1851 / 23 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ace ausgesezt werden, nachdem zuvor geeignetenfalls die nöthigen lade aat diejenigen Thatsähen,, deren sofortige Feststellung als wesentlih erscheint, insbesondere die Ausdrüe, auf deren Wort- laut es etwa ankommt, zum/ Protokoll genommen worden sind.

Eine Verweisung der Sache vor den Ehrenrath wird hiernach nur ausnahmsweise “aus besonderen Gründen si{ als angemessen empfehlen.

Berlin, den 12, Suli 18541. z

Der Justiz - Minister Simons. An sämmtliche Gerichte und an die Beamten der Staats-Analtschaft.

Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

19) die Regierungs- und: Bauxäthe in der Provinz Preußen und der Regierungs- und Bauxath Obu h zu. Bromberg,

20) der Landraths - Amts = Verwalter, Regierungs - Assessor von Neefe zu Pr. Stargard,

21) die General-Landschasts-Direktoren von Preußen,

22) der Deputirte der Universität Königsberg,

23) die Deputirten der kaufmännischen Corporationen zu Königs- berg, Danzig, Memel und Elbing,

24) die Deputirten der landräthlichen Kreise der Provinz Preußen,

25) die Bürgermeister und die Vorsteher der Stadtverordneten und Gemeinderäthe der Städte Danzig, Königsberg, Elbing, Mem&cl, Braunsberg, Tüsit, Thorn, Marienwerder, Marien- burg und Dirschau. Auf dem Plate angelangt, stell:n sich die Bau - Handwerker

vor den auf beiden Seiten des Grundsteins errichteten TribÜ-

Der Schulamts =- Kandidat Ludwig Sonnenburg ist als sechster ordentlicher Lehrer an dem Gymnasium zu Bonn angestellt, und

Der. Kreis=-Chirurgus Wendrykowski zu Ruß in glcicher Eigenschaft in den Kreis Sensburg, Regierungs-Bezirks Gumbinnen, verseßt worden.

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf von Kuefstein, Kaiserli österreichisher Geheimer Rath und Kämmerer , außer- ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister am Königlich \ächsischen Hofe, von Dresden,

Abgereist: Jhre Königliche Hoheit die Frau La ndgr äfin | Wilhelm zu Hessen, nah Rumpenheim. Se. Excellenz der Minister - Präsident und Minister der aus- | wärtigen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, nah | Golßen. : i | Se. Excellenz der Minister für Handel, Gewerbe und |

Der Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und

nen auf.

Die Bau-Kommission mit den Beamten und Technikern treten hinter den Grundstein. Die Festtheilnehmer stellen sb zu beiden Seiten des Platzes, unmittelbar vor dem durh die Bau-Handwer- fer gebildeten Spalicre auf, und zwar links (stromaufwärts) vom

| Grundstein

l) die Generalität,

2) die Appellationsgerichts-Präsidenten,

3) die General-Landschafts-Direktoren,

4) die Deputirten der landräthlichen Kreise und rechts (skrom-: abwärts) vom Grundstein die übrigen Theilnehmer in obiger Reihefolge.

Nach erfolgter Ausstellung wird Sr. Majestät Meldung

| gemacht,

Se. Majestät werden Sich mit Allerhöchst Jhrem Gefolge, begleitet von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Direktor der Bau-Abtheilung des Ministeriums,

| so wie dem Ober-Baurath Lene und Regierungs-Rath Spit -

| Plateau's des Werkplaßes den Wagen verlassen und den Weg von da

0 i beiten, von der Heydt, und | i

bsfentliche, Nr t at | tel, zu Wagen nach dem Orte der Feier begeben, am Ende des oberen | |

óffentliche Arbeiten, Mellin, nah Preußen. H Der Geheime Kabinets - Rath Jllaire, nach Stettin,

| ab bis nach dem Endpfeilcr (circa 380 Schritte) zu Fuße zurüd-

Er S E E E U Op T E | l [i a f N L | An der Freitreppe zum Plaße der Grundsteinlegung werden g 4 | 2 L F : ch ph aps av e | Se, Majestät von dem Ober-Präsidenten von Preußen und von für die | dem Präsidenten der Königl. Regierung zu Danzig empfangen und

Feier der Grundsteinlegung zur Weichselbrüdcke bei Dirschau durch Se, Majestät den Kön1g ain: 27/7 Jult 4851.

Se. Majestät werden am Königlichen Kommissionshause zu Dirschau von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ompfangon mordon, dasolbst abzusteigen uu ote WVorjstel= 1ungen entgegen zu nehmen geruhen. :

Nach beendeter Vorstellung werden Sr, Majestät von dem ge- nannten Minister und dem Direktor der Bau-Abtheilung des Mi- nisteriums die Baupläne vorgelegt.

Inzwischen begeben sich die vorgestellten Personen nah dem Werkplaße in die zur Empfangnahme eingerichteten Räume Des Weerkstatt-Gebäudes, wo sih die übrigen Fesitheilnehmer versammelt haben. f Von hier aus seut sich der Festzug, urter dem Geläute ver Glodcken, nach dem zux Grundsteinlegung bestimmten linkseitigen Landpfeiler der Weichselbrücke in nachstehender Reihefelge in Be-

wegung; G zu 4) der Zug der bei dem Brückenbau beschäftigten Bauhand- werker,

2) die Bau-Kommission mit ihren Beamten und Technikern, 3) die Generale, welche in der Provinz Preußen Truppen kom- mandiren, : 4) der Commandeur des 1sten (Leib-) Husaren-Regiments, Oberst Graf von Hausson-Ville, 5) der Commandeur des ô5ten Jufanterie-Regiments, Oberst von Könnerißt, 6) der Landhofmeister 7) der Oberhofmarschall 8) der Ober=-=Burggraf 9) der Kanzler 40) der Burggraf von Marienburg, 44) der Ober-Präsident der Provinz Preußen, 42) die Bischöfe von Ermland und Kulm, 43) die Präsidenten der Königl, Regierungen und 44) die Präsidenten der Königl. Appellationsgerichte der Pro- vinz Preußen, 45) der Gençral-Superintendent, 46) die Provinzial-Steuer=Direktoren von Preußen, 47) der Deputirte der Königl. Direction der Ostbahn, 48) der Ober-Post-Direktor, Geh, Rehnungs-Rath Weppler,

zu, Danzig,

des Königreichs Preußen,

| Gesa ng :

zum Grundstein geleitet. Bei Annäherung Sr. Majestät stimmt die Versammlung den

„Hell Dix im Bitgciiranz 2c | an. | : : i Nach beendigtem Gesange überreicht der Baumeister, Dber

| Baurath Lene, mit einer Ansprache Sr, Majestät den Hammer

zur Vollziehung der Grundsteinlegung. Nachdem eine Metalltafel mit der Inschrift :

| Des Königs Majestät von Preussen Friedrich Wilhelm {[V. legte den Grundstein zur Weichsel brücke bei Dirsehau am XXYVII. Jali MDCCCLL in das hierzu bestimmte Behältniß gelegt worden, werden Se. Ma jestät die üblihen Hammcerschläge zu vollziehen geruhen.

Nach vollendeter Grundsteinlegung wird von der Versammlung der Choral:

„Nun vanler alle QOotf 26,

unter dem „Geläute der Glocken gesungen.

Se. Majestät und Allerhöchst Jhr Gefolge werden, begleitet | von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten | und dem Direktor der Vau-Abtheilung des Ministeriums, ein Boo? besteigen, nah dem rechtseitigen Weichsel - Ufer hinüberfahren unk die dortigen Bau-Anlagen in Augenschein nehmen.

Berlin, 25. Juli. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht : die Anlegung der von des Königs von Hannover Majestät dem Hof - Goldschmied Ho ssauer verliehenen goldenen Verdienst-Medaille zu gestatten.

Se, Majestät der Kaiser von Rußland haben dem Geheimen Hofrath Cottel im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ‘en St. Annen - Orden zweiter Klasse zu verleihen geruht.

AAGRONE E E M I ÄRZN R N D I A S A R E AN N RS T G Se G C E Sa In t r ucti:ou für die Vorsibenden der nah §. 24 des Gesehes vom 1, Mai 1851 zu bildenden Bezirks -Kommissionen,

Die Vorsißenden der für jeden Regierungsbezirk, beziehungs- weise für die Haupt - und Residenzstadt Berlin, zu bildenden Be- zirks - Kommissionen sind in Bezug auf die richtige Feststellung der flassifizirten Einkommensteuer die Vertreter der Staagtsinteressen für ihren Bezirk, Jhre desfallsigen Obliegenheiten sind in §. 25 des

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Geseßes vom 1, Mai l, J. vollständig vorgezeihnet; in Bezug auf einige Punkte erscheint jedoch eine nähere Anweisung erforderlith, welche nachstehend in Gemäßheit des §, 38 des Gesepes ertheilt wird :

1) Die alkgemeinen Gesichtspunkte, von welchen bei Ausfüh- rung des Geseßes vom 1. Mai l. J. in Betrejf der klassifizirten Einkomniensteuer auszugehen ist, sind in der den Vorsißenden der Einschäßungs - Kommissionen ertheilten Jnstruction vom 3, Mai l. F, ausführlich dargelegt. Daß in diesem Sinne das gesammte Veranlagungs = Geschäft überall glcihmäßig zur Ausjührung ge- bracht werde, dafür haben vorzüglich die Vorsißcnden der Bezirks- Kommissionen innerhalb ihres Bezirks Sorge zu tragen. liegt es ob, die Geschäftsführung der Vorsibenden der Cinschäßungs= Kommissionen zu beaufsichtigen, etwanige Beschwerden über das Verfahren der ersteren zu untersuchen und zu entscheiden, für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs=Geschästs zu sorgen und die gleihmäßige Anwendung der Veranlagungs -= Grundsäße zu überwachen. Jn leßterer Hinsicht haben jie nicht allein nah Beendigung der Veranlagung seiteus der Einschäßungs-Kom- missionen dic von diesen laut Pos. 19 der Instruction vom 8. Mai l, J. einzureihenden Cinfommeno=Nachweisungen sorgfältig zu prü- fen und mit einander zu vergleichen, jondern auch im Laufe des Veranlagungs=Geschäfts auf die Beseitigung etwaniger Verschie- denhciten in Anwendung der Veranlagungs-Grundsäße hinzuwir- fen und insbesondere nah Pos. 5 der oben erwähnten Instruction die Zweifel über die Grundsäße, nah welhen das aus den ver- schiedenen Quellen herrúührende Einkommen in einzelnen Fällen zu berechnen is, zu enfsheiden, beziehungöweise hierher zur Entschei-= oung vyrzuiragen.

2) Die Vorsitzenden der Bezirks-Kommissionen haben ferner hinsichtlich aller den Bezirks-Kommissionen übertragenen Geschäfte den ersten Angriff ; sie müssen in Bezug hierauf die erforderlichen Vorbereitungen treffen, damit diese Kommissionen bei ihrer Einbe- rufung die ihnen überiragenen Vcschäfte schnell und gründlich erledigen könen.

Insbesondere müssen sie die Berusungs-, Beschwerde- und Rekursschriften, welhe nah §. 25 des Gesetzes steis an die Bor- sihenden der Bezirks - Kommissionen gelangen, sofort nah ihrem

Jhnen |

Eingange einer sorgfältigen Prüfung unterwerscn, die zur voll- | i | eingelegten Berufungen eine Nachweisung nach dera unter [. beige=-

ständigen Beurtheilung der Sache erforderlichen Ermittelungen unverzüglich veranlassen und sh dadur in Den SUUND een, in Betreff aller zur Entscheidung der Bezirks - Kommissionen gelan-

genden Sacheu seiner Zeit einen bestimmten Antrag zu stellen, der

eben so sehr auf ciner wohlerwogenen Ueberzeugung beruhen muß, | Kommission, der dawider seitens des Vorsißenden der leßteren er-

als wenn den Vorsißenden der Bezirks - Kommissionen die alleinige Entscheidung Übertragen wäre. Endlich müssen sie, sobald die Bezirks - Kommissionen ihre Wirksamkeit beginnen können, die Kommissions = Mitglieder theilung scitens des Ober - Präsidenten ver Provinz ergehen wird

unvcrzüglich zusammenberufen. i

3) Die Verhantlungen der Bezirks-Kommission hat der Vor- sigende damit zu eröffnen, daß er, gemäß §. 32 des Geseßes vom l. Mai l. J., von den Mitgliedern der Kommission die Geheim-=

über deren Wahl eine nähere Mit-= |

hal‘ung der Vermögerns- und Einkommens - Verhältnisse, welche bei |

Kenntniß gelangen ,

dem Veranlagungsgeschäft zu ihrer Die Bezirks -= Kommission

Handschlags an Eidesstatt geloben läßt,

mittelst |

faßt ihre Beschlüïe mit einfader Stimmenmehrheit. Da ihr Ge- |

{äft nur von kurzer Dauer zu sein braucht, so steht zu hoffen, j Î | er ó

daß die Mitglieder sich vollständig einfinden, jedenfalls dürfen Be- |

{lü}sse nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mit- glieder gefaßt werden.

Jedes Mitglied der Kommission muß, sofern über die auf dasselbe veranlagte Steuer cine Berathung stattzufinden hat, wäh- rend der Dauer der leßteren ausscheiden. Das Gleiche gilt von

nach Dein des Einschäßungs - Verfährens einlegen, über [E N zuerst von der Bezirks -= Kommission entschièdèn werden. Zur Anbringung der unter c erwähnten Recla- mationen ist den Steuerpflichtigen eine Präklusivfrist von 3 Mo- naten anberaumt , die mit der Aushändigung des Bescheides der Cinschäßungs - Kommission oder, wenn gegen leßteren die Be- rufung bei der Bezirts - Kommission eingelegt und in Folge dessen von der Bezirks - Kommission der von der Einschätzun E Kommission festgestellte Steuerbetrag erhöht worden i mit der Aushändigung des Bescheides der Bezirks-Kommission beginnt

Erst nah Ablauf jener Frist läßt \sich daher übersehen, wie viele Reclamationen eingehen werden, und können dieselben vollständig erle digt werden. Die unter d erwähnte allgemeine Prüfung der Einkom- mend - Nachweisungen, für welche die Untersuchung der Berufungen und Reclamationen s{äßbares Material liefert, kann zweckmäßig erst nach Beendigung der übrigen Geschäfte bewirkt werden. Hiernach wird es erforderlich, die Bezirks-Kommissionen zunächst zur Entscheidung der eingegangenen Bc schwerden und Berufungen, so wie der bereits ange- brachten Neclamaiionezi, einzuberufen, demnächst aber dieselben nah Ablauf der Präklusivfrist von 3 Monaten zur Erledigung der übri= gen Geschäfte nochmals zu versammeln.

5) Die Beschwerden wider das Verfahren der Einschäßungs- Kommissionen hot der Vorsißende der Bezirks-Kommission den erst- gedachten Kommissionen zuzusertigen und denselben die Punkte zu bezeihnen, über welche er eine nähere Auslassung für nöthig erachtet. Die hierauf erfolgte Entgegnung hat er dann nebst der Beschwerdeschrist und seinem eigenen motivirten Antrage der Bezirks-Kommission zur Entscheidung vorzulegen.

@ In Betreff der Berufungen is darauf zu halten, dâß die Vorsißenden der Einshäßungs - Kommissionen bei deren Eitlegung nach der ihnen unter Pos. 16 der Junstructión vom K Maj l. J. ertheilten Anleitung verfahren und die Gründe für ihre von der Entscheidung der Einschäßungs -= Kommission abweichende Ansicht in der Berufungsschrift vollständig ausführen. Letzterer muß eiñ Auszug aus der Cinkommens - Nachweisung (Anlage C der Ju= struction vom 8. Mai c.) in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen wider dessen Einschäßung die Berufung eingelegt wird, beigefügt jein, Für jeden Einshäuungs-Bezirk ist demnä über alle aus demselben seitens der Vorsitzenden der Einschätungs-Kommissionen

fügten Formulare aufzustellen. Jn diese Nachweisung trägt der Borsibende der Bezirks-Kommission in der dazu bestimmten Spalte die Steuerstufe ein, zu welcher seiner Ueberzeugung noch der Steuer- pflichtige, unter Berücksichtigung der Feststellung der Einshäßungs=

hobenen Einwendungen und der etwa seinerseits noch veranlaßten Ermittelungen, einzuschäßen wäre.

___ Wáhrend der Borsißende der Einschäßungs - Kommission die Berufung wider die Entscheidung der leßteren bei der Bezirks- Zommission einlegt, kann mögliherweise gleichzeitig auch der Steuer- pflichtige seinerseits gegen die Feststellung der Einshäßungs-Kom- mission bei der Bezirks-Kommission riklamirt haben. Jun einem solhen Falle muß die Entscheidung über die Berufung mit der Entscheidung über die Reclamation verbunden und das für den leßtgedahten Fall vorgesehene Verfahren (Pos. 7) eingeleitet werdéën. Bei Prüfung der Berufungen hat die Bezirks-Kommission die- selben Befugnisse, welche im §. 23 des Geseßes vom 1, Mai c. den Einschäßungs - Kommissionen beigelegt sind. Nach vollzögener Prüfung hat die Vizirks-Kommission für den betheiligten Steucr- pflichtigen die Steuerstufe festzustellen und das Resultat in die

| dazu bestimmte Spalte der für jeden Einschäßungsbezirk nah | dem Formular k. aufgestellten Nachweisung einzutragen. Stimmt

diese Feststellung mit dem vom

dem Vorsibenden, an dessen Stelle für diesen Fall das den Jahren

nah álteste Mitglied der Kommission den Vorsiy zu Übernch- men hat.

4) Die Geschäfte der Bezirks-Kommissionen beziehen s\ch haupt- \ächlich auf:

a) die Beschwerden wider das Verfahren der Einschäßungs=Kom- missionen, |

b) die seitens der Vorsißenden der Einschäßungs = Kommissionen gegen die Entscheidungen der leßteren eingelegten Beru-= fungen, þ

c) die seitens der Steuerpflichtigen gegen die Entscheidungen der Einschäßungs-Kommissionen bei den Bezirks-Kommissionen an- gebrachten Reclamationen, und

d) die allgemeine Prüfung der von den Einshähungs-Kommissio- nen festgestellten Einkommens-Nachweisungen.

Unter diesen Gegenständen ist die Einlegung der unter a ge- nannten Beschwerden an eine bestimmte Zeitfrist nicht geknüpft, sie werden hoffentlich nur in geringer Zahl eingehen und allemal rasch und einfach erledigt werden können. Die unter ) genannten Be- rufungen müssen die Vorsißenden der Eg L ae Ren (laut Pos. 15 der Junstruction vom 8. Mat [, I) alsbald

S E

Vorsißenden abgegebenen Gutachten überein, \so genügt dieser einfahe Vermerk; weicht sle davon ab, so sind die wesentlichen Gründe für die abweichende Entscheidung in der Kürze zu verzeichnen, Durch die Entscheidung der Bezirks -Kommission wird für die betheiligten Steuerpflichtigen, sofern nicht der Steuerpflichtige seinerseits Einspruch erhoben hat

| oder binnen der Präfklusiofrist von drei Monaten noch erhebt, die " Steuerstufe für das laufende Jahr definitiv festgestellt.

Eine Ausfertigung der Nachweisung is der Einschähßungs-

| Kommission mittelst eines von dem Vorsißenden der Kommission

und mindestens zwei Mitgliedern derselben vollzogenen, gehörig verschlossenen Schreibens zuzufertigen. Diejenigen Steuerpflich- tigen, deren Steuerbeträge erhöht worden, sind durch den Vor- sipenden der Einshäßungs - Kommission von der seitens der Bezirks - Kommission erfolgten Feststellung in Kenntniß zu seven und aufzufordern, den erhöhten Betrag vom 1. Juli l. J. künf- tig vom 1. Januar des betreffenden Jahres ab zu entrichten, unbeschadet jedoch der ihnen zustehenden Befugniß, gegen die auf die Berufung des Vorsitzenden der Einshäßungs - Kommission von der Bezirks-Kommission erlassene Entscheidung ihrer)eits hinnen der Práklusivfrist von drei Monaten bei der leytgedachten Kommission zu reflamiren. Diesenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerbeträge be- stätigt oder ermäßigt worden, sind davon gleichfalls zu benachrichtigen.