1851 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nr. 39,573; 1 Gewinn von 1000 Rthlr. auf Nr. 74,6635; 1 Ge-

winn von 500 Rthlr. auf Nr. 62,519; 4 Gewinne zu 200 Rthlr.

fielen auf Nr. 26,311. 36,075. 38,491 und 66,325, und 4 Gewinne

zu 100 Rthlr. auf Nr. 3488. 28,483. 29,775 und 78,742. Berlin, den 17. Juli 1851.

Ministerium der geiftlichen :c. Angelegenheiten.

Die Wahl des Schulamts - Kandidaten Jakob Roemer zum ordentlihen Lehrer an der höheren Stadtschule zu Krefeld ist be- stätigt worden.

Der Kreis = Thierarzt Grzedziewski ist aus dem Kreise Schildberg, Regierungs - Bezirks Posen, in den Kreis Lublinit, Regierungs-Bezirks Oppeln, zurückverseßt worden.

Ministerium des Junern. Der seitherige Justiz - Aktuarins Kreßschmann ist zum Ge- heimen Registrator, und der Kanzlei-A sistent Wohllebe zum Ge- heimen Kanzlei-Secretair ernannt worden,

Angekommen: Der Ober-Präsident der Rheinprovinz, von Kleist-Retow, aus Krieckow.

Der Regierungs - Präsident von Bodelschwingh, von Arnsberg.

Der designirte Königl. großbritannishe außerordentliche Ge= sandte und bevollmächtigte M'nister am Königl. preußishen Hofe, Lord Bloomfield, von St. Peteröburg.

Der außerordentliche Gesandie und bevollmächtigte Minister am Königl. s{wedishen und norwegischen Hose, Kammerherr von Brassier de St., Simon, aus der Rheinprovinz.

Abgereist: Se. Excellenz der Minister - Präsident und Mini-= ster des Auswärtigen, Freiyerr von Manteuffel.

Der Ober-Präsident der Provinz Posen, von Puttkammer, nah Posen.

Der Vorfißende des evangelischen Ober - Kirchen -Raths, Kon- sistorial-Präsident von Uechtriß, nah Marienbad.

Berlin, 17. Juli. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht, dem Professor und Hofbildhauer Rauch zu Ber- lin die Anlegung des vou des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des niederländishen Löwen - Ordens zu gestatten.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm von Preußen haben mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs gnädigst geruht, Jhren Hofftaats-Secretair Louis Wilhelm Leopold Schulz zu Höchst- dero Hofrath zu ernennen,

Sohenzollerusche Lande,

Bekanntmachungen, Die Wahlen zur ersten und zweiten Kammer in den Hohenzollern- hen Landen betreffend.

Nachdem die Ausführung der Wahlen zur ersten und zweiten Kammer auf Grund der Wahlgeseße. vom 30. April c. und der von dem Königlichen Staatsministerium dazu erlassenen Reglements vom 7. Mai c. gegenwärtig angeordnet ist, so veranlassen wir hier- durch die Herren Ober-Amtmänner, so wie die dazu berufenen Ge- meinde-Behörden, unter genauer Beachtung jener Geseße und Regle- ments, von denen eine entsprechende Anzahl von Druck-Exemplaren den einzelnen Bezirks - Aemtern besonders zugefertigt wird, die für die Wahlen erforderlichen Vorarbeiten nunmehr ungesäumt in An- griff zu nehmen.

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A. die Wahlen zur ersten Kammer

betrifft , so handelt es sich für jet leviglih darum, nah Vorschrift der §8. 1. bis einshließlich 5 des betreffenden Reglements vom 7. Mai c. die Urwählerlisten aufzustellen. Dies Geschäft ist nach den folgenden Anleitungen in der dabei angegebenen Folgeordnung zu vollziehen.

L. Ohne eíne weitere Anweisung abzuwarten, haben die Ge- meindebehörden unverzüglich in jeder Gemeinde die Einwohnerschaft in ortsüblicher Weise davon zu benachrichtigen, daß mit der Ausf- stellung der Urwählerlisten für die Wahl zur ersten Kammer ge- genwärtig vorgegangen wird.

T, Glei{hzeitig et dieselben die Urwählerliste nah dem anllègeuden Formular A. zu entwerfen,

Die Anlegung dieser Listen rfolgt gemeindeweise, so daß jede Liste alle Ortschafien umfaßt, welche gemeinschaftlich einem und demselben politiscyven Gemeindeverbande angehören.

Insoweit den Gemeindebehörden bekannt ist, daß in der Ge- meinde Niemand die volle geseßlihe Befähigung zur Wählerschaft besißt (F. 1 des Neglements), können dieselben die Anlegung der Liste vorläufig aussezcn, bis etwa in Folge der vor, unter 1. ex- wähnten, jedenfalls zu erlassenden Bekanntmachung sich Einwbvhnér melden, welche als befähigte Urwähler anerkannt werden.

ITL, Hiernächst haben die Gemeindebehörden ungesäumt mit den Eintragungen in die Liste zu beginnen.

In diese Liste werden nur dicjenigen Einwohner aufgenommen, welche ausweislich die vom Geseß erforderte volle Befähigung (§. 1. des Reglements) besißen. Hierüber haben sih deshalb die Behörden vorgängige vollständige Gewißheit zu verschaffen.

Die Eintragungen erfolgen nun, je nachdem dea Ortsbehörden die Wahlbefähigung einzelner Einwohner {hon bekannt ist und ihnen zugleich die zur Ausfüllung der sämmtlichen Kolonnen der Listen erforderlichen Nachrichten vollständig vorliegen oder ihnen durch besondere Meldungen einzelner Einwohner in dieser Beziehung das Erforderliche beigebracht wird. Dabei ist aber Folgendes genau zu beachten: Eine bestimmte Reihenfolge der Verzeichnun ; ist nicht vorgeschrieben, doch muß jeder Urwähler unter einer besonderen laufenden Nummer eingetragen werden. | |

Die Bezeichnung in Koloune 2 muß so vollständiz gemachk werden, daß keine Verwechselung der Personen eintreten kann. Rücksichtlih des Alters (Kolonne 3) genúgt die Angabe, daß der Eingetragene das 30ste Lebensjahr vollendet hat. a

In Kolonne 4 ist zu bescheinigen, daß derselve mindestens während der leßten sehs Monate in der Gemeinde seinen Aufent- halt gehabt hat. Ob derselbe im Uebrigen der Gemeinde als Bür- ger, Beisasse oder sonst in einem anderen Verhältniß angehört, ist gleichgültig. i i

Rücksichtlich des Vermbgens-Besißes (Kolonne 5 und 6) is zu beahten, daß nur derjenige die geseblihe Wahlbefähigung hat, welcher entweder ein Grundvermögen von mindestens 8750 Fl. oder ein jährlihes Einkommen von mindestens 875 Fl. besiyt. Die Befähigung muß daher auf den einen od er den anderen Besiß gegründet werden, und es ist nicht zulässig, etwa dem ungenügenden Grundvermögen das anderweite jährlihe Einkommen ergänzend zuzurewnen. Besißt Jemand ein Grundvermögen, dessen Werth die geseßlich erforderte Hóbhe von 8750 Fl. nicht erreicht, so kann er als Grundbesißer unter keinen Umständen, vielmehr nur noch etwa auf Grund seines Einkommens in die Liste aufgenommen werden. Bei der Be- rechnung des leßteren ist es dagegen gleichgültig, aus welchen Quellen sein Einkommen fließt; es wird dabei der Ertrag aus Grundstücken, Gewerben, Kapitalien 2c, 2c. zusammengerecchnet und nur darauf geschen, ob Alles zusammen mindestens ein jährliches Einkommen von 875 Fl. ergiebt. ;

Hiernach werden denn auch bei einem und demselben Urwähler niht die beiden Kolonnen 5 und 6, sondern nur die eine oder die andere Kolonne ausgefüllt.

Jn der Kolonne 7 werden die Ausweiss kurz vermerkt, welche über das in den vorangcehenden Kolonnen 5 und 6 bezeichnete Grundvermögen, beziehungsweise jährliche Einkommen beigebracht worden sind. Bestimmte Formen, in denen der VBermögensnachweis geführt werden soll, sind nit vorgeschrieben; es fommt daher nur Tarauf an, daß die Darlegung des Vermögens in einer Weise er= folgt, welche geeignet ist, den Behörden die volle Ueberzeugung von der Richtigkeit der Angaben zu verschaffen. Jn den meisten Fällen werden die Kataster der direkten Staatssteuern einen auoreichenden Ausweis gewährenz hier genügt es dann, in Kolonne 7 auf diese Kataster zu verweisen, Da indessen die Kataster nur den Kapital - werth der Grundstüe, Gewerbe 2c. 2c. ergeben, so muß in den Fállen, wo es sich um das jährlihe Einkommen handelt, in Ko- lonne 8 erläutert werden, in welcher Weise daraus das Jahres- Einkommen berechnet ist, i q

Im Uebrigen macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen sich innerhalb des Gemeindeverbandes, in welchem der Urwähler wohnt, oder anderwärts befindet. L N j

IV, Seitens der Herren Oberamtmänner ist den Gemeinde= behörden eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Listen abgeschlossen und eingereiht werden müssen. Diese Frist darf nicht über das wirkliche Bedürfniß hinaus erstreckt, kann aber für die einzelnen Gemeinden verschieden bemessen werden. Im Allgemeinen wird eine Frist von aht Tagen genügen, zumal wenn die freie Zeit niht mit eingerechnet wird, welche den Gemeindebehörden bis zum Eingang der oberamtlichen Verfügung gegeben ist, Die Herren Oberamtmänner haben diese Verfügung thunlichst zu beschleunigen und in derselben zugleich diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche sie ihrerseits zur Förderung und Sicherung des ganzen Geschäftes

noch etwa ich erachten. ÿ s V. gra A lapán vom Oberamt die vorerwähnte

i ugegangen ist , bemessen sie ihrerseits den Termin für Ven orn Vi Liste und benachrichtigen hiervon in orts-

Üblicher Weise die Einwohnerschast. Sie führen im Uebrigen nah den obigen Bestimmungen das Geschäft fort, \{ließea sodann an dem angegebenen Termin die Liste ab, unterschreiben dieselbe zur Bekräftigung der Richtigkeit aller vorgenommenen Eintragungen und senden dieselbe e EE unter Beifügung aller dazu ge=- hörigen Verhandlungen und der von dem Oberamte etwa noch be- sonders erforderten Beläge, an das Oberamt ein. Wo gar keine Liste in Ermangelung qualifizirter Urwähler aufzustellen war, i| dies dem Oberamte anzuzeigen.

VI, Je nahdem die Listen eingehen, haben nunmchr die Herren Okteramtmänner dieselben sowohl in formeller, wie in ma- terieller Beziehung der sorgfältigsten Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel oder Unvollständigkeiten zu berichtigen, hiernächst aber dieselben mit dem Vermerk:

,, Vestgestelt den —“ abzuschließen und den Gemcindebehörden Behufs der Eröffnung des Reclamalions-Verfahrens zurüczusenden,

VII. Die Ortsbehörden veranlassen, sobald ihnen die festge- stellten Listen zugegangen sind, ungesäumt deren Veröffentlichung. Diese erfolgt in der Weise, daß die Liste im Gemeindehause wäh- rend der gewöhnlichen Geschäftsstunden drei volle Tage zu Jeder= manns Einsicht offengelegt und hiervon die Einwohnerschaft orts= üblich benachrichtigt wird.

VIII, Gleichzeitig veranlaßt die Ortsbehörde die Bildung der Reclamatios-Kommission in folgender Weise:

1) Zunächst bestimmt der Gemeindevorstand (Bürgermeister, oder Stadtschultheiß, oder Vogt in Gemeinschaft mit den Gemeinde- räthen) die Zahl der Mitglieder der Kommission, wobei nur

__ darauf zu schen is, daß diese Zahl durch Zwei theilbar sei,

2) Gleich in derselben Versammlung wählt der Gemeindevorstand die cine Hälfte der Kommissions - Mitglieder, während er zu- gleich an die Gemeindevertretung (Bürger-Aus\chuß) die Aus= forderung erläßt, die andere Hälfte der Mitglieder zu wählen und die Gewählten ihm mitzutheilen.

3) Sofort beruft der Bürgermeister, Stadtschultheiß oder Vogt die sämmtlichen Gewählten und veranlaßt dieselben, sich als Reclamations - Kommission dadurch förmlich zu konstituiren, Daß sie aus ihrer Mitte durch Stünmenmehrheit einen Vor= sißenden wählen.

An dieser Wahl, so wie an allen weiteren Geschäften der Kommission, nimmt der Bürgermeister (Stadtschultheiß, Vogt) aber nur in so weit Theil, als er der Kommission etwa als gewähltes BYiitglied angehört.

4) Ueber die einzelnen Handlungen (vor ünt& 1,2 und 3) werden kurze Protokolle aufgenommen und dem Vorsißenden der Kommissiou zur Aufbewahrung übergeben.

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1) die mit ihren Entscheidungen versehenen Reclamationen und dazu gehörigen Anlagen, i 2) die Urwählerliste, nebst allen Belagstücken, und 3) die Verhaudlungen über die Wahl ihrer Mitglieder und ihres Uen (oben unter VIII. 4 erwähnt), an den Gemeinde- nd,

Der Gemeindevorstand sendet hierauf alle diese V ohne Verzug an das Oberamt a i viele, Hayingen

AXLIIL Je nach Eingang der Urwählerlisten und Reclamations- Entscheidungen werden sodann die ersteren in der Art berich- tigt, daß die Herren Oberamtmänner streng nah dem Ausfall jener Entscheidungen die Nachtragungen oder Löschungen vorneh- men und darüber in die 8, Kolonne der Liste, unter Bezugnahme auf die veranlassende Reclamatious=Entscheidung, einen kurzen Ver- merk seyen. Zugleich sind dann die zu den Listen gehörigen Ver- handlungen und Belagstücke übersichtlich zu ordnen.

A1V. Ist so die definitive Richtigstellung der Listen erfolgt, so haben die Herren Oberamtmänner die summarische Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Urwähler in ein fortlaufen- des Verzeichniß zu bringen, dasselbe auszurechnen und nebst den Listen selbst ungesäumt an uns etinzuscuden,

Rüdksichtlich B. der Wablen zur zweiten Kammex,

fommt es zur Zeit gleihfalls nur darauf an, nah Anleitung der §§. 1 bis einschließlich 7 des Wahlreglements vom 7, Mai c. die Urwählerlisten und die Abtheilungslisten aufzustellen.

Diese Geschäfte sind in der nachstehenden Folgeordnung zu vollziehen und dabei zugleih die folgenden näheren Bestimmungen genau zu beachten :

L, Die Ortsvorstände sämmtlicher Gemeinden haben unver= züglich eine Liste nah dem beiliegenden Formular B. anzulegen.

1L. Ju diese Liste werden gemeindeweise, also alle Ortschaf- ten des gemeinsamen Gemeindeverbandes umfassend, diejenigen Ein- wohner eingeiragen, welche nah den Bestimmungen der Verordnung vom 30, Mai 1849 §. 8 die volle Wahlbefähigung besißen.

Die Reihenfolge der Eintragungen ist gleichgültig, nur muß jeder Eingetragene unter einer befonderen Nummer verzeichnet werden,

Jn Kolonne 2 is die vollständige Bezeihnung nach Stand und Vor- und Familien-Namen aufzunehmen, um jede Verwechse=

| lung der Personen zu vermeiden.

IX. Hiernächs wird der Æingang etwaiger Reclamationen | leb Ee A E “gehabt hat. Jn welhem Verhältnisse derselbe übrigens der Ge-

gegen die Urwählerliste abgewartet.

Diese Reclamationen müssen innerhalb der nächsten drei Tage nah der oben unter VIIL. erwähnten Bekaunimachung, unter Bei= | 0s S : steuern in ihren Jahresbeträgen neben einander in die ausgeworfe-

fügung der Beweismittel, bei den Herren Oberamtmännern \chriftlich

angebracht werden, welche ihrerseits darauf den Tag des Eingangs |

vermerken und dieselben ohne Verzug der Rec!amations-Kommission zufertigen. Um jede Verzögerung zu vermeiden, erscheint es angemessen,

daß die Herren Oberamtmäuner die Reclamationen an die |

Bürgermeister (Stadtschulthciß, Vögte) zur sofortigen Aushändigung an die Kommission senden. i

In Kolonne 3 genügt die Angabe, daß der Eingetragene das 24, Lebensjahr vollendet hat.

In Kolonne 4 ist zu bescheinigen, daß derselbe mindestens die leßten sechs Monate hindurch in der Gemeinde seinen Aufenthalt

meinde angehört, ob als Bürger, Beisasse 2c. 2c., ist gleichgültig. In Kolonne 5 werden die einzelnen dort genannten Staats-

neu Unterabtheilungea verzeichnet und in der leßten Unter= abthcilung in Summa agusfgerechnet, Eine - bestimmte Steuer-

“zahlung ist übrigens nicht Bedingung der Wählerschaft, die Höhe

A. Nachdem die Liste volle drei Tage ausgelegen hat, wird |

dieselbe vom Gemeindcvorstande mit einer Bescheinigung über diese Auslegung, so wie über die darüber ergangene Bekanutmachung, versehen und der Reclamations-Kommission übergeben,

A1. Innerhalb der nächstfolgenden drei Tage hat nunmehr die Reclamations - Kommission über die ihr etwa zugefertigten Recla- mationen ihre Entscheidungen zu treffen, G

Diese Kommission kann sih auf ein besonderes Beweisverfa!:- ren nicht einlassen; sie hat ihre Entscheidungen vielmehr lediglich einerseits auf den Inhalt der Urwähler-Liste und der derselben bei= liegenden Beweisfstücke, andererseits auf die den Reclamationen bei- gefügten Beweismittel zu stüßen.

Will dieselbe sh für die nahträgliche Aufnahme eines Ein- wohners in die Liste entscheiden, so muß sie darauf schen, daß dessen volle Befähigung als Urwáhler aus den Vorlagen hervorgehe, daß also alle Erfordernisse, welche §. 1 des Reglements vorschreibt, na- mentlich der Vermögensstand, das Alter, die Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde 2c. 2c, vollständig dargethan seien. |

Die Kommission darf auch in der Liste selbst keine Veránde- rungen oder Nachtragungen vornehmen z sie muß vielmehr sich darauf beshränken, ihre Entscheidungen unter die Reclamationen selbst furz ll

. Unmittelbar nach Ablauf der dreitägigen Frist ießt die Kommission ihre Geschäfte. | A. P Ie idi Dieselbe übergiebt nunmehr sämmtliche Verhandlungen , ins be-

ondere ;

" derselben vielmehr nur für die Bildung der Abtheilungsliste

von Bedeutung. Es werden daher auc) diejenigen Einwohner auf- gezeichnet, welche gar keine der angegebenen Staatssteuern entric= len, sosern sie uur sonst den Erfordcruissen der Wahlbefähigung (§. 8 der Verordnung vom 30, Mai 1849) entsprechen.

u dieser Beziehung ist insb: sonbere nicht außer Acht zu lassen, daß diejenigen Einwohner ausgeschlossen sind, welhe aus öffent- lichen Mittelu- Armen-Unterstüßung erhalten.

IIT. Nach dem Abschluß der Listen, welcher thunli{s zu be- s{hleunigen ist, übersenden die Ortsvorstände dieselben mit ihrer Unterschrift versehen unverzüglich dem betreffenden Oberamte, Die Einsendung erfolgt seitens der Gemeinde Harthausen (Oberamts Gammertingen) an das Oberamt Trochtelfingenz seitens der Ge- Gemeinde Kalfreute (Oberamts Sigmaringen) und der Gemeinde Achberg an das Oberamt Ostrah, (Siehe unten Nr. V.)

Die Gemeindebehörde der Stadt Sigmaringen und des Markt- fleckens Empfingen verfahren, wie weiter . unten Nr. VIU, ange- eben.

f IV, Unabhängig von den vorstehenden Geschäften, welche in den einzelnen Gemeinden inzwischen nah Kräften beschleunigt wer- den müssen, schreiten die Herren Oberamtmänner zur Abgränzung der Urwahlbezirke. :

Die -Abgränzung erfolgt nah der Seelenzahl der Gemein- den dergestalt, daß kein Bezirk weniger als 750 Seelen und mehr als 1749 Seelen enthält. Es werden hierbei die Ergebnisse der Zählung des Jahres 1849 zum Grunde gelegt, da das Ergebniß der spätern Zählung zur Zeit noch nicht vollständig richtig ge- ellt ist, ;

j Die Zusammenlegung verschiedener Gemeinden zu einem Be= zirk darf immer nur ungetheilte Gemeinde-Verbände umfassen z eine