1851 / 31 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aht Wochen vor ihrer Ausführung publizirt werden mü;jen, nicht vor dem 1. April künftigen Jahres in Kraft treten können. Eine solche Verzögerung dieser in ihrer Gesammtheit den Wünschen und dem Interesse des Landes entsprechenden Maßregeln wäre für das Land von Nachtheil, niht nur weil die Aussührung ines Theiles derselben immer dringlicher wird, sondern weil davou auch die Regu-- lirung anderer Verhältnisse, z. B. die Fortseßung der im verflosse- nen Jahre eingeleiteten Verhandlungen wegen Ermäßigung der Elbzóölle, abhängig ist. Mit Rücksicht hierauf und auf die Cigen= thümlichkeit der bei der Sache in Beiracht kommenden Vertrags - Verhältnisse darf das Staate - Ministerium mit Sicherheit voraus- seßen, daß die Kammern den anliegenden Verordnungen ihre nach- trägliche Zustimmung ertheilea werden E 4

Was endlich die Form der wegen Abänderung des Zolltarifs zu erlassenden Verordnung aulangt, so hat das Staats-Ministerium Folgendes allerunterthänigst zu bemerten: Bisher hat in sämmt- lichen Zollvereinsstaaten der gemeinschaftlihe Tarif nur für drei Jahre geseßliche Geltung erhalten, dergestalt, daß vor Ablauf einer jeden solchen dreijährigen Periode eine neue Publication des ganzen Tarifs, sowohl der abgeänderten als der unverän= dert gebliebenen Theile, im Wege der Geschgebung erforderlich war. Diese Nothwendigkeit besteht niht mehr, nachdem der für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassene Zolltarif durch

den in allen Vereinsstaaten gleihmáßig ergangenen Allerhöchsten Erlaß vom 8. Novembcr 1848 (Gese - Sammlung Seite 351) bis auf Weiteres verlängert worden ist. Cs bedarf hiernach für die unverändert bleibenden Bestimmungen dieses Tarifs einer erneuer= ten förmlichen Verkündigung nicht, und man hat sich deshalb dahin verständigt, daß nur ein die allseitig beschlossenen Abänderungen des Tarifs enthaltendes Geseß in Len einzelnen Vereinsstaaten publizirt werde. Um jedoch den Zollbehörden so wie dem Publikum die wün= schenswerthe Uebersicht der künftig in Kraft besteßenden Tarif - Be- stimmungen zu erleichtern, is, unter Berüksichtigung der beschlo}se= nen Abänderungen, eine im Verwaltungswege zur ffentlichen Kennt- niß zu bringende Zusammenstellung sämmtlicher Positionen nach der Form eines Zolltarifs bewirït worden. Berlin, den 21. Juli 1851.

Das Staats - Ministerium.

O De eo Von Nabe, on Wey balen.

Simons.

von Manteuffel. oon Raumer. Att

des Königs Majestät.

Verordnung wegen Avänderung des Vereins - Zolltarifs. Bam 20. ZUl! 4851. Wir Friedrich L&ilhelm, von von Preußen 2c. 2c.

Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten übereingekommen siud, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die densclben ergänzenden Erlasse, welche in Gemäßheit Unseres Erlasses vom L November 1848 bis auf Weiteres in Kraft bleiben, in cinzelnen Bestimmungen abzu- ändern und weiter zu ergänzenz so verordnen Wir, unter Vorbe halt der Genehmigung der Kammern, auf den Antrag Unscres Staats-Ministeriums, was folgt:

G 1.

Vom 1, Oktober 1851 an trcten folgende Abänderungen un? Zusäße zu dem Zolltarif für die Jahre 1846, 1847 und 1848 und A den denselben ergänzenden Erlassen bis auf Weiteres in Wirk= amkeit.

R L (R. R D! Wotles GVnaden, König

Erste Abtheilung des Tarifs.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten folgende, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufge- führte Artikel hinzu :

Cisenrostwasser, Moos, Erdnüsse (Erdpistazien), Kupfer= asche, Streulaub und Kleie.

Außerdem werden folgende, dermalen in der zweiten Abthei- lung des Tarifs stehende Artikel der ersten Abtheilung zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit:

aus IL. Pos. 5, lit. f, gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braun- roth , rohe Kreide, Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath in Stücken;

eo D » 48:3, Flechtenz

“m M E Weinstein z

o a 40 gebrannter Kalk und Gips;

- - - 9% - a. Bruhsteine und hbehauene Steine aller

Art, Mühlsteine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen versehenen), grobe Schleif- und Weßsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel - und Basteine aller Art, beim Transporte zu Wasser, auch beim Land= transporte, wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind,

Zweite Abtheilung des Tarifs.

Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderun- gen ein :

A. Iu den Asolliégen, I. Vom Ausgangszolle bleiben frei: Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Gränze ausgehend (Pos. 1 Abfälle 2c.).

IL. Bon folgenden, bisher in dem Tarife niht namentlich auf= geführten Artikeln sind die beigefügten Ein- oder Ausgangszollsäße zu erheben, und zwar von:

1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, fi ystallisirtem) oder ge- mahlenem, beim Eingange 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr, vom Centner (Pos. 5, Droguerie- 2c. Waaren) ;

2) Alkanna ; Alkermes ; Avignonbeerenz Berberisholz; Berberis= wurzelnz; Catechu (japanische Erde)z Citronensaft in Fässern z Cochenile; Derbyspath; Elephanten - und anderen Thierzäh- nen; Färberginsterz Färbe- und Gerbewurzeln, nicht beson= ders genannten; Flohjaamen z Fraueneis (Gipsspath); Gummi arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher ungereinig- ter ; Hornplatten; Indigo ; Kinoz Knochenplatten, rohen blos ge)\chniitenen; Kokosnüjsen; Lac dyez Meerschaum, rohem; Muschelschalen ; Orlean ; Perlmutterschalenz Rohr, spanischem, ostiudisc)em, marseiller ; Pfefferrohr; Stuhlrohr ; Salep ; Schildkrötenschalen , rohenz Tragant; Wallfishbarden (rohes Gischbein), nur beim Ausgange 5 Sgr. oder 174 Kr. vom Centner (Pos. 5. Droguerie- 2c. Waaren);

3) Gutta perha, mehr oder weniger gereinigter, beim Eingange 6 Nihlr, oder 10 Fl. 30 Kr. vom Centner (Pos. 21 Leder 2c.).

T1, Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Cin - oder Ausgangszollsäße oder anstatt beider, die beigefügten Sábe zu erheben, und zwar von:

1) Roher Baumwolle, beim Ausgange 5 Sgr. vom Centner (Pos. 2 Baumwolle 2c.) ;

4) Mennige, zur Weißglas-Fabrication auf Erlaubnißscheine ein-

gehend, ein Viertheil der tarifmäßigen Eingangs - Abgabe

(Pos. 5 Droguerie- 2c. Waaren) ;

9) Krapp, beim Eingange 25 Sgr. oder 87 Kr.

(Pos. 5 Droguerie=. 2c. Waaren) ;

4) Pott - (Waid -) Asche, bcim Eingange 5 Sgr. oder 174 § vom Centner (Pos. 5 Droguerie- 2c, Waaren); 5) Farbehölzern :

1) in Blôcken, beim Ausgange 23 Centnerz :

2) gemahlen oder geraspelt, beim Eingange 5 Sgr. oder 177 Kr. vom Centner (Pos. 5 Droguerie- 2c. Waaren) z

6) Aloe; Galläpfelnz Harzen aller Gattung, europäischen und

außereuropäischen, roh oder gereinigtz Kreuzheceren ; Kurkume z

Quercitron; Saflorz Salpeter, gereinigtem und ungereinig-

temz sjalpetersaurem Natron; Sumachz Terpentinz Waid

Wau, beim Ausgange 25 Sgr. oder 8; Kr. vom Centne1

(Pol, S Dioguerie- 1 acn) 5 /) Buchsbaumz Credernholzz Korkholzz Pockholz; Gummi elasti cum, in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u. |. w. ;

Ver 1/5 R,

vom Centner

Ul’

Sgr. over 85 Kv. vom

Hölzern , außereuropäishen, für Drechöler, Tischler 2c. in

Blöcken und Bohlen, beim Ausgange 5 Sgr. oder 174 Kr. vom Centner (Pos. 5 Oroguerie- 2c. Waaren); O) Getraide und Hülsensrüchten, auf der sächsisch - böhmischen Grânze bei dem Transporte zu Lande eingehend, a) links der Elbe, diese ausgeschlossen : 1) von Weizen, Spelz oder Dilehe es, Ca 2. Sv: 2) von Roggen, Gerste, Hafer, Bohnen, Erbs len, Hirje, Linsen, Heidekorn und Wik= I es e U tief ») » b) rechts der Elbe, diese ausgeschlossen : 1) von Weizen, Spelz l oder Dinkel ....,. 2 Sgr. vom dresdener Schessel, 2) von Roggen, Gerste, Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und E a Gu B 2).von Offer Und e ae edie Merz 2 ate (Pos. 9. Getraide 2c. Anmerkung 4)z5 | 9) Holz in geschnittenen Fournieren, ohne Unterschied des Ur- sprungs, sowohl beim Wasser- als beim Landtransporte, Heim Eingange 1 Rthlr. oder 4 Fl. 45 Kr. vom Centner (Pos. 17 Holz 2c.) z E 10) 0 t B M Und Holzflechterarbeit ohne Unterschied, und von Fournieren mit eingelegter Arbeit, beim Eingange 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. vom Centner (Poj. 12. Holz 2c.) z

vom dresdener Scheffel,

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11) Waaren aus Schildpatt, metallenen Hákelnadeln (ohne Griffe) und gefaßten Brillen aller Art, beim Eingange 50 Rtblr oder 87 Fl. 30 Kr., vom Centner (Pos, 20; “Kurze Waa- ren (C)

12) Gummiplatten, beim Eingange 6 Rthlr, oder 10 8l. 30 Fe.

vom Centner (Pos. 21. Leder 2)

13) Gummifabrifkaten außer Verbindung mit lien : N a) nicht lackirten, beim Eingange 10 Rihlr.

Kr. vom Centner, : b) lairten, beim Eingange 22 Nthlr. _ Vom Eontuer (Poi. 21, Leder x):

14) Lichten (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-), beim Ein- gange 6 Rihlr. oder 10 Fl, 30 Kr. vom Centner (Pos 23 Lichte 2c.)z E

15) Cigarren und Schnupftabak, beim Eingange 20 Rthlr. oder

_..00 Ol, vom Centner (Pos. 25. Material= 2c. Waaren);

16) Mühslsteinen mit eisernen Reifen, ohne Unterschied des Trans-= portes, beim Eingange von einem Stück 3 Rihlr. oder 5 Fl

Ï 15 Kr. (Pos. 33. Steine); : j

47) Bast - Und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Ei Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr,. vom Centner (Pof, Z.

24 Waaran)t E

15) Wachötafft, beim Eingange 11 Nthlr, oder 19 F(.- 45 Kr vom Centner (Pos. 40, Watsleinwand N. e e

anderen Materia-

oder 17 Fl, J0

E o 0 o0 Mr.

gange 50

i », Stroh-

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» }

n den Tara gen, l, An Tara wird bewilligt für :

1) Bipr c. (Posi 25 a) in Uecberfáässern, 11 ner Bruttogewicht ; i

2) Cigarren O 0 v, L 8.,), außer der Tara für die außere

Umschließung eine Zusaß-Tara von 12 Pfund, wenn solche in

_ Pappkásthen verpackt sind; i S

0) HUder, Brod- und Hnt=, Kandis=-, Bruch- oder Lumpen- un® weißen gestoßenen Zudker (Pos. 25 x. 1. a.) in Körben Pfund vom Centner Bruttogewicht. j U, Die Tara wird herabgesetzt bei:

Kaffee, rohem 2c. (Pos. 25 m.) in Ballen und Sâden, auf

Pfund vom Cent-

m

(

J Pfund vom Centner Bruttogewicht.

L: N der Bezeichnung und. Beschr eib una Der ein

d L 81

oder ausgangszollpfihtigen Gege nstäu de.

L) Vei Pos. 4 b, feine Bünstenbinder- 2c. Waagre 1, und 14 l, seine Holzw aaren, sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme von edlen Metallen , feinen Metall- gemischen, Bronze, Perlmutter, eten Perlen, Korallen oder Steinen“ zu erseben durch folgende Worte: „(mit Ausnahme

d No 9 +4 » Ed B ( - M 5/

4 Go : CEY 5 B A4 (A h: h oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten P

len, Korallen oder Steinen)“. D) M j V nf j y 6) ; f V ( 4) Dei Pos, 6 f, 2, Grobe Eisene 2c, Waaren, hinten

dem Worte „Zesirnißt‘“ zuzuseßeu: „verkuvfert““.

3) Wei Pos. 60 f, 3, Feine Eisen- 2c. Waaren, sind die in Parenthese stehenden Worte : „mit Ausschluß der Náh S Stricknadeln ““, zu erseßen durch: „(mit Ausschluß der Näh nadeln, metallenen Siricknadeln, metallencn Häfkelnadeln oh1 C Griffe)“. : E AG

#) Dei Pos. 20, Kurze Waaren Q utncaillerieen 2c, if der Text folgendermaßen abzuändern : u

a) im Eingange:

,, Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen aus seinen Metallgemishen; aus Metall edt vergol- det oder versilbert; aus Schildpatt, V fnutter, eSten Pexrlen“’ u. #. w.; \odann d E A nach den Worten „unechten Steinen und dergleichen“: „feine Galanterie- und Quincaillerie-Wagren V teen und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Sped, tischsachen 2c.) aus unedlen Metallen, S arbeitet und entweder mehr oder vder versilbert oder auch vernirt- mit Alabaster“’ u. st. w.; endli

c) nah dem Worte „Kronleuchter““:

„in Verbindung mit echt vergoldetem oder

Metall; Gold= und Silberblatt (eht

U 1,104 0): Bei: Pos,22 L einengarn, Leinwand und andere Leit-

nenwaaren, ist i N _untec e. das Wort ,(unappretirte)““, unter f. das Wort ,(Appretirte)““ zu löschen. La

0) Bei Pos. 24, Lumpen und andere Abfälle zur Pa

pierfabrication, tritt hinzu: 5 ¡auch macerirte Lumpen (Halbzeug)““,

D

Jedocch fein ge= weniger vergoldet oder in Verbindung

versfilbertem Der ute)

D

{2 Qo axs A ac S Trt ( t) Bei Pos, 40S F rfe Apfelsinen u. s. w., foll der leßte Satz fünstig lauten :

Mm Halle dêr Ma el E Reliadi F E Auszählung reiben ocrdorbene unver= e wenn fem Gegertwät von Becniten weggeworfen werden,“

I I

Boi V f 95 @ A t i u | t A4 P, R M E if nad den Wors= | ren „VUGsen Und dergleihen“' derx Text zuin dern in: eingemachio, ‘tingedämpfte oder quth mei 11 9 chte, cingedämpfte oder auch eingeslzene Früchte“ Wi 4) Dei Pos, 33, Slalue 1., sind unter b Alabaster 2c., die Worte: „Unecht« so wie die ganze Anmerkung 2 zu streichen. 10) Bei Pos. 43 E Grob e Du waar, N Vis Wort : „&bssel“’ in Wegfall zu bringen,

., Waaren

aus

Sieine in Verbindung mit dlen Mo ne in Derbinduig mit unedlen Metallen“/,

| Dritte Abtheilung des Tarifs, l) Die allgemeine Durchgangs - Abgabe (Po\. 2 und 3) wird

__ herabgeseßt auf 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Centner.

2) Bon Häringen sind als Durchgangs - Abgabe nit mehr als » Sgr. 9 Pf, oder 13 Kr. für die Tonne zu erheben,

?) Die Bestimmungen des I. Abschnitts unter 10 und 141 gelten auch bei dem Eingange des Getraides auf der Warthe und bei dem Ausgange über deu Hafen von Stettin. :

£{) Die im I, und I[ Abschnitte für die Straße über Neu - Be= run getroffenen Bestimmungen werden auf die dur die Ei= jenbahn über Myslowiß gebildete Straße ausgedehnt.

9) Die in Abschnitt Il, aufgeführten Durchgangs - Abgaben sätze werden ermäßigt, wie folgt: A i

unter A. auf 5 Sar. odex 172

B. Lu A Centner ;

D. O

3 auf 1x Sgr. oder

Kr, vom Centner; S Dtr T N, vom

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\niner.

Fünfte Abtheilung des Tarifs,

Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt : Zusaß :

zin -, Aus - und Durchgangszoll wird nach denje- jen Tarifsäßen und Vorschriften entrichtet, wele an em Tage gültig sind, an welhem: | l) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kfomve- tenten Zollstele zur Verzollung oder zur Abfertigung

auf Begleitschein IL,, 5 4) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungs{telle, i die zum Durchgange bestimmten Waaren :

a) im Falle der unmiitelbaren Durchfuhr,

Gränzeingangsamte zur Durchfuhr,

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D) Im Falle ber urchfuhr, bei dem L E A E ad. G a GÂA R 4 A A C /ederlageamte zur Bersendung nah dem Aus- lande angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden“: D) durch die Abänderung der Bestimmung unter 1. d, Bei Dallen von einem Bruttogewiczte ‘’ u. st. w. in folgender

Weise:

„Bei Waaren, für welche der Tarif eine vier Pfund über=

steigende Tara fur Ballen vorschreibt, is es, wenn Ballen

von einem Bruttogewichte über aht Centner zur Verzol- lung angemeldet werden, der Wahl des Zollyflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für acht Centner zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettoge wihtes durch Verwiegung anzut1::gen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth, IT, 2, c. und 41 c.) findet diese Bestimmung {on An wendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über

sechs Centner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs Centnern eine Tara bewilligt wird“, S. 2. Unser Finanzminister wird mit der Ausführung diescr Ver ordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851. L. 2) Friedrich Wilhelm.

imons,

(5)

Sor Op unn Nabe von Der Peyd, Von Maf

von Manteuffel,

N L “4 lo von Raumer. \ von Westphalen.

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