1851 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sei, die sich unmittelbar an die Vorschrift des §. 22 der Ver- ordnung vom 14. Dezember 1833 über Aufhebung der gegen die Versäumniß der früheren zehntägigen Apprllationsfrist gestat- teten Restitution auf §. 34 Titel 14 d.r Prozeß - Ordnung anschließe. Die Declaration entferne sich niht von dem Grund- saße, auf dem tiese jet aufgehobene Restitution beruht habe, und der in dem oben erwähnten §. 34 ausgedrückt sei, Danach habe es sich dabei lediglih um die versäumte Nothfrist gehandelt, und wie diese an eine vierwöchentlihe Zeitdauer geknüpste Restitution neben der Restitution der Minderjährigen, wegea in einem Pro- zesse erlittener Läsionen, bestauden habe, so sei jeyt, nachdem die erstere aufgehoben worden, die leßtere dadurch unberührt geblieben, Der Artikel 13 der Declaration sprehe darum keineswegs allge- mein von Aufhebung der Restitution, sondern nur von der Restitu- tion gegen die versäumte Nothfrist bei den ausdrüdcklih benannten Rechtsmitteln, und die Verweisung auf §. 16 Tit, 16 der Prozeß- Ordnung, wie §. 174 Tit. 14 Thl, 1, des Landrechts, beziehe 1h daher nur auf die speziellen Vorschriften über diese Art der Restitu- tion. Es seien weder die im §. 12 der Prozeß-Orduung a. a. D. enthaltenen Hauptgrundsäße über die Rejtitution der Minderjähri- gen gegen Verlebungen, die ihnen in einem Prozesse zugefügt wor- den, abgeändert, noch der §. 174 Tit. 14 des Laudrehts sei- nem ganzen Jnhalie nach aufgehoben, so daß also dieser fort- bestehe, mit einziger Ausnahme desjenigen, was darin die Re- stitution gegen den Ablauf der Fatalien bei jenen Rechtsmitteln betrefe. Beide Gesetze unterschieden nicht, ob der dem Minder- jährigen, dem Fiskus u. st. w. zugefügte Nachtheil durch die Schuld ihrer Vertreter, und in welchcm Zeitpunkte der pro» zessualishen Verhandlung derselbe entstanden sei, uoch, ob der- selbe im Lause des Jnstanzenzuges hätte abgewendet werden können; es genüge der Nachweis einer eingetretenen Lásion, Dadurch unterscheide sich aber auch diese Restition ex capite nmi- norennitatis wesentlich von einer solchen Recstitution, welche nur gegen den Ablauf des Fatale bewilligt werde, Die Restitution der Minderjährigen werde nach §. 12 Tit, 16 der Prozeß - Ordnung gegen rechtskräftige Erkenntnisse gegeben, und nah §. 1 daselbjt mache es keinen Unterschied, ob ein Urtheil dur unterlassene Ein- wendung der zulässigen Rechtsmittel, oder dadurch, daß cs in leh- ter Jnstanz ergangen ist, die Rechtskraft erlangt habe. Wohl aber fomme es bei dieser Restitution auf den Punkt an, in welchen der Restitutions - Kläger die it m zugefügte Verlepung seße. Der oft gedachte §. 16 habe beispielsweise au die Restitution in dem Falle, wo die Läsion nur in die Verabsäumung eines ordentlichen Rechtsmittels geseßt worden war, bewilligt, aber auch nur mit der Wirkung, daß der Jmplorant noch zu diesem Rechtsmittel ver- stattet wurde, so daß sofort erkannt werden mußte. Nur diese \o beschränkte Rejtitution habe der Artikel 13 der Verordnung vom 6. April 1839 aufgehoben. Derjenige, gegen den ein Kontu- mazial - Erkenntniß ergangen is, wilhes er durch die restitutio ex capite minorennitatis aus dem Wege schaffen will, be- finde sich gar niht in der Lage, von der eben gedachten beschränkten Restitution Gebrauch machen zu können, er sei vielmehr dadur ver- legt, daß er gar niht gehört worden, und er wolle durch die Resti- tution erlangen, daß der Prozeß noch in erster Justanz ordnungs- mäßig verhandelt werde. Auf die gegen ein rechtskräftiges Kontu- mazial - Urtheil eingelegte Restitutions - Klage passe daher die im Artikel 13 ausgesprohene Aufhebung der Restitution gegen die versäumte Nothfrist am allerwenigsten.

Diese Gründe wurden von der grcßen Mehrheit des Kollegiums als vollkommen überzeugend fúr die zur Entscheidung heute nur vor- liegende Frage in Bezug auf die Restitutions-Klage gegen ein Kon- tumazial - Erkenntniß angenommen, und man beschloß, si ledig- lich auf diesen Spezialfall zu beshränken. Zur Unterstüßung der obigen Ausführung ward noch auf den Schlußsaß der Nr. 22 der Instruction vom 7, April 1839 hingewiesen, in welchem die Fort- dauer der Borschriften der §g. 12 ff, Tit, 16 der Prozeß-Ordnung über die Restitutions - Klagen ausdrücklih anerkannt worden, und auc angeführt, daß nah den zum Zweck der heutigen Berathung eingesehenen Akten des Königlichen Justiz - Ministeriums bei der Berathung über den Entwurf der Declaration vom 6. April. 1839 davon ausgegangen worden sei, daß dur die hier auszusprechende Aufhebung der Restitution wider den Ablauf d ialton eses beneficium wegen anderer L ; j er Satalien diese

i ästonen nicht geschmälert werden solle.

Das Plenum vereinigte sich demnäch{} über Í

E ) demnächst über folgenden Beschluß: Durch Artikel 13 der Declaration vom 6 April 1839 ist die Restitulions - Klage ex capite minorennitati k n einen durch Verabsäumung des §8, 69 e, Prozeß-Ordnung gêwährten Restitutions-Gesuches rechts kräftig gewordenen Kontumazial-Bescheid L aa,

Ministerium des Junern.

Dem bisherigen Landrath des Kreises Memel, Waagen, is |

das Landraths -Amt des Kreises Leobschüß im Regierungs - Bezi Oppeln übertragen worden. As gierungs - Bezirk

Abgereist: Se. Excellenz der Oberschenk von Arnim, nah London.

R É EOSS S R S D G I B S E A H D A S A O H O T A - SHE E C T Me A T R E: Bs R H S R E B M G

Aeu s des unterm 28, Oktober 1848 Allerhöchst bestätigten Statuts der berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, beschlossen von der Gesell= haft in den General-Versammlungen am 31. August 1849 und 17, Oftober 1850 und genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 10, Marz 1891,

B N: 2:

c) kann die Mitgliedschaft durch eine fortdauernde unentgelt- lihe Uebernahme gemeinnüßiger, die Gesellschaftszwecke för=- dernder Arbeiten erworben werden ;

d) auf ähnliche Weise können Auswärtige als korrespondirende Mitglieder aufgenommen werden.

Ueber vie Aufnahme der unter c und d gedachten Mitglieder entscheidet der Vorstand.

: Auch ist der Vorstand ermächtigt, Personen, die sich sonst um die Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Die unter c und d gedachten Mitglieder können vom Vor- stande zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn die von ihnen überncmmene Thätigkeit und damit ihre Mitgliedschaft aufhört. Die Ehrenmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch dürfen sie in den Vorstand gewählt werden.

Zu §. 6: doch kann der Vorstand solche Miether, welche sich noch nicht hinreichend bewährt haben, bis auf Weiteres, oder ganz, von der Aufnahme in die Miethsgenossenschaft ausschließen.

Zu §. 30: Unter Erben sind nur die geseßlichen Erben zu verstehen, niht Testamentserben, wenn folche nicht zugleih zu den Intestaterben gehören.

Zu §. 51: is anstatt des Wortes „August“ das Wort „Okto- Der au TeBen,

Die §8. 59 bis 64 lauten gegenwärtig folgendermaßen :

K. 59. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, die von der General - Versammlung auf drei Jahre gewählt werden, das eine derselben als Schaßmeister der Gesellschaft. Unter den übri- gen Mitgliedern müssen sich mindestens ein Bauverständiger, d, h. geprüfter Baumeister, und ein Rechtsverständiger befinden.

Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß si selbst durch die Wahl von höchstens neun gleihberechtigten Mit- glirdern zu verstärken.

Alljährlih, und zwar die ersten beiden Male nach dem Loose, später nach der Zeitfolge des Eintritts in den Vorstand, scheidet ein Drittel der Vorstands - Mitglieder am Tage der ordentlichen General-Versammlung ausz die Ausgeschiedenen sind jedoch wieder wählbar.

F. 60. Wählbar i} jedes Gesellschaftsmitglied, welches in Berlin seinen Wohnsiß hat und den Geschäften in Person vor= stehen kann.

g. 61, Jedes Vorstandsmitglied ist als ausgeschteden aus dem Vorstande zu betrachten, wenn es drei Monate lang ohne genü- gende Entschuldigung an den Arbeiten des Vorstandes keinen Theil nimmt.

Der Vorstand ist ferner berechtigt, eines seiner Mitglieder, das sich wiederholter grober Vernachlässigungen bei Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte oder gar Pflichtwidrigkeiten sollte zu Schulden kommen lassen, aus seiner Mitte durch einen mit Stim- menmehrheit gefaßten Beschluß auszuschließen.

Für diese Fälle, so wie für jeden anderen Fall des freiwilligen oder nothwendigen Ausscheidens eines Vorstands-Mitgliedes, wáhlt der Vorstand aus den Mitgliedern der Gesellschaft einen Ersaß- mann, jedoch nur bis zur nächsten Generalversammlung, in welcher eine Neuwahl stattfindet.

§. 62. Eben so ist der Vorstand berechtigt, bei längerer zeit- weiliger Verhinderung eines Vorstands-Mitgliedes einen Stellver ireter für dasselbe zu wählen.

§. 63. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsißenten und dessen Stellvertreter, so wie den Schriftführer und dessen Stell- vertreter.

g. 64, Zu den Versammlungen des Vorstandes werden die Mitglieder \chriftlich eingeladen.

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Der Vorstand ist beshlußsähig, wenn fünf Mitglieder anwe-

send sind. : : Benn bei Abstimmungen si Stimmengleichheit ergiebt, so ent=

scheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise seines Stell= vertreters.

Im §. 66 ist anstatt der Worte : | „wenn sie von drei Mitgliedern, resp. deren Stellvertretern“, zu seßen : „wenn sie von dem Vorsißenden und dem Schriftführer, resp. deren Stellvertretern, vollzogen sind.“ Im §. 71 treten an die Stelle des ersten Absatzes, welcher lautet :

Streitigkeiten zwishen den Mitgliedern der Gesellschaft oder den Miethsgenossenshasten einerseits und dem Vorstande anderer- seits werden durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern ent- schieden, von welchen eines vurh die General-Versammlung, eines durch die Miethsgenossenschaft, das dritte durch die beiden bereits ernannten Mitglieder crwähit wird, und worunter ein Rechtsver- ständiger , d. h. richterlicher Beamter oder Justiz Kommissarius, sein muß,

folgende Bestimmungen :

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Gesellschast ode? den Miethsgenossenschaften oder den Mitgliedern derselben einer? seits und dem Vorstande andererseits werden durch Schieds=- gerichte entschieden.

Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschastsmitgliedern und dem Vorstande besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, von denen einer von der General - Versammlung, der andere durch den Königlichen Kommissarius oder dessen Stellvertreter, der dritte durch den Vorstand erwählt wird, doch steht es jedem Gesellschaftsmitgliede frei, den von der General - Versammlung

erwählten Schiedsrichter abzulehnen und selbst einen solchen zu |

bezeichnen.

Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und einer Mieths- genossenschaft, oder den Mitgliedern de1 selben, besteht das Ge-= richt ebenfalls aus drei Schiedsrichtern, von denen der Königliche Kommissarius oder dessen Stellvertreter, die betheiligte Miethsge= nossenschaft und der Vorstand je Einen wählen. Die General- Versammlung wählt ihren Schiedsrichter und dessen Stellvertreter für Behinderungsfälle auf ein Jahr.

Dagegen bleibt es dem Ermessen des Königlichen Kommissa- rius, oder dessen Stellvertreters, so wie dem Vorstande, über- lassen, ob sie die Schiedsrichter auf ein Jahr oder für jeden einzelnen Fall wählen wollen. Die betheiligte Mieth sgenossen=- haft wählt den Schiedsrichter aber immer für den jedesmaligen Rechtsstreit. Die von dem Vorstande oder den einzelnen Mieths-

genossenshaften zu erwählenden Richter dürfen nicht Mitglieder |

des Vorstandes oder einer der Miethsgenossenshaften sein. Auch

dürfen nicht Personen zu Richtern gewählt werden, gegen welche

geseßlihe Perhorrescenz-Gesuche angebracht werden können. Zu §, 73.: doch darf dieser Uebershuß niemals im Interesse der Mitglieder, sondern nur zu wohlthätigen öffentlihen Zwecken, mit Genehmigung der Staats-Regierung, verwendet werden.

__ Vorstehende Abänderungen des Statuts der berliner gemein- nüßigen Bau=Gejellshaft werden in Gemäßheit eines Erlasses der Königlichen Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Jnnern vom 14. v. M. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Potsdam, den 2, Juli 1851. Königliche Regierung. Abtheilung des Jnnern.

E Königliche Schauspiele.

Sonnadend, 12, Zuli, Im Schausptelhause. 410, Abonne= ments-Borstellung. Neu einstudirt: Judith, Tragödie in 5 Akten von. Ir. Hebbel, . ( Frau-Habbel; vom K: K, Hof - und National- Theater zu E M als erste Gastrolle.) i _ Sonntag, £37 Juli. Ii Opernhause, Mi A Genehmigung und aufgehobenem E Gastvorstitie he kfönigsberger Opern - Gesellschaft: Hieronymus Knicker, kfomi- {he Oper in 2 Akten. Musik von Dittersdorf. Vorher: Scar-= ron's Liebe, Original-Lustspiel in 1 Aft, von M. Ring. Zum Schluß der ae Solotanz. i a Kleine Preise: Fremden-Loge 2 Rthlr., erster R Bal fon daselbst, inkl. der Dio eniiae A d IGR R Be chester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet-Loge und Proscenium des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sgr., dritter Ran und Balkon daselbst 125 Sgr., Parterre 15 Sgr., Amvbitbeater (7 Sgr. A

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Amtlicher Wechsel -, Fonds- und Geld - Cours der Berliner Börse, vom fiL Juli 1854

Wechsel- Course Preuss, Courant. vom 10. Juli 1S51. Brief. Geld. Ameterdamnm C C 250 Fl, Kurs. | 141% O c A 250 Fl. 12 Mt. —— 1417 Hamburg e L B00 Mk, |Kurz. 150% 1505 O L. led U A U, S 300 Mk. |2 Mit. R 149*# VoOndoo C I Lst. 3 Vit. 6 197 Vote t alda E E 300 Fr. |2 Mt. «r 798; Wien im 20 Fl. Fuss .......... [50 FL 1B Met. 835 83Z Augsburel. fern d M 150 FI. ¡2 Me. 101% 1017 Breslau. a, e e 100 Thlr. |2 Mkt. _— 997 Leipzig in Courant 1m 14 Thlr. 8 Tage. 997 ——_ Puss a. 1, tot A davo 00 PRIE R t: 99% Eiankfurt a (M Südd. N. 4e. 100-F1l, [2 Alt: 56 18 56 14 Petérsburg 4. A af hs es 100 SRbI.3 VVoch. | 1057 Fonds -Course H vom 11, Juli 1851. S| Brief. | Geld, | Gem. Préuss. Preiwillize Anleihe... .. «nee cid 5 [1064 1106 | dito Staats-Anleîhe von 1850... 441004 |— | Staats=Schuld-SchelBe. R L 3Z| ardt | Rein | 897 Ï Oder-Deich-Bau-Obligationen...........-e-... 4% ands I 89 Prämienscheine der Seehandlung à St. 50 Thlr. 1245 Kur- und Neumärkische Schuldverschreibungen|3{| | 867 | Berliner Stadt -= OBIIgafonen..... (ec, O 105% |— j dito dito Y 35) S7Z j 86% | VV estpreussìische Pfandbriefe... ........ A |[Z{| E GrossHerzl, Posensche O [4 | l [102 | dito dito Ano S t Er P R 34| whe | 913 | Ostpreussische O 32| S | Pommersche dito 1365| 967 955 | Kur- u. Neumärk. dito 5 5 | 97 967 | Schlesische dito (.: 135 D | dito vom Staat garantirt Lit. B... [3E S | Preuss1sche Rentenbriefe... ........... [4 |— [101 L A Preussische Bank-Antheil-Scheine...... L A 99; 985% | 1017 Med icChsd Or. ab oie aeaen os 4 1375 | 13%, Andere Goldmünzen à 9 Ihle eet eso —_ 9 Sz | DiScomto —| ads E |

Visenbahn - Actien. E3 e zun, |= den 11. Juli 1851.

Preuss. Courant.

Brief. | Geld. | Gem.

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864 | 85% | Bergisch-Märkische .......... E l O75 —— dito PrIortats- «i U, 5 | 101% 1017 Berlin+Anhalter Lit. A. m, B, co oanr en ehits | 112 à ditó Privriiätss, 4 008 | Que Ma Benn Hb —| 968 A dito Poloritütsra, ect O O dito dito M, Bo, O . 4 “T J Berlin-Potsdam-Magdeburger..........-.-... pati 73% | T2 | Jitò Prioritäts. Obligat.4 | 988 | | dito dito [5 | | [103% 8 dito ditò Lit, D.5 f . [102% | 1004 Berlin-Stettiner odo uto e000. de o. .¡—| - 1227 dito Priomtat- Obl... 0 CGOln«MGOdene A ea aaa beeid : 1 —— 105% | dito Priofitäts+ODIIE. O 47 1035 | 103 dito dito L Eni... .... 0A E 00m Düsseldorf-Elberfelder............ ai —| E / dito Priortäts i C en ea ee a Magdeburg S TIAIDENSLAUtED. «- lu Se eee o Lia |=—| D | N} dito Prioritäts... g ck61 | Magdeburg-Wüttenberge.. m-r eee eon E | V4 1 a dito Prioritäts-....-.---- f Da J | 891 Niederschleslsch-Märkische ...---ch- «ej 35 90 E | “S Pa dito Prioritäts-...+----° S