1851 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ehemaligen Landes-Justiz-Kollegien eingetragen sind. Unadelige, Kölmische oder Freigüter oder mit adeligen Gütern nicht in Verbindung stehende Bauerhöfe siud daher von dem landschaftlichen Verbande ausgeschlossen und fönnen nur dann mit Pfandbriefen belcgt werden, wenn der Besiper eines adeligen Guts dergleihen Besizungen cigenthümlich oder früher in _Erb- pacht oder Erbzins übernommen hat und solche als Pertinenzstücte seines adeligen Guts in das Hypothekenbuch desselben eintragen läßt. Sind der- gleihen Grundstücke mit einem Kanon belastet, so muß der Besiver sch zu- gleich verpflichten, den Kanon in den festgeseßten Terminen an den Derech- tigten abzuführen und dieses der vorgeseßten Landschasts-Direction bci Ver- meidung der landschaftlichen Execution nachzuweisen. « A

Bei Dismembrationcn adeliger oder fon mit der westpreußischen Land- {aft verbundencn Güter ind Lie Trennstücke im landschaftlichen Taxwerthe von 1000 Thalern und darüber , insofern diese Trennstücke selbstständige Grundstücke bilden und nicht als bloße Pértinenzien anderer Grundstücke anzusehen sind, zur Bepfandbriefung ‘d geeignet,

§. 106.

Auf Fideikommisse, Majorate, Lehne und solche adelige Guter, welche moralishen Personen angehören, können Pfandbriefe uur unter den Bor- aussezungen, unter welhen die Substanz solcher Güter nah den Geseßen und Stiftungs - Urkunden mit Schulden belastet werden darf, bewilligt werden,

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Alle dergleichen Güter (§. 16) sind, sobald sie mit Pfandbriefen be- legt werden, allen landschaftlichen Geseßen und Einrichtungen dergestalt unterworfen, daß die von den Pfandbriefen zu zahlenden Zinjen zunächst nah den Steuern , öffentlichen und Kommunal-Abgaben, vor allen anderen Leistungen, sie haben Namen tvie sie wollen, bei Vermeidung der landschaft- lichen Scquestration und A a werden müssen,

S, 18.

Auf Waldungen, welche zu adeligen Gütern gehören, können zwar ebenfalls Pfandbriefe bewilligt werden; haben jedoch dergleichen der Land- haft verpfändete Waldungen durch Brand, NRaupenfraß, unwirthschaftliche Benußung u, \. w. einen beträchtlichen Schaden erlitten, so muß die Taxe derselben von Amts wegen revidirt und nach Verhältniß des vermindeiten Werthes das landschaftliche Anlehen entweder ganz oder theilweise gekün- digt werden.

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Vormalige Starofstei - und Gratialgüter , so wie Königliche Domainen- güter, dürfen, wenn sie ausdrüctlich zu adeligen Rechten verlichen sind, mi! Pfandbriefen belegt weiden, selb| wenn sie mit einem fsixirten Kanon be- lastet sind, doch muß cin Viertel dieses Kanons als Contribution von dem jährlichen Ertrage in Abzug gebracht, und die übrigen drei Viertel dieses Kanons müssen mit fünf Prozent zu Kapital geschlagen und dieses Kapli- tal von dem zu bewilligenden Pfandbriefs-Darlehn in Abzug gebracht wer- den. Dagegen dürfen auf 'olche Güter, deren Kanon nmcht sixirt ist, son- dern nah den Durchschnitts-Marktpreisen steigend und fallend regulirt wird, Pfandbriefe nicht bewilligt werden.

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Zon der Bewilligung und Ausfertigung der Pfandbriefe. g, 20.

Wer Pfandbriefe auf sein Gut aufnehmen till, meldet sich bel De betreffenden Provinzial-Landschafts-Direction, diese uE De QuVe« hörde, zu deren Bezirk das mit Pfandbriefen zu belegende Gut gehört, ei- nen Hvpotheken-Extrakt desselben und zugleich darüber Nachricht zu erthei- len, ob der Bepfandbriefung des e Hindernisse im Wege stehen.

G. 21,

Jeder Gutsbesißer, dessen Gut bepfandbrieft is , muß die Wirthschafts- Gebäude desselben bei der westpreußischen landschaftlichen Feuer - Sozietät versichern lassen, und wenn dies nicht binnen drei Monaten nach ‘erfolzter Aufforderung geschieht, ist die Landschaft befugt und verpflichtet, die Pfand- briefe zu kündigen. E

Bei neuen Pfandbriefs - Bewilligungen is die Association des zu be- pfandbriefenden Guts bei dieser Feuer-Sozietät unerläßliches Crfordernip,

g, 92

Stehen der sofortigen Aufnahme des Darlehnsuchenden in tie gedachte Feuer-Sozietät Hindernisse entgegen, so genügt es, wenn der Darlehnê- sucher sich" zum Beitritt verpflichtet und diese Verpflichtung sicherstelit, Die deshalb zu nehmenden Maßregeln werden der Pro oinzial - Landschafts - Di- rection überlassen,

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S. 353,

Ausgenommen von dieser Beitrittsverpflichtung zur ivestpreußischen land- \haftlihen Feuer - Sozietät sind die zum Landschafts - Verbande gehöri- gen Gutsbesizer im Großherzogthum Posen, so lange als dieselbe : nach dem posenshen Feuer-Sozietäts-Reglement genöthigt sind, der posenschen Feuer-Sozietät beizutreten, Rücksichts dieser Gutsbesißer genügt ein Att s der posenschen Provinzial-Feuer-Sozictäts-Direction über die wirlliche Ber- sicherung bei derselben, doch haben in besonders dazu geeigneten Fällen die Landschafts-Behörden die Befugniß, von den mit Pfandbriefen belasteten Gutsbesißern das Kataster zu erfordern, um s\ch Ueberzeugung zu verschaf- fen, ob die Gebäude angemessen versichert sind, und, wenn dies nicht der Fall, den betreffenden Gutsbesizer zur angemessenen Crhöhung der Versiche- rung durch zwecdienliche R EE ang len,

S. 24,

Jeder Pfandbriefs-Bewilligung muß eíne landschaf:liche Taxe des mit Pfandbriefen zu belegenden Gu1s zum Grunde gelegt, diese Taxe auch vor der Bewilligung von der General-Landschafts-Direclion superrevidirt und festgeseßt werden.

G. 20

Wie bei Aufnahme einer landschaftlichen Taxe zu verfahren sei, be- stimmen die landschaftlichen Abschäßungs-Prinzipien und ver zweite Theil dieses Neglements,

S 20.

Andere Schuldverschreibungen dürfen den Pfandbriefen im Hypotheken. buche nicht vorstehen. Dagegen hat ein jcdes Mitglied des landschaftlichen Verbandes in der Negel das Recht, die Hälfte des landschaftlichen Tax, werths als Pfandbriefs-Darlehn innerhalb der ersten Hälfte desselben zu verlangen, doch steht den Landschafts -Directionen ausnahmsweise die Be. fugniß zu, aus erheblihen Gründen die volle Hälfte des Tarwerths zy verweigern, wogegen den Betheiligten der Rekurs an die General-Direction und den General-Landtag offensteht.

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Pfandbriefe dürfen nux auf die Summen von 20 Rthlrn., 40 Rthlry, und auf velle Hunderte von Thalern, jedoch nicht höher als zu 1000 Rthlrn, ausgefertigt werden. Es hängt von dem Darlehn®sucher ab, auf wel dieser Summen er das bewilligte Quantum ausfertigen lassen will, dog muß wenigstens der zehnte Theil desselben in kleinen Pfandbriefen voy 100 Rthlrn. und darunter expedirt werden. Dagegen darf der Schuldne niht mehr als cin Fünftel von Pfandbriefen unter 100 Rthlr. verlangen,

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Die Pfandbriefe werden auf Pergament, nach der aus der An- lage (Nr. 1) ersichtlichen Form und nach besonders dazu gestochenen Platten ab- gedruckt,

S 29.

Außer der Zeit ihres Gebrauches wird die Pfandbriefsplatte bei de General-Direction aufs sorgfältigste aufbewahrt. Die Abdrücke der Platt werden in Gegenwart eines Abgeordneten der General-Landschafts-Direction gefertigt,

G S,

Den Provinzial-Landschasts-Directionen is zwar gestattet, einen ange messenen Vorrath von Pfandbriefs - Formularen zum vorkommenden Ge brauch abdruckten zu lassen , jedoch müssen diese Abdrücke bis zum Gebrau derselben im landschaftlichen Depositorium aufbewahrt und vollständig Rechnung darüber geführt werden. :

G B41,

Der Pfandbriess-Stempel wird, wenn er außer Gebrauch is , eben- falls im Depositorium aufbewahrt, auch soll während seines Gebrauchs wenigstens Ein Mitglied der Provinzial-Direction zugegen sein,

S. AZ,

Jeder Pfandbrief erhält einen auf demselben gestempelten Vermerk,

welcher die Höhe des Zinsfußes und die Unkündbarkeit ausspricht. 6, 48.

Die bewilligien Pfandbriefe werden vor dem versammelten Departe ments-Kollegium von dem Provinzial - Direktor und zwei Mitgliedern di Kollegiums unterschrieben und vor Beidrückung des Landschaits - Sicgili mit ciner Ausfertigung des Bewilligungs-Protokolls von der Laudschaftt Direction, nebst den erforderlichen Eintragungs- und Löschungs- Anträge dem betreffenden das Hypothekenbuch führenden Kreisgerichte übersendet,

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Das Kreisgericht prüft diese Gesuche. Ergeben sich dabei rechtliche Erinne:ungen, so werden dieselben der Landschafts - Direction zur Erledi gung mitgetheilt. Erscheint dagegen das Eintragung®gesuch rechtliczy zu- | lässig, so wird die Eintragung mit wörtlicher Angabe der Einiragungé- | Vermerke verfügt und in einem Termine vor dazu zu ernennender kreisge- richtlicher Kommission von drei Mitgliedern bewirkt. Die Pfandbriefe wer- den demnächst mit dem Eintragungs-Vermerke versehen und dieser von den Vorst:her des Hypotheken-Büreau?s und dem Jngrossator vollzogen,

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Sodann werden von den Gerichts-Kommissarien die in das Hypothe- fenbuch eingetragenen Vermerke mit dem Eintragungs - Dekrete verglichen bei besundener Nichtigkeit die Pfandbriefe von den Mitgliedern der Kon- mission unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel bedruckt, Ueber diese! Akt wird eine Verhandlung aufgenommen, dieselbe von den Mitgliedern di Kommission unterschtieben und eine Ausfertigung dieser Jniabulations-Ver handlung und des Eintragungs- Dekrets, so wie die Pfandbriefe selbst, di Landschafts-Direction übersendet.

S G0.

Diese fügt sodann den Pfandbriefen das Landschafts- Siegel, den Kot- vertirungs-Stempel, die Nummer des Landschafts-Registers und die beso ders ausgefertigten Zinscoupons bei, wodurch die Pfandbriefe erst cour fähig werden.

S1. Die Pfandbriefe müssen dem Gutsbesißer, welchem das Anlehen bei!

ligt worden, selbst, gegen die Gebühren von zwei pro Mille der bewilligte! Pfandbriefe und die baaren Auslagen der Landschaft, ausgehändigt werde einem Dritten aber nur auf gerichtliche Spezial-Vollmacht des Cigel thümers, S, 38, /

Wenn bereits ausgefertigte Hypotheken-Justrumente in Pfandbriefe ul geschrieben werden sollen, so wird cs damit eben so gehalten, wie bei neue Pfandbriefen, nur daß diese Umschreibung in den Hypothekenbüchern bei det umgeschriebenen Post selbst bemerkt wird und die Extradition der au] sol Weise eingetragenen Pfandbriefe nicht anders, als gegen Herbeischafund des betreffenden Hypotheken-Jnstruments, welches zugleich zu kassiren I erfolgen darf, folglich die Pfandbriefe so lange, bis die Auswechselung A

folgen kann, im Depositorium der Landschaft verblciben müssen. 6.299; | Sollte si bei dem Eintragungsgeschäfte ergeben, daß es noch an | gend einer Urkunde mangele, welche crforderlich is, den Pfandbrtesen E | Borzugsrecht vor den bereits eingetragenen Privatforderungen zu versG0 | fen, so fann zwar die Eintragung der Pfandbriefe erfolgen, es mussen Vie sämn tliche Pfandbriefe im landschaftlichen Depositorium so lange auft wahrt werden, bis jede dem Pfandvbriefs-Kapital vorstehende Pos! A dem Wege geräumt oder deren Betrag nebst sämmtlichen rüdständs und außerdem noh zweijährigen Zinsen in das gerichtliche Depositon?

gezahlt ist,

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g, 40,

Jn allen Fällen, wo bei Pfandbriefs-Bewilligungen Deposite zur Deckung vorstehender Privat-Hvypotheken niedergelegt sind, is dem Besißer des be- pfandbriesten Guts eine angemessene, nicht über zwei Jahre hinausgehende Frist zu bestimmen, in welcher er die Löschung der dem Pfandbriefs-Kapi-

¡ale vorstehenden Posten nachzuweisen hat, « E

| _Wird diese Frist nicht eingehalten, so is das ganze Pfandbriefs-Kapi- tal sofort zu kündigen, Kann jedoch in außerordentlichen Fällen der Be-

Ün (¿0 Von Einzahlung der Zinsen derx Pf Läandbshaît

L o : i B O. Vie Zinsen der laudschaftlichen Pfandbriefe werden

nern derselben in halbjährigen Termi Imli ter! gen inen, nämlich nahten, an die Landschaft abgeführt. E

andbriefe an die

cen von den Schuld- Zohannis und Weih-

siver nachweisen, daß er allen Fleiß angewendet, um die Löschung zu be- Se: 92,

wirken, so is die General-Direction befugt, die zweijährige rist angemes-

sen zu verlängern, Vierter Li F,

Bon Ausfertigung der Coupons,

§e. 42, i U IeLe Pfandbriefe gehört eine Zinsanweisung auf vier Jahre, welche acht halbjährlich zahlbare Coupons oder Zinsanweisungen enthält, __ Die außere Form dieser Zinsanweisungen is aus der Anlage (Nr. 2) ersichtlich, 5 E g Ö L Die ausgefüllten Zinsanweisungen werden mit den Registern der Land schaft verglichen, mit dem trockenen Stempel der General-Direction bedrut sodann von wenigstens vier Miigliedern der Provinzial-Direction oder des Departements-Kollegiums auf dem Scitenrande unterschrieben und endlich mit dem Couponstempel der Previnzial-Direction versehen, Bei dem Unterschreiben der Zinsanweisungen ist darauf zu rücksichti-

gen, daß zur Seite eines jeden Coupons ein Theil der Namensunterschrift

sich befinde,

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44.

Die vollzogenen Zinsanweisungen, ingleichen die dazu gedruckten For- mulare, nebst dem Couponsstcmpe!, werden von dem Provinzial-Direktor und dem Syndikus unter Verschluß gehalten, Auch muß über die den Pro- vinzial-Lirectionen von der General - Landschasts - Direction zugefertigten Coupons-Formulare cine vollständige mit Belägen versehene Rechnung ge- führt werden, j ; A

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C 45,

Der Znhaber des legten mit Nr, 8 bezeichneten Coupons (Stich-Cou- pons) erhält bei Erhebung der darauf fälligen Zinsen die ferneren Cou- pons oder die neuen Zinsdanwcisungen auf die nächsten vier Jahre, und zwar, wenn er sie nicht durch die Post, sondern bei ciner Provinzial-Land- [hasts-Kasse erhebt, kostenfrei.

S. 46.

__ Wer die neuen Coupons nicht bci dex dieselben aussertigenden, sondern bei einer anderen Direction in Empfang nehmen will, hat der leßteren vier Wochen vor demjenigen Tage, an welchem die Zinszahlung bei den Pro- oinzial-Landschafts-Kassen anfängt, ein genaues und deutlich geschriebenes Berzeichniß der Pfandbriefe, zu welchen er die Coupons verlangt, einzu- reichen, damit dieselben in Zeiten eingefordert werten können, G

6. 47,

Wer sich später meldet, muß die mit ciner solchen abgesondcrten Vex-

jendung verknüpften Portokosten tragen. G, 48.

Wenn der Jnhaber des Pfandbriefes vor Aushändigung der neuen Soupons der VBerabfolgung derselben an den Präsentanten des Stich-Cou- pons bei der Landschaft widerspricht, der Präjentant jedoch sie fordert und in die Ausantwort1ng an den Jnhaber des Pfandbriefs nicht einwilligt, so yat die Landschaft die Juteressenten zur Entscheidung des gegenseitigen An- spruches an das Gericht, zu dessen Real-Jurisdiction das bepfandbrieste Gut gehört, zu verweisen und die neue Series der Coupons, auf den An- rag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts, an das Wepositorium desselben auszuliefern, Dem Jnhaber des Pfandbriefs seht dabei die rechtliche Vermuthung zur Seite, daß er zur Erhebung der neucn Coupons berechtigt el, dem Znhaber des Stich-Coupons aber ent der Delve1is des vou ihm behaupteten vorzüglichen Rechtes ob,

8. 49,

Hat dexr Jnhaber des Stich-Coupons ihn aber bei der Zins-Erhebung eingereicht, ohne die neuen Coupons zu fordern, so ist die Landschaft be- sugt, die neuen Coupons ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfandbrie- es zu behändigen. Wenn der Stich-Coupon weder im Zinsen-Erhehungs- Urmine, auf welchen er lautet, noch im nächstfolgenden ‘ver Landschaft ?rasentirt wird, so sind die Coupons der neuen Scries dem Pfandbriess- Jnhaber bcim Eintritt des zweiten Termins dieser Serie auszuhändigen, (Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11, Juli 1838, Gesez-Sammlung pro 1838, Seite 367 ad 11.) i E

S I

Vor dem Ein.ritte des Termins, in welhem die Stich-Coupons fällig | werden, sind sämmtliche Pfandbriefe alphabetisch und nah ihren Nummern geordnet von den betreffenden Provinzial-Landschafts-Directioneu in cinem | dazu bestimmten Buche (Coupons - Exiraditions - Buch) zu verzeichnen, in | R L Auzhändigung der Coupons neben jedem Pfandbriefe derjenige, CtA I dazu gehörige neue Zins-Anteisung erhält, scinem Namen, iten n Wohnorte nach, ingleichen der Lag der Aushändigung einge- e Stih-C Verlangt Jemand, daß die neue Dins-Anweijung nicht auf dei C sondern nur dem Vorzeiger des Pfandbriefs verabsolgt es Mis c ein solcher Einspruch gleich bei dem Eingange desselben in dem | E uche zu vermerken, Zugleich müssen die Empfänger der Cou- |

in diesem Buche darüber quitliren, Ueber die mit der Post abgesand- |

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ten e ; , 4 A dit Coupons müssen die auszustellenden Postscheine als Beläge des Extra- 1ons-Buchs gufbcwahrt werden,

N 144 o 2 A M M Cinzahler erhâlt eine gedruckte Kassenquittung, welHe va, Rendanten und Controleur unterschrieben und mit tem Kgsenseacr p, em jen muß. Bahennegcl bedruct

G; 08, Die Einzahlung der Zinsei1 ; | 3 = Zain r zZinjen und des © uittungs-Groschens (i Stv nho ; [ C S i ens in Silber-Courant oder in zahlbaren Coupons geleistet werden soll baar

S S4 Einzahlungen durch V ung mi | Linz Verrechnung mit 1 e S aus einem anderen Grunde 9 4 R G E N e : n 1 [en Vrunde von der Landschaft etwa zu fordern hat, sind unstatthaft; der Schuldner muß vielmehr die Berichtigung einer solchen For- | derung besonders nachsucen, a ad. | G Gu D j ) Pi Tj D. TL PE N Too 7 T F t l , G E 0, Juni und 31, Vezember müssen sammtliche Zinsen in der | Kasse beisammen sein, Gegen die Restanten werden sofort die geeigneten | ECinzieyungs-Maßregeln na Vorschrift des §, 67 seq veranlaßt L

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et er S9 tel,

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| Nan M4 all | Bon Auszahlung der | (

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J L A di x J v olnjen an die Coupons=-IFnhaber,

| G, 56, | Die Auszahlung der 2iuse t e Couvons-In l f

m E Sz Fung der Zlijen an die Coupons-Juhaber erfolgt halb- | Jayrtid, Ne beginnt den 2, Januar und 1, Juli jeden Jahres und währt | jedesmal 14 Age, E :

N S. 57,

| 1e Vfandbrief- 211011 R e E N

R f Wan OTIC] Zinsen verden nur g7geti AuSbaändigitna der fällicen | cUuUvcn8s a \ 01 \ l ap R v D D | G

| Leupons an den Znhaber derselben gezahlt,

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| S... 00,

Wer auf zehn oder mehrere Coupons Zinsen erhebt, soll ein vollstän-

| diges und deutlich geschrievenes Verzeichniß dieser Coupons dem Rendanten

| der candichast bei Abforderung der Zinscn einreichen, j 8

| G‘ §. 59, |

E Znhaber zahlbarer Coupons können den Betrag ders Zinsen-Crhebungé-Termine auch durch die Post erhalten solgenden Bedingungen : : | Í ¿

i) d Coupons müssen vor dem Eintritte der Zahlungs-Termine mit

¿ 3 N 5 5 i H ai Y Cy ‘r cic . , E und einem Verzeichnisse postfrei eingeschikt

b) diefes Sebreiben is nicht an den Rendanten oder andece Landschafsts- Beamte, sondern an die Provinzial-Landschaftskasse zu richten;

J dex Einsender erhält den Betrag der eingesandten Coupons ‘erf nt den nachsten vierzehn Tagen na) der Einsendung und tragt die damit verbundene Gefahr und Portokosten, N s e Die A N S. 00.

Die Auslieferung der Coup: en Ei n di 7

biicher E Eure ber O S i lis A e l G. O1. i, Lie von der Landschafts-Kasse eingelösten Coupons werden sofort mit dem Leslimmien Cassztions - JZustrumente durhs{lagen und nach erfolg- | ter Revision vier Jahre lang als Beläge der Kasse aufbewahrt Nas | diesem Zeitverlaufe werden sie durch Feuer vernichtet. e R | E G O2 Otnsichtlich der Verjährung fälliger Pfandbrie'szinsen bewendet es bei den Vorschriften §. 2 Nr. 5, §. 5 Nr, 3 und §, 6 ff. dcs Gesetzes wegen Einsührung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838, eh Sammlung pag. 249.) i

| diges

elben während der , jedoch nur unter

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(Geseyz=-

S S. Be E Amortisation verlorener oder unfenntlih gewordener Zinêcoupons westpreußischer Pfandbriefe erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung vem 16, Janugr 1810, l :

S: 64,

Wesentliche Kennzeichen der Coupons sind: der Name des verpfände- ten Guts, der Kapitals- und Zinsenbetrag, der Zinstermin, die Stempel der Provinzial- und General-Landschafts-Direction und die Unterschrift der ausfertigenden Behörde,

8, 65,

i Werden Coupons, bei denen diese Merkmale nicht vollständig vor- yanden sind, präsentüt, so dürfen sie von dem Rendanten nicht ausgezahlt verden. i A

Laßt si jedoch aus den noch kennbaren Merkmalen, in Verbindung mit anderen Umständen, die Richtigkeit der Coupons nicht bezweifcln, so bleibt es der Bestimmung der Provinzial - Direction überlassen , dergleichen Coupons einzulösen, Finden sih aber gegen die Richtigkeit der Coupons Bedenken, die nicht sogleich zu beseitigen sind, so fann die Provinzial. Lirection die Einlösung derselben bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§, 62) aussetzen. h

2

Stebomtur Titel

Vou Beitreibung der Forderungen der Landschaft,

§. 06. W,

__ Wenn die zur Einzahlung der landschaftlichen Zinsen bestimmie Grist

(§. 59) verflossen is, muß der Rendant cin vollständiges Verzeichniß mE

unberichtigt gebliebenen Zinsen - Rückstände der Provinzial - Direction v01- legen, : /