1851 / 175 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

amten, oder zur Nichtbefolgung geseßliher Anordnungen, oder zu ungeseßlicher Bewaffnung oder unerlaubter Selbsthülse, oder zun Gewaltthat gegen die Person oder das Eigenthum von Privaten auffordert oder anreizt, oder damit droht, wird mil einer Geld- strafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren vejtrafït,

g. 14, Wer durch eine Druckfschrift zu sonstigen Verbrechen

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trafbaren Handlungen auffordert oder anreizt, oder (1

ne stra} oder zu beshönigen oder j i [ ck (“ v vor Vor L Gegenstand Des Sctherzes U behandeln, oder Haß oder Verach 14 zwichen Den verschiedenen Klassen der Bevölkerung oder ge die Genossen einzelner Ständ Berufsarten zu erregen, a R G ee +14 ch Nuiho Gefahr dro in irgend einer Lene etne Der óffentlichen tubhe Gefahr dre Aufregung oder Erbitterung anzustiften oder zu

3 / î »} M Ey rate f T (100 I Geldstrafe bis zu ¿U thlr

Handlung als erlaubt darzustellen

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ten (worunter ein Zeder, griffen ist), in threr ami

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ihre amtlichen llter Thatsachen sonst in irgend oder Mißtrauen gegen sle ehende Staatseinrichtungen : ( oder richterlihe Urtheile s{chmäht, verjpottet oder jon}l bührliche Rede oder Darstellung angreift, verfaUt bis zu 2000 Wart oder in eine Gefängnißstrafe dr » Fahre. 4, 1 Nov C S 4 ++ H Bis ck toll o A 9 D, D d. D [L an: DIE DLICHC Des rezesses, insoweit in demjelben von öffentlichen Rede ijt. Fd 2 or | ck4 P T "A p r + 0 6 D 4 8. 17. Wer in einer Drudckschrist gegen D

oder gegen befreundete Staaten, deren Oberhaupt, hörden, Beamte oder Angehörige, insbesondere gegen deren hu

Repräsentanten oder hierselbst anwesendes Militair die in den §Z. bis 15 erwähnten Vergehen verübt oder wer Mitglieder Familien oder die in befreundeten Staaten herrschende form oder auch Regenten oder Regierungen im Allgemci1

Hasse, der Verachtung oder dem Spotte auszujeßen ju), Geldstrafe bis zu 2000 Mf. oder eine Gefängnißstrafe bi

Jahre verwirkt, sofern niht nah §. 13 eine noch höôÿ anwendbar ist.

§. 18. Wer falsche für Hamburg oder einen besreundelen Staat nachtheilige oder ¡die öffentliche Sicherheit gefährdende ode1 zu Aufregung oder Beunruhigung Anlaß gebende Nachrichten oder Gerüchte durch eine Druckschrist verbreitet, ohn sih auf ge- nügende Weise über deren Aufnahme rechtfertigen zu können, wird mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mit Gefängniß his zu einem Jahre bestraft.

8, 19, Eben so (§. 18) wird bestraft, wer das Glaubensbe- fenntniß einer vom Staate anerkannten Religionsgeseilsccha si Einrichtungen, Gebräuche und Gegenstände Verchrung \{impf}t, herabwürdigt oder dem Spotte oder der Beratung Þ zugeben sucht. i

8. 20. In die nämliche Strafe (§. 18) verfällt, wer in Druc schriften die Sittlichkeit verleßt oder die Grundlagen der gesell schaftlichen Ordnung, namentlich Ehe und Eigenthum, dem Hasse, der Verachtung oder dem Spotte auszuseßen sucht.

G: 24 Wer fih: gegen Privatpersonen in einer Druckschrift Verleumdungen oder Jnjurien, wohin auch alle ung ihrlichen Ver öffentlichungen von Verhältnissen, die der Sphäre des Privatlebe1 angehören, zu rechnen sind, erlaubr, verfällt gleichfalls Geldstrafe bis zu 2000 Markt oder 1n eme Gefängnißstrafe bis einem Jahre.

c 22 Es ist in jedem Falle dem Gerichte anheimgegeben edeo verurthei

Bernichtung

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auf Geld- oder auf Gefängnißstrafe zu erkennen. I lende Erkenntniß kaun zugleich die Unterdrüdung od der für strafbar erklärten Druckschrist oder des für strafbar crklä ten Theil derselben aussprehen in Bezug auf die mit Beschlag belegten und alle noch im Besiße des Verfassers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers befindlichen Exemplare

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1 , 23. Wenn gegen eine Zeitung oder periodiscke Schrift eine dreimalige Verurtheilung wegen Preßvergehens siaitgcsunden hat, so fann bei cinem ferner vorkommenden Vergehen in dim ver=- urtheilenden Erkenntnisse zugleich das weitere Erscheinen oder die weitere hiesige Verbreitung des Blattes für einen gewißscn

raum oder für immer untersagt werden. Desgleichen kann gegen den Redacteur, Verleger oder Druckcr einer Zeitung ode1

rift, welcher bereits dreimal wegen Preßvergehens verurtheilt wurde, bei einem ferner vorkommenden Vergehen, neben der gese

lichen Strafe, zugleih auf Entziehung der Befugniß, eine Zeitung oder Zeitschrift zu redigiren, zu vcrlegen oder zu drucken, vom Se - richte erkannt werden,

§. 24, Die Verantwortlichkeit wegen Preßvergehen trifft zu vörderst den Verfasser der strafbaren Druckschrift, sofern er vekannt und im Bereiche der hamburgishen Gerichtsbarkeit ist. Fehlt es an einer dieser Vorausseßungen, oder ergiebt sih, daß die Veröf= fentlichung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgte, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises de1 Mitschuld bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger, auf den Drudcker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihen folge über, insofern der vorher Verantwortliche nichi bekannt öder nicht im Bereiche der hamburgishen Gerichtsbarkeit ijt. Bei pe- riodischen Zeitschriften ist neben und gleih dem Verfasser jederzeit auch der Redacteur verantwortlich; eben so derjenige, welchr nach g. 8 für ein auswärts erscheinendes Blatt die Verantwortlichkeit hierselbst übernommen hat. Unbeschadet der vorstehenden Bestim- mungen kann zugleih gegen einen Jeden , welcher s{chuldvoll bei Herstellung oder Verbreitung einer geseßwidrigen Druckschrift mit- gewirkt hat, nah allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen als gegen einen Theilnehmer oder Beförderer des Vergehens eine Strafe aus= gesprochen werden.

8, 25. Die nach §. 24 dem Verbreîter einer Druckschrift ohne Rücksicht auf nachweisliche Mitschuld obliegende Verantwo) tlichfeit für deren strafbaren Junhalt trift den Buchhändler nur dann, wenn die: von ihm verkauste, umhergesandte, ausgestellte r zum Bor- fauf ausgebotene Druckscrist entweder 1) den Vorschristen der §§. v: und 4 nicht entspricht, oder 2) abseiten der hiesigen Behörde laut öffentliher oder ihm insbesondere gemachter Anzeige mit Beschlag belegt, oder 3) nicht mehr als 3 Drubogen stark ijt, s

§. 26. Bei Beurtheilung des Inhalts einer Druckschrift macht es rüdsichtlich der Strafbarkeit keinen Unterschied, ob dcr Gegen- stand des Angriffs ausdrücklich genannt oder sons auf irgend cine Weise kenntlih gemacht, desgleichen eb die darin enthaltene BVe- leidigung, Drohung, Anreizung oder sonstige geseßliche strafbare Aeußerung mittelst direkter Ausdrücke und Darstellungen oder nur in indirekter, versteckter oder andeutender Weise zu verstehen gege- geben oder uur aus dem Zusammenhange oder anderweitigen be-

gleitenden Umständen zu entnehmen ist, Ob nach diesen Gesihts=

einem solchen Falle is die

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punkten ein unter das Geseß zu subsumirendes Vergehen vorliege,

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ist, eben so wie Die Frage der rechtswidrigen Absicht oder des gu ten Glaubens, wo solche in Betracht kommt, allein der freien ri terlichen Beurtheilung, nach Maßgabe der obwaltenden Umstände, anheimgestellt.

g, 27. Die Strafbarkeit ist durch Verjährung erloshen, wenn

6 Monate von dem Zeitpunkte (§. 11) an abgelaufen find, wo das Vergehen vollendet oder seitdem das eingeleitete strafrehtliche Ver- fahren nicht weiter fortgeseßt worden ist, Für Privatpersonen (6, 49) läuft diese Frist ers vom Tage der Wissenschaft, ohne daß jedoch die she

jurienkflagen dadurch ausgedehnt werden.

geschlichen Vorschriften über Verjährung von In=

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[hen Entscheidung erforderlich. Entstehen j o steht ts in erster

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der Verurtheilte dieselbe zu in Gefängnißstrafe in der Gcfangniß gelten.

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Verhinderung der Verbreitung

nnerhalb dreimal 24 Stunden I!

D 2 cl à A Ó E ba Dl Beschlagnahme auf Anhalten

urch diese Leßtere bei dem Vi 3 +5 1119 ( &Ocitaltigung ,

ieben in welchim der Ankläge1

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nitive Unterdruckung dei mit Beichlac

und eventuell auf DVesirasung auszufuhren Yai

Andere versäumt, so ist die Beschlagnahmá lgt anzusehen und ( D 1VeEUN C8 DIE S zu cntscheide Staatsmitteln oder aus dem Vermögen auf deren Anhalten die Beschlagnahme

Wenn das Niedergericht die Bestatigung der vorlauft

me verweigert, jo kann sich Der Ankläger mit eine " Colo wWenDen aa De 1 ‘1

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offentlich Ankläger

[nklagcschrist, und 1 gehabt hat (§. 34) die Boraîten au]

cen, erstere in toppel'er Ausfertigung. ; T [t 1) Die genaue Bc zeichnung der Druckschrift und der Stellen, anf welche die Anklage gegründet wird z 2) die Hinweisung auf den odcr diejenigen Paragra phen dieser Verordnung, auf welche der Ankäger sich bezichen will ; 3) die Bencnnaung dcx angeschuldigten Personen 5 4) die Benennung der Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinung in Deyn

richts cinzurc

G. 38, Die Anklageschrist muß entha

cichtosizung der Ankläger für nothwendig hält, nebst Angabe

(Gewerbcs und ihrer Wohnung, so rote der Thatsachen, über welche sie vernommen werden sollen ; 5) den cktrafantrag.

§6. 39, Der Präses des Gerichts verfügt sodann di l lung der Anklageschrift an den Angeschuldigten, verstattet dem})elbe die Einsicht der ctwaigen Vorakten auf der Gerichts - Kanzlei und ordnet den Termin zur mündlichen Verhandlung an. Diesen min darf in der Regel nicht jpate1 fallen, ols acht Tage nach ? theilung der Anklageschrift an den A1 ge\schuldigten.

8. 40, Der Angeschuldigte hakt ein Verzeichniß seiner etwani gen Zeugen und Sachverständigen unter genauer Angabe ihres Ot werbes und ihrer Wohvung, so wie de1 Thatsachen, übcr welche hie vernommen werden sollen, in doppelter Ausfertigung dre! Jagt vor dem Termin auf der Kanzlei des Gerichts einzureichen, welches Dic Abschrift desselben dem Kläger *nsinuiren und die beiderseitige Zeugen u. s. w., insoweit nicht deren Unzulässigkeit, set es wege persönlicher Verhältnisse over wegen der Irrelevanz d i fonstatirenden Thatsachen, sofort crhellt, zur Gerichtssißung vorlag den läßt. Die Zeugen-Abyörung zum Beweise der Wahrheit der in der angescbuldigten Drucksci.riit enthaltenen thatsächlihen Vi hauptungen ist bei einer vom Staatós-Anwalte angesteilten Klage nur dann zulässig, wenn dieselbe auf die Aufführung unwahrer odcr entstcllter Thatsachen (§. 45) oder auf die Verbreitung falscher Nachrichten oder Gerüchte (8. 18), bei einer von einer Privatperson erhobenen Klage nur dann, wenn dieselbe auf Verleumdungen ge- gründet ijt.

6. 41. Erscheint dcr Ankläger in der Audienz niht, so wird er für sachfällig erklärt und in die Kosten des Verfahrens ver urtheilt, vorbehaltlich weiterer Schadensansprüche des Angeklagten.

g. 42, Erscheint der Angeklagte nicht, so wird er in die Kosten des Termius verurtheilt und ein zweiter Termin angeseßt, zu wel- chem er unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen ist, daß er im Nicht- erscheinungsfall hinsichtlich der thatsächlichen Behauptungen der An-

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flageshrift für geständig und seiner Einreden, jo wie des Rechts

der Vertheidigung, für verlustig erklärt werden wird.

§. 43. Die Zeugen und Sachverständigen werden jedesmal bei 10 Rthlx. Strafe vorgeladen. Im Nichterscheinungsfall der- selben wird die Strafe sofort beigetrieben, und f zweite Vorladung zu einem späteren Termine bei 15 Rthlr. Strafe, insofern nicht beide Partcien auf deren Abhörung verzichten oder das Gericht die Vernehmung dersclben zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich ahtet. Sind nicht erschienene Zeugen {on in der Voruntersuchung (§. 34) vernommen worden, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts ab, ob die Verlesung threr Aus

1a Q n aqafnuge.

In der Audicuz wird zuvörder]t die Anklage\chrift 9

verielen jodann der Angeschuldigte vom Gerichts-=Präses von ibm mit Leitung der Sache beauftragt Urtheilsfällung cer lichen Thatsachen %L(

zur Becidigung und Vernehmung der be

ckachver ständigen geschritten. T G talt

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Nevisions-Komm

Fragstellung blif die besie Regierungsf on 1848 sei aber der Verbesserung [hi theilweise Erneuerung der National - Bersammlung des Art. 45. Die administrative Centralijation \d lid, es hat ißn das Schaujp1iel 1m l fur Frankreich erröthen gemacht. WQ1 und hohe Silaatsobeamte lzerbeilirom

und Leben ergeben schiencn, nun aber d jcfallenen König unl

seinen Minister s{chmähtcn unä ihre Anhäuglichkcit an die Republil betheuerten. Er habe in scinem Brsiye zweihundert Bricfe der ge- genwärtltz heftigsten Reactionaire, Die damals nicht genug Aus drücke für ihre Ergebenhcit an die provisorische Regierung hât=- ten finden können. Unter anderen besißt er einen Bries eines durch seinen philippistischen Fanatismus bekannten Ge nerals, dex den General Subervic 1m KMegs * Ministerium habe erseßen wollen. An Lamartine's Adresse im Ministe- rium der auswärtigen Angelegenheiten seien damals über 20,000 \olher Briefe gekommen. Payer wgr Lamartine?s Secretair. Er will auch die Abschaffung des neuen Wahlgeseßes und Wahl der gegenwärtigen Constituante durch dieselben Wähler, welche diejent- gen von 1848 gewählt. Larabit, Antragsteller der Präsidentschafts Ver- längerung, verlangt Abschaffung des Art, 45 im Interesse Louis Bona-

‘te's. Broglie suŸhte sich auf alle möglihe Weise der Nothwendigkeit zu | seinen Revisions-Autrag zu begründen, und wär crst, als zu dem Versprechen einer Pyramides jit’s Antrag cine Rev &normital. l

Aeußerste ged

es erfolgt eine

Creton nennt Lara

großer Liberalität, da} nen unterschieden wai

orf Pn Perionen

Zur Ergänzung Kirchenstaates

die sich auf die Zeit i vier Dienstjahren auf sechs Jahre Scudi Handgeld erhalten ;

auf dieses Antrittsgeld ci Zrust zu tragende

mit Verzichileistung

) 841 Mgr. Sacconi wird nunmehr als apostolifcher Nuntius nah oggen München zurückfkehren, wo er bis jebt bloßer Geschäftsträger war. j Sein längeres hiesiges Verweilen, das ursprünglich aus Gesund heits - Rücksichten t | Weihe

eranlaßt war, ist späterhin durch seine el zum Bischof von a4 l B

L Vi 7 4 E UE z Ö l N : (ICAa Di » U infidelium, welche U YWBorruckung des bliel i

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