‘» o weit er sich auf den VIl. Abschnitt und namentli auf die 9. 63 bis 76 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 ezieht, so wie hinsichtlih des Geseßentwurfs sub C., von einem ganz anderen. Standpunkte ausgehen und den Saß an die Spibe stellen zu müssen, daß die spezielle Revision dieser Theile des Staats- grundgesebes, so: wie des Wahlgeseßes vom 24, September 1831, nach dem Stande unserer Geseßgebung schon aus formellen Gründen weder ganz zurückgewiesen, noch bis zu einem un- bestimmten fünftigen Zeitpunkte aufgeschoben werden fann nund arf. Hierzu sagt der Deputations - Bericht Folgendes: ¡Unt dies mit der erforderlichen Klarheit darzulegen, mussen die einshlagenden Vorgänge aus den Jahren 1848, 1849 und 1850 ihrem Äußeren und inneren Zusammenhange nah in reifliche Cr- wägung gezogen werden.“ Die Stürme des Jahres 1545 erschüt- terten auch unsere Staats-Verfassung in ihren Grundfesten, unk namentlich ward das schon früher laut gewordene Verlangen nach Abänderung des Wahlgeseßes, welches sich bis dahin auf verän- derte Zusammenseßung der zweiten Kammer beshränkt hatte, auf gänzliche Umgestaltung der seitherigen ständischen Bersassung und Vewaltung derselben in eine vorzüglich auf Repräsentation nach der Kopfzahl basirte Volksvertretung ausgedehnt. Der spezielle Gana der Verhandlungen über diesen Gegenstand in beiden Kam mern auf dem außerordentlihen Lantage des Jahres 1848 findet sib in dem Devutationsberichte der jenseitigen Kammer Seite 287 flg. vollständig zusammengestellt, weshalb, um Wiederholungen zu ve1 meiDen, hier von umsländlicher Relation derselben abgesehcn Ier - den kann. Dagegen muß, um die unabweisbare Nothwendigkeit einer Revision des Wahlgeseßes vom 24, September 1831 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Verfassungs -Ur- funde vom 4. September desselben Jahres darzuthun, auf die Ver- hältnisse näher eingegangen werden, unter denen die Einberufung der gegenwärtig versammelten Stände zu einem ordentlichen Landtage er= folgt ist, Nachdem die in Gemäßheit der provisorischen Gesetze vom 15, November 1848 gewählten Kammern zweimal einberufen und aufgelöst worden waren, erließ das Gesammt =- Ministerium unterm 3, Juni 1850 eine Bekanntmahung, worin ausgesprochen ward, daß allerhöcchsten Orts beschlossen worden sei, die nah §. 61 lg. der Verfassungs - Urkunde vom 4. September 18314 besteheudea Stände in derselben Zusammenseßung, in der sle zu dem außer- ordentlihen Landtage des Jahres 1848 versammelt gewesen, behufs der Berathung und Beschlußfassung über ein neues Wahlgeseß und einige andere durch das Staatswohl dringend gebotene Maßregeln zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen. Nachdem die ver fassungsmäßige Anzahl der Mitglieder beider Kammern diesem Rufe Folge geleistet hatte, fand am 22. Juli 1850 die feierliche Eröffnuug des gegenwärtigen ordentlichen Landtags statt, und auch bei dieser Gelegenheit wurden die das neue Wahlgeseß, so wie die deshalb und sonst nothwendigen Abänderungen der Verfassungs- Urkunde betreffenden Vorlagen, vom Throne aus als diejenigen be- zeichnet, deren Erledigung die wichtigste Aufgabe der Stände - Ver- jammlung bilde. Um jeden Zweifel über die Erledigung der pro- visorischen Besehe vom 15. November 1848 zu beseitigen , legte die Staatsregierung den Ständen mittelst Dekrets vom 18. Juli 1850 einen besonderen diesen Gegenstand betreffenden Geseß-Entwurf vor, der in beiden Kammern verfassungsmäßig berathen und mittelst stän disher Schrift vom 13, August 1850 unter Beifügung einiger nur die Fassung betreffender Anträge genehmigt worden ist. Jn dessen Verfolg is dann mittelst Geseyes vom 15. August 1850, die pro= visorischen Geseße vom 15, November 1848 betreffend, ausgesprochen worden, daß die gedachten Gesetze wegen einer Abänderung der Ver fassungs-Urkunde vom 4. September 1831 und die Wahlen der Land- tags-Abgeordneten betreffend, nebst den hierauf Bezug habenden Ver- ordnungen außer Kraft getreten seien, so wie, daß bis zu der defini- tiven Revision der Verfassungs-Urkunde vom 4. September 1831 und der Vereinbarung über ein definitives Wahlgeseß die durch die gedachten provisorischen Geseße außer Wirksamkeit geseßten Bestim- mungen der Verfassungs-Urkunde vom 4. September 1831 und des Wahlgeseßes vom 24sten desselben Monats, ingleihen des Gesebes, die Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens betreffend, vom 7, Márz 1839, wieder in Kraft treten sollten. Wie daher darúbe1 nicht der geringste Zweifel obwalten kann, daß die Verfassungsur funde vom 4. September 1831, so wie die zuleßt gedachten Ge seße, gegenwärtig wieder in ihrem vollen Umfange rechtliche Gültig- feit erlangt haben und solche so lange behalten mussen, die etwas Anderes im verfassungsmäßigen Wege festgestellt worden sein wird; so ist doch gleichzeitig die definitive Revision der Verfassungsurkunde und des Wahlgeseßes in Aussicht gestellt worden, und die Stände- versammlung hat bereits, indem sie dem Geseßentwurfe in der vor- gedachten Fassung Beifall schenkte, im Allgemeinen ihr Einverständ- niß mit der Ansicht der Staatsregierung zu erkennen gegeben, daß es einer solchen Revision bedürfe. Hieraus folgt von felbst, daß die Vornahme derselben nicht so s{hlechterdings von der Hand gewiesen werden fann, obs{hon jener Beshluß noch keinen Ausspruch über das Resultat der vorzunehmenden Revision enthält und daher auch die Beschränkung derselben auf das Wahlgeseß und die damit in Ver- bindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde keinesweges zu hindern vermag. Der oben referirte Beschluß der ersten Kam- mer geht auch blos dahin, zur Zeit eine vollständige Revision der Berfassungsurkunde vom 4. September 1831 in ihrem VII. Abschnitte abzulehnen, und geräth sonach mit der oben erwähnteu, von den Kammern gebilligten Ansicht der Staatsregierung um \o weniger in direften Widerspruch, als durch das Geseß vom 15. August kein be- stimmter Zeitpunkt festgestellt worden is, bis zu welhem die mehr- erwähnte Revision beendigt sein müsse, was auch nicht füglich ge- schehen konnte, da es sich dabei um eine mit der Ständeversamm lung zu bewirkende Vereinbarung handelt, Es bedarf aber der reif= lichsten Erwägung, ob bloßes Aufschieben der im Allgemeinen für nothwendig erachteten Revision des Wahlgeseßes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfassungsurkunde unter ven obwaltenden Umständen rathsam sei. Die Deputation ist nun zwar mit der im Berichte der jenseitigen außerordentlichen De- putation ausge|prochenen Ansicht vollkommen einverstanden, daß in einer so hochwihtigen Angelegenheit nichts mehr vermieden werden müsse, als eine Uebereilung, die, wie leider die Erfahrungen des Jahres 1848 hier und bei anderen Gegenständen gelehrt haben, die verderblisten Folgen nah \sich ziehen kann. Auf der anderen Seite ist sie aber auch von der Ueberzeugung durchdrungen, daß es sehr gefährlih ist, Reformen, die sür zweckmäßig anerkannt wor- den sind, blos deshalb aufzuschieben, weil man sie nicht für dringlich genug erachtet und sich der Hofsnung hingiebt, daß sich vielleicht fünftig noch ein passenderer Zeitpunkt darbieten werde, um solhe vorzunehmen. Derartiges Zuwarten hat {hon oft zu den traurigsten Resultaten geführt, wenn später unvorhergeschene Ereig- nisse hinzutraten und dann im Drange s{hwieriger Verhältnisse die- jettigen S ritte nit ohne Ueberstürzung gethan wurden, welche früher bei unbefangener Auffassung des wirklich vorhandenen Be= dürfnisses in ruhigen Zeiten weit besser und umsihtiger in Ausfüh- rung zu bringen gewesen wären, Die Deputation vermag daher auch der im Gutachten der Majorität der jenseitigen Deputation Seite 332 angedeuteten Ansicht, daß es rathsam sei, das Bestehende
N h
234
wenigstens so lange beizubehalten, bis sich einzelne Veränderungen aus den Umständen selbst herausbildeten und als unbedingt noth- wendige Fortschritte von selbst ergäben, keinesweges Beifall zu shen- fen, sieht es vielmehr als unabweisbare Pflicht der geseßgebenden Gewalten an, der bevorstehenden Entwickelung der Verhältnisse im Staatsleben durch zweckmähßige Bestimmungen zeitig die rechte Bahn anzuweisen und so nach bestem Wissen und Vermögen der Gefahr vorzubeugen, daß nicht etwa die von selbst entstehende Umgestaltung der Dinge zu einem Resultate führe, dessen verderblihe Folgen im voraus nicht abzusehen sind. Die geseßgebenden Gewalten müssen dahin streben, ten Gang der Verhältnisse, soweit dics den natürlichen Gränzen menschlicher Kräfte nah denkbar ist, zur rechten Zeit nach vernünftigen Grundsäßen zu leiten, um nicht in die traurige Nothwendigkeit versezt zu werden, dann, wenn es zu pat iht, als blinde Sklaven der Zeitereignisse handeln zu müssen. Starïres Festhalten an Verhältnissen, denen die innere Lebens- fähigkeit mangelt, vie zur Zeit ihrer Entstehung vielleicht vollkom
men gerechtfertigt und sahgemäß waren, in der Gegenwart aber nur noch als historische Erinnerungen einen Werth haben und vor gänzlichem Untergange niht anders, als durch künstliche Mittel auf kurze Zeit ges{üßt werden fönnen, is mit dieser heiligen Pflicht unvereinbar, Dasselbe hat schon oft zu beklagens- wèrthen Erfolgen geführt, wie die Geschichte aller Zeiten lehrt Die Deputation fann vaher der Kammer mcht anrathen, die im Allgemeinen für nothwendig erachtete Revision des Wahlgesebes und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verfas
sungs-Urkundve bis zu einem unbestimmten künftigen Zeitpunkte auf zuschieben, und würde, wenn solche wirklich im gegenwärtigen Mo- mente nicht ausführbar oder nicht rathsam erscheinen sollte, dem Beschlusse der ersten Kammer, chou seiner zu großen Unbestimmtheit und Allgemeinheit halber, nicht Beifall zu shenken verwögen. An diese Betracbtung reiht sich von selbst die Frage an, ob der gegen- wärtige Zeitpunkt geeignet sei, die mehrerwähnte Revision vorzu- nehmen, und es sind, wie keinesweges verkannt werden mag, für die Verneinung dieser Frage sowohl in dem Gutachten der Majorität der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer, als auch bei den Verhandlungen in der jenseitigen Kammer sehr gewichtige Gründe in die Wagschale gelegt worden. Man darf aber bei deren Prüfung nie aus den Augen verlieren, daß diese Revision nicht mehr als Ge- genstand ganz freier Entschließung erscheint, sondern daß der oben näher bezeihnete Gang der Geseßgebung seit dem Jahre 1848 da- bei als maßgebend betrachtet werden muß. Aussezung derselben bis zu einem im voraus bestimmten niht zu fernen Zeitpunkte oder bis zum Eintritte eines künftigen Ereignisses könnte daher nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn deren Vornahme im ge- genwärtigen Augenblicke bestimmte, sehr erhebliche Bedenken entge
genträten. Nach der in der jenseitigen Kammer gefaßten Ansicht ist dies der Fall und die Deputation hat sich sonach zur speziellen Prúfung dieser Bcdenken zu wcnden. Der wichtigste, sowohl im jenseitigen Deputations - Berichte, als auh in den Kammer - Ver
handlungen von mehreren Rednern für den Aufschub geltend g
mach!e Grund beruht auf dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands, und es leuchtet von selbst ein, daß dem hieraus ab
geleiteten Cinwande gegen eine dermalen vorzunehmende Revision des Staatsgrundgesebes die reiflichste Erwägung nicht versagt werden dar. Zuvörderst ist aber zu erwähnen, daß sich der Stand dieser politischen Verhältnisse inzwischen sehr wesentli geändert hat. Durfte schon damals der Hossnung Raum gegeben werden, daß die gewitterschwangere Wolke, welche am deutschen Horizonte aufgestiegen war, sihch ohne Donner und Bliß zertheilen werde, so mangelte doch derselben noch die nöthige Zuversicht. Dem friegerischen Rufe zu den Waffen waren bereits friedliche Aufforderungen gefolgt, das Ergebniß der leßteren ershien aber noch ungewiß. Wir lebten zwar im Frieden, aber in einem bewaffneten Frieden, und an fich unbereutende Ereignisse konnten die Befürchtung zu Wahrheit ma
hen, daß der gordische Knoten zuleßt doch nicht gelöst, sondern zer
hauen werden möchte. Jeßt, nach Verlauf weniger Wochen, dÜr
fen wir, Preis dem allmächtigen Lenker der Schicksale aller Völker, mit ganz auderen Empfindungen der Zukunft entgegensehen. Jene s{wankende Hoffnung ist zur zuverskchtlihen Erwartung emporgé
wachsen. Wir können, sa wir müssen der frohen Zuversicht leben, daß kein Blutvergießen die ersehnte Befestigung und Etrstarkung der inneren und äußeren Verhälinisse in den deutschen Staaten, so wie deren Verbindung zu einer festgegliederten Kette, zindern, ja für alle Zukunft unmöglich machen werde, daß vielmehr die LOUNa der [Wle Sragen Die n ofm t, unte der eben so wohlwollenden als kräftigen Leitung der deut- {hen Großmächte, einem heilsamen, einem friedlichen Ziel entgegengehen werde, Mag es auch jedem menschlichen Arme vorvoten sein, den Swleier der Zutunst zu Heben, ei
festes Vertrauen lebt in der Brust jedes aufrichtigen Patrioten un ählt seine Thalkraft zu friedlichen Werken, die Zuversicht, daß kein Bruderkrieg unser theueres, gemeinsames Vaterland zerreißen wird, daß nicht Deutsche im widernatürlichen Kampfe gegen Deutsche ihr Blut vergießen werden. An diese erhebende Ueberzeugung {ließt sich aber auch die an Gewißheit gränzende Wahrscheinlichkeit au, daß der Gedanke eines aus den verschiedenen größeren und kleineren deutschen Mächten zu bildenden Bundesstaates völlig aufgegeben worden is, und daß das dem deutschen Bunde zur wesentlichen Un- terlage dienende Prinzip einer Förderativ - Verfassung, unbeschadet der weiteren Ausbildung aller damit zusammenhängenden Verhält- nisse, auch künftig die Basis bilden wird. Es darf daher mit Be- stimmtheit angenommen werden, daß die künftige Bundesgewalt, mag sie nun der Form nah so oder so gestaltet werden, immer nur die Wahrung der Rechte uud Juteressen Deutschlands dem Auslande gegenüber, so wie die Regulirung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten, die mit dem gegenseitigen Verkehre aller deutschen Staaten mehr oder weniger zusammenhän- gen, als Gegenstand ihrer Wirksamkeit betraten, den Cinzelregte- rungen aber die Fortbiltung ihrer inneren Verhältnisse überlassen wird. Gewisse oberste Grundsäße werden vielleicht, oder vielmehr wahrscheinli, au in dieser Beziehung als waßgebend aufgestellt werden, und es dürfte zu erwarten stehen, daß Verfassungen, welche mit dem Prinzipe der constitutionellen Monarchie direkt oder indirekt in Widerspruch gerathen, als unvereinbar mit der Erhaltung des inneren und äußeren Friedens, nicht gestattet werden möchten, Allein das Streben einer seit beinahe zwanzig Jahren bewährten Staats-
(G
verfassung, die feste Grundlage , welche durch die Stürme der Zeit untergraben worden i}, von neuem zu verschaffen und zu diesem Behuse die entstandenen Risse nicht blos oberflächlih zu übertün hen, sondern dem wankenden Gewölbe durch starke Strebepfeiler neuen Halt zu gewähren, darf gewiß nicht fürchten, mit den Ab- sichten und Zwecken einer konservativen Bundesgewalt in Wider- spruch zu gerathen.
Aus allen diesen Gründen vermag die Deputation das aus dem Stande der politischen Verhältnisse Deutschlands abgeleitete Be denken gegen die dermalen vorzunehmende Revision des Wahlgeseßes um jo weniger für dur{s{chlagend zu erachten, als es sich nach der von ihr vollflommen gebilligten Ansiht ver Staats-Regierung keines- weges darum handelt, ein vollständig neues Werk ins Leben zn rufen,
î l ck L
vielmehe blos einige durch die veränderten Zeitverhältnisse gebotene Modificationen der bisherigen Verfassung vorgenommen werden sollen. Ein anderweites, auf den ersten Anblick ebenfalls fehr wichtig er- sheinendes Bedenken gegen die dermalen zu bewirkende Revision des Wahlgeseßes is jenseits aus dem Umstande abgeleitet worden, daß die Herstellung der Ruhe und Ordnung noch zu neu sei, und daß es daher für gefährlich angesehen werden müsse, durch Abände rungen in der Verfassung und im Wahlgesebe shon wieder Ver- anlassung zu Aufregungen herbeizurufen, welche mit den auf Grund neuer geseßlicher Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen unaus- bleiblich verknüpft sein würden, Diesem Bedenken kann aber in Detresf jemer thatsählichen Vorausseßungen nicht beigepflichtet we1 den, indem es offenbar davon ausgeht, daß sih die auf Grund des Wahlgeseßes vom 24. September 1831 vorzunehmenden Neuwahlen zu dem nahe bevorstehenden anderweiten ordentlichen Landtage ohn( alle Schwierigkeit an gewohnte Verhältnisse anshlicßen würdez Das ift aber bekanntlich niht der Fall, vielmehr haben inzwischen die Wahlen zu zwei Landtagen auf Grund der provisorischen Geset vom 15. November 1848 stattgefunden, und sind auch lcbtere a genwärtig wieder außer Wirksamkeit getreten, so hat doch angezogene Gesez vom 15. August 1850, worin solches worden ist, zugleih die Zusicherung erthcilt, daß eine Ret Wahlgeseßes vom 24. September 1831 vorgenommen Mit Recht steht daher zu befürchten, daß Veraustaltung wahlen auf Grund des alten Wahlgeseßes, wenn kein durchgreifeunder Grund für Ausseßung jener Revision vorha! in weit höherem Grade Stoff zur Aufregung 1 verschiedeuarligsten Parteibestrebungen ein weites F würde. Dieser Umstand verdient aber besonders deshall tigung, weil für die zweite Kammer nah Beendigung wärtigen ordentlichen Landtages nicht blos in Folge des vit mäßigen Austritts ejnes Theils ihrer Mitglicder (vergl. §. 71 Verfassungs-Urkunde) die gewöhnlihen Neuwahlen Plat ergreifei sondern auch eine beträchtliche Anzahl auf verschieden? Weist Erledigung gelangter Stellen anderwei fein wird Denn 11 Bezirke sind gegenwärtig gar nicht in der zweiten Kamme vertreten, und für zwanzig Abgeordnete fungiren zur Zeit ihrc Stellver
[4 a a Wen zu achte!
treter, deren Mandat mit Schluß des Landtags für erlo 1
Das D anertannt ion werden
Nu F) À
raun Au: DeIEBEN
fein wird. Es würden sich daher, dafern die Wahlen zum Lrandtage s
1831 vorzunehmen sein sollten, wie sich aus einer möglich
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß unten
Stellen zugleich solche befindlich sind, deren Inhaber
Schluß des gegenwärtigen Landtags auszuscheiden habe! angefertigten Zusammenstellung ergiebt, überhaupt ung fähr Neuwahlen für Abgeordnete der zweiten Kammer und ihre Stell vertreter nöthig machen, außerdem aber noch drei Neuwahlen ausgeschiedene Stellvertreter erforderlich cin. /
vielleicht der Aufschub eine
der Verfassungs-Urkunde und des Wahlgeseßes
Vi noch auf Grund des Wahlgeseßes vom 24
Revision des siebenten nothwendig erachtet werden, weil der gegenwärtige ordentlich tag bereits cinen längeren Zeitraum cktände-Versammlung genommen hat, als anfangs zu erwa dessen baldiger Schluß von allen Seiten wird. Aber auch diese Rücksicht muß nach Deputation, anderen Gründen gegenüber, dieses Gegenstandes auf dem gegenwärtige den Hintergrund treten, Da nämlich, wi die in Aussicht gestellte Revision des Wal im Zusammenhange stehenden Bestimmungen ? unter den obwaltenden Umsiänden nicht hinaus verschoben werden fann, so würde stehenden Landtagsschlusses halber bewirkter Aufs ie Folgen nach sich ziehen, daß derselb ( und wichtigste Geschäft der uächsten ordenilicheu lung ausdrüdcklih bezeichnet werden ; allen Seiten her stillschweigend als feblen, daß emüther herveigelührt
bevorstehenden zahlreichen
zUr \(Trledtqun
( 4M
n wichtigen
L
zŸ s geiangie
ca (5) 1 fac
Lur)
Es fönnte nicht Spannung det
¿ RNequítat de: tee Kammer
ite, weshalb es /
Dag wahrscheinli sel wentgitene als
s
Landtage d! elbe
2 wei bedeutenden mod fann
gierung und
zweifelhaft ob auf dem nächsten Einiglk anden, C 1e
l O f Gy vorhanden sein win
Geacnvartiig zweiten Kammer , inigteit in den Hauptrichtungen |ci
cines auf das Gesammtwohl
L DEL
Ie S f T y A Le DIgung jenstandes handelt, bedarf
reichen Vec Lenn nur unter Doraus)eBung
IWVetes.
G L
1 nisses werden Regierung und Stände Hand 4
s gilt, durh umfichtige Erwägung nach mäßigsten und heilsamsten Bestimmungen Weise sich ‘eistungen gegenseitig
ber auch rinen hochst beklagenswerthen, mit Dauer des gegenwärtigen Landtages durchaus stehenden Verlust an Zeit, Arbeit und Kosten die Revision des Wahlgeseßes und der vam Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde ausgeseßt und als C stand der Berathung bei der nächsten ordentl! Stände= ¿er lung bezeichnet werden sollte. Die über den
erstatteten, sehr umständlich und gründlich ausg
der außerordentlichen Deputation der ersten K
dem zweiten Berichte beigefügte S ondergutate 1, geben den sicherten Beweis dafür ab, mit welcher Sorgfalt dil erathungen ftenfsei gepflogen worden sind, und machen es erklärli, Zeitraum von mehreren Monaten erforderlih gewesen i. Ju dem zweiten Berichte sind die einzelnen Bcstimmungen des Geselz-Entwurf bereits begutahtet worden, und cbshon hierüber in ver Kamm noch keine spezielle Berathung stattgefunden hat, so sind doch bi der allgemeinen Debatte die einschlagenden Hauptsragen von allen Seiten her so gründlich beleuchtet worden, daß die anderweiten Vei handlungen, dafern die erste Kammer von dem Beschlusse, die R vision blos aufschieben zu wollen, abgehen sollte, kaum sehr großen Zeitverlust herbeiführen würden. Dafern aber die Sache auf gegen=- wärtigem Landtage nicht zur Erledigung gebracht wird, so verlieren alle diese Vorarbeiten insofern wenigsteus formell ihren Werth, als bekanntlich keine Stände-Versammlung als Fortseßung der früheren zu betrachten ist und daher sowohl die Vorberathung in den Depu tationen, als auch die Verhandlungen in den Kammern ganz von neuem beginnen müßten. Der nachtheilige Einfluß dieses wahr haft betrübenden Ereignisses würde aber um so lebhafter empfunden werden, als der nächsten Stände-Versammlung ohnehin cine große Anzahl wichtiger und sehr umfänglicher Borlagen zugehen wird deren Bearbeitung natürlich * nicht so wie es wünschenswerth er= scheint, gefördert werden könnte, wenn sich die Kammern zunächst und vorzugsweise immer wieder mit einem die Nevision des Wahl
J Yerveisuyrern ,
zujsammenzangenDi
daz hierzu (
geseßes und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ver= fassungs-Urkunde betreffenden Geseß-Eutwurfe beschäftigen müßten. Unzwe*kmäßig würde es aber au jedenfalls erscheinen, wenn die
i i Besti des etwa nothwendigen Abänderungen E D E siebenten Abschnitts der Verfassungs-Urkunde urh_ fel "mlt Gesetze ins Leben gerufen werden sollten, was der Fa s du wenn na vem Beschlusse der jenseitigen Kammer gegenwärtig nur die dinsihtlich der §s. 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105: Jr LLC ) { Li . Ur S 2 t: E di Ou L örde erachteten Abänderungen in éin besonderes Gese zU- sammengefaßt würden, im Uebrigen aber die Revision Des siebenten Al ‘{uittes der Verfassungs-Urkunde einer jpaterin Zeit vorbehal» ten Dieb \ ; — . — us llen diesen Gründen empfiehlt die Deputation der {ammer : dem vben angezogenen d‘e vollständige Reviston der
Beschlusse der jenseitigen Kammtr, w0- Verfassungs-Urkunde in ihrem nicht beizutreten, vielmehr des Gefcbßentwurfs einzugehen,“
Nachdem \eithe
All en 00
spezielle Berathung des 0A UAb|\cnitts 3; V Geseßzentwurfs unter L.,
V M e ano A mffe avgelrhni V £1
O De DES
e Omer.) und der gen 2 Stin1-
genommêèn i Segniß, mit alleu ge chritt die Kammer zur Berathung des tation über das Königlich Dekret, den
Finanzperiode 41843 1845 betrcf- Debatte dem als vorzüglich geschilderten mehreren
L 1K
ion. Hierauf wurde etne von
l lcal hr Aa iten Kammer eingebrachte Z i É 4 y lo teuerverhältnisse im Gebirge de s
[lsigen Beschlusse dei zweiten Lau A E L FARTAH cktaatsregierung empfohlen, betreffende Petitionen
(Ereignisse Gesammt\villens genomn eines solchen Organs hatte : Dex fühlbare Mangel Verwirrung in den gegen i Deutschlands, rlichkeit einen | teressen des Gesammtvaterlandes
Wiede
le dadurdc) 1mnme1
dauerhaft begrun
[4
ICOGTADII
wwachsend
Den [4° LOnIda
¿staat im « gl rwurfniles
Anbli eines völligen Unterthanen ; Bund« sgewall
esherrn und dem Einschreiten d0c1 thatsächlich entgegengetreten z
vas Land behufs Sicherung eigener Rechte und
den Willen des Landesherrn beseht.
ward von dritte
Interessen
An die Regierung des Königreichs war die Aufforderung er- angen, an einer bewaffneten Dazwischenkunst sih zu betheiligen.
5m Norden des Königreichs standen ein deutsches Bundesland
dessen rechtmäßiger Landesherr gegen einander in den Waffen ; s und Habe, des
n
das Land, nah unsäglihen Opfern an Blut und der Ruhe bedürftig ;
wis | ken. Derselbe hat bei den Herren
235
der Deutschlands: Rechte wahrende Friede zwischen dem Lan- desherrn und Deutshlands Regierungen war ge\{chlo}sen ;
dennoch blutiger Kampf; f. É
die Bundesgewalt war angerufen zur Ausführung des Frie- dens, zur bundesgeseßlichen Herstellung der Waffenruhe und landes- herrlichen Autorität; 25
der Regierung. des Königreichs die Theilnahme an einem be waffneten Einschreiten auch hier angesonnen, wo es die ESntwa}snung eines. Volksstammes galt, mit dem die Söhne des eigenen Landes in Waffenbrüderschaft vereint gefohten halten. t :
Die Aufgaben, welche im Interesse Deutschlands, im Znteresse Hannovers, der Regierung sonach gestellt waren, konnten nicht zwei felhaft sein. | Es handelte sich um die Anwendung aller ihr 3 den Mittel zur Erhaltung des Friedens;
es handelte sich um thätigste Mitwirkung 3 eines allseitig anerfannten Rehtszustandes in 2 (
um Erstrebung einer versöhnlichen, nicht gewaltjamen qung der Konflikte in den Nachbarstaaten ; um die Sicherung der Rehte Deutschlank erfolglosen blutigen Krieges ;
Fernhaltung von Last unl
um moaglihite F
( ines
Königreichs Negie- Bedeutung als Fnnern
fonsequente Festhal außen und im Festhalten am Rechte hat Dem Untrage d ). auf Erstrebung etner
r . —_— T 4 Verfassung Deutschlc
DIeien
9 41 ot on fer Aaugenmnelliici
aal ina M » dit a des bestehenden Recht hat 1h vil A rigen Erfolgen
El
eTICIgen
H
vtielleitig In Frage Qi
dem bestehenLT
in den zum Zwecke der Versajjungs remen hat die Regierung sich beeilt, durch einen in dessen Instructionen Di
e Pa T y ovtl oiltoy R ortan aä: C Erfullung ertheilte erfa}junasezu
Theil zu
Regierung
nehmen , für die AusDdDruc gesunden hat.
Achtung von
beitimmien Beseelt von der : l | Regierung auf das bejlimmtejle 1G
Beschlüssen versagt, die sie aus
A x name
des entfernt eracMmwter s Ss y
Zie hat von jeder Theilnahme
p) l, E A ci A
ten im betroffenen Nachbar|staate ic ;
3186 T eine ver\chnliche
r t
Bemuhungen furt
en
ilden
§oessen und be aimenieg
Ur (a l
l G Omg n preußischen 37sten Regimen Schleswig-Holstein. Altona, 17, Febr. Heute Vormittag hat sich den Kaiserlich Lieutenant Legeditsh mit seinem Stave von Hamburg hierhe1 und Koch der Erzher
j [+
Lawähß
4 Abend (
nommen. Von Hamburg ist gestern nach Lübeck abgereist.
Mecklenburg-Schwerin. Mittag ist unser Landtag eröfsnet.
Malchin, 15.
Propositionen, welche dem am 15ten d. M. eröffneten Landtage
österreichische Feldmarschall uartier gé
30a rteopr
Feb1 eute DÍ u
Die mecklenburger Blätter veröffentlihen die Großherzoglichen
U | Im
Malchin gemacht worden sind. Von Seiten der Großherzogli {werinschen Regierung betreffen diese Propositionen 1) die ordi- naire Landescontribution, 2) die Bedürfe der Landesrezepturkasse, 3) die Uebertragung eines Theils der zur Aufrechthaltung des Lan- desregiments in den Jahren 1848—51 fontrahirten Anleihen auf eine allgemeine Landeskasse, 4) die Verfassungs - Angelegenheit; in Betreff des leßten Punktes werden die Stände aufgefordert
„auf dem gegenwärtigen Landtage aus ihrer Mitte eine Deputa-
tion zu erwählen, deren Ausgabe es jein soll, demnächst
desherrlichen Kommissarien zur weiteren Berathung zusammenzu-
treten.“ j z
Die Großherzoglich strelißs{hen Landtags - Propositionen
iehen sich auf die weitere Erhebung der Beiträge des Landes zur Frhaltung des Bundeskontingents und ebenfalls auf die Fortjebung der Verhandlungen wegen der Verfassungs-Angelegenhe1
,
d
( \5
Reus. Gera, 120 Februar. (N: A: Dg Bli in die Industrie- und Gewerbe-Verhältnisse unjere ewährt den oon der biesigen Handelskammer abgefaßte Jah1 3 Umsates der in den Handel gekommenen im verflossenen Jahre 3,400,000 Kammwollwaaren - Fabrication, Baun
Spinnerei, Gerberei, Porzellan
10,024 Arbeiter.
N T
Hamburg. Hamburg, H {aft berieth heute ül ge 3-Pr Î erste dieser Anträge, die Einquartierungs-Ungelegen ur Deckung der Einguartierungs - Kosten aufszuneh- e Anleihe betreffend, wurde . von -der L Dies 1 eintrat, um einen modifizirten
ntgegenzunehmen
A
uber Dte e C41
M. Ca BUuracr dart
Antrag Des acleaenheit Cnií( r demnächst angenommen wurde. : 1 i Antrag weist darauf hin, daß dieser Sache mit großen Unbequemlichkeiten würde, und führt dann aus, daß es der Cinquar für jeßt zwar gelungen ijt, Natural der Natu1x gemäß
Eingangs
KFommn|jion vermeiden , day
í G o)
befundene Voda
Bürgerschaft die
werden iven Deckung fün Summe, welche werden müssen dic Herbeischaffung g genommen sei, und da} gebracht werden gedenke. Demgemäß der Senc a1 F an, die. tin dem Ur]prungii- lager gel vorläufig bis zum 31. März
S E GQUA 2 J wraeshlagene Yaß 1
Y1nquartierung
raft ras
l Iufnahme der
draft treten zu l
sen unî {n diejer
ol - Ci
r Bürgerschaft
Senats (Ver
C N M „T1 x 441 f Aufhebung der Bestimmung S L beragerichts)
rar anat=-
unverandert Von PVFI T
( a A T Í nöthigen Geldmittel rde daraus der
beiden anderen
wed
i-Bersajjungen Unl Austrittes Dreten
1/1. 44
u 495 l Tr C1).
und
eite der
» N Boa )) roift er Kommissar 11
44 L
iber Jassy na
Kommi} oon Rußland dessen cktaatsrath von Haltchinski, Ubertrag
L : 2h E unen lars lind
(Deneraitonu
tindien. Bombay, 1 der Ankunft Napier?s entgegenge]. } e ( be tot Dieserhalb eili Mitglied angehört, bereitet DIf) h E L
2 96. Dezamber [and 6. 200