1851 / 54 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

r E I en ris P T

S G,

Zinsen-Nückstände, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, wer- den durch sofortige Execution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner eingezogen, E :

Zu diesen Executionen können sich die Landschafts - Behörden entweder eines eigenen Exckutors bedienen oder die dem Schuldner vorgeseßte Ge- richtsbehörde wegen Vollstreckung der Execution requiriren, Die Gecerichts- behörden sind virpflichtet, solchen g “aae Folge zu leisten.

8. 08, |

Zinsen-Nüdckstände über 200 Riblr. müssen durch Sequeftration beige- | trieben werden, au bleibt den Landschafts - Behörden überlassen, wegen geringer Rückstände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen. i

g. 69, .

Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren ist , bestimmt die | Scquestrations - Ordnung. S 0. (O,

Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in- soweit hinreihender Play dazu vorhanden ist, so wie das nothdürftigste Brennmaterial aus den Gutserzeugnissen gestattet, Er muß sich aber ver- pflichten, den eingescßten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaf- tung zu belästigen, widrigensalls er auf die erste gegründete Be*‘chwerde exmittiit wird,

S 71.

Wird von einer Gerichtsbehörde die Beitreibung ciner Forderung aus einem der Landsckaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehör ve:fügt, #0 soll dies durch Requisition der betreff}enden Provinzial-Direction geschehen, welche hierbei darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel zu den Pfandbricfzinsen des näc sten Termins durch Berichtigung der beizutreiben- den Privatfoiderung niht entzogen werden. Im Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft angeordneten ‘und von den Gerichten verfügten Sequestration kein Unterschied, j

C 2.

Sobald die bcizutreibende Forderung nebst Kosten vollstäntig berichtigt

is , wird die Sequestration aufgehoben. O78.

Wenn der Extrahent der Sequestration durch dieselbe nicht befriedigt wird und daher auf die Subhastation auträgt, oder wenn die Eröffnung eines Konkurses oder Liquidations-Prozéesses versügt wid, so wid daduicy in der Verfassung der Sequestration nichts geändert, sondern cs9 müssen die eingehenden Gutscinkünste vorweg zur Bezahlung der während des Kon- furses oder Liquidations - Prozesses fortlaufenden, o wie der rückständigen Landschaftszinsen und zum Netablissement des Guts, welches jedoch nur auf das zum Wirthschaftsbetriebe Nothwendigste zu beschränken ist, ver- wendet werden. Der Ueberrest wird in Gemäßheit des §. 25 der Verord- nung vom 4. März 1834 über die Execution in Civilsachen an die vom Gericht darauf angewiescuen Gläubiger ausgezahlt, resp. zum gerichtlichen Depositorium abgeliefert, k

g. 74.

Die Landschaft is nicht verbunden, sich bei dem Konkurs- und Liqui- dations - P:ozeß zu melden und zu den Konkurskosten beizutragen, vielmchr befugt, ihre eigenen Sequestrations -Neste und Administrations - Vorschüsse nebst sämmtlichen Zinsen - Rückständen aus dem sequestrirten Gute vorweg zu entnehmen.

S L

Befindet sih das sequestrirte Gut in so s{lechter Verfassung, daß die Einkünfte desselben zur Berichtigung der Landschaftszinsen, der Administra- tionsvorschüsse und Sequestrationskosten nicht binreichen, so hastet dafür auch das übrige Vermögen des Schuldners dergestalt, daß die Konkurs- masse desselben sowohl die landschaftlichen Zinsen , a!s was zur schleunigen Wiederherstellung der Wirthschaft erforderlich is, vorzuschießen gehalten ijt.

T0.

Sollte auch dieser Fonds zu dem gedachten Behufe nicht hinreichen, so muß die Landschaft aus ihrem eigenthümlichen Fonds den erforderlichen Vorschuß besorgen, und muß dieser Vorschuß bei dem Verkaufe des ver- pfändeten Guts vorzugsweise vor anderen Schulden der Konkursmasse, gleih den Kommunkosten, mit Zinsen aus dem Kaufgelde erstattet werden,

6. 77.

Auch ist die Landschaft gleich anderen eingetragenen Gläubigern be- fugt, die Subhastation bepfandbricfter Güter zu veranlasscn, wenn nach der pflihtmäßigen Ucberzeugung der Landschasts - Behörden die sonstigen

? reglementsmäßigen Mittel zur Einziehung der landschaftlichen Zinsen- Rückstände und Vorschüsse binnen Jahresfrist unzureichend sind. Die Ge-

richte sind verpflichtet, auf den Antrag der Landschaf:8-Behörden die Sub- hastation ohne vorhergegaugenes Erkenntniß einzuleiten. 8g. 78.

Behufs der Subhastation bepfandbriefter Güter bedarf es der Revision der früheren landschaftlichen Taxe nur dann, wenn solche älter als sechs Jahre i} oder die Extrahenten der Subhastation ausdrücklich darauf an- tragen und diesen Antrag O begründen.

Is jedoch die frühere Taxe behufs der Bepfandbriefung aufgenommen, \o haben die Landschafts-Directionen zu prüfen, ob dabei Ertiags-Rubriken von der Beleihung ausgeschlossen sind, und, wenn dies der Fell, muß die Revision der früheren Taxe, auch wenn sie innerhalb der leßten sechs Jahre aufgenommen is, stets veranlaßt werden,

G (9.

Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Zinsen und Vor- shüssen durch das im Licitations-Termine abgegebene Meistgebot nicht voll- s gedeckt, so is die Landschaft befugt, den Zuschlag drei Jahre auf- zuhalten. : :

Allgem-ine Gerichts-Ordnung 4 L Cie 02 6-47,

„00,

Nach geschehener Adjudication erfolgt die Na'ural - Uebergabe des

Guts an deu Käufer desselben durh das Gericht, welches die Subhastation

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leitet, und die Landschaft gemeinschaftlich, Doch kann diese Uebergabe des Guts auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichts- behörde die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarius nicht für erfor- derlich achtet, Indessen darf diese einseitige Uebergabe nur im Einver- ständnisse mit der Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition erfolgen, auch muß eine Abschrift der landschaftlichen Uebergabe - Verhandlung der Ge- richt8behörde mitgetheilt weiden, G. 81.

Wenn bei der Subhastation eines becpfandbrieften Guts nicht #o viel geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedecki werden, so sid die Landschafts - Directionen befugt, auf vergleichen Güter, jedoch nah cingeholtem Konsense der General - Landschafts - Direction und des Königlichen Kommissarius, mitzubieten und sich diese Güter zuschlagen zu lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkfauften Güter so bald als möglich, spätestens innerhalb dreier Jahre, wicder veräußert werden.

6. 8A

Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der

Negel nur Ein Bietungs-Termin und zwar zwei Monate hinaus angeseßt, 6.83,

Dieser Bietungs -Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von 20,000 Rthl:n. nicht erreichen, durch cinmalige Einrückung in das Amts- blatt des Regierungs - Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen is, so wie dur dreimalige Einrückung in ziwci berliner Zeitungen, bei Gütern von höherem Taxwerth außerdem durch dreimalige Jnsertion in das Amtsblatt eines benachbarten Regierungs - Departements, bekannt gemacht.

S 84.

Diese Vorschrifieu (§§. 82, 83) gelten für gewöhnliche Fälle als Re- gel, an welche die Landschasts - Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie ausnahmsweise aus erheblichen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Bekanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden.

S. 39.

Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeshlagenen Buts erlangt in dem Falle, wenn das Gebot die landschaftliche Forderung nicht errcicht, erst dur die Genehmigung der General-Landschasts-Direction feine Gül tigkeit, welhe nah dem Gutachten des Departements- Kollegiums zu prüfen hat, ob der Zuschlags-Konsens zu ertheilen oder ein neuer Bietungstermin anzusezen sei, Ein weiterer Bietungstermin als dieser zweite findet nicht statt.

§. 86.

Bei dem Wiederverkaufe der der Landschaft zugeschlagenen Güter muß zugleich bestimmt werden, wie viel von den Kaufgeldern zur Ablösung der auf dem verkauften Gute eingetragenen Pfandbriefe zu verwenden sei, wo- bei jedoch den Käufern, nah Erwägung der Umstände und bei annehm- licher Sicherheitsbestellung, geräumige Theilzahlungen gestattet werden

/ TONNEN,

Dem Erwerber eines der Landschaft zugeshlagenen Gutes darf auf Grund der bei der Subhastation gefertigten Taxe ein neues landschaftliches Anlehen auf dem erkagusten Gute nicht bewilligt werden. Auch darf ein solcher Käufer, unter dem Vorwande vorgenommener Verbesserungen , auf Revision der alten oder Aufnahme einer neuen Taxe des von der Landschaft erkauften Guts, zum Behufe aufzunehmender Pfandbriefe, vor Ablauf von sehs Jahren nah dem Ankaufe nicht antragen. Jedoch kann mit Geneh- migung der General - Direction von diesen Bestimmungen Abstand genout- men werden,

Ahter Sitte

Von der den vexrunglückten Shuldnern wegen der Zinsen zu

verstattenden Nachsicht uud von Ergänzung der

ausbleibenden Zinsen, Q S7.

Den durch außerordentliche Unglücksfälle zurückgeklommenen Schuldnern soll cine billige Nachsicht bei der Zinsenzahlung gestattet werden,

Diese Na&sicht darf aber nur nach einer von der Provinzial - Land- \hafis-Direction zu veranlassenden sorgfältigen Untersuchung bewilligt wer- den, wenn durch dieselbe festgestellt wird, daß der Besißer den ihn getroffe- nen Unglücksfall nicht selbst verschuldet hat, und daß derselbe so bedeutend ist, daß der Ertrag des Gutes zur Berichtigung der Laudschastszinsen zu! Zeit nicht hinreiche,

g. 89, A

Auch muß der eingetretene Unglücksfall von dem Schuldner spätesten? 14 Tage, nachdem ihm solcher bekannt geworden, der Provinzial - Land- schafts - Direction angezeigt werden, wenn er Anspruch auf Nachsich! machen will,

g. 90,

Auf diese Anzeige wird cinem Landschasts - Rath oder Deputirten die genaue Untersuchung des Unglücksfalles nah vorstehenden Grundsäßen aus getragen, Die hierüber aufzunchmende Verhandlung, welche zugleich eil! ausführlihe Nachweisung der gewöhnlichen Gutseinkünfte und des dur) den Unglücksfall entstandenen Ausfalls enthalten muß, ist mit einem gut- achtlichen Berichte des Kommissarius der Direction einzureichen,

6. 91.

Jn der nächsten Sigung wrd der Bericht zum Vortrage gebracht, 110 das Departements-Kollegium scht hierauf fest, auf wie hoch und wie lgngé dem Schuldner Nachsicht gegeben werden soll.

6. 92.

Nach Ablauf dieser Frist muß der Schuldner den rückständigen Zinsen- bctrag zur Landschastskasse abführen, widrigenfalls er die reglementsmäßigt Execution zu erwarten hak, : 4

Die gestundeten Zinsenbeträge aber werden gus dem eigenthümliche" Fouds derx Landschaft vorgeschossen,

279

6.93,

Diejenigen Schuldner, welche die Zinsen nicht in den festgesegten Ter- minen oder in den ihnen nah §. 90 ausnahmsweise gestellten Fristen ein- zahlen, entrichten der Landschaft von ihrem Rückstande ünf Prozent Ver- zug8zinsen, welche jedesmal vierteljährlih berechnet werden, und zwar von dem Rückstande eines Johannis - Termins seit dem 1, Juli und von dem Rückstande eines Weihnachts-Termins scit dem 1. Januar.

Auch müssen diese Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Viertel- jahres, in welchem der Nückstand getilgt wird, vollständig für drei Monate entrichtet werden, #lbst dann, wenn die Tilgung des Nückstandes schon am ersten Tage des Vierteljahres erfolgte.

Meuntey Titel Bon der Kundigung Und dem Umtausche der Pfandbriefe. g. 94.

Die westpreußischen Pfandbriefe dürfen von Seiten der Pfandbriefs- Fnhaber weder der Landschaft, noch dem Besiyer des Guts, auf welches die Pfandbriefe eingetragen sind, gekündigt werden, Auch die Landschaft darf dem Schuldner das auf seinem Gute eingetragene Pfandbriefs-Kapital in der Regel nicht, sondern nur in denjenigen Ausnahmefällen kündigen, r wt solches das gegenwärtige Reglement ausdrücklich vorschreibt oder zuläßt.

SS¿ 18, 24, 21 und 125 Byk, L.

S. 4 4164 167 Und 170. Dl. 1

G. 9D.

Außerdem is die Landschaft verpflichtet, dem Schuldner denjenigen Theil des Kapitals zu kündigen, der durch einen verminderten Werth des Guts nach den Grundsäßen dieses Reglements nicht mehr zureichend ge- sichert if,

Die Provinzial - Direction bewirkt diese Kündigung, sobald ihr durch eine neue Abschäzung bekannt wird, daß die reglementsmäßige Sicherheit des Kapitals nicht mehr vorhanden ist. iy g. 96. Der Schuldner soll die gekündigte Kapitalssumme, nach Verlauf eines

halben Jahres, vom Tage der Kündigung ab gerechnet, zur Provinzial- |

Landschaftskasse in Pfandbriefen nah dem Nennwerth einzahlen, Die General - Direction is jedoch befugt, auf den Bericht der Provinzial- Direction, dem Schuldner mit Berücksihtigung der Umstände und des JInter- esses der Landschaft billige Zahlung2fristen gegen Caution zu gestatten, in- gleichen zu bestimmen, ob und wiefern der Schuldner von dieser Sicher- stellung entbunden werden kann.

G I

Feder Gutsbesißer is befugt, sämmtliche auf seinem Gute haftenden Pfandbriefe oder auch nur einen Theil derselben der Landschaft zu fündigen und deren Löschung im Hypothekenbuche zu verlangen.

6. 98,

Das Kündigungsgesuch is bei der betreffenden Provinziai-Direction an- zubringen und die gekündigte Summe zugleich in westpreußischen Pfand- bricfen nebst sämmtlichen dazu gehörigen nicht fälligen Coupons in cours- fähigem Zustande einzuliefern, worüber dem Niederleger Quittung ertheilt wird. Durch diese Mtieberleguna wird der Deponent von der Fortzahlung der Landschastszinsen und des Beitrages zum eigenthümlichen und Til- gungsfonds der Landschaft für die abgelieferte Pfandbriefsschuld befreit.

G 99,

Die eingelieferten Pfandbriefe müssen hinsihtlih des Betrages jedes einzelnen mit dem Betrage eines jeden im Hypothekenbuche zu löschenden Pfandbriefs dergestalt übereinstimmen, raß die ersteren zum CEintausche der leßteren ohne Schwierigkeit verwendet werden können.

§, 100.

Sind die Pfandbriefe, welche der Schuldner bei der Kündigung ein- reiht, nicht auf dasjenige Gut gestellt, in dessen Hypothekenbuch die Löschung erfolgen soll, so muß die betreffende Provinzial-Direction den Jnhaber der zu löschenden Pfandbriefe, insofern dessen Aufenthalt bekannt ist, auffordern, den zu lóschenden Pfandbrief nebst laufenden Coupons in eoursfähigem

fenden Coupons der Landschaft einzuliefern. dieser Pfandbriefe werden dieselben nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen Coupons sofort kassirt und die kassirten Pfandbriefe der betreffenden Hypotheken-Behörde zur Löschung übersendet. Nach dieser Löschung werden die Pfandbriefe im Landschafts - Register gelöscht und zu den Belägen der Departements-Rechnung geuommen,

S. 108,

Is dagegen der Jnhaber des Pfandbriefes unbekannt, oder bleibt die Aufforderung zum Umtausch des gekündigten Pfandbriefes ohne Erfolg, so werden die Jnhaber der zu löschenden Pfandbriefe von der General- Direction öffentlich aufgefordert, dieselben nebst laufenden Coupons in coursfähigem Zustande spätestens bis zum nächsten Zinetermine zum Um- tausch der betreffenden Provinzial-Direction einzureicen , widrigenfalls das öffentliche Aufgebot und die Präklusion dieses Pfandbriefes nach §§. 103 und 104 dieses Reglements erfolgen müsse, Diese öffentliche Aufforderung der General-Direction ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinstermine vorhergeht, durch einmalige Einrücfung in die Amtsblätter der Provinz und durch Aushang bei den Börsen zu Berlin und Danzig, so wie bei sämmtlichen landschaftlichen Kassen.

Dem Ermessen der General-Direction bleibt ferner überlassen, ob und in welchen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch einzurücken sein dürfte.

6. 102. Außer dieser ófentlihen Bekannimachung muß ein Abdruck derselben im nächsten Zinstermine dem Präscutanten der Coupons der aufgerufenen Pfandbriefe besonders cingehändigt werden. Zum Beweise dieser Einhän- digung genügt eine von den landschaftlichen Beamten au] Grund threr Bücher oder Akten auszustellende Bescheinigung.

Z H: 402,

a 2 besondere Bekaunimaczung nicht stattfinden, weil die fälligen fol t prâsentirt worden, oder bleibt die Aufforderung ohne Er- olg, 0 muß spätestens innerhalb vier Wochen nah dem Schl des Zinstermins, also in dem Monate em Schlusse de

alo i März oder Septe R L rung zum nächstfolgenden Zinstermine 8 e De Ee de machung, wie sie §. 101 vorschreibt, mit der E R:

Verwarnung wiederholt wer-

| den, daß der Inhaber, wenn er den Pfandbrief ni

zahlungs - Termine oder spätestens inne: halb feg n im nächsten Zins- Cintritt einliefert, mit seinem 9 le iNOA e Dochen nach dessen intri sert, mit seinem Realrecht auf die im Pfandbrief id

Spezial - Hypothek präkludirt, der Pfandbrief in Ansehun (s U te Hypothek für vernichtet erklärt, dieses im Landschafts - ew pezial- Hÿ9pothckenbuche vermerki und der Jubaber mit seinen Ansprüdte Maa des F IONDI S und der dazu gehörigen Coupons nur an die Landschaft

ee ) f j ay und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegt werden

: §, 104,

__ Kommt der Pfandbrief bis zu dem festgeseßten Präklusions - Termine nicht zum Vorschein, so set die General - Landschafts - Direction die Prâ- tlusion fest, auf deren Grund die Löschung im Hypothekenbuche erfolgt.

S. 100.

Die präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts-Register gelöscht und diejenigen Pfandbriefe, welche der Schuldner zur Einlösung der aufge- rufenen Pfandbriefe bei der Kündigung niedergelegt hat, zum Depositorium der Landschaft genommen, ss

Q, L060.

Meldet sich demnächst ein Jnhaber des aufgerufcnen Pfandbriefes, so erhalt derselbe, gegen Heraus abe desselben und gegen Erstattung der durch das Aufgebot entstandenen Kosten, cinen a“deren gleichhaltigen Pfandbrief, ingleichen die fälligen Zinsen, insoweit das Necht zu deren Erhebung nach den Vorschriften des §, 62 dieses Reglements noch nicht erloschen ist, aus dem Depositorium der Landschaft. E Der ausgelieferie und auf Grund tes Aufgebots §. 104 bereits ge- loschte Pfandbrief wird durch Einschnitte kassirt und den Rechnungsbelägen beigefügt.

S. 407.

Borstehende Vorschriften, §, 101 und folgend, finden auch dann An- ivendung, wenn die Landschaft genöthigt ist, Pfandbriefe, welche bei noth- wendigen Subhastationen ausgefallen sind, zum Behufe der Löschung oder aus irgend einem anderen Grunde cinzutauschen,

A L §. 108,

__ Zu einem von dem Schuldner gekündigten P andbriefe dürfen, sobald dessen Betrag in Pfandb. iefen deponirt ist, keine neue Coupons ferner aus- gefertigt werden. Dasselbe findet bei den von der Landschaft gekündigten Pfandbriefen (§. 107) statt.

§, 109,

Die Kosten, welche durh den Eintausch eines von dem Pfandbrief- Schuldner gekündigten Pfandbriefes durch die dieserhalb geführte Korrespon- denz und durch die Löschung im Hypothekenbuche veranlaßt werden , fallen dem kündigenden Schuldner zur Last,

SeDnte Lite

Bon der Erneuerung, Amortisation und Verjährung der Pfandbriefe, ; Se 420,

Ein beschâdigter Pfandbrief, bei welchem nah der Prüfung des De- partements-Kollegiums die Nandform, die Nummer, die Bezeichnung der Summe, der Name des Gutes und der Eintragungs-Vermerk im Hvpothe- kfenbuche zureihend kennbar find, und bei welchem keine Spur der Verfäl-

| schung sichtbar is, wird, ohne daß cs cines Aufgebots bedarf, im Land-

\chafts-Register und im Hypothekenbuche gelöscht, unter einer neuen Nummer und einem neuen Datum ausgefertigt, im Landschafts-Register und in

| Hypothekenbuche als ein neuer Pfandbrief eingetragen und gegen Entrich-

E D f é a ; / j : H | L E G S A F R ; 1 . / Zustande sofort gegen Umtausch eines gleichhaltigen Pfandbriefes nebst lau- | lung der hierdurch entstaudenen Kosten ausgehändigt

Nach erfolgtem Eintausche |

S 111,

Beschädigte Pfandbriefe, bei welchen nicht alle diese wesentlichen Theile zureichend fennbar sind, ingleihen verlorene, entwendete und vernichtete Pfandbriefe, können nur nah vorgängigem öffentlichen Aufgebote von neuem ausgefertigt werden,

S. 112.

Dieses Aufgebot is auch dann erforderlich, wenn bei einem Pfand- bricfe irgend eine Rasur, Verfälschung oder Korrektur in den §. 110 be- zeichneten wesentlichen Kennzeichen bemeikbar is uad der Grund derselben nicht sofort genügend aufgeklärt werden kann.

8, 113.

Auf Pfandbriefe, wel be auf die §§. 110 und 112 bezeichnete Art be-

schädigt oder verdächtigt sind, kann keine Zahlung geleistet werden, 8g. 114.

Beri dem Aufgebote der Pfandbriefe (§§, 114 und 1412) sind die Vor- riften der Prozeß - Ordnung Titel 51 §§. 123—133 und 134—136 zu beobachten, Die baaren Auslagen , die Porto- und Jusertionskosten trägt der Cxtrahent,

6. 115.

Wird der Landschaft cin Pfandbrief präsentirt, der als entwendet oder verloren angez-igt worden, so muß derselbe angehalten, der Deponent oder P-äsentant dem angeblih Bestohlenen oder dem Verlierer unverzüglich be- kaunt gemacht und demselben überlassen werden, seine Rechte gege?! det Präsentanten oder Deponenten diescrhalb äuszuführen, auch is jede ied \chafts-Direction, sobald ihr das Verlieren oder der Diebstahl g M A briefes angezeigt wird, verpslichtet, ten übrigen Dixecktonen auf Koste1 Extrahenten davon Nachricht zu ertheilen,