1882 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Apr 1882 18:00:01 GMT) scan diff

8, 57 a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: ) wenn der Nahsucende noch nit großjährig ist; i N wenn er blind, taub oder stumm ift, oder an Geistes\{wädce eidet ;

% wenn er ein oder mehrere Kinder besißt, für deren Unterhalt und, sofern fie im \{ulpflihtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ift.

Be Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: Ubt WIaR der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohrsiß N at ;

5) wenn gegen den Nacsuchenden wegen einer mit Freiheits- strafe von mehr als sech3 Wochen bedrohten Handlung Seitens der Staatsanwaltschaft die gerichtlive Klage erboben ist, oder wenn er mit einer fre en eale von mindestens vier Wochen bestraft ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre no% nicht verflossen sind, oder

6) wenn er wiederholt wegen Verleßung der auf den Gewerbe- betrieb im Umberziehen bezüglichen Vorschriften bestraft, und seit Verbüßung der leßten Strafe drei ee noch nit verflossen sind.

Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn ch ergiebt, daß eine der im §8. 57 oder d7a. bezei{neten Voraus- jeßungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach ErtHei- lung des Scheines eingetreten ist.

S. 59.

Eines Wandergewerbescheins bedarf nit: :

1) wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- schaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen- zucht, der Jagd und Fischerei feilbiett;

2) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 km Ent- fernung von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Ge- genständen des Wocenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerb- liche Leistungen, hinsihtliß deren dies Landesgebrauch ist, anbietet ;

3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahrzeuge aus feilbietet ;

4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Orts- Polizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waaren feikbietet.

Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Ge- werbebetricbh im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Ver- er ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes ge-

atten.

8, 59 a. In den Fällen des §. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des §. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen. 8. 60

Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender- jahres ertheilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nah Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit nah §. 56 Ziffer 1 das Feil- bieten von geistigen Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses vor- übergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben.

Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im §8. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Be- zirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt is. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung cines derartigen Wander- gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Die Ausdehnung is zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprehende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.

Die Verwaltung8behörde kann die von ihr bewilligte AusdeH- nung nah Maßgabe des §8. 58 zurücknehmen. -

Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der O E bestimmt der Bundesrath.

. 60a.

Der Inhaber eines Wandergewerbescheins für den Betrieb der in §8. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe bedarf der vorgängigen Er- laubniß der Drtspolizeibehörde, wenn er sein Gewerbe an einem Orte von Haus zu Haus oder auf öffentliben Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen Mentwen Harten ausüben will.

Minderjährigen Personen is in dem Wandergewerbescheine die Beschränkung autmiecleden, daß sie das Gewerbe nit nah Sonnen- untergang, und minderjährigen Personen weiblihen Gescblechts kann außerdem die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, niht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.

8. 60c.

Der Inhaber eines Wandergewerbescheins is verpflihtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu niht im Stande ift, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeishaffung des Wandergewerbescheins einzustellen, Auf gleihes Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen.

F Inserate für den Deutschen Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königlihe Expedition | 1. des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

tD .

Zum Zwecke“ des Gewerbebetriebs ift ohne vorgängige Erlaubniß der Cintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nadtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.

8. 604. __ Der Wandergewerbeschein darf einem anderen niht zur Benutzung überlaffen werden.

_ Wer für einen anderen ein Gewerbe im Umherziehen zu be- treiben beabfihtigt, unterliegt für seine Person den Bestimmungen dieses Gesetzes.

enn mehrere Personen, die im §. 55 Ziffer 4 bezeichneten Ge- werbe in Gemeinschaft mit einander zu betreiben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wandergewerbeschein für die Ge- sellschaft als solche ausgestellt werden, in welchem jedes einzelne Mit- glied aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mitglieder beson- dere Wandergewerbescheine ausgestellt, so kann in den leßteren ein Vermerk aufgenommèn werden, nah welhem dem Inhaber der Ge- werbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft oder einer Gesellschaft überhaupt, gestattet sein soll.

Umbherziehenden Schauspielergesellshaften wird der Wander- gewerbeschein nur dann ertbeilt, wenn der Unternehmer die im §. 32 vorgeschriebene Grlaubniß besißt. In dem Wandergewerbeschein für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklih zu ver- merken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer auftreten will.

8. 61.

Die Ertheilung des Wanderzgewerbescheins erfolgt dur die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Nachsuchenden- “zuständige höhere Verwaltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufent- A kann den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnorts verweisen.

In dem Falle des §. 55 Ziffer 4 erfolgt die Ertheilung des Wandergewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezire das Gewerbe betrieben werden soll.

__ Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungs8behörde. S 62

Wer beim Gewerbebetriebe im Umbherziehen Begleiter oder noch nit vierzehn Jahre alte oder noch schulpflichtige Kinder von Ort zu Ort mit fich führen will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde, welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirke sich der Nachsuchende befindet. Die Erlaubniß wird unter Bezeich- O Begleiter oder Kinder in dem Wandergewerbeschein ver- merft.

Die Erlaubniß zur Mitführung eines Begleiters ist zu versagey, wenn bei demselben eine der im §. 57 bezeihueten Vorausseßungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt werden, wenn bei thm eine der im §. 57a. bezeichneten Vorausseßungen vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubniß erfolgt nah Maßgabe des §. 58 durch eine für deren Grtheilung zuständige Behörde.

__ Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerb- lichen Zwecken ift verboten.

Die Erlaubniß zur Mitführung von Kindern im sc{ulpflichtigen Alter ist zu versagen und die bereits ertheilte Erlaubniß zurü- Ote wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht der Kinder geforat ist.

Die Crlaubniß zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren kann versagt und von der für die Ertheilung derselben zu- ständigen Behörde zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubniß zur Mitführung von sonen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Chegatten und der über vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.

8. 63.

Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ift dies dem Betheiligten mittelst \{riftlihen Bescheides unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Der Bescheid is vorläufig vollstreckbar. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig. Wegen des Verfahrens und der Behörden selten die Vorschriften der 88. 20 und 21. Das- selbe gilt von det Üntersägung “des Gewerbebetriebes gemäß §. 59a. und der L oder Zurücknahme der Erlauhniß in den Fällen des 8. 62 A say 2.

Die Versagung der Genehmigung eines TEUSLSL Ier Nies (8. 56 Ziffer 10), die in Gemäßheit des §. 57 Ziffer 5 erfolgte Versagung des Wandergewerbescheins, sowie die auf Grund der 8&8. 60 Absay 2. 60b. und 62 Absaß 4 und 5 getroffenen Verfügungen können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgescßte Behörde angefochten werden.

Artikel 11.

An die Stelle des §. 108 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 8 108

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solher im Gebiete des Deutschen Reichs uicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde, des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und \tempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausftellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen,

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen Subhastationen, Anfgebote, Vorladungen

daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

Cc Kia

Fabriken

5, Industrielle Etablisesments , und Grosshandel.

Artikel 12. I. An die Stelle des &. 143, des §. 148 Ziffer 5, 6 und 7 und

des §. 149 Ziffer 1 bis 5 der Gewerbeordnung treten folgende Be-. stimmungen: 8 143 , 143.

Die Berectigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den in den Reichégeseßen vorgesehenen Fällen ihrer Entziehung, ars durch richterliche, noch administrative Entscheidung entzogen

erden.

Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergescte begründet sind, bleiben so lange aufret erhalten, als diese Ce geseße in Kraft bleiben.

Die Bestimmungen der Landesgesetze, nah welcen die Befugniß zur Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben inner- halb des Reichsgebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden hierdurch aufgehoben. ¿16

145:

5) wer dem §. 33a. Absatz 5 oder außer den im §. 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den 88. 42a. bis 44a. zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§. 44a.) oder seinen Wandergewerbeschein (8. 55) cinem Anderen zur Benußung überläßt;

6) wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im §8. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person oder die Person der Begleiter oder Kinder, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlih unrichtige An- gaben macht;

7) wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den geseßlich erfor- derlichen Wandergewerbeschein, ingleichen wer eines der im 8. 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nah §. 59 a. ergangenen ÚÜntersagung zuwider betreibt;

7 a. wer dem §. 56 Abs. 1 bis 3, §.56 a. oder §. 56 b. zuwider- handelt ;

7b. wer den Vorschriften der §8. 56 c., 60 a. oder 60 c. Abs. 2-

zuwiderhandelt ;

7e. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absayiz 1, § 60b, oder des §. 604. Absatz 3 in dem “WPandergewerbeschein auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt ;

7d, wer 14 Jahren zu gewerblihen Zwecken mit si führt; ___ fle. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umher- ziehen den in Gemäßheit des §. 56d. vom Bundesrath getroffenen- Bestimmungen zuwider handelt. L

8, 149,

x wer den im §. 43 vorgesehenen Legitimalions\Gein während der Ausübung des Gewerbebetriebes nicht bei si führt, oder den Bestimmungen des §. 44a. Absaß 2 zuwiderhandelt ;

2) wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten MOIA des §. 96 oder dem §. 60e. Absaß 1 zuwiderhandelt ;

i ) wer ein Gewerbe im Umkherziehen, für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ift, unbefugt in einem anderen Bezirke betreibt ;

4) wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wander- gewerbeschein angiebt;

5) wer bei dem Gewerbebetricbe im Umherziechen unbefugt Be- A oder zu nicht gewerblichen Zwecken Kinder unter vierzehn ahren mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nit in dem Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt begleitet.

11. An die Stelle des §. 154 Abs. 3 tritt folgende Bestimmung :

In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der S8, 115 bis 119, 135 bis 139b., 152 und 153 auf die Besißer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- irdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.

; Artikel 13. Die Artikel 1 bis 12 treten am 1. Januar 1883 in Kraft. : Artikel 14.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbe- ordnung, wie er sih aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesen Geseye und den Geseßen vom

12, Juni 1872, Reichs-Gesetblatt Seite 170, 2. März 1874, 19

8. April 1876, ; 18€

17. Juli 1878, “i ¿4199

23, Juli 1879, L p BON,

15, Juli 1880, 5 179 und vom 18, Juli 1881, w u 2

sowie durch den am 26. Juli 1881 bekannt gemachten, vom Reichs- tage genehmigten Beshluß des Bundesraths (Reibs-Geseßblatt des Jahres 1882 Seite 10) festgestellt sind, durh das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.

Dabei sind an Stelle der Ausdrücke: Norddeutsher Bund, Bundesgebiet, Bundesangehörige, die dem Deutschen Reich ent- sprechenden Bezeichnungen anzuwenden, und ist in Gemäßheit des Ge- seßes voi 11, Juni 1878, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschi- nisten auf Seedawpfschiffen (Reichsgeseßblatt Seite 109) der §. 31 Absay 1 wie folgt, zu fassen;

„Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfsciffe und Lootsen müssen sih über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.“

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des „Juvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Sehlotte,

; G . Z n. dergl, 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren B S E N Anzeigers: 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc, | 7. Literarische Anzeigen, Bdicter Gi aE s erlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32, 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- W 5 u. s, w. von öffentlichen Papieren, 9, Familien-Nachrichten. beilage. 125) P Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. | (16213) Ladung. Wieczorek aus Boßyanowitz, Kreis Nosenberg | Ockonom Wilhelm Friedri Bernhard Putier aus

Der Schirmmatcher Peter Meurer aus Dins-

O./Schl., 7) Albert Zuraffe aus Alt-Karmunkau,

Neuendorf, geboren am 3. Juni 1849 zu Padderoro,

bei dem Gewerbebetriebe im Umlherziehen Kinder unter-

Steckbrief. Gegen die unten beschriebenen 1) den Schuhmacher Wilhelm Noack aus Oberhelmêdorf, 2) den Schuhmacher Wilhelm Felgentreu aus Jüter- bogk, welche flüchtig sind, ist die Untersubungshaft wegen dringender Verdachtsgründe eines Diebftahls verhängt. Es wird ersucht, dieselben zu verhaften und in das Gerichts-Gefängniß zu Potédam abzu- liefern. Potsdam, den 22. April 1882, Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte. Die D COTEQUN kann nur dahin angegeben werden : 1) der Eine von ihnen, Alter etwa 29 Jahre, Statur mittel und \{lank, Haare blond, jedoch spärlich, Bart starker röthliber Schnurrbart, Kleidung grau gestreistes Jaquett, Hosen von demselben Stoff, hohe gram Mütze. Besondere Kennzeichen : Keine. 2) der

ndere von ihnen, Alter etwa 27 Jahre, Statur mittel und \{lank, Bart dunkelblonder Schnurrbart, Kleidung kurzer s{chwarzer Rock, Hosen von dem- selben Stoffe, {hwarzer Hut. Besondere Kennzeichen: trägt ein sehr kleines Reisebündel.

Stcckbriefs - Erneuerung. Der unter dem

22. Februar 1881 hinter den Nagelshmied und Milchkühlcr Franz Grabish erlassene E wird hierdurch erneuert. Potsdam, den 25. Apri

1882, Königliche Staatsanwaltschaft,

laken, dessen Aufenthalt unbekannt ift, und welchem zur Last gelegt wird, am 23. September 1881 in Schoenebeck das Hausirgewerbe betrieben zu haben, ohne im Besiß des erforderlihen Hausirgewerbe- scheins gewesen zu sein Vergehen gegen 88. 55 und 148 der Gew. Ordn. wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 7. Juni 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Borbeck zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschul- digtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung ge- schritten werden. Borbeck, den 29. März 1882,

; Düchting, Gerichts\{reiber des Königlichen Amtsgerichts.

[18067] Oeffentliche Ladung.

Nachstehende Personen: 1) Carl Strzelcezyk, ge- boren zu Jankowitz, Kreis Rybnik, zuletzt in Kneja, Kreis Rosenberg O./Sch{[l., wo nhaft, 2) Paul Warczüh aus Thule, Kreis Rosenberg O./Sw[., 3) Johann Mrugalla aus Bodland, Kreis Rosen- berg O./S[., 4) Carl Freitag, geboren zu Nieder- Ellguth, Kreis Kreuzburg O./Scl., zuletzt in Rosen- berg O./Schl. wohnhaft, 5) Peter Pakulla aus Wichrau, Kreis Rosenberg O./Schl.,, 6) Martin

Kreis Rosenberg O./Shl., werden Leschuldigt, zu Nr. 1 bis 5 als Wehrmann ohne Erlaubniß ausge- wandert zu sein, zu Nr. 6 und 7 als Reservist aus- gewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus- wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. ebertretung gegen §. 360 Nr. 3 des Reicbs-Strafgesezbuchs. ieselben werden auf den 17. Juli 1882, Mittags 12 Uhr, vor das König- lihe Schöffengeriht zu Rosenberg O./Sh[l. zur - tverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem usbleiben werden dieselben auf Grund der nah d: 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen andwehr-Bezirks-Kommando zu Kreuzburg ausge- stellten Erklärung verurtheilt werden. (111. E. 12/82.) Rosenberg O./Sehl., den 8. April 1882, König- lihes Amtsgericht, Abtheilung 111.

[19391]

Oeffentlihe Ladung. Folgende Personen: 1) der Arbeiter ran Trenn aus Dambeck, eboren am 1. August 1847 zu Stevelin, Kreis reifêwald, 2) der Kaufmann Ernst Friedrih Hel- muth Jaede aus Greifswald, geboren am 19, Mai 1847 zu Güßkow, 3) der Student der Medizin

August Romeick aus Greifswald, geboren am 7. Juni 1851 zu Dombrowsken, Kreis Lyk, 4) der

Kreis Anklam, 5) der Knecht Christian Carl Fried- rich Treeh aus adlig Wieck, geboren am 12, De- zember 1855 zu Brünzow, Kreis Greifswald, 6) der Arbeiter Johann Wegner aus Alt-Ungnade, ge- boren am 14. August 1848 zu Gr.-Zastrow, Kreis Grimmen, 7) der Knecht Valentin Marschall aus Neuendorf, geboren am 6. Februar 1854 zu Chognika, Kreis Posen, werden beschuldigt, zu Nr. 5 als beurlaubter Neservist, zu Nr. 1, 2, 3, 4, 6 als Wehrmann der Landwehr ohne Erlaubniß aus- gewandert zu sein, zu Nr. 7 als Ersatreservist erster Klasse ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen 8. 360 Nr. 3 des Strafgesetbuhs. Dieselben wer- den auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 13. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, vor das Königlie Schöffengericht zu Greiféwald zur Hauptverhandlung geladen. Bei unents{huldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Anklam aus- gestellten Erklärung verurtheilt werden. Greifs- wald, den 26, April 1882, Reinholy, Gerichts - ichreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[19399] Oeffentliche Zustellung.

Die Frau Günther, Amalie Marie, geb. Lengning, hier, vertreten durch den Nechtsanwalt Richter bier, flagt gegen ibren in unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den ehemaligen Gutsbesißer Carl Otto Günther, früber gleichtalls bier, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehescheidung :

die zwischen den Parteien bestehende Ehe zu trennen, den Beklagten für den {huldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf den 21. November 1882, Vormittags 115 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 25. April 1882.

e DUGwald,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I.

Civilkammer 13.

[19398] Oeffentliche Zustellung.

Der Tischler Johann Heinrich August Wilhelm Eugen Tesch hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Auerbach I. hier, klagt gegen seine in unbekannter Abwesenheit lebende Chefrau, Antonie, geb. Heß, früher gleihfalls hier, wegen bösliher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehescheidung:

die Che der Parteien zu trennen und die age für den allein {huldigen Theil zu er- ären, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts L. zu Berlin auf deu 21. November 1882, Vormittags 112 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 25. April 1882.

Buchwald,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts T.

Civilkammer 13.

Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.

In Sachen der Chefrau des Landwirths A. J. Wayema, geb. Spanjer, zu Breinermoor, Gläubigerin,

gegen die Wittwe Gerd Apels in Leer, Schuldnerin,

sollen die der Letterem gehörigen, Vol. V. Fol. 14 und 15 Grundbuchs Leer registrirten Grundstücke, bestehend aus A. einem kleinen Laute mit etwas Gartengrund in

der Königsstraße, grenzend : im Osten an Mense Snoek, im Westen an Hugo A. Müller, im Süden an Mense Snoek ;

B. einem Grundstücke vor dem Ende des mit Harm Heuer gemeinschaftlihen großen Auffahrts- grundes, angeblich 225 guß lang und 165 Fuß tief, mit dem darauf erbauten kleinen Hause

zwangsweise in dem dazu auf Dienstag, den 20. Juni 1882, Vormittags 11 Uhr, i allbier anbergumten Termine öffentlih versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtlihe, fideilommissarische, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- berehtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. :

Leer, den 20. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtbeilung I. v. Nordheim.

[19266]

[9545] Aufgebot.

Das Salzbergwerk Neu-Staßfurt zu Löderburg bei Staßfurt hat das Aufgebot eines am 5. März 1881 von Wilhelm Bormann zu Wetter an der Nuhr an die Ordre des Wilh. Brock ausgestellten und am 5. Juli 1881 zu Wetter zahlbaren Wecbsels über 114 A 25 A, welcher von dem leßten Indossator der Margarin-Butter- und Nübenkraut-Fabrik zu Xanten in blanco an die Antragstellerin weiter be- geben war und dort angeblich verloren gegangen ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf- gefordert, spätestens in dem auf den 22. September 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hagen, den 17. Februar 1882,

Königliches Amtsgericht.

[19042] Aufgebot.

Auf den Antrag des Landmanns Marten Paulsen auf Nordstrand werden die Inhaber folgender an- geblich verloren gegangenen Urkunden: 5

1) einer Obligation von Abel Sibbers auf Nord- strand an die unmündigen Kinder des Jacob Hans Jensen in Ockholm über 650 Mark vorm. Schlesw. Holst, Cour., vom 24, Dezem- ber 1824, L) i:

2) eines Inventariums nebst Theilungsakte über den Nachlaß des weiland Thede Paulsen auf Nordstrand, vom 30. März 1826,

3) eines Theilungs- und Ueberlassungskontrakts über das gemeinschaftliche eheliche Vermögen des Peter Jan Michelsen und seiner Wittwe Abel, verwittweten Paulsen, geb. Sibbers, auf Nordstrand, vom 7. August 1832,

Hhierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in dem hiemit auf Dienstag, den 4. Juli 1882, Vorm. 10 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen- falls die bezeihneten Urkunden auf Antrag werden für kraftlos erklärt werden.

Nordstraud, den 21. April 1882.

E Amt3gericht, ansen.

[19390] Oeffentliche Ladung. s Von der unterzeichneten Theilungs-Kommission werden zu dem Termine auf Sonnabend den 17. Juni d. J., j s Morgens 11 Uhr, im Pleiß’shen Wirthshause zu Crimmensen, Amts Einbeck, Provinz Hannover, alle unbekannten Theil- nehmer, Gutsherren,, Pfandgläubiger, Petudss- oder sonstige Servitutberechtigte, welche in Beziehung auf die Abstellung der Berechtigungen zum Holen von Laub, zum Stukenroden und zum Sammeln von Leseholz in der Crimmenser Genofssenschaftsforst Ansprüche oder Widersprüche anzumelden haben, eingeladen. Einbeck, den 21. April 1882. Die Theilungs-Kommission : Fachtmann. Nürnberg.

[19392] Auszug. In der Strafsache

gegen Balthasar Emil Griesmeyer, geboren am 2, August 1861 zu Mülhausen, wegen Fahnenfluht, hat die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts in Mülhausen in der Sißung

vom 13. April 1882 bes{lossen,

daß da3 Vermögen des Balthasar. Emil Gries- meyer obgenannt bis zum Betrage der ihn mög- licherweise treffenden Geldstrafe von 3000 4 und der Kosten, zusammen bis zum Betrage von 3200 «4, mit Beschlag belegt sci und zugleich die aus8zugsweise einmalige Bekanntmachung dieses Beschlusses im Deutschen Reichs-Anzeiger verfügt. gez. Are. gez. Dr. H oppe. gez. Dr. Goldenring.

[19397] Beschluß.

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot des Stell- machers Bernhard Wilhelm. Ehrenfried Fienhold, zum Zwelke der Todeserklärung, wird nah Zurük- nahme des Aufgebotsantrages aufgehoben.

Breslan, den 22. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Nemit, Gerichtsschreiber.

[19238] Bekauntmachung. m Namen ves Königs!

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Meibauer zu Konitz als Kurator der in der Schwarzschen Sub- hastations\sahe des Grundstücks Sendy Bl. 5 ge- bildeten Justine Jutrzenka"schen Spezialmafse, i

erkennt das Königlihe Amtsgericht, Abthei- lung I1V., zu Koniy durch den Amtsrichter

Weise, für Recht: _ ; I. Alle unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen an die în der nothwendigen Sub- hastation des dem CRE Wilhelm Schwarz zu Sendy gehörigen Grundstücks Sendy Blatt 6 ge- bildeten Justine Jutrzonka’ schen Spezialmasse, welche aus denjenigen 100 hundert Mark herrührt, die für die 2c. Justine Jutrzonka in Abtheilung 111. Nr. 1 auf dem erwähnten Grundstück eingetragen waren, ausgesch{lofsen. II. Die Kosten des Aufgebot8verfahrens sind aus der Spezialmafse zu entnehmen. Von Rechts Wegen. Verkündet am 19. April 1882. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts 4,

[19269] Bekanntmachung. :

Durch Aus\{lußurtheil vom 18. April 188? sind für kraftlos erklärt: : ;

1) die Hypothekenurkunde vom 1. Mai 1843 über 25 Thlr. Darlehn, eingetragen für die Kirche zu S{kölen auf dem dem Bälermeister Gottfried Wilhelm Uthleb zu Schkölcen gehörigen, im Gesammt-Grundbube des unterzeichneten Amts8- gerichts Band XRI. Blatt 1045 Abtheilung IIl. Nr. 1, früher eingetragen im Flurgrundbuche von SwWkölen Band VI. Blatt 27 Abtheilung 111. Me: 1;

2) a. die Hypothekenurkunde vom 25. Juni 1830 über 43 Thlr. 18 Gr. oder 50 Meißen'swe Gulden Darlehn nebst Zinsen aus der Schuld- und Pfand- verschreibung vom 28. Januar 1824, eingetragen im Grundbuche des der verehelichten Kutscher Friederike Wilhelmine Hocstein, geb. Harnisch, zu Naumburg gehörigen Hauses Nk, 5 von Schkslen, jeßt einge- tragen im Gejammt-Grundbucbe des unterzeichneten Amtsgerihts Band XXII. Blatt 1057 Abthei- lung 111. Nr. 3 für den Weißgerbermeister Daniel Herrmann zu S{kölen, i

b. die Hypothekenurkunde vom 21. Dezember 1837 über 100 Thlr. Darlehn nebst Zinsen aus der Obligation vom 19. Juni 1837, eingetragen im Grundbuche des der verehelichten Kutscher Friederike Wilhelmine Hochstein, geb. «Harnisch, zu Naumburg gehörigen Hauses Nr. 5 von Schkölen, jeßt einge- tragen im Gesammt-Grundbuche des unterzeichneten Amtsgerichts Band XRX1], Blatt 1057 Abthei- lung 1Il. Nr. 4 für den Einwohner Gottfried Krehahn in Grabsdorf, 5

3) die Hypothekenurkunde vom 17. Februar 1859 über 709 Thlr. rückständige Kaufgelder aus dem Kaufvertrage vom 11. Januar 1855, eingetragen auf dem jeßt dem Bälermeister Dtto Schelle in Naumburg gehörigen Hause im Haus-Grundbuche von Naumburg a. S. Band 1X. Blatt 475 Ab- theilung IITL. Nr. 4 für die Wittwe Christiane Wilhelmine Luße. z

Naumburg a. S., den 19, April 1882,

Königliches Amtsgericht.

19240 l Duo), Aus\{lußurtheil des unterzeihneten Amts- erits vom 19. April 1882 sind folgende Hypotheken-

ofumente: :

a, die Ausfertigung der notariellen Schuld- urkunde vom 3, April 1865 nebst Hypotheken- buchsauszug vom 26. April 1865 über die auf dem Grundstücke Lübben Bd. I. Bl. Nr. 48 Abth. I]. Nr. 2 für den Rentier Ferdinand Classen zu Dresden eingetragenen

1600 Thlr. nebst 4%/ Zinsen seit dem

1, April 1865,

b, die Ausfertigung des Erkenntnisses des Königlichen Kreisgerihts in Lübben in Sachen des Kaufmanns Moritz Marcus zu

Beeskow wider den Kauftnann und Mühlen-

-tarieller Schuldurkunde vom 28. Dezember 1875,

Dekretsabs{rift în jener Prozeßsabe vom 18, August 1873 nebst Hvypothekenbus- auëzug vom 29, September 1873 über die auf Bd. XI. Bl. Nr. 516 des Grundbuchs der walzenden Grundstücke von Lübben in Abtb. TIT. unter Nr. 11 für den Kaufmann Moriß Marcus zu Beeskow eingetragenen 152 Thlr. 21 Sgr. 4 Pf. nebst 6 °/9 Zinsen 2 seit dem 1. Juli 1871, für kraftlos erflärt worden. Lübben, den 20. April 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

[19271] Verkündet am 20. April 1882. Borowski, Gerichtsschreiber. Im Namen des Königs! In Sagen, betreffend das Aufaebot zweier Hypo- thekenbriefe vom 17. Januar 1876 über eine auf den Grundstücken Ossowo Bl. 14 und 98 Abthei- lung IIIL Nr. 11 resp. 5 für den Kaufmann Her- mann Bejach zu Flatow zur Gesammthaft einge- tragene Kaution von 259 # nebst angehefteter no-

ausgestellt von den Ackerwirth Johann Neumann» hen Ekeleuten,

Hat das Königl. Amtsgerit zu Flatow dur den unterzeihneten Richter vom 20. April 1882 _ für Recht erkannt :

Die vorgedachten Urkunden werden für kraftlos er- flärt. F, 9/81. i

gez. Regeler.

[19270] Jm Namen de3 Königs!

In Sacen, betreffend das auf Antrag der ver- chelichten Brauermeister Krause, Agathe Amalie, geborenen Henschke, zu Gnichwitz erfolate Aufgebot des Hypothekeninstruments vom 12. Februar 1855 und 1. Februar 1856 über die auf dem Grundstück Nr. 117 Groß-Peterwiz in Abtheilung I. unter Nr. 1 haftende Post von 400 Thlr.

erkennt das Königliche Amtsgeriht zu Canth durch den Amtsgerichts-Nath Dr. Strahl für Recht : I. Das Hypothekeninstrument vom 12. Februar 1855 und 1. Februar 1856 über die auf dem Grund- süd Nr. 117 Groß-Peterwiß in Abtheilung T. unter Nr. 1 aus dem Kaufvertrage vom 12. Dezem- ber 1855 für den Bauergutsbesizer Franz Henschke zu Groß-Peterwiß haftende, zu fünf Prozent ver- zinslibe Post von 400 Thlr. Kaufgeld, welche theils durch Erbgang, theils durch Abtretung an die ver- ehelihte Brauermeister Krause, Agathe Amalie, ge- borene Henschke, zu Gnichwitß gediehen ist, wird Ove der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt.

II. Die unbekannten Berechtigten werden mit ihren Ansprüchen an das zu 1. genannte Hypothekeninstru- ment ausges{lo#sen.

ITIT, Die Kosten des Aufgebotsverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

gez. Dr. Strahl.

[15370] i Berichtigung. In unserer Bekanntmachung vom 18, März cr., abgedruckt in der 2. Börsen-

Beilage der Nr. 81 d. Bl., befindet sich bei lfd. Nr. 51 ein Druckfehler, indem es dort nicht Flur 1V., sondern Flur VA. heißen muß. Münster, den 24. April 1882. Königliche General-Kommis- sion für die Proviuz Westfalen 2c.

[19247] Bekanntmachung.

Sn die Liste der bei dem unterzeichneten Gericht zugelassenen Rectsanwalte ift f der Rechtsanwalt Carl Weydemann hier eingetragen. b Erfurt, den 24. April 1882, Königliches Landgericht.

[19393] E : In die Liste der bei dem hiesigen Landgerichte zu- gelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Dr. Rewoldt hierselbst eingetragen worden. Greif3wald, den 26. April 1882. Königliches Landgericht. v, Bülow.

Verkäufe, Verp ¿cptungen, Submissionen 2c.

Domainen-Verpahtung.

Die im Kreise Calbe, 4 resp. 5 Kilom. von den Bahnstationen Wulfen und Coethen belegene Do- maine Klichen mit einem Areal von 258,81,47 ha, worunter 228,49,87 ba Aer, soll von Johannis 1883 ab auf 18 Jahre anderweit öffentlih meist- bietend verpacbtet werden. 4

Zu diesem Behufe haben wir auf

Sounabend, den 20. Mai d. J., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sitzungssaale, Domplaß Nr. 3, vor dem Ober-Regierungsrath Brenning Termin anberaumt, zu welchem Pachtlustige mit dem Bemerken ein- geladen werden, daß das Pachtgelder-Minimum auf 18 500 M6 festgesetzt ist und die Bieter sich vor dem Termine dur ein Attest ihrer Steuer-Ver- anlagungsbehörde oder auf sonstige glaubhafte Weise den eigenthümlichen Besiß eines disponiblen Ver- mögens von 92 000 M, sowie über ihre Qualifika- tion als Landwirth auszuweisen haben.

Die Verpachtungsbedingungen find in unserer Re- gistratur und auf der Domaine Klietßzen zur Einsicht ausgelegt.

Auf Verlangen wird gegen Erstattung der Ko- pialien und Druckkosten Abschrift derselben ertheilt.

Magdeburg, den 11. April 1882,

Königliche BEBTEung, Abtheilung für direkte Steucrn, Domainen a und Forsten. Brenning,

(1664) Bekanntmachung.

Die im Kreise Aschersleben ca. 86 km von Magde- burg, etwa 17 km von Halberstadt und 2 km von der Eisenbahnstation Alt-Gatersleben belegene Königliche Domäne Haus-Neindorf, enthaltend ein Gesammtareal von 385,2090 ha, worunter 370,4856 ha Ader, soll mit Wohn- und Wirth- \{aftsgebäuden von Johannis 1883 ab auf 18 Jahre öffentli meistbietend verpachtet werden.

Zu diesem Behufe haben wir auf

[16963]

besiver Heinrih Greiser zu Lübben vom 2, Mai und 18, August 1873, beglaubigte

Vormittags 11 Ubr, in unserem Sißzungssaale, Dom- Platz Nr. 3, hierselbst Tèrmin anberaumt. Pachtlustige werden dazu mit dem Bemerken eingeladen, daß das Pachtgelderminimum auf 36200 M festgeseßt ist und die Bewerber sichb spätestens im Termine dem Departements-Rath, Regierungs-Rath von Heimburg, gegenüber über den eigenthümlichen Besitz eines dis- vponiblen Vermögens von 179000 Æ sowie über ihre Qualifikation als Landwirth auszuweisen haben. Die Verpactungs- und Lizitationsbedingungen, das Vermefsungs-Register und die Domänen-Karte sind sowohl in unserer Registratur als auc bei dem Herrn Amtsrath Weydemann auf der Domäne Haus-Neindorf einzusehen, und wird Abschrift von den Verpachtungsbedingungen auf Verlangen gegen Erstattung der Copialien und Druckkosten von unserer Registratur ertheilt. Magdeburg, den 12. April 1882, Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

und Fo

Bre un1n g.

[16253] Belanntmachung.

Die ab 1. Juli cr. frei werdende Restauration auf Bahnhof Gelnhausen foll im Termin am 2. Mai er., Vormittags 11 Uhr, in den diessei- tigen Geshäftslokfalen Hedderichstraße 65, Zimmer 13, anderweit vergeben werden.

Offerten sind mit entsprehender Aufschrift ver- sehen, versiegelt und portofrei bis zum gedachten Termine anher einzusenden; verspätet eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt.

Den Offerten selbst ist ein kurz verfaßter Lebens- [lauf sowie die Zeugnisse über die seitherige Be- \häftigung und Befähigung zum Restaurations- betrieb beizufügen.

Die Pachtbedingungen können bei dem Stations- vorsteher in Gelnhausen und in unserer Kanzlei eingesehen, von leßterer gegen Erstattung von 30 Z Kopialgebühren auch bezogen werden.

Die Restauration wird nad der noch im laufen- den Jahr erfolgenden Fertigstellung des neuen Empfangsgebäudes dahin verlegt werden.

M anes a. /M.—Sahsenhausen, am 4. April

Königliches Eisenbahn-Betriebs-Amt.

Verloofung, Nmortifation, Zinszahlung u. # w. von öffentlichen Papieren.

[19389] Bekanntmachung. Die dem Webermeister Theobald Tandler, In- halts unserer Bekanntmahung vom 8. Mai 1877 abhanden gekommenen 439%) Berliner Stadt-An- leihesbeine Litt. O. Nr. 6948 über 100 4 und Litt, N. Nr. 6941 über 200 4, sind gerihtlich für mortificirt erklärt. Berlin, den 25. April 1882.

; Magistrat hiesiger Königlicher Haupt- und Residenzstadt. Duncker.

[19385] Nordhausen- Erfurter _ Eisenbahn. 4 Die Ausloosung der auf 574 Grund §. 6 des Allerhöchsten Saaten Privilegtums vom 12, Novem- ber 1879 zu amortisirenden 42°/oigen Prioritäts Obligationen-Stüke findet Sonnabend, den 27. Mai d. Js., Nachmittags 3 Uhr, in unserem Büreau hierselbst statt. Nordhausen, den 25. April 1882, Die Direktion.

[47264] A

Von den in Gemäßheit des Allerh8{sten Privi- legii vom 14, November 1877 ausgefectigten An- [leihescheinen des Kreises Ost-Priguih sind nah Vorschrift des Tilgungsplans am 13. d, Mts. aus- geloost worden:

Litt. C, Nr. 69 70 72 73 75 76 77 99,

abt Std à 000 É = is 4000 M Iätt: D. Nr. 311 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 679 690 750, zu- sammen 14 Stück à 200 4 =. . , s

1 zusammen 6800 Die Inhaber dieser Anleihescheine werden aufge- fordert, dieselben mit den zagehörigen Zinsscheinen und Anweisungen am 1. Juli 1882 bei der hie- sigen Kreis-Kommunal-Kasse einzureihen und das Kapital dafür in Empfang zu nehmen. Mit dem 1. Juli 1882 hört die Verzinsung der ausgeloosten Anleibescheine auf. Kyritz, den 15. Dezember 1881, Der Kreis-Ausschuß des Kreises Ost-Prignihtz, v. Graevenißt.

[4779001 Bekannimachung,

SeLreend die Derebseuung des Zinsfußes der

Anleihen beider Emissioncn des Verbandes

zur Regulirnng der oberen Unstrut von 47

auf 4 Prozent bezichungsweise Kündigung der Obligationen.

Nachdem dur Allerhöchsten Erlaß vom 18. Juli d. I., publizirt im Amtsblatt der Königlichen Re- gierung zu Erfurt Stück-Nr. 38, auf Antrag des Vorstandes des Verbandes zur Regulirung der oberen Unftrut von Mühlhausen bis Merxleben die Herabsezung des Zinsfußes der beiden Anleihen, welche auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 22. Juli 1861 und vom 14. Juni 1865 Seitens des Verbandes aufgenommen sind, von 44 °%/a auf 49/0 genehmigt worden ist, werden 7 wg Obligatio- nen der beiden Anleihen, soweit solche bis jeßt nicht ausgeloost oder in Folge der öffentliwen Bekannt- machung vom 24. Oktober d. J. nicht zur Um- stempelung eingereiht find, den Inhabern zum 1. Juli k. J. hiermit gekündigt.

Die Rückzahlung der Kapitalbeträge erfolgt durch die Vercinsbank Ee Das Thüringen, hier- selbst, bei welher zu dem Zweck die Obligationen nebst Coupons und Talons einzureichen sind.

Mit dem 1. Juli k. J. bört die Verzinsung der nicht konvertirten Obligationen auf.

MET anen i. Th., den 21. Dezember 1881. Der Dircktor, des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut.

Dr. Shweineberg.

Freitag, deu 2. Juni d. J.,