1851 / 19 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S RD S IME T L T ti Zlin ú

E M ADAE B R

L T: I A O m

E E E AME

p E E E R E S I Ore E E A I E E G I T A N

Ta E S Ar E E

E E E E S P I E R I Ie T

Die Gesellschaft ist iù- der That aufgelöst, und diese Auflófüng, zu welcher Zeit sie auch stattfand, giebt der Kommission Recht.“

i Dánemark., Kopenhagen, 10. Jan. (Fádrelandet). Se. Majestät der König hat unterm 3, Januar 1851 das nachfol- gènde Geseß über den Gebrauch der Presse bestätigt :

g. 1. Auf jeder Schrift, die von einer Druckerei hier im Reiche aus- gegeben wird, soll der Name des Buchdruckers nebst dem Druckort angege- ben sein, Wegen Uebertretung dieser Bestimmung wird der Buchdrucker und, wenn dieser niht ausfindig gemaht werden kann, dérjenige, welcher die Schrift verkauft oder vertheilt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 200 Rbthlr, belegt. :

§. 2. Jede unricdtige Angabe des Buchdruckers wird mit 10 bis 500 Rbthlr. bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen , welcher , von einer solchen Angabe unterrichtet, dié Schrift verkauft oder vertheilt, L

§6, 3. Für den Jnhalt einer hier im Neiche durch den Druck verös- fentlihten Schrift is der Verfasser verantwortlich, sobald er sih auf der Schrift namentli genannt hat und entweder beim Erscheinen der Schrist seinen festen Wohnort hier im Neiche hatte oder bei gerichtlicher Anklage der richterlichen Autorität des Staates unterworfen ist.

Jst kein Verfasser genannt, so ruht die Verantwortlichkeit unter den- selben Bedingungen auf dem Herausgeber und demnächst auf dem Verleger oder Kommissionshändler. Fehlt eine der festgeseßten Bedingungen, um eine der genannten Personen zur Verantwortung ziehen zu fönuen, so geht die- selbe auf den Buchdrucker über, :

Wenn ín einer von Mehreren gemeinschaftlich herausgegebenen Schrift der Einzelne als Herausgeber gewisser hinreichend gesonderter Theile der- selben ausftriit, so fällt insoweit die Verantwortlichkeit für die übrigen Vek- ausgeber fort,

Jede von den Personen, auf welche in solcher Weise die Veranutwort- lichkeit übergehen kann, is, wofern sie dazu aufgefordert wird und nicht selbst die Verantwortlichkeit übernehmen will, zur Mittheilung derjenigen Aufschlüsse verbunden, welche nöthig sein möchten, un darzuthun, daß die Verantwortlichkeit auf einem der Vorangehenden ruhtz indeß soll eine e Aufforderung vor Ablauf von drei Monaten geschehen, nachdem die De- kfanntmahung von der Herausgabe der Schrift zum erstenmal in cin öôf- fentlihes Blatt eingerückt worden war, Jm entgegengeseßten Falle ällt die Verantwortlichkeit für ihn fort. : / O

8, 4, Von jeder Schrift, die nicht über 6 Bogen stark is, soll der Buchdrucker, gleichzeitig mit der Ablieferung der Schrift aus der Druderei und spätestens innerhalb einer Stunde nah Anfang der Ablieferung, ein Exemplar an das Polizeigericht abgeben, wofür, wenn es verlangt wird, sofort die Erlaubniß ertheilt werdén soll, Jede Uebertretung hiervon wird mit einer Geldstrafe von 20—500 Rbthlrn, geahndet, Jst kein Buchdrucker oder ein unríchtiger auf der Schrift angeführt, und kann der Drucker nicht ausfindig gemacht werden, so geht die Verantwortlichkeit auf den Verleger oder Kommissionshändler über, :

g. 5, Wer dur den Dru zum Aufstand wider den König oder zum gewaltsamen Angriff auf die Sicherheit und Freiheit des Reichstages oder zu einem Unternehmen räth, durch welches eine Veränderung in der durch das Grundgeseß des Reiches bestimmten Verfassung mit Gewalt bewirkt werden soll, wird mit Landesverweisung oder Staatsgefängniß auf fünf oder mehrere Jahre, oder nah Umständen auf Lebenszeit, bestraft,

8. 6, Wer in einer gedruckten Schrist dem Könige ungerechte oder shändliche Handlungen beilegt, sich höhnische Urtheile oder Aeußerungen

84 zugleich voû allen durch mechanische Mittel her

Schrift, S gen Auf A Holzschnitte, Steindrucke und andere bilvliche Dare stellungen sollen gleichfalls die hinsichtlich der e A A Say stimmungen, mit Ausnahme vou §- 4, eine S Mift ia is estand: Doch soll, sofern siè in Verbindung mit einer 1a L i vie theile derselben erscheinen, derjenige - wortlich A eran g

i ä ir di ver f T a O E O ic aid än die Stélle des Gésezes vóm E Juli 1850 und der früheren über den Gebrauch der Presse erlassenen estim-

vorgebrachten Nachahmut-

mungen, Wissenschaft und Kunsi. Savigny, Geschichte des römlischen Rechtes im Mittelalter.

Von Friedrich Kari von Savigny. Band [V. V, VI. - Zweite Ausgabe, Heidelberg, hi J. C, Mohr. 1850. 8. Es hat den günstigen Anschein, als werde der Wunsch, welcher bei dem

j¿ngstgefeierten fünfzigjährigen Doctorjubiläum des Herrn Verfassers von

über den König orlagubt, oder sich bei Erwähnung seiner Person beleidigen- der Ausdrücke bedient, wird mit Gefängnißstrafe von 3 Monaten bis zu zwei Jahren belegt, Die nämliche Strafe tritt denjenigen, welcher sih in leiher Weise gegen die Königin, Königin Wittwe, den Thronerben oder Reichsvorsteher vergeht.

§, 7. Wird einé Schrift herausgegeben, welche fremde, mit dem Kö- nige in Freundschaft stehende Mächte beleidigt, entweder dadur, daß díe regierenden Personen geschmäht und verhöhnt, oder daß solchen Regierun- gen, ohne den Gewährsmann zu nennen, ungerechte und \chändliche Hand- lungen beigelegt werden, so wird der Schuldige mit Gefängniß von 3 Mo- naten bis zu einem Jahre, oder mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Rbthlr, bestraft. Eine Anklage findet uur dann statt, wenn es von der betreffenden Regierung verlangt wird.

6, 8. Wird eine Schrift herausgegeben, worin mit den Glaubensleh- ren oder dexr Gottesverehrung irgend einer hier im Reiche bestehenden Reli- gionsgesellschaft Spott getriében wird, so wird der Schuldige mit Gefäng- niß von 1— 6 Monate bestraft, Jn derselben Weise oder mit einer Geld- buße von 100 bis 5009 Rbthlr, wird derjenige bestraft, welcher eine unzüch- tige Schrift veröffentlicht,

§, 9, Kränkt Jemand in einer gedructen Schrift die Ehre eínes An- deren dadurch, daß ex ihm unbefugt entweder eine Handlungsweise beilegt, die ihn dér Achtung seiner Mitbürger unwürdig machen würde, oder ihm Namen giebt , welche allein durch eine solche Handlungsweise gerechtfertigt werden könnten, so wird er mit Gefängniß von drei Monaten bis zu einem Jahre, oder mit einer Gelbsträfe von 100 bis 500 Rbthlr. belegt, Wegen anderer unbefugter Beschuldigungen, welche die bürgerliche Achtung des An- gegriffenen herabseßen müssen, so wie wegen Schimpfreven uud Scheltworte sollen Geldstrafen von 10 bis 500 Rbthlr. oder Gefängnißstrafe von vier- zehn Tagen bis drei Monaten zur Anwendung fommen. Jn allen zuvor angeführten Fällen sind, auf das Verlangen des Beleidigten, die unbefug- ten Auslassungen für wirkungslos zu erklären,

§. 10, Wegen solcher gedruckten Mittheilungen über persönliche und häusliche Verhältnisse, wodurch der Friedèn des Privatlebens gestört wird, findet eine Geldstrafe von 20 bis 100 Rbthlr, satt,

g. 11, Jéder, der sich in einer periodishen Schrift persönlich angegriffen laubt, oder der ihn betreffende Mittheilungen in derselben zu berichtigen wunscht, ann verlangen, daß in dieselbe unentgjeltlich eine Bekanntmachung über seine gerihtlihe Belangung aus Anlaß des Angriffs, so wie über den Ausgang des Prozesses, oder eine Hinweisung auf eine Berichtigung in einer anderen Schrift aufgenommen wurde,

Diese Aufnahme soll in einer der beiden ersten Nummern der Schrift, welche herausgegeben worden, nachdem die Aufnahme verlangt worden ist, stattfinden.

Wer dieser Verpflichtung nachzukommen unterläßt, wird mit einer Geld- buße von 20 bis 100 Rbthlr, belegt, und die begehrte Aufnahme kaun durch täglihe Geldstrafe oder rihterlihes Erkenntniß erzwungen werden.

8. 42, Die Confiscation einer Schrift findet nah richterlichem Urtheil statt, sobald ihr Junhalt nach §§, 5, 6, 7 oder 8 dieses Geseges strafbar ist.

8. 13, Das Justizministerium bestimmt, ob eine Schrist wegen ihres Znhalts vom Staatsanwalt angellagt werden soll, Die Beschlagnahme einer Shhrist kann in solchem Falle nur nach dem Erkenntniß des Unter- suchungsrichters erfolgen. f i: i i

6. 14, Die g fremder Schristen is frei, Findet der Ju-

stiz-Minister , daß eine solhe Schrift strafbaren Inhalts is , und kann kein |

dänischer Unterthan wegen der Bekanntmachung derselben zur Veranttwor- tung gèzogen werden, so kann bei demjenigen, welcher die Schrift zum Feil- bieten oder Vertheilen hät oder gehabt hat, vurch den Vogt ein Verbot ge- gen deren weitere Verbreitung hier im Reiche niedergelegt werden , welches Verbot nah einer gerichtlichen Vorladung an denjenigen, bei welhem es niedergelêgi ist, unter den Formen des Kriminalprozesses ungesäumt zu ver- folgen i, Wird das Verbot durch die Gerichte bestätigt, so soll im richter- lihen Erkenntniß eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die Schrift aus dem Reiche zu verschicen oder entge engeseßtenfalls zu fonfisziren is, Dieses richterliche Exfénnitniß wird auf Beränstaltung des Staats-An- walts dreimal in den „Stifts-Anzeigern ““ und der „„Berlingschen Zeiiung““ befannt zu machen sein, worauf alles weitere Verschreiben , Feilbieten oder Vertheilen dieser Schrift hier im Reiche verbotén ist, und jede Uebertretung hiervon wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 500 Rbthlr, oder mit Gefäng- niß von 14 Tagen bis 6 Monaten belegt. j i

6. 15, Wird in einein Zeitraume von zwei Jahren eine periodische Schrift oder mehrére solche Schriften, welche einen gemeinsamen Heraus- geber hahen, von drei solhén Rechts-Urtheilen betroffen, fann durch das legte Urtheil feslgeseyt werden, baß die Schrift oder andere periodische Schriften desselben Herausgebers nicht ín das Reich eingeführt werden dürfen, es sei denn, 1 die Erlaubniß hierzu vom Justiz-Minister gegeben werde, Das Verbot wird bekannt gemacht und die Uébertretung desselben

bestraft, wie in §, 14 festgeseßt ist, ; : T 16, Was in diesem Geseße über Druckschriften bestimmt ist, gilt

so vielen Seiten ausgesprochen wurde, daß es demselben möglich werden möge, die in früheren Jahren begonnenen uud bisher uo unvollendet gebliebenen litterarischen Arbeiten zum Abschluß zu bringen, zux Freude der juristischen Welt in Erfüllung gehen, Kaum daß wir vor kurzem über die geschlossene Sammlung der „Vermischten Schriften“ berichtet haben, liegen uns jeyt wieder als cin neues Produkt der regen schri fistellerischen Thätig- feit des großen Romanisten in zweiter Ausgabe die drei leßten Bände der „Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter‘ vor, mit deren Erschei- nen, nachdem die drei ersten Bände des großen Werkes bereits 1834 eine neue Ausgabe erfahren, die Revision des Ganzen ihre Vollendung erreicht hat,

Die orei leßten Bände bieten gegenüber den drei ersten in Anlage und Junhalt manche Verschiedenheit dar. Während die ersten mehr allgemeiner Natur sind und die Untersuchungen über Erhaltung des römischen Rechtes nach dem Untergange des occidentalischen Kaiserthumes, wie über das er- neuecte Aufblühen der römischen Rechtsstudien an den Universitäten der Lom- bardei enthalten, sind diese drei legten Bände mehr den speziellen Ecörie- rungen gewidmet, indem sie die (Helehriengeschihte der einzelnen Juristen vom zwölsten Jahrhundert an bis zu dem Ende des Mittelalters liesern. Vergleicht man dabei die jeyt vorliegende zweite Ausgabe mit der ersten, so läßt sich in vielen Stücken, neben einer verbesserten Anordnung, eine nicht unbedeutende Vermehrung und Erweiterung des Inhaltes nachweisen. Am meisten giebt hiervon der vierte Band Zeugniß, welcher die Gelehrten des zwölften Jahrhunderts umfaßt, Nach einex Bemerkung des Verfassers in der Vorrede zu diesem Bande verdanken wir die meisten dieser Bereiche- rungen den ausgedehnten Forschungen, welhe Dr. Merkel, der sich sür die Zwedcke der Monumenta Gormaniae historica mehrere Jahre in Jtalien aufgehalten, auch über hier einshlageude Punkte gemacht und die Benugung des dabei in den dortigen Bibliotheken gesammelten Materials dem Verfasser dargeboten hat, Da der Verfasser selbst fast niemals in der Lage gewesen, italienische Bibliotheken für seine Arbeit benußen zu können, so wax diese Ergänzung bei der Revision allerdings von großer Wichtigkeit, obgleich man sagen muß, daß eigentlich wesentliche Aenderungen in dem Be- stande der bisherigen Untersuchungen dadurch nicht herbeigeführt worden sind, Die meisten dieser neuen Mittheilungen beziehen sich auf neu aufgefundene, niht immer sehr bedeutende Handschristen bereits bekgunter Werkez einen größeren Umfang haben uur zwei Mittheilungen, welche in den Anhäugen des Bandes eine Stelle erhalten haben, Jun der ersten derselben (Anhang VII, a.) wird von einer bisher unbefannten Saummula de pugna et modis purgationum des Hugo de Porta Ravennate berichtet, welche in ei- nem parmensischen Kodex steht und über die Zulässigkeit des Zweikumpfes und Reinigungseides, so wie über die Anwendung dieser Beweismittel han- delt. Hugo tritt darin mit einiger Animosität gegen einen anderen Lombar- disten, Namens Alíiprandus aus Mantua auf, welcher im Widerspruch mit dem berühmten Bologneser die Lehre aufgestellt hatte, daß sowohl bei der Ahklage des Hochverrathes , als bei der Jujurientlage vor dem gericht- lihen Zweikampfe die Ableistung des Eides zulässig sei. Es geht daraus die Gewißheit hervor, daß Hugo sih also auch mit der Bearbeitung des lombardischen Rechtes befaßte, zugleich, daß sein Gegner Aliprandus bis in die Zeit dex vier Doktoren hinauf zu seyen is, Die andere Mittheilung Merkel?s in Anhang XXI1I1]. bezieht sich auf die Fälschungen des Gual- cosius und die bekannte Thatsache, daß die Schule zu Bologna unächte Ge- seße mit dem slereotypen Namen einer lex Gualcosa ober Gualcosína zu be- bezeichnen yflegte, Mit Savigny entscheidet sich Merkel dafür, daß Gua l- cosius gleihbedeutend mit Walcausa ist, der im elsten Jahrhundert unter den Papienser Juristen erwähnt wird. Merkel giebt aber, g-stüyt auf seine in Jtalien gemachten Untersuchungen genauer, als dies Savigny bisher vermochte, nah einer Vergleihung der Glosse von 9 Handschriften der Lombarda folgende anschauliche Erklärung dieser ganzen Bezeichnungs- weise der Glossatoren. Jm elsten Jahrhundert, und noch ehe Kaiser Kon- rad 11. das Gesey über die Lehnsfolge erlassen, unternahmen Rechtsgelehrte zu Pavia, das Volksreht der Longobarden und die Verordnungen der îta- lienischen Könige bis auf Otto 111, zu sammeln und für den richterlichen Ge- brauch zu bearbeiten, Bald wurden Konrad's 11, und Heiurich?s 111, Geseße damit vereinigt, und die gauze Sammlung erhielt den Namen Liber Legis Langobar- dorum, Diese Redaction erging über den Text, indem man das verdorbene Latein der alten Edikte verbesserte, und über den juristishen Juhalt, indem man frühere Verordnungen, welche uiht mehr galten, wegließ, Das damals an- erkannte longobardische Necht suchte man dann, das geschriebene durch eine littera vulgata, das Gewohuheitsrecht durch Glossen und Formeln auf eine brauchbare Weise zu befestigen, und unter den Juristen, welche vies thaten, erlangten die Glossen und Formeln des Walcausa besonderen Ruhm, Als aber am Anfang des 12ten Jahrhunderis aus dem Liber Legis Lon- gobárdorum die systematise Lombarda hervorging, nahm man die Bemer- tungen und Entscheidungen des Walcausa in die Glossen des neuen Wer- fes auf. Allein diese Thätigkeit der papienser Juristen bei Abfassung des Liber Legis Longobardorum wurde von der Rechts\chule zu Bologna nach irgend welcher Tradition für eine Fälschung der Geseßgebung angesehen, und dieser Vorwurf shlehthin an das Gedächtniß des vornehmsten Papieu- sers, Walcausa, geknüpft. Nach diesem Sachverhalte ist daher an eine ei- gentliche Fälschung gar nicht zu denfen, und ebendesha!b auch eben so we- nig für diejenigen Stellen, welche späterhin von den Glossatoren mit dem Namen des Gualcosius belegt wurden, so ohne Weiteres die Fälschung zu behaupten, Vielmehr beruhte die ganze Bezeichnung nur auf einen Wider- sireit zweier litterae vulgatae, bei welem die eine Gesege enthielt, die durch die spätere Gesehgebung oder durch Gewohnheitsrecht außer Geltung ge- fommen waren, und die vemgemäß die Schule verwarf, nicht las, dann auc nicht mehr glofssirte. x Ua

Cinen dritten Beitrag größeren Umfanges enthält Der Merle Band noch in Anhang XXIV, Derselbe giebt eine Abhandlung von Binner über ael cnglische Juristen Glanvilla und Bractonu,, lvelcyé mt den seit Va- earius in England eingeführten Studien Des römischen Rechtes in enger Verbindung stehen. Ranulphus de Glanvilla findet sich seit 1171 in ho: hen administrätiven Posten, als Sheriff u. |, w. von Grafschaften, Jm Jahre 1174 kommandirte er gegen die Schotten und nahm selbst den König vou Schottland gefaugen. Zm Jahre 1180 wurde er capitalis justi- tiatius Augliae, damals die hóchste Stelle des Reiches, verlor aber im Zahre 1189, àâls sein Gönner Heinrich 11, starb, seinen Posten, ging daraus nach dem gelobten Lande und kam dort 14190 bei der Belagerung von Acca um das Leben, Sein Werk tráctatus de legibus et consuetudinibus regni Angliae, das er als justitiarus Angliae schrieb, verräh an vielen Stellen Bekanntschaft mit vem römischen und kanonischen Rechte, Noch mehr is dies in ben Sthristen von Heinrich von Bracton erkennbar, vón dessen Lebensumständen freilich nichts weiter bekannt is, als daß er in ber Zeit König Heinrichs 111. als Justitiariíns und Beisißer des höchsten Ge- richtshofes im Dienste war, Seine Schrift de legibus et consuetudinibus Avigliäe libri V, iff in vielen Stücken auf römishes Recht gegründet und scheint u Anlage nah Summen von italienischen Glossatoren gear- beitet zu sein,

Fin fünften Bande begegnen wir als größeren neuen Zusäyen Mit-

theilungen, über einen in der ersten Ausgabe niht mit aufgeführten prakti- hen Juristen aus der Zeit von Jacobus Balduini, Namens Nainerius de Perusio, einem Notarius zu Bologna, welcher um 1211 1227 thâtig war und eíne ars notaria schrieb, Vou zwei Handschriften dieser Notariats- kunst befindet sih die eine auf der Bibliothek Riccardi zu Florenz, die an- dere auf der Stadibibliothek zu St. Gallen. Wichtig ist das Bekanntwer- den derselben insofern, als ein nachaccursischer Praftikfer Salathiel diese ars notaria bei seiner gleihnamigen Schrift besonders benußt, ja fast aus- geschrieben zu haben scheint. Ein anderer Zusay (Anhang X11.) giebt nach einer Notiz von Merkel ein Beispiel für eine Koniraverse der Gosianer mit ihren Gegnern.

Im \ ech sten Bande finden sich in der Vorrede die Bearbeitungen und Uebersezungen aufgezeihnet, welche „die Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter“ erfahren hat . Es sind deren zwei französische, eine englische und zwei italienische. Die beiden französischen hat Charles Guenoux gelie- fert, derselbe, welcher auch das „System des römischen Rechtes“ in franzö- sischer Sprache bearbeitet hat, Die englische Uebersezuug is vou Cathcart, beschränkt sih aber auf den ersten Baud (The history of the Roman Law during the middle ages translated from the original german of Carl von Sa vigny by E. Cathcart. Vol. I. Edinburgh. 1829. 8,), welchem eine Abhandlüng des Ueberseßers über die Fortdauer römischer Städteverfassungen in England beigegeben is, Von dcn italienischen Bearbeitungen ist die erste, wie es scheint anonym,' Florenz 1844 erschienen , die andere besteht aus Auszügen, welche über alle sechs Bände von P, Capei zuerst în zwei italienischen Zeitschriften gegeben und dann unter dem Titel+ Istoria del gius Romano nel medio evo del Sig. F. C. de Savigny ridotta in com pendio Siena 1849. 8. vereinigt wurden, Die Register über das ganze Werk, welche in der ersten Ausgabe eiuen großen Theil des sechsten Ban- des einnehmen, sind in der neuen Ausgabe weggelassen und für einen be- sonderen siebenten Band aufgespart , dessen Erscheinen wohl mit Nächstem zu erwarten steht.

Eisenbahu - Verkehr. Krakau-Hberschlesische Eisenbahn.

Die Cinnaÿhmen der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn im ver flossenen Jahre 1850 sind nach einer Zusammenstellung der von der Direction verbffentlichten Monats - Ausweise hinter denen des Jahres 1849 bedeutend zurückgeblieben, jedoch die von 1848 bedeu- tend überstiegen. Daß das Jahr 1849 aber eine solche bedeutende Einnahme gewährte, liegt in den starken Transporten von Militair und dem dazu erforderlichen Gepäck 2c., daher dieses Jahr für die Zukunft nicht zur Norm aufgestellt werden kann, Es wurden im Jahre 1850 befördert 95,765 Personeu und die Gesammt-Cinnahme betrug 131,455 Rthlr., im Jahre 1849 wurden befördert 97,998 Personen und die Gesammt-CEinnahme aus dem Personen-, Güter 2c. Verkehr 201,127 Rthlr., im Jahre 1848 betrug die Auzahl der beförderten Personen 69,535 und die Gesammt-Einnahme betrug 82,678 Rthlr. Es wurden sonach in 1850 gegen 1849 weniger befördert 1793 Personen und weniger eingenommen 69,672 RIIr., gegen 1848 wurden in 1850 mehr befördert 26,230 Personen und mehr eingenommen 49,777 Rthlr., Es wurden sonach in 1850 gegen 1849 im Durchschnitt pro Monat weniger befördert 1492 Personen und einge nommen wurdèn imDurchschnitt 5806 Rthlr.; gegen 1848 wurden in1850 im Durchschnitt pro Monat mehr befördert 21595 Personen und mehr eingenommen wurden 4023 Rthlr. 25 Sgr. Die stärkste Personenfrequenz fand in 1850 im Monat August mit 14,395 Per- sonen statt, zunächst sleht der Monat Zuni mit 9307 und dann der Monat Juli mit 9082 Personen. In 1849 war die stärkste monat- lihe Frequenz im Monat Juni, und zwar mit 21,389 Personen, zunächst steht der Monat September mit 19,320 Personen. Dieje beiden Monate brachten in 1849 allein eine Frequenz von 40,709 Personen, während in denselben Monaten des Jahres 1850 nur 18,232 Personen befördert wurden, sonach in diesen beiden Mona ten 1849 allein 22,477 Personen mehr, woraus sich ergiebt, daß die übrigen zehn Monate in 1850 denen von 1849 gegenüber 20,684 Personen mehr ergaben. Jn 1848 betrug die größte An- zahl der beförderten Persouen nur 8344 im Monat Juni, zunächst steht der Monat August mit 7840 und dann der Monat Juli mit 7765 Personen. Die geringste Frequenz war in den Jahren 1848 und 1849 im Monat Januar und zwar mit 3194 respektive 3141 Personen, im Jahre 1850 war die {wächste im Monat März mit 4420 Personen. Die stärkste Gesammt-CEinnahme in 1850 brachte der Monat August mit 13,350 Rthlr., zunächst steht d:r Monat Oktober mil 11,959 Rthlr. und dann der Monat Juni mit 11,315 Rthlxr. Jm Jahre 1849 wa1 die slärkste Einnahme im Monat Juni mit 38,222 Rihlr, zunächst steht der Monat August mit 37,613 Rthlr. und dann der Monat Mai mit 20,780 Rihlr. Ueberhaupt gewährten die sieben Monate von Mai bis ult. November die bedeutende Mehreinnahme, es wur den in diesen sieben Monaten in 1849 allein 163,489 Rihlr. einge nommen, während in denselben Monaten des Jahres 1850 nur 79,590 Rthlr, einkamen, mithin in 1850 weniger 83,899 Rthlr., in den übrigen 5 Monaten des Jahres 1849 wurden eingenommen 37,638 Rthlr., dagegen in denselbin 5 Monateu 1850: 51,805 Rthlr., sona in 18509 mehr 14,227 Rthlr. Im Jahre 1848 betrug Die stärkste Einnahme nur 8279 Rthlr. uud zwar im Monat Oktober, zunächst steht der Monat Dezember mit 8251 Rthlr. und dann ver Monat September mit 7920 Rthlr,z; die geringste Einnahm( brachte in 1848 und 1850 der Monal Márz und zwar mit 5233 resp. 9241 Rthlr. und im Jahre 1849 war die ge ringste im Monat Januar mil 7069 Rthlr. Die Einnahmen ver verschiedenen Quartale der leßten drei Jahre gegenüberge stellt ergiebt Folgendes: „Fm ersten Luartal [500 wurden einge- nommen 30,688 Rthlr. z; in gleichem Quartal 1849 22,053 Rthlr. und in demselben Quartal 1848 uur 16,030; sonach in 1550 ge gen 1849 mehr 8635 Rthlr., und gegen 1848 mehr 14,058 Rthlr. Im zweiten Quartal 1850 kamen cin 32,274 Rthlr. ; in demselben Quartal 1849 65,991 Rthlr. und in gleichem Quartal 1848 nur 19,464 Rthlr. ; sonah in 1850 gegen 1849 weniger 33,717 Rthlr., gegen dasselbe Quartal 1848 aber mchr 12,810 Rthlr. Jm drit ten Quartal 1850 betrug die Gesammt-CEinuahme 34,734 Rihlr, ; in demselben Zeitraum 1849 74,278 Rthlr., und in gleichem Zeit- raum 1848 nur 22,882 Rthlr. ; sonach in 1850 gegen 1849 weni ger 39,544 Rthlr.,, gegen 1848 aber mehr 11,852 Rihlr, Jm vierten Quartal 1850 wurden eingenommen 33/759 Rthlr.; in dem- selben Quartal 1849 kamen ein 38,805 Rihlr., und im vierten Quartal 1818 betrug die Einnahme 23,702 Rthlr, ; es betrug so- nach die Einnahme in 1850 gegen 1849 wen1ger 5046 Rthlr. und gegen das vierte Quartal in 1848 mehr 10,05/ Rthlr.

Das Abonnement bertrágr:

5 Rthlr. für 4 Jahr. 10 Nthlr, 2 F Jahr. allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen VKummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

11

N 19,

BERZ C P M R I R A T N E

di mtlicher Theil, Deutschland

Preußen, Berlin, Beförderungen und Abschieds-Bewilligungen in der Urmee, Hesterreich. Wien, Eröffnung der Schwurgerichts-Sihzungen, Pa-

trouillendienst,

Bayeru. München. Vermischtes.

Hessen. Kassel, Truppenmärsche.

Hessen und bei Nhein. Mainz. Ballfest.

M U Schwerin. Schwerin. Reise des Großherzogs nach Berlin,

Ausland,

Fraukreich, Geseßgebende Versammlung, Debglte über den Antrag der Remusatschen Kommission. Paris, Der von Lanjuinais erstattete Kommissionsberiht über Remusat's Anirag, Borschlag im orleanistishen Parteiverein, Renten-Diskontirung. Gesandtscafts- Anerbieten an Lamartine. Vermischtes, |

Großbritauien und Frland. London, Hofnachrichten, Herzeg »2on Newcastle 4, Vermischtes : ; S

Börsen: und Saudels : Nachrichten.

D

Amtlicher Theil.

Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs i} die ein hundertundfunfzigjährige Feier des Krönungs- und Ordensfestes heute begangen worden.

Ju dem Königlichen Schlosse hielten Se. Majestät der König heute Vormittag um 10 Uhr cin Kapitel des hohen Ordens vom ckchwarzen Adler und extheilten Jhren Hoheiten dem Herzog Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin und den Für sten von Hohenzollern - Hechingen und Sigmaringen die In=- veIitur.

Zu gleicher Zeit waren die hier anwesenden, seit dem vorjäh- rigen Ordensfeste ernannten Ritter und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen, diejenigen Ritter und Jnhaber, welche bei der dies- jährigen Verleihung als Zeugen zugegen sein sollten, und die Per- sonen, welche Se. Majestät an dem heutigen Tage mit Orden und Ehrenzeichen begnadigt haben, in das Königliche Schloß ein- aciaden.

Die General - Ordens - Kommission empfing die neuen Ritter und Jnhaber in den Gemächern König Friedrich?s 1, Majestät und überreihte denselben die ihnen von Sr. Majejtät dem Könige ver- [liehenen Orden und Ehrenzeichen. j

Jn Gegenwart Jhrer Königlichen Hoheiten der Königlichen Prinzen, der General -= Ordens - Kommission, der als Zeugeu eingeladenen und der jeit dem 20, Januar 1850 ernannten Ritter und Inhaber proklamirte hierauf das älteste Mitglied der Kommission, der Oberschenk von: Arnim: im Rittersaale die vou Sr. Majestät mit Orden und Ehrenzeichen heute begnadigten Ritter und Inhaber und verlas hierauf vie Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 16. Januar 1851, betreffend die Aufnahme des Fürstlich ho henzollernschen Hausordens in die Rethe der Königlichen Orden.

Se. Majestät der König, Jhre Majestät die Königin, begleitet von Jhren Königlichen Hoheiten den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses, Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mectlenburg = Schwerin und den hier anwesenden hohen Fürstlich feiten, begaben Allerhöchsisich alsdann unter dem Vortritt der Hof- chargen in den Ritter|aal, Ihre Königlichen Majestäten stellten Al= lerhöchstsih unter den Thron. Zu den Seiten desselben standen ZJhre Königlichen Hoheiten die Prinzen und Prinzessinnen, die Rit- ter des Schwarzen Adler - Ordens, die Minister Sr. Majestät, die Generale und Flügel-Adjutauten und die Hof-Chargen des König lichen Haujes. i s

Der Vorstßende der General - Ordens - Kommission, General- Lieutenant von Selasinsfy, stellle hierauf die neu ernaunten Ritter und Inhaber Jhren Majestäten vor, Allerh öchstwelche den ehrfurchts vollsten Dank derselben huldvollst entgegenzunehmen geruhten.

Die General-Ordens-Kommission führte daun die vorjährigen, die als Zeugen eingeladenen und die neu ernannten Ritter und Fnhaber in die neue Schloß-Kapelle, wo bereits die älteren Ritter und Juhaber von Orten und Ehrenzeichen versammelt waren.

Als Jhre Königlichen Majestäten, Jhre Königlichen Hoheiten Tie Prinzen und Prinzessinnen, unter dem Vortritt der Hofchargen, in die Kapelle eingetreten waren, beganu der Gottesdienst. e

Der evangelische Bischof Neander vollzog denselben unter der Assistenz von zwei Hof -= und Dompredigern. Die kirchliche Feier {loß mit einem Tedeum unter Abfeuerung von 101 Kanonen- \chüssen und dem Läuten aller Glocken der Stadt, Jhre König-= lichen Majestäten verließen hierauf in derselben Ordnung, wie beim Metan Me U P A mit den eingeladenen 1 Le B N oten tee A e Weißen Saale,

N a El | er eiten-( emächern stattfand.

109 der Tafel geruhten Jhre Königlichen Majestät Rittersaale die C S al Ó ; B ette A * Cour der eingeladenen Ritter und Inhaber anzuneh- men und entließen’huldvollst die Gesellschaft, i ler die Eri nerungen an die galorreice Ver e E Mee Mis glorreiche Vergangenheit, so wie die innigsten

Preußischer

Wünsche für das Wohl Sr. Majestät des Königs, Jhrer Majestät

9 der Königin und des ganzen Königlichen Hauses, sich auf das leb hafteste aussprachen.

Folgendes ist das Verzeichniß der am heutigen Tage geschehenen Verleihungen.

Es haben erhalten :

Den Rothen Adler-Orden erste1 Klasse mit Eichenlaub, Krone Und: Scepter: Freiherr v. Manteuffel, Minister - Präsident und Minister der auswäarit- gen Angelegenhetten.

Den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub:

v. Franken berg-Ludwigsdorff, Wiüllicher Geheimer Nath, Freiherr v. Schreckenstein, General-Lieutenant,

Den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter K lasse (mit Eichenlaub):

Dr. Göhe, Ober-Tribunals-Vice-Präsident in Berlin, v, Stockhausen, General-Lieutenant und Kriegs-Minister, v, Weickhmann, Geheimer Regierungs-Rath und Ober-Bürgermeister a. D. in Danzig. (ohne Eichenlaub):

Dr. Geriß, Bischof von Ermeland. Fürst v, Rheina-W olbecck, Graf v, Lannoy., Den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Sre Nt

Alexander, Prinz zu Solms Braunfels, Oberst-Lieutenant, Com- mandeur des 3ten Husaren-Regiments,

Den Rothen Adler-Orden zwetter Klasse mit Eichenlaub:

», Brandt, General-Major, Kommandant vou Posen,

v, Massenbacch, Geheimer Ober-Finanz-Rath und Provinzial - Steuer- Direktor in Posen. i

Mellín, Geheimer Ober - Finanz-Rath und Direktor im Ministerium für Handel 2c.

v, Olfers, Vice-Präsident des Appellationsgerichts in Münster.

Dr. Ritter, Professor an der Universität in Bezlin.

Severin, Geheimer Ober-Baurath in Berlin.

v, Tenspolde, Geheimer Ober-Finanz-Rath in Berlin,

Wilke 1,, Geheimer Ober-Tribunals-Nath in Berlin,

v, Winning, General-Major, Commandeur der 19ten mobilen Division,

R, —_—,

Den Rothen Adler-L

i eden Dritter Klasse (mit der SMleiTe):

v. Alvensleben, Negierungs- und Ober-Berg-Nath in Halle,

hn, Geheimer Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in Köslin

v. Brixen, Oberforstmeister in Königsberg, :

Busse, Geheimer Ober-Bau-Rath in Berlin,

Fri \ch, Kaufmann zu Königsberg in Preußen,

Frie, Steuer-Rath und Dirigent des Gewerbe-Steueramts in Berlin,

v, Fu chs, Oberst, Führer der Aen mobilen Division.

Grünert, Geheimer Justiz-Rath und Kreisgerichts-Direktor in S chniede- mühl,

hling v, Lanzenauer, Steuer-Rath in Köln,

ppner, Geheimer Ober-Tribunals-Rath in Berlin,

Holfelder, Kommerzien-Rath in Berlin,

Ho lyheimer, Steuer-Rath in Düsseldorf.

v, Kries, Bice-Präsident der Negierung zu Posen,

U F IAO ex, Geheimer Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in Naum- burg,

Löw, Geheimer Regierungs-Rath bei der Provinzial-Steuer-Direction in Magdeburg.

Martens, Vicc-Präsident des Appellationsgerichts in Magdeburg.

A ws ki, Geheimer Justiz- und Appellationsgerichts-Rath in Na- ibor,

Müller, Appellationsgerichts-Rath in Stettin,

Nic olovius, General-Prokurator in Köln,

Dr, Nageburg, Professor an der Forstlehranstalt in Neustadi-Eberswalde,

Dr, Nemer, Medizinal-Rath und Professor in Breslau.

Dr, Richter, Konsistorial-Rath und Hof-Prediger in Stettin,

N ô stel, Ober - Regierungs - Nath und Dirigent der landwirthschaftlichen

i; E zu Frankfurt a, O. . : i

v. E , Oberst, Commandeur der 26sten mobilen Fufanterte - Bri-

ckchellhase, Intendant des 5ten Armee- Corps.

ckchmid, Negierungs - und Bau -RNath in Maricuweider,

Schmidt, Bürgermeister in Schwedt,

Stägemann, Vice-Konsul in Hamburg,

Starke, Vice-Präsident des Appellationsgerichts in Breslau,

Uecfe, Stadtgerichts - Präsident in Breslau, Viebahn, Geheimer Justiz- und Appellationsgerichts - Nath in Münster. E /

Weber, Bank- Direktor in Magdeburg.

Wießmann, Superintendent in Lennep.

(obne die SMWleires)

M orih v. Beth mann, Konsul zu Franksurt a, M.

Busch, Oberst - Lieutenant, Commandeur des Linien-Bataillons der freien Stadt Frankfurt a. M. Eberh ardt, Königlich sächsischer Regierungs-Rath und vortragender Rath

im Ministerium des Junern zu Dresden. i j Dr. Everard, Leibarzt Jhrer Majestät der verwittweten Königin der Nie- derlande îm Haag, : v, NURAh Großherzoglich medlenburgischer Hauptmann und Flügel - Ad- _jutant, i v, Schwen dler, Bezirks - Direktor in Weimar. Den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: Í A y Dr. Ahlemever, Professor und Direktor des katholischen Gymnasiums zu Paderborn. Hy o NNivol 2 e p —_ , : S Direktor des katholischen Schullehrer -Seminars in Braunsberg. arschall, Direktor der Strafanstalt in Brandenburg. ¿

Bechstein, Herzoglich sachsen-meiningenscher Hofrath, Bibliothek Me A gel O ), Bibliothekar und Ar- chivar in Meiningen, O R U 0 0 us

Alle Post-Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Besteüung auf

z dieses Blatt an, für Berlin die e Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers : Î § Behren-Straße Ur. 57.

1851.

Belitz, Appellationsgerichts - Rath in Naumburg,

Bellermann, Direktor des Gymnasiums zum grauen Kloster in Berlin,

Bitter, Geheimer Finanz -Rath in Berlin.

Bolze, Bergmeister in Eisleben,

Born, Kreis -Steuer- Einnehmer in Neustettin,

v. Bosse, Stadtvyoigtei-Direktor in Berlin.

Boulogne, Kanzlei-Rath bei der Provinzial-Steuer-Direction in Köln,

Brofe, Banquier in Berlin.

Brücckner, Rechnungs -Rath und Jutendantur - Secretair bei der Juten- dantur des 6ten Armee-Corps.

Dr, v, Buchholz, Professor an der Universität in Königsberg. N

Buder, Bürger und Hausbesißer in Berlin, i

Cramer, Hauptmann in der Sten Gendarmerie-Brigade,

De fo y, Kaufmann und Eisenbahn-Direktor ín Magdeburg.

Delbrück, Geheimer Regierungs-Rath in Berlin,

Denhard, Kreisgerichts-Direktor in Altenkirchen,

Doll, Forst-Kassen-Rendant in Saarbrücken.

Drogand, Kammergerichts-Rath in Berlin.

Ebers, Ober-Berg-Nath in Halle,

Dr, Els8holz, Ober-Stabsarzt und Subdirektor des medizinisch - hirurgi-

+ Men Griedrih-Wilhelms-Jnstituts in Berlin. i j

Engelin g, Superintendent und Schul-Jnspektor in Kirchheilingen,

Engels, Hütten-Juspektor in Saynerhütte,

Ewe, Bürgermeister in Preußish-Stargardt.

Fehmer, Hofrath und Stadtgerihts-Secretair in Berlin,

Fis ch, Landschafts-Direktor auf Lipie,

Freyer, Superintendent und evangelischer Pfarrer zu Jannowiß in Schlesien.

Dr, Gerber, in Sagan.

Go dbersen, Kaufmann in Brandenburg.

Göhring, Kaufmann in Düsseldorf.

v. Goldbeck, Oberst, Commandeur des bten Jnfanterie-Regiments,

Baron von der Golyß, Major, aggr. dem 3ten Kürassier-Regiment und Führer des 7ten Landwehr - Kavallerie - Regiments.

Grädner, Königlich dänischer Konsul und Kausmann in Greifswald,

Griesbach, Post-Direktor in Weylar.

Gronewald, Vorsteher der Taubstummenschule in Köln.

Grothe, Kreisgerichts-Direktor in Ratibor,

Gubba, Kaufmann in Memel.

Guttwill, Proviantmeister und Proviantamts-Controleur in Berlin,

Guttzeit, Kreisgerichts-Direktor in Bartenstein,

Hagelweide, Direktor des evangelischen Schullehrer - Seminars in Au- gerburg. :

Hardt, Landrath zu Montjoie.

Dr, Hartig, Herzoglich braunschweigscher Professor.

v, Hartmann, Regierungs-Rath in Münster,

D. v, Hefner, Professor in Aschaffenburg.

v. Heister, Oberst, Führer der 22sten mobilen Jufanterie-Brigade.

Hehlen, Rechnungs-Rath und Geheimer Kalkulator bci dex Kontrole der Staatspapiere in Berlin,

v, Heidenreich, Oberlehrer in Magdeburg.

Heinze, Post-Direktor in Duisburg. i

Heptner, Domainen-Rath zu Parchwiß, Regierungs-Bezirk Liegniy.

Hermanni, Stadtgerichts-Nath in Berlin, E

Hermes, Geheimer Ober-Revisions-Rath in Berlin,

Hiege, Kreiskassen-Rendant in Angermünde.

Ho ff, Negierungs- und Bau-Rath in Trier.

Horst, Rechts-Anwalt in Krotoschin.

Hüser, Bergmeister in Siegen,

Hurlin, Stadt- und Sparkassen-Rendant in Berlin.

Jäetel, Rechnungs-Rath und Departements-Kassen- und Rechnungs-Re visor in Posen, : ; Jordan 1, Intendantur-Rath von der Intendantur des 3ten Armee-Corps Kaas, Rechnungs-Rath bei der Provinzial-Steuer-Direction in Posen.

Kämp, Rektor an der höheren Bürgerschule in Breslau, j r Klein, Appellationsgerichis-Rath in Königsberg. A

Kleßzschke, Amts-Rentmeister zu Königs-Wusterhausen. Knoop, Lootsen-Commandeur in Swinemünde, Ko h, Oberförster in Hiesfeld, Kreis Duisburg. Kockel, evangelischer Pfarrer zu Möhringen , Kreis Randau, Köhler, Major, Brigadier der 6ten Gendarmerie-Brigade. v, Könnerity, Oberst, Commandeur des 5ten Jnfanterie-Regiments, Friedrich Chr, Korn, Kaufmann zu Trarbach- Kremengz, katholischer Pfarrer und Schul-Juspektor in Kodble1 Krey, Appellationsgerichts-Rath in Köln, Kühlwetter, Regierungs-Präsident in Aacheu. v. Kurnatow ski, Appellationsgerihts-Rath in Bromberg Kvyllmann, Kreis-Deputirter zu Solingen. Langen, Präsident der Handelskammer in Köln, Laspeyres, Geheimer Rechnungs - Revisor und Rechnung Ober-Rechnungskammer in Potsdam. Leopold, Ober-Ingenieur und Betriebs -Direktor der fenbahun in Köln. Levenhagen, General-Konsul in Rotterdam. Liebig, Haupt-Steueramts-Rendant in Berlin, Linke, Ober-Bau-Rath in Berlin, Dr, Löwenberg, Geheimer Ober-Tribunal8-N Lüders, Wagenfabrikant in Görlitz. Luther, Kreisgerichts-Direktor in Trebnitz. Lympius, Kreisgerichts-Direktor in Wittenberg. Maließ, Geheimer Kanzlei-Secretair im Justiz-Ministerium Mannkopf, Kammergerichts-Nath in Berlin. : Martus, Prediger bei dem potsdamschen großen Militair in Potsdam, N v, Mauschwiy, Oberst, Commandeur des 7ten Jufanterie-Regiments. Mauve, Haupt-Zollamts-Rendant zu Rheine. j Merrem, Landgerichts-Präsident in Bonn. Dr, Michaëlis, Oberlehrer am löbenichischen Gpmnasium zu Königsberg, Möller, Kreis-Einnehmer zu Grimmen, Regierungs- Bezirk Stralsund. Müller; Unter-Staats-Secretair im Justiz-Ministerium. Müller, Justiz-Rath und Rechts -Auwalt bei dem Ober - Tribunal in Berlin. Müller, Direktor der Strafanstalt zu Rawicz. Nath, Hütten-Juspektor in Hegermühle, Nellessen, Fabrikbesißer in Aachen, Niebuhr, Regierungs-Rath. N dres Stadtgerichts-Rath in Berlin. N oth, Doktor der Philosophie in Berlin. L Z j a Pabst, Kandidat di Thealagie und interimistischer Gesandtschafts-Prediger Z 4 in Rom, ) Nendant zu Königsberg ç N i Hauvt-Amts-Rendant ZU Lt . E Na n, Uabeienér Zustiz- und Appellationsgerichts-Rath in Halberstadt,