1851 / 11 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

{393] Nothwendiger Verkauf.

Die den Hosfbesiger Friedrih Wilhelm und Florentine geb. Völckner Strisselschen Eheleuten gehörigen Grundstücke Goschin Nr. 12, abge- \chägt auf 1531 Thlr, 12 Sgr. 4 Pf, und Gosfchin Nr. 2, abgeschäßt auf 4625 Thlr. 25 Sgr., zu- folge der nebst Hypothekenschein und Bedingun- gen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 16, Dezember 1854, Vorm. 10 Übr; an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt weiden.

Neustadt, den 29. Mai 41851. E Königl. Kreisgericht zu Neustadt in Westpreußen,

1392] PrOcC f m 7 Folgende Hypotheken-Dokumentkez

5 die N6dlertigung des Kauffontrakts vom 25,

Februar 1810, aus welchem für den Major

Caspar Gottfried Bahlke aui dem im Zül- lichau-Schwiebuser Kreise belegenen, dem Lieutenant Oswald Ferdinand Paech gehö- rigen Rittergute Laesichen, auch ee-Laesgen genannt, Rubr. 11I. Nr. 10, gegenwärttg noch 450 Thlr, eingetragen stehenz

die Ausfertigung der von dem Bauer Gott- fried Webec am 28. April 1827 ausgestell- ten Obligation, aus welcher für den Hau- lánder Gottfried Schulz zu Bohlen auf der dem Bauer Gottfried Schüße und dessen Ehefrau Anne Dorothee, geborenen Kluge, gehörigen Bauer- Nahrung Nr, 20. zu Og- gershüß Rubr. 111. Nr, 1, 300 Thlr, ein- getragen stehen z L

3) die Ausfertigung der Obligation vom 15, Januar 4844, aus welcher auf der dem George Gogoll gehörigen, zu Ostrig belege- nen Bauer-Nahrung Nr. 7. für den Bauer (George Kazoike 100 Thlr, eingetragen stehen ;

4) die Ausfertigung des gerichtlichen Anerkennt- nisses vom 18, Juni 1841, aus welcher für die Ehefrau Wabersißky, Anna Rosina ge- borene Gladis, auf der zu Ostriy belegenen Gärtner - Nahrung des Friedrich Wabersißky Nr. 24, Rubr, 111, Nr. 4, 250 Thlr, drei Kühe, ein fettes Schwein und das übliche Hausgeräth eingetragen stehen;

5) die Ausfertigung der Obligation vom ®, Sep- tember 1822, aus welcher sür den Pfarrec Scholz auf dem zu Liebenau belegenen Brau- hofe des Fleischermeisters Johann Gottlob Hoffmann daselbst Nr. 17, des Hypothcken- buchs Rubr. 111. Nr. 3, 200 Thlr, einge- tragen stehen;

6) die Ausfertiguug der Obligation vom 22 Mai 4809, aus welcher für den Pfarrer Scholz zu Liebenau 100 Thlr., ingleichen die Ausfertigung der Obligation vom 418. Jul 41826, aus welchèr für denselben Gläubiger gleichfalls 100 Thlr,, auf dem zu Liebenau belegenen Brauhofe des Martin Meyer und dessen Ehefcau Beate Appollonia, geborenen Stengert, Nr. 57. Rubr. 111. Nr, 7 und 8, eingetragen stehen z

7) die Ausfertigung des Erbrezesses vom 20, Januar 1821 uud dessen Nachtrag vom 22. Zuni 1821, aus welcher für die unverehe- lichte Auguste Dorn hierselb| auf dem im Hypothekenbuche hiesiger Stadt Fol. 490, Vol, 1, Nr. 487, verzeichneten Hause des Kammmachers Carl August Ulrih Rubr. 11, Nr. 2/7 401 Thlr. -23 Sgr. 75 Pf. und Nx:13, 52 Thlr! 16 Sgr. 55 Pf. einge- tragen stehen,

werden hierdurch aufgeboten, Alle diejenigen welhe an diesen angeblich verloren gegangenen Dokumenten als Eigenthümer, Cessionarien , Pfand- oder sonstige Briefs - Jnhaber Ansprüche zu machen haben, werden hierdurch zu dem auf den 22, Dezember d Je, V om. 141 Uhr, in unserem Justructionszimmer auf dem Rath- Oa hierselbst anstehenden Termine unter der

erwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit allen ihren Ansprüchen an die betreffenden

Fnstrumente werden ausgeschlossen und diese

selbst für amortisirt werden erklärt werden,

Züllichau, den 20, Mai 41851, Königliches Kreisgericht, 1. Abiheilung,

[498] Prot a mA,

Folgende seit länger als zehn Jahren verschol- lene Personen :

a) der am 25. Mai 1803 in Welbsleben ge-

borene Sattlergeselle Johann August Heine,

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b) der am 23, März 1800 in Welbsleben ge- borene Verwalter Albert Friedrich Gottlieb Schmidt,

c) der am 6. April 1787 in Winningen ge- borene Kutscher Friedrich Daniel Mever,

eventualiter deren zurüdgelassene unbekannte Erben und Erbnehmer werden hierdurch aufge- fordert, dem unterzeichneten Gerichte über ihr Leben und ihren Aufenthalt spätestens in dem auf Den 2. JUn 4852, Bo 1miitag s .12 Ux, an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst vor dem Herrn Gerichts-Assessor Schwarzlose anberaumten Termine persönli oder schristlih Nachricht zu geben, widrigenfalls sie für todt erklärt und ihr Nachlaß ihren nächsten hier legitimirten Erben ausgeantwortet werden wird.

Aschersleben, den 3, Juli 1851,

Königliche Kreisgerichts-Deputation.

[494] Ediktal-Ladung. Nachdem zu dem Nachlaß-Vermögen des ver- storbenen Kaufmanns Carl Franz Lindner in Mügeln mit Eröffnung des Konkurses zu verfahren ge- wesen, so werden alle die, welche an genannten Lindner Unsprüche haben, hierdurch geladen, den 29 Omer 1851 im festgeseßten Liquidationstermine des Vormit- tags an hiesiger Königlicher Amtsstelle zu er- scheinen, ihre Ansprüche unter der Verwarnung, daß sie außerdem von diesem Kreditwesen aus- geschlossen und der Rechtswohlthat der Wieder- einseßung in den vorigen Stand für verlustig werden erachtet werden, anzumelden und zu be- scheinigen, mit dem Koukursverireter über die BVerität und unter sich wegen der Priorität zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und Den 18, Sama 1302 der Publication eines Präklusivbescheides, welcher in Betreff der Ausgebliebenen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wird, zu gewärtigen, #0- dann aber deu 29, Januar 1892, welcher als Verhörstermin anberaumt worden, an Amtsstelle zu erscheinen und wo möglich einen Vergleich, welcher, wenn er von der Mehr- zahl angenommen würde, auch für die Ausge- bliebenen und diejenigen, welche sich nicht be- stimmt erklären werden, als rechtsgültig und bindend angesehen werden wixd, abzuschließen, dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom- men jollte, den 9. Sebruar 15892 der ÎInrotulation der Akten und Den 20 Seoruar E502 der Eröffnung des Ordnungsbescheides, welcher rücksichtli der Ausbleibenden Mittags 12 Uhr für publizirt angesehen werden wird, sich zu ge- wärtigen. Mutageln, au 28, Juni. 1854, Das Königl. sächsische Justizamt daselbst, Warte r.

Rheinische Eisenbahn- [499] Gesellschaft.

Nachdem in Folge unjerer nach §. 22 der Statuten dreimal erlassenen öffentlichen Auffor- derung vom 20, April 1850 an den unbekann- ten Besizer der abhanden ge!ommenen Stamm- Actie Nr. 11,837 keine Anmeldung bei uns ge- \chehen is und die vorgeschriebenen Fristen ab- gelaufen sind: so erklären wir hierdurch die vor- bezeichnete Actie Nr, 11,837 für nichtig_und vershellen und werden nunmehr an deren Stelle eine andere Actie unter derselben Nummer aus- fertigen und solche dem leßten legitimirten In- haber der verloren gegangenen Actie aushändi- gen, was wir in Gemäßheit des vorangeführcten Paragraphen der Statuten hierdurch bekanni machen. Köln, deu 6, Juli 1851.

Die Direction. Hirte, Spezial-Direktor.

[290] S P n C H. 44 Köln-Mindener Eisenbahn. Vom 1, Mai ab tägliche Abfahrten der Per- sonenzüge : von Minden nah Deuß: 7 Uhr 30 Minuten

Morgens im Anschluß an den um 4 Uhr 50 Minuten von Hannover abgehenden Zug 5

von Minden nah Deutz: 12 Uhr 15 Minu- ten Mittags im Anschluß an den um 11 Uhr 15 Minuten von Berlin, Dresden , Leipzig, Braunschweig, Bremen, Hildesheim und Han- nover eintreffenden Zug z

von Minden nah Deuß: 3 Ubr 55 Minu- ten Nachmittags im Anschluß an den um 3 Uhr 25 Minuten Nachmittags vou Har- burg eintrefsenden Zug, so wie an den Schnell- zug von Berlin,

[500] r, 5 Lf) á Et ad i j

Lübeck-Büchener Eisenbahn.

Jn Stelle des aus der Direction ausgeschie- denen Herrn Christian Heinrih Succkau hat der Ausschuß, in Gemäßheit des §. 51 der Gesell- \chaftsstatuten, am 23. d. M. Herrn Direktor Johann Christian Klügmann wiederum zum Mitgliede der Direction erwählt.

Lübeck, den 30. Juni 1851.

Der Ausschuß der Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft.

501]

Lübeck - Büchener Eisenbahn.

Die Actionaire der Lübeck-Büchener Eisenbahu werden hierdurch ersucht, in den Tagen vom 283, Juli bis Um L Ai °, D

die vierte Theilzahlung auf die von ihnen gezeichneten Actien mit zwanzig Prozent vder 20 Thlr. Pr,

Gt. r. UcHe gegen Quittirung auf den bei der ersten Einzah- lung ihnen eingehändigten, bei der neuen Ein- zahlung von ihnen zu produzirenden Jnterims- Actien zu leisten. Diese Quittirung geschieht durch den Kassenführer der Direction, A, H. W, Amann.

Auf diese Theilzahlung werden abgerechnet viermonatlihe Zinsen für die bis zum 1, April d. J. eingezahlten fünfundvierzig Prozent mit Pr. Ct. Rthlr. 41, 14 #. (Lüb.). Die Quittungs- formulare können vom 21sten d. M. ab im Büreau der Gesellschast unentgeltlih abgeholt werden und werden gebörig ausgefüllt und von den Actien - Jnhabern vollzogen zu dem darin angegebenen Betrage bei der neuen Theilzahlung an Zahlungsstatt angenommen. S

Die Einzahlung findet an den genannten Ta- gen Morgens zwischen 9 und 1 Uhr und Nach- mittags zwischen 3 und 5 Uhr hierselbst im Bü- reau der Gesellschaft, Königstraße Nr, 670, statt,

Als (letzter) Zahltag wird

der Ce Uu D D: ausdrücklih bezcihnet, Von diesem Tage be- ginnt die Verzinsung der Einschüsse mit 45 Pro- ent Ur UAS A (S L S Statuts).

Cibeck, ven #4 Ult 1501.

Die Direction der Lübeck - Büchener Eisenbahngesellschaft,

. P i D E Lübeckische Staats-Anleihe [312] 00.4024:8:0:0,

Die Zahlung der am 1. Juli d. J. fälligen Zins-Coupons findet nah der Wahl der Jnhaber statt :

in Berlin bei Herren Gebrüder Schickler oder

bei Herren Mendelssohn & Co,,

in Hamburg bei Herrn Salomon Heine,

in Lübeck bei der unterzeichneten Behörde.

Es sind dazu die Werkiage vom 1. bis 15, Zuli bestimmt.

Diejenigen Inhaber, welche die Zahlung in Berlin oder in Hamburg entgegennehmen wollen, haben ihre Coupons einen Monat orben mithin zwischen dem 1, und 15, Juni bei einem der gedachten Banquierhäuser abstempeln zu lassen. :

Die abgestempelten Coupons, welche zwischen dem 4. und 15. Juli nicht in Berlin und Ham- burg bei dem Banquierhause, von welchem slc abgestempelt sind, erhoben werden, können späte hin nur in Lübe eingezogen werden,

Lübeck, den 6. Mai 1851,

Die Deputatíon zur Verwaltung der Lübeckischen Staats-Anleihe von 1850,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Dekerschen Geh, Ober-Hofbuchdruckerei.

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¿n allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Seilage (Preuf. Adler-Zeitung)

n Berlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in derx ganzen Monarchie: 1 üthir. 17§ Sgr

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E

Anzeiger.

Rie ape ra

E ee E T T L T Fe e E T Fn T

Se. Majestät der König haben Allergnádíigst geruht:

Den bisherigen Ober - Tribunals - Rath Dr. von Seeckt zum Präsidenten des Appellationsgerichts in Greifswald z so wie

Den bisherigen Regierungs - Assessor Héinrih PYlipp Jaeger zum Landrathe zu ernennen, und

Den Justizrath Krüger in Halberstadt, gemäß der von dem dortigen Gemeinderathe getroffenen Wahl, als Beigeordneten Der Stadtgemeinde Halberstadt für eine Amtsdaucr von Sechs Jahren zu bestätigen.

Potsdam, 9. Juli,

Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Maria Nikola- iewna von Rußland, Herzogin von Leuchtenberg, nebst Höchstderen Kindern, den Prinzessinnen Maria Marximilia- nowna, Eugenia Maximilianowna und dem Prinzen Nikolaus Maximilianowitsch sind über Braunschweig nah | Baden abgereist.

R R E S E E E R E B mEELT:

Justiz - Ministerium.

Plenar - Beschluß des Königlichen Ober =- Tribunals vom 19. Mai 1851 die Restitution wegen verabsáumter Frist betreffend.

Allgemeines Landreht Thl, 1. Tit, 14 S1 174,

Gerichts-Ordnung Thl. 1. Tit. 14 §§. 24 ino 69 Qi 10 S 10, Verordnung vom 14, Dezember 1833 §. 22 (Gesez-Sammlung S. 307), Declaration vom 6, April 1839 Art, 13 (Gesep-Sammlung S. 131), Instruction vom 7, April 1839 Nr, 22 (Geseß-Sammlung S. 142).

a. Plenar - Beschluß.

Durch Artikel 13 der Declaration vom 6. April 1839 ift: die Restitutions-Klage ex capite minorennitatis gegen

Berlin, Sonnabend den 12. Juli

| die Fassung

| rets, welche von dieser

1851.

S lccigcicagetitbins

BRA T O D K

tion nicht verlangt, auch die Appellation nicht gehörig eingebracht worden, dagegen innerhalb vier Jahren die Wiedereinseßung in den vorigen Stand ex capite minorennitatis vel quas1, wegen der durch das stattgefundene Kontumazial - Verfahren erlittenen Läsion, nach §. 12 Nr. 1 Tit, 16 der Prozeß - Ordnung nachgesucht wor- den war.

Das Ober - Tribunal hatte in einem früheren Falle der Art unter Vernichtung der entgegenstehenden Entscheidung eines Appel- lations-Gerihts angenommen, daß der §. 13 der Declaration vom 6. April 1839 nur die Restitution gegen Verabsäumung der zur Einlegung der dort bezeichneten Rechtsmittel bestimmten geseplichen Fristen aufgehoben, dagegen hinsichts der Restitutions-Klage wegen anderer asen oder vom Richter bestimmten Fristen bei Prozessen durch jene Vorschrift nichts geändert habe. (Ver- gleiche Entscheidungen des Königlichen Ober - Tribunals Band 18 Seite 465 ff.)

Es is jedoch dieselbe Frage in einer ‘eht dem zweiten Senate des Kollegiums vorliegenden Rehtssache von Neucm zur Sprache gekommen, und dieser Scnat hat geglaubt, von jenem angenomme=

| nen Grundsabe abgehen zu müssen, weshalb denn die Entscheidung | des Plenums einzuholen war,

In der zu diesem Zwecke heute anberaumien Plenar-Versamm-

| lung wurde nach Anhörung der Vertreter der Parteien und der

Vorträge der Riferenten die neuere Ansicht des zweiten Senats von den für dieselbe stimmenden Mitgliedern dur Berufung auf der Vorschrift des Artikel 13 der Declaration und die daraus erkennbare Absicht des Geseßes vertheidigt. Dies

| Gese habe die Restitution gegen die Fristversäumung bei Einle- gung der Rechtsmittel allgemein aufgehoben und dabei noch beson-

der Prozchß - Ordnung und des Land= Art der Restitution handeln, hinge- 8. 16 Tit. 46 der Prozeß - Ordnung rede gerade von dem Falle, wo die Restitution nachgesucht werde, weil ein Vormund versäumt habe, gegen ein nachtheiliges Urtheil die ordentlichen Rechtsmittel einzuwenden, und der §.. 474 ‘Tit. 14 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts wolle ebenmäßig dem Fiskus die Wiedereinseßung in den vorigen Stand innerhalb vier Jahren

ders auf die Paragraphen

wiesen. Der allegirte

einen durch Verabsäumung des in §§. 69 f. Tit. 14 Der Prozeß-Ordnung gewährten Restitutions-Gesuches rechts- fräftig gewordenen Kontumazial - Bescheid nicht auf- gehoben.

Angenommen vom Plenum am 19, Mai 1851,

b. Sihungs-Protokoll.

Die zur Verordnung vom 14, Dezember 1833 über das Rcchts-

mittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde ergangene De- |

claration vom 6, April 1839 hat die zur Einlegung dicser beiden Rechtsmittel, so wie zur Einlegung der Appellation und des Re-

furses, dienende ordentliche Frist von scchs Wochen für den Fiskus |

und privilegirte Corporationen, so wie für diejenigen, denen die

Rechte der Minderjährigen zustehen, verdoppelt und dagegen ver= |

ordnecî: „daß die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist (F. 16 Tit. 16 der Prozeß-Ordnung und §, 174 Tit. 14 Thl. 1. des Allgemei-

nen Landrechts) weder dem Fiskus, noch den anderen genannten |

Personen ferner gestattet set.“ Es ist über den“ Umfang dieser Aufhebung der Restitution Zweifel entstanden in einem Falle, wo gegen den Fiskys ein Kontu- mazial-Bescheid ergangen, die dagegen nach §§. 6 ff. Tit, 14 der Prozeß- Ordnung zulässige, an die Frist von zehn Tagen geknüpfte Restitu=

bewilligen, wenn dessen Verwalter odcr Bevollmächtigte im Prozesse die gesezmäßigen oder die vom Richter bestimmten Fristen verab- \áumt hätten, Dies schaffe die Declaration vom 6. April 1839 ab, und sie habe dagegen den bisher so privilegirten Personen die dop- pelte Frist zur Einlegung der Rechtsmittel gegeben. Dieser geseb- lichen Bestimmung widerspreche es daher, wenn man denno eben denselben eine Restitution ex capite minorennitatis ge=- gen ein Urtheil bewillige, welches aus dem Grunde rets- fräftig geworden sei, weil die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wider dasselbe versäumt worden. Denn in diesem Falle sei allein die Versäumung der Nothfrist die Ursache des eingetretenen Nachtheils, und dawider solle eben niht mehr Restitution gewährt werden. Man dürfe gar nicht mehr unter= suchen, ob in der dem Urtheile vorangegangenen prozessualischen Verhandlung etwa auch eine Lásion des die Wiedereinseßung ver=-" langenden Theiles enthalten sei, weil die leßtere in dem späteren Erkenntnisse aufgegangen sei und der durch dieses zugefügte Nah- theil dur zeitige Einwendung des ordentlichen Rechtsmittels hatle beseitigt werden können. :

Von der anderen Seite ward jedoch diese neueren Meinung nicht für begründet erachtet. 2 pat renten hatten ausführlicher entwicelt, wie die jet streitig guf diy Vorschrift nur eine Fortseßung dex durch die Geseßgebung des All» gemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtéordnung E | bewirkten Verminderung der gemeinrechtlichen Restitutions - Zâle

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Reckbtfertigung der Die beiden Refe-