1851 / 166 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nenlasse, und daß die Regierung, welche in fast allen wesentlihen Punkten den ständischen Anträgen entgegengekommen, selbst hier nur einen Ausgleichungsversuch gemacht, ohne damit die definitive Erledigung dieses Punktes \hon jeyt bezweckt zu haben. Auch Wyneken, den organischen Zusammenhang des Staatsdienergeseßes mit der Orga- nijations - Angelegenheit anerkennend, stimmt wenigstens für heute zu Gunsten der Regierungsvorlage, um die bestehende Regierung zu stärken, übrigens aber von der Ueberzeugung geleitet, daß, mi

Rücksicht auf die ofene Erklärung seitens der Regierung, den etwa- nigen Mängeln im Entwurfe durch demnáchstige Umarbei- tung des betreffenden Kapitels des Kriminal - Geseßbuches nur um \o siherer und gründlicher werde abgeholfen E dés, Nachdem Breusing: in gleichem Sine A Krau

sich ausgesprochen, Thormeyer dagegen auf den Fall hingewiejen, wo ein Notar wegen Unterschlagung In Untersuchung gezogen , Je- doch im s{chwurgerihtlichen Verfahren freigesprochen sei, und daran die Frage geknüpft, ob, wenn der AngesGuldigte eine richterliche Person gewesen, der Freisprehung ungeachtet im Disziplin-Berfah- ren nur deshalb, weil er Richter, ausgeschlossen sein solle, ließt Prásidium die Debatte, worauf der Geseß-Entwurs zum erstenmale mit großer Majoritát die Annahme des Hauses sindet.

Hannover, 13. Juni. (H. Ztg.) Zweite Kammer. In der heutigen Berathung des Ausgabe - Budgets finden sich unter der Rubrif VI. „Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten““ sich sub 1 die Ausgaben zu Zwecken des deutshen Bundes, wozu Lan g 11, folgenden Antrag stellt : „Indem Stände die Ausgabe= Position für Zwedcke des deutshen Bundes bewilligen, gehen sie von der Voraussezung aus, daß die Königliche Regierung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auf die verheißene Repräsentation des deutschen Volkes bei der Centralgewalt hinwirken warde Der Antrag führt zu einer anhaltenden , sehr lebhaften De- batte. Von Lindemann und Meyer (St. - Min.) wird dagegen zunächst hervorgehoben, wie die Bewilligung der Ausgaben zu Zwecken des deutschen Bundes, da eine Verweigerung derselben nach dem Landes Verfassungsge= seve unzulässig erscheine, an irgend welhe Bedingung nicht geknüpft werden dürfe, wie, abgesehen davon, nichts unpolitischer, nihts unzweckmäßiger sein würde, als in Verbindung mit Bewilli- gung einer Budget - Position eine derartige Mahnung an die Re- gierung zu senden. Zudem sei der Antrag völlig überflüssig, da die Regierung gegen kie Stände-Versammlung bereits darüber sich ausgesprochen habe, daß sie fortwährend bestrebt sei, der gegebenen Verheißung gemäß, auf eine Vertretung des Volkes beim Bunde hinzuwirken. Wolle man die Regierung beengen, {chwächen und lahm legen, dann möge man so verfahren, anderenfalls von. solchen Anträgen bei Gelegenheit des Budgets abstrahiren. Lang 1I, hâlt gerade die Budget - Berathung für die geeignetste Gelegenheit für dergleihen Anträge. Er kann nicht einräumen, daß sein An- trag mit dem Landes - Verfassungsgeseßbe im Widerspruch stehe, zumal Vorausseßung und Bedingung keine gleihbedentende Aus- drücke seien, hat inzwischen auf Klee?s Anheimgabe nihts dagegen zu erinnern, daß statt der Worte „gehen sie von der Vorausseßung aus‘ gesezt werde: „sprechen sie die sichere Erwartung aus,“ Der Antrag wird von vielen Seiten, namentlich von Weinhagen, Ellissen, Detering, Freudentheil, Grumbrecht, Op- permann, Schlüter und Bueren, auf das Entschiedenste un- terstüßt. Es fehlt dabei begreiflih nicht an lauten Klagen über die trostlosen Zustände Deutschlands, nicht an bitteren und heftigen Bemerkungen über die Knechtung des Vaterlandes, Über reactionaire Regierungen und vor Allem über die reactionairen freiheitsfeindlichen und die persónliche Sicherheit gefÄhrdenden Bestrebungen des reaf tivirten Bundestages. Hervorragend in dieser Beziehung sind die Reden Weinhagen's, Elissen’s und Detering's. Aus des Er- steren Rede ist als besonders bemerkenswerth hervorzuheben, daß er zum Beweise dafür, daß der Eintritt! Oesterreichs mit seinen außerdeut= hen Provinzen in den deutschen Bund die größten Gefahreu und Nach- theile für Deutschland mit sih führen werde, auf die kürzlih in Ham- burg stattgefundenen Schlägereien sich bezieht! Dex von Ellissen im Flusse der Rede gebrauchte Ausdruck „der Bundestag sei seit 30 Jahren der Fluch des deutschen Vaterlandes gewesen“ veranlaßt Lindemann im Interesse des Landes auf das Ungehörige solcher Aeußerungen über den von allen deutschen Staaten anerkannten und beschickten Bundestag aufmerksam zu machen und den Präsiden- ten zu bitten, dergleichen zu inhibiren. Detering findet es empúü- rend, daß man in deutschen Ständeversammlungen nicht mehr auf den deutschen Bund und den Bundestag soll himpfen dürfen, da de1 gleichen im Jahr 1848 doch tagtäglih vorgekommen sei. Ell issen glaubt nicht die Schranken der Dezenz überschritten zu haben, und hat als Fluch

ver Nation nur den Bundestag vor dem Jahre 1848 gemeint,

Präsidium erinnert daran, wie erst vor kurzem er sihch darüber ausgesprochen, daß er dem Juteresse des Landes es entsprechend niht erahten könne, in so scharfer und bitterer Weise über dn von allen Staaten anerkannten Bundestag sich hier zu äußern. Er be- dauert auch heute, daß dergleihen Ausdrücke (wie Ellissen gebraucht) vorgekommen seien, glaubt aber nah der gegebenen Erklärung dar- über hinweggehen zu dürfen, und {ließt mit der dringenden Bitte, bei ferneren Verhandlungen mit Mäßigung und ohne Leidcuschast über den Bundestag sih zu äußern. Die Sache selbst anlangend, so können auch in der modifizirten Fassung Lindemann und Meyer mit dem Antrage einverstanden sich nicht erklären, da, in Verbin- dung mit dem Budget gebracht, durch denselben leicht mehr gescha- det als genußt werden könne, jedenfalls aber den bcfannten Be= strebungen und Ansichten der Regierung gegenüber derselbe als völlig überflüssig sich darstelle. Seitens der Vertheidiger des An- trages will man das Schädliche desselben nicht einsehen, hofft viol- mebr, daß die Regierung geeignetenfalls darauf sich werde stützen können, und bemerkt der Proponent namentli, wie der eigentliche Zweck des Antrages sei, die Regierung zu binden durch das sltán- dische Wort. Nach endlich geschlossener Debatte wird der Antrag bei namentlicher Abstimmung (welche Ellissen verlangt hatte) mit allen gegen 5 Stimmen zum Beschluß erhoben. Dagegen stimmen Roi Jacobi, Lichtenberg, Lindemann, Meyer (St.-Min.) und von ösfing.

Hannover, 13. Juni, (H. Ztg.) Erste Kammer. Nach unveränderter Annahme des neu redigirten Entwurfs zum Staakts- dienergeseße, gelangt noch ein in dem bezüglichen Schreiben enut- haltener besonderer Antrag der Königlichen Regierung zur Bera- thung. Nach dem ständishen Zusage zum §., 50 (jeßt §. 51) des Entwurfs kann bei längerer Krankheit eines Staatsdieners, wenn eine Pensionirung nit gerechtfertigt ist, cin Abzug vom Gehalte stattfinden, welcher ein Drittel desselben nitht übersteigen darf. Die Kammer érklärt nah kurzer Diskussion mit dem jeßigeu Regie- rungs-Antrage dahin si einverstanden, daß die verbleibenden zwei Drittel des Gehalts nicht aus dem Besoldungs - Etat, sondern aus Den FAOPIGUngs - Summe für Pensionen und Wartegelder bezahlt werden.

Es folgt die Berathung des zweiten Ministerialschreibens , den Geseß-Entwurf über das Disziplinar-Verfahren gegen Richter be- treffend, Auch dieser Entwurf ist, da zwei der ständischen Be-

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\chlusse die Genehmigung Sr. Majestät des Königs nit gefunden, im Allerhöchsten Auftrage, übrigens unter Berücksichtigung der stán=- dischen Anträge, vollständig redigirt nochmals an die allgemeine Stände - Versammlung gelangt, um nah Maßgabe des §. 66 des Geseßes vom 9. September 1848 annehmend oder ablehnend sich zu erklären. Ober-Staatsanwalt Bacm eister führt die Gründe aus, weshalb der Artikel 370 aus dem Kriminal - Geseßbutche zu entfernen, dagegen in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen ei und bemerkt, daß die Bedingung einer voraufgegange- nen zweimaligen disziplinarischen Doirafung aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf das Erforderniß zuvoriger einmaliger Bestra- fung beschränkt, im Uebrigen aber eine Milderung insofern stattge= funden, als die Strafe der Dienstentlassung, nah voraufgegangener einmaliger disziplinarisher Bestrafung, nicht nothwendig erkannt werden músse, sondern fakultatio in das richterliche Ermessen ver- stellt sei. Auf eine Anfrage Vezin's, weshalb rüdckfsichtlich des unsittlihen Betragens das seitherige Erforderniß des erregten „öffentlichen Anstoßes“ nicht beibehalten sei, entgegnet Bacmei- ster, daß dieser leßtere Umstand nit allein als etwas rein Zufäl- liges zu betrachten, von welchem eine Strafe als solche niht ab- hängig gemacht werden dürfe, sondern daß au der Begriff des éffentlichen KAergernisses selbst als zu vage erscheine, um dasselbe mit Erfolg als Merkmal aufstellen zu fönnenz; mit welcher Ansicht Staats - Minister von Mün chausen nur um \o mehr übereinstimmt, da auch der §. 177 des Landesver=- fassungsgesetes vom 6. August 1840 für den Fall, daß Staats- diener, welche nicht lediglich zur Klasse der Richter gehören, durch ihr Betragen öffentliches Aergerniß geben, Dienstentlassung nicht sowohl als Strafe, sondern vielmehr nur im Interesse des Dienstes ausspricht. Auch Wyneken, welcher zwar der Beibehaltung der früheren Bestimmung den Vorzug giebt, {ließt sich dem jeßigen Entwurfe an, indem er theils durch die Betrachtung sih beruhigt, daß der Ausdruck „unsittliches Betragen“ nicht eine einmalig un= sittliche Handlung beziele, sondern einen dauernden unsittlichen Zu- stand vorausseße, theils aber die jeßige Bestimmung nicht für so wichtig hält, um dadurch das ganze Geseß in Frage zu stellen.

Auch dieser Geseß-Entwurf wird sodanu von großer Majorität in erster Abstimmung angenommen.

Nachdem hierauf das dritte Schreiben des Königlichen Ge sammt- Ministeriums, die Aufhebung der Dienstentlassung als Kri- minalstrafe gegen Richter auf Grund des Art. 370 des Kriminal- gesezhuchs betreffend, zur Berathung gelangt, findet der desfallsige Geseh - Entwurf als Selbstfolge der voraufgegangenen Beschlüsse ohne Diskussion die Zustimmung der Kammir.

Vor Aufhebung der Sißung referirt noch General - Syndikus Wyneken über einige, inzwischen ferner mitgetheilte, abweichende Beschlüsse zweiter Kammer zum Einnahme-Budget. (Berichtigend bemerken wir, daß die im gestrigen Morgenblatt Nr. 136 erwähnte Mittheilung zweiter Kammer uicht das ganze Budget, sondern zu- nächst nur einen Theil des Einnahme-Budgets betraf.) Auf An- trag des Referenten lehnt die Versammlung für jeßt zwar sämmt- liche abweichende Bischlüsse zweiter Kammer ab, trägt aber gleich- zeitig, behufs Ausgleichung der Differenz, auf eine gemeinschaftliche

Konferenz von zwei Mitgliedern jeder Kammer an. Î ( t

Hannover, 14, Juni. (H. Z) Erste Kammer. Der Ent- wurf zum Staatsdienergeseße gelangt wiederum zuerst zur Bera- thung. Kirchhoff, Vezin und Kraut sprechen auch heute gegen den ihrer Meinung nah im Wesentlichen von der srüheren Regie- rungsvorlage sich nicht entfernenden Geseh - Entwurf im Interesse der Staatsdienerschaft sich aus, damit diese nicht wegen derselben Thatsache zweimal vor verschiedene Gerichte gezogen werden fönne, indem sie, mit Bezugnahme auf die gestrigen und früheren Ver- handlungen, von der Ansicht geleitet werden, daß die rücksichtlich der Dienstvergehen getroffene Bestimmung auch auf die gemeinen Vergehen Anwendung finden müsse. Auf die von dem leßteren Redner ange- deutete Hoffnung, daß die Königliche Regierung im Falle der Ab- lehaung des Entwurfs sih veranlaßt sehen könne, denselben in einer zusagenderen Gestalt nochmals vorzulegen, weist Bening mit Entschiedenheit darauf hin, daß die Sache jeyt zur Entscheidung stehe und ein weiteres Entgegenkommen seitens der Regierung nicht zu erwarten stehe, nachdem sie theils durch Absonderung der gemeinen von den Dienstvergehen eine bedeutende Beschränkung im Sinn der Stände herbeigeführt, theils jeßt auch materielle An- haltspunkte gegeben, nah welchen man früher vergeblich sich umge- sehen, Unter diesen Umständen hält er es nicht für nöthig, jeßt zu Gunsten des Richterstandes gleichsam cine Exemtion zu be- gründen, während gegen Verwaltungsbeamten, niht etwa jeyt ersi, sondern schon früher ein dem Kriminal - Verfahren nachfolgen- des Disziplinar - Verfahren zulässig befunden und zur Anwendung gebracht worden, was Kirchhoff jedoch für unzweifelhaft nicht ansehen will. Auch Wyneken bleibt, der inzwischen von ihm an- gc stellten Prüfung ungeachtet, bei seiner gestrigen Abstimmung. Dieselbe mit Hülfe einer näheren Darlegung des früher bestande- nen und künftig eintretenden Verfahrens im Einzelnen begründend, findet er die vornehmlichste Garantie in der Unabhängigkeit der erfennenden Richter. Genügt ihm zwar das jeßt getroffene Aus= funftemittel niht in jedem Betracht, so will er doch lieber den da- dur hervorgerufenen Mißstand tragen und dessen Beseitigung von der Zukunft erwarten, als auf die durch Annahme des jeßigen Ge- seßes wesentlich bedingte Ausführung der Organisationspläne ge fährdet sehen. Unabhängig von der Organisationsfrage, will da- gegen Kanzlei-Direktor von Bothmer nicht äußeren, sondern nur inneren Gründen eincn bestimmenden Einfluß auf sein Votum cin=- ráumen, wenn er gegen den Entwurf sih entscheidet, Zwar ver- fennt er das Gewicht des Umstandes, daß ricterlihe Personen im Disziplinar-Verfahren erkennen, nicht; dennoch aber erscheint ihm die Rüefsicht, daß im leßteren uicht, wie im Kriminal-Verfahren, nach festbcstimmten Geseßen geurtheilt, und daß der Angeschul- digte noch einmal vor Gericht gestellt werde, als überwiegend, Ein ferneres, insonderheit dem schwurgerichtlihen Verfahren ent- nommenecs Bedenken desselben Redners sucht Bacmeister, welcher zur Widerlegung der übrigen Einwendungen aus die voraufgegan- genen Verhandlungen sich bezieht, durch Entwickelung der im Ge- seßentwurfe enthaltenen Bestimmung zu entkräften, welche nah er- ledigtem Kriminalverfahren nur dann ein Disziplinarverfahren noch zuläßt, wenn die Schwurrichter ausdrücklich es aussprechen, daß für leßteres noch Raum geblieben, so daß míthin, wenn ein solcher Ausspruch nit erfolgt oder nah Lage der Sache nicht hat erfol- gen können, ein weiteres Disziplinarverfahren von selbst und un- bedingt ausgeschlossen erscheint. Die Zweckmäßigkeit der in Frage stehenden Vorschrist des Entwurfs verkennt von der Decken zwar niht, doh fann er dieselbe mit dem §. 177 des Landes-Verfas- sungsgeseßes nicht in Einklang bringen, wonach ein Staatsdiener, welch{her lediglih ein Richteramt bekleidet, ohne richterlices Erkennt- niß seines Amts nit soll entlassen werden können. Während der Redner einer im Wege des Disziplinarverfahrens abgegebenen Ent- scheidung die Bedeutung eines richterlichen Erkenntnisses nicht bei- legen zu fönnen glaubt, weist Bacmeister auf die Gleich- L heit der sowohl im Kriminal -, wie im Disziplingr - Ver-

fahren, nach Maßgabe der neuen

Gerichts « Organisation, zur Anwendung fommenden Formen und selbst auch des Beweisverfahrens hin, indem lediglih. die an keine gesebliche Beweis-Theorie gebundene rihterliché Ueberzeugung das Urtheil be- dinge. Wie übrigens aber der bisherige Rechtszustand unverändert bleibe, nur daß statt einer voraufgegangenen zweimaligen Bestra= fung die einmalige genüge, daun aber auf Dienstentlassung nicht nothwendig erkannt werden müsse, soudern nah riterlihem Er= messen erkannt werden könne, so sei au mit der jeßigen Vorschrift ves Entwurfs eben so schr dem Buchstaben, als dem Geiste des Landesverfassungs-Geseßes entsprochen. Nachdem Wyne cken noth darauf Bezug genommen, wie beide Kammern in dem erlassenen ständischen Erwiederungsschrciben bereits anerkannt, daß es Fälle gebe, in denen die disziplinare Seite vom Kriminalrichter nicht schon berüdsihtigt sci, so daß mithin nur noch die Frage, auf welche Weise die Lücke zu ergänzen sci, in Betracht kommen könne, während gegenwärtig indeß nur die Wahl zwischen Anuehmen oder Ablehnen bleibe, beantragt Neupert den Schluß der Debatte, worauf der Gesezentwurf, wie solcher, neu redigirt, von Königlicher Regierung vorgelegt und bei erster Abstimmung gestern genehmigt worden, von der Kammer wiederum, nunmehr desinitiv, gegen 10 Stimmen angenommen wird. E

Der zweite Gesehentwurf, welcher das Disziplinar - Verfahren gegen Richter betrisst, giebt nur zu einer kurzen Disfussion Veranlassung, in welcher Kirhho ff und Vez m ihre gestrigen Bedenken, insbesondere auch gegen die Beseiti= gung des äußeren Merkmals cines durch unsittlihes Be tragen gegebenen bffentlichen Anstoßes ‘“’, erneuern. Eben- falls gegen den Entwurf erklärt sich Kanzlei-Direktlor von Both- mer, indem er dem Disziplinar - Verfahren nicht die Cigenscha| eines Strafverfahrens zugesteht, sondern dasselbe nur als ein aus dem Oberaufsichtsrehte des Staates flicßendes Mittel ansicht, den Staatsdienerstand in seinen gebührenden Schranken zu erhalten ; wie denn auch die zuvor angeführte Bestimmung des Landes Ver= fassungsgeseßes mit dem jeßigen Entwurfe von ihm nicht vereinbar= lih gehalten wird. Dagegen heben Bacmeister und Wyneken hervor, daß, wie man .auch das bisher bestandene Verhältniþ betrach- ten möge, jedenfalls mit Eintritt der neuen Gerichts - Organisation, worauf es hierbei allein ankommen fónne, auch der im Disziplinar-Ber fahren abzugebenden Entscheidung die Eigenschaft eines richterlichen Erkenntnisscs mit Grund nicht wexde abgesprochea werden fönnen, Der Gesetz-Entwurf findet hierauf zum zweitenmale, und zwar ge- gen 9 Stimmen, die Zustimmung des Hauses. S 5 Der dritte Geseh - Entwurf, die Aufhebung der Dienstentlas= sung als Kriminalstrafe gegen Richter auf Grund ves Art, 370 des Kriminalgeseßbuches betreffend, wird ohne Diskussion gegen 2 Stim men angenommen.

Hannover, 14. Juni. (H, Ztg.) Zweite Kammer. ZU Anfang der heutigen Sibung stellt Weinhagen zunächst die gestern angekündigte Jnterpellation wegen der Haussuchungen. Es habe auf Requisition eines bremenschen Kriminalgerichts bei verschiede nen Staatsbürgern im hiesigen Lande, so auch bei seiner Weniglke!! eine Haussuhung von Gerichts wegen stattgefunden nach Papieren, die Bezug haben sollen auf gewisse hochverrätherishe Bestrebungen des Ehren-Pastors Dulon zu Bremen. Etwas Weiteres habe das Gericht, das ihm sechs Mann hoh ins Haus gekommen ihm nicht mitgetheilt. So weit ihm aber die Landesgeseße be fannt seien, als auch die bffentlihen Gesebe insbesondere, die sich auf andere Staaten beziehen, cheine ihm eine solhe Maß regel durchaus ungerechtfertigt, Es sei nämlich weiter nichts schehen von dem auswärtigen Gerichte, als daß das betreffende hic sige Gericht aufgefordert sci, eine solche exorbitante Maßregel, die das Hausrecht des hiesigen Bürgers störe, vorzunehmen, Bekannl lih schreiben unsere Geseße bestimmte Formen vorz es müssen ge wisse Vorausseßungen vorhanden sein, um cine Haussuchung vor- zunehmen, die jedoch jzn dem Falle, der ihn betroffen, nicht vorhan- den gewesen und nicht habe vorhanden sein können. Man könne gar nicht glauben, daß ein hiesiges Landrsgericht sih zu einer sol hen Maßregel, die durch die Landesgeseße nicht gerechtfertigt werde, auch nicht gerechtfertigt werde durch die mit Bremen bestehende Convention, verstanden haben würde, wenn nicht vielleicht dazu höhere Vorschriften, höhere Anheimgaben vorhanden gewesen. Er bezwcifle das keinen Augenblick; auf der anderen Seite scheine es aber kaum möglich, daß ein hiesiges Landesgericht sich dazu ver- standen. Er stelle daher zunächst die Anfrage an den Herrn Iustiz- Minister, ob vielleiht zuvor Mittheilungen von dem hohen Senate von Bremen an das hiesige Minjsterium gekommen, und ob in Folge solcher Mittheilungen vom Justiz-Ministerium oder diesem befannterweise von höheren Justizbehörden den unteren Kriminal gerihten Ermächtigungen zugegangen, solche Haussuchungen bei hice- sigen Staatsbürgern vorzunehmen, die für den Einzelnen zwar wenig gefährlich, aber doch sehr unangenehm und auch hin und wieder sehr schâd= lich sür ganz unschuldige Drilte seien. Denn namcntlih bei den Anuwalten, wo das vorgekommen, finden sich wohl Dokumente und Papiere, die im Vertrauen denselben von ihren Klientcn mitgetheilt seien, und nicht selten mit weniger Delikatesse durchsucht und durh- gesehen werden, so daß Dritten dadurch geschadet werden könne. Er stelle daher die gehorsamste Anfrage: ob dem hiesigen Justiz- Ministerium Mittheilungen von dem hohen Senate in Bremen ge- macht und in Folge davon Ermächtigungen des Justiz-Ministeriums an die betreffenden Gerichte, oder ob dem hohen Justiz-Ministerium bekannt, daß von Seiten höherer Justiz-Behörden solche Ermächti- gungen an die Untergerichte ergangen

von Rössing. Er bedauere, Tur die wiederholten Anfragen genöthigt zu sein, sich weiter über die Sache auszulassen. Die Frage bestehe in kurzem dem Sinne nah darin, ob das Justiz= Ministerium die betreffenden Schritte veranlaßt habe? Der That bestand sci der, daß ein auswärtigcs Gericht ein hiesiges Gericht um Rechtshülfe requirirt und das hiesige Gericht Rechtshülfe gelei- stet habe. Es sei als allgemeines Prinzip nun nicht zu bezweifeln, das die Gerichte sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten haben. Oh im Einzelnen die Rechishülse zu leisten, hänge von der L'elegenheit des einzelnen Falles ab, und es sei Pflicht des requirirten Ge- IRtS U N V0, O Voraussezungen vorhauden, um der Requisition Folge zu leisten. In dem vorliegenden Falle sei es demnach ebenfalls Pflicht der Gerichte gewesen, zu untersuchen, ob solche Umstände angeführt seien, daß der Re- quisition Folge zu geben. Es sei das cin rein richtlicher Akt. Jn Folge von Beschwerden von dem einen oder anderen Orte, oder von dem, der sih- verleßt fühle, könne die Sache an cin höheres Gericht oder an das Justizministerium zur Abhülfe gelangen. Das Justizministerium sei zwar vorgeseßte Behörde , aber keine richter= lihe Behördez es könne, wenn richterliche Behörden ihre Pflicht nicht thun, Abhülfe gewähren , aber es dürfe sih nie in die cin- zelnen Rechts\achen selbst einlassen, es würde dadur gröblich seine Pflichten verle en, so wie auch das Gericht seine Pflicht verletzen würde, wenn es von solchem Einflusse sich leiten lasse, Es seien dieses so allge- mein anerkannte, einfache, unbestrittene Rechts\ähe, daß sie dem geehr= ten Herrn, zumal ex zu den Rechtsverständigen gehöre, bekannt sein

müssen. Auf solhe Fragen nun, bei denen man wisse, daß die Sache sh nicht so verhalten könne ohne Verleßung der Pflichten auf der einen oder anderen Seite, zu antworten, bestehe unmögli eine Verpflichtung; der gechrte Herr werde nidts Anderes erwar- ten können, als daß die Antwort auf solche Frage mit Unwillen abgelehnt werde, wo man sih sagen müsse, daß die Sache nah der bestehenden Verfassung niht so sein könne. Wenn die Herren sh durch die Haussuchungen verleßt finden, so mögen sie den geseßhli- chen Weg betreten, sie werden bei allen Gerichten das feste Vertrauen hege er unbefangene, unpartelishe Richter finden, Siegen sie ob, so werde ihnen das, was ihnen gebühre, unterlie= gen sie abcr, so werde ihnen gleichfalls, was ihnen gebühre; was in leßter Instanz von den Gerichten erkannt werde, müsse als Recht gelten. (Beifall.) _ Weinhagen. Damit in Zukunft das Justiz-Ministerium nicht zu solchen Antworten veranlaßt werde und damit in Zukunft kein Gericht auf Requisition auswärtiger Behörden Haussuchungen anstelle, ohne daß die geseßlichen Erfordernisse dazu vorhanden, stelle er den Antrag: | „Stände beantragen bei Königlicher Regierung, eine Verordnung zu erlassen, daß Haussuchungen bei Einwohnern des Königreichs Hannover auf ergangene Requisitionen aus- ländischer Behörden nur in dem Falle zulässig seien, wenn neben der Requisition die Untersuhungsakten mitgetheilt werden, sür welche die Haussuchung geschehen soll, und “sich aus diesen Untersuchungsaften ergeben, daß nach hannoverischen Landes- geseßen die Haussuchung stattnehmig sei.“ i . Der genügend unterstüßte Antrag wird demnächst auf die Tagesorduung kommen __ Nach Erledigung dieser Angelegenheit fährt die Kammer der Tagesordnung gemäß in der gestern abgebrochenen zweiten Bera- thung des Ausgabe - Budgets fort. Die zunächst in Frage stehen- den Positionen für das Volks\shulwesen, insbesondere die Position ¡ub Nr. 3) 15,000 Rthlr. „behuf persönlicher Gehaltszulagen an verdiente und verhältnißmäßig ungenügend besoldete Volksschullehrer“ geben zu ciner sehr ausführlichen, den größten Theil der Sihung in Anspruch nehmenden Diskussion Veranlassung, hervorgerufen zunächst resp, durch den Antrag Niedmann's: „Stände sprechen bei Be willigung dieser Position den Wunsh aus, daf bei Verthei lung des Dispositions -= Fonds den ungenügend besoldeten Lehrern eine größere Berücksichtigung zu Theil werden mbge, als das bis

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her geshehen zu sein s{eine“’, und den Antrag Gossel's: „die

Position von 15,000 Rthlr. auf 20,000 Rthlr. zu erhöhen.“ |

Niedmann will aus dem von der Regicrung kürzlich mitgetheilten Verzeichnisse über die im vorigen Jahre unterstüßten Lehrer ent nommen haben, daß die schlecht besoldeten Lehrer weniger be- rüdsichtigt seien, als die bcsser besoldeten, und viese Wahr- nehmung veranlaßt ihn zu dem Antrage. Gossel tlagt hauptsächlich über ungenügende Berücksichtigung der Provinz Ostfriesland und erklärt sich auch aus diesem Grunde gegen den Antrag Niedmann's, weil dann nah Ostfriesland noch weniger, als bisher kommen würde. Staats-Minister Me yer verwahrt die Regierung gegen den aus dem Niedmannschen Antrage für sie her- vorgehenden Vorwurf. Abgesehen von einzelnen vielleicht vorgekom- menen Mißgriffen, die ganz, und namentlich zu Anfang, wohl kaum zu vermeiden, sei die Regierung sich bewußt, gewissenhaft nah den von den Ständen: bei der Bewilligung vorgezeichneten Gesichts- punkten und Grundsäßen den Fonds getheilt zu haben. Aus dem mitgetheilten Verzeichnisse lasse sich das auch gar nit beurtheilen. Neben dem Verdienste käme es auf eine verhältnißmäßig ungenü- gende Besoldung, gleihwie auf das höhere Dienstalter an. Die in den Listen aufgeführten Zahlen - Angaben Über die Besoldungen und Unterstüßungen genügen demnach fkeines- weges zu einem begründeten Urtheile darüber, ob die Regierung ihre Pflicht gethan habe oder nicht. Diese Ansicht wird von meh- reren Seiten getheilt und der Antrag Niedmanns für nicht begrün- det und völlig nußlos erachtet, wodur der Proponent sich veran- laßt findet, denselben nah längerer Erörterung zurückzuziehen, Auch Großel nimmt seinen gleichfalls von mehreren Seiten, namentlich von Lang Il, Buddenberg und Grumbrecht, entschieden bekämpften Antrag zurü, wodurch nunmehr Bueren sich veranlaßt sieht mit der Vorbemerkung, daß er ihn nicht wieder zurücknehmen werde den An= trag zu stellen: „die 15,000 Rthlr. hier zu streichen und unter der Nr. 4 b. „„„behuf der Volksschulen“ ‘“’ die Summe von 37,526 Rthlr. hinzuzuseßen,“ Dieser Antrag findet jedoch noch entschiedeneren Widerspruch, als die früheren, und wird namentlich von Lind e- mann deduzirt, daß damit der erstrebte Zweck, die Besserung der Lage der Volksschullehrer, gar nicht erreiht werden könne, ehe und bevor niht das Volksschulgeseß abgeändert worden. Nachdem end lih auf von Hinüber?*s Antrag die Debatte geschlossen worden, wird der vom Proponenten selbst als „radikal“ bezeichnete Antrag mit allen gegen sechs Stimmen abgelehnt.

Württemberg. Stuttgart, 13. Juni. (Schw. Merk.) Jn der heutigen Sißung der Kammer der Abgeordneten legte der Chef des Departements des Innern, Staatsrath von Linden, einen neuen Verfassungs - Entwurf vor. Derselbe beruht im Wesentlichen auf ven gleichen Prinzipien, von welhen der im Oktober v. J. in der aufgelösten Landes-Versammlung eingebrachte Entwurf ausgegangen is. Der erste Abschnitt: von dem Königreiche, dem Könige, der Thronfolge und der Regentschaft, hat keine Abänderung, der zweite Abschnitt, welcher von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger handelt, hat mehrere, jedoch nicht erhebliche Abände- rungen erlitten. Nux in Beziehung! auf die Civilehe \hien die Berücksichtigung der so laut ausgesprochenen Stimme des Volkes zu erfordern, daß zwar denjenigen, welche die Eingehung der Ehe durch einen Civil =- Akt wünschen, dies ermöglicht, dagegen denen, welche die Schließung der Che durch die Sanction der Kirche für wesentlih erahten, kein Zwang zum Civilaft auferlegt werde. Hierzu kommt noch der Umstand, daß die Führung der Civilstandsbücher niht wohl allen Orts- vorstehern und bürgerlichen Beamten hätte übertragen werden können, welche Uebertragung nicht auh ohne neue erhebliche finanzielle Opfer auszuführen gewesen wäre. Der dritte Abschnitt (lieb unverändert. Sodann wurden die näheren Bestimmun- gen über die Verhältnisse der Presse darin weggrlassen, weil hierüber passender ein besonderes Geseß zu erthei- len ist, Der dritte Abschnitt von den Gemeinden und Bezirks - Verbänden blieb unverändert. Im vierten Ab=- {nitt von den Kirchen, den Stiftungen und der Sthule sind nur einige Fassungs-Aenderungen gemacht worden, um Mißverständnis- sen vorzubeugen. Dagegen fonnte es nicht die Absicht sein, hier zugleih die Verhältnisse zwischen Staat und Kirche: vollständig zu regeln. Im fünften Abschnitte, von der Staats-Verwaltung im Allgemeinen und von den Staats-Behörden schien es- nöthig, für die Geschäftsbehandlung im Gesammt - Ministerium etwas freiere Formen einzuführen, um auf einzelne Gegenstände nicht zu viel Zeit verwenden zu müssenz namentli erschien ee niht nöthig, Geseb- Entwürfe im Gesammt-Ministerium einzeln berathen zu lassen: Der sechste Abschnitt, von der Ausübung der Staatsgewalt, erhielt einige

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Modificationén, durch Weglássung von Bestimmungen über Gerichts- stand, Kompetenz des Schwurgerichts, Gerichtsbarkeit, Einzelrichter, Polizeistrafgewalt 2c,, da diese mit der bevorstehenden Gerichts- Organisation in engster Verbindung stehen und besonderen Geseßen vorbehalten sind. Der siebente Abschnitt, von den Stats - Finan- zen, blieb unverändert. Der achte Abschnitt, von dem Landtage, mußte erheblihe Aenderungen erleiden, wenn die so schr wün- \{enswerthe Vereinbarung ermöglicht werden solle. Die erste Kammer beruht vorzüglih auf dem erhaltenden Prinzip. Wenn Vorzüge der Geburt, wie im Entwurf geschieht, ausgeschlossen wer- den, so mußte dagegen dem großen Grundbesiß die gchörige Gel- tung verschafft werden. Die erste Kammer besteht zunächst aus 20 Vertretern des Grundbesißes, zur Hälfte mit persönliher Stimm- berechtigung , zur anderen Hälfte von den Grundbesißern gewählt aus 16 von den Steuerpflihtigen gewählten Vertretern; aus einigen Vertretern der Kirhen und der Universität; ferner aus einigen vom König je für die Periode eines Landtags er- nannten Mitgliedern. Die Mitglieder der Königlichen Familie treten nach erreihter Volljährigkeit, sofern sie im Lande wohnen, in die erste Kammer ein. Die zweite Kammer besteht aus 64 Ab- geordneten der Ober - Amtsbezirke. Hier hat der frühere Entwurf eine crheblihe Aenderung erlitten, insofern für die Wahlen drei Kurien (statt zwei) aufgestellt werden, Der Departements - Chef {loß hierauf seinen Vortrag, indem derselbe dem “patriotischen Sinne dex Versammlung die Prüfung und Annahme dieses Ent- wurfs empfahl. Es entstand nun dice Frage : ob diese Vorlage der staatsrechtlichen Kommission, etwa mit einigen Mitgliedern ver- stärkt, zugewiesen oder ob eine eigene Verfassungs - Kommission ge- wählt werden soll, Die Mehrheit beschließt das leßtere. Die Kom- mission soll aus 11 Mitgliedern bestehen.

Stuttgart, 14. Juni. Das Regierungsblatt enthält von Seiten des Finanzministeriums eine Verfügung, wonach nachdem die bei dem Steuerkollegium bestandene besondere Zoll- abtheilung aufgehoben worden ist die in der Ministerial - Ber- fügung vom 14. Januar v. J. bezeichneten statistischin Arhriten wieder von dem statistish - topographishen Büreau zu besorgen sind; und cine weitere, wonach in Folge der unter din Regie rungen der zum Zollverein gehörigen Länder getroffenen Verein barung die Bestimmungen des bestehenden Vereinszolltarifs dahin abgeändert worden, daß 1) Reis, und zwar a) geschälter dem Cin- gangszoll von 1 Fl. 45 Kr. und þ) ungeschälter von 1 Sl 410. R. für den Centner Bruttogewicht unterliegt und 2) Baumöl in Fâs- sern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner 1 Ppd Terpentinöl zugeseßt worden, vom Eingangszoll frei bleibt, dagegen einem Ausgangszoll von 177 Kr. für den Centner unterworfen ist. Diese Abänderungen treten mit dem 1, August d. J. in Wirl=

samkeit.

Schleswig-Holstein. Kiel, 13, Juni. Heute Abend sind die beiden Bundes-Commissaire mit dem Gencral von Barden- fleth wieder hier eingetroffen.

Dinusland.

Frankreich. Geseßgebende Versammlung. Sihung vom 13. Juni. Den Vorsiy führt Dupin. Die Versammlung ist zahlreih und ziemlich aufgeregt. Man bemerkt namentlich lebhafte Gespräche zwischen Lamoricière und Arnaud (de l’Artège), zwischen Larochejacquelin und Lamartine, Dufaure und Malleville. Der neue Zucker- und Kaffee - Tarif wird mit 450 gegen 228 Stimmen angenommen. Es folgt die dritte Berathung des Nationalgarden:- Geseßes. Bac berichtigt die Stelle im Monteur, [ee gen welcher er gestern zur Ordnung geren WOE Or habe agaecsagt, der beute an Der Spige der Armee von P aris stehende General habe in den Junitagen die Annahme eines Kom- mando?s verweigert, weil er dies für eine (Hewissenspflicht gehalten. Der Präsiden t entgegnet, er habe Bac wegen der Unterbrechung überhaupt zur Ordnung gerufen. Baraguay v'Nilliers „Mein Name wurde gestern in einer Weise berührt, die mit meinem ganzen Leben im Widerspruche steht. Man hat meine Weigerung, im Juni ein Kommando anzunehmen, zum Beweise benußt, daß ein Soldat einen ihm widerstrebenden Dienst verweigern dürfe. Ein General in Afktivität muß dem Kriegs - Minister gehorchen. Ih war aber auch Repräsentant, nund als solcher konnte ich einer Regterung meine Dienste verweigern, zu deren Gründung ich nicht mitgewirkt hatte. Wäre die Versammlung, wie am 15. Mai, angegriffen roorden, ih hátte niht erst im Luxembourg Befehle ‘eingeholt. Am 24. Juni um 6 Uhr Abends ließ mir General Cavaignac ein Kommando an bieten. Jch glaubte verweigern zu müssen und motivirte dies da- mit, daß ih nach beendigtem Kampfe niht mehr auf dem Wahl- plaße nothwendig sei. So weit meine Beweggründe als Militair. Als Repräsentant habe ih gethan, was ein Montagnard thun würde, gäbe ihm der Präsident der Republik den Auftrag, seine Macht zu befestigen. O have eli Wont- mando als Repräsentant verweigert, das ih als Militair angenommen hätte.“ General Cavaignac: O Da U der Zeit Kriegs-Minister. Jch wollte, der mit Vertheidigung der Versammlung beauftragte General Baraguay d’'Hilliers möge unter meine Befehle gestellt werden. Jch sandte ihm daher nur cine Ein ladung. Wäre er nicht Repräsentaut gewesen, so hätte er einen Befehl erhalten. Ich bestche auf diéser Unterscheidung, weil Fälle eintreten könnten, wo ih eben so handeln würde.“ Changarnier: Man hat Worte von mir angeführt, über welche feine Zweideu tigkeit obwalten soll. Jch habe gesagt, Nichts verpflichtete die Sol daten, gegen Gesep und National Versammlung zu marschiren. Niemand faun glauben, daß ich damit sagen wollte, der Soldat dürfe berathen, ob er über die Oränze marschiren solle oder nicht. Dies wäre lächerlich und gehässig und stände mit meiner ganzen militairischen Vergangenheit im Widerspruche.“ Charras will nah der Tribüne. Lamoriciere verlangt den Schluß. Der Schluß wird ange- nommen. Cremieux beantragt, nochmals die allgemeine Debatte zu cróffnen, was verworfen wird. Die ersten 13 Artikel werden angenommen. Artikel 14, der die Nationalgarde in eine aftive und eine Reserve theilt, welcher leßteren namentlich die Arbeiter angehören soflen, wird von Nadaud bekämpft und erregt vielen Sturm. Die Debatte wird geschlossen und der Artikel 14 ange- nommen, eben so die übrigen Artikel und endlih das ganze Geseß mit 429 gegen 235 Stimmen. Die Sihung wird au] gehoben.

Paris, 13. Juni. Der Prásident der Republik hat gestern cinem vom Unterrichts - Minister Crouseilhes, einem Legitimisten, gegebenen Diner beigewohnt. :

Jn der gestrigen Sihung der Revisions - Kommission erklärte Odilon Barrot die Verfassung für fehlerhaft und mit einer regel- mäßigen Regierung unverträglih. Er schreibt der Bersa}sung die unruhige Lage der lehten beiden Jahre zu. Er will die Revision, aber zur Befestigung der Republik, als der einzig möglichen Regie-

rungsform. * Die Vollmachten dêr Constituante sollen unbeschränkt sein. Ueber die wichtige Frage der Zeitgemäßheit wird er si \pä- ter aussprehen. Baze hält dagegén die Frage der Zeil gemäßheit für die dominirende. Gegenwärtig heiße Revision aber niht Ver- besserung der Verfassung, sondern Fallen ver Schranken vor den Parteien, allgemeiner Kampf, Vürgerkrieg. Die Verantwortlichkeit für die Ereignisse scit der Botschast vom 31. Oktober falle haupt sächlih der Regierung zur Last. Mit einem anderen Benehmen derselben hätte auch die Verfassung ganz anders gewirkt, Die Verfassung habe wenigstens bewiesen, daß fie ein wirksamer Schuß gegen Usurpationen sei, und dies fei ein Verdienst. Berryer, welcher zweimal das Wort nahm, sprach sich für totale und legal Revision auc. Er tadelte namentlich die Fehler der Republik, welche das Land stets nur als Provisorium angenommen hade, das mit seinen Siiten, Ueberlicferungen und Gebräuchen unverträguil sei. Die Wahl vom 40, Dezember habe si hauptsächlih gegen die Republik gerichtet. Jules Favre bekämpfte namentli diese leßte Behauptung. Nach ihm war diese Wahl eine Demonstration der Blouje gegen den Frack, da mit dem Namen Napoleon das Volk den Begriff Demokratie verbunden habe. Da die Revision wegen des Mangels der nöthigen Stimmenzahl doch nicht zu Stande fommen werde, erklärt er sich gegen dieselbe, weil ein Versuch unter solhen Umständen nur das Land beunruhigen würde. Die Recoisionspetitionen zählen bis jeßt 435,000 Unterschriften. Die Union erklärt heute, nahdem sie Creton’s (gestern erwähntes) Sreibén gebracht hat, dessen Antrag als ein erstes Zeichen Des Strebins nach Versöhnung, welches fich in den Gemuthern zu re gen beginne. Dabei verspriht das Blatt, die Fehler des ersten Revisionsfeldzuges nicht zu vergessen, um den zweiten fiegreiher zu führen.

Vatismenil wird binnen zwei oder drei Tagen mit Vorlegung seines Berichtes über innere Verwaltung fertig scin. Der Bericht wird daher Mitte der kommenden Woche niedergelegt werden. Man hält es für ziemli siher, daß das Kapitel von den Gemeindewad- len auch Anwendung auf das neue Wahlgeseß finden wird, wodurch die Zahl der Wähler wieder um ungefähr anderthalb Millionen würde vermehrt werden. Alle Fractionen der Majorität haben sich dieser Mot ification des neuen Wahlgeseßes günstig gezeigt.

Der Polizeipräfekt Carlier hat an den MessagerDe l’ Assembliee ein Schreiben gerichtet, worin ex fein Erstaunen aus= spricht, daß Forcade vor den Geschworenen ein unvollständiges Und vertraulichcs Dokument, welches nie für die Deffentlichkeit bestimmt gewesen, zur Kenntniß gebracht habe, S1 erklärt dies für einen Mißbrauch des mit Unrecht in Forcade geseßten Vertrauens und desavouirt seinen Bericht, weil das danach zu verfassende Dokument, die Denkschrift, nie fertig geworden und wahrscheinlichÞ von 1hm auch nie dem Präsidenten oder dem Minister des Innern überge- ben worden wáre. Forcade will auf dieses Schreiben antworten.

Paris, 14. Juni. (K. Z) In der heutigen Sihung der National - Versammlung wurde das Gejeß uber die Verlängerung der Functionen der General-Räthe berathen und nach lebhafter Des batte angenonmmen. Die bis jeßt der National Versammlung über= gebenen Petitionen um Revision der Verfassung sollen im Ganzen 800,000 Unterschriften tragen. Jn der heutigen Versammlung des Revisions - Comités bekämpfte General Cavaignac das Vorhaben, die Frage zwischen Republik und Monarchie |

Großbritanien und Jrland Der Herzog und die Herzogin von Sachsen bur dem Herzoge Ernst vom Württemberg machten und erHhtelten Vormittags Abschiedsbesuche und verließen Nachmitiags 3 Uhr d Buckingham - Palast, um ihre Rückreise nah dem Konlinent über Dover anzutreten. Des Morgens l mit der Königin und dem Prinze! gewesen, wo uamentlich die ru}| Abtheilung bi sichtigt wurde.

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Alicante. General Pezuela zweiseit daß er das 4 ì Der Großstallmeister der die Stelle des verstorbenen goldenen Vließes ernannt won Portugal. Lissabon treffende Kommission hat das neue 2 je 400 Feuerstellen fómmt cin Wahle mili«nváter muß man 900 Reis (6 T - um Wähler zu sein. Die Wahlen geschehen indirekt Von den durch Saldanha rehabilitirten Pairs diesen Aft angenommen: Vallado, Pombal, Ponte, Mesqu Morgen findet cine General-Versammlung der Bankacl stati, um uber das von der Rêgierung geforderte Anlehen Contos (25 Million Franken) zu berathen. Regierung {werlich durch Hülfe der Bank, wo Silva Ca tig ist, Geld erlangen. ; Aus Madrid sollen zwei Noten angelangt} D Marschall Saldanha Schuß oder Nicht Jntervention zusagen, w ht

Diese Note

scheinlih so. lange, als ev die Dynastie hält. L also nichts an der Stellung beider Kabinette. js | 5

Dem Herzog von Terceira ist der Gesandtshastspo}ten R. Ste Petersburg angetragen worden, el wird abei wahrscheinlich Paris vorziehen. Sa da Bandeira hat nos nicht Ux E Go nommen, dagegen ist Saldanha's Bruder nach Madrid adge-

gangen.

welche V Ci