1882 / 96 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

register nimmt an:

Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Subhastationen, Aufgebote, Vor- : ladungen u. dergl. [18491]

Oeffentliche Zustellung. Der Fiskus, vertreten Zust e

lagt gegen den vorhinnigen Weinhändler Friedri Wilhelm

beträge, mit dem Antrage, wolle in Rechten erkennen,

auf den 13. Juli 1882, Vormittags 11 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge

rite zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht Cassel, den 18. April 1889,

Roos, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, T. Civilkammer.

[18497] Oeffentliche Zustellung. Die verehelichte Ziegler Sponholz, Marie, geb Kehl, zu Stettin,

ist, wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage

a. das zwischen den Parteien bestehende Band der

Ehe zu trennen,

b. den Beklagten für den allein {huldigen Theil

zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stettin (Zimmer Nr. 27) auf den 11. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Stettin, den 17. April 1882.

Baar, Gerichts\{reiber des Königlichen Landgerichts.

[18493] Oeffentliche Zustellung.

Der Wilhelm Schart, Metgermeister zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Wassermeyer flagt gegen die Louise Schmiß, früher Inhaberin einer Pension zu Bonn, jeßt nach London abgemeldet, aber mit unbekanntem Aufenthaltsorte, wegen Forderung von 503,89 M. für gelieferte Waaren mit dem An- trage: Die Verklagte Louise Schmit zur Zahlung von 503,89 G nebst Zinsen zu 49% seit 14. Januar 1882 und in die Kosten zu verurtheilen, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn auf den 12. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Klein, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[12492] Oeffentliche Zustellung.

Der Gottfried Roettgen, Kaufmann zu Bonn, vertreten durch Rechtsanwalt Wassermeyer, klagt gegen die Louise Schmit, früher Inhaberin einer Pension zu Bonn, jeßt nach London abgemeldet, aber mit uünbekanntem Aufenthaltsort, wegen For- derung von 351,30 K für gelieferte Waaren mit dem Antrage: „die Beklagte Louise Schmit zur Zahlung von 351,30 A nebst Zinsen zu 59% seit dem Tage der Klagebehändigung und in die Kosten zu verurtheilen, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil- kammer des Königlichen Landgericts zu Bonn auf

den 12. Juni 1882, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedacten Ge- rite zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage ccannt gemacht.

Klein, Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.

[18494] Oeffentliche Zustellung.

Der Gutsbesißer Aleris Haag zu Sterweiler, vertreten durch Recbtskonsulent Lelong zu Sclett- stadt, klagt gegen den früheren Briefträger Emil Ribstein, früher zu Scherweiler, legt ohne bekannten Wohnort, aus käuflich geliefert erbaltenem Holz mit dem Antrage auf Verurtbeilung des Beklagten zur koftenfälligen Zablung der Summe von X 28,00 und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Recbtöstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Sthlettstadt auf

den 1. Zuni 1882, Vormittags 9 Uhr. “a

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieer

Auszug der Klage bekannt mae. ichl, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[18495] Ocffentliche Zustellung. Der Kaufmann George Jacoby zu Skurcz klagt

i: durch Königliches Eisen- bahn-Betriebsamt der Main-Weser-Bahn zu Caffel und weiter vertreten durch Justizrath Spohr hier,

Walther, früher in Caffel, jeßt unbekannt wo ?, wegen Rückerstattung deponirter Gntschädigungs- Königliches Landgericht ; daß von den für die Oberbesserung der enteigneten Grundstücke F. 35 und 353 RNothenditmolder Gemarkung hinterlegten 724 M der Betrag von 714 M4 nebst den davon erwacsenen und noch erwahsenden Depositalzinsen an die Dies- seite zurückzuzahlen sei; auch Verklagten in die Kosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur münd- lihen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste auf Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Caffel | Au

der öffentlihen Zustellung wird vertreten durch den Rechtsanwalt Beeliß dafelbst, klagt gegen ihren Ehemann, den

Arbeiter Ferdinand Sponholz, zuleßt in Stolzen- hagen wohnhaft, dessen jeßiger Aufenthalt unbekannt

s berehtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, die-

1. Steckbriefe und Unterszuchungs-Sachen.

u. dergl.

4. Verloosung , Amortisation ,

U. s. w. von öffentlichen Papieren, ———————— —————————

geriht zu Pr. Stargardt auf den 10, Zuli 1882, Vormittags 9 Uhr.

um diee Auszug der Klage bekannt gemacht. Pr. Stargardt, den 15. April 1882. « d : __ Sommer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[18502] Oeffentliche Zustellung.

dur den Rechtsanwalt Br den Müllermeister Johann

fünf Prozent Zinsen von

90 M, \ Urtheils, und ladet den

Amtsgeriht zu Graeßz auf den 13. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr.

Auszug der Klage bekannt gemacht. Graetz, den 20. April 1882.

O Garn, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[18496] Oeffentliche Zustellung. In der beim hiesigen Großherzoglichen Landgericht anhängigen Eherechts\ache der Ehefrau des abwesen- den Christian Friedrich Ba Anna Catharine, geb. Niebuhr, zu Nastederbrink, Gemeinde Rastede, Klä- gerin, wider ihren abwesenden Chemann, den Arbeiter Christ. Fried. Plaß, zuleßt wohnhaft zu Neusüdende, Gemeinde Rastede, Beklagten, wegen Ehescheidung, hat Klägerin durch ihren Anwalt, Herrn Rechts- t Dr. Hoyer in Oldenburg, folgenden Antrag gestellt: „Wie Großherzogliches Landgericht aus den Akten ersehen wolle, ist Beklagter am 5. De- zember v. J. verurtheilt, innerhalb 3 Monaten zu der Klägerin zurüczukehren und die Ehe mit ihr fortzusetzen, „widrigenfalls auf ferneren An- trag der Klägerin die Che der Parteien ge\cie- den, der Beklagte für den schuldigen Theil er- a und in die Prozeßkosten verurtheilt werden soll. Dieses Urtheil ist nach fernerem Ausweis der Akten rechtskräftig geworden. Da Beklagter zu der Klägerin nicht zurück- gekehrt ist, stellt dieselbe den Antrag: Großherzoglihes Landgericht wolle die zwischen den Parteien bestehende Ehe für ge- schieden erklären.“ Da der Beklagte abwesend und sein Aufenthalt unbekannt ist, so wird ihm dieser Antrag mit dem Bemerken hiedurch öffentlich zugestellt, daß Ver- handlungstermin auf Montag, den 18. September d. Vi r Vormittags 11 Uhr, e seligen Großherzoglichen Landgerichte eßt ift. Oldenburg, 1882 April 19. Gerichts\chreiberei deb Frosperzoglichen Landgerichts. ohlje.

ange-

——

[18478]

Verkaufs-Anzeige und Aufgebot.

Bi Sachen der Firma Koch und Dralle Nach- folger in Alfeld, Klägerin, wider den Tischlermeister Heinrich Behrens, früher in Sudheim, jeßt Post- \chaffner in Gießen, Beklagten, wegen Forderung, sollen auf Antrag des Klägers die unter Artikel Nr. 184 der Grundsteuermutterrolle von Sudheim eingetragenen Grundgüter des Beklagten, nämli: 1) 4,80 Ar im Dorfe, mit Wohnhaus] Scheune und Stall, Tischlerwerkstätte, Stall, Karten- blatt 2 Parzelle 292, Nr. 74 der Häuserliste, 2) 34,34 Ar Aer auf dem Sumpfwege, Karten- blatt 1, Parzelle 80, 3) 13,69 Ar Aer beim Nörtener Wege, Karten- blatt 2, Parzelle 631/371, nebst Antheil an Artikel 154, in dem auf Sonnabend, den 1. Zuli 1882, _ Morgens 10 Ühr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle hierselbst angesetzten Termine im Wege der Zwangsvollstreckung öffentlich meistbietend verkauft werden. Zugleich werden alle, welbe an den gedachten Immobilien Eigenthums-, Näher-, lehnrech{tliche, fideikommissarisbe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real-

selben in dem angesetzten Verkaufstermine anzumel-

den, widrigenfalls für den sich nit Meldenden das

Recht im Verhältnisse zum neuen Erwerber ver-

loren gebt.

Northeim, den 17. April 1882,

Königliches Amtsgericht 11. Traumann.

[18448] Oeffentliche Aufforderung.

Wird dem von Hause angeblich nach Amerika \ich entfernt habenden Karl Kimpel von Bobenhausen ausgegeben, sih um so gewisser binnen 2 Monaten zur Verwaltung seines im Bezirke des unterzeichneten Gerichts zurückgelassenen Vermögens zu stellen, als man fonst bezügli jenes Vermögens, insbesondere bezüglih der Auéführung der von ihm enehmigten Immobilienveräußerung lediglich nach Maßgabe der Anträge des für ihn heute in der Person des Post- verwalters Konrad Meisky von Ulrichstein bestellten Kurators verfahren würde.

gegen den früheren Gastwirth Korrowski aus Gr.

A, nun unbenannten Aufenthalts, aus Waaren auf vom Jahre 1880 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 16 M 50 A nebst 69%, Zinsen seit dem 11. Juli

Ulrichstein, den 19, April 1882. Großherzogli bessisbes Amtsgericht Ulristein. (Unterschrift.)

1881 und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver-

Kircher.

Oeffentlicher Anzeiger.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. Zinszahlung j 8. Theater-Anzeigen. h

handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts-

Zwecke der öffentlichen Zustellung wird

Der katholische Kircenvorstand zu Buk, vertreten ühl hierselbst, klagt gegen Z Targoszynski, früher zu Buk, jeßt unbekannten Anfenthalts, wegen der für die Jahre 1878, 1879, 1880 und 1882 rückständigen ] 1 dem auf Buk Nr. 314 Abtheilung 111. für die katholische Kirche zu Buk haftenden Darlehne von 450 4, mit dem Antrage Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von owie auf vorläufige VollstreXbarkeit des

Beklagten zur mündlichen | Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

[18461]

5. Tndustrielle Etablissements, Fabriken "0 und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. beilage,

& Vogler, 6G. L, Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

u

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

Znuvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Daube & Co., E. Séhlotte,

Annoncen-Bureaux.

[18488] ———— S

: Aufgebot. Die Erben des

bislang nit eingetragenen Grundstücks

54 {Ruthen das Aufgebot beantragt. daher Diejenigen, welcbe ein Recht an diesem Grund- stücke zu haben vermeinen, aufgefordert, solches im Termine am 3. Juni 1882 Morgens 9 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte geltend zu machen. Holzminden, den 15. April 1882. Herzogliches Amtsgericht. H. Cleve.

[18490] Aufgebot.

Die im Grundbuche von Rüdinghausen Band Il. Blatt 3 in Abthl, 11. Nr. 2 auf den subhastirten Grundstücken des Bergmanns Wilhelm Carl Frohn

in Rüdinghausen, Flur I. Nr. S

487 9g der St. G. Rüdinghausen befindliche Eintragung:

„2) Eine im 8. 2 des notariellen Vertrages vom 21. März 1870 näher festgeseßte Leibzucht für die Gheleute Conrad &löre und Henriette , geb. Dahlbüdding in Nüdinghausen. Eingetragen auf das Grundstück Nr. 1 des Titels zufolge

Verfügung vom 4. Juni 1870“,

ist im Kaufgelderbelegungstermin, den 7, Oktober pr.

mit 85,16 Æ zur Hebung gekommen und diese

Summe, weil fi die Gläubiger durch Vorlegung

des Hypothekendokuments nicht legitimiren konnten,

hinterlegt worden.

Auf Antrag des bestellten Pflegers, Referendàr

Parxmann in Dortmund, ergeht deshalb an alle Die

Jenigen, welhe an den Kaufgelderrückstand Ansprüche

machen wollen, die Aufforderung, dieselben bei dem

unterzeichneten Amtsgericht in dem auf den

19. September 1882, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 26, angeseßz- ten Termine bei Vermeidung der Aus\ließung an- zumelden.

Dortmund, den 6. April 1882.

Königliches Amtsgericht.

früher

Aufgebot. Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gnesen Nr. 2664 über 204,29 4, ausgefertigt für die Anton Tuchoki’ sche Pupillenmasse ift angeblich ver- loren gegangen und foll auf den Antrag der Salomea Tuchocka und des Vormundes der minorennen Ge- s{wister Stanislawa, Stanislaus und Sophie Tuchocki zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt worden. Es wird deshalb der unbekannte Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 16. September 882, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Amtsgerichte (Zimmer Nr. 12) feine Rechte anzu- melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Buches erfolgen wird. S den 20, April 1882. Königliches Amts- gericht.

[18449] ——

_Nr. 2693, Adelheid Braun von Bühlerthal ist im Jahre 1851 nach Amerika ausgewandert und hat seit dem Jahre 1865 keine Nachricht mehr von sich ge- geben ; dieselbe wird daher aufgefordert, binnen Jahresfrist ih hier zu stellen oder Nachricht von sich hierher gelangen zu lassen, ansonst sie für ver- \hollen erklärt und ihr Vermögen ihren nästen Verwandten, d. i. Friedrich Rönninger Ehefrau in Oensbach, und Johann Nepomuk Rönninger Ehe- frau in Kappelrodeck gegen Sicherheitsleistung in fürsorglichen Besiß gegeben würde. Bühl, den 18, April 1882. : Boos, Gerichtsschreiber §es Gr. Amtsgerichts.

[18436]

Königl, Württ. Amtsgericht Weinsberg. Vermögensbeschlagnahme. Dur kriegsrechtlies Kontumazial-Urtheil 4a. 4. Ludwigsburg, 18, März Lo e i Stuttgart, den 8. April 1882, ist das dem Re- kruten des 2, Württ. Feld-Artillerie-Regiments

Christoph Heinrid Ernst, Hufshmied von Dimbach, O. A. Weinsberg, geb. den 25. No- vember 1859,

gegenwärtig zustehende oder künftig anfallende Ver- mögen unbeschadet der Rechte Dritter mit Be-

Nachdem das K. W. Amtsgericht hier besch{lo}en hat, diese Vermögensbes{lagnahme zu vollziehen, wird solhes hiermit öffentlih bekannt gemacht.

Gerichtsschreiber Löffler. L

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, daß folgende Urkunden:

1) der dem Leihamts-Taxator Kersten von der | l Haupt-Seehandlungs-Kasse zu Berlin unterm | d 21. April 1866 ertheilte Kautions-Empfangs- {ein Nr.

Nr. 5219 und 5220 à 500 Thaler, d der von A. Jacobson und Sohn auf Fräulein E. Wilberg in Berlin gezogene, von der Be- zogenen acceptirte, an die eigene Ordre des Ausstellers am 25. Juli 1080 zahlbare Prima- Wesel über 176 # 25 A, d. d, Berlin, den 15, April 1880,

8 für todt erflärten Schuhmacher- gesellen Carl Reinecke von bier haben bezüglich des 5) auf Altendorfer Feldmark belegenen, im Grundbuche

] in der BVülte, Sommerfeld 8, Wanne Nr. 10, zu 1 Morgen

Es werden

muß es dem Präsentanten überlassen Empfangnahme der sofort fälligen baaren Zuzahlung entweder die Aktien bis zur Aushändigung der neuen Zinskoupons und Talons

auf dem Duplum des einzureicenden Anmeldeformu-

wenn thunli, Aktien zur de Evans 2c. einzureicben.

tions-Empfangsschein über das Berliner fassenbub Nr 32 446,

der von W. Kaumann auf Carl Horn in Ber- lin gezogene, mit Acceptvermerk des Bezogenen und durstrihenem Giro an die Ordre des Königlichen Hauptbank-Direktoriums versehene, an die eigene Ordre des Ausstellers drei Meo- nato à dato zahlbare Prima-Wechsel über n M 60 S, d. d. Berlin, 16. November die Deposital - Quittung der Direktion der Lebens- Versicberungs-Aktien-Gesellschaft Nord- stern zu Berlin vom 26. September 1879 über Empfang der Police Nr. 5312 dur den Kauf- aan Iohann Friedrich Matthias Fehrs zu tel,

durch Urtel des hiesigen Königlichen Amtsgerichts T. vom 8, April 1882 für kraftlos erklärt worden sind.

Berlin, 8. April 1882. E Hoffmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts L, Abtheilung 54.

[18487] Aufgebot.

Auf den Antrag der verwittweten Frau Guts- besißer Auguste Engler zu Sch{loß Kyschau wird der Inhaber des angebli verloren gegangenen 4} pro- zentigen Neuen Westpreußischen Pfandbriefs I. Serie Littr. E. Nr. 256 über 50 Thlr. aufgefordert, feine e auf den Pfandbrief spätestens im Aufgebots- ermine den 30. Dezember 1882, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung des leßteren erfolgen wird. Marienwerder, den 15. April 1889.

Königliches Amtsgericht, I.

[18644] Bekanntmachung.

Nachdem der Vertrag vom 29. Oktober v, J., betreffend den Uebergang des Thüringischen Eisen- bahn-Unternehmens auf den Staat, durch das Ge- feß vom 28, März d. I., betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat (Ges, Samml. Seite 21) die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, werden die Direktion der Thürin- gischen Eisenbahn-Gesellschaft, welce vertrag8mäßig noch bis zum 1. Mai d. Is. die Verwaltung des Unternehmens zu führen hat, und ferner die dem- nächst nah §8. 1 des gedachten Vertrages an deren Stelle tretende Königliche Behörde beauftragt, die in Gemäßheit des §8. 7 desselben vorzunehmende Ab- stempelung der Stammaktien Litt. A. der Thüringi- schen Eisenbahn-Gesellschaft auf den Betrag der zu gewährenden festen Rente von 83 Prozent pro anno zur Ausführung zu bringen und bei der Abstempelung auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 5 K pro Aktie auszuzahlen, sowie die bisherigen Divi- dendenscheine und Talons gegen Zinéekoupons und Talons nah den vertragsmäßig vereinbarten Formus- laren umzutauschen.

Berlin, den 12. April 1882. Der Minister der öffent- Der Finanz-Minister. lichen Arbeiten. In Vertretung:

(gez.) Mayba c. _ (gez.) Meine cke. r D ID Thüringische Eisenbahn. S Auf Grund des vorstehen-

den, von der Königlichen E Staatsregierung der unter- a zeichneten Direktion ertheilten

S Auftrages werden die Inhaber von Stammaktien (Litt. A.) der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft hiermit aufgefordert, ihre Aktien bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt zur Abstempelung einzureicen und die baare Zu- zahlung von 5 G pro Aktie in Empfang zu nehmen. Gleichzeitig mit den Aktien sind die bisher den- selben beigegebenen Dividendenscheine und Talons, und zwar diejenigen, welche für das Betriebsjahr 1882 und folgende ausgefertigt sind, mit einzureichen, gegen welche die Aushändigung der neuen Zins- koupons und Talons erfolgt. Bei etwa fehlenden Dividendenscheinen werden die neuen Zinskoupons

für das betreffende Jahr zurückbehalten.

Bei der Einreichung der Aktien nebst Dividenden-

Nr. 29, seinen und Talons ist ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß derselben na einem Formular, welcbes von der Einlösungskasse unentgeltlich verab-

folgt wird, in doppelter Ausfertigung mit ein- zureichen.

Die Aushändigung der neuen Zinskoupons und

schlag belegt worden. Talons fann wegen der inzwischen zu bewirkenden Drucklegung voraus\ichtlich nit vor dem 1. Mai d.Is. erfolgen. Sofern daher die Aktien nebst Dividen- scheinen zu Den 20. April 1882, welcher die Fertigstellung der neuen

einer Zeit präsentirt werden, bis zu Zinskoupons werden können,

bleiben, na

ind Talons noch nit hat bewirkt

gegen Quittung, welch{e

ars erfolgt und demnächst behufs Legitimation wie- er einzureichen ift, bei der Verwaltung zu belassen,

1866 e | ( oder aber demnäâchst die abgestempelten Aktien be- 3335 über die Rhein-Nahe 41 % | hufs Empfangnahme der

Eisenbahn-Prioritäté-Obligationen 1. Emission | und Talons wieder vorzuleg

zugehörigen Zinskoupons en. Die Aktionäre wer- en jedoch in ihrem eigenen Interesse wohl thun, nicht vor dem 1. Mai d. J, ihre

Erfurt, den 21, April 1882.

Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

das auf „Babendreyer, Paul, binders, Neanderstraße Nr. Sparkassenbuch Nr. 130 593 Sparkasse zu Berlin über ein noch 387 M 39 A,

der dem Bädckergesellen Adolph Wilhelm Henze von der Königlichen Poslizei- aupt-Kasse zu

Sohn des Bucb- 23", ausgestellte der städtischen Guthaben von

Redacteur: Riedel.

Berlin: Verlag der Erpedition (Kessel).

Druck: W. Elsner. Fünf Beilagen

Berlin unterm 23. Januar 1866 ertheilte Kau-

(eins{ließlich Börsen-Beilage), (51 14

laufe der vorgestrigen (51.) Sißung seßte das Haus der | © Abgeordneten die zweite Berathung des Entwurfs einer Landgüterordnung für die Provinz Westf alen und die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg und Mülheim an der Nuhr mit der Diskussion des 8. 17 fort.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

96.

Berlin, Montag, den 24. April

182,

E R: ch3

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 24. April. Jm weiteren Ver-

8. 17 lautet in der vom Herrenhause genehmigten Fassung : Die Feststellung der Tare erfolgt nah folgenden Grundsätzen: j

1) Der zwanzigfache Betrag i \

a. des beim Grundsteuerkataster angesetzten Reinertrages der j Liegenschaften, ; : i

s A bei Veranlagung der Gebäudesteuer eingeshäßten Nugtungswerthes derjenigen Gebäude, welbe weder zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, seiner Dienstleute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirthschaftung erforderlich sind, wird als Werth des Landgutes angenommen. :

2) Nicht besonders geschäßt werden und bleiben außer Be- rechnung : i : : e ,

a, die zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, seiner Dienstleute und de sowie die zur Bewirth-

tung erforderlichen Gebäude ; , as und Holzungen, leßtere mit Ausnahme des nah ferstwirthscaftlihen Grundsäßen überständigen Holzes;

c. das Gutsinventarium und alle sonstigen beweglichen Per- tinenzstücke (§8. 48 und folgende, §8. 75 und folgende, Titel 2, Theil 1 des üllgemeinen Landrechts). :

3) Nach e eal werden besonders abgeschäßt und

utswerthe hinzugerechnet: e

N e der zwanzigfache Betrag des jährlichen Nußungs8werthes der zum Landgute gehörigen nußtzbaren Gerechtigkeiten ; 4 L

b. der Werth des nah forstwirthshaftlichen Grundsätzen über-

ändigen Holzes; N A der auf dem Landgute vorhandenen gewerblichen

Anlagen. j

Hierzu lagen folgende Anträge vor:

1) vom Abg. Friten : i

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: :

1) In dem §. 17, 1 hinter die Worte: VDEL zwanzigfache Beirag“ zu seßen: im Kreise Rees der dreißigfache Betrag —,

2) In dem §. 17, 2e, hinter die Worte: „das Gutsinven- tarium“ zu seßen: im Kreise Rees mit Ausnahme des Viehbe- standes :

2) vom Abg. Uhlendorff : N

Das Haus der Abgeordneten wolle En

Den §. 17 in folgender Fassung anzunehmen :

Die Feststellung der Taxe erfolgt nah folgenden Grund- is der 16fade Betrag des beim Grundsleuerkataster angese ten, nah Abzug der Abgaben und sonstigen Lasten verbleibenden tein- ertrags der zum Gute gehörigen Liegerschaften wird unter Hinzu- rechnung des besonders abzuschäßenden Werths der beweglichen Pertinenzstücke (S8S. 48 ff., §8. 75 ff. Titel 2 Theil 1. des Allge- meinen Landrechts) mit Ausnahme des nicht in Anrechnung tunen den Feldinventars an Düngung, Pflugarten und Aussaat (88. 50, S1 a. a. O.) als Werth des Guts angenommen; Ï

b, der Werth der auf dem Gut etwa vorhandenen Fabriken, Mühlen und anderen gewerblichen Anlagen, sowie des nach forst- wirthscaftlihen Prinzipien haubaren Holzes wird nach allgemeinen Regeln besonders abgeschäßt und dem auf vorbezeihnete Art berech-

¿n Gutswerth hinzugefügt ; :

E L Gebäuden, welche im Grundsteuerkataster nur na ihrer Grundflähe abgeschäßt sind, bleibt der baulihe Werth

Ans\c 35 z R e wird der 16fache Betrag des besonders auszumit- telnden jährlihen Reinertrages der zum Gute etwa gehörenden nutzbaren Gerechtigkeiten (wie Mast-, Holzungs-, Weide-, und Markengerecktigkeiten) dem nah a. diejes Paragraphen ermittelten Sutswerth hinzugerednet ; j i diet 4 fs ie Perlen Gebäude, welche nit zu den unter b. bezeichneten Anlagen gehören, ist der bei Veranlagung der Ge- bäudesteuer eingeshäßte Nußzungswerth zum Katastralreinertrag der i schaften hinzuzurechnen. : aen ra! Ties der Interessenten es verlangt, so wird statt des Katastralreinertrages (a. diescs Paragraphen) der zu ermittelnde wirkliche Reinertrag der Feststellung der Laxe, für die im Uebrigen die vorstehenden Vorschriften maßgebend bleiben, zum Grunde

legt. j f 3) von den Abgg. vom Heede und Grumbreht : Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

L Si S Ac - : / anti

. die Bestimmung sub 1 b, (betreffend die Nichtberüksichti- a AG ‘ldantsicentdes E e aunew, obgleih dieselben zur

äude veranlagt sind) dahin zu ändern: N O E O e der Gebäudesteuer eingeshäßten tutungêwerthes der Gebäude“ ; 5 : e der Vorschrift sub 2 a. folgende Fassung zu geben: /

„die zum Wirthschaftsbetriebe erforderlichen, im Kataster zur Gebäudesteuer nit veranlagten Gebäude“.

1I. Im §. 17 tei

A. Die Bestimmung sub 2 e. zu streichen, dagegen

Nr. 3 hinzuzufügen: i i

e g Brertb e Gutsinventariums, namentli der ewo lien Gegenstände, welhe in den §8. 48 und 52 des D Theil I. des Allgemeinen Landrechts als Pertinenzstücke des Eu s aufgeführt sind, sowie der Werth aller derjenigen Sachen, welche mit dem Betriebe der Gutswirthschaft in keiner Verbindung m ül daß der in der Vorlage

Der Abg. Uhlendorff führte aus, daß der / aufgestellte Tarxwerth der Güter die Miterben gegenüber pk Anerben zu sehr benactheiligen würde. Wenn so f ge Werthobjekte, wie die Wohnung des Eigenthümers und se ner Dienstleute, ferner die Holzungen niht angerehnet würden, so könnte sich dadurch der fiktive Werth einer Besißung, welcher bei der Erbschaftstheilung zu Grunde gelegt werden müßte, beinahe auf die Hälste und noch mehr Ian: Diesem Uebelstande solle sein Antrag vorbeugen. Nach Be Vorlage würden die Miterben in Hannover besser gestellt sein, als die in Westfalen. Der Provinzial-Landtag habe ENA E thum begangen, als derselbe der Regierungstaxe Zugen

abe, Durch eine zu niedrige Abshäßung werde man Unzu-

iedenheit im ganzen westfälishen Bauernstande A Der Abg. Eickenscheidt trat für die von der Regierung au?gestellte Taxe ein, die er na eigener Erfahrung (ur wen gerehte und im Jnteresse der Erhaltung der Höfe ge e m bezeicnen müsse. Der augenblicklih in Westfalen herrschen u d e entspreche diese Taxe am meisten und sei durhaus dem Werthe

ihm vertretenenen Kreises in Bezug auf die Erträge der Land- Ea gegenüber denjenigen in Westfalen hervor, und

und Forsten, Lucius, das

regierung zu bitten, die sämmtlichen zu §8. 17 vorliegenden Anträge abzulehnen.

denz, welche mir vorliegt, fic ergiebt.

empfunden worden, andere Targrunia ze dort einzuführen als für die i Rheinprovinz un ] ; 1

fin Besluß des Direktor der landwirthschaftliben Vereine von

Rees und 1 |

einstimmig gesaßt ist und folgendermaßen lautet:

irt tlichen Kreise der Bevölkerung kommt, auch wohl der E ist, U ja überhaupt in dem ganzen §. 17 in seiner jetzigen Fassung wesentlich die Anträge und Wünsche der be-

Der Abg. Fritzen (Rees) hob die Verschiedenheit des von

mpfahl deshalb seinen Antrag.

Hierauf nahm der me e Landwirthschaft, Domänen ort :

Meine Herren! Ich habe Sie Namens der Königlichen Staats-

I i aus, daß au der Herr Abgeordnete, der A S e si nin fm Einklang mit dem le i

i eil sei ähler befindet, wie aus einer Correspon- castliczen Theil seiner Wäh d t allo mud In fene von hm vertretenen Kreis Rees keineëwegs als ein besonderes Bedürfniß

estfalens. Es [iegt mir hier esel vor, der auf einer zahlreich besuhten Versammlung

von Testirfreiheit, welches in dem, dem Hause

der Meine zur Berathung vorliegenden Entwurf einer

Landgüterordnung der Provinz Westfalen zugestanden wird, ist au

für den Kreis Rees unentbehrlich. Die Stellung cines Antrages

für diesen Kreis ‘auf L der Gan des S. 17 des ; 3 int daher niîi angezeigt. i; iz

a ähe solche Kundgebung, die aus dem eigentlichen

iligten Bevölkerung berücksichtigt worden sind, Cs ist vollständig A A orte, daß in der ursprünglichen Regierungs- vorlage, die an den westfälishen Provinzial-Landtag ging, man be- absichtigte, die Taxgrundsäße, die sich in dem Pflichttheilsgesez von 1856 befinden, aufrecht zu erhalten. In den Verhandlungen des Provinzial- Landtages und zwar in einer Weise, der dann die Provinzialbehörden zugestimmt haben, wurde gerade als ein wesentlich wünschenswerther Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die Fortdauer der Targrundsäße, wie sie das 56er Geseß enthielt, nicht wünsbenswerth fei, sondern vielmehr zu erheblichen Mißständen Anlaß gegeben haben. Es Ne von Seiten des in dieser Beziehung sicherlih höchst sah- und lokal- kundigen Provinzial-Landtages ausdrückli betont, daß man umgekehrt den allergrößten Werth darauf legen müsse, daß die Aufstellung einer Taxe, wenn irgend möglich, vermieden werden müsse und daß durch dieses Geseß selbst bestimmte Grundsäße gegeben würden, wonach unter Auss{luß einer Taxe die Werthbere{nung stattfinden könnte. Ich meinerseits sehe keine Veranlassung, diesen begründeten Wünschen der westfälishen Bevölkerung entgegen zu treten. Nun befinden \ih aber in den Beschlüssen des Provinzial-Landtages, die später in dem Geseßentwurf aufgenommen worden sind, au andererseits wesentliche Veränderungen und zwar Verschärfungen gegen die Targrundsäge des Jahres 1856. Nach dem angeführten Gese wurde der sechszehnfache Grundsteuerreinertrag angenommen, aber unter Abzug der öffentlichen Lasten ; dagegen fand allerdings außerdem eine Schäßung des lebenden Inventariums statt. Der Provinzial-Landtag dagegen hat proponirt, daß anstatt des sech8zehnfawen Betrages der zwanzigfache Betrag an- genommen werden foll, also einen wesentlich höheren Multiplikator angenommen und nicht nur das, sondern er hat auch auf der nderen Seite darauf verzichtet, daß von dem Grundsteuerreinertrag ein Abzug der öffentlichen Lasten stattfindet. Es ist also na diesen beiden Seiten die WerthbereWnung des Gutes eine erheblich höhere geworden und insofern ift auch sch{on die ernannte Benactheiligung der Mit- erben bis zu einem gewissen Grade herabgemindert und ihr so be- rden. j gene elche Bedeutung in Westfalen die öffentlichen Lasten haben, das hat wohl in höchst s{lagender Weise der Hr. Abg. Eickenscheidt nachgewiesen, und wenn bei dieser Berechnung der Bruttogrundsteuer- ertrag ohne Abzug dieser Lasten angenommen wird, \o glauben wir sagen zu dürfen, Ie: E wohl eine ist, die dem virklihen Werth des Gutes nahe kommt. M L virl Dieselbe Auffassung spricht aub der Ober-Präsident von West- falen aus in seiner Beurtheilung des betreffenden Beschlusses des Provinzial-Landtages. Jch verweise in dieser Beziehung auf_ die Motive in der Regierungsvorlage, die auf Seite 17 abgedruckt sind ; i agt: : E bei Mel Bber-Präsident glaubt gegen die vom Provinzial-Landtage beslossenen Abänderungen der Taxrgrundsäße Einwendungen ni cht erheben zu sollen, zumal der Besißer nah dem §. 21 des vorliegen- den Gesetzentwurfs jederzeit in der Lage sei, durch einfache \chrift- lihe Erklärung dem der Schihtung oder Auseinanderseßung zu Grunde zu legenden Ae E Landgutes und anderweit selbst igenem Ermessen zu bestimmen. i L L, B Der Ser Pre bemerkt zwar, daß in dem größeren Theile der Provinz auch der zwanzigfahe Grundsteuerreinertrag (statt des 16fachen) hinter dem wirklihen Werthe der ländlihen Besißungen noch erheblich zurückbleibe ; er erkennt indessen andererseits an, daß in den wirth\schaftlich weniger günstig \situirten Landestheilen, wozu namentlich die Gebirgsgegenden des Sauerlandes gehören, ein höherer als der 20fade Grundsteuerreinertrag n i cht würde zu Grunde gelegt werden können, wenn nicht der Zweck des Gese d, die Erhaltung des bäuecrlihen Grundbesißzes in Frage geste werden soll. Í ürde also gerade in den Gegenden, in denen die Gefahr der Beri Sli i ite Geringfügigkeit der landwirthschaftlichen Er- träge eine doppelt große ist, auch die Gefahr und die Un- möglihkeit, den Grundbesiß ungetheilt in den Familien zu erhalten, gesteigert. Soll das Gesey eine Wirksamkeit haben, dann müssen die Grundsätze der Werthberehnung für den Anerben billige sein. L j val t ih ferner vergegenwärtigen, meine Herren, daß in dem Gese e Lo Mitecben den Anerben gegenüber das sogenannte Asylreht ausdrücklich aufgenommen is, wona die betreffenden p {wister den Wohnsiß und ihren Unterhalt in dem Hause es Ee beanspruchen Mana eine gewiß sehr s{öne erhaltens- werthe Volkssitte, so liegt darin eine weitere Garantie und auch eine mia gy dafür, den Anerben es niht über Gebühr zu en Besi zu übernehmen. : E E Ene Berechnungen, die die Hrrn. Abgg Uhlendorfff und Grumbrecht aufgestellt haben, naTgnvielen wird, daß die Miterben unter Umständen mit sehr einen s findungen \ich befriedigen E db so Ä seyen M. M i en Bortheil un rage, Vortheil ist für die betreffenden Miterben und die Anerben, r lebensfähiger bäuerliher Besiß übernimmt die Verpflichtung, se de Geschwister bei sih zu behalten und zu unterstüßen, ob darin B eine größere Sicherung ihrer künftigen sozialen Existenz liegt, als ah sie einen verschnldeten Besi auf der einen Seite verlassen und aus er anderen Seite mit einer geringfügigen Geldabfindung als eine Anza Proletarier, denen das Geld wahrscheinli sehr schnell aus den Bingern ehen wird, abziehen, während andererseits sie diesen festen Halt, in firem väterlichen Besitz behalten, also gerade etwas, was meines Er- ahtens dem Grundgedanken des ganzen Geseßes entspricht.

Lage zu seßen, den Besitz zu erhalten und feiner gesammten Familie Stütze 2 fein, so muß Mas dem Gesetzentwurf, wie er vorliegt, zu- stimmen, so muß man die Nachtheile, die aus einer geringen Abfindung hervorgehen mögen, mit in Kauf nehmen. Es ist da nur das eine oder das andere mögli, entweder die Erhaltung des Besißzes unter billigen Bedingungen und mit der Pflicht der Unterstüßung der Anerben, oder wir machen ungenüdende und scheinbare Gesczesvorschriften und da fände ih richtiger, wir machen gar fein

Gefeß. S Ich wende s nus os n nug PETEN Punkten, die in n Antrage Uhlendorff hervorgehoben sind, E : 4 as Der Sr. Abg. Uhlendorff geht einfach auf die Grundsäße zurüd, die nach dem Geseßz von 1856 bereits bestehendes Ret sind. Ich habe bereits erörtert, aus welchen Gründen die Staatsregierung davon abgesehen hat, bei diesem Geseß zu beharren; sie hat es als ein ge- nügendes nicht betrachten können nach den gemachten Erfahrungen, die stattgefunden haben. Der Abg. Uhlendorff geht aber noch über das Geseß von 1856 hinaus, indem er es niht wörtlich reproduzirt, sondern auch da haubares Holz hineinbringt, wo in dem Gesct von 1856 nur von dem überständigen Holz die Rede ist. Darüber kann nit der leiseste Zweifel scin, wenn Sie noch das haubare Holz zu einer besonderen Werthberechnung stellen, fo ist überhaupt eine Grenze gar nicht mehr da, denn haubar ift jedes Holz z. B. als Bohnenstange. Also dies ift ein Antrag, der sogar noch weit über die Grundsäße des Geseßes von 1856 N und dessen Ablebnung ih meiner-

seits nur dringend empfehlen kann. i : e in li E angeführten Spezialfall in Bezug auf einen Eichenwald, der in einem bäuerlichen Besitz vorhanden ist und

- einen Tarwerth von 80—90 000 A haben möge, sehe ih keinen

engrund. Durch diese Argumentation wird meines Erachtens E dieses Geseß gar nichts bewiesen, denn wenn sih ein so großes Werthobjekt als ein Theil eines bäuerlichen Besißes findet, so wird ganz gewiß der Besißer die Kenntniß dieses Werthes haben en: gemäß auch wohl fo viel Gefühl für seine übrigen Kinder, für die Miterben, haben, n 1 spezielle Bestimmungen trifft in Bezug auf in so hohes Werthobjekt. L G Ee Tae würde ih au glauben gelten lassen zu sollen gegenüber den Ausführungen des Hrn. Abg. Friten, welcer anführte, daß in dem Kreise Nees die Viehstände einen so hohen Werth haben, daß darin ein außerordentliher Bermögenstheil, vielleiht der Haupttheil stecken könne. Ich kann auch da nur, wie hon früher, auf §. 21 ver- weisen, der dem betreffenden Besißer die volle Berechtigung Ges über diese Dinge besonders zu verfügen. Ih meine in der That, daß eigentli eine weitgehende Bevormundung, und man kann sagen, ein großes Mißtrauen in Bezug auf die Intelligenz der bürgerlihen Be- sißer in der Auffassung liegt, wenn man meint, daß sie von diefen im Geseße gegebenen Fakultäten keinen Gebrau zu machen fähig seien. Ich theile dieses Mißtrauen in das Urtheil der bäuerlichen Besißer nicht und empfehle ihnen aus diesen Gründen die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage.

Der Abg. Frhr. von Schorlemer-Alst bemerkte, der Abg. Uhlendorff A irrthümlihe Vorausseßung, daß man in den Kreisen der Freunde des (Zeseßentwurss darauf ausgehe, die Miterben zu Gunsten des Anerben zu benahtheiligen. Das sei aber keineswegs der Fall. Er (Redner) würde, wenn er diese Absicht wirklich verfolge, sich niht einen Tag mehr im westfälishen Bauernverein blicken lassen können. Aber gerade die Anträge des Abg. Uhlendorff seien geeignet, eine solche Benactheiligung herbeizuführen. Die Frage nah dem eigent- lichen Werthe eines Grundstücks sei ja eine sehr streitige; wenn die Abgg. Uhlendorff und Grumbre@t ihn in dem wirk- lichen Reinertrag zu finden vermeinten, so sei damit au nihts gewonnen. Das Pflichttheilsgeseßh von 1856 stele den Begriff allerdings in dieser Gestalt fest, aber die Erfahrung habe gezeigt, daß damit gar nihts anzufangen sei. Geringe Abweichungen in den Ernteerträgnissen hätten die stärksten Verschiedenheiten der Werthtaxe herbeigeführt. Schon aus diesem Gesichtspunkte könne es sih nit empfehlen, dem Antrage Uhlendorff statt- zugeben. Wenn die Gegner der Vorlage behauptet hätten, daß leßtere das Pflichttheilsreht der Miterben noch mehr be- \hränke, als es das hannoverische Höferecht thue, so stehe diese Behauptung mit den Thatsahen im Wider- spruch. Zum Antrage des Abg. Frizen sei zu bemerken, daß die Bestimmungen der Vorlage in keinem Falle für den Kreis Rees eine Schädigung involvirten, die Be- sizer brauthten ja einfa sich nicht in die Rolle eintragen zu lassen, oder das im Antrage Gewollte jeder für sih {riftli anordnen. Jm Uebrigen sei es doch gefährlih, immer von dem hohen Ertrage der Güter zu reden und dadur die Steuer- und Katasterbehörden zu s{härferer Ausmerksamkeit anzuspornen. Ziehe der Abg. Frißen angesihts der von Minister verlesenen Erklärung seinen Antrag nicht zurück, #o sei derselbe abzulehnen, um das Zustandekommen des Geseßes selbst, welches die Provinz nit länger entbehren könne, noch im Laufe dieser Session zu ermöglichen. z y Der Abg. vom Heede erklärte, bei der Verschiedenheit der wirthschaftlichen n R in Westfalen sei es absolut un- möglich, ein Gefeß zu \{haffen, das überall S Un G her- vorrufe. Es sei ion dankenswerth, wenn ein Gejeß zu Stande komme, welhes im Allgemeinen eine Besserung der agrarischen Verhältnisse herbeiführe, und er könne der wn gierungsvorlage diese Eigenschaft niht ganz absprechen, E die Annahme seines Antrages würde die Erreihung e wedes derselben bedeutend erleihtern ; namentlich sei die fevie Ueberlassung des todten Jnventars cine Ungerechtigkeit, die auf leihte Weise durh Annahme seines Antrags beseitigt werden könne.

Hierauf wurden sämmtliche Amendements abgelehnt ; §. 17 wurde unverändert ene mg rif 18, j orlage, welcher lautet : | Bu O E Ftlen des L 12 anen 2 e 2E Acmter desgemäßen Unter pte Gutondérnehmérs andels Kräfteu entsprechende Mitarbeit

ans er ugniß hört auf, sobald die Abfindungen oder Zinsen derselben gut rlangen der Geschwister ezahlt ey S d Der Anspruch auf die Abfindun a t, wenn der iu! Idee bis zu seinem Tode den Unterhalt auf dem Landgute gehabt ha und einen Ehegatten oder Kinder nit hinterläßt. nt: hatte der Abg. Grumbrecht folgenden Antrag geste : Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

I #4 ie Swlußworte in der 3. und 4. Zeile des 1. Ab-

desgemäße u. \. w.“ „bis beanspruchen“ die arte nen ou SERA E vollendeten 15, Selendiahre be-

der dortigen Landgüter angemessen.

lso: will man nit darauf verzichten, dem An- erben ebe Vortheile zuzuwenden, ihn materie wirklich in die

anspruchen“.