1851 / 79 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

durch nit als erledigt betrahten, was auch die Staats - Regie- rung in Bezug auf die Jagdgerechtsame bereits anerkannt habe. Staats - Minister Dr. Z\chinsky: Was der Herr Freiherr von Briesen zuleßt berihtet hat, muß “ich bestätigen; sowohl ich als mein Kollege von Friesen haben in der Deputationssizung erklärt, daß die Staatsregierung anerkenne, wie durch einige Bestimmungen der Grundrechte den Berechtigten Wehe gethan worden sei, und daß daher die Staatsregierung bereit sei, zu einer Ausgleihung die Hand zu bieten. Die Staatsregierung wird das auch gern thun. Hierauf tritt die Kammer dem Vorschlage ihrer Deputation bei und beschließt gegen 2 Stimmen, daß die Ueberschrift des Ab- \hnittes L, laute: „Wegfallende Rechte und Verbindlichkeiten." F. 1 des Geseßzentwurfs lautet nach dem Beschlusse der zweiten Kammer: „Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hat für immer aufge- hört, und die aus dem guts- und shußzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abaaben und Leistungen sind ohne Entschädigung auf- gehoben,“ Die Deputation ist der Ansicht, daß der Hörigkeitsverband in Sachsen bereits längst aufgehört habe, das Unterthänigkeits - vid hältniß aber so lange fortdauern müsse, als die Patrimonial- C Es rihtsbarkeit fortdauern werde. Sie beantragt daher, diejen Parg- graph in folgender Fassung anzunehmen: §. L Ie Aue 0 quts- und s{hubherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen sind aufgchoben.““ Es wird diese Fassung, nachdem der Referent auf Anfrage des Bürgermeister Müller eine Vestnition des Wortes „Hörigkeitsverband‘“ gegeben, von der Kammer ohne weitere Debatte. einstimmig genehmigt. §. 2 des Gese - Entwurfs handelt von denjenigen Rechten, welche aus der Patrimonial - Ge- rihtsbarfeit oder der grundherrlichen Polizei fließen, und stellt als Regel auf, daß diese mit dem Aufhören der Patrimonial- Gerichtsbarkeit in Wegfall kommen sollen. Die zweite Kammer hat diesem Paragraphen eine andere Fassung gegeben. Die diesseitige Deputation schlägt vor, den §. 2 nach der Regierungs- Vorlage anzunehmen, jedoch aus demselben die Worte „ohne Ent shádigung‘’ in Wegfall zu bringen. Staats-Minister von Frie- {en bemerkt, wie die Regierung der Ansicht sei, daß die Frage der Entschädiguug oder Nichtentshädigung erst bei §. 7 zu erörtern sein werdez die Regierung erkläre dies, damit man hier aus ihrem Schweigen über den Wegfall der Worte „ohne Eutschädigung““ keine unrihtige Folgerung ziehe. Nach einigen Anfragen des von Zehmen=-Stauchiß über die Tragweite dieses Paragraphen in Bezug auf das Verhältniß, welches nach Einführung der neuen Ge- rihtsverfassung die jeßigen Patrimonial-Gerichtsherren den Gerichten gegenüber einzunehmen haben werden, die von Staats-Minister von Friesen, dem Referenten und den Kammerherrn von Friesen und von Nostiz-Jänkendorf erwiedert #nd beziehentlih weiter ausge führt worden sind, wird §. 2 nah dem Vorschlage der Deputation gegen 3 Stimmen von der Kammer angenommen. g§.3 ist in der zivei- ten Kammer in den I[, Abschnitt des Gesetz -Entwurfs verseßt worden, welchem Beschlusse zunächst die diesseitige Kammer ohne Debatte beitritt. Sodann hat die zweite Kammer an Stelle dieses Paragraphen einen Punkt aus §. 4 der Geseßvorlage als §. 3 ein- geschaltet. Die Deputation beantragt jedoch den von der zweiten Kammer genehmigten §. 3 abzulehnen und dafür zu seßen: §. 3. „Jn Betreff der in den Geseßen vom 24. Juli 1846 sub A, und B, §. 10 und resp. §. 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Bestimmungen dieser Geseße, mit Ausnahme des 6. 45 des. Gesebes A, Auch leiden die Bestimmungen des Geseßes B. in den Erblanden gleichfalls Anwendung.“ Bürgermeister Müller spricht für Annahme des von der zweiten Kammer gesaßten Beschlusses und gegen den von der Deputation vorgeschlagenen §. 3, bei dem es ihm vorkomme, als wenn Jemand, der einen Rock (die Patrimonial - Gerichtsbarkeit) weggegeben, eine nachträglihe Entshädigung für einen Knopf desselben verlange. Die Herren Bürgermeister Hennig, Secretair von Polenz, Se. Königl. Hoheit Prinz Johann, Kammerherr von Friesen, von Welck, von Zehmen-Stauchibß vertheidigen das Deputations- Gutachten, da die von der zweiten Kammer in diesen Paragraphen gebrachten Rechte (Theilschilling , Losgeld, Siegelgeld , Gunstgeld, Confirmationsgeld 2c.) eben nicht aus der Patrimonial=Gerichtsbarkeit fließen, sondern auf Grundstücken beruhen und durch Privatrechts- Titel erworben seien. Bürgermeister Müller ermahnt die Herren, welche hier gegen die Regierung sich erklären, nicht zu vergessen, was sie auf dem außerordentlichen Landtage von 1848 in Bezug auf die Abtretung der Patrimonial - Gerichtsbarkeit beschlossen haben. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Deputation gegen eine Stimme genehmigt. §. 4 bezeichnet die Abentrichtungen, welche nah §§. 1 und 2 der Regierungsvorlage unentgeltlich in Wegfall fommen sollen. Derselbe wird unter Streichung des Wortes „un entgeltlih““ mit wesentlichen Abänderungen angenommen, so daß in der jeßigen Fassung aus dem Beschlusse der zweiten Kammer drei Punfte, die dort als a, f und 1 bezeihnet sind, in Wegfall gebracht werden, da die ersten beiden bereits durch den heute genehmigten F. 3 Erlediguug gefunden, der sub i aber bei §. 6 berück- sichtigt ist, Die §§, 5 und 6 werden im Wesentlichen mit den Beschlüssen der zweiten Kammer übereinstimmend genehmigt. Jn leßterem sind nach den Worten „in der Oberlausiß“/ die Worte; „und in den s{chönburgishen Rezeßherr schaften“ auf Antrag des Herrn Secretair von Polenz aufgenommen wor- den. §, 7 des Geseßentwurfs lautet: „Die künftigen Verhältnisse der bisherigen Guts - und Gerichtsherren zu den Gemeinden wer- den dur besondere Geseße regulirt“, Die Deputation räth an, diesen Paragraphen, als für das vorliegende Geseg überflüssig er= [heinend, abzulehnen, was die Kammer einstimmig genehmigt, Lcgegen veantragt die Deputation, folgenden neuen Paragraphen cinzuschalten: §. 7. „Jür alle Befugnisse, welhe nach vorstehen- den Bestimmungen in Wegfall kommen oder gekommen sind, vhne der Ablösung seitens der Verpflichteten zu unterliegen, wird dem Berechtigten eine Entschädigung aus Staatskassen gewährt. Ohne Sntschädigung fallen nur diejenigen Befugnisse und resp. Leistun- gen weg, deren Zweck sich mit dem Wegfalle der Patrimonial- Gerichtsbarkeit und der gutsherrlichen Polizei erledigt, so wie die im ersten Saße des §. 27 des Gesehes vom 23. November 1848 erwähnten, Der Staat hat, nach seiner Wahl, entweder die ermittelte jährliche Rente oder das Kapital dieser Rente nah dem zwanzigfachen Betrage an die Berechtigten baar zu gewähren, kann auch zu jeder Zeit dic Rente nah halbjähriger ihm zustehender Kündigung mit dem zwan- zigfachen Betrage ablösen.“ Ju Bezug auf das Verfahren, welches wegen Ermittelung und Feststellung der zu gewährenden Entschädi- gung einzuschlagen sein dürste, hat es die Deputation für ange- messen erachtet, folgende Bestimmungen in Vorschlag zu bringen: a) die zu entschädigende jährliche Rente is nach dem Durchschnitts- betrage sämmtliher Nußungen in den leßten 10 Jahren, vom 31. Dezember 1848 an zurüdckgerechnet, zu berehnen; b) es ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Betheiligten, vei Verlust der zu beanspruchenden Entschädigung , ihre Befugnisse und Ausprúche gehörig anzumelden und zu bescheinigen haben, c) wenn die Staatsregierung die angemeldeten Befugnisse und An- sprüche und eingereichten Berechnungen geprüft und nach Befinden deshalb weitere Erörterungen angestellt hat, so hat dieselbe für je= den Impetranten die ausfallénde Entshädigungs - Summe auszu-

378 r einem geeigneten Präjudiz bekannt zu ein höheres Entschädigungs- kónnen, oder verlangt er die nah Ansicht der Regierung

| werfen und demselben unte machen, d) glaubt der Jmpetrank, Quantum in Anspru E E: Fnts{hädigung für ein Necht, weite ] 1 de S oe des Belasteten zu unterliegen gens la so steht dem betreffenden Impetranten _dafexn cus erejpi- gung niht zu Stande kommk, der Rechtsweg o E fern niht Kapitalzahlung erfolgt, ist M Renle n al lichen von der Regierung zu bestimmenden Tin h 6 Que petranten auszuzahlen, f) die vor der definitiven Geste n er seit dem Wegfall ter Leistung selbst fällig: n Termine werden E ersten na ei folgter Feststellung eintretenDen A nachgeza it. Damit diese Grundsäße bezügli des E Verfahrens im Berücksichtigung finden,

M osontlidie itens der Staatsregierung | sin C, folgenden Antrag in der ständischen Schrift niederzulegen: „Zu Ausführung des H. / wolle die Staats- Regierung das Nöthige im Verordnungswege bestimmen und dabei die unter a. bis f. aufgestellten Grundsäße zu Grunde legen.“ Staats - Minister von Friesen erklärt (wie er bereits in einer früheren Sißung gethan), daß die Staatsregierung sich verpflich- tet halte, das durch mehrere Bestimmungen der Grundrechte an den Verpflichteten begangene Unrcht nah Möglichkeit wicder gut zu machen. Sie erkläre sich deshalb mit dem im ersten Saße des F. 7 niedergelegten Prinzip der Entschädigung cinverstanden, jedoch niht mit der im zweiten Saße vorgeshlagenen Modalität dieser Entschädigung. Werde hingegen statt dieses zweiten Sabßes, wie ex beantrage, gesagt: „die Höhe der Entschädigung und die Art und Weise ihrer Feststellung wird durch ein besonderes Geseß zu bestim men sein,‘ so habe die Regierung kein Bevenken gegen denselben, Der Staats - Minister Behr erklärt sih ebenfalls im Allgemeinen mit dem Prinzive der Entschädigung einverstanden, glaubt jedoch, daß bei dieser Frage nicht alle Billigkeitsrücksihten bei Seite ge seßt und namentlich nicht Entschädigungen verlangt werden dürfen, die unerschwinglich seien. So viel stehe fest, daß durch die Grunt rechte in Bezug auf die hier in Rede stehenden Rechte eine gründ- liche Verwirrung eingetreten fet, und er misse im Juteresse der guten Sache dringend bitten, die Kammer möge dafür fsvrgen, das Gesetz so zu gestalten, daß es in der zweiten Kammer Annahme finde und der Regierung die Ausführung derselben möglich gemacht werde. Die von Schönberg - Bibran, von Welck, Kammerherr Friesen, von Nostiz-Jänkendorf, Graf Hohenthal, von Posern wolle die Hohe der Entschädigung auf gegenwärtigem Landtage zur Ent- scheidung gebracht wissen und“ erklären sich gegen den Antrag des Ministers d«cs Jnnern, während der Rcferent und bezie hentlih auch Se. Königliche Hoheit Prinz Johann mit diesem Antrage einverstanden sind. Bei der Abstimmung wird §. 7 in der von der Deputation beantragten Fassung mit 20 gegen 17 Stimmen angenommen und dadurch der Antrag des Herrn Staatsministers mit 3 Stimmen Masjoritäl abgelehnt, Nach dem sodann auf Antrag des Staatsministers von Friesen in tem oben unter d. aufgeführten Punkte statt der Worte „der Ablösung seitens des Belasteten zu unterliegen gehabt hätte“ geseßt worden ist: „nicht als bestehend oder nicht als zur Entschä- diguñg geeignet anzusehen ist‘““, findet auch der vorstehende Depu- tations-Antrag für die ständische Schrift gegen 6 Stimmen Geneh migung. §. 8, der lebte des Abschnittes T,, wird in folgender Fassung: „Alle diejenigen Verbindlichkeiten der Guts=-= und Ge=- rihtsherren, welche als Gegenleistungen für ihre nach den vor stehenden Bestimmungen in Wegfall gekommenen bisherigen Berech tigungen anzusehen sind, kommen, so weit sie nicht bei der seitens des Staats zu gewährenden Entschädigung in Gegenrechnung zu bringen sind, unentgeltlich in Wegfall“/ von der Kammer genehmigt und hiermit die Sizung kurz vor 3 Uhr geschlossen.

annover. Hannover, 15. Mârz. (H. Z) Erste Kammer. In der heutigen Sißung wird die zweite Berathung des Entwurfs zu einem Staatsdiener-Geseße fortgeseßt. Der auf die Aufrecht- haltung der Dienstordnu1g sich beziehende §. 54 des Entwurfs be

droht eintretendenfalls namentlich auch „unsittlihes oder ärgerliches Bc

tragen, vertraulichen Umgang mit ubelberüchtigten Leuten, Trunkenheit, letchtsinniges Schuldenmachen, Spielsucht, fortdauernde Unverträglich

keit in dienstliher Beziehung, unangemessene Behaudlung der Unterge- benen und ahtungswidrigcs Betragen gegen Vorgesebte““ mit geeigneter Disziplinarstrafe. Der Ausschuß beantragt 1) statt „ärgerliches Betra

gen“ zu setzen: Aergerniß erregendes Betragen ; 2) die Worte „vertrau

licher Umgang mit übelberüchtigten Leuten““ zu streichen; 3) statt der Worte „unangcemessene Behandiung der Dienstuntergebenin““ zu seßen: unangemessene Behandlung der Dienstuntergebenen oder an

derer mit ihm bei Ausrichtung seines Dienstes in Berührung kom- mender Persouen ; 4) statt „achtungswidriges Betragen grgen Vor

geseßte““ zu seßen: dienstwidriges Betragen gegen Vorgeseßte. Dice drei ersten Auss{uß-Anträge sind von zweiter Kammer angenommen, dem vierten Autrage aber die Worte: „ein seincr dienstlichen Stel

lung widersprehendes Betragen““ zu substituiren beschlossen. Diesen leßteren Beschluß eignet sich Breusing an, um die sozialen Ver- hältnisse von der dienstlihen Stellung fernzuhaltenund überhaupt unbe- rührt zu lassen. Während Wy neken, in Uebereinjtimmung hiermit, auch als unan ¡emessen hervorhebt, daß der Untergebene mitStrafe angesehen werde, wenn er dem Vorgeseßten, welher Achtung vielleicht nicht verdient, diese versagt, und während Vezin dafür hält, daß, wenn ein Beamter seine Schuldigkeit im Dienste thut und übrigens scin Betragen demjenigen eines recchtlihen Maunes entspricht, ein wei- teres Subordinations - Verhältniß nicht in Frage kommen könne, wird dagegen vom Staatsminister von Hammerstein, Bening und Rittmeister von Münchhausen zunächst auf die der Wyne

kenschen Ansicht zum Grunde liegenden Verwechselung der inneren Hochachtung mit der äußeren Achtung hingewiesen, indem jene, [rei lich niht erzwingbare, hier gänzlich außer Frage, vielmehr nur um die äußere Achtung es sich handelt, uud auch uicht deren positive Erzwingung, sondern lediglich die Abwendung einer Verleßung der= selben bezweckt wird. Je weniger eine strenge Sonderung des dienstlichen vom - außerdienstlichen Verhältnisse durchführbar, desto nothwendiger auch, jede Verleßung der äußeren Achtung in diesem Verhältnisse zu beseitigen. Weit entfernt, eine auf das Privatleben auszudehnende Einwirkung oder wohl gar die von Vezin zur Konsequenz gezogene außerdienstliche Subordinationspfliczt, dei militairischen analog, in Anspruch zu nehmen, beschränkt sih der selbe auf die Einhaltung eines dem Dienste mindestens nicht wider- sprehenden Benehmens gegen Vorgeseßte. Bei der Abstimmung werden die drei ersten Kommissions-Anträge, ingleichen der Breu- singshe Verbesserungs-Antrag (leßterer mit 27 gegen 26 Stimmen) und dann der §. 54 angenommen,

Auf Antrag Vezin's wird sodann die Berathung der ferne- ren §§. 55 bis 60 inkl, einstweilen ausgeseßt; worauf zunächst die §§. 61 und 62 zur Erwägung kommen. Der erstere derselben enthält den allgemeinen Ausspruch, daß bei der Beförderung im Dienste die Befähigung berücksihtigt werden soll, während der zweite insbesondere für Richterkollegien die Vorschrift enthält, daß

die in dem Kollegium oder in einem von mehreren zu gemein=- schaftlihem Fortrücken verbundenen Kollegien erledigte höhere

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lle in der Regel dem zunächst folgenden Mitgliede übertragen werden soll. Der Ausshuß beantragt, zum g. 61 hin=- ter dem Worte „Befähigung“/ einzuschalten: „und daneben das Dienstalter““, Außerdem eignet. Bening den Beschluß zweiter Kammer als Antrag dahin sich an, den §. 62 zu streichen und da für zu seßen: „hinsihtlich der Richterkollegien entscheidet de1 g. 80 des Gesegcs über die Gerichts -Organisatiou.““ Dies 6. 80 lautet in seinem bezüglihen Theile wörilich so: Doch soll bei einer eintretenden Vakanz im Richterpersonale, bezüglich dei Amtsgerichtc, der Obergerichte und des Ober - Appellationsgerichts unter den bei der betreffenden Gat!ung vou Gerichten bere an gestellten nachsigenden Richtern ein Aufrücken nach dem Dienstalte1 stattfinden.“’ Nachdem die wesentlihe Uebereinstimmung dieses Paf sus mit dem Junhalte des §. 62 anerkannt, daun abet ved mäßig nicht befunden, hier jene gescblice Beñin wiederholen, und als daneben Bacmei ster zur Entfernung L felu den §. 80, ohne Widerspruch in der Kammer U int ausgelegt, daß, bei eintretender Vakanz, nicht der zunä im Kollegium, fondern der der Anciennetät nah 2 verbundenen Kollegien einrücken solle, wird Ler ol Antrag, als größere Sicherheit wie die a alleinige Rücksicht auf Besähigung bieten? «O gueiOmie Qu D Bengal Dou verbesserungs = Antrag mit großer Majorität . 91 enthält die Bestimmung, daß bei Festste t

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lun einer im Königreiche ausgcelübten unction als Sachführer, Gemecindcbcamter u, f zeit eingerechnet werden soll, „sofern es bei di iq besttmmt ist oder nach den Verhältnissen billig erscheint.“ ie Komn {lägt vor, im Begleitschreiben auszusprechen, Zt sich von selbst verstehend ansehcu, daß denjenigen Genmeiudebeante1 welche in Folge der neucn Organisation in den Stag

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Dieser 6 ausgenommen, wird der durch die bevorstehende Gerichts - L stenz bedrohten Sachfühßrer, nicht minder

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Hessen Mae, 419, eine von gestern datirte aller! gestellten Oberst - Lieutenants Hildeb Fulda zum Aufenthaltsort angewiesen, Stadt ohne die Erlaubniß des Kurfür her hatten die genannten Herren die Beide haben befanntlih früher ihre Entlassz

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Schleswig - Holstein. Kiel, 15, 9 oberste Civilbehörde hat folgende Bekannimachung Flagge der holsteinischen Schiffe, erlassen : höchsten Reskripts vom Zten d. M. bis weiter denjc hen Unterthanen, die solches wünschen, gestattet ist, in das oberste Feld der Danebrogsflagge, zunä stange, das Nesselblatt aufzunehmen, sind von dem Mini auswärtigen Angelegenheiten in Kopenhagen vie nöthigen wegen gleihmäßiger Behandlung der mit solchen Flagg nen holsleinishen Schiffe mit den dänischen Schiffen an lande angestellten Konsuln erlassen worden. Jundem hierdurch zur öffentlihen Kunde gebracht wird, werden jeit dem März 1848 erlassenen Verfügungen in Betreff so wie der Vertretung hiesiger Schiffe im Auslan gejepr, Kiel, den 12, Mirz 18531; Die oberste Adolph Blome, Prehn.

4 (B. H.) Die städtis{he Behörde in Flensburg hat b

für das erste Quartal d. J. mit Inbegriff ver Einquartierungé der monatlich eine sehssache, mithin für das Quartal cine acht zehnfache Schaßung auszuschreiben, und fordert demgemäß zur Zah lung dieser achtzehnfahen Schaßzung in der nächsten Woche auf

Altona, 17, Márz. (B. H.) Mit dem heutigen Morgen zuge ging der österreichische Civil - Kommissár, Graf Mensdorff Pouilly, nach Kiel zurück. Gestèrn Abend is der hiesigen gerwehr die Anzeige ihrer Suspendirung gemacht worden,

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Mecklenburg-Schwerin. Malchin, 13. März. (Mel. Ztg.) In der heutigen Landtags-Sißung wurde ein Reskript, be treffend die Durhmärsche der Oesterreicher, verlesen, welche múöóg= licherweise eine Uebertragung nah §. 319 und 320 ves Erbver= gleiches nothwendig machen könnten. Da die Liquidation mit Oe sterreih noch nicht beendigt sei, so möge man den A, E, mit den

nöthigen Vollmachten versehen. Polizei - Comité wird beauftragt, weitere Mittheilungen vom Herrn Kommissarius in Empfang zu nehmen und soll der E. A. auf nächstem Landtage weiter berichten. Den Schluß der Sißung bildete die Verhandlung Uber den Bericht des Polizei - Comité's, betreffend die Rekrutirung. Zwei Momente seien ins Auge zu fassen: 1) sei es regierungsseitig an- erfannt, daß mit dem Erlöschen der provisorishen Verordnungen die alten Bestimmungen wieder in Krast träten; 2) wünsche Serenissi- mus, daß wegen finanzieller und militairisher Zweckmäßigkeit der jebigen Einrichtungen die Stände ihre Einwilligung zum Fortbestehen der provisorischen Rekrutirungsgeschße für so lange geben, bis die esen définitiy regulirt hätten. Jndessen abzulehnen sei, unt

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Bundesgcsebe das Militairw erachte Comité, daß diese Forderuug um so eher [s die Schwierigkeiten, zu dem früheren Stande zurüczukehren, o größer sein würden, je länger ter jchige Zustand dauere. egen möchte die Rekrutirurg im Herbste wenigstens für dieses Mal bewilligen sein, vorausgeseßt, daß dieselbe hon im Anfange des ausgesuhrt werde, was wegen der Umzugszeit der Leute ] Jn diesem Sinne möge man die Erklärung ab zu Protokoll einen Beschluß dahin: Man sei er Rekrutirung im Herbste einverstanden ; n, daß Pon bet nächsten Rekrutirung in Anwendung welche vehaltlich

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Hesterreich. Agram, 15. März. (Ll) Die Haupt-Posi m der bosnischen Jnsurgenten erstreckte sich Anfangs von Prido1 bis Kliuc längs der Sanna. Neuesten Nachrichten zufolge unter- nahmen die auf den beiden äußersten Flügeln befindlichen Anführer fortschreitende Bewegung, so daß Ali Kedic längs der Go- moincza gegen Banjaluka zog, sich dessen bemächtigte und Kadia Kapic von Kliuc über Podrasnicza gegen Varczar und Jesero rüdte. Se A äußersten Flügel der Rebellen stehen am Verbas und er Pliva.

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Frankreich, Paris, 16. März. Odilon Barrot weigert sth an geblich noch immer, die Herren Baroche und Fould zu Kollegen zu haben. Der Name Fould soll kein ganz unüberfteiglihes Hinderniß sein, dagegen Baroche, der jedenfalls für die Politik entscheidende Name,

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von ihm durchaus zurückgewiesen werden. Einige Freunde des Präsidenten hoffen noch Odilon Barrot’s Bedenklichkeiten zu übers winden. Andere erklären laut, daß man söfort aus Männern zweiten Ranges der National - Versammlung ein Kabinet Baroche bilden müsse. Das elyseeishe Bulletin de Paris bringt fol- gende, wenn auch unverbürgte, Nachriht: „Man spra heute an der Börse von dem Ministerwechsel. Nach den umlaufenden Ge-= rüchten würde die Fraction der gemäßigten Legitimisten, vertreteu durch Falloux und Vatismenil, mit Odikon Barrot, Ducos, Passy, General Schramm, das neue Kabinet bilden.“

Das Journal des Débats antwortet heute in einem län- geren Artikel gegen die Fusion auf die Interpellation mehrerer Jonr- nale, was es denn eigentlich wolle: „Man verlangt von uns eine Lösung. Die beste, welche wir kennen, ift die, deren die rechtshaf- fenen Leute in den lebten drei Jahren mit so viel Erfolg sich be- dient haben: Die alten Zwistigkeiten vergessen; was sie wieder zum Vorschein bringen könnte, vermeiden; zur Rettung des Landes und der Gesellschaft durch gute Geseße uud eine kräftige Verwaltung sih vereinigen, bis das besser aufgeklärte Frankreich sl{ch selbst über die definitive Form sciner Regierung ausspricht.“ Guizot soll sich mit Organisation eines Fusions-Journals beschäftigen.

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Botum minrühren; es leine Exist n Eh hört!) Fr ersuchte zu diesem ge Mitglieder, ihre auf Freitag angemeld( Natürlich folgten dieselben auch Bitte des Premier=Ministers, unî l mlich zur Diskussion über die zweite Lesung geistlichen Titel. Der Graf von Arundel ind Herr NReynolds, Jrländer, wünschen die zweite [ halbes Jahr verschoben Benjamin Halbradikaler, wird für di bekämpfe nicht das Prinzip der 7 religidsen Herrschaft. Wäre er Katholik 3 gegen die „päpstlichen Uebergriffe““ stimmen, anglikanishen Kirhe die Synodalmacht bestrei welche die katholische in Anspruch nehme. 2

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Noundek Palmer bekämpfte die Bill mit den Gründen (Grey-Partei, Die Maßregel des Papstes sei allerdings ein rif, aber ein rein geistlicher, auf die anglikanische Kirche, deren glieder Rom durch das Schauspiel einer besser organisirten Kirche zu blenden und zu verlocken suche; es sei ihm aber um deu Bestand der Staatskirche nicht bange, Dagegen erklärte sich Si Robert IÎInglio's mit der vorgelegten Bill, in Ermange lung ‘einer bésseren, zufrieden, und Sw Nobert Peel führte sür die Nothwendigkeit dieser Bill, welche blos die Aus- shreitungen und den Mißbrauch der Religionsfreiheit zügeln solle, seine Erfahrungen aus der Geschichte des Sonderbundkrieges in der Schweiz an. Er halte den päpstlichen Angriff für nichts als den ersten unsheinbaren Schahzug in dem wohlberechneten Feld- zugsplan gegen die religiösen und bürgerlichen Institutionen Eng- lands. Er bedaure, in dieser Beziehung niht die Ansichten Sir James Graham's, dem er in anderen Punkten getreulich anhänge, theilen zu können, und billige nicht die Ausdehnung der Bill auf

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Irland. Herr Mac Cullagh protestirte gegen die Bill vom

Standpunkt eines Mitgliedes der reformirten Kirche, welche das

Recht der individuellen Selbstbestimmung als Prinzip N s

und die Vill sei eine Verlegung dieses Prinzips; dagegen \udte dre

Page Wood nachzuweisen, daß die Maßregel des B tee d

Angriff nicht auf die Kirche, sondern auf die bürgerliche Sreibeit Englands set, Herr Palmer üúübersehe, daß die römische Kirche in ihrem Trachten und Walten geistliche und weltliche Dinge fortwäh- rend und konsequent durch einander menge; und nach dem fano- nischen Ret, um dessen Einführung in England es den katholischen Bischöfen zu thun sei, hätten die Edikte des Papstes den Vorrang vor allen bürgerlihen Geseßen. Die Debatte wurde darauf zur Fortseßung am Montag verschoben, und das Haus trennte si{ch um l Uhr in der Naht. Noch ist einer Jnterpellation zu erwähnen, die Her1 Urgquhart vor dem Beginn der Titel-Bill-Debatte in Sachen der Türkei an den Staats-Secretair der auéwärtigen Angelegenheiten richtete; darauf erwiederte Lord Palmerston, daß sowohl die türkischen wie die russischen Truppen von ihren respektiven Regierungen Be- fehl zur Räumung der Donau-Fürstenthümer erhalten hätten; ei- nige Detaschements blieben an den Gränzen beider Reiche für den Nothfall stehen. Von den 76 ungarischen Gefangenen seten bereits 60 im Freiheit geseßt; wegen der Freilassung der anderen 16 Ma- gyaren stehe die Pforte in Unterhandlung mit Oesterreich, und die britische Regierung set bestrebt, die Pforte in ihren liberalen chen zu nnterstüßen.

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Staatsgrundgeseß nicht für

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tlich wäre, allein als Mitglied des dänischen Staats=-

| 19— 21 des Staatsgrundgeseßes beiden verants-

Doch billigt Fädrelandet im Ganzen diese Stellung,

vorläufige Vereinigun( höchsten Autorität de

Königrei des Herzogthums und nicht nur der dänische Staatsrath, | [l

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Premier - Minister P h ckt Betrac als allein das auch, da das

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Diejenigen, welche j iverden demnach hiermit aufgcfo legal bestätigten Aufklärungen übe1 gen, unbescholtenen Charakter u. Mai 1851 unter der Adresse Triest‘ entweder unmittelbar o | Wege der ihnen vorgeseßten Behbrde, ur ortes, ihrer gegenwärtigen Stellung und unter welchen sie diese Stelle anzunehmen gesonnen wäre:

Hierbei wird bemerkt, daß diese Anstellung vorläufi als j risch zu gelten hätte, und daß das K, K, Marine -Ober - Kommando jenigen Betverber, welchem dieselbe zu Theil werden sollte, wenu er K, österreichischen oder anderen Staatsdiensten wäre, den Vorbehalt des deten Rückirittes in seine gegenwärtige Stellung erwirken wird, 11 er binnen 3 Jahren vom Tage des Dienstantrittes nicht in den esseltiven Stand der K, K. Marine-Beamten eingereiht werden sollte.

Triest, den 1, Februar 1851.

Vom K. K, Marine - Ober - Kommando B, Dahlerup, Vice-Admiral,

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