1851 / 5 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

oder Geldbuße von funfzig Thalern bedroht sind, doch auch in Zukunft noch zur Kompetenz der Polizeigeri@te gehören, (Ein- führungsgeseß zum Strafgeseßbuche Art. XX.)

9) Von dem Tenor aller rehtskräftigen Erkenntnisse, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafe aus- sprechen, ist Mittheilung zu machen : -

a) der Polizeibehörde des Wohnsißes und, wenn solcher nicht bekannt is, des leßten Aufenthaltsortes des Verurtheilten, und zwar mit Ausnahme der Städte, welche einem land- räthlichen Kreise nicht angehören, unter der Adresse des Landrathes ; dem Hauptgerichte erster Instanz, vor welchem der Verur- theilte seinen persönlichen Gerichtsstand hat, sofern von einem anderen Gerichte die Entscheidung erlassen ist,

Ist auf Zuchthausstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Verlust des Rehts zum Gewerbebetriebe oder auf Stellung unter Polizei - Aufsicht erkannt, so muß die Mittheilung zugleich den Tag der Rechtskraft des Erkenntnisses enthalten. Jn den drei leßteren Fällen is demnächst auch der Tag ves Antritts der Freiheitsstrafe mitzutheilen. (Strafgeseßbbuch §§. 12, 21, 26, Geseß vom 12. Februar 1850 §. 1 zu n, §.2 zu f, §. 9, Ge- seßb-Sammlung S. 49).

Einer Mittheilung der wegen Uebertretungen ergehenden Straferkenntnisse bedarf es in der Regel nik.

3) Jn Ansehung der Militairpflichtigen ist von der Ein- leitung einer jeden Untersuhunz wegen Berbrechen oder Ver- gehen und demnächst von dem Tenor des rechtskräftigen Erkennt- nisses Nachricht zu geben :

a) wenn der Beschuldigte das militairpflichtige Alter erreicht hat, aber zum Militairdienst nochþ nicht herangezogen ist, dem be- treffenden Landrathe, und in denjenigen Städten, welche ei- nem landräthlichen Kreise niht angehören, der Behörde, durch welche die Aushebung ter Militairpflichtigen bewirkt wird ;

b) wenn der Beschuldigte zum Stande der Beurlagubten gehört, dem vorgeseßten Landwehr-Brigade-Commandcur.

In Betreff der zum Beurlaubtenstande gehörenden Of-= fiziere kommt die Bestimmung unter Nr, 5 zur Anwendung.

4) Wird eine Militairperson des Beurlaubtenstandes wegen unterlassener An- und Abmeldung (Verordnung vom 21, Vk- tober 1841 Geseß -Sammlung S. 334) zur Untersuchung gezogen, so is dem betreffenden Landwehr-Bataillons-Kommando sowohl von dem Tenor des rechtskräftigen Urtheils, als auch, wenn auf Strase

erfannt worden, von der Strafvollstreckung Niittheilung zu machen. |

5) Wenn ein im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste stehender Beamter wegen eincs Verbrechens oder Ver gehens zur Untersuhung gezogen wird, so ist, sofort nah erfolg- ter Einleitung, von derselben, unter kurzer Angabe der Beranlas- sung, oder unter Mittheilung der Anklageschrift, Ter vorgesebten Dienstbehörde des Angeschultigten Nachricht zu geben und derselben

demnächst auch der Tenor der ergangenen Entscheidungen mitzu= |

theilen. Hinsichtlich der Uebertretungen bedarf es einer Benachrich- tigung nur, wenn auf Strafe erkanut worden ist. Jn diesem Falle wird der Tenor der rechtskräftigen Entscheidung mitgetheilt.

6) Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung :

a) auf die Geistlihen und Kirchenbeamten,

b) auf die nicht zu den Mcdizinalbcamten gehörigen Medizinal-

personen aller Kategorieen, i

c) auf die vereideten Feldmesser, Bauführer und Baumeister. Die Mittheilung ergeht in dem Falle zu a. an die geistlichen Oberen ; in dem Falle zu b. an die vorgeseßte Regierung, in Berlin an das Polizei-Präsidium; in dem Falle zu c. an diejenige Regierung, in deren Bezirk der vercidete Feldmesser, Bausührer oder Baumeister zur Zeit seinen Wohnsiß hat, und in Berlin an die Ministerial= Bau-Kommission.

7) In Ansehung der gegen Beamte eingeleiteten Disziplinar- Untersuchungen, bei welchen die Staatsanwaltschaft mitzuwirken hat, gilt die Bestimmung Nr. 5 erster Absaß, jedoch werden auch die Entscheidungsgründe in Abschrift mitgetheilt.

8) Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der Staatsanwaltschast, einen Rechtsanwalt oder cinen Notar eine Untersuchung (Nr. 5 und 7) eingeleitet, so erfolgt die Mittheilung auch an den Justiz-Minister. i: i

9) Betrifft die Untersuchung (Nr. 5 und 7) einen bei den Auseinanderseßungs - Behörden fungirenden richterlichen Beamten so wird die Mittheilung auch dem Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten gemacht.

0) n allen Zoll» Und. Steuer- Defraudations-= und Contraventionssachen, welhe zur gerihtlihßen Unter- suchung gelangen, ist der Tenor der ergangenen Entscheidung so- gleih nach der Verkündung in beglaubter Abschrift den betreffen- den Provinzial-Steuer-Direktoren beziehungsweise den Regierungen, in Berlin dem betreffenden Haupt-Steueramte, mitzutheilen.

11) Jn Beziehung auf die wegen Einlegung der Rechtsmittel

Is

zu machenden Mittheilungen behält es bei den bestehenden Vorschrif- ten sein Bewenden. i A 12) In den Untersuchungen wegen Münzverbrechen und nzvergehen sind, sobald rechtsfräftig erkannt und die Straf- vollstreckdung versugt ist, die gerichtlihen Akten dem Königlichen Ministerium des Junern zu übersenden. : 13) Bei Untersuchungen wegen Fälschung, Na chma ch ung odér Verbreitung der als Geldzeichen umlaufen- den Papiere, welhe geseßlich statt baaren Geldes ange- nommen werden mussen, wozu insbesondere die Darlehns= fassen - Scheine und die Noten der preußishen Bank gehören ferner des ausländischen Papiergeldes, ist der Hauptverwaltung der Staatsschulden von der Einleitung der Untersuchung und dem Te- nor des rechtskräftigen Urtheils Mitiheilung zu machen,

14) Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, bei welchen Staats=-, Ge mMeind?- oder Corporationskassen interes- siren, insbesondere von solchen Cntscheidungen, aus welchen diesel- ben einen Anspruch an den Verurtheilten herleiten können, oder in Golge deren Verpflichtungen gegen den Verurtheilten aufhören, ist den betreffenden Behörden Pittheilung zu machen. Dies gilt na- mentlich hinsichtlich der Strafurtheile, welche den Verlust von Pen- sionen oder Gnadengehalten zur Folge haben (Strafgescßbuch §. 29), vder welche auf Grund der 68. 30 bis 32 des Holzdieb- stahlsgesezes vom 7. Juni 1821 ergehen, oder wegen Post-Contra-= ventionen Geldbußen aussprehen. Jn Ansehung der leßteren er- folgt die Mittheilung an die betreffende Ober-Postdirection.

Zk zur Justisication von Rechnungsposten odxr aus einem sonstigen Grunde eine beglaubigte Abschrift von dem Urtheilstenor erToreerlia 10 M Dieselve zu ertbeilen,

15) Wenn gegen einen Beschuldigten, welcher sich im Besiße von preußischen oder anderen Orden oder Ehrenzeichen befindet, eine

rechtskräftige Verurtheilung ergangen is, welche den Verlust der

Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (Strafgeseßbuch §8. 11, 12, 22), \o is von dem Tenor der Entscheidung der General - Ordens. Kommission Nachricht zu geben. |

10) Insoweit im“ offentlichên Ziteressé noch sonstige oder a führlihere Mittheilungen an andere Behörden als nothwendig zweckmäßig erscheinen, sind dieselben von Amts wegen ode1 auf Ei juchen zu machen, :

_ Handelt es sich jedoch um fortlaufende Mittheilungen, welche niht in örtlichen Bedürfnissen ihren Grund haben, ‘sondern in Vorausseßung ihrer Zweckmäßigkeit allgemein anzuordnen sein wür- den, so haben die Ober - Staatsanwalte deshalb an den Justiz Minister zu berichten. | Ï |

17) Bei den Gerichten sind die erforderlichen Maßregeln zu treffen, um die Beamten der anwaltschaft zu den ihnen ob liegenden Mittheilungen auf dem kürzesten Wege in den Stand zu seben. E | |

18) Die óffentliche Bekanntmachung der Urtheile erfolg den betreffenden Fällen nach wie vor dur die Geriwte.

4

on D t do8 Den 29. Uni 1591

b Zeu, Der Justiz - Ministe

M RHNa . D, D G An fammiliche Gerichte und Beamte der Staats

Anwaltschaft,

Allgemeine Verfügung vom 24. Juni 1851 di der Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des neuen Stra geseßbuhs betreffen.

Die Umgestaltung und Reform des gerichtlichen Gesängniß wesens, welche bereits seit geraumer Zeit aus mannichfachen Grün- den in hohem Grade wünschenswerth war, hat bis jeßt nicht e1 folgen können, weil die anderweitigen Einrichtungen von dem im neuen Strafrecht zu adoptirenden System der Freiheitsstrafen ab hängig waren. Nachdem nunmehr die Publication des Sirafgescb buchs erfolgt ist, wird eine Regulirung des Gefängnißwesens um so mehr stattfinden müssen, als nah dem neuen Strafrecht die Zuchthausstrafe von der Gefängnißstrafe streng geschieden ist, und

| die Zuchtbausstrafe nur bei Verbrechen, die Gefängnißstrafe aber

| vorkommt, bei denen ein Mangel an ehrliebender Gesinnung

l

nur bei Vergehen vorkommt, während nah dem allgemeinen Land recht, welchem eine s\ystematishe Glicderung der Freiheitsstrafen fremd ist, die Zuchthausstrafe, in einer Dauer von vierzehn Tagen und wenigen Wochen, selbst bei solhen geringfügigen Vergehungen nicht anzunehmen is, wie leichte Körperverlebungen und dergleichen, Im Wesentlichen wird die Umgestaltung des Gefängnißwe|ens darin bestehen, daß zut Vollstreckung der länger dauernden Gesang- nißstrafen Central-Gefangenanstalten errichtet werden, während zur Vollstreckung der kürzeren Gefängnißstrafen nach wie vor dîe ge wöhnlichen Gefängnisse dienen. : a Da jedoch das neue Strafgeseßbuch noch vor der destnitiven Regulirung des Gefängniß wesens ins Leben tritt, so werden hier- durch, nach genommener Rücksprache und im Einverständniß mit dem Herrn Minister des Innern, folgende transitorishe Anordnungen

| ' getroffen:

Der ÿ / a ‘it Z K

I zur Dei d. J. als dem Tage der Gesetzeskrast des Stra sge- zun seßzbuchs heitsstrafen des älteren Rechts des Einsührungsgeseßes vom

fassende Erwägung gezogen w Bereich des allgemeinen Strasge

Be T(li hen

19

1) Die verschiedenen Arten

M ¡ ini werden, sind in der bisherigen Art zu vollstrecken, gilt, wenn nah dem s L E Frei- | erfannt wird, Nach Artikel LV. 14, April d. J. wird dies bei allen

{ehen

2) Dasselbe

jenem Zeitpunkte begangenen strafbaren Handlungen ge

VOL f j 7, : müßen, sofern nicht eine Ausnahme durch den Umstand begründet

vird, daß die Handlung in dem néufl oder mit einer gelinderen

1 Strafgeseßbuche mit keiner

Strafe bedroht ist,

2war ist bei dieser Abfassung des Einführungsgeseßes in um-

worden, ob nicht auch für die in den sezbuchs fallenden Verbrechen und

eine transitorishe Bestimmung in derselben oder ähn-

lichen Art zu treffen sein purste, wie e in Ansehung der Spezial-= gesche in den Artikeln IX. und X. desinitivo, getroffen ijt, so dap nach dem 1. Juli d. J. úberhaupî nur noch auf die Strafen des neuen Strafgesebuchs zu erfennen gewesen sein wurde. Zndessen hat ich eine solche Maßregel als unausführbar erwiesen, Das Gebiet der be- tehen bleibenden Spezial - Geseßgebung ist in sich ein beschránktes, und es finden sih in demselben nux einzelne wenige Fälle von höherer Strafbarkeit, welche nah den Spezialgeepen eine [hwerere Strafe nach sich zichen ; auch sind ale diese Falle nur mit Geld- buße oder Freiheitsstrafe bedroht. Wur dieje Fälle konnten also ohne Gefahr solche Bestimmungen getroffen werden, wik sie die Ar- tifel IX. und X. enthalten, welche die Strasen der Spezialgeseße n mancher Beziehung mildern. Anders verhält es sich aber mit Dem Gesammtkomplex des Strafrechts, wo das neue Recht an die Stelle der drei verschiedenen, bisher in Preußen bestandenen cktrafrechts\ysteme tritt. Hier war zuvörderst in Betracht zu iehen, daß in fast allen diesen älteren Geseßgebungen Strafen orfommen, welche dem neuen Srafgeschbuche fremd ind, 10 3. B, Strafgesceßbuhe die Strase Der Deportation Es war hier schwer, einen fomparativ rich- | Freiheitsstrafe zu fin- der im Wege des Ge- Strafe das Bedenken im Artikel 1V

i rheinischen und der Berbannung. cchwe Maßstab für die Umwandlung 1n eine den prinzipiell aber tritt für fjolche Falle Cezes erfolgenden Substitution einer anderen Sl ntaeaen, daß dadurch das allgemein anerkannte, j und V. des Einführungsgescßes ausge|prochen? Rechtsprinzip ver- (ebt werden würde, nah welchem das neue Recht, sofern es nicht der if, auf frühere Haudluagen nicht zurückbezogen fann. Denn in Fällen solcher Art wird sich nicht unbedingt Í aljo namentlich die

TOEHR Tie E: daß die substituirte Strasart, ame

: für den Angeschuldigten wirklich milder als die Strase, au deren Stelle sie getreten ist. Hiernäch}! selbst wenn man die Maßregel auch nur auf die Substi- eren Rechts hätte bejchrän- ren Gründen nicht zulässig der öffentlichen

A r L at

PNenvar M [C

behaupten la}en,

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if, U E geordnete Fretheitshtrase,

aber wurde, jirung zer Freiheitôöstrafen des neu vollen, doch auch dies aus mehre

in. Beispielsweise würden zum Nachtheile |

die Grundsäße der Girechtigfeit in hohem Grade ver worden sein, wenn mit Anwendung der Bestimmungen von T1 und IX. ganz allgemein angeordnet worden _wáre, daß

allen Fällen, wo die angedrohte Freiheitsstrafe die Bauer von rinf Jahren nicht übersteige, nur Gefängniß eintreten jole, Ss i Reihe der \{chwersten Verbrechen, namentlich

imer Diebstahl, nit mit Zuchthaus, sonder1

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alSdann €l

Ur be

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x - a : E Lohr oon 11 Mio e- u bestrafen sein, indem diese Verbrechen im AUge-

Meineid und gemwalt)a

mit Gefänaniß 21

meinen Landrecht Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind.

Nach diesen Erwägungen is es für angemessen erachtet wor:

{ “i 0, h e «C h q 4 H as S S G (0 A0N

hinsichtlih der Strafharkeit der vor dem 1, Zut d. J, began

i o f a 24 G4 Y 4 5 4 (n 64 5 A Es 20 70e P M1

aenen PYandiuungen ui welche nich! Spezialge ep maßgebentì

nur den Artikel [V. in das Einführungsgeseß aufzunehmen

+++

abweihend vom neuen Strafgcsebbuche, nur mil

T oth on letben

so weit es si{ch um die Art der S trafe handelt, noch durch Artikel X. ebendaselbst erläutert wird, welcher nur in Ansehung der na ch dem 1. Juli begangenea Handlungen die Ver- hängung anderer als der im Strafgeseßbuche angedrohten Sirasen

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verbietet 3) Was die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betrisst, welhe

dem neuen Strafgesebbuche zu erkennen sind, fo bedarf es fei- ¿er Erwähnung , daß die zur Zu chthausstrafe zu verurtheilen- den Personen nach den Strafanstalten zu dirigiren sind, in welchen bis- jer hon die Zuchthausstrafen vollstreckt wurden. Was dagegen die Gefängnißstrafen betrifst, so ist vorauszusehen, daß die ge- genwärtig bestehenden Gefängnisse nicht ausreichen werden, um alle na dem neuen Strafgeseßbuhe zu erkennenden Gefäng- nißstrafen in denselben zu vollstredenz; auch sind dieselben zur Vollstreckung längerer Gefängnißstrafen überhaupt nicht geeignet, da sie keine passende Gelegenheit zur Beschäftigung der Gefangenen gewähren. Cs bleibt deshalb nichts übrig, als bis zur definitiven Regulirung der Sache gewisse Kategoricen von Ve- fangenen, soweit es der Raum gestattet, und sofern die Gefängniß-

strafe in den dazu bestimmten Gefangen - Anstalten nicht vollstreckt

werden kann, den Straf - Anstalten zu überweisen, in welchen eine

dert und insofern durch d

der Freiheitsstrafen, welche nah | besondere Straf - Abtheilung in der Art einzurichten ist, daß den noch bestehenden Recht bereits erfannt sind, oder bis Gefangenen in Ansehung der Kost, der Kleidung, der Beaufsich-

tigung und der Beschäftigung eine mildere Behandlung zu Theil wird, der Gefangenen sind die nachstehenden anzusehen:

als den Zuchthaussiräflingen. Als solche Kategorieen a) alle diejenigen Personen, welche wegen Diebstahls, Unter- s{chlagung, Hehlerei oder Betruges zu Gefängnißstrafe ver- urtheilt werden z b) alle diejenigen, welche bereits früher wegen der genannten oder anderer Vergehen oder Verbrechen wider das Eigenthum verurtheilt worden sind und nun wiederum wegen eines Ver- gehens zu Gefängnißstrafe verurtheilt werden, auch wenn dies Vergehen nicht gerade gegen das Eigenthum gerichtet ist. 4) Im Bezirke des rheinishen Appellationsgerihtshoses zu

Köln hat es bei den bereits früher getroffenen Anordnungen sein Bewenden, da nah dem dort bisher {hon geltend gewesenen Stras- systeme die Gefängnißstrafe von der Zuchthausstrafe sharf geson-

das neue Strafgeseßbuch nihts Neues

eingeführt worden ist. Berlin, den 24. Ium M Der Justiz - Minister

L i A ) Qn L

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst zu Ben t-

T edcklenbu von Rheda. h Fxcell Großherzoglich medcklenburg - \{chwerin}che

von Bülow, von Cummerow.

obeit der Herzog Georg von Medcklenburg-

In der gestrigen No. 4 des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers ist Spalte 1 Zeile 11 von oben statt ,„„Regierungs- und Landrath“

u lesen: Regierungs- und Baurath.

Os Cs T I pi j Î Drudfehler-Bertichtigun g.

¡, Juli, Se. Majestät der König haben Allergnä- digst geruht: dem in Diensten der Gouvernante Ihrer König- lien Hoheit der Prinzessin Anna von Preußen, Fräulein von stehenden Lakaien La frenz die Erlaubniß zur Anlegung Königl. dänischen Verdienst - Medaille zu

Berlin,

Reygher, der ihm verliehenen erthcilen. Königliche Schauspiele. i

Sonnabend, 5. Juli. Jm Opernhause. Mit aufgehobenem

Die Dame auf Schloß Avenel. (Hr. Roger: Georg lebte Gastrolle.) Anfang halb 7 Uhr.

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Rihlr. 10 Sgr., zweiter Rang 25 Sgr., dritter

L

Parterre 20 Sgr., Amphitheater

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