1851 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

wird indessen die Befugniß der Gesellschaft, über bik L Höhe und B erwendilts des im neuen F. S I. und im neuen §. 27 dieses Nachtrags erwähnten Reservefonds Bes: schlüsse zu fassen und die zur Sicherung der Unternehmung und: des regelmäßigen Betriebes zu machenden, auf

(neuer §. 23) zurüc{wirkenden Ausgaben völlig selbstständig festzu-= |..

seßen, soweit dicse Befugniß niht {on durch dllgeme S O IE B.stimmungen beschränkt ist (F. 24 Des preußischen, bas vom f 3, November 1838), weder ausgesclossen noch beschränkt. An die Stelle des W

D tg tritt folgender neuer §. s E iroge des Unternehmens nah dem neuen 8, 23 zurückzulegende Reservefonds ist zur Deckung der nmckcht aus dem regelmäßigen Etat zu bestrcitenden außerordentlichen und der periodisch wicderkehrenden größeren Ausgaben bestimmt. Zu diesen Ausgaben gehören namentlich die Ergänzung und Erneuerung des Oberbaus, größere Reparaturen und Neubauten von Brücken und Gcbäuden, fo wie alle Verwendungen fur die Bahn oder den Betrieb, welche durch außerordentliche Zufälle oder Ereignisse veranlaßt werden z nicht aber die Ergänzung und ete rung der Betri«bsmittel und die laufende Unterhaltung der 2090 nebst allem Zubehör, e vielmehr vorweg aus der Betriebs-Ein- bestreiten sind. T a R dd nah den Bestimmungen des neuen 6. 23 zurückzulegende Quote DUrT. (0 _DEL « Diegel alljährlich 7 weniger als F; Prozent und nicht mehr als 1 Prozent des zu 1

27:

illionen Thaler angenommenen Gesammt-Anlage - Kapitals, alf nit Dtr als 90,000 Rthlr. und niht mehr als 140,000 Rthlr. betragen. Es treten jedoch hierbei folgende Modificationen cin: 1) Sobald der Rescrvefonds die Höhe von 501,000 Rthlra. er- reiht hat, unterliegt die Bestimmung, daß mindestens jähr= lich 90,000 Rihlr. zum Rejervefonds zu legen seien, alljähr- lih einer Prüfung der Verwaltungs-Vorstände unter spezieller

88 und :Corporationen müssen sich über ihr R-cht zur Vertretung aus- weisen und können den General-Versammlungen, auch ohne persón= lih Actionaire zu sein, beiwohnen. i ] T “Die Regierungen, welche die Actien Littr. S E | 7a l Váben-, werden durch Kommissarien vertreten, in Derée mmisso- n Reinertrag rab Zahl der S für welche sie zu stimmen berechtigt sind, nusgedxüdckt ist. __ Zusah zu

Genehmigung der bei den Actien Littr. B. betheiligten Re= gierungen dahin, ob die obige Summe oder welche andere zum Reservefonds zurückzulegen sei, wobei jedoch die Summe von 50,000 Rthlr. als Minimum festzuhalten ist, Indeß bleibt es für dic Betriebsjahre 1850 und 1851 den Gesellschasts- Vorständen überlassen, nur die Summe von 90,000 Rthlrn. und, insofern dey reine Ueber|chuß er Einnahme über die Ausgabe noch unter der Summe von 100,000 Rthlr. bleiben sollte, nur die Hälste dieses reinen Ucbershusses zum Reserve- fonds zurückzulegen. n i s Mebr als 1,400,000 Rthlr. darf niemals als Reservesonds zurüdgelegt werden. Was von der Ansammlung des Re= servefonds grsagt is, gilt auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner Bestimmung germáß ganz oder theilweise ver- wendet worden ist, : V L Z) Derselbe wird zinsbar angrlegt, jedoch in einer solchen IPeise, daß das Kapital jederzeit ohne Aufenthalt flüssig gemacht werden kann. : Die davon auffommendten Zinsen wachsen dem Rescrvefonds wiederum zu. Zusay zu Zusag 3 E Es bleibt der Gesellsczaft vorbehalten, bei fünftiger Ausgabe neuer Dividendenscheine Talons zu ertheilen.

Abschnitt 11

Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung hrer Angelegenheiten.

A. General-Versammlungen,

An die Stelle des 8. 33 tritt folgender neuer §. 33, i :

Bei der Berufung der General - Versammlung wird die Zeit und der Ort bffentlih bekannt gemacht werden (§. 58), wann und wo die Actien-Inhaber sib über den Besiß von Actien auszuweiten haben, um Eintritiskarten, die zugleich die Zahl der dem Vorzeiger zukommenden Stimmen bescheinigen und Billets zur freien Fahrt nach Ludwigslust in Empfang zu nehmen.

Es werden auh auf Vorzeigung von Depositalsheinen über bei öffentlichen J! stituten deponirte Actien Anmeldungen angenom- men und Stimnmkarten und Billets zur freien Fahrt verabfolgt.

Nur tie Jnhaber von mindestens 5 Actien können in der Ge- neral - Versammlung eischeinen und haben ein Stimmrecht für je 5 Actien mit einer Stimme. j ;

Die Regierungen, welche die Actien Litir. B. übernommen haben, können thr S!timmrccht nur mit Einer Stimme für je 10 der in ihrem Besize befindlichen Actien aueü:en._

Vormünder, Kuraioren, Repräsentanten öffentlicher Anstalten

S0 Q. 39. Die: Bestimmungen unter 1 und 2 dieses Paragraphen werden

verändert wie folgt:

1) Die: Zahl der in der General - Versammlung vertreten gewe= senen Actien (neuer §. 33), welche nach den abzugebenden Stimm -Certifikaten berechnet wird; j

2) das Resultat der Abstimmung über jeden zur Berathung und Beschlußnahme gebraa:ten Gegenstand. Biejes Resultat ist jeden- falls noch in der General-Berjammiung befannt zu machen. An die Stelle des

g. 30

tritt folgender veränderter Paragraph :

2 E Cv R Jn den: ordentltchèn Gineral - Versammlungen ¡eden Jahres

müssen vorgelegt werden :

1) der detaillirte gedruckte Verwaliungs - Ciat (Voran|\chlag) I

das begonnene Verwaltungsjahr, welcher überdies emen 14 Tage vor der Geneial - Versammlung bei den Büreaux der Directions - Deputationen unentgeltlich in Empfang ge wiommen werden kann 3 L A ap Bet Bericht des Aueschusses über seine Thätigkeit, so wie der Bericht der Direction über die Verwaltung des verflossenen Jahres und die daruber von dem Ausschusse etwa gemachten Bemerkungen ; : i gg Laa Mit 4 GeUI (S des vergangenen Jahres mi! denjenigen von dem Ausschusse gemachten Crinnerungen, welche von der Direction nach dem Ermessen des Aus|chu es unerledigt e- blicben sind. Die General - Versammlung hat zu beschließen, welche dieser Erinnerungen gegen die Direction weiler ver folgt werden sollen, e E N

4) Sind die Ergáänzungswahlen sür die ausgeschiedenen Mul glieder des Ausschuss. s vorzunhmen und zwar na) den fün diese Wahlen im §. 45 gegrbrnen besonderen Normen, Zusay zu

G B

Die Bestimmung untcr 1 diesrs Paragraphen lautet nunmehr

vie folgt: S A

i L dex die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschast M E im zweiten Sab des §. 4 bezrichneten entferntéren Zer derselben, jedoch fónnen derartige Anträge, ohne vorgängige spezielle Zustimmung der vei dew Actien Litie. D, oe ten Regierungen, nicht an die Gcneral-Versammlung gebrach werden. An die Stelle ves g. 38

| tritt folgender neucr H. 38.

/ j : : S : G. E Uo 5 „F UC y. Außer den im vorigen Paragraphen den General - Versamm

| [ungen ausdrudcklich vorbehaltinen Gegenständen und Angelegen dei- | ten joll den Actien - Juyabern GB.legenhell gegeben Weren, Bor-

schläge zur Bcschluß:ahme an die GHeneral- Berjammiung E zu lassen, und zwar ist jeder Junhaber von 9 Actien solhe Bor- \hläge zu stellen berechti.t. Dies kann jedo : 6 Vie l A L raindd jährlichen General - Versammlungen 11D E 2) ur dann geschehen, wenn der desfallsige mit Gründen y sehene Antrag spätest:us in dem der ordentlichen General- Versammlung zunächst vorangehenden Monat März dem ; se eingereicht wirD. 5 E Aue bus den Antrag zur Vorlage an die Vene Versammlung gecignet, so wird ders:lbe als GegcnjtanÞ der De- rathung in die Cinl¿dung zur nächsten Gegr fam ung au genommen, Ist dies nicht der Fall und wollen jich N h Antragsteller bei dem avschläglichen Leschuide nicht E L tönnen sie oder cr verlangen, Taß in der bevorjichinden Generat- 3e iber die Frag: : n f i e E L nächsten ordentlichen orer in Eer außerordentlichen Gineral - Virsamm!ung zur Sprache und eventuell zur Entscheidung gi brachi werden e O E cin Beschluß gi faßt wer De. Wird AGON f Gli Per n. Ab- neral - Versammlung belicbt, so hal Ter Ausschuß dirjelbe vor A0 lauf von zwei Monaten zu be: usen.

-; L c t tr B i (t1- Den R gierungen, welche 1ch bei den Actien Liltr. B. bethel

| ligt haben, bleibt es jedeiz it vorbehait n, (H. grustänte in Dev

General-Versammlung zur Berathung und Besb!ußnahm-? ges zu lassenz jedo werden sie tem Ausschusse davon o zeitig Anzeige

89

machen, daß bei der Einladung zur General - Versammlung darauf Rücksicht genommen werden kann,

D. Ler Ul AR D,

An die Stelle des

6. 39 tritt folgender neuer §. 39,

Die Gesammtheit der Actionaire wird durch einen von der General - Versammlung aus der Zahl der Actionaire gewählten Ausschuß von 30 Mitgliedern vertreten, von denen immer 12 in Preußen, 12 in Hamburg, dem beiderstädtischen Gebiete, oder Lauen- burg und 6 in Mecklenburg-Schwerin wohnhaft sein müssen. Die Ausschuß - Mitglieder haben alsbald nah ihrer Erwählung fünf Actien für die Dauer ihrer Function zu deponiren.

Dieselben verwalten ihr Amt unentgeltlih, erhalten aber für die in ihrer amtlichen Eigenschaft im Interesse der Gesellschaft zu unternehmenden Reisen Diäten.

Das erste Alinea des §. 40 fállt fort.

An die Stelle der §§. 42, 43, 44 und 45 treten folgende neue |

Paragraphen : S, 42.

Die Amtsdauer der Ausschuß - Mitglieder ist auf drei Jahre | festgestellt. Alljährlich zur General = Versammlung scheiden, dem | Amtsalter nah, von den berliner und hamburger Mitgliedern je | vier, von den mecklenburger Mitgliedern aber zwei aus dem Aus- | shusse aus, und werden sodann die Ergänzungswahlen nicht nur | für diese regelmäßig Ausscheidenden, sondern auch sür die im Laufe |

des Jahres etwa ecivgetretenen außerordentlihen Erledigungen vor-

genommen. Diejenigen Personen, denen bei der Wahl die meisten |

Stimmen zufallen, treten für die regelmäßig ausgeschiedenen Mit-

glieder auf drei Jahre in den Ausschuß eiu, diejenigen aber, die | demnächst die meisten Stimmen erhalten haben, werden als an die | Stelle der außer der Reihe Ausgeschiedenen erwählt angesehen und | haben ihr Amt nur so lange zu verwalten, als diese Leßteren noch |

in Demselben zu verbleiben gehabt haben würden. g. 43.

Sollte sich im Laufe eines Jahres die Zahl der Mitglieder | durch außerordentlichc Vakanzen dergestalt vermindern, daß in der | berliner und hamburger Abtheilung niht mehr je acht und in der | mecklenburger Abtheilung niht mehr vier Mitglieder übrig bleiben | (vergleiWe den neuen &. 39), so hat ch der- Aus[chUÿ durch von | ihm vorzunehmende Wahlen einstweilen, bis zur nächsten ordent- | lichen General-Versammlung eintretender, statutenmäßig dazu geeig- | neter Mitglieder auf die obgedahte Zahl von beziehungsweise acht, |

acht und vier Mitgliedern selbs zu ergänzen.

g. 44 Behufs der von der ordentlichen General - Versammlung vor-

zunehmenden Ergänzungswahlen des Ausschusses schiägt dieser,

jedoch ohne Beschränkung der Wahlfreiheit, die doppelte Anzahl

der zu Wählenden vor, mithin für Berlin und Hamburg je 8 und | für Medlenburg 4- Kandidaten (neuer § 39), außerdem. aber | sür jede in den Abtheilungen etwa eingetretene außerordentliche |

Vakanz 2 fernere Kandidaten. Die austretenden Mitglieder sind sofort wicder wählbar.

Die gedruc{te Kandidatenliste wird jedem stimmberechtigten | Actionair, der sich zum Eintritte in die General-Versammlung aus-

gewiesen hat, eingehändigt.

Jeder Stimmberechtigte hat die Hälste der in jeder Abthei- |

lung verzeichneten Namen zu streihen und ertheilt hierdurch den

Kandidaten, deren Namen undurcstrihen bleiben, die ihm zukom- |

mende Zahl von Stimmen.

Den Stimmberechtigten is es indessen gestattet, an die Stelle | der für jede Abtheilung vorgeschlagenen Kandidaten andere zu | seßen, die jedoch in demselben Staategebiete wohnhaft sein müssen. |

Diese Listen sind, sobald in der General =- Versammlung zur | Wahl geschritten wird, dem Richter oder Notar zu Übergeben, |

welcher das Protokoll in der General-Versammlung führt.

Kandidaten =- Listen, auf welchen weniger als die Hälfte der | Namen in jeder Abtheilung gestrichen sind, werden bei der Stimm- |

zählung nicht berücksichtigt.

Diejenigen Personen, welche in den betreffenden Abtheilungen | die verhältnißmäßig größte Stimmzahl erhalten haben, sind zu | ( Bei Stimmengleichheit ent- | scheidet das von dem protokollirenden Richter oder Notar zu |

Mitgliedern des Ausschusses gewählt.

ziehende Loos, V 45.

Die Erwählten haben sich über die Annahme der Wahl inner- | halb 8 Tagen zu entscheiden. Lehnen einer oder mehrere der Er- | wählten die Wahl ab, so sind derjenige oder diejenigen, welche in | den betreffenden Abtheilungen nächst den Erwählten die meisten |

Stimmen erhalten haben, als zu Ausshußmitgliedern erwählt anzu- sehen und einzuberufen,

§. 46

wird mit einem Zusaße versehen, wte folgt:

_ Die Direction hat demnach in allen Angclegenheiten, Die in diesem Statute niht ausdrücklih ihrer alleinigen Behandlung und Beschlußnahme zugewiesen sind, die Entscheidung des Aus|chusses als Richtschnur ihrer Handlungsweise anzusehen.

An die Stelle des

8s. 47 tritt folgender neuer Paragraph : Zu den ausschließlihen Rechten und Pflichten des Aus\{u}es gehört : : T

1) Die Feststellung des Bauplanes für die Bahn und Zubehör soweit derselbe noch nicht ausgeführt sein möchte, na den von der Direction vorzulegenden vollständigen Zeichnungen und Anschlägen ; so wie die Genehmigung etwaizer späterer Ah=- weihungen von denselben und die Genehmigung der künftig ersorderlich werdenden Neu- und Veränderungsbauten, gleid= falls nach den von der Direction vorzulegenden Zeichnungen und Anschlägen. Die Genehmigung der Reparaturbauten ist nur erforderlich, wenn dieselben einen Aufwand vou 1000 Rihlr, preuß. Courant übersteigen.

__ Mehrere Reparaturen an eincm und demselben Bauwerke

sind zusammen zu rehnen. Bauten und andere Einrichtun-

gen, die nur zur Verschönerung dienen, unterliegen, ohne

Rucksicht auf den Kostenbetrag, dcv Genehmigung des Aus-

\chu}jes (neuer §. 53), Ueber steigt ber Betrag einzelner

Neu- oder Veränderungsbauten die Summe von 20,000 Nthlr,

preuß. Courant, so ist außerdem die spezielle Genehmigung

der bei den Actien Lilte. B. betheiligten Regierungen einzu-

holen. i i

Die Genehmigung und Feststellung des innerhalb der ersten

beiden Monate jeden Jahres von der Direction vorzulegen=

den allgemeinen Voranschlags für die Gesammtausgabe (Ver- waltungs-Etats) des laufenden Jahres; so wie des von der

Direction ¡&hrlih im Dezember für das nächste Jahr vorzu=-

legenden Personal - Etats, Gleicbzeitig mit der Vorlage der

Etats an den Ausschuß sind dieselten an die bei den Actien

Littr. b. betheiligien Regierungen mitzutheilen. |

Die Ge/ststellung des jährlichen Reinertrags und der Divi

dende , |9 wie der zum Reservefonds zurüczulegenden Quote,

jedoch unter spezieller Genehmigung der bei den Actien Littr

B. betheiligten Regierungen. /

Die Bewilligung der Verwendungen aus dem Reservefonds,

Verwendungen aus dcm Reservefonds, welche nicht zu den

pertodisch wiederkehrenden gehören, bedürfen jedoch der spe=

ziellen Gem hmigung der bei den Actien Litte. B. betbeiligten

Regierungen, E

Die Berufung der General - Versammlung, so wie die Vor-

prüfung und Feststellung der in derselben vorzubringenden

Angelegenheiten. 2

Die Genehmigung bei Veränderungen des Fahrplans, des

Tarifs (§§. 29 und 32 des preuß. Eisenbahn - Gesetzes

vom 3. November 1838), der Transport- und Bahngelder

sür Personen und Sachen, jedoch ist der Ausschuß verpflich- tel, die Zustimmung der bei den Actien Litir. B. betheiligten

Regierungen einzuholen, L

Die Genehmigung :

a) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs- und anderen Behörden. Uecbersteigt ein sol{cher Vertrag einen Belauf oder ein ZJnteresse von 20,000 Rthlr. preuß. Cou- rant, so ist derselbe den bei den Actien Litte. B. bethei- ligten Regierungen fördersamst mitzutheilen;

b) der von der Direction vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieserungs- oder sonstigen Verträge, welche ein Juteresse oder einen Werth von mehr als 1000 Rthlr. preuß. Cour, betreffen ; :

c) der Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel bildenden Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Bau=- und Handwerks-Arbeiten oder bei allen anderen Anschaffungen und Einrichtungen, welche einen Werth von 1000 Rthlr. preuß. Courant übersteigen (§. 53 Nr. 5 Und 195).

8) Die Befugniß zur Bewilligung von Gratificationen und Re-= munerationen, jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung der Regierungen, welche die Actien Litr. B. übernommen haben, einzuholen, sobald die Gratificationen oder Remunera- tionen die Summe von 200 Rthlr. preuß. Cour. übersteigen. Die Revision, Prüfung und endliche Genehmigung der in den ersten zwei Monaten eines jeden Jahres von der Direc- tion vorzulegenden Verwaltungs-Rechnung des vergangenen Jahres , wozu der Aussch{uß „besondere Revisoren abzuordnen befugt is, das Moniren derselben, so wie die Decharge der

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Direction. Die mit dieser Revision, woran kommissarish Theil