1851 / 36 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz - Ministerium.

Erkenntniß des Königliwen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte vom 24. Juni 1851 betreffend die Zuläs- sigkeit des Rechtsweges über Eigenthuns - Ansprüche dritter Perso- nen an Sachen, welche in der Rheinprovinz gegen einen Schuldner administrativ gepfändet sind. Verordnung vom 24. November 1843 §§. 3, 21, 22 (Geseß-Samm- lung S. 351 ff.).

Auf den von der Königlichen Regierung zu Aachen erhobenen Kom- petenz-Konflifkt in der bei dem Königlichen Landgerichte zu N. anhängigen Prozeßsache

des Gränzaufsehers M. in U., Klägers, wider den Steuerempfänger zu H., Verklagten, betreffend die Befreiung zur ehelihen Gütergemeinschaft gehöriger Mobilien von der gegen die Ehefra1 des Klägers erfolgten admi- nistrativen Psändung, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Kon- flikte für Recht:

daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten.

Von Rechts wegen. Gründe.

Der Kläger, als Vertreter der ehelihen Gütergemeinschaft, hat gegen die von der Verwaltung, wegen urtheilsmäßig von seiner Ehefrau ver- wirkter Geldbuße und Kosten, angelegte Mobiliar - Beschlagnahme am 14. November v. J. durch Gerichtsvollzieher - Akt Opposition mit Ladung vor den Landgerichts - Präsidenten zum Refere - Verfahren eingelegt und beantragt, daß die Pfändung für nichtig erklärt und der verklagte Steuer- Empfänger zu den Kosten verurtheilt werde, weil die gepfändeten Gegen- stände, zur ehelichen Gütergemeinschaft gebörig, nach Artikel 1424 des

Civilgeseßbuchs wegen derartiger Schulden der Ehefrau nicht pfändbar seien. |

Die Regierung hat in Bezug auf dieses Rechtsverfahren den Kompe- | tenzkonflikt erhoben, weil na §. 21 der Verwaltungs-Executions-Ordnung | welcher Eigenthum s -Ansprüche auf |

vom 24. November 1843 derjenige, welche. et i Sadqhen, die gegen einen Anderen administrativ gepfändet sind, machen will, sie bei der Behörde, welche die Pfändung angeordnet hat, anmelden müsse,

nicht geschchen, nur die Verwaltungs - Behöide in der Sache zu er- kennen habe.

Indessen bestimmt der allegirte §, 21, wie die darin enthaltene zwei- malige Angabe der Folgen der Nichtbefolgung seiner Vorschriften ergiebt,

nur, daß, wenn Jemand eine gegen einc andere Person administrativ ge- | pfändete Sache von der Verwaltung ohne Prozeß freigelassen haben will, | er, wie natürli, sein Gesuch unter Vorlegung seiner Eigeuthums-Urkunden | derselben vortragen muß, welche sich dann entschließt, ob sie dieselben ohne Pro- | zeß freigeben oder es auf denselben ankommen lassen will, Die algedrohte | Folge, die es hat, wenn er es unterläßt, besteht nur darin, daß dann die |

Verwaltung mit dem Verkaufe vorschreiten, er mithin fein Recht später nur auf den Erlös geltend machen kann. Es is weder angedeutet , noch ausgesprochen, daß die Verwaltung über den Anspruch entscheiden oder der Rechtsweg nicht stattfinden solle, oder auch nur die Gerichte so lange inkompetent seien, als nicht vorher bei der Verwaltung reflamirt worden, und da die Gerichte, wie §22 auch zeigt, an sich kompetent sint, über das Eigenthum administrativ

so muß auch der dirckte Rechtsn eg sta:tfinden, wenu der Kläger sich der Gefahr des Verkaufs der Sache ausschen will. Selbst aber wenn die ge- richtlihe Klage ers ertoben werden könnte, nachdem vorher die Anmeldung des Eigenthums-Anspruchs bei der Verwaltung geschehen is, würde daraus doch ‘nur folgen, daß, so lange Leßteres nicht geschehen, die Klage vom Gexichte als unstatthaft verworfen werden müßte, nicht, daß das Gericht in der Sache inkompetent sei, was auch aus §. 3 der Verordnung vom 24, November 1843 nicht, wie versucht worden, gefolgert werden kann, weil, ivenn dieser wegen der Frage: ob die abgepfändeten Sachen zu den pfänd- baren gehören, nur die Beschwerde bei der vorgeseyzten Dienstbehörde zu- läßt, aus dem Zusammenhange dieser Stelle mit dem §. 12 und bei Vergleihung derselben mit den §§. 21 und 22 sofort klar wird, daß dabei von Reclamationen des Exequendus über die Frage die Rede ist, ob die gepfändeten Sachen gepfändet werden fonnten, niht von Eigenthums - An‘prüchen Dritter, zu welchen ver von einem Ehemanne auf den Artikel 1424 des Civilgeseßbuchs gegründete ge- rechnet werden muß.

Berlin, den 24, Juni 1851, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung ver Kompetenz - Kouslikte, (Unterschrift) Berlin, den 6. August 1851, Dex Justiz-Minister Simons,

An sämmtliche Gerichte und Beamte der Staatsöantwwalischast.

Kriegs-M inisterium.

Verfügung vom 29. Juli 1851 betressend den Anspruch äuf Tagegelder der zur Führung und Begleitung von Ersaß - und Reserve - Mannschafts - Transporten kommandirten Offiziere.

Es ist bei Revision der General - Militair - Kassen -Rechnungen zur Sprache gekommen, daß die zur Führung und Begleitung von Ersaz- und Reserve - Mannschafts - Transporten kommandirten Of- fiziere in vielen Fällen statt der ihnen zustehenden im Betrage geringeren Kommando - Zulage die Tagegelder b:zogen haben, Zur Behebung jedes Zweifels hinsihtlith der Kompetenz wird hier- über Nachstehendes bekannt gemacht:

Die zur Führung und Begleitung derartiger Traneporte kom- mandirten Offiziere sind nach Maßgabe der Versügung vom 1. März 1849 entweder verpflichtet, auf dem Marsche zum Sammelorte der Nese1ve- und Ersay - Mannschaften, so wie vom Ablieferungsorte zur Garnifon zurück, den zu gleichem Behufe von den Truppen fommandirten Begleitungsmannschasten sich anzuscbließen, oder die-

selben werden des Dienstes wegen von der persönlichen Geleitung |

jener Kommando-Mannschaften entbunden.

Im ersteren Falle beziehen sene Offiziere vom Tage ihres Ab-

marsches aus der Garnison bis zum Tage der Rükkchr in dieselbe

die für solche Kommandos bestimmungsmäßigen Zulagen, da grund- |

\äglich den in Begleitung vou Man schaften marschircnden oder auf der Eisenbahn 2c. fahrenden Offizieren Tagegelder nicht zu- stehen.

Jm leßteren Falle, also in Betresf der des Dienstes wegen allein reisenden Offiziere, kommen folgende Grundsäße zur An- wendung :

Für die Hinreise zur Uebernahme der Mannschaften werden die Tagegelder gewährt. Eben so können diese bezogen werden für die Liegetage am Sammelorte der Mannschaften in (Gränze von sieben Tagen, wobei der Tag des Eintreffens mitzurechnen ijt.

Vom Sten oder von dem Tage ab, an welchem sih der Trans- port in Marsch seßt, treten die Offiziere in den Genuß der be-

stimmungsmäßigen Kommando =- Zulagen, in welchem sie für die |

Dauer tes Marsches und bis zur erfolgten Ablicferung oder Ent- lassung der Mannschaften am Bestimmungsorte, so wie für die Zelt

welche alsdaun entweder für Freigebung oder Verweisung zum RNechtswege | des Aufenthalts an leßterem namentlich au behufs der Rech-

zu entscheid.n habe, o daß, da in vorliegender Sache eine Anmeldung |

nungslegung verbleiben. Mit dem Tage der Rückreise beginnt sotann wieder der An- spruch auf Empfang der Tagegelder.

Berlin, den 29, Juli 1851. Militair - Dekonomie - Departement.

Knauff.

Kricgs »- Ministerium. Guern zus.

Beinisterium der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal - Angelegenheiten.

Bescheid an den Herrn N. vom 16, Juni 1851

zu beobahtende Verfahren.

Auf Ew. 2c. vou der zweiten Kammer an uns abgegebene Vor: stellung vom 17, November v. I. erössnen wir Jhuen, 2 P dic Ve- stimmungen des Patents und der Berorönunug vom 30, Warz 184 auch auf die Mitglicder der dortigen sogenaunten freien Gemeinde Anwendung finden müssen. Dir §. 17 jener Verordnung, der die Erklärung des Austritts aus dem Verbande der evangelischen resp. katholischen Kirche fordert, enthält weder eine Verleßung der Ve- wissensfreiheit, noh der sonstigen durch Artikel 12 der Versassungd- Urkunde garantirten Rechte. Die Mitglieder der christ-katholischen,

so wie der sogenaunten freien christlichen Gemeinden haben es sid | daher selbs zuzuschreiben, wenn fie dur biaherige Nichtbeobachtun) | des gescblich vorgeschriebenen Formale sich außer Stande geseb!

haben, ihren Civilstands-Akten die bürgerliche Beglaubigung d ver-F

schaffen. Die Einführung der Civil-Ehe als Zwangsform sür di Eingehung sämmtlicher Ehen innerhalb des Staats steht

Aussicht. Ebensowenig wird das künstige Gese über die Erthe

lung von Corporations-Rechten darauf verzichten, bei allen Gemei | | schaften, namentlih auch bei Religionsgesellschaften, welche die Btl leihung dieser Rechte nachsucien, in jedem einzelnen Falle die A

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fältiaste Prüfung nicht nur der äußeren Verhältnisse, sondern aus

der aufgestellten Grundlehren eintreien zu lassen, damit der Staal die Gewißheit erlange, daß die von thm în solcher Weise mit besonder?

Rechten auszustattende Gemeinschaft eine dem Staatswohl Fre A lihe Tendenz und die Garantie ctnes dauernden gemeinnub L Fortbestehens in sich trägt. Va leßteres nach den bisher gema ten Erfahrungen von der freten christlihen Gemeinde. nit zu f?

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í | j | ver BVildu agt r freier 1d deutsckatholischer Gemeinden in Beschlag genommener Sachen, der Verwaltung gegenüber, zu erkennen, | Ok Bildung sogenannter freier und d: utscFatholisch emeinde

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warten steht, so können wir uns nicht veranlaßi finden, auf die Ertheilung von Corporationsrechten an dicse Gemeinde hinzuwirken. Berlin, den 16. Juni 1851. Der Justizminister. Der Minister der geistlichen 2c. Simons. Angelegenheiten. von Raumer. Der Minister des Junern. von Westphalen.

Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung. Berlin, den 16. Juni 1851.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Raumer.

An sämmtiliche Königliche Regierungen.

Benachrichtigung an sämmiliche Königliche Regicrungen vom 23. Juni 1854 wegen des einstweiligen Beruhens der Renten- verwandlung von den an geistliche und Schul - Jnfstitute zu entrichtenden Abgaben.

Der Königlichen Regierung theile ih in dir abschriftlihen An- lage die von dem Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten unterm 21. v. M. (Königlich preußischer Staats- Anzeiger Nr. 27 S. 4136) an die sämmtlichen Auseinanderscungs- Behörden erlassene Verfügung wegen des einstweiligen Beruhens der Rentenverwandlung von an geistlihe unv Schul-Justitute zu entrihtenden Real=Abgaben zur Kenntnißnahme und untcr der Ver- anlassung mit, in vorkommenden Fällen auch Jhrerseits nah Maß- gabe gedac(ter Verfügung zu verfahren.

Berlin, den 23. Juni 18541.

Der Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Raumer.

Ministerium des Înnerna.

Cirkular - Verfügung vom 17. März 1851 betreffend die Bestä- tigung der Beschlüsse der Kreis - resp. Bezirks -= Kommissionen über die Bildung neuer Gemeinde - Bezirke,

In der Cirkular - Verfügung vom 21. Dezember v. J, is sub Á I und I]. darauf aufmerksam gemacht worden, daß alle rechts- fräftigen Beschlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen über die Bildung neuer Gemeinde-Bezirke (§. 147 der Gemeinde-Ordnung) mir mittelst gutactlihen Verichts der Königlichen Regierungen durch

die Hânde der Herren Ober-Präsidenten zur Befiätigung vorgelegt |

werden müssen (g. IX. der Instruction zur Einführung der Ge- meinde - Ordnung vom 23. Márz v. J. und das dazu ergangene erláuternde Reskript von demselben Tage), ferner, daß es nicht an= gemessen erscheine, die Einführungs - Arbeiten des einen Kreises wegen Feststellung der Gemeinde - Bezirke so lange ruhcn zu lassen,

bis das Geschäft in den anderen Kreisen des Regi 3 Nazipkg | « egierungs - Beziris | i , i Le !

8 9 ô von: 14, Márz v. J. hierher einzurcihenden Nachweisungen der

| ausgefertigten Jagdscheine sind von den verschiedenen Regierungen

in dasselbe Stadium getreten, vielmehr vorzuziehen sci, die desfall- sigen Arbeiten für die einzelnen Kreise in der sih ergebenden Rei=

reichen.

Bis jeßt sind mir erst aus einer Provinz dergleihen Be= schlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen zur Bestätigung vor= gelegt worden. Jh nehme hieraus Veranlassung, auf die Beach= tung der erwähnten Bestimmungen wiederholentlich hinzuweisen,

Ich muß dabei auch auf die Andeutung sub A. T. der obigen Cirkular-Verfügung zurückommen, wonach es rathsam ist, bei Ueber- reichung der qu, Beschlüsse der Kreis - resp. Bezirks-Kommissionen sämmtlihe Gemeinde - Bezirke eines Kreises in der betreffenden Nachweisung zusammenzustellen und vor Eingang meiner Bestätigung dieser Beschlüsse überhaupt mit den Wahlen in den einzelnen Ort- haften des Kreises gar niht vorgehen zu lassen. Für die Städte, in denen namentlich wegen des Ablaufs der Wahl - Perioden der bestehenden Gemeinde - Behörden im Allgemeinen ein dringenderes Bedürfniß zu einer besonderen Berücksichtigung anzuerkenuen ist, will ih jedoch nicht allein die in jener- Cirkular-Verfügung bereits bezeichnete Ausnahme stehen lassen, daß hier überall, wo in dem Umfange und der Begränzung der Gemeinde - nah dem Anerkenntniß der Kreis - Kommission eine Verän- derung nicht eintritt , sofort mit den Wahlen und den-- übri= gen Maßnahmen wegen Einführung der neuen Gemeinde-=

| daÿ die Verfügung dex | 30, Mai d. I., wona der Gemeinde-Vorstand auch in den Fällen, wo nach Maßgabe des §. 44 der Gemeinde-Ordnung vom 11, März | v, J. die Oeffentlichkeit der Sipungen des Gemcinde-Raths aus= | gesclossen wird, zu denselben eingeladen und folgeweise zuge- | lassen werden muß, aus den in der Verfügung angegebenen und | von dem Gemcinde-Vorstande geltend gemachten Gründen, vollstän- | dig gerechtfertigt erscheint, es | ten muß,

| Cirtular - Verfügung an

"zu werden pflegen, auf | zu erstrecken.

| geltlihe und unentgeltliche Jagdscheine in diesem | den Landraths-Aemtern und Polizei - Behörden der großen Städte | wirklich ausgehändigt worden sind. | viele Jagdscheine seitens der Regierung an die Unterbehörden ver | theilt worden sind, auf welche sich cine Regierung beschränkt hat | ist nicht genugend.

Bezirke | Veri / | der Aufstellung und Absendung der nâchjten Jahres N bis zum 15, September d. J. hier erwartet wird, zu achten un

Ordnung vorgegangen werden fann, sondern auch diese aus=- nahmswcise Berucksichtiguug noch dahin erweitern, daß die Be- schlüsse der Kreis- resp. Bezirks-Kommissionen über Feststellung der E O Städten, auch wenn dabei Verände-

A - mir vorweg, ehe die übrigen Ar- beiten wegen Fcststcllung der Vemeidebaite int E iiveffenven Kreise vollendet sind, namentlich, wenn bei lctteren einiger Aufeuthalt niht zu vermí«iden- ist, zur V e stätigu n g vorgelegt werden dürfen. Sollte in cinzclucn Fällen die Feststellung des veränderten Gemeindebezirks einer Stadt in bedingendem Zusammenhang mit der Begränzung be- nachbarter anderer Gemeinden sehen, so bleibt der Erwägung überlassen, inwiewcit auh die Beschlüsse der Krcis- resp. Bezirks Kommissionen über dergleichen konnexe Gemeivde - Bezirke ebenfalls mir gleichzeitigvorweg zur Bestätigung einzureichen sein dürften,

Berlin, den 17. März 1851. Der Minister des Junern. von Westphalen.

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| sämmiliche Herren Ober-Präsidenten und Königl, | Regierungen in den 6 östlichen Provinze:, so wie | an den Königl. Staats-Minister a. D, Herrn | Grafen von Arnim -Boyzenburg Erxccllenz

hierselbst,

| Verfügung an den Gemeinde-Rath zu N. vom 11. Juli 1851 | bezúglih auf die Sißungen, bci denen die Oeffentlichkeit ausge-

schlossen woiden ift,

Dem Gemeinde=-Rath eröffne ich auf die Vorstellung vom . , dortigen Königlichen Regierung vom

also dabei sein Bewenden behal=

Berim, den 11, Zuli 1351, Der Minister des Innern.

von Westphalen.

Ministerium für die laudwirthschaftlihen Ange- legenheiten.

sämmiliche Könglicbe Regierungen vom 1, Juli 1891 betreffend die Einrichtung der Jabres-Nach= weisungen der ausgefcriiaten Jagdscheine.

Bei der Aufstellung der nah Nr. 3 des Cirkular - Resfripts

henfolge zu Ende zu führen und mir immer - unverweilt einzu- 290 flnander abweirhende Grundsäge beobachtet worden, wodur | die rechtzeitige Gewinnung einer genauen Uebersic; t über die Zahl "der im Lande vorhandenen Jäger erschwert wird,

| dieses Uebelstandes wird hierdurch verordnet :

Zur Beseitigung

1, Die Nachweisung hat sich mit Rücksicht darauf, daß die

| meisten Jagdscheine wegen des im August oder Anfang September

eintretenden Beginnes der kleinen Jagd im Monat August gelöst den Zeitraum vom 1. August bis 31, Juli

2, Aus der Nachweisung muß ersihtlih sein, wie viele ent- Zeitraum von

Eine Anzeige darüber, wie

Sptestens am 15. September muß die Nachweisung von

J | De " der Regierung an das unterzeichnete Ministerium gelangt sein.

Die Königliche Regierung wird veraulaßt, sch hiernach E - Liste, weiche

in dieselbe die scit dem 1, August v. I. ausgefertigten Jagdscheine