1851 / 148 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Hierauf wird von dem Domhor und der Versammlung der Choral „Nun danket Alle Gott“ gesungen.

Demnächst treten die Fahnen und Standarten des Garde - C or ps wieder vor die Leib-Compagnie, welche mit klingendem Spiel nah der Schloßbrücke zurückgeht. Die ersten Compagnieen und halben Schwadronen treten bet ihren Truppentheilen ein. Gleich- zeitig fehren die berliner Gewerks-Deputationen zu ihren (Sewetr- fen zurü,

Seine Majestät der König werden Sich Ter Universität begeben, um d die Truppen

ta}en

hierauf vor die Mitte defiliren zu

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Gh y ¿ ; r Do T rottoirs Die Theilnehmer des Festzuges stellen sich A! de és s 7 an der Universität auf Die Ÿ utation der See, e E Í A JELIRS -SEEEf S Me O Fahnen und ) vor iarsdire Sr M E : ( auf dem Dpernplaße au]

E der Tribüne acraënuber, Dit L E « x »+t+ p 4 M In sieht dem Vorbeimarsch zu daneben Kadetten und Znva 4 VUili «. L146 =/

Stan dartien K onigi vor und

Die Garde-Unteroffizier-Compagnie übernimmt die Bewachung

106 E anver der Truppen vor Sr. Majestät dem Könige

Dieselben ziehen, d Denkmal rechts lassend, nah det Palai Sr, Königlichen Hoheit des Prinzen von Prou ßen neben der Linden-Allee ab. : M i

Nach. beendigter Parade der Truppen seben sich die Gewerke, die berliner Shütengilde und die berliner Veteranen-Vereine von der anderen Seite der Linden - Allee her in Bewegung und ziehen in der Richtung nach dem Königlichen Schlosse in feierlihem Zuge vor Sr. Majestät dem Könige vorbei /

Zum Schluß der Feierlichkeit sammelt die Leib-Compagnie des isten Garde - Regiments, welche in der Behrenstraße Halt gemacht hat, sämmtliche Fahnen und Standarten des Garde-Corps und d Denkmal und bringt sie nah dem

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Armee am Friedrichs - zurüd. Berlin, den

21 Mai 1551 Die Kommis

für die Enthüllungsseier de

: anntma uUNn Nachdem das M. stattstuden=

Programm zu der am 3lsten d. ( den Enthüllungsfeier des Friedrih = Denkmals festgestellt is , sind den Königlichen Ministerien für die von denselben ressortirenden hiesigen -und auswärtigen Staats - Behörden und Jnstitute, welche an dem Festzuge Theil nehmen wollen, die dazu nöthigen Einla dungskarten und eben sv viele Exemplare des Programms zur wei teren Verthéilung überwiesen worden. Die hier eintreffenden De- putationen dèr gedachten auswärtigen Behörden und Institute wer= den daher ersucht, die für sfe bestimmten Cinladungsfarten unl! Programme bei demjenigen Ministerium, deren Ressort sie angehö ren, in Empfang zu nehmen.

Dagegen ‘werden die Einladungsfarten und Programme fu1 die zum Festzuge angemeldeten ständischen und st adtischen De putationen aus den Provinzen, so wie für die Deputationen der fañfmánnishen Corporationen, der patriotischen und gemeinnußigen Vereine und dexr Schützen-Gilden, von der unterzeichneten Kom misskón: im Bibliotheksaale des Museums Eingang von der gro- ßen Trèppe..aus vertheilt werden, wo sich die Interessenten res halb am Donnerstag-den 29sten d. Mts. von Vormittags 11 bis Nach- mittags: 6 Uhr und am Freitag den 30sten d. Mts. von Vormittags 10 bis Nachmittags 6 Uhr,- melden wollen.

Kerlin, den 28. Mai 1851.

Die Kömmisston für die Enthüllungsfeier de Friedrih-Denkmals

999 E L? R S A E V A A M I R T CAEIS A A C T N S I E “C T Cp CMR T" A I N L C7 I E “M “O T

llichtamtlic)er Theil.

DenutfchlanD.

Preußen. Berlin, 28. Mai. Die heute Nr. 16 der Geseß - Sammlung enthält das Geseß Uber die Pressc

1851 G

ausgéègebene

Vom 12. Mai

Wir Friedrich ilhelm, von Gottes Gnaden, Preußeu'2e. 2c.

verordnen, mit- Zustimmung der Kammern, was solgt:

On tr L Bom Gewerbebetriebe. G 1.

Zum Gewerbebetriebe eines VBuch- oder Steindruckers, Buch - oder Kunsthändlers, Antiquars, Leihbibliothekars, Juhabers von tesekabinetten, Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bil st die Genehmigung der Bezirks-Regierung erforderltch. diese darf uiht versagt werden, wenn derjenige, der das Ge= werbe betreiben will, unbescholten ist; überdies müssen Buchhändler und Buchdrucker vor einer Prüfungs-Kommission, die nah Anlci allgeweinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 Berordnung, betreffend die Errichtung von Gewerbe - c, vom 9. Februar 1849 zu bilden is}, den Nachweis ihrer Befähigung führen, Die näheren Bestimmungen über tie Bildung der Prufungs-Kommissionen und die abzulegende Prufung erläßt der Minister des Jnnern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe.

18 der Gewerbe-Ordnung vom 17, Januar 1845 wird

Konig von

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raten

Der §. iufgehoben. G 2

Denjenigen Personen, welche sich beim Erlaß dieses Geseßzes bereits im Besiß des Gewerbebetriebes ohne Genehmigung der Be zirks - Regierung befinden, soll die Erlaubniß zur Fortführung des- selben, welche gie innerhalb dreier Monate, vom Tage des erlassenen Gesetzes ab, einzuholen haben, ‘nicht versagt werden,

G D,

Die im §. 1 aufgeführten Gewerbe fönnen dur Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den daselbst für den sells = ständigen - Gewerbebetrieb Nen Erfordernissen genügen.

Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Wiitwe während des Wittwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nah §. 1 befähigten Stellvertreter betrieben werden.

Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaß- Regulirung, oder während einer vom Gewerbetreibenden zu ver-

büßenden Haft. N b'5 (nft t L Ordnung der Presse, Allgemeine Bestimmungen über die Ordnung dor Presse. g. 5. Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung,

706

oder einer in monatlihen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeit- schrift, welche im Inlande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Auétheilung oder Bersendung beginnt, ein mit sciner Un- terschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrist des verantwortlichen Redacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Ortspolizei-Behörde hinterlegen.

Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung niht aufgehalten werden.

Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift unter zwanzig Bogen, mit Ausnahme der nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und des Verkehrs, des häuelichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkar- ten u. dgl., is der Druder oder, wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionair verpflich= tet, ein Exemplar vierundzwanzig Stunden vor ihrer Ausgabe oder Verseudung der Ortspolizei - Behörde gegen Empfangs - Bescheini- gung einzureichen. Das Exemplar is, wenn inmittelst eine Be \chlagnahme nicht verfügt worden, nach 414 Tagen zurückzugeben der Preis dafür zu entrichten.

S O An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlags-Artikel, und zwar eines an die Königliche Biblio- thek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität der jenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden wird nichts geändert

oder

Auf jeder Drudckschrift muß der Name und .der Wohnort des Drudckers genannt sein.

Ausgenommen hiervon sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dit nenden Drucksachen (§. 5)

Auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder Verbreitung bestimmt sind, muß außer dem Namen und desjenigen, bei dem dié

Artikel erscheint, oden

der Name des Verfassers

fonst zu Wol)nort des Druckers auch der Name und Wohnort Druckschrift als Verlags= oder Kommissions

beim Selbstvertriebe der Druckschrift oder Herausgebers, genannt sein.

Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht ent- sprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.

Diese Bestimmung findet auf Druckschriften keine wenn sie den Geseßen über die Ordnung der Presse entsprechen, welche zu der Zeit ihres Erscheinens an /

c dem Orte desselben in Krast waren.

Anwendung,

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N E)

Anschlagezettel und Plakate, welche cincn anderen Juhalt haben, als Ankündigungen über geseßlich nicht verbotene Versammlungen, über dffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorcne oder g fundene Sachen, über Veikäufe oder Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet ol sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden.

Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlichen anwendbar

andere

die vorstehenden Bestimmungen nichi S 40;

Niemand darf auf öffentlichen Wegen

an anderen dcffentlichen Orten Druckschriften oder Bildwerke ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder an- schlagen, ohne daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde erlangt hat, und ohne daß er den Erlaubnißschein, in wilchem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Die Erlaubniß kann

jederzeit zurückgenommen werden.

traßen, Der

oder andere Schriften

laßen

L B éo Bestimmunget

Presst

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i Q: N

eine Zeitung oder Zeitschrist in monatlichen oder ¿Fristen herausgeben will, bestellen

IRe 1

wenn auch unregelmäßigen vor der Herausgabe eine Caution zu G 12

G pflichtet, Diese Caution beträgt:

in Städten, welche nach dem Gcsepe vom 1820

ivegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Geseß - Samml.

5, 147) zur ersten Abtheilung gehoren 5000 Rthl1 tädten der zweiten Abtheilung 3000 in Stärten der dritten Abtheilung 2000 an allen anderen Orten. L0O0VO ide Cautionssäße gelten niht blos für die betreffenden sondern auch súr ihren zweimeiligen Umkreis

S ——LOy ode1 Zeitschriften, welche dreimal oder wenige dreimal in der Woche erscheinen , wird die Caution auf dit der im §. 12 festgeseßten Summe bestimmt 6. 14,

Den Zeitungen oder Zeitschriflen stehen lithographirte oden auf irgend eine andere Art technisch vervielsältig'e Schriften glcich, welbe in monatlichen fürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.

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Gur Zeillungen

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815

Die Caution muß bei der General - Staatslasse oder bei der Regierungs=-Hauptkasse des Bezirks in baarem Gelde niedergelegt werden.

Die Cautionen werden gleich denen der Kassen- und Magazin- Beamten der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung nah Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11, Februar 1832 (Geseß - Sammlung Seite 61) Überwiesen und mit vier Thalern vom Hundert auf das Jahr in halbjährigen Zahlungen verzinst.

G. 20, i

Die Zuriickgabe der Caution, welche bei der betreffenden Bezirts Regierung, beziehungsweise dem Polizei-Präsidium in Berlin , zu beantragen is, darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerehnet, an welchem das leßte Blatt der betreffenden Zeitung over Zeitschrist erschienen ist, unt nicht anders, als gegen eine Bescheinigung der zuständigen Staats=- Anwaltschaft,. daß eine gerichtliche Verfolgung wegen des Inhalts des Blattes niht im Gange sei.

Cessionen, Verpfändungen oder Arrestshläge der Cautionen sind den betreffenden Bezirks-Regierungen, für Berlin dem Polizei-Prä- sidium daselbst, auf die geseßlich vorgeschriebene Weise bekannt zu machen. Diese Behörden haben bei Zurückgabe der Cautionen nach Anleitung der Bestimmungen zu §, 2 der Allerhöch{sten Kabinets- Ordre vom 15. April 1837. (Geseß-Sammlung Seite 73) zu verfahren. :

Die Bestimmung zu §. 3 ebendaselbst gilt auch in Betreff der für Zeitungen und Zeitschriften bestellten Cautionen.

V T | Von der Cautionsbestellung befreit sind: periodishe Druck- | riften, welche | 4) lediglich amtlihe Bekanntmachungen , Familien - Nachrichten, Anzeigen aus dem Gewerbeverkehr, über öffentliche Vergnü-

gungen, Verkäufe, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen

oder ähnliche Nachrihten des täglihen Verkehrs enthalten,

oder, unter Ausschluß aller politischen und sozialen Fragen,

für rein wisseushaftliche, tehnishe oder gewerblihe Gegen-

stände bestimmt sind;

von den Kammern oder Königlichen Behörden herausgegeben

werden.

Q 8

Der Verpflichtung zur Cautionsbestellung unterliegen auch die Herausgeber der beim Erlasse dieses Geseßzes bestehenden Blätter, Es wird ihnen jedoch zur Bestellung der Caution ein Zeitraum von vier Wochen, vom Tage des' erlassenen Geseßes an gerechnet, bewilligt.

S; D,

Wird gegen eines der nach §. 17 pflicht befreiten Blätter ein Strafurtel wegen eines begangenen Preßvergehens oder Verbrechens erlassen, so verfällt dasselbe der Cautionspflicht, und es ist die Caution innerhalb vier Wochen, vom Tage des rechtsfkrästigen Erkenntnisscs ab, nah den Bestimmungen der §8. 11 f. zu bestellen.

Nr. 1 von der Cautions-

C, ZVr Fsstt wegen des Inhalts eines cautionspflichtigen Blattes auf

erkannt, so haftet die bestellte Caution vor allen anderen Forderungen für die Untersuhungskosten und für die Geldstrafe Nücksicht auf die Person des Verurtheilten.

Vollstreckdung erfolgt, wenn Kosten und Strafe nicht in- vierzehn Tagen nach der Necchtskraft des Erkenntnisses ein- in die niedergelegte Geldsumme.

g. 21.

Die dur Zahlung von Strafen oder Kosten verminderte Cau tion muß innerhalb vierzehn Tagen nach der Vollstreckung des Er- kenntnisses in die Caution, auf den geseßlichen Betrag ergänzt wer- besonderen Aufforderung bedarf.

F [l afe

ohne Die nirhalb

gezahlt nd

ven, o Dazu einer

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t\chriften, die cautionspflichtig sid, dürfen Verantwortlichkeit eines bestimmten

Zeitungen und Zei dem Namen Nedacteurs erschemen.

Verantwortlihe Redacteure dürfen nur solche einzilne Perso- nen sein, die unbedingt dispostitonsfähig sind, sih im Vollbesiße der bürgerliche! Rechte und im Bereiche der preußischen Gerichtsbarkeit ibren persönlichen Gerichtestand haben.

Militairversonen vom Dienstsiande bedürfen, wenn sie die Re=

tion oder Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften über

nehmen wollen, der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbrhörde. Dieser Erlaubuiß bedürfen auch die unmittelbaren und niittel- baren Staatsbeamten, auch solche, die ihr Amt unentgeltlich ver

walten, wein sle die Redoction oder Herausgabe cautionspflichtiger

nur unter Und der

L'U(

1

oder Zeitschriflen ubernehmen wollen G 2

Oeffentliche Aufforderungen

eitungen

zur Aufbringung der wegen eines

Preßvergehens oder Verbrechens verwirkten Strafen sind

O G. 2%.

verboten

Jede Nummer, je oder Heft einer cauionspflihtigen Zeitung oder Zeitschrift muß, außer dem Namen und Wohnorte des Druckers und Verlegers, den Namen und Wohnort des verantwort- lichen Redacteurs enthalten.

Des Stuct

C

V 00 Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder Fristen ersheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflichtet jede ih! einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be fanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. 6. 26.

Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in menatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in ihr er wähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligte fentliche Be- h órde, die angegriffene Privatperson oder die Vorstever einer mit Corporationsrechten versehenen Gesellschaft veranlaßt finden, in eine der beiden nächsten nah Eingang der Entgegnung erscheinenden Nummern und, wenn die Zeitschrift in größeren Zwischenräumen als dem ciner Woche erscheint, in die nächste der Entgegnung fol- gende Nummer und zwar in denjenigen Theil der Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, in welchem sich der Artikel, welcher zu der Entgegnung Veranlassung gab, befunden hat.

Die Entgegnung muß von dem Bitheiligten unterschrieben sein

Die Aufnahme muß kostenfrei geschehen, so weit der Umfang der Entgegnung di Ariikels, welcher dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt.

Für die Über dieses Maß hinausgehenden ublichen CEinrüfungs-=Gebuhren zu zahlen

von

C E Ange De

aellen sind die H. î - Bon dem Strasversahren

ch.

A On

S 2.

Die mittelst der Presse verübten Vergehen, welche mit Greis heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, gehören zur Kompetenz der Schwurgerichte m Uebrigen regelt sih die Kompetenz der Gerichte zur Aburtheilung der mittelst der Presse be: gangenen strafbaren Handlungen nah deu Artikelu XIIT bis XV des Gesetzes über die Einführung des Strafgeseßbuches vom 14.

1851. E Hinsichtlich des Militair vestehenden Vorschriften.

des

April

Gerichtsstandes v bei den C. 45,

Der Gerichtsstand, die Einleitung und Führung des Vorver- fahrens oder der Voruntersuchung, so wie das Verfahren in der Haupt - Verhandlung, wird durch die allgemeinen Strafprozeß= Vorschriften bestimmt:

A

Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vor- schriften der §8. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der Jn halt einer zur Veröffentlichung gelangten Drudlschrift als That bestand einer strafbaren! Handlung darstellt, so sind die Staats- Anwaltshaft uud deren Organe berechtigt, die Drudschrift, wo sie solhe zum Zweck der Verbreitung vorfinden, so wie die zur Vervielfältigung derselben bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsan= walt\haft sind verpflichtet, innerhalb 24 Stunden nah der Be= \{lagnahame der Staatsanwaltschast die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb 24 Stunden nah erfolgter Vor- legung, ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welhe über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläusi=- gen Beschlagnahme innerhalb L 9g zu beschließen hat.

Auf Druckfschriften, welche von den Kammern oder von Ksö- niglichen Behörden ausgehen, finden die Vorschriften des vorher- gehenden Paragraphen keine Anwendung.

G: 34.

Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Geseßes sind die Polizei - Behbörden und andere Sicherheits-Beamte, welchen die Pflicht obliegt, Verbrehen und Vergehen nachzuforschen.

Im Bezirke des rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind es die Beamten und Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei, mit Ausnahme der Untersuchungs-Richter.

Veber die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme hat der Untersuchungs-Richter an die Rathskammer zu dereu Beschluß-

nahme zu berichten.

An der Befugniß der Gerichte und der Untersuhungs-Richte1 zum selbs: ständigen Einschreiten in den geseßlich beslimmten Fällen wird nichts geändert.

A On, afung der durch die Presse verubten Ge-

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Feb Wal

Von der Beft1 ebertretungen.

C D

Q. D wegen eines durch die Presse begangenen

Die Strafbarkeit beginnt mit der Veröffentlichung des

Vergehens oder Verbrechens Preß-Erzeugnisses.

G O cntlichung des Preß= Erzeugnisses ist vertauft, (

zugänglich sind,

versendet, verbreite! oDet

ausgestellt oden

A rch eine Druckschrif Bergehen is Jeder verantwortlich, strafrehtlihen Grundsäßen als Urhebe1 r\heint C 00 Derjenige, welcher eine Druckschrift in übernommen, unterliegt wegen Fâllen, wo er nicht tin Theilnehmer strafbar erscheint, hen enthält, einer Geldbuße ber ein Preßverbrechen enthält, funfbhundert Thalern, wenn entweder { Bernebhmung Herausgeber nicht nachweist, oder Verfasser oder Herausgeber zux Nebernahme der Druckschrift in Berlag im Bereiche der preußischen Gerichtaba1 en Gerichtsstand hatte

»/ l)

Gemaßheit des sofern die T s zweihundert Tha

einer Geldbuße

in auen

E DEL IELILRE erte ra}er Dei nachgemwiejrne

Verla q vder

perjonlid b A i m GQ_(Ey401 {Co 2 1 l f 015 rid rafbaren Preß=-=Crzeugnti}se8, weiler nici Theilnehmer strafbar c1

nach §. 40 verwirkten Strafe, soscrn

Urheber oder

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(l (Boll Vi, \D{ 4

eineIl n ihr halern

mit

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tvergchon Ny o f Prev erbr

zweihundert 2

24 wegen Bezeichnung Bezetrchnungen

UnT ( ruckichriften nicht befolgt nit seinem Wissen fälschlichß angegeben sind, oder weun er bei seiner ersten gerichtlichen verantwortlichen Vernehmung weder den Verfasser, noch den Herausgeber, noch den Verleger nachweist, oder r nachgewiesene Verfasser zu der der Druck erfolgte

preußishen Gerichtsbarkeit persönlichen t ,

r\christen in den §§

oder die

oder Herausgeber oder im Bereich«

Zeit, wo GBe-

t reinen 10 VAaTIe, ODer die Druckschrift sh als Plafaten bejtimmt 117

» cky

cautionóvflichtigen IJnhalts \ heit C6 r ( wenn in dem m redigirten Blatte ein Preßvergehi worden, ciner Geldbuße bis fünfhundert Thaler

Geldbuße von

in Gem er\Meint begangen cin Preßverbrechen begangen wordcn, bis eintausend Thalern

Dieser Bestimmung bleibt der Redacteur auch dann dur Abwecjenheit andere Grunde an gehindert Stellvertreter nach muß ein solcher bestellt wée Freiheitsstrafe zu verbübßen

S. O,

einer

oder uit, 10 lan at

den Bestimmungen

cen, wenn el1 sorgung dei verantroortlichez bestellt worden (26

Redaction nicht ein rben wenn lange der erstere eine hat

Berichte von den öfentlichen Sißungen beider Kammern, in}

bleiben von jeder Verant=

fern sle wahrheitsgetreu erstattet werden

vortlichkeit frei.

Q, er Herausgeber einer Bestimmungen des

Oleindrucen

Eine Geldbuße bis funfzig 2 Zeitung oder Zeitschrift verwirkt, 8, 5 zuwiderhandelt Eben jo dei Jnhaber einer anderen zur mechanischen Shriften oder BVildwerken bestimmten gewerbli den Bestimmungen des angesührten §. 9, 10 zuwiderhandelt.

Derselben Strafe ist l sionair verfallen, welcher den Anforderungen des § Leistet,

Buchdrucker,

der Verleger

S 40

Eine wissentlich falsche Angabe der in den §§. 7 und 24 geschriebenen Vermerke zieht gegen den Zuwiderhandelnden Geldbuße von einhundert bis dreihundert Thalern nach sich verdoppelt

Diese Strafe wird im Rückfall

6. 4d.

Wer den Vorschristen der §§. hat eine Strafe bis funfzig Thaler zu sechs Wochen verwirkt.

und 10 zuwiderhandelt, oder eine Gefängnißstrafe bis

ba Q

A

8. 42.

Wer eine Zeitung oder Zeitschrist redigirt oder verlegk, bevor die geseblide Caution erlegt oder nach §. 21 rechtzeitig ergánzt ist, hat eine Strafe von zwanzig bis vierhundert Thalern oder eine Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu einem Fahre verwirkt Dieselbe Geld=- oder Gefängnißstrafe trifft denjenigen, der eine Je! tung oder Zeitschrift redigirt oder herausgiebt, ohne nah den Be stimmungen dieses Geseßes (§. 22)- dazu befugt zu sein, so wie den Verleger der cautionspflichtigen Zeitung, welche ohne vorgängige Bestellung eines verantwortlichen Redacteurs (§§, 22 und 37) er- schienen ist.

Diese Strafe wird im Rüdfalle verdoppelt.

Wer eine Druckschrift verkauft oder verbreitet, deren Beschlag- nahme verfügt worden, hat, wenn die Beschlagnahme öffentlich bekannt gemacht oder zu seiner besonderen Kenntniß gebracht worden {stt, eine Geldbuße von fünf bis einhundert Thalern oder eine Ge-

pay 707 fängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, im Rüdckfalle das Doppelte dieser Strafe, verwirkt.

Js] unter vorstehenden Vorausseßungen die Verbreitung ge- werbsmäßig erfolgt, oder hat der Gewerbetreibende die in Beschlag genommene Schrist zum Verkauf ausgestellt, so trifft ihn eine im Rüdfall zu verdoppelnde Strafe von sunfzig bis fünfhundert Tha lern over eiue Gefáängnißslrafe von cinem bis achtzehn Monaten.

g. 44.

Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift, welcher den Bestimmungen der §§. 25 und 26 zuwiderhandelt, hat eine Geld buße bis zu funfzig Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen verwirkt.

Das Recht, den Zuwiderhandelnden 1m Wege der zur Erfüllung der ihm nach den §§. 25 und 26 Verbindlichkeit zu zwingen, wird durch die Strafe hoben.

Fyecution 4 obliegenden d nicht aufge

6, 43 rhandlungen gegen die Bestimmungen des §. 25 dle)es s / s G w s

einer Geldbuße von is fünfhundert traf einem

Thalern oder einer Gefängnißstrafe von ses Wochen bis zu einem

Fahre bc trat.

Weren. puwiderhandlungen

fängnißstrafe von einer Woche

Gleiche trafe trifft denjenigen

anderes Schriststück Kriminal

die mündliche Verhandlung stattgefunk

anderem Wege sein Ende erreicht

S Z eines

hat

8. 49 S. d zur Verfolgung vrce Degangenel fe

&Strafge|eBbBuM

\chreibt Monaten, von

i | dem cem die Veröffentlichung stattgefunden Die Verjährung wird unterbrochen d1 tsanwaltschaft, jeden Beschluß die Eröffnun DiE Berhaft1 , Unterbrechung dei Be1 mitschuldigen Personen

Mitschuldigen

Dor tod DURL ACOE

«ortsetung

l F Cie

DVUeI

oder die Jonstige unterbrewende Pandlung nicht

dem Tage der leßten unterbrechenden Handlung an

ine neue Verjährung von sechs Monaten Diese Bestimmungen berühren nicht die Klagen Civilgerichten, noch die im We

Di chSWACMUL VLL

ginnt ? auf Schaden er den Civil-Prozesses wegen Beleidigung anhängig gemachten Klagen E s E 50 F Éd Ü Zhatbestand

R L dad l IraTurtiei

r\aß vor

eBMmidrigen

erftanntît

verantiv

nicht eingelei Beichlagnahm( zuständige Gericht die

Diejenigen Personen

i mussen zur ©1ßung

Io e1 de n

Die Bestimmungen des 1 Anwendung auf die im §. 3 beider Kammern.

Numnmie1 »eltichrift auf dem

auf Vrund de1

aegen eine

und Strasgejeßze die

‘inisterium de& Innern )

betreffenden eitung

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rnihtung

aleichz

entli) oder thm bejonti

machten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, sonst gewerbsmäßig vertheilt oder t ven zehn bis einhundert 1 vierzehn Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung strafbaren Juhalts etwa sonst verwirkten Strafen wird Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen

6. 54. l dieses Geseßes genannten Gewerbetreibenden

verbreite Wir

Thalern oder mit Gefängnißsl

Gegen die im § fann von dem zuständigen Richter auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetrieb erkannt werden, weni

l) die zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrcnrechte ausgesprochen wird,

2) wegen eines mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum erstenmale, oder wegen eines jolchen Vergehens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum zweiten- male ejne Verurtheilung erfolgt;

es muß dagegen auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe erfannt werden, wenn S

1) der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen

wird, N 2) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, wegen eines

t

mittelst der Presse begangenen Verbrechens zum zweiten

Male,

oder wegen eines solchen Vergehens oder Ver-

brechens zum drittenmale eine Verurtheilung erfolgt.

C, 39, Den Erzeugnissen der Prefse im Sin!

C glei : alle auf ähnlihem mechanischen Wege bewirkte und zur Ve breitung bestimmte Vervielfältigungen von S stellungen mit oder ohne Schrist, Musikalien mit Text oder sonsti-

gen Erläuterungen.

2 V: O0

e dieses Gesebes steben

Y i

L chriften, bildlihen Daz

1 4 f

Alle diesem Geseße entgegenstehende Bestimmungen sind aufge

hoben,

Geseß tritt insbesondere an Juni 1850, betreffend

Dieses

nung vom 95.

die Stelle der Verord

die Ergänzung der Ver-

ordnung über die Presse, vom 30. Juni 1849, (Geseß-Sammlung

Seite 329

so wie der Verordnun

betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung Zeichen, bildlihe und an- arstellung begangene strafbare Handlungen (Gejeß - Samm!

verschiedene durch Wort, Schrift, Dru, Dere D Di 220-206), Die GY- t 20: Of 34— Verordnung kommen jedoch, insoweit sie d

gegenstehen, bis zum Eintritte der Gesebe

g vom 30. Juni 1849, von S(hristen und

36 und 39 der leßteren iesem Geseße nicht ent-

skraft des Strafgeseb-

buches sür die preußishen Staaten (Geseß-Samml. 1851 S. 93 ff.

auch ferner zur Anwendung. lrkundlih unter Unserer Höchsteigenhät rucktem Königlichen Jnsiegel

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Hegeben Bellevue, den 12, Mai 1551.

dex Fe ol, 9

von Manteuffel. Lon L oon Raumer.

don Stodckhaufen.

Se. Majestät Kaiser G utanten Grafen Grünne in unserem B Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter,

Sesterreich.Olmü b, 24. 7 Franz Fojeph in 2 r

den Feldzeugmeiister Schli[" dem Fejtungs- i Z

N 17 Om

und einer Chrencomp is{chöflichen Palaste es wurden acht s{warzgelb usgesteckt, ter dem Knaufe

fünf Klafter lange s{warzgelbe Fahne. Wetters marschirten sämmtliche Truppen

zlozirt legen ac) der S

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Cf o Ala ol 04 iabsebbare laMmtre!i)e

terie gebildet, welche (

gimentern Husaren

Barko kommandirt

lerie mit 7 )eschübßen und d Krankenwagen. ie Anzahl der 30.000 Ma

besiht iese Truppen untd um 1 Ul Majestät zugleich den Feld1

Ce U S) Friedrich

Majestät

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nad tetn et

Nui ICTTLCA

digen Unterschrift und

Wilhelm. on Rabe. Simons. von Westphalen.

Mai. (Ll.) Heute um 5Uhr Morgens Begleitung des General-

ahnhofe ein und wurde dem Landes-Komman- Gouverneur Feld agnie empfangen und t. An dem Balkone e und weißrothe Fahnen i flattert eine regnerischen

welche in der

Haide und

mlauer i auf; die erste Heneral Póöfh, di

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formirt, wel

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und tn Dem sunsten

le SanltalS-LompPaantié versammelten Truppen traf um 10 Uh

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nar}chall Radebky erwar

Toch erst fommenden Dienstag in unjerec Stadt eintreffen

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jet bemerftten eine große

den KommanDirenden der

zeugmeister Wratislaw, die Generale F1 und Thurn und Taxis nennen \ erst Montag u (

C versichert , adt verla russische Granze

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Erhalten wir die republikanishe Form

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Paris, 26.. Mai. National-Versammlung wurde die Berathu Gesepes fortgesett. Die bedeutendsten Lauriston, Hennequin, Riancey und Favre, den ohne Zwischenvorfall angenommen

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heutigen Sißung der ng des Nationalgarden- Redner waren Baudin Acht Paragraphen wur