1925 / 196 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Aug 1925 18:00:01 GMT) scan diff

59053] Chemische Werke Carl Buchner & wf A.-G., München.

Auf Veranlassung der Pes an den Börjen zu München und Berlin wird folgendes bekanntgegeben : Durch Beschluß der Generalversamm- lurg vom 21. März 1925 ist das GrundDfkapital unserer Gesellschaft von PM 33 000 000 auf RM 660000 um- gestellt worden. Die. bisherigen St. 21 000 Rbaberaktien zu je PM 1000 : Gs M 000) wurden auf je St. 3 000 ta tien ju je PM 3000 (Nr... 21 001—24 000) wurden auf je RM 60 : abgestempelt. An Stelle dex PM 3 000000 Namensaktien (St. 15 000 zu je 4 200) treten nom. RM 60 000 (St. 3000 zu je NM 20). Stücke hierzu ®find nicht

gedruckt. Der PlammenlegungeBs luß der Ge- {ellihaft wurde am 2. Mai. 192 im andelsregister eingetragen. Das Stamm- ftienkapital von PM 30 000 000, nun PM 600 000, ist von der Münchener und erliner Börse zugelassen und eingeführt. Die auf Namen lautenden Aktien (Vor- äugoaktien) sind in einem Aktienbuch éinget1agen. Sie können unter Lebenden nur mit Zustimmung der Generalver- fammlung und des Aufsichtsrats libertragen werden Bezüglich dieser Aktien gelten der Gesellschaft gegenüber nur die Per- fonen als Aktionäre, die durch das Aktien- bu als folhe ausgewiefen sind Die auf Namen lautenden Aktien (Vor- suaratiien erhalten bei der Liquidation

er Gesellschaft vorweg eine Liguidations- | 100

Be bis zu 120% ihres Nennwerts. ie weiteren Ausshüttungen erfolgen an die auf den Inhaber lautenden Aktien (Stammaktien) bis zu - deren - Nennwert. Etn darüber hinaasgehender Liquidations- erlös wird an die beiden Aktiengattungen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts verteilt -

In -der Generalversammlung gewährt jede Jnhaberaktie zu RM 60 drei Stimmen, jede Inhaberaktie zu RM 20 eine Stimme und jede Namensaktie zu NM 20 zehn Stimmen. Es stehen sohin nun- mehr den 30000 Stimmen der Inhaber- aktien 30 000 Stimmen der Namenshor- zugsaktien gegenüber.

Das Geschäftsjahr exstreckt \ich vom 1. Oftober eines Jahres- bis zum 30. Sep- tember des folgenden Jahres.

Von dem dur die Bilanz nah Abzug l

angemessener Beträge für LalYrelzungen und Werkerhaltung festge|egzten Rein- gewinn werden dem gele lihen Neserve- fonds 5 9% fo lange überwiesen, als dieser den zehnten Teil des Grundkapitals nit überschreitet.

Von dem verbleibenden Rest des Rein- gewinns erhalten :

a) der Vorstand die ihm vertrags- mäßig zustehende Tantieme,

b) die Mitglieder des Aufsichtsrats zufämmen 10%, bei deren Bere-- nung jedoch 49%/9 des eingezahlten Grundkapitals vorher in Abzug zu bringen sind.

Der hiernach verbleibende Rest wird an die Aktionäre als Dividende verteilt, so- weit nicht die Generalversammlung einé andere Verteilung beschließt.

Die per 1: Oktober 1924 aufgestellte Reihömarkeröffnungsbilanz lautet wle folgt :

Aktiva.

Immobilien .. „.,, aschinen aren. ..

asse und Postscheck .… Sorten und Wechsel ertpapiere © . eteiligung ». «« 6+ Debitoren

R 587 606 87 338 314 645 7 538 2182

3 702 15 000 228 375

1 246 388

S

60 49 26 17

Pasfiva. Aktienkapital: Fababera tien.

600 000 amensaftien . . .

60 000 660 000

Neservefonds 66 000

Kreditoren (einschließli RM 161 267,12 Bank- \{ulden)

Hypotheken

469 601 50 786/55

1 246 388/06

Auf dem Anwesensbesiz der Gesellschaft

lassen folgende Hypotheken : 1wesen Augustenstr. 15 in München: ypothek vom 1. Oktober 1921 auf PM 60000, jährlihe Verzinsung 44 %/o, gekündigt für 1. 10. 1931.

Hypothek von 1914 auf PM 160 000, jährlihe Verzinsung 44 %%/, gekündigt tür 1. 10. 1924.

e Augustenstr. 19 in München: ypothek von 1913 auf PM 132 000, jährlihe Verzinsung 4%, kündbar 1. März 1929 für 1. Januar 1930.

Annuität vom 1. 7. 1921" auf Papier- mark 150000, Verzinsung 44 %%, 4 9/0 Annuität, kündbar per 1. 1. 1931 für 1. 7. 1931.

Fabrikgebäude in Solln:

Annuität vom 1. Oktober 1903 auf PM 43 000, erzinsung 43 %, # % Annuität, gekündigt für März 1925.

Diese ypotbekensulden find gemä

r 3. Steuernotverordnung mit 15 %

ufwertung des Goldbetrages in die

ilanz eingeseßt.

Die Immobilien, bestehend aus drei

ohnhäusern in München, einem Wohn-

5l

\ächli Abnüzung nach Vornahme einer angemessenen Abschreibung und unter dem Anj\chaffungswert in der Bilanz * aus- gewiesen. Die übrigen Anlagewerte sind zum An- schaffungspreis vom Bilanzstichtag ab- züglih angemessener Abschreibungen in die Bilanz autgenommen. nchen, den 20. August 1926. Der Vorftand.

[35190]

Die Generalversammlung vom 27. März 1925 hat die Umsiellung des Grundkapitals von 32000000 Æ# (Papiermark) auf 65 000 Reichsmark beschlossen. Die Ein- tragung des Beschlusses im Handelsregister ist erfolgt

Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien mit Gewinnanteilbogen unter Bei- fügung eines arithmetisch geordneten Nummernverzeichnisses bis ¿um 17. August 1925 bei der Kasse unserer Gesellschaft in Oetzsch - Markkleeberg, König - Albert- Straße 26, einzureichen.

Jede Stammaktie über 10000 Æ# er- hält den Stempelaufdruck „umgestellt auf 20 Reichsmark". Von je 10 Stamm- aftien über 1000 # werden 9 vernichtet und eine mit dem gleichen Stempelauf- druck versehen. Soweit Aktionäre über den erforderlichen Nennbetrag von 10 000.4 nit verfügen und ihre Äktien nit der Gesellschaft zur Verwertung für Nechnung der Beteiligten zur Versügung stellen, werden ihnen, entjprehend den geseßlichen Bestimmungeu, - Anteilsheine im Betrage von 2 NM für je nom. 1000 .4 Aktien, jedoch nur_ in Mindesthöhe von 6 RM, ausgehändigt. Die Vorzugsaktien über je , je 50000 und je 10000 werden vernichtet und ftatt ihrer 10, 5 und 1 Vorzugsaktie über 5 RM aus- gehändigt. y :

Diejenigen Aktien, die nit bis zum genannten Termin eingereicht find, werden nach gabe der 290 und 219

„G. -B. für kraftlos erklärt. Das gleiche gilt für eingereihte Aftien, welche die zum Ersa durch neue Aktien érfor- derlihe Zahl nit erreihen und der Ge- sellschaft nicht zur Verwertung für Nehnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind.

Soweit die Abstempelung oder der Umtausch an der Kasse nicht sofort erfolgen kann, werden Kassenquittungen ausgestellt, deren Ueberbringer der Einreichungsstelle gegenüber als zur Empfangnahme legi timiert gilt. gOetsch-Markkleeberg, den 17. Zuni

Velios-Werke Stein- und Shaltigfel-Atktiengefellschaft. der Vorstand. Hutschenreuter. Marschner.

[57691]

Goldmarkeröffnungsbilanz per 1. Janugr 1924. : Aktiva. Grundstückonto « , 142 000 Kautionskonto . «6 1 Bahnanlagekonto . » « « Les 43 433

Inventarkonto . .

‘asfiva. Uftienfapitattänfo A Yarlehnsfonio Dis eve

. 440 000 2 290 1836 997

, 43 433 Gtendaler Straßenbahn Aktiengesellschaft.

e.

Jaene Ri chter.

arlehnskonto . ... {shpositionsfonds . . .

[58366] Goldmarkeröffnungsbilanz

der Hausdorff & Albrecht Aktien-

gesellschaft für Textilfabrikation, Berlin, Neukölln am Wasser 9, am 1. Januar 1924.

Aktiva. Warenvorräte . . ., Kassenbestand . ..., Postscheckguthaben Debitoren

M . 119 439 1192 . 948

18 236

108/90 h è 33,68

22

8

85 69

guthaben h Fremde Währungen: ranz. Fres. . .

, J, A Schwed. Kr. . Dollarschatzanwes-

sungen z en Gulden . z ngl. Pfund. . . 50,37 Dollar Goldanleihe 931,56 Dollar . .…. 905,25

Kraftwagen . .

Maschinen .

Utensilien ..

S losen 4 De 4 R L Fey

Tranfsitorishe Posten, voraus- ausgezahlte ertreterpro-

visionen

. . . .

733 . 141 845

88 518

Commerz- und Privat-Bank . Tranfitorische Posien, Ums

ransitorishe Posten, Umsatz- steuer Dezember 1923 E Aktienkapital

4163 33 665

690 50 000

88 518

stihtages unter Berücksichtigung der tats [[

59130)

die Herren: Hermann amer, Belzig (Mark), und Walter Stubbendorf, Zapel b Pröttlin, mit dem 9 Juli 1925 aus ihrem Auffichtsrat ausgeschieden sind. Berlin 3W 11, Dessauer Straße 26, den 18. August 1925 Reichs-Landbund-Ein-undVerkaufs- . Aktiengesellschaft. i Der Vorstand. Roóderwald. Huster. Neugebauer.

[572 [4 Dafag Rheinische Aktien-Gesellschaft für Versicherungs-Vermittelung, Köln.

Liquidationsbilanz per 7. Juli 1925.

Aktiva. D eSlataben 205/24 anfguthaben .…. E: 122/32 Wertpapiere « ; 1|— Inventar . . « « 1 Debitoren L 18 165

18 494

35 N

Pasfiva. Aktienkapital . Prie baa: : | 1 ransitorishe Posten .

Kreditoren «6 11 277 Gewinn. „. 1 050

18 494

5 000| [1 93

54

91

Der Liquidator: S d eibel.

(57215] Bekanntmachung.

Die aag Rheinische Aftien-Gesell- schaft für Versicherungs - Vermittelung, Köln, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, si bei ihr zu melden.

Hafag Rheinische Aktien-Gesellschaft für Verficherungs-Vermittelung, Köln, in Liquidation.

Der Liquidator: Scheibel.

(5876L]

Aktiva. H

Grundstück und Gebäude : Buchwert . 200 000

20/ Abschr. auf Geis E 840,— 196 160|— Neubauten: S 24 157,71

Buchwert . 1% Abschr. - 241,58

Maschinen u.Wäfseranlagen : Ben

1, 1. 1924 100 000,— 10 % Abschr. 10 000,— |

__.——TO000,— Zugang 1924 101 211,89

Riemenvorräte: Buchwert . F A 209% Abschr. 1 891,9

Werkzeuge : «1591,68

Buchwert 20% ‘Abschr. 318,34 Utensilien:

1551,—

Buchwert 20 % Abschr. 310,— | 10 677,30

Fuhrpark:

Buchwert .

20% Abschr. 2 135 Siebe und e A R N Diverse Materialien . .. Brennmaterialien . . Fabrikationsk. einschl. Holz-

She u d Wechsel eck un echsel . odshe

S

23 916/13 191 211/ 7667 1273 1241

8 b41

Fe L G G

e uchforderungen . . « Sard Separalfonto «

R 000 9 000 7 000

184 170

î 142

393

/ 189 265 638 22 491 931 897

Pas va, Aktienkapital L Reservefonds « « « ypotheken . é Akzepte E Buchschulden . « Bankschulden ein\ch[. zinsen . Steuershulden . Reingewinn . . «

150 000

52 873 ° 4 000 . 65 736 . | 240 190

Bank-

Ea 399 030 ú pes 8 433 S Sa 11 633 931 897

Verlust- und Gewinnkonto ber 31. Dezember 1924.

E 3 840

o“

. . . e

An Grundstück- u. Gebäude- konto (Abschr.). . « M bir Dito A, 10 000 aschinenkonto . Niemenkonto - .. « « 1 891 Werkzeugkonto . « « 318 Utenfilienkonto .. « « 310 Fuhrwerkskonto .. „1. 2135

18 737 Siebe- und Filzekonto 6 585 « Brennmaterialienkonto 47 098 é Subrwertdunterhal ungsfonto E PEER 11 229 Sägewerkskonto . .. 19 345 P CURNI On Ans 58 583 etriebsunkostenkonto . 86 886 Lohnkonto. ... 77 468 R eigonio x 3 Le rovisionskonto . Reingewinn . 11633

399 251 349 734 9917/17

395 251171

St, Audreasberg-Waldhaus (Ober- harz), den 20. Juni 1925. VaRER

St. Andreasberger Papierfabrik Willi Steckel Aktien-Gesellschast.

@ 3l 06 10

61 59 19 67 99 75 67 81

7L 54

Per Fabrikationskonto . . « Lebensmittelkonto . . |

aus in Leipzig und dem Fabrikgebäude n Solln, find zum Wert des Bilauz-

dau E M Wertheim.

[ Die Unterzeichnete mat bekannt, . daß

Bilanz per 31. Dezem ber 1924. Res

6. Erwerbs- und Wirtschafts- genossenschaften.

58765) z Kreda, Kreditverein Deutscher Apotheker, e.G.m.b.H., BerlinW.35, Magdeburger Straße 36.

Wir fordern hiermit die Inhaber un!erer 44 % Schuldverschreibungen aus dem Jahre 1912 gemäß L des Aufwertungs-

eseßes vom 16. Juli 1925, die ihre bligationen vor- dem 1. Fuli 1920 er-

wertungsgeseges zutrifft und die bis zur Anmeldung n mea Nee ge» blieben sind, auf, ihre uldverfchrei-

ang in An}pruch genommen werden, zur Vermeidung des Verlustes des Genuß- rechts binnen eines Monáts vom Tage diejer Bekanntmachung an bei uns anzu- melden. Die erforderlihen Beweismittel sind der Anmeldung beizufügen oder binnen einer weiteren Frist von einem Monat nahzureiden. i

Berlin, den 22. August 1925.

Der Vorstand. Clemens. Lottermoser. Michaelis.

(58961) Liquidationsbilan L U 30. Juni 1925.

Aktiva. Kassenbestand. . . Maschinen . Werkzeuge . Materialien è Angef. u. fertige Möbel . Kontoruten{ilien . . Debitorenkonto . . » «

h

3 381 2215 2 604 1705 2975 . 231 . 117 922

31 035

H Le E E E F ®

50 40

Pasfiva. Kreditorenkonto. . , « E

84

e 1 6521 I T C a è dw 333 Darlehne .... «120877 aftsumme . R R Gia 350|— P «2 S ae aal 2 001183

31 035/40

August 1925. m. b, H,

Berlin X. 58, den 19. Möbelfabrik „Roland“ e. i. Liquidation. Die Liquidatoren : Otto a Julius Roth. tto Steffen.

F 9. Bankausweise.

[59436] Stand der Württembergischen Notenbank, Stuttgart,

am 15, August 1925.

Aktiva. Neichsniark Goldbestand (Barrengold sowie in- und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu rechnet) 5101138,15 Golddepot bei notenbanken (unbelastet) 3 000 000,—

8101 138,15 Deckungsfähige Devisen . 2702 200,— Wechselbestand 39 958 278,03 Deutsche Scheidemünzen . 2241,13 Noten anderer Banken . „, 1 135 922,— Lombardforderungen » . , 4828 400,— Effekten ... 743 307,11 Sonstige Aktiva . « « « » 13 199 686,69 Passiva. Grundkapital . . « « « Reservefonds 00D 07ck 1 400 000,— Umlaufende Noten . . . . 26822 316,69 Tags fällige Verbindlihh-

e 4 448 505,49

iten An T EM Ne ge- i bundene Verbindlichkeiten 20 356 175,01 Darlehen bei der Renten- n 8 400 000,— Sonstige Passiva . . . . 2244 175,92 Eventuelle Verbindlichkeiten aus weiter- begebenen, im Inlande zahlbaren WeWseln:

Reichsmark 7 279 899,76. Zinsvergütun für Bardepositen: 6% p. a. S

a)

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

[57645] e„Schweiz“‘AllgeuieinéVersicherungs- ,

Aktien-Gesellschaft, O:

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß err Albert Gemperle-Beckh infolge Ab- ebens aus dem Verwaltungsrat ausge- schieden ist. ial ist am 8. Mai 1925 err W H Diethelm aus dieser Körper- chaft ausgetreten. An seine Stelle wurde Herr Wilhelm Max Keller-Diethelm, Kauf- mann, von Neukirh (Thurgau), in Zürich 7, als Verwaltungsratsmitglied neugewählt. --Schweiz“AllgoemeineVersicherungs-

Aktien-Gesellschaft.

Der Präsident: -G. A. Briner.

worben haben oder für die § 38 des Auf- [*

bungen, für die die Vorrechte des Alt-

[53927] Bekanntmachung.

Von den F!rmen Commerz- und Pr Bank Aktiengefell\cha1t Filiale Hannover Ephraim Mever & Sohn, Hannover, y è M. Gutkind, “Braunschweig, is der vas gestellt worden,

M 540 000 neue Stammaktiey

der Vorwohler Portland-Cement,

Fabrik PlanÆ & Co Aktie»;

esellschaft in Hannover, 1800

tüud über je NRM 300, Nr. 2751

tus

zum Handel un

Börse zuzulassen

Hannover, den 19. August 1925, Die Zulassungsstelle

an der Börse in Hannover,

Bollmann.

zur Notiz an der hiesigen

[57157] Wir fordern die Jnhaber unserer nog

Gesellschaft reichen Varier Glauzgarn Fabrik Emil Zinn & Hackenberg m. b. §9, Barmen-RN.

(56363] Metallurgische Werke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Siv Neuenbürg, Enz.

* Die Gejellschaft hat sich aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellfchaft werden . auf, gelorters sih zu melden.

er Liquidator. Hermann -Neudörffer,

(51082)

geseLschast G. m. b, H., Berlin W 35, urfürstenstraße 149, ist aufgelöst.

Die Gläubiger wollen \ich bei dieser melden. Als mann bestellt.

[54060] Wagner-Presse G. m. b. H.

der Gesellschafter vom 6. Juli 1925, be treffend Au}löfung der Gesellschaft, am 25. Juli d.

seßlicher Vorschrift gemäß die Gläubiger zeichneten Liquidator zu melden. Wachenheim, den 5. August 1925. (56322] Bekanntmachung. Die „Diam, Deuts sellschaft mit beshränkter Haftung" zu

Die Gläubiger der Gefsellshatt werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

in Liquidation: elm Plate.

Bekanntmachung.

vab [51477] b. S. in Flensburg ist für- nichtig er: E aufgefordert, sh bei ihr zu melden.

Flensburg, den 24. Juli 1925. Die. Liquidatoren : -

[58528].

Glogau ist aufgelöst,

aufgefordert, si: bei ihr zu melden. N ogau, den 18. August 1925. er

Schroeter & Co. Gesellschaft mit

Friedrich Modest. [56365] :

hofskun G. m. b.

Ansprüche anzumelden. Der Liquidator: N. Gruber.

[53221]

Sägewerk, G. m. b. H. in Breslau,

unterzeihneten Liquidator zu melden. Ferdinand Sachs, Kantstr. öl.

[58293] Die Bergbaugesellschaft

G. m. b, H. in Kl. Freden ist durd

reden (Leine) einreichen.

B oh. scha ft i

treten. Die Gläubiger dér Gesell|{aft werden aufgefordert, ihre Forderungen ihr anzumelden.

Der Liquidator der

Foh. Gottl. Hauswaldt

Dex Direktor: Simmler.

Ges. m. b. H. i/Liqu.

Paul Bethke.

[57192] Bekanntmachung.

ist die „Wahrheit“ G. m. b.

umgehend bei dem Liquidator einzufordern. Jo

Willi Steel.

Verlag Wahrhetit‘“ G. m. b, H. ‘hannes Schöning, Bitiau - Neustadt

‘Laut Beschluß der Gesellschafter vom 10. Oktober 192 | D 2 ittau, aufgelö Liquidator bestellt worden. Alle G äubiger wexden aufgefordert, ihre Anjprúdhe j

st und der Unterzeichnete

in Liquidation. 34, Liquidator.

Privak | N Ane

nit eingelösten Obligationen auf, dies bis zum 30. September 1925 unsere zweds -Aufwertung einzy |

- Die Firma Delta Motorenhandels,

iquidator . wurde W. Hau

: Nachdem der Beschluß der Versannnlung j J. in das Handelsregister | eingetragen worden ist, fordern wir ge | der Gesellschaft auf, sich bei dem unter Der Liquidator; C. J. Wagner. | 2 3 Ftalieniscche- Ÿ Alabafter- und Marmorindustrie Ge, | Frankfurt am Main is aufgelöst rankfurt a. M., den 29. Juni 1925, Der Liquidator der „Diam, Deutsch

Ftalienishe-Alabaster- und Marmor | industrie Gesellschast mit beshränkter

Die ‘Sibbersen & Hausen, G. m, j Die Gläubiger der Gesellschast“

Andreas Hansen. PeterSibbersen“ Die Firma C. _A. Schroeter & Co. | Gesellshaft mit beschränkter Haftung in" Die Gläubiger der Gesellshaft werden

iquidator- der Firma C. A. beschränkter Haftung in Liquidation: :

Die Firma Gruber u. Steis, Fried: | H., Cassel, ist" dur Beschluß vom 22. 7. 25 aufgelöst Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre

Die Sachs d Stuity: Holzhandlung |

aufgelöst, Die Gläubiger der Geel- schaft werden aufgefordert, sh bei tem *

Carl, | Beschluß der Gefellshafterversammlung vom 4. Juni -1925 aufgelöst, Glän- *

biger wollen ihre Forderungen bei dem * Liquidator Bergwerksdirektor Jährig in |

ergbaugesellschaft Carl, G. m. b. §, |

Gottl. Hauswaldt Gesell beschränkter Haftung il * Braunschweig ist in Liquidation 0 |

bei Mundet zurü.

Winanzam Braunschweig, den 18. August 192% j aats

| lebertragung verden, Di j habers u S: Men Statuten E Gesellschaft Wid zwar mit 50 Mark

/ N lassen und nte F die Gesellschaft ate tbr Befe Beepfliitungen. sind mit

-

Erste Zentral-Handelsregister-Beilage

um Deutschen Reichsa

j l 196.

Der Jnhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanutm der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und sonderen Blatt unter dem Titel -

Berlin, Sonnabend, den 22. August

achungen aus 1. dem HandDels-,

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

2. dem Güterrechts-, 3, dem Vereins-, 4, dem Genossenschafts-, 5, dem Musterregifter,

Geschäftsauffiht und 8. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in cinem

Sentral-HandelSregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral- Selbstabholer au

rch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staa

Bom „Zentral-Handelsregister

Pitgeiinea iee für das Deutsche Reih kann dur alle Postanstalten, tn Berlin

tsanzeigers, SW. 48, Wilhelm- | preis beträgt monatli

Das Zentral-Handelsregister für das Deut)che 1,50 Reichsmark freibleibend. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Reich er\{heint tn der egel tägli. Der B ez u g fo

Anzeigenpreis für den Naum einer gespaltenen Einheitszeile 1,05 Reichsmar€t treibleihend

für das Deutsche

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Reich“ werden heute die Nrn. 1964 und 196B ausgegeben.

p Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “E

Sntscheidungen des Reichsfinanzhofs.

89, Einkommensieuervorau8zahluugen eines Verkaufs: mmissionärs. Bei den Körperschaftsvorauszahlungen einer m, b, H. war reis geworden, ob sie sih ledigli nah den der fellihaft als Verkaufskommisstonärin ausländischer tabak ndler zugeflossenen Provisionen richteten oder außerdem auch nah n von ihr als Kommissionärin, also für tums; erzielten pufpreisen. Die Beschwerdeentscheidung des Landesfinanzamts hat ¿ leptece angenommen; daher hat sie in Anwendung der zu ifel 1 § ÿ Abs. 3 der IT. Steuernotverordnung ergangenen cten cáfibrungäbeftimmungen unter G IV Ziff. 3 (A, a) und Fünften

ihrungSbe|timmungen unter I. die \treitigen Vorauszahlungen em Saße von 1 vT der Gesamtsumme, die fih aus den : Provisionen niht mit enthaltenden Verkaufserlösen und aus Free ergab, festgeseßt. Die Sette der Gesellschaft deln sih derart ab, daß sie zufolge ihrer Tätigkeit als Kommissionär è fremden Waren in ihrem eigenen Handelsgewerbe im eigenen amen verkauft. Rechilich ist allein \ ie es, die die Waren in ihrem werblihen Betrieb an die Käufer umseßt, die Entgelte für diese eferungen, die reise, von den Warenabnehmern zu beanspruchen und gezahlt erhält. Biese gezahlten E BEpreie sind daher, wenn G. m. b. H. sie auch nach 1hrem Emp ihren Kommittenten, n früheren reneigentümern, herauszugeben hat (S 384 S: 2 des andelôgeseßbuhs), rechtlih zunächst un lediglih ihre triebs- nahmen, - Sie sind somit bei der Bestimmung der Voraus- hlungen der G. m. b. H. nah dem Wortlaut des Artikels T § 5 der . Steuernokverordnung mitzuberücksichtigen, wonach die Voraus- hlungen sih nah den Betriebseinnahmen (Roheinnahmen) des ab- Pen ür die Umsaßsteuer maßgebenden S chnitts messen. Zweck und wirtshaftlihe Bedeutung der Vorauszahlungs- stimmungen .(§ 4 der Reichsabgabenordnang) und die a E ry tipreun des Gerichtshofs auch sonst auf dem Gebiete des órpershastssteuerrehts gebotene wirtf{haftlihe E e unter Umständen -zu einer Preisgabe der rein privatrehtlihen fassung S kann, lassen nicht Z einem ‘vom Wortlaut ab- eichenden Ergebnis gelangen. Die Bestimmungen über die Vor- szahlungen nah Artikel T § 5 der II. Steuernotverordnung knüpfen {ili nicht an den Maßstab der Reineinnahmen an, legen nicht Srwägung, ob der Betrieb leßten Endes mit Gewinn oder mit erlust gearbeitet e zugrunde, sondern nehmen, auf E und aus- ebige feuerlèdhe istungen bedacht, geflissentlih die bloßen Roh- nnahmen zus Ausgangspunkte, zu denen auch nah der Begründung )r allem die Entgelte für [häftliche Lieferungen und Leistungen Sinne des U eßes gehören (und zwar ohne Rücksicht f Umfabsteuerpfliht). Ihrem Wesen na sassen ih die Voraus- hlungen nah § 5 als eine rohgestaltete Ertragssteuer bezeichnen, jer Kommissionär steht wirtschaftlich dem Eigenhändler sehr nahe, r wird sein Verdienst nicht naufs{lag, sondern Provision annt, und es ist daher gerechtfertigt, daß für das Steuerreht ein rtecschied ren verden regelmäßig nit anerkannt wird. dem viel späteren Ges der II1. Steuernotverordnung und ihres édrüdlih auf die Umsab]teuer Bezug nehmenden § 5 des Art. 1 r Verordnungsgeber von einer anderen Anschauung beherrscht ge- sen sei, ist nit anzunehmen. Weder der Grundsaß des § 4 der leihSabgabenordnung noch die wirls lihe. Stellung des ommissionärs im Verkehrsleben bieten also eine Handhabe, den pegriff der Betriebseinnahmen im Sinne des Art. 1 § 5 der . ¿Steuernotverordnung zugunsten des Kommissionärs einzuengen, h. die Kaufgelder, ie dieser in seinem erbebetrieb auf er s A A e genen ring Eis a Mage Gee atten at, eni threr rehtlihen und wirtshaftlihen Natur a ‘ine Veiriebseinnahmen nach Art von bloß durlaufenden Posten t behandeln und als Maßstab für die Steuerleistung aus- Uschalten, Zu welchen Zwecken die erzielten Betciebseinnahmen ge- häftlih verwendet werden sollen und werden, ist nach 8 5, soweit amit niht die dort für abziehbar erklärten Lohn- und Gehalts- wendungen bestritien werden, gleichgültig. Steuerrechtlich ist w)er der Umstand belanglos, daß der Kommissionär die ihm ent- ieten Kaufpreîise nah seinen Rechtsbeziehungen zum Kommittenten hn diesen herauszugeben hat. A Härten im Einzelfalle find dialich die Folgen der Ausgestaltung der Vorauszahlungen durch die oiberordnungen selbst. - (Urteil vom 30. Juni 1925. 1, B. 26/25.)

. 90, Unentgeltliche Uebertragung des Geschäft8anteils "n einer Zuckerfabrik G. m. b. H. kein steuerpflichtiges An- haffungögeschäft, Jn notarieller Urkunde hat der Inhabex seine Veshäftéanteile an einer Zuerfabrik? G. m. b. H. im Nennbetrage on 4b an den Beshwerdegegner abgetreten. Lbterer hat ie Abtretung angenommen und fh verpflichtet, an Stelle des Ab- elenden alljährlih drei en mit Zuckerrüben auf seinem Land- t zu bebauen und die ganze Ernte davon unverkürgt an die Zuder- rif abzuliefern. Die Beteiligten haben ecklärt, daß die Ab- etung unentgeltlih erfolge, das der Erwerber des Anteils an den tretenden ein tungéentzelt nit zu zahlen und daß auch m enteistamen nit vereinbart worden seien. Das Finanz- jt forderte Börsenumsahsteuer 6s %, 58 des Kapitalverkehr- tuergeseßbes und wies den Einspru Anteilserwerbers als unbe- Auf die von diesem eingelegte Berufung wurde er on der örsentm teuer ree Die Rechtsbeshwerde des ann feinen E ol aben. ty \steuerpflihtiges An-

8geshäft muß entgeltlih sein (val. § 50 des Kapitalverkehr- eßes), vorliegenden Falle fann ein Entgelt für die des Geschäftsanteils in der Uebernahme der Ver- Anbau und n Ablieferung tos | eiben n auiden j nagen e ile

n Sinne von § 3 Abs. 2 des Gelees betreffend die Gesell-

fien mit bes{ränkter Haftung. ergibt sich pweifelsfrei aus O 0 2 T Abs. A ifff, Á tammeinlage auf den Morgen / „festge est, 1m mindestens 600 Mark be- Ln de Geslieft ageicnce eigene oer pabele Fláde , 1e ne 1 indestens drei Morgen, mit j bebauen oder bebauen h La "E E Duercälkemmuatitiim B

leiterao

'lihtung zum

} 10)

Geschäftsanteil untrennbar verbunden. Wird dieser veräußert, so hen sie auf den Crwerber notwendig über. Eine Veräußerung ohne sie i undenkbar. Der Veräußerer aber wird von den Verpflichtungen reit. Daran ändert ebensowenig der Umstand, daß der Gesellschaf teber die Wirksamkeit der ug F nah § 16 Abs. 1 des seßes, betreffend die Gesellschaften mit beshränkter Haftung, von nmeldung bei der Gesellschaft unter Nachweis des Uebergangs und t § 7 der Siatuten von der Genehmigung der Gesellschaft ab- hängt (58S 182 fff. des Bürgerlichen Geseßbuhs), wie der Umstand, daß dec Veräußerer dieser für Ege Leistungen forthaftet. Wesentlich ist, ß es einer Uelb me der Betunen durch den Erwerber nicht bedarf, daß die Erklärung der Uebernahme gegen- über dem Veräußerer für den Uebergang der SetNiSluggen auf den Erwerber belanglos ist und hödstens eine Lon erung gegen diesen begründen Tann, E der Veräußerer der Et Gewähr für die Erfüllung der Verpflichtungen dur den übernommen hätte und daraus in Anspru genommen würde. Hier- von und von rückständigen Leistungen iehen, ist der Erwerber der Na, hee: der allein Verpflichtete, Inwieweit wirt- schaftlich die Verpflichtungen vom Veräußerer als Last empfunden wurden und die Befreiung von ihnen einen Beweggrund zur Ueber- tragung des Anteils bildete, ist SE auss{hlaggebend. Bei der be- [le enden Rechtslage kann in der Uebernahme der ente ngen kein Entgelt für die rag e id des Geschäftsanteils ge- ehen werden, Andernfalls müßte ihr Wert auch im Falle des Ver- aufs des Anteils dem Kaufpreis hinzugerechnet werden, wovon nah S 90 des Kapitalverkehrs\teuergeseßes ebensowenig die Rede sein kann wie bei dem Verkauf nicht vollbezahlter Aktien von der Hinzurechnung des noch ausstehenden Restes. Ja, es müßten sogar die in Erfüllung der Verpflichtung L NGREE Leistungen die Gesellschaftsteuer N 5 6a, § 9a des Kapitalverkehrssteuergeseßes beeinflussen. Nach alledem ist das Vorliegen eines \teuerpflihtigen Anschaffunzsgeschäfts im Sinne von 88 35, 53 des E N es vom Vorderrichter ohne Rechtsirrtum verneint worden. (Urkeil vom 3, Juli 1925. IL. A, 296/25.)

91. Nüeklage zur Bestreitung der am L. Jauuar 1929 fälligen Grunderwerbssteuer der toten Hand. ist eine bei der E des Neiuvermögens8 für die Vermögens- stener 1924 nicht abzug aat: vam Nücklage. Das Grund- erwerbésteuergeseß hat eine Grundèrwerbssteuer zu Lasten der toten

in der Form aufgenommen, 4 unter anderem bei inländischen

egenüber rwerber

nd in Brrndstaten die im Eigentum von Personenvereinigungen stehen, die Steuer erhoben wird, wenn 20 Jahre seit dem Erwerbe oder dem leßten Gintritt der Steuerpflicht verflossen sind (Z 10 des Grund- erwerbssteuergeseßes). Um den Eingang von Einnahmen aus dieser Steuerquelle nicht zu weit hinautuieben, ist für das erstemal der 20jahrige Zeitraum unter en Minibnatvar Ermäßigung der Steuer auf 10 Jahre abgekürzt 28 des Grunde teuergeseßes). Eine G. m, b. t hiernach damit gerechnet, daß im Jahre 1929 für ihr Grundstück eine Grunderwerbssteuer von 1291 Reichsmark fällig wird, Sie hat im R geltend gemacht, daß sie [Gon jeßt in Höhe der Steuer eine Nüklage bilden könne, und sie hat verlangt, diese Summe als einen echten Schuldposten vom Vermögen abzu- seben. Ginspruhs- und Berufungsverfahren mit ihrem Ver- angen zurüdgewiefen, hat sie Rechtsbeschwerde erhoben, die jedoch als berechtigt niht anerkannt werden kann. Nach § 11 Ziff. 1 des Ver- mögenésteuergeseßes sind zur Ermittlung des Reinvermögens vom Nohvermögen die ulden abzuziehen. Selbst wenn angenommen wird, daß die Beschwerdeführerin das Eigentum an ihrem Grund- e nicht aufgebe, L in der Tat im Jahre 1929 die Grunderwerbs- teuer zahlen wird, so gelangt die Steuershuld doh erst im Jahre 1929 zur Entstehung 81 der Reichsabzabenordnung). Der Neichs- pra of hat stes daran festgehalten, daß Schulden in die Bilanz eSjenigen Jahres, in dem fie entstanden, aber auch nur in die Bilanz eben dieses Jahres aufzunehmen sind, und daß Rücklagen für Ausgaben künftiger Jahre ete, \teuerpflichti Reserven darstellen,

nn im § 7 Ziff. 2 des Körperschafts\teuergeseßes Rücklagen für die Grunderwerbssteuer der toten

Hand für abzugsfähig erklärt sind, so bedeutet das eine Ausnahme von der allgemeinen

Negel. r Um- tand, daß die Geseßeöbestimmung aufgenommen wurde, zeigt, daß der Gese e den allgemeinen Grundsaß als Grundsaß anerkennt und eben nur in diesem Einzelfall eine Ausnahme machen wollte. Dieser allgemeine Grundsaß wirkt \ich auch in der Vorschrift § 11 Ziff. 1 des Vermögenssteuergeseß8 selbst aus. Denn es sind dort solche Steuershulden ausdrücklich als abaugEfähig erklärt, deren Abzugs- fähigkeit nur zweifelhaft sein kann bei Anerkennung des Grund- nkens, daß nur bereits bestehende Steuérshulden eine abzugsfähige

st darstellen (vgl. auch T1. Steuernotverordnung Artikel 11 § 11 Buchst, b und c). Jn- zwei früheren Entscheidungen hat \ich der Reichsfinanzhof nicht mit den oben wiedergege! ndsà in Widerspru gesest. In der einen Entscheidung war die Steuer- freiheit einer Zuführung zum Pensionsfonds anerkannt, weil bereits am Bilanzstichtag ein Nechtsanspruh des. Beamten gegen di [aft auf eine Pension vorlag. In dem anderen Urteil V e

zu G i

e vom E 1919 E en war hier nah dem gemeinen Wert zu en. dem Urteil ist gesagt, daß ein bestimmter Posten, falls er bereits am R I Be c dis mer net Tee i ugsfähig sei. i er am Bilanzstichiao zwar no ne i wohl aber eine in sihere Aussicht zu nehmende wirtschaftliche Ver- bindlihkeit gewesen, so wäre je nah der größeren oder ns Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer rechtlchen Schuld und {e nah dem Einfluß des demgemäß vorhandenen Wertdrucks auf den / Veräußerungspreis ein entsprehender Teil des Postens nicht als Vermögen zu behandeln. dieser Entscheidung is alo der Gedanke enthalten, daß eine das Unternehmen zukünftig viel eiht treffende Last je nah dem Grade der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des be- lastenden Ereignisses den gemeinen (Verklaufs-) Wert des Unter- mens rüden lönne. Dieser Gedanke, dessen Nichtigkeit votliogenden Falle Feine Anwendung finven, Cirenal sind für die vorli n ine un n, r die Vermögenssteuer 1924 die Grundstüle nit mit dem gemeinen Wert

einzuseden, sodann wird die Grunderwerbss\teuer der toten Hand, die l

nur unter besonderen Umständen von einer besonderen Gruppe von Ge Cos igen für den Grundbesiß zu tragen ist, kaum den Wert beeinflusten können, der dem Grundbesiß innewohnt, sobald er wieder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gelangt. (Urteil vom 30. Juni 1925. I. A. 66/25.)

92. Nechtsgültigkeit der Verordnung des Reichs- präsfidenten vom 10. November 1924, soweit sie in Art. 1 § 3 die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommeu- und Körperschaftssteuer anordnet. Eine Koms manditgesellschaft bestreitet die Zulässigkeit der Heranziehung zu Vor- auézahlungen auf die Einkommensteuer für die Monate Januar und Februar 1925. Das Landesfinanzamt hat die Beschwerde unter Hin- weis auf die II. Verordnung des Reichspräsidenten über wirt- ltt notwendige Siteuermilderungen vom 10. November 1924 Bs . T S. 737), Art. T_§ 3, zurückgewiesen. Die weitece

hwerde ist unbegründet. In dem Urteil vom 5. Januar 1925 hat der II. Senat formell durch § 64 Abs. 1 Halbsaß 2 der ITII, Steuernotverordnung und die Verordnung des Reichspräsidenten vom 4, Dezember 1924 (RGBIl. I S. 765) gedeckten § 8 Abs. I der Durchführungsbestimmungen zur E vom 29. Fee bruar L für unwirksam erklärt und dabei grundsäßlih aus- gepuochen, daß auf dem durch das (2.) Ermächtigungsgese vom . Dezember 1923 (NGBl. 1 S. 1179) abgegrenzten iete für eine Verordnungsbefugnis nah § 48 der Reichsverfassung kein Naum sei. Dabei ist allerdings die Frage offen gelassen, ob nit, zu- mal auf wirtschaftlichem iet, ein Hinzutritt äußerer Umstände, mit denen das Ermächtigungsgeseß niht rechnen konnte, eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ob nicht diese Vorausseßungen auf die Vecordnung vom 10. November 1924 zutreffen, weil \sih die beim Erlasse des 2. Ermächtigungsgeseßes und der II. Steuernotverord- nung vorausgeseßte anderweitige geseßliche Regelung infolge der Ende Oktober 1924 erfolgten Auflösung des Reichstags als undarch- führbar erwies, brauht mt erörtert zu werden. Auch wenn sich der erkennende Senat dem vom II. Senate vertretenen Un SRELeRn Standpunkt nicht anzuschließen vermag, erübrigt sich die Anrufung des Großen Senats nah § 46 der Reichsabgabenordnung. Denn im § 11 des Steuerüberleitungsgesebes ist die Verordnung des Reichs- prâäsidenten vom 10. November 1924, soweit sie in Artikel T § 3 die Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körper- shaftssteuer nah Maßgabe des Artikel I der Il. Steuernotverordnung und der dazu erlassenen Durhführungsbestimmungen auch für das Jahr 1925 anordnet, in ihrer Rehtswirksamkeit, und zwar auh mit Rückwirkung für die zurüdliegende Zeit, ausdrücklih anerkannt. Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftss\teuer, wie sie Artikel I der II. Steuernotverordnung für 1924 vorgesehen hat, sind daher auh für 1925 weiter zu entrihten, und zwar gemäß 8 11 ff., § 35 Saß 6 des Steuerüberleitungsgesebes. Das mußte zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde führen. (Bes{luß vom 1. Juli 1925. VI, B. 128/25.)

93. Rechtsmittel über Vorauszahlungen, die vor Inkrafttreten des E E moch nicht unanfechtbar entschieden worden sind. hand fich um die estseßung der Vorauszahlungen für das 2. bis 4. Vierteljahr 1924. le sind nah § 5 des Artikels T der Il. Steuernotverordnung richtig berechnet, Der Beschwerdeführer p 2 Freistellung mit dec Be ündung, S ausweiglih seiner Bilanz 1924 den größten Teil seines Betri apitals verlocen habe. Eine Ermäßigung oder Frei- tellung könnte nur im Wege des § 37 Abs. 2 des Artikels I der Reichsfinanzhof ist der An- durch das Inkrafttreten des S 7 des Steuer Porauszahlungen,

I1. Steuernotverordnung erfolgen. Der 1 t, daß die Anwendung des § 37 Abs. 2 X Steuerüberleitungsgeseßes nit ausgeschlossen ist. überleitungsgeseßes lautet: „Für Rechtsmittel über t die vor Pio eten dieses Geseßes noh nit unanfehtbar ent eve worden find, gelten die bisherigen Vorschriften" und bezieht sich au ole unter §S 4 und 5 des Artikels I der II. Steuernotverordnung allende Vorauszahlungen, die als Ablösung der Einkommensteuer 1924 zu gelten haben. Die hier streitigen Vorauszahlungen gehören offenbac zu diesen, es kann dies aber dahingestellt bleiben, da andern» alls gegen die Anwendung des § 37 Abs. 2 überhaupt keine Bedenken ständen. An sich stellt sich § 7 des Steuerüberleitung8geseßes als eine Verfahrensvorschrift dar. Da jedo die unmittelbar vorher- ehenden 5 und 6, die ebenfalls in erster Linie den Rehtsmittelzug treffen, materielle Vorschriften enthalten, so muß angenommen werden, daß auch § 7 nit nux aussprechen will, daß die bisher zu» ien Rechtsmittel durchzuführen sind, sondern au, daß die Ent- eidung nah den bisherigen Grundsäßen zu treffen ist. Dazu komm ß die Bestimmung des § 37 Abs. 2 des Artikels 1 der IT. Steuer notverordnung im engsten Zusammenhange mit der Doupyeiti des § 37 ÆWs. 1 über die Nechtsmittel gegen Ent Goruagen r Vors auszahlungen steht, so daß Abs. 2 geradezu als eine die Natur der im As. 1 assenen weiteren Beschwerde beeinflussende Bestims anzusehen ist. Es wäre auch unbillig, wenn der Erfolg eines Nectsmittels davon abhinge, ob der Reichsfinanzhof vor oder na dem 1, Juni 1925 zur Entscheidung gelangt. Demgegenüber ist e unerheblih, daß in den Verhandlungen des Reichstagsaus\husses bei der Begründung der §§ 2 bis 9 der jeßigen Fassung des Steuers überleitungägeseßes bemerkt ist, eine anderweitige Festsezung der Vor« auszahlungen durch den Reihsfinanzhof im Binae des Artikels T 37 der 11. Steuernotverordnung solle selbstverständliß nit mehr in Frage kommen. Selbst wenn si diese Bemerkung, was nicht B ist, nit nur auf die hier niht in Frage stehenden Fälle der und 6, sondern auch auf die des § 7 beziehen sollte, wäre ihr niht zu olgen. r Gedanke im Geseß keinen Ausdruck gefunden hat. Be- teht dana die Möglichkeit der Anwendung des § 37 Abs. 2, so hat er Reichsfinanzhof keine Bedenken, ihn im vorliegenden Falle tat- sählih anzuwenden, - Nah der von dem Beschwerdeführer ein- ereichten Vilanz hat er im Jahre 1924 den größten Teil seines triebsfapitals verloren. Er erfläcte dies mit Eigenarten feines iftébetriebs. Der Reichsfinanzhof hält es deshalb für ange- messen, die Voranszahlungen auf 1 v. T. des abgerundeten tal» Fontos festzuseßen, (Beschluß vom 1. Juli 1925. VI. B, 167/25.)