1851 / 17 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aufzuheben, diese Aufhebung jedoch wegen der in den Civil - Straf- anstalten zur Aufnahme der Verurtheilten zu treffenden Vorkehrun- gen nur nach und nah zur Ausführung kommen und der Zrit- punkt, von wo ab die Strafe der Einstellung in den einzelnen Pro- vinzen aufhöre, durch eine von den Ministern der Justiz, des Jn- nern und des Krieges zu erlassende gemeinschaftlihe Verfügung festgestellt werden solle.

Mit Rüdcsicht auf das im neuen Strafgeseßbuche angenommene System der Freiheitsstrafen und die über die Vollstreckung der Frei- heitsstrafen neuerdings erlassenen organischen Anordnungen finden wir uns veranlaßt, für sämmtliche Provinzen zu bestimmen, daß in den Fällen, wo nah den Vorschriften des neuen Strafgeseßbuchs Zuchthausstrafe verwirkt ist, eine Umwandlung derselben in Ein- stellung in eine Strafscciion niht mehr statifindet , vielmehr auf Zuchthausstrafe erkannt werden muß,

Deriin ben 7, Juli 1851,

Der Justiz - Minister Stmons.

Der Kriegs-Minister. Fur denselben von Wangenbeim. Der Minister des Innern von Westphalen. Angekommen: Der Geheime Kabinets - Rath F Jllaire,

von der Jnsel Rügen, in Potsdam. Der Regierungs - Prásident Graf zu Eulenburg von Bonn. Abgereist: Der General-Direktor der Steuern von Pom- mer-Esche nah der Jnsel Rügen.

Verlin, 18. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnäà-

digst geruht: dem Professor und Hof-Bildhauer Rauch in Ber= | lin, die Anlegung des von dcs Herzogs von Braunschweig Hoheit | thm verliehenen Commandcur-Kreuzes zweiter Klasse vom Orden | Heinrichs des Löwen; \o wie dem beim Kriegs =- Ministerium be=- | \{ästigten Haupimann Be yer vom Generalstabe, des von Sr. |

Majestät dem Könige von Sardinien ihm verliehenen Ritter-Kreu- | mal die polizeilihe Erlaubniß ertheilt ist, von der ferneren Nach-

zes des St., Mauritius - und Lazarus-O

rdens, zu gestatten.

Polizeilihe Verordnung über öffentliche Theater- und ähnliche Vorstellungen in Berlin.

In Verfolg des §. 7 der Polizei- Verordnung vom heniigen Tage Úübcr déffentliche Lustbarkeit;n wird c.uf Grund der §8. 6 und "1 des Geseßes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung für

F. 1. Keine öffentliche Theater = Vorstellung darf im engeren oder weiteren Polizeibezirke von Berlin ohne ausdrüdckliche Erlaubniß des Polizei-Prásidiums stattfinden.

+ 2. Zu den Theatervorstellungen im Sinne des G. L dieser | / S D h | g | | Inhalte des polizeilich gezeichneten Exemplars abweichen.

Verordnung werden insbesondere alle dramati\chen, deflamatorischen,

musikalischen, pantomimischen und plastischen Vorstellungen gercchnet, | welche entweder in Kostümen oder in cinem Lokale veranstaltet wer= |

den, welches mit Coulissen, Vorhang oder anderen dieselben erseßzen- den Apparaten versehen ist, oder in welchen mehrere Personen als Darsteller auftreten.

§. 3. Als sffentlich wird jede Theater vorstellung (§8. 1, 2) betraŸtet, an welcher, außer den von dem Unternchmer ausdrüdcklich eingeladenen Personen oder außer den Mitgliedern einer geschlosse- nen Gesellschaft, auch Andere Theil nehmen können; mithin auch alle in einem öffentlihen Lokale veranstalteten Vorstellungen, wenn von dem Lokale während der Vorstellung nicht jeder Nichteinge- Ie resp. jedes Nichtmitglied der Gesellschaft ausgeschlossen wer- den fktann.

Die von Vereinen zur Erheiterung ihrer Mitglieder veran- stalteten Theater - Vorstellungen sind daber öffentliche, menn die Theilnahme an denselben auch anderen Personen als Mitgliedern des Vereins gestattet wird, oder wenn die Vorstellung in einem auch für Nichtmitglieder des Vereins zugänglichen Lokale statifin- det, Ob ein an dergleichen Vorstellungen theilnehmendes Nicht- mitglied mit einem Mitgliede im verwandt schaftlichen Verhältnisse steht oder nicht, begründet hierbei feinen Unterschied.

g. 4, Die Unternehmer von gewerbsmäßig betriebenen Thea- ter - Vorstellungen (§. 2), wenngleich sle sich im Besiße der nach §. 47 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar 1845 erforderlichen Konzession befinden, haben dennoch für die einzelnen Vorstellungen die Erlaubniß des Polizei-Präsiriums nachzusuchen, so weit niht §§. 9 und 16 diescr Verordnung eine Ausnahme hier- von gestatten.

§. 9, Die Erlaubniß zur Beranstaltung einer öffentlichen Theater-Vorstellung muß von dem Unternehmer unter Angabe der zur Aufführung bestimmten Zeit zeitig bei tem Königl, Polizei- Präsidium schriftlich nachgesucht werden. Dem Gesuche muß, wenn niht in einzelnen Fällen eine Ausnahme hiervon aus besonderen

Gründen gestattet wird, das zur Aufführung oder zum Vortrage bestimmte Stück oder Gedicht, bei musikalischen Darstellungen das Textbuch , bei mimischen oder plastishen Vorstellungen eine genaue Beschreibung des Gegenstandes derselben in zwei gleichlautenden Exemplaren beigefügt werden. Der Unternmhmer hat ferner das Lokal, in welchem die Vorstellung stattfinden soll, namhaft zu machen und anzuzeigen, ob und in welchem Betrage Eintrittsgeld erhoben und zu welchen Zwecken dasselbe verwendet werden soll.

Endlich ist der Unternehmer verpflichtet , dem Königl. Polizei- Präsidium auf Verlangen jede auf die Vorstellung bezügliche Aus- kunft zu ertheilen, namentlich auch die Zulassung eines Beamten zur Generalprobe zu gestatten. E

§. 6. Die Königlichen und die konzessionirten Theater (§. 4) sind bei Nachsuchung der Erlaubniß von der Anzeige des Lokals, sofern die Vo: stellung nicht in einem anderen, als dem gewöhnlich benußten, stattfinden soll, und von jeder Erklärung über das Ein-

| trittsgeld befreit.

ÿ. 7. Das Königl. Polizei-Präsidium prüft demnächst, ob nah

| den dierüber vorhandenen Bestimmungen sicherheits-, sitten-, ord=-

nungs- oder gewerbepolizeilihe Bedenken dir beabsichtigten Borstel- lung entgegenstehen, und wird, je nach Besund, die Erlaubniß er- theilen, versagen oder von Erfüllung gewij{er Bedingungen abhán- gig machen.

Als cine derartige Bedingung kann dem Unternehmer nament- lich die Aufnahme ciner Feuerwache zur Pflicht gemacht werden, deren Stärke sih nach der größeren oder geringeren Feuersgefahr der Lokalität richtet, und deren Kosten der Unternehmer zu tragen

| hat, Die Feuerwache erhält ihre Instruction von dem Königlichen | Polizci-Prähidium, und der Unternehmer, so wie jeder bei der Vor-

stellung Mitwirkende, is verpflichtet, den Anordnungen , welche die Giuerwache auf Grund ihrer Justruction trifft, unweigerlih Folge zu leisten. i: G 8. Wenn die Erlaubniß ertheilt wird, so wird das Kóö- nigliche Polizei-Präsidium bride eingereihte Exemplare mit seiner Unterschrift versehen und das eine dem Unternehmer zurückgeben, §. F. Die Königlichen und die konzessionirten Theater sind bei Wiederholungen von Vorstellungen, zu deren Aufführung ein-

suchung dersclben bifreit , so lange an dcm Stute keine Verände- rungen vorgenommen und feine Zujäße demselben hinzugefügt

| werden, und so lange das Königl. Polizei - Präsidium von dem | ihm sjcderzeit freistehenden Rechte, die Erlaubniß zurückzunehmen, | krinen G.brauch gemacht hat.

§. 10. Wenn die Erlaubniß zu einer öffentlichen Vorstellung

| versagt oder, nachdem sie ertheilt war, zurückgenommen wird, so ist | das Königl, Polizei - Präsidium nicht verbunden, dem Unternehmer A E E n U 24 Mo 8 Z die Theater- und ähnlichen Vorstellungen Nachstehendes verordnet: | die Grunde der Snlschridung mitzutheilen. Dagegeu steht dem Un | ternehmer der Wey der Beschwerde offen.

§. 11. Bei der öffenilichen Vorstellung müssen die Betin- gungen, unter welchen die Erlaubniß ertheilt ist, genau erfüllt wer- den, auch darf kein Darsteller in Wort oder Handlung von dem

Wenn daher auf einer Königlichen oder konzesstonirten Bühne bei Wiederholung einer bereits genehmigten Vorstellung eine Ab- weihuug von dem Texte des polizeilih gezeichneten Cxemplars oder ein Zusaß zu demselben beabsichtigt wird, so muß die Abänderung

| oder der Zusaß rechtzeitig dem Königl. Polizei- Präsidium in zwei

gleichlau enden Exemplaren eingereiht werden, init denen dann, wie in den §g. 7 bis 10 angegeben, versahren wird, f §. 124. Das Königliche Polizei - Präsidium ordnet zu jeder Vorstellung so viel Beamte ab, wie demselben erforderlich erscheinen (§, 9 der Polizei-Verorduung vom 10. d. M. über öffentliche Lust= barkeiten). E Die Polizei - Beamten haben tie Berpslichtung, Störung der Ruhe und Ordnung während der Vorstellung zu verhindern, das Ansehen der Geseße dem Publikum wie den Darstellern gegenüber aufrecht zu erhalten und jede Abweichung von den Bedingungen, unter welchen die polizeilihe Erlaubniß ertheilt ist, zu verhüten. Sie haben namentlich auch die Verpflichtung, den Anordnungen der &Ftuerwache Geltung zu verschaffen, und dürfen sih aller ihnen zu Gebole stchenden Mittel bedienen, selbst die Vorstellung schließen, um ihren Befehlen Nachdruck zu geben. S : s, 13, Wer ohne Genehmigung eine öffentliche Theatervor= stellung veranstaltet oder die bei der Genehmigung gestellten ite dingungen nicht einhält oder überschreitet, wird mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft. Dieselbe Strafe trifft Diejenigen, welche bei ciner nit: esloubien Theatervorstellung als Darsteller mitgewirkt haben, und den Unter- nehmer, wenn er dem Königlichen Polizei - Präsidium unrichtige Auskunft ertheilt hat, (§. 5.) j : E 4 Bd gésicpenter Strafgescbe, welche dur die Vor- stellung oder bei derselben etwa verleßt werden, wird dur die 1in diesem Paragraphen festgeseßte Polizeistrafe nicht F Jm Uebrigen bewendet es bei §, 6 der Verordnung vom 10ten d. M. über öffentliche Lastbarkeiten.

§. 14. Konzessionirte Theaterunternehmer, welche wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung entweder selbst verstoßen oder dergleihen Verstöße auf ihren Bühnen dulden, haben neben der verwirkten Strafe die Entzichung - der Konzession nag 5. (1 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar 1845 zu gewärtigen. Auch {übt den Theater - Unternehmer die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß nicht gegen die Entziehung der Konzes- sion, wenn aus der Wahl der zur Aufführung gebrachten Stüe

und bei Ertheilung der Konzession vorausgeseßten Eigenschaften klar erhellt. F. 15. Um jede Störung in den Vorstellungen der König-

lichen und fkonzessionirten Theater zu vermeiden, tritt diese Verord- |

nung erst am 1. August d. J. in Kraft, und behält es bis dahin bei dem bisher üblichen Verfahren sein Bewenden. Wenn vom 1. August d. J. ab auf einer Königlichen oder konzessionirten Bühne

ein bereits vor dem 1. August d. J. aufgeführtes Stück wiederholt wird, so findet auf diese Wiederholungen der §. 9 Anwendung. | Die Aufführung derartiger Stücke in unveränderter Form ist mit- | hin so lange gestattet, bis das Königliche Polizei - Präsidium sich

veranlaßt sieht, die Erlaubniß zurückzunehmen, Berlin, den 10. Juli 1851. Königliches Polizei-Präsidium,

Molt «Vero wma U-b-0-p-—-C-f-f-0-n-tli e Zu b-a-v-k eit e-n.

Auf Grund der §§. 6 und 11 des Geseßes vom 11. März | v. J. über die Polizei-Verwaltung und des §. 10 4 M L 17 |

des Allgemeinen Landrechts verordnet das Königliche Polizei-

Piásidium für den engeren und weiteren berliner Polizei = Bezirk,

was folgt:

§. 1. Ohne ausdrücklihe Erlaubniß des Königlichen Polizei- | Präsidiums darf keine bffentliche Lustbarkeit irgend einer Art (Ball, | Tanzmusik, Redoute, Maskerade, Konzert, Theater und Achnliches) |

veranstaltet werden.

§. 2, Für Konzerte und Tanzlustbarkeiten, mit Ausnahme der Redouten und Maskeraden, muß diese Erlaubniß bei dem Polizei- Lieutenant desjenigen Reviers, in welchem die Lustbarkeit staitfinden soll, für alle übrigen öffentlichen Lustbarkeiten aber bei dem Polizei= Präsidium unmittelbar nachgesucht werden.

§. 3. Wird die öffentliche Lustbarkeit in dem weiteren Polizei Bezirke veranstaltet, so ist bei Nachsuchung der polizeilich n Erlaub- niß die Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beizubringen, daß diese gegen die beabsichtigte Lustbarkeit nicits zu erinnern Vat.

§. 4. Wenn die polizeiliche Erlaubniß an gewi|se Bedingun- gen geknüpft ist, so müssen diese seitens des Unternehmers streng inne gehalten werden.

§. 9, Den mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Lustbarkeit beauftragten Beamten müssen angeme}sene Pläße in dem Lokale unentgeltlih eingeräumt werden, Der Unternehmer muß den Beamten auf Erfordern jede auf die Lusibarkeit bezügliche Aus= funst ertheilen. Der Unternehmer und jeder Theilnehmer muß den Anordnungen der Aufsihtobeamten unweigerlih und bci Ver-

meidung von Zwangsmaßregeln und geseblicher Bestrafung Folge

leisten.

veranstaltet oder die bei der Genehmigung gestellten Betingungen

nicht einhält oder überschreitet, wird, außer der na den Straf- ge)eben etwa verwirkten Strafe, mit Geldbuße von Einem bis Zehn Thalern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigem Ge-

fängniß bestraft. Gast- und Schankwirthe, in deren Lokalen ófent-

liche Lustbarkeiten ohne polizeiliche Erlaubniß stattfinden, ingleichen |

diejenigen, welche sich wiederholter Uebertretungen dieser Verord- nung shuldig machen, haben die Nichtoerlängerung ihrer Konzession, nah Umständen auch deren sofortige Enilziehung in Gemäßheit des

§. 71 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17, Januar 1845 |

zu gewärtigen.

R E EE Königliche Polizei - Präsidium behält sih den Er- | laß besonderer Vorschriften für einzelne Arten von öffentlichen Lust= |

barkeiten vor.

§, 8. Die Verordnung vom 2, März 1844 (Amtsblait 1844 Stück 11 Seite 57 Berliner Intelligenzblatt vom 12. März 1844|

Nr. 62) is aufgehoben, : Derlin, den 10, Juli 183541; Mont Pott Pai ium.

in ER ena mm

Königliche Schauspiele,

Sonnabend, den 19, Juli, sind die Königlichen Theater ge- |

s{lossen.

_—1Sonntag, 520..Auli, Im Opernhause. Mit Allerhöchster | Genchmigung und aufgehobenem Abonnement : Gastvorstellung der | fönigsberger Opern-Gesellschaft, und zwar: Doktor und Apotheker, | l Vorher: | Die Hochzeitsreise, Lustspiel in 2 Akten, von R, Benedix. Zum |

fomishe Oper in 2 Akten. Musik von Dittersdorf,

§. 9. Wer ohue Genehmigung eine öffentliche Lustbarkeit |

T7

Schluß der Vorstellung: Solotanz: 1) Pas de deux, , auêge- führt von Frl. Köbisch, Solotänzerin des National - Theaters zu Amsterdam, und Hrn. Gasperini. 2) Cracovienne, ausgeführt von wit F Pa

eine Preise: Fremden-Loge 2 Rt lr., erste ch fon daselbst, inkl. der Bcl s Leeiot M E ester 1 Rthlr., Parquet, Tribüne, Parquet-Loge und Proscenium

| des zweiten Ranges 20 Sgr., zweiter Rang 15 Sar. dri oder aus seinem sonstigen Verhalten der Mangel der erforderlichen | g gr., dritter Rang

Es daselbst 125 Sgr., Parterre 15 Sgr., Amphitheater ¿ Sgr.

Die resp. Abonnenten wollen thre Billets bis heute, Sonnabend, den 19, d. M., Mittags 1 Uhr, abholen lassen.

Im Schauspielhause. 115te Abonnements-Vorstellung : Deborah, Volks - Schauspiel in 4 Aufzügen, von S. H. Mosenthal. (Frau

Hebbel: Deborah.)

R N E T Amtlicher Wechsel -, Fonds- und Geld - Cours der Berliner Börse, vom 18. Juli 8%.

M echsel- Course Preuss. Courant.

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