1851 / 26 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erkläre ich mich damit einverstandeu , daß die Rechnungen der Apotheker, wenn sie im Maudats - Prozeß eingeklagt werden sollen, mit einem Festsepungs - Dekret versehen sein müssen. Dies ist in der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 Nr. 7 (Ges.-Samml. S. 198, 199) ausdrücklich vorgeschrieben uud findet scinen Grund darin, daß deu Gerichten nicht zugemuthet werden kann, die Rezepte zu entzifsern und die nicht als Geseb publizirte Arznei - Taxe zu AE ui as ist die Ansicht der Königlichen Regierung, daß auch die Honorar-Liquidationen der Medizinal-Personen, um den Man- dats-Prozcß zu begründen, mit einem Festsepungs-Dekrete versehen

sein müssen, und daß, da mch

dig halten,

von der vorgeseßten Medizinal - Behörde eine Festsebung der Li-

Dation behufs einer Bescheinigung ihrer Einwendungen Mo ute zu fordern nicht ‘richtig. Was zunächst den lchten Punkt anbetri}st „_ so könute, wenn zur Begrün- oung der Mandatsklage eine Festsebung der Honorar-Liquidationen der Medizinal - Personen erforderlich wäre, doch eben nur der Kläger, die liquidirende Medizinalperson, nicht aber der Ver- klagte das Festsebungs-Dekret extrahiren, da eine dem Geseh nit entsprechende Ansicht der Gerichte für die Verwaltungsbehör=

den nicht Verpflichtungen begründen kann, welche ihnen nicht ge-

eblich obliegen. E i Lis l gant ergiebt der unzweifelhaste Wortsinn und eine gram-

matische Interpretation der angefuhrten Bestimmung der Allerhöch-

sten Ordre vom 19. Juni 1836, daß eben nur die Rechnungen der Apotheker, nicht aber die Honuorar-Liquidationen der Medizinalper- |

sonen mit einem Festseßungs - Dekret verschen sein müssen, wenn | Der betreffende |

daraus im Mandats - Prozeß geklagt werden soll. Passus lautet:

„Mit gleicher Zeiibeshränkung ein Zahr von der Klage zu- | L soll dieses Vorrecht der Mandats-Prozeß auch |

den Forderungen der Medizinalpersonen und Apotheker für ihre Besuche, Operationen und Arzeneimittel zustehen.“

Dies is der allgemeine Grundsay sür beide Kategoricen von For- |

derungen, sowohl der M-rdizinalpersonen als auch der Apotheker.

Der folgende Sab enthält die näheren Bedingungen, von welchen

die Anstellungen der Mantdatsklage abhängig sein joll, und hierbei

wird zwischen den beiden Kätegoricen cin wesentlicher Unterschied . Der Passus lautet: N :

a müssen jedoch von den ärztlichen Perso-

nen aller Klassen mit spezieller Angabe der Dienstleistungen und

mit Berechnung einer jeden Dienstleistung nah den Bestimmun- en der Medizinal - Taxe aufgestelit, so wie die Rechnungen der |

ebenfalls unbedenklih und empfehlenswerth. d | merken wir dabei noch insbesondere allerunterthänigst , daß eine etwa aud | für ihre Forderungen zu stellende Bedingung der Festseßung durch die Me-

À otheker mit den ärztlichen Rezepten und einem Festseßungs- ein.“ | a p A Merkmal liegt in den unterstrichenen Worten und ergiebt si einestheils aus der Sagbildung ganz von selbst, rentheils auch daraus di | arte p Gese arin ist, mithin auch von dem Richter in ihrer Anwendung auf den fonkrelen Gall geprüft werdeu kann und muß, und daß die nothwendigen fak:ishen Unterlagen der Liqui-= dationen der Medizinalpersonen nur in contrad’ctorio festge- stellt, nicht aber auf Grund einseitiger Angaben einer bescheinigt werden köuncen, Es müde demnach ‘as sebungs - Dekret nur hypotheti|à ausgesteli werden 1 und in diescr Form den Anforderungen, welche sonst und im Allgemeinen an cine als Fundament einer Pandatsklage dienende Vescheinigung gemacht werdeu mujjen, uicht gcnügen, in unnüß sein, : tin L auc auf die Liquidationen der Medizinalperso- nen beziehen, so würde man, abgesehen von der entgegenstehenden « Sahbildung, auch die „ärzilichen Rezepte“ als nothwendige Beläge der árzilihen Liquidation gelten lassen müssen. Denn beide Re- quisite stehen in dem Gesche b unmittelbarer Verbindung und in inem untrennbaren Zusammenhange. x j Ob und S N dem Mandats - Prozeß als solchem ent- sprechender gewesen wäre, auth für die Liquidationen der Medizinal= Personen ein Festsebungs-Dekret als nothwendig zur Begrundung der Mandatsklage zu erfordern, kann bei der unzweifelhaften Fa\- sung des Geseges dahingestellt bleiben. Der der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 vorangegangene gemeinschaftliche Jm- mediat-Bericht der damaligen Minister der Unkerrichts = Und Medi- zinal - Angelegenheiten und der Justiz vom 2. Juni 1836 ergiebt aber überdies, daß es gerade die Absicht gewesen ist, die Liquidationen der Medizinal-Personen von dem Er - forderniß eines Festsegungs-Dekrets, als einer Be- dingung der Mandatsklage, auszunehmen. Jch füge eine Abschrift der betreffenden Stelle dieses Îmmediat - Berichts bei, mit dem Bemerken: (Anl. a,), daß der am Schluß erwähnte Ordre- Entwurf mit der Allerhöchsten Ordre vom 19, Juni 1836 wörtlich übereinstimmt. A Königliche Regierung wird hieraus entnehmen, daß es hinsichtlich der Festseßung der Honorar-Liquidationen der Medizinal-

Gcst-

rere Gerichte dies nicht für nothwen- | die zur Zahlung verpflichtete Privatperson berechtigt sei,

Partci |

fönnen |

Wollte man die Worte: „und cinim Fest= |

Persozen bei dem Cirkular-Erlaß vom 21. August 1832 (Nr, 5278), yonach eine solche nur dann statthaft is, wenn es sich um eine Bezahlung aus Staatsfonds handelt, verblieben und hierin durch die Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1836 nichts geändert ist. Die Königliche Regierung hat sich demgemäß für die Zukunft hiernah genau zu ahten und außer dem in dem Cirkular- Erlaß vom 21. August 1832 vorgesehenen Falle, weder auf Ver- langen der Medizinal - Personen noch der wegen der Zahlung in Anspruch genommenen Privatpersonen oder Corporationen mit Fest- seßung der gedachten Liquidationen sich zu befassen, sondern die Requisition der Gerichte abzuwarten.

Berlin, den 15, Mai 1851.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal=

Angelegenheiten.

Jm Aufträge: Lehnert. An die Königliche Regierung zu Magdeburg.

Abschrift vorstehenden Erlasses und der Beilage erhalten die

" übrigen Königlichen Regierungen zur Kenntnißnahme und Nach-

achtung. Berlin, den 15. Mai 1851. Der Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten. In Austrage: Lehnert.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Ü

Als eine ebenfalls wünschen8werthe Bestimmung is demnächst bei obiger Veranlassung auch diese in Anregung gekommen, dap, statt der in

| der Verordnung vom 1, Juni 1833 nur festgeseßten Verhandlung im sum- | marischen Prozesse, die Berechtigung zum Mandatverfahren den ordnungs-

mäßig-konzessionirten Privat-Schul- und Erziehungs-Anstalten , ‘hinsichtlich des durch ihren Einrichtungsplan festgeseßten Schul- und Pensionsgeldes,

den Aerzten aller Klassen hinsichtlich ihrer nach den Vorschriften der Me- | dizinaltaxe aufgestellten Honorar-Liquidationen, und den Apothekern für die

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mit den ärztlihen Rezepten belegten und von der Méezinalbehörde festge- | seßten Arzenei-Rechnungen, innerhalb einjährigen Rükstandstermins beige- | legt werden möge. Wir halten diese Bewilligung, in Betracht des in der | Negel zweifelfreien und einfachen Standes der erwähnten Forderungen und | der damit außer Verhältniß stehenden , leiht die Leistungen jener Jnstitute

und Personen für das Publikum auf eine gemeinschädliche Art benachthei- ligenden Beshwernisse einer jedesmaligen förmlichen Prozeßverhandlung, für ) Hinsichtlih der Aerzte be-

dizinalbehörde vor Einbringung des Mandats - Antrages uns um deswillen

; E N | n Ten ers il bei orariensägze eine theíl- , daß die Taxe für die Medizinalper- nicht angemessen erscheint, weil bei Abmessung der Hon t: )

weise Rüfsicht auch auf die Vermögensumstände des Debenten zu nehmen ist, zu deren Ermittelung, \o wie auch schon zur Konstatirung des möglicher- weise ebenfalls in Sireit kommenden Fakti der angegebenen Dienstleistungen, die Medizinalbehörde feine genügende Jnformationsmittel hat und insofern ihr Festsezungs-Dekret vor geschehener Einlassung des Verklagten, dem da- gegen seines Theiles die diesfällige Provocation unbenommen bleibt , nur in einer wenig entscheidenden hypothetishen Stellung würde ertheilen

fönnen. ] ; : , Nach diesen Maßgaben haben wir uns gestattet , die Abfassung des

ehrerbietig|t hier beigefügten Entwurfs einer Allerhöchsten Verordnung zu E und llen Ew, Königl, Majestät in tiefster Unterthänigfkeit

anheim : E E i dieselbe allergnädigst vollziehen und ihre Aufnahme in die Geseh-

Sammlung huldreichst genehmigen zu wollen, Berlin, den 2, Juni 1836. Der Minister der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten, von Altenstein,

Der Justiz-Minister Mühler.

An des Königs Majestät,

Cirfular-Erlaß an sämmtliche Königliche Provinzial - Schulkollegien,

mit dem Staats - Ministerial -Beschluß, wonach in der Regel siska-

lische Gebäude niht mehr gegen Feuersgesahr versichert werden sollen.

i 19, Novem- Dur@ den abschriftlich anliegenden Beschluß vom 192. ber 6. J. (Anl. O das Königliche Staats - Ministerium sich

dahin entschieden, : | 2 s der namentlich bezeihneten Verwaltungen und Anstalten in der Regel fiskalische Gebäude niht mehr gegen Feuersgefahr versichert werden sollen, daß Ausnahmen Wu Diese1 Regel nur insofern zulässig sind, als cine besondere Verpflichtung deshalb besteht oder besondere Ortsverhältnisse solhes nothwen- dig machen, in welchen Fällen der Grund der ausnahmsweisen

Versicherung in den betreffenden Etats zu vermerken ist, daß, wo

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vie Bersicherungs-Prämie oder die Sozietäts-Beiträge aus Bau=

fouds erfolgen, leytere dem Wegfall der ersteren entsprechend zu

ermäßigen sind.

In Ausführung dieses Beschlusses bestimme ich, was die Ge- ie eh Schulstiftungen und höheren Unterrichts - Anstalten be- trissi, da

1) deren Verficherung, da, wo sie auf einer durch die betreffen- den Feuer-Sozietäts-Reglements gebotenen Zwangspflicht be- ruht, fortdauern muß; A

2) daß diesen und den Fall ausgenommen, wo durch besondere Orts - Verhältnisse die fortdauernde Versicherung für noth- wendig zu erachten ist, bei den Gebäuden aller Jystitute, welche lediglich aus Staatsfonds unterhalten werden, die Ver= sicherung aufhört und die betreffenden Baufonds dem ent- sprehend zu ermäßigen sind;

daß dagegen

3) die Versicherung bei denjenigen Justituten und Stiftungen fortdauert, welche sich aus eigenen Mitteln erhalten; ,

4) daß derselbe Grundsaß auf diejenigen Anstalten Anwendung findet, welche principaliter aus eigenem Vermögen oder durch Beiträge von Kommunen odcr Corporationen ihre Ausgaben decken und nur Zuschüsse aus Staatsfonds empfangen ;

9) der Beschluß des Königlichen Staatò - Ministeriums vom 13, Oftober 1846, wonach fiskalishe Gebäude und solhe, deren Verwaltung von den Staats-Behörden ressortirt, in der Regel, und so weit nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen, nur bei den bestehenden, tur landesherrliche Ver= ordnung begründeten provinziellen Sozietäten versichert werden sollen, ist durch das obige anderweitige Kouklusum als aufgehoben anzusehen, und kann die Versicherung der Gebäude auch bei Privat- Sozietäten, sofern der Beitritt zu denselben überhaupt von Staatswegen gestattet ist, wenn es im Juteresse der bethei-

ligten Anstalten für angemessen befunden wird, erfolgen ;

) Uber die Ausnahmen, welche nah den Bestimmungen u und 2. gerectf:rtigt erscheinen, sehe ih der Berichtserstat= tung mit Angabe der für das Verfahren sprechenden Gründe entgegen.

Berlin, den 1. Mal 18014.

Der Minister der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-

Angelegenheiten. oon Naunmè?r.

billets nahgemaht worden nd, f | , 10 hat es zur Abwe r e falsche Kassenbillets für dit Verkehr entfebärweti Nate lasset, v vero tv O E S ini Séivis ertitittoie : zieoung unter der für diesen Fall h CORRE des Landtags Nachstehendes :

Die in Gemäßheit des Gesetze : L 9 9 ( emitirten Kassenbillets sollen i an ede a E Inlyberu überlassen, ob sie dafür baares Geld. oder and rh: Kasen-Anweisungen entgegennehmen wollen. E SEE U c)

Von Publication disses Geseges j L | : ßes an darf von keiner F veten- elne Il, was Lauen rio ren ese rende weden, fyr 108, was davon bereits bei den Kassen b ist oder demnächst eingeht, fofort in geeigneter Weise fi é tee lay untauglich gemacht werden, und wird seiner Zeit dessen völlige

Venichtung unter Leitung einer hi erslgen, g hierzu zu ernennenden Kommission

3; Die Summe der auszureihenden ne ie C uen Kassen - Anwei fol derjenigen der außer Umlauf gesebten alten e Le B N M O gleichzeitig im Umlauf befindlichen alten uw ne ajjen-Anweisungen die Summe von 2 = 32,000 Fl. nit übersteigen darf. tut ite 4

Der Umtausch de galten Kassen - Anwei J | - Anweisungen gegen neue N Metallgeld findet hei der Haupt - Landeskasse bie statt das ol auch das Rent- und Steueramt 1a S»ankenhausen durch Üeber lasung eines Vorraths neuer Kassen ATOLIEA in den Stanv

gefßt werden, den Umtausch gegen alte dergleihen z.. “«mirfen p) E

Die Einlósungsfrist für die im Jahre 1848 emittirten Kassen= bilets läuft bis zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieelben auch bis dahin zu allen Zahlungen an Fürstliche Kassen vewuvendet werden. Zugleih wird jedoch hiermit der erste Januar des fkünstigen Jahres als Präfkflusivtermin unter der Verwarnung sistgeseßt, daß unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1352 alle Ansprüche an den Staat aus den im Jahre 1848 in

Umlauf. geseßten hieländischen Kassenbillets erlöschen und die lebte-

| lustig sind.

A, Auf den Antrag des Finanz - Ministers hat das Staats - Ministerium | beschlossen, daß fortan als Grundsay festzuhalten sei, die fiskalishen Ge- | baude gegen Feuersgefahr nicht zu versichern, mit Ausnahme der Gebäude |

a) der Seehandlung, b) der Domainen-Verwaltung, c) der Strafanstalten, i d) der Universitäten , tungen, hinsichtlich deren es bei dem bisherigen Verfahren verbleibt,

Auch bei den Gebäuden, welche in der Regel nicht versichert werden | S : 2 | Cirkular-V.rsügung an sänmtliche Königliche Regierungs-Präsid zu lassen, sofern eine desfallsige Verpflichtung besteht odex besondere Orts- | t E | he Königliche Regierungs-Präsidten,

sollen, sind die betreffenden Verwaltungen ermächtigt, Ausnahmen eintreten

Verhältnisse solches nothwendig machen, Jn allen diesen Fällen muß der

Grund der ausnahmsweisen Versicherung in den betreffenden Etats bemerkt |

werden.

Wo die Versicherungs-Prämien oder Sozietäts-Beiträge aus den Bau- |

sonds - erfolgten , sind leßtere mit dem Wegfall der ersteren entsprechend zu ermäßigen :

Jedem der Verwaltungs-Chefs is eine Abschrift dieses Beschlusses zur weiteren Veranlassung in seinem Ressort zuzustellen,

Berlin, den 19. November 1850. Königliches Staats-Ministerium.

von Ladenberg. Freiherr von Manteuffel. von der Heydt, von Nabe, Simons, von Stockhausen,

Finanz - Ministeriunr. Bekannt maH#R g.

Das nachstehende, für das Fürstenthum Schwarzburg = Rudol - stadt ergangene Geseß vom 30. Mai d, J., betreffend die Einzie= hung der jeßt im Umlauf befindlichen und die Ausgabe neuer Kas- sen - Anweisungen, wird in Gemäßheit der Bekanntmachung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 6. September 1850 (Gesep- Sammlung für 1850, Seite 399) hierdurch zur dffentlihen Kennt- niß gebracht.

Berlin, den 28. Juli 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

Jn Vertretung :

von Pommer- Esche.

Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c. thun hiermit kund und zu wissen:

Da es wiederholt vorgekommen, daß die zufolge des Gesetzes vom 10, November 1848 in Umlauf geseßten hieländischen Kassen-

Der Finanz - Minister. In Vertretung: Horn.

wissenschaftlihen Justitute und besouderer Stif- |

| der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. September

| Gehaltes in

rea, wenn sie bis dahin noch nicht eingelieferc, alles Werthes ver-

6. : Alle durch das gegenwärtige Gesey nicht aufgehobenen oder

abgeänderten Bestimmungen des Geseßes vom 19, November 1848

finden auch auf die neuen Kassen-Anweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei-

| gedrucktem Fürstlihen Jusfegel,

So geschehen Rudolstadt, den 30. Mai 1851, (E: S.) Gl Gütler; F; Röder. C. Schwarß.

das Stimmrecht der Forstbeamten bei den Regierungs-Kollegien betreffend.

Aus Veranlassung der von einigen Regierungs-Präsidien hier- her gerichteten Anfragen wegen des Stimmrechts der nach Maßgabe j i pr. als Mit- glieder in das Regierungs - Kollegium eingetretenen Forst - Juspec=- tions-Beamten theilen wir dem Königlichen Regierungs=-Präsidium

| in der Anlage (2) cine Zusammenstellung der das Stimmrecht der Regierungs-Forstbeamten betreffenden Vorschriften mit, um danach

fernerhin zu verfahren und den betreffenden Beamten demgemäß

| das Erforderliche zu eröffnen.

Nachdem dur die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Sep- tember pr. die bis dahin nur provisorisch getroffene Einrichtung der Theilnahme von Forst-Jnspections-Beamten an den Geschäften bei den Regierungen definitiv genehmigt is und die betreffenden Forst- Inspections - Beamten in die Kategorie der Regierungs - Mitglieder gestellt sind, ist denselben auch ein Anspruch auf Zahlung ihres Pránumerando - Quartalsraten und demzufolge den Hinterbliebenen derselben auch ein Anspruchß auf das Gnaden - Quartal zuzugestehen und demgemäß bei der Ge=- haltszahlung zu verfahren, wogegen es rüdcksichtlih der Gehaltszah-

| lung für diejenigen Forstinspections-Beamten, welche nicht zugleich | Mitglieder des Regierungs-Kollegiums sind oder nur kommissarisch als | solche fungiren, bet den bisherigen Vorschriften sein Bewenden behält.

|

Was das Rangverhältniß der gedachten Forstbeamten betrifft, so ist in dieser Beziehung durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18, September pr. nichts geändert und nur bestimmt worden, daß künftig niht mehr Regierungs - und Forst=Räthe ernannt werden sollen, sondern daß au Forst-Jnspections-Beamte zu dem Range der Regierungs-Räthe befördert werden können, indem sie dann aber niht den Titel „Regierungs - und Forstrath““, sondern den Titel