1851 / 49 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eisenbahn-Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft anu dem Ge- sellschasts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsreht vor den Stamm- Actien nebst deren Dividenden. :

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge- sellschafts - Statut vom 11. Dezember 1843 mit Unserer Genehmi- gung vom 16. Februax 1844 (Geseß-Sammlung für 1844, S, 61) ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts - Actien das Borzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 7000 Stü Prioritäts-Obligationen ausdrüdli vorbehalten.

G. ¿s

Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nah Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations-Plans zu for=-

p S8genommeit age A ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberich= tigt bleibt ; : , : b) wenn der Transport - Vetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; i c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft S{ulden halber Exe- cution vollstreckt wird z

d) wenn Unistände eintreten, die einen Gläubiger nah allge- | meinen geseßlichen Grundsäßen berechtigen würden, einen |

Arrestshlag gegen tie Gesellschaft zu begründenz ; e) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht eingehal- ten wird. i N n In den Fällen zu à bis d bedarf es einer Kündigungsfrist

nicht, sondern das Kapi:al kann von de. Tage ab, an welchem |

einer dieser Fálle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:

zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coapons,

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-

betriebes, |

zu c) bis zum Ablauf cines Jahres nah Aufhebung der Exe- cution, zu d) l

aufgehört haben.

In dem sub e. gedachieu Falle ist jedoch cine dreimonatliche

Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber ciner Prio=

ritäts=Dbligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier | | Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des | |

Amortisationsquantums hâtte stattfinden sellen. Bei GBeltend- machung des vorstehenden Rücforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligation sich an das gesammte beweglihe und un- bewegliche Vermögen der Sen zu halten besugt.

+ Js

So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligatio - | oder der Einlösungs - Geldbetrag gerichtlich deponirt

ingelö if, S: p Gesellschaft keines ihrer Grundstüde, welches zum Bahnkörper gchört, veräußern, auch eine wettere Actien-Emittirung oder cin Anleihegeshäft nux dann unternehmen, wenn den Priori- täts-Obligationen, so wie den früher emittirten Prioritäts-Actien, für Kapital uud Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugeben- den Actien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und ge- sichert ist. us

Die Nummern der .nach der Bestimmung des §.-3 zu amorti- sirenden Obligationen we!: deu jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich V gemacht.

Die Verloosung geschieht durch das Gesellscafts - Direktorium in Gegenwart zweicr vereideter Notare in cinem vierzehn Tage vorher zur öffentlihen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Jnhabern der A es der Zutritt gestattet wird.

E

Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts- Kasse nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. i —-

Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Priori= täts-Obligationen auf. Mit leßteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern. ; L

Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins- Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.

Die im Wege der Amortisation eingeloosten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geshehen, dur die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Die Obligationen aber, welche, in Folge der Rückforderung (§. 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, fann die Gesellschaft e ausgeben,

Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder ge- fündigt sind und der Bekanntmachung durch die offentlichen Blätter ungeachtet nicht rechtzeitig zur Nealisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Breslau-Sweid- niß - Freiburger Cisenbahn - Gesellshaft alljährlich einmal sffentlich

| 1

bis zum Ablau; eines Jahres, nachdem jene Umstände

| Zinsen, deren Erhebung innerhalb

aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen

Jahresfrist nah dem leßten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, \o

erlisht ein jeder Anspruh aus denselben an das Gesellschafts-Ver-

mögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen

Obligationen von dem Direktorium öffentli bekannt zu mahen ist, S. 41.

Die in den §§. 3, 7, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei breslauer Zeitungen,“ den Preußischen Staats-Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.

- Zu Urkund desscn haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Jusiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den JIuhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewáhrleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseß-Sammlung bekannt zu machen.

Gegeben Sanssouci, den 21. Juli 1851.

(L. S.) (gez.) Friedrich Wilbelm.

(gegengez.) von der Heydt. von Rabe. Simons.

Privilegium wegen Cmission von 700,000 Rthlr. Prioritäts- Obligationen der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eiseubahn = Gesellschaft.

Schema Littr, A. a O E Ï : E : i L Prioritáts : Obligation

der - Schweidniß - Freiburger Gesellschaft.

Breslau Eisenbahn=

————————————————————————— —— E E E R G REEE

| Wegen Erneuerung ver | Jeder Obligation sind 20 | Coupons nah Ablauf von | Coupons auf 10 Jahre bei-

gegeben, |

A? 10 Jahren erfolgen jedes- | besondere Befkannt-

machungen.

mal LAL aal über Aa 100 Rthlr. preuß. Courant. Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages

| von Einhundert Thalern preußisch Courant Antheil an dem in Ge- | máßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom

Pet EiN L emittirten Kapitale von Prioritäts-Obligationen der Breslau-Schweidnitz-Freiburger bahn=Gescllschaft. Tee, Len Der Verwaltungsrath der Breslau-Schweidniz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, N N R A, Namen. Eingetragen im Actienbuche Fol, Der Rendant, (Name.)

Eisen-

Schema Liltr. B. Ga n S A Erfter Zins- Coupou Der Breslau-Schweidnitg- Freiburger Eisenbahn: Prioritäts -Obligation A zahähar am 4. Juli 48...

Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 18... die Zinsen der obenbenannten Prioritäts- Obligation über 100 Rthlr. mit Zwel Thalern.

Bresla, dal ¿44

Der Verwaltungsrath j der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn - Gesellschaft, M? M, D Eingetragen im Coupon=Buche Nr. Der Rendant. (Name.)

vier Jahren von dem in dem hbe- treffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Ge- sellschaft.

Schema Littr. C, M E Talon E

Breslau = Schweidniß - Freiburger Eisenbahn - Prioritäts-

An A :

Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung

seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts-

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Obligation neu auszufertigenden Zins - Coupons für die nächsten 10 Jahre. Breslau, den Der Verwaltungsrath der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn - Gescllschaft, N, D N. N, Der Rendant.

I D T D Ä E T E

Se, Majestät der König haben Allergnádíigst geruht: | Dem Ober- und Corps-Auditeur des 1sten Armce-Corps, Ju- |

stizrath Meyer, den Rothen Adler - Orden dritter Klasse mit der Stleife; so wie dem Kreisgerichts - Rath Petzen burg zu Hohen- stein und dem Hospital - Pfarrer und Srühprediger Rudolph zu Erfurt den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen,

Den bisherigen Kammergerichts - Assessor Karl Philípp von Humbert zum Landrathe zu ernennen.

Berlin, den 24. August.

Se, Königliche Hoheit der Prinz Avalbert-voi Preu ßen ist von Magdeburg hier angekommen.

Justiz - Ministerium. Pleuar- Beschluß des Königlichen Ober - Tribunals vom 7. Juli i851 die Anmeldung des R-htsmittels der Appellation, Rcvi- sion und Nichtigkeitsbeshwerde bei den Gerihts-Kominissionen und Gerichts-Deputationen betrcffend, Verordnung vom 24. Zuli 18486 6. 1 (Geseß -Sammlung S, 294), Verordnung vom 21, Juli 1846 §, 30 (Geseß-Samnlung S, 300), as Plenar=-Beschluß.

Das Rechtsmittel der Appellation , Nevision und Nichtigkeitsbe-

schwerde is in den Civil - Prozeßsachen, in welchen von einem | - : jenes | |€Bße vom 206,

1

Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle getreten is, instruirt oder erkannt worden, auch dann für ge- wahrt anzusehen, wenn die Anmeldung des Recttsmittcls nicht

Gerichts - Kommission oder Deputation innerbalb Frist stattgefunden hat. Angenommen vom Plenum am 7. Juli 41851. b, Sibßunngs=Protokoll, Das Ober-Tribunal hat in mehreren früheren Cnutscheidungcn angenommen, daß die Frist zur Einlegung eines Rechtsntittels nichi gewahit worden, wenn dasselbe blos bei eiuer Kreis8gerihts-Kommis- sion oder Deputation, ohne daß selbige in erster Jnstanz instruirt oder erfannt hat, angemeldet resv. angebracht und dicse Aumel dung nicht rechtzeitig an dasjenige Gericht gelangt it, welches in erster Jnstanz instruirt oder erkannt hat. Uebereinstimmend mit diesen Entscheidungen hat der dritte Secuat nue e von bel- den Parteien bei der Gerichts = Kommission zu A. augemeldeten Rechtsmittel dcr Revisson und Nichtigskeitabeschwerde als verspä!el zurüdwcisen woilen, wil diese Anmeldungen nicht innerhalb der Frist an das in Stelle aufgelösten Land - und Stadtgerichts zu A. getretene Kreisgeriht zu W. befördert woiden O Va 0 jedoch ergeben, unf

Des daß der fünfie Senat der Verortnung vem 2. Ja nuar 1849 in einer Untersuchungssache cine andere Bedeutuna bei gelegt hat, so hat der dritte Senat, wenngleih nicht verfaunt worden, daß die Grundsäße úber Zulassung von Rechtämitteln in Untersu chungssachen von denen in Civilsachen verschiedener Beurtheilung unterliegen können, doch den Fall eines Konfliktes annehmen zu müssen geglaubt, weil es sich wesentlich nur um die verschiedene Auffassung der geseblihen Stellung der Gerihts=Kommissionen und Deputationen zu den Kreisgerihten handelt,

Er hat daher die &rage zur Entscheidung des Plenur1s des Kollegiums gestellt :

Sind die Rechtsmittel der Appellation, Revision und Nichtigkeits- beshwerde im Civil - Prozesse auch dann für gewahrt anzusehen, wenn sie statt bei den Kreisgerihten bei den Kreisgerihts-Kom- missionen und Deputationen angemeldet und die Anmeldungen niht intra fatale an das fomvetente Krefsgericht befördert wor- den, die Entscheidung oder Jnstruction in der Instanz aber von der Kommission und Deputation nicht erfolgt war, —- oder ist dies nicht der Fall ?

Von den ernannten Referenten hatte sich der erste für die stren- gere Meinung ausgesprochen. Nachdem den Beschwerdeführern in der Verordnung vom 5. Mai 1838 (Gesetz - Sammlung S. 275) und Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 419, März 1839 (Geset- Sammlung S. 107) ein gar weiter Spielraum gelaffen worden, sei zur Abstellung der daraus erstandenen Weiterungen durch die Ver- ordnung, betreffend die Einlegung der Rechtsmittel, vom 21, Juli 1843 (Geseß = Sammlung S, 294), die durchgreifende und jeden Zweifel abschneidende Bestimmung getroffen worden, daß die Frist

Instanz abgefaßt habe, | die Eiulegung der Rechtomittcl auch le

| instruirt oder erfanut habe, | gesibt, | lationsgzerihts zu Ratibor | Se 184): binter [Wle E

| Regulativ (Jujtiz-Ministezial-Blatt von

| richis seien, und daß deren gerichtliche Akte,

| miitels als sofort an das Gericht gelang! 10 jet es eine vor dem Gerichts

| Sib des Gerichts fomme nichis an. | §, 1 der Berordnuna vom 21

| rehtsfrâftig geworden is oder nicht;

Befolgung allcin mögliche feste Regelung des Rechts:ustandes,

zur Einlegung jedes S R L wenn dasselbe innerhalb C iltomitila

jenigen Gerichte angebra - Lie bestimmten Zeit y it Z Ui wordin, welches das Erkenntniß erster

die Befugniß der Beschwerdeführer ns, 20M s

r Usoweit ‘crweitert, als dem Gerichte, welches in gestattet worden. Hiermit sei _ machenden Thätigkeit der inl L | a Gerichts -= Behérden geilo Sn in der Stellung der Gerichts - Kommissionen zu v 6 t gerihten feine Beraulassung erfindlihch von dicfer g E und. jeden Zweifel beseitigenden Begränzung abzuweichen u N nahmen zu gestatten. Denn wenn auch im §. 22 der Vers s vom 2. Januar 1849 sub No. 6 den Cinzelrichtern die Auf fab von Gesuchen aller Art, welche Eingi se7ene des Bezirks i iere Rechts-Angelegenheiten zum Protofoll gel en wollen, desgleichen die Weiterbesörderung derselben an die fompetente Gerichtsbehörde, überlassen worden, so sei doch in dicser Weiterbc förderung nur elne rechissreundliche Hülfe gewährt unk jene Bestimmung, daß die Etnlegung von Rechtsmittelun zeitig bei dem Gerichte, welches erfolgen müsse, nicßt außer Wirkung auch die in dem Regulaitv des Appel- j; (Justiz= Ministerial - Blatt von 41849 ,„Vesuchen aller Art“ gemachte Einschaltung „so Anmeldung von Rechtömitteln“ in dem svéter am 185500 vom Justiz - Minifier erlassenen allgemeinen 1850 S. 233) weggelassen. darauf anfomme, daß die

nur dann gewahrt sei,

erster Instanz instruirt habe, der Kreis der fompetent ster Instanz vetheiligten

Deshalb sei denn

19, . Zuli

Daraus ergebe sih, daß es immer noch

Weiterbeförderung zeitig erfolgt sei und die Stellung der Gericht 6- | Kommissionen zum Kriisgerichte die Berpflichtung der Parteien zur | zeitigen Cinlegung der Rechtsmittel bei dem

i kompetenten instruirenden

oder erfennenden Gerichte niht habe ändern sollen,

___ Der zweite Referent suchte dagegen auszuführen, daß die Ge=

richts - „omaissionen und Deputationen nach der Vérordnung vom

4, Januar 1849, dem Regulativ vom 18. Juli 1850 und dem Ge-

April 1851 Artikel VIL. nux Glieder des Hauptge- welche sie kraft der

/

| guen ein- sür allemal ertheilten geselichen Befugniffe als beständige bei diesem Kreisgerichte, sondern bei einer zu demselben gehörigen | Koumissarien au : der geseßlichen | Wirksamkeit haben müssen,

Des Hauptgerichts vornehmen, ihre volle rechiliche Wi t Gleichwte eine auf der Anmeldungs= ltube des Oerichts zu Pro:ofoll - erklárte Anmeldung eines Rechts- zu betrachten sei, eben A | - Kommissarius abgegebene, Habe jch bei diesem die Partei gemeldet und ihr Gesuch angebracht, so jci Alles geschehen, und auf die Weiterbeförderung desselben an den Unch der Zweifel, daß nach n 21. Juli 1843 nur dirjenige Behörde, das Rechtsmittel angebracht werden müsse, die Rechts- fr _Erkenutuisses zu atte stiren befugt sei, scheine nicht er- veblich. Ss sel damit jo zu halten, wie bei größeren Gerichten, indem das Gesuch um Attestirung der Rechtskraft bei deu verschie-= dcnen Registraturen zur Unzeige zirkulire, ob etwa bei ihnen eíne

bet welcher frast eines

| Anmeldung eingegangen sei; auch trete mit dem Ablaufe der Frist

zur Einsührung und Rechtfertigung des Rechtsmittels für den Rich - ter erster Justanz jedenfalls die volle Gcwisßheit ein, ob ein Urtél jede Möglichkeit eines Ver= sihens werde übrigens wéeder in tem einen noch {h dem anderen Galle ausgeschlojjen, ta ein solches sou l in der Registratur des Kreisgerichts, als in der der Depuiaile!: eintreten ronne,

Bet der eröffneten Diskussion fenen beive Meinungen Ver- hci igung, die zuerst gedachte besonde s ¡urch die Bezugnahme auf die ausdrudcklihe geseßlihe Vorschrift und die durch deren strenge N Veztiehung auf die zulcßt erwähnte wurde noch angeführt, daß, nachdem abweichend von den früheren Vorschriften der Allgemeinen Gerichts-Ordnung zwei Fristea zur Wahrung der Rechtsmittel, näm- lih die zur Anmeldung und die zur Einführung und Rechtfertigung, welche leytere bei dem höheren Jnstanzgerichte geschehen müsse, ein= gesuhrt worden, es nicht mehr wesentli darauf ankomme, bei welchem Gerichte die Anmeldung abgegeben werde, weshalb denn auch nach gemeinrechtlihem Prozeßverfahren selbige bei einem No tar erflärt und mit der Einführungsschrift überreicht werden dürfe. Eine Verschleppung könne bei der durch die Einführung begränzten Frist nicht stattfinden und von der Saumseligkeit des Gerichts=- veamten in Veförderung der ihm zugestellten Anmeldung an das betreffende Gericht erster Jnstanz der Verlust des Rectsmittels ¡ticht abhängig gemacht werden,

Eine dritte Meinung, wonach die Anmeldungen nur von solchen Parteien, die innerhalb des Bezirks der Gerihts- Kommission thréêt Wohnsiß haben, bei dieser mit voller Wirkung follten angenommeñ werden können, fand keine hinreichende Unterstüßung. Vielmehr wurde bei der Abstimmung der Grundsatz Uge e,

„das Rechtmittel der Appellation, Revisson und Nichtigkeilsbe- shwerde is in den Civil - Prozeßsachen, in welchen von einem Kreisgerichte oder von einem Gerichte, an dessen Stelle jenes ge-