1851 / 145 p. 1 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dienstag, 27. Mai. Mein Frund.'

Die Gastdarstellungen der Frau Balletmeister Weiß aus Wien mit ihren 48 Tänzerinnen beginnen Ende dieser Woche. Die be- 1851. reils eingegangenen Meldungen zu Billets zur ersten und zweiten } Vorstellung sind berüdsihtigt und können dieselben ; / 29|ten d. M., im Billet-Verkaufs-Büreau, Burgstraße Nr. /- Empfang genommen werden, widrigenfalls anderweitig darúber

sügt werden muß. Preise der Plätze: des ersten Ranges 1 Rthlr. 2c.

Ein Plat in den Logen

688

Morgeus

23. Mai. 6 Uhr.

Meteorologische Beobachtungen.

| Nachmittags 2 Ubr.

Nach Beobachtuusg.

Abends einmaliger

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( Flusswärme + 4 70° R Bodenwärme 83 pCt. Ausdünunstungy regnig;. Ntederschlag Ü,161““Rb

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A Mit der heutigen Nummer des Staats-Anzei- gers sind Bogen 147 bis 151 der Anlagen zu den Verhandlungen der Zweiten Kammer ausgegeben

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbucbdruerei,

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300 Mk ( 300 Mk 2 Mi I Lst 3 Mi 300 Ly A Mi 150 F1. ‘2 mi 150 F1 2 Mi 100 Thbis 2 Mi

London Paris Wien in Augsburg Breslau : « «« j ¿ 1 Z 1A n l'axe Leipzig i Cuuraut im 14 Thlr. Fusls ff. 10 Thlr | 9 mi Frankfuet a. M. süddJ. W 100 Ft 2 Alt Petersburz Fonds, Pfandbriefe , Geld - Course.

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Preussische Bank-Antheile 95#

Course

der meisten Actien stcilten s1ch niedriger, als Cestern

Bekanntmachungen.

[351] Erledigter Steckbrief, Der hinter den Banquier Jsidor, richtig Js aaxc Philippi unter dem 6ten d. M, erlassene Stectbrief ist dur dessen Gestellung erledigt.

Berlin, den 22, Mai 1851. Königl, Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungen.

Deputation IX. für Voruntersuchungen,

[353] BelangimaduU na Der unterm 28. April d. J. hinter die verehelichte Tischler Streuber, geborene Müller, erlassene Stek- brief is durch Gestellung der Streuber erledigt. Brandenburg, den 21. Mai 1851, Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung,

{33501 Tam O un a.

Die fisfalishe zu Christianstadt am Bober belegene Mühle wird in Folge höherer Bestimmung zum Verkauf gestellt, Die Mühle hat 5 Mahlgänge und 1 Schneide- gang.

An Grundstücken gehören dazu nur die Hoflage und ein Hausgarten, Der Veräußerungsplan,, die Licita- tions- und Berkaufs - Bedingungen können vom 419ten dieses Monats ab in unserer Registratur, im Königli- chen Rentamte zu Sorau und im Büreau der König- lichen Oberforsterei zu Christianstadt eingesehen werden,

Der festgesegte geringste Kaufpreis beträgt 7548 Thlr.

Der Bietungs-Termin i} auf h)

den 1, August d, J., Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Regierungs-Rath Winkler im Sizungs- zimmer des hiesigen Regierungs - Gebäudes anberaumt und wird Nachmittag um 3 Uhr geschlossen, Der Zu- chlag wird, wenn ein entsprehendes Gebot erfolgt, im Termin felbst sofort ertheilt,

Franksurt a, d. O., den 11. Mai 1851,

Königliche Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der direften Steuern, Domainen und Forsten,

[180] Nothwendiger Verkauf.

Das zur Konkursmasse der Marriner Actien - Gesell- schaft gehörige, im Fürstenthumer Kreise belegene Erb- und Allodialgut Zürkow nebs Pertinenzíen, namentlich den damít verbundenen Bauerländereien , landschaftlich abgeshägt auf 30,950 Thlr, 20 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll ;

am 6. Oktober d. J., Bormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr, 4 vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden.

Kolberg, den 8, März 1851, | Königliches Kreisgeriht, 1. Abtheilung, 1181] Nothwendiger Verkauf. Das zur Konkursmasse der Marriner Actien - Gesell- schaft gehörige Gut Kuhhagen nebst Pertinenzien, im Fürstenthumer Kreise belegen, landschaftlih abgeschäßt auf 17,242 Thlr, 5 Sgr. 8 Pf. zufolge der nebst Hy-

in der Negistratur

pothekenschein und Bedingunge: g zusehenden Taxe, soll am L Oftober di Z,, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle im Zimmer Nr. 4 vor deni Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden, Kolberg, d.n 8. März 1851.

Königliches Kreisgeriht, 1. Abtheilung.

[182] Nothwendiger Verkauf.

Das im Fürstenthum - Kamminschen Kreise belegene, zur Konkursmasse der Marriner Actien - Gesellschaft ge- hörige Erb- und Allodialgut Pugernin nebst Pertinen- zien, landschaftlich abgeshägt auf 18,909 Thlr, 29 Sgr. zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe soll

ant 9, Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, an ordentliher Gerichtsstelle im Zimmer Nr, 4 vor dem Herrn Kreisgerichts-Rath Borns subhastirt werden.

Kolberg, den §8. März 1851.

Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung,

[308] Detannimacui nig.

Aachen-Düsseldorfer Lisenbahn- Gesellschaft.

Unter Bezugnahme auf die Artikel 10 und 11 des Gesellschafts - Statuts (Ges, Samml. de 1846 S, 404 ff.) und den unterm 29, September 1849 Smit der Königlichen Staats-Regierung =ch Em abgeschlossenen Vertrag (Bes, Samml. de 1850 &, 152 ff.) werden die Actionaire der Aachen- Düsseldorfer Eisenbahn - Gesellschaft hierdurh aufgefor- dert, die 7te Einzahlung mit 5 Prozent oder 10 Thlr, per Actie am 1, Juli dieses Jahres nach ihrer Wahl Y

in Berlin im Comtoir der Königlichen Seehandlung,

in Vüsseldors bei der Königlichen Regierungs-Haupt-

fasse oder : ;

in Aachen bei unserer Hauptkasse zu leisten und die in ihren Händen befindlichen Partial- Quittungen über die früheren Einzahlungen mit ein- zuliefern,

Die vorgenannten Kassen werden vorläufig über die empfangenen Zahlungen Juterims-Quittungen ertheilen, welche demnächst gegen Partial-Quittungen über 50 Pro- zent ausgetauscht werden. E

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach §, 15, des vorgedachten Vertrages vom 29, September 1849 die Actionaire die Befugniß haben, die einzelnen Actien sofort voll einzuzahlen, Ueber die demnach voll einzuzahlenden Beträge werden vorläufig ebenfalls ZJn- terims-Quittungen ertheilt, welche spätestens binnen vier Wochen gegen die entsprehenden Actien-Dokumente um- getausht werden fönnen. Mit diesen Actien werden für die halbjährigen Zinstermine in der Zeit bis zum 1, Juli 1852 vierprozentige Zins-Coupons und für die folgenden Zinstermine eîne angemessene Anzahl von

|

Zeprozentigen Coupons nebst Dividendenscheinen aus- gegeben.

5 j A N) 4 - Aachen, am 3. Ma1 1851.

Königliche Direction

der Aacben- Düsseldorf - Ruhrorter Eisenbahn.

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al Jnhaber von Actien der Anhalt - Cöthen- Bernburger Eisenbahn, welhe deren Umtausch gegen hiesige 4prozentige Landrenten-Briese wünschen, können für 100 Thlr, der gedachten Actien 50 Thlr. Landren- ten-Briese bei der hiesigen Regierungs - Hauptkasse in Empfang nehmen. Auch is das hiesige Banquierhaus B, J. Friedhe im bereit, den Umtausch gegen £ pCt. Provision zu bewirken.

Cöthen, den 20, Mai 1851.

Herzogliches Staats-Ministerium, Goßler.

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[307] Betfanntmacogung

Da dem unterzeichneten Landgerichte ausgegeben wor- den is, den gegenwärtigen Aufenthalt des in Püchau heimatsangehörigen Oekonomie-Verwalters Ernst Herr- furih, welcher zuleßt im Fürstenthume Schwarzburg- Sondershausen gelebt hat, zu ermitteln, so werden alle Behörden des Jn- und Auslandes, welchen der Aufent- halt des genannten Herrfurth bekannt sein oder werden sollte, hierdurch ersucht, selbigen dem hiesigen Landgericht anzeigen zu wollen, Wurzen, den 21. Mai 1851. : Das Königl, Sächsische Landgericht,

Schreiber,

[352] G

Löbau- Zittauer Cijenbahn.

Die Herren Actionairs der Löbagu-Zittauer Eisenbahn werden andurch zur diesjährigen regelmäßigen (achten)

General-Versammlung eingeladen, welche Mitt oMs den 25, Juni a: allhier im kleineren Saale der Sozietät abgehalten wer- den soll,

Auf der Tagesordnung befinden sich genstände :

1) der Geschäftsberiht auf das Jahr 1850,

2) der Rechnungs-Abschluß vom 31. Dezember dessel- ben Jahres,

3) Mittheilungen über den Betrieb der Bahn,

4) die Wahl zweier Ausshuß-Mitglieder.

Der Saal wid früh 9 Uhr geöffnet und um 10 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen.

Bezüglich der Legitimation zum Eintritte und zu der Stimmberechtigung wird auf §§, 44 und 45 der Sta- tuten, so wie §, 16 des Nachtrags-Statuts , verwiesen,

Zittau, am 20. Mai 1851,

Das Direktorium der Löbau-Zittauer Eisenbahn - Gesellschast. Exner, Vors,

folgende Ge-

Eisenbahn. General-Versammlung

der Lübek-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft

In Gemäßheit der §§. 26 und 28 des Statuts wer- den die Actionaire der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Ge- sellschaft zu der ersten regelmäßigen,

an ¿Freitag den 2 6 Juni d. A

Nachmittags 3 Uhr,

zil vubed im Lokale der schaft, Breitestraße Nr, 786, abzuhaltenden Bersammlung hierdurch eingeladen. | E

Zur Prüfung der Legitimationen der stimmberechtig- ten Actien-Jnhaber und zur Aushändigung der Ein- trittskarten werden Kommittirte des Ausschusses

am Mittwoch den 25. Juni d. J, und

am Freitag den 27. Juni d. \ Vormittags vou 40 bis 1 Uhr, in obbenanntem Lokale anwesend sein,

Die Legitimation geschicht durch Einreichung einer \hriftlichen Erklärung über die eigenen Actien und über die Actien, für welche ein Actionair von einem anderen bevollmächtigt is, unter Vorzeigung derselben (§. 29 des Statuts).

Zur Verhandlung stehen folgende Gegenstände :

1) Jahresbericht des Ausschusses und der Direction, 2) Rechnungs-Abschluß des vergangenen Jahres,

3) Ergänzung des Statuts durch Bestimmungen über Unterbringung und Nuybarmachung| disponibler Kassenbestände und des Reservefonds.

Lübed, den 17, Mai 1851,

Der Ausschuß der Lübeck-Büchener Eisenbahn - Gesellschast,

Lübeck - Büchener

| 355]

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gemeinnüßigen Gefell-

o al Generai-

[356] BerpaGtutng der Eger Franzensbader Mineralwasser- Versendung.

Vom Bürger-Ausschusse und Gemeinderath der K, K, Kreisstadt Eger in Böhmen wird hiermit bekannt ge- macht, daß die Versendung der Franzensbader Mine- ralwässer auf 10 nacheinanderfolgende Jahre, anfangend vom 14, November 1851 bis Ende Oktober 1861, im Offertwege verpachtet werde,

Jene, welche als Pächter einzutreten wünschen, haben ihre versiegelten Offerten bis Ende August 1851 beim hiesigen Bürger - Aus\huß einzubringen und sich über die Moralität und Leistung einer Caution von wenigstens 15,000 Fl. Conv.-Mze. auszuweisen, wobei bemerkt wird, daß die Offerten die Summe von 9000 Flz Conv.-Mze, übersteigen müssen und geringere Anbote nicht berüsichtigt werden.

Die Bedinguisse liegen hieramts zur Einsicht bereit und es fönnen hiervon Abschriften erhoben werden,

Eger, den 20, Ap: 1851,

Fr. Ern st, subst, Obmann,

Das Abonnement beträgt. ,

5 Rthlr. für { Jahr. r 10 Rthlr. I Fabr. /

in allen Theilen der Monarchie L hne Preis - Erhöhung.

Bei einzelnen VKummern wird

der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

AE 1459,

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j Die Donauschiffsahrt \ IBlagdika von Bayern. München, Die Kammer der Reichsräthe

Fntwurf über die bürgerlichen Verhältnisse der {F)rael

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annover. VannovLe1 Hessen und bei Rhein. Darmstat SchleSwig - Sovlstein,

MBebrpflicht8geseßec für das Zachsen-Vieimar. t nach Fr Sachfsen-Koburg-Got! Hamburg.

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S ejterretich. Trantreihch, Geseupgebende Derjammlung let Me s und Morin's in Bezug 0 die Berfassun m Marsfelde

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vom 11 Rußland und Belgien. Dáänemar®. talice1 Spanien,

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Wien, 2 Wal, Das / gegebene Stück des Reichsgesepblattes enthält folgende Kaiserliche Verordnung vom 15. Mai, “mittelst welcher eine Vorschrist über die Einquartierung des Heeres sür alle Kron länder, mit Ausnahme der Militairgränze, erlassen wird: „Bel der dringenden Nothwendigkeit, die Vorschriften über die Cinquar- tierung des Heeres auf eine angemessene Weise zu regeln, habe Ich über Anlrag Meiner Minister des Innern und des Kriegswe}jens und über Einrathen Meines Minister-Rathes nach Anhörung des Reichs-Rathes die beiliegende Vorschrift über die Einquartierung des Heeres, welche in allen Kronländern, mit Ausnahme der Mili- tairgränze, vom 1. Juni 1851 an zu beobachten sein wird, zu ge- nehmigen und Meine Minister des Junern, des Krieges und der Finanzen, jeden in seinem Bereiche, mit deren Vollziehung zu beauf-

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- Anzeiger.

Alle Post-Anstalten des JYn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition des Preuß. Staats- Anzeigers :

Behren-Straße Ur. 57.

1851.

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Ueber vorfom nende Beschwerden entsche enen Înstanzenzuge ( (

baben die politischen Behörden bei den invetenten Militair - Kom-

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Mittags Dezirle, Und zwar 4 Trr Ls h DUnicen uartierung8§dezi1 acnonit! für den engeren zu groß if t wurde. 6. Nach diesem Grundsaye is auch b Durchzugsstraße benöthigten Einguartie S. 7. Es is sowohl zwischen den eztrts 18 1m Fnner! B ofhmorhen w "n OeIMverden gegen Un- unter den Gemeinden ein

Gemeinden selbs,

henfolge bei der Eingquartierung festzuhalten, gehörige Vertheilung der Quartierlast, sowohl und desselben Bequartierungsbezirks, als im entscheiden die politischen Verwaltung H Fede Gemeinde hat die Î mit Rücksicht aus

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en eigene Ouasikaserne! Militatrzi auszumitteln Uu ch y Kasernen, Quasikasernen wv. erreichten, sei es in der Al quartierung zu besreten , oder eine N ckind solche Lokalitäten zum Behufe worden nd dieselben jenen Räumlichk( bei Vertheilung der Militair-Bequarti€ Fn Orten, wo zur Unterb1 dazu geetgnete Na 1 den. Das Gleiche kann Kronlandes stattituden quartierungs-Fonds gestattet. Bei der dauernden ne 1hre deren Erhaltung Beleuchtung übernehmen will Militair-Verwaltung

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id R tot h nota » Mis er Privaten errictet int tel er abgescwiolene Mieth-

kunft sammt Nebenerfordernissen nie un an (Hrundbesißer, sondern insofern nicht waltungsbehörden eintritt, stets an den Vemeindev Gemeinde hat die Räumlichkeiten auszuwahlen, sie der zu bezeichnen und die Zuweisung in die Quartiere nöthigenfalls gebung von Wegweisern zu bewerkstelligen,

§. 15, Das Militair is gehalten, die zeichnete und dieser Vorschrift entsprechende Unterkunft dernissen anzunehmen,

§, 16. Der Gemeindevorsteher hat eine Quartieranforderung des Mi- litairs selbst dann, wenn er sie für das geseßliche Maß überschreitend hielte, in Ausführung zu bringen, sobald der Truppenkommandant auf seiner An- fordernng beharrt, widrigens dieser zur Anwendung von Zwangsmaßregeln berechtigt is, Es steht aber der Gemeinde frei, ihre Beschwerde bei der vorgesehien politishen Behörde anzubringen.

F. 17, Die Gemeinde hat die an sie gestellte Quartierforderung im Znneren der Gemeinde zur Vollziehung zu bringen und die Vertheilung nach Maßgabe der geseßlichen Vorschriften vorzunehmen. Sie hat nah Erforderniß die nöthigen Mieth- oder Beisiellungs-Verträge mit den ein- zelnen Hausbesizern abzuschließen und für deren Erfüllung Sorge zu kra- gen, Sie is berechtigt, nöthigenfalls selbst mit Hülfe der ihr geseplih zu Gebote ftchenden Mittel, ohne daß eine vorgebrahte Berufung einhaltende

politischen Ber- \rsteher zu stellen Die Truppenabtheilung urch Bei-

ihm. von der (Gemeinde be- sammt Nebenerfor-

u der Unterbringung der Truppen die hierzu geeigneten und igbaren Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. , 18, Um Anständen bei der Einguartierung der Durchzüge und bei D eistellung der Nebenerfordernisse zu verhüten, sind die Durchzüge dex betreffenden Gemeinde stets bei Zeiten bekannt zu geben.

§. 19, Die Verpflihtung zur Natural - Einquartierung haftet auf dem Hausbesiße und rücksichtlich auf dem Besiße der übrigen beizustellenden Raumlichkeiten,

§. 20. Die Grundlage der Einquartierung is der nach dieser Verord- nung verfügbare geeignete Fassungsraum, für dessen Erhebung und Evident- haltung die politishen Behörden Sorge zu tragen haben.

21. Folgende Räume dürfen weder bei dauernder Einquartierung, noch bei Durchzügen der Truppen zu deren Unterbringung in Anspruch ge- nommen werden: 1) Alle Gebäude und Wohnungen des Kaiserlihen Ho- fes; 2) vie Gebäude und Wohnungen der fremden Gesandtschaftenz 3) alle

1 L und die zum Behufe des Staatsdienstes gemietheten Räume, ¡ach dem Ermessen der Staatsbehörde, von welcher der Dienst- Gebäude zugewiesen is, abhängt, nicht entbehrlich sind; j auf den Staats - und öffentlihen Fondsgütern bestehenden, dem Staate und den Fonds als Grundeigenthümer gehörigen Gebäude hierunter niht begriffen; 4) die Amtsräume der Gemeinde - Behörden ; 5) die dem öffentlihen Gottesdienste, den öffentlihen Unterrichts -, Bil- dungs -, Erziehungs -, Kranken - und Wohlthätigkeits - Anstalten gewidmeten Näumez 6) die Gefangen -, Straf- und Besserungshäuserz 7) die Frauen- klöster; in den übrigen Klöstern aber jene Räume, welche, dem wirklichen Bedarfe entsprechend, durch die innere Klausur abgeschlossen bleiben müssen z 8) nebst dem im Punkte 10 bezeichneten Wohngemache die nach strengem Bedarfe für die Amts- und geistlichen Functionen erforderlihen Räumlich- keiten der Seelsorger und der höheren Geistlichkeit aller vom Staate aner- tannten Religions-Bekenntnissez 9) die zur Besorgung des Post- und Post- stalldieustes nah dem Erkenntnisse der diesem Dienste vorgeseßten Staats- Behörde vorschriftsmäßig erforderlichen cigenen und gemietheten Räumlich- s 10) für jeden Quartierträger zum wenigsten ein Wohngemach und unmit:elbaren Erwerbsbetriebe als unentbehrlich erkannten Räum- Fn solchen Ortschasten, wo die Wohngebäude insgesammt oder Theile nux aus einem Gemache bestehen, hat die gemein- d denuzung dieses Gemaches der eingelegten Mannschaft mit dem Hauswirthe staitzufinden. 1E Im Falle und auf die Dauer der äußersten Noth kann jede liche Räumlichfeit mit thunlicher Bedachtnahme auf ihre eigent- Muitairs in Anspruch genommen Bequartierung zuge- demselben in welchem die Ein- Kosten angemessen eter obliegenden eigenen

anderen in

welcher ein Quartiiergeld J Wohnung hierfür der /[NzIere,

vom Feidwedbel ab- rfunft nach vieser

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N "L, ch iilitailrveiwaltunaga nicht telbit (1i1TALITDeIDaitunag Nici Tei es N ¿Feldwwcvel 1 111A Ne v aAÚ P ckt lo pfllegung (VeittagsßToit) eine ale

dem Betrage vom Staate zu

besorgt wird,

1nd h Vot a oftoll 1 l 41 v4 hm Art und den gleichgestelten Chargen abwaris O ly Iso odo (abre fecstzuseßende

leisten

Rindfleisch nah dem während des verflossenen Kronlande l m Distrikte, in Galizien bezirke) be 7 Durchschnittspreise kosteten,

8, 32, Die Unterbringung cines Pferdes wird sammt dem Stallichte dez Benuzung der Stallgeräthe und dem Streustroh zusammen mit einem und einem halben Kreuzer C.-M. für einen Tag und eine Nacht oder wenigstens eine Nacht allein vom Staate vergütet, Wird statt des Strohes nur Laub oder ein sonstige Nothbehelf als Streu gegeben, so ist im Ganzen nur ein Kreu- zer C.-M, zu zahlen, Der Dünger bleibt demjenigen, der den Stall bei- gestellt hat, 5 , §, 33, Ein Wegweiser auf dem Marsche oder Bote (§. 26) ist mit zehn Kreuzern C.-M, für jede Meile des Hin- und des Rüc{weges aus dem Staatsschaße zu bezahlen. Für die Zuweisung der Truppe in die Y2uar- tiere jedoch (§. 14) findet eine Vergütung aus demselben nicht statt.

§. 34, Die bei Durchzügen den Quartierträgern gebührende Vergü- tung für die Unterkunft, die Verpflegung und bei Pferden für die Streu wird von dem Militair an den Gemeinde-Vorsteher oder den eigens bestell- ten Quartiermeister ohne Verzug, daher, wenn das Militair nur einige Tage im Orte bleibt, sogleich bei dessen Abzuge, wenn es jedoch länger verweilt, in der Regel alle fünf Tage gegen Empfang- und Gegenschein erfolgt.

6. 35. Bei der Festsegung der Zeit von Uebungslagern ist zwar vor Allem auf Vermeidung von Störungen im land- und forstwirthschaftlichen