1851 / 148 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hierauf wird von dem Domchor und Choral „Nun danket Alle Gott‘ gesungen.

Demnächst treten die Fahnen und Standarten des Garde - Cor ps wieder vor die Leib-Compagnie, welche mit klingendem Spiel ah der Schloßbrücke zurückgeht. Die ersten Compagnieen und halben Schwadronen treten bei ihren Truppentheilen ein. Sleih- zeitig fehren die berliner Gewerks-Deputationen zu ihren (Dewfr- fen zurü.

Seine Majestät der König werden Ter Universität begeben m dajelbst di

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lassen

Sich hierauf vor die Mitte Truppen 2c. defiliren zu ch auf den Trottoirs Armee, mit ihren ckr. Majestat dem

ie Theilnehmer des Festzuges stellen T Z Vet zu U niversität auf Die Deputation de! und Standarten vor sih, mar]chirt Sl. _— E E Könige gegenüber, dicht vor der Tribüne auf dem WPpernpiast a1 f E N E ck F Det : D 1a und sieht dem Vorbeimar|ch zu daneben Kadetten und „Znv(

liden, : Die Garde=-Unteroffizter-Compagnie

dea T f Ä des Denkmals. E O i 5 Zer Vorbeimarsch der Truppen vor Sr. Majestät dem Könige

(Mle Dieselben ziehen, das Denkmal rechts lassend nah der Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Prou 911

L Bas 1E til Vi 44

¿Fahnen

übernimmt die Bewachung

Vet beginn Seite Jul ßen neben dex GLioveuLllee ab, L / j 5 i

Nach beendigter Parade der Truppen seßen sich die Vewerle, die berliner Shütengilde und die berliner Veteranen-Vercine von der anderen Seite der Linden - Allee her in Bewegung und ziehen in der Richtung nach dem Königlichen Schlosse in feierlihem Zug

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vor Sre. Majestät dem Könige vorbei.

Zum Schluß der Feierlichkeit sammelt die Leib-Compagnie des lsten Garde - Regiments, welche in der Behrenstraße Halt gemacht hat, sämmtliche Fahnen und Standarten des Garde Corvs und der Armee am Friedrichs - Denkmal und bringt sie nach dem Schlosse zurud,

Berlin, den 27, Mai 1851.

Die Kommisston für die Enthüllungsfeier des Friedrichs-

3

/ en Ma Pun d.

Nachdem das Programm zu der am 3lsten d. M. stattstuden= Enthüllungsfeier des Friedrich - Denkmals festgestellt ist, sind den Königlichen Ministerien für die von denselben ressortirenden hiesigen -und auswärtigen Staats - Behörden und Institute, welche an dem Festzuge Theil nehmen wollen, die dazu nöthigen Einla dungskarten und eben sv viele Exemplare des Programms zur wei teren Vertheilung überwiesen worden. Die hier eintreffenden De- putationen dèr gedachten auswärtigen Behörden und Junstitute wer= den daher ersucht, die für ste bestimmten Cinladungsékarten unl Programme bei demjenigen Ministerium, deren Ressort sie angehs ren, in Empfang zu nehmen.

Dagegen werden die Einladungsfkarten und Programme fu1 die zum Festzuge angemeldeten ständischen und städt1|Gen De putationen aus den Provinzen, so wie für die Deputationen der fanfmännischen Corporationen, der patriotischen und gemeinnuüßigen Vereine und der Schüzen-Gilden, von der unterzeichneten Kom misstön’ im Bibliotheksaale des Museums Eingang von der gro ßen Trèppe.-aus vertheilt werden, wo sich die Jnteressenten des- halb'am Donnerstag. den 29sten d. Mts. von Vormittags 11 bis Nach- mittags 6 Uhr und am Freitag den 30sten d. Mts. von Vormittags 10 bis Nachmittags 6 Uhr,- melden wollen.

Werlin, den 28. Mai 1851.

Die Kömmisstion für die Friedrich-DT

den

Enthüllungsfeier des entmals

L” I ZF B B I L O T T C A A I I T ICEA N TAE T A C I C “E, T7 C A I V O C N M

ytamtlicher Theil. Deutschland.

Preußen. Berlin, 28. Mai. Die heute Nr. 16 der Geseß - Sammlung enthält das GVeseß Uber die Pressc Vom 12. Mai 1854.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König Preußeu'2€. 2c. verordnen, mit-Zujtimmung Der O nt tp Bom Gewerbebetriebe.

G4

Ium Gewerbebetricbe eines Buch- oder Steindruckers, Buch- Antiquars, Leihbibliothekars, Juhabers von eitungen, Flugschriften und Vil.

ausg gel ene

Kammern, was solgt:

der Kunsthändlers, tesekabinetten, Verkäufers von Zei ern ist die Genehmigung der Bezirks-Regierung erforderlich.

Diese darf uicht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge- werbe betreiben will, unbescholten is; überdies missen Buchhändler ind Buchdrucker vor einer Prüfungs-Kommission, die nah Anlei

der allgeweinen Gewerbe-Ordnung vom 17, Januar 1845

der Berordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe- ithen 2c,, vom 9. Februar 1849 zu bilden i}, den Nachweis ihrer

fähigung führen, Die näheren Bestimmungen über tie Bildung et Prüfungs-Kommissionen und die abzulegende Prufung erläßt

Minister des „Znnern im Einvernehmen mit dem Ministerium

Handel und Gewerbe,

Der §. 48 der Gewerbe-Drdnung vom 17, Januar 1845 wird

iigehoben. E

Denjenigen Personen, welche ss{ch beim Erlaß dieses Gesetzes bereits im Besiy des Gewerbebetricbes ohne Genehmigung der Be zirks - Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung des- selben, welche fie innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, nicht versagt werden,

6! Z,

Die im §. 1 aufgeführten Gewerbe fönnen dur Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den sell st= ständigen Gewerbebetrieb vorgeschriebenen Erfordernissen genügen,

g, 4.

Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wiitwe während des Wittweustandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nah §. 1 befähigten Stellvertreter betrieben werden.

Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß- Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver- büßenden Haft

Nd ntt L Ordnung der Presse,

Allgemeine Bestimmungen über der Presse.

G D jedem Hefte oder Stüdcke einer Zeitung,

die Ordnung

Von jeder Nummier,

der Versammlung der

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706

oder einer in monatlihen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit- schrift, welche im Inlande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Auêtheilung oder Versendung beginnt, ein mit sciner Un- terschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizei-Behörde hinterlegen.

Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werdem

Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und des Verkehrs, des häuelichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkar- ten u. dgl., ist der Druder oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionair verpflich tet, ein Exemplar vierundzwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Verseudung der Ortspolizei - Behörde gegen Empfangs =- Bescheini- gung einzureichen. Das Exemplar is, wenn inmittelst eine Be \chlagnahme nicht verfügt worden, nah 414 Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten.

O:

An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artifkel, und zwar eines an die Königliche Biblio- thek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der jenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden wird nichts geändert.

Auf jeder Drucktschrift muß der Name und .der Wohnort des Druckers genannt sein.

Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslihen und geselligen Lebtns nenden Drucksachen (§. 5)

Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel ode Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und des Druckers auch der Name und Wohnort desj(

Druckschrift als Verlags=- oder Kommissions beim Selbstvertriebe der Drukschrift

oder Herausgebers, genannt sein.

G Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht 6 sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

Diese Bestimmung findet auf Druckschristen keine Anwendung, wenn fie den Geseßen úber die Ordnung der Presse entsprechen, Wede M Der eit Erscheinens an dem Orte Krast waren.

ihres desselben 1 9

UAnschlagezettel und Plakate, welche einen anderen Juhalt haben als Ankündigungen über geseßlich niht verbotene Versammlungen, Uber gejtoblene, verlorcne oder gi

Nachri

Uber 6fentliche Vergnügungen, fundeve Sachen, Berkäuse oder aewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angehef sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher die vorstehenden Bestimmungen nichi anwendbat S 40,

44 R 5 öffentlichen Wegen,

uber andert

Straßen, Plätzen oder ten Druckschriften oder andere Schriften

kaufen, vertheilen, anheften oder an ie Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde den Erlaubnißschein, in wilchem

bei c hrt. Lie Erlaubn1þÞ

Niemaud darf auf an anderen öffentlichen © oder Bildwerke ausrufen, ver \chlagen, ohne daß er dazu d erlangt hat, und ohne daß er Name ausgedrückt sein muß zurückgenommen werden

ein

jederzeit

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(I, Besondere Bestimmungen P le \ f

Q 114 Q 11.

Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürze ren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, is ver pflichtet, vor der Herausgabe eine Caution zu bestellen C 10 Diese Caution betrágt dten, welche nach dem Gcseße vom 30. 1520 iegen Entrichtung der Gewerbesteuer ( Geseß -= Samml. S, 147) zur ersten Abtheilung gehören 5000 Rthlr in Städten der zweiten Abtheilung 3000 in Stätten ver dritten Abtheilung 2000 1) an allen anderen Orten 1000 Borstehende Cautions\âßi gelten nicht betreffenden 5tâdte, sondern auch fúr ihren zweimeiligen Umkreis

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S. 4 oder Zeitschristen, welche dreimal oder wenigen Woche erscheinen, wird die Caution auf dir 12 festgeseßten Summe bestimmt Q 14

Den Zeitungen oder Zeitschriflen stehen lithographirte oden auf irgend eine andere Art technish vervielsältig'e Schriften glcich, wel in monatlichen fürzeren, wenn auch unregelmaäpigen Fristen erscheinen.

Fur Zeitungen

reimal in der

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G 10

Die Caution muß bei der General Regierungs-Hauptkasse Bezirks in baarem Gelde werden.

Die Cautionen werden gleich denen der Kassen- und Magazin- Beamten der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets«Ordre vom 141, Februar 15832 (Geseß - Sammlung Seite 61) Überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst

cktaatslasse oder bei der

des niedergelegt

G, LO,

Die Zurückgabe der Caution, welche bei der betreffenden Bezirks Regierung, beziehungsweise dem Polizei-Präsidium in Berlin, zu beantragen ist, darf nicht früher exfolgen , als nah Ablauf von jechs Monaten, von dem Tage an gerehnet, an welchem das leßte Blatt der betreffenden Zeitung over Zeitschrift erschienen ist, uni nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats- Anwaltschaft, . daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Jnhalts Des Blattes nicht im Gange sei. E

Cessionen, Verpfändungen oder Arrestshläge der Cautionen sind den betreffenden Bezirks-Regierungen, für Berlin dem Polizei-Prä- sidium daselbst, auf die geseßlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Cautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §, 2 der Allerhöchsten Kabinets Ordre vom 15. April 1837. (Geseß-Sammlung Seite 73) zu verfahren. i

Die Bestimmung zu §. 3 ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften bestellten Cautionen,

G E

Von der Cautionsbestellung befreit sind: periodishe Druck

schriften, welche 1) lediglich amtlihe Bekanntmachungen, Familien - Nathrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü-

gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen oder ähnliche Nachrihten des täglichen Verkehrs enthalten, oder, unter Ausschluß aller politishen und sozialen Fragen, für rein wisseuschaftlihe , tehnishe oder gewerblihe Gegen= stände bestimmt sind; von den Kammern oder werden.

Königlichen Behörden herausgegeben

s. 18. Der Verpflihtung zur Cautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Geseßes bestehenden Blätter, Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des erlassenen Geseßes an gerechnet, bewilligt. C, 19, der nach §. 17 Nr. 1 von der Cautions- pflicht befreiten Blätter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Cautionspflicht, und es ist die Caution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtskräftigen Erkenntnisscs ab, nah den Bestimmungen

Wird gegen eines

De S U T E Deren, C, 20:

Ist wegen des Inhalts eines cautionspflichtigen Blattes auf Strafe erkannt, so haftet die bestellte Caution vor allen anderen Forderungen für die Untersuhungskosten und für die Geldstrafe, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten.

Die Vollstreckdung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht in vierzehn Tagen nach der Nechtskraft des Erkenntnisses ein- gezahlt sind, in die niedergelegte Geldsumme.

S L, Strafen oder Kosteu verminderte Cau vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Er=- e Caution, auf den geseßlichen Betrag ergänzt wer- dazu einer besonderen Aufforderung bedarf.

O

die cautionspflichtig sid, durfen Verantwortlichkeit cines bestimmten

7 f nirhalb

Redacteurs Verantwortliche Redacteure dürfen nur solche einzelne Perso-

unbedingt dispostitonsfähig sind, sich im Vollbesiße der

liche: Rechte und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit

persönlichen Gerichtestand haben.

personen vom Dienstsiande bedürfen, \

G oder Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften über nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgeseßten Dienstbehörde. Dieser Erlaubuiß bedürfen auch die unmittelbaren und mittel-

cktaatsbeamte auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver- wein sie Nedoction oder Herausgabe cautionspflichtiger

ï chriflen ubernehmen i G. 20.

Oeffentliche Aufforderungen zur Aufbringung der Preßv-ergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen sind

S. 44.

nen Jetn, die PUrger ren

Militai1 wenn sie die Re

wollen Eine Q

wegen verboten jedes Stuck odcr Left einen

außer dem Namen und

Namen und Wohnort

Zee Nummer, ellung oder Druders un

“it D A Nt lichen Redacteurs

Berlcge1 ©, D enthalten.

itschrift muß, n

G 20.

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welhe Anzeigen aufnimmt is gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet, jede ihm von einer öffentlihen Behörde mitgetheilte amtliche Be hung auf deren Verlangen in cines der beiden nächsten Blattes aufzunehmen. C. 26. Der Herausgeber eiaer Zeitung monatlicen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr er wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte öffentliche Be- hörde, die angegriffene Privatperson oder die Vorsteber einer mit Corporationsrechten versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der beiden nächsten nach Eingang der Entgegnung erscheinenden und, wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem ciner Woche erscheint, in die nächste der Entgegnung fol- gende Nummer und denjenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sih der Artikel, welcher zu det Entgegnung Veranlassung gab, befuuden hat.

Die Entgegnung muß von dem Bitheiligten unterschrieben sein

Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung die Ariikels, welcher dazu Veranlajjung gab, nicht übersteigt.

Für die Übe Maß hinausgehenden ublihen Cinrüdungs-=GVebuühren zu zahlen

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Nb} ch t t E Von dem Strasversahre1 C 7

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Die mittelst der Presse verübten Vergehen, heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte 5m Vebrigen regelt sich die Kompetenz dir Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse be gangenen strafbaren Handlungen nah den Artikeln XII. bis X\V

Gesezes über die Einführung des Strafgeseßbuches vom 14.

1851. | Hinsichtlih des Militair bestehenden Vorschriften.

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welche mit Frei-

des M nril A pril

Gerichtsstandes verbleibt cs bei den Ce. 49,

Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver- fahrens oder der Voruntersuchung, so wie das Verfahren in der Haupt - Verhandlung, wird durch die allgemeinen Strafprozeß= Vorschriften bestimmt: :

n N

Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift \ den Vor- schriften der §8. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der Jn= halt einer zur Veréffentlihung gelangten Drudschrift als That bestand einer strafbaren! Handlung darstellt, so sind die Staats- Anwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Drudschrift, wo sie solhe zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsan= waltschaft sind verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nach der Bez \{lagnahme der Staatsanwaltschast die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb 24 Stunden nah erfolgter Vor= legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vyorläusi- gen Beschlagnahme innerhalb O Ag) zu beschließen hat.

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Auf Druckfschriften, welche von den Kammern oder von Kö- niglichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorher- gehenden Paragraphen keine Anwendung.

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6. 34.

Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesebes sind die Polizei - Behörden und andere Sicherheits-Beamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen.

Im Bezirke des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungs-Richter.

Ueber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs-Richter an die Rathskammer zu dereu Beschluß- nahme zu berichten.

An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungs-Richter zum selbs: ständigen Einschreiten in den geseßlih beslimmten Fällen wird nichts geändert.

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die Druckschrift verkauft, verse eitet dem Publikum

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C, 09, 1e, welcher eine Drudfchrift i unterliegt wegen z5allen, wo er nicht ieilnehmer strafbar enthalt, einer VOe ein Preßverbrechen Thalern, wenn en gerichtlichen Herausgeber nicht nahweist, oder wiesene Herausgebe! der Druckschrift in V

V Aa OeLriag iche der preußischen Gerichtsbai

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ersten Bernehmung den Berfa\sser oder rnaßme vDer hatte

\(ckrzeuan!t}es v -SCE n oln ov e eluneomeli

verwirktcn

Bezeichnung nicht befolg die Bezeichnungen alschlich angegeben sind, oder ersten gerichtlichen verantwortlichen

den Verfasser, noch den Herausgeber,

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eimer ernehmung wede1 och den Verleger nachweist, oder zenn der nachgewiesene Verfasser

zu der Zeit, wo der D isen Gerichtsbarkeit keinen persönlichen Ge

oder Herausgeber oder 4 9

rudck erfolgte, im Bereiche

attc, oDer Drucfschrift fich ais welche Plafaten bestimmt ijk N ) cautionspfii desselben i als Nrbeb von 1hm Geldbuße bis

Orden, einer

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eintausend Thalern Dieser Bestimmung bleibt der Retact t

cn wenn el

eur auch dann unt« durch Abwesenheit oder andere Grunde an forqunag der Redaction gehindert ist, jo verantioortl! nah den Bestimmungen des bestellt worden (S6 ein solcher bejteilt lange der erstere eine Freiheitsstrafe zu verbüpen hat 38.

lange nicht ein anderen

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werben wenn und

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[eder TCET:

Eine Geldbuße bis funszig Thaler hai der aetltung oder Zeitschrift verwirkt, Id den Bestimmungen ÿ. zuwiderhandell (ben Î uder, Gteindrud Snhaber einer anderen zur Schriften oder BVildwerken den Bestimmungen des zuwiderhandelt,

Derselben sionair verfallen, welcher den Anforderungen

leistet,

Herausgeber

Strafe ift der Berlege1

i0

Eine wissentlich falsche Ängade der in den §8. und geschriebenen Bermerke zieht gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldbuße vou einhundert bis dreihundert Thalern nach ih Diese Strafe wird im Rüdfalle verdoppelt

C, 44 r » c (e L C 62 } D M Wer den Vorschriften der §§. 3, F? und W i hat eine Strafe bis funfzig Thaler oder eine Gesängnipjirase bie

zu sechs Wochen verwirkt.

zuwiderßandelt,

4

6. 42.

Wer eine Zeitung oder Zeitschrift redigirt oder verlegl bevor die geseßliche Caution erlegt oder nah §, 21 rechtzeitig ergänzt ist, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Fahre verwirkl Dieselbe Geld- oder Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Zei tung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nah den stimmungen dieses Geseßes (F. 22)- dazu befugt zu sein, so wie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welhe ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (§§. 22 und 37) ers schienen ist,

Diese Strase wird im Rügfalle verdoppelt,

S. 40,

Wer eine Drudckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden {st, eine Geldbuße von fünf bis einhundert Thalern oder eine Oe-

| |

707 fängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rüdckfalle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt.

Js unter vorstehenden Vorausseßungen die Verbreitung ge- werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag genommene Schrift zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn cine im Rüdfall zu verdoppelnde Strafe von sunfzig bis fünfhundert Tha lern over eiue Gefängnißstrafe von cinem bis achtzehn Monaten.

g. 44.

Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welher den Bestimmungen der §§. 25 und 26 zuwiderhandelt, hat eine Gelt buße bis zu funfzig Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.

Das Recht, den Zuwiderhandelnden im zur Erfüllung der ihm nach den §§. 29 Verbindlichkeit zu wird Í

oben.

Wege der Crecution

und obliegenden

S 4 { 4 ut 4 5 durch die Strafe utht aufg

at rar 14 Y q d 20 ¿ V) l s idad R « ) A Huwtderhandiung«e I Gefan E X (Mun gen ee S «d Dis Geseßes wet j funfh Ela law : aler 0De! í

(ahre bestraft.

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inwaltschaft, jeDe Fortseßung des Beschuldigk í rechung runa geaen DIgen s roch Dii ataenube! unterbre chet A

Ioniiige

L dem Tage der lebten ginnt eine neue Verjährung von sechs Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen Tivilgerihten, noch die im Weg

unterbrechenden Monaten

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anhängig gemachten Klag Wird in einer erfannt, c

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Die Bestimmungen auf die im

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Die Anwendung der durch di strafbaren Junhalts etwa fonst verwirkten Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen.

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G 14 Y* «3 [ dieses Geseßes genannten Gewerbetreibenden

Gegen die im § den Verlust der Befugniß

fann von dem zuständigen Richter auf zum Gewerbebetrieb erkannt werden, weni l) die zeitige Untersagung der Ausubung det Ehrcnrechte ausgesprochen wird 2) wegen etnes mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum erstenmale, oder wegen eines jolchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten male ejne Verurtheilung erfolgt; es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erfannt werden, wenn 1) DEX Verluft wird, 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines

_

y burgeriMhen

der bürgerlihen Ehrenrechte ausgesprochen

Verordnung

gegenteben , Ä

mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten Male, oder wegen eines solchen Vergehens oder Ver= brehens zum drittenmale eine Verurtheilung erfolgt.

g. 99.

Den Erzeugnissen der Presse im Sinne dieses Geseves stehen glei : alle auf ähnlihem mechanischen Wege bewirkte und zur Ver breitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften, bildlihen Daz stellungen mit oder ohne Schrift, Musikalien mit Text oder sonsti- gen Erläuterungen.

G O

in Gesebße entgegenstehende Bestimmungen sind aufge-

hoben, Geseß tritt insbesondere an die Stelle der Verord

nung vom 5. Juni 1850, betreffend die Ergänzung der Ver-

ordnung über die Presse, vom 30. Juni 1849, (Geseß-Sammlung

Zeite 329 so wie der Verordnung vom 30. Juni 1849, L tervielfältigung und Verbreitung von Schriften und

\etreNsend dite I

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Alle dies:

Dies Í

erne durch Darstellung begangene strafbare Handlungen 226—236), Die §8: 13—29, 34, 34—36 und 3! zte fommen jedoch, insoweit sie diesem Geseße nicht ent- bis zum Eintritte der Geseßeskraft des Strafgeseb- für die preußishen Staaten (Geseß-Samml. 1851 S. 93 ff. Anwendung. unter Unserer Höchsteigenhändigen item Königlichen Jnsiegel.

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auch ferner zur Urkundlich Unterschrift und

1851.

Friedrich Wilhelm.

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