1851 / 54 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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6; 04.

Zinsen-Rückstäude, welche nur 200 Rthlr. oder weniger betragen, wer- den durch sofortige Execution in das Mobiliarvermögen von dem Schuldner eingezogen.

Zu diesen Executionen können sih die Landschafts- Behörden entweder eines eigenen Exckuters bedienen oder die dem © chuldner oorgeseßzte Ge- richtsbehörde wegen Vollstreckung der Execution requiriren. Die GBerichts- behörden sind virpflichtet, solchen Requisitionen Folge zu leisten.

S, 084 :

Zinsen-Nüdckstände über 200 Rihlr. müssen durch Sequefstration beige- trieben werden, auc ble:bt den Landschafts - Behörden überlassen, wegen geringer Nückstände, wenn sie dies für angemessen halten, die Sequestration zu veranlassen.

C 69, E

Wie bei Einleitung der Sequestration zu verfahren i, bestimmt die Scquestrations - Ordnung.

C 70. Dem Schuldner wird die nothdürftigste Wohnung auf dem Gute, in-

foweit hinreihender Play dazu vorhanden if, so wie das nothdürftigste Brennmaterial aus den Guktserzeugnissen gestattet. Er muß sich aber ver- pflichten, den eingescßten Sequester auf keine Weise bei der Bewirthschaf- tung zu beláästigen, widrigenfalls er auf die erste gegründete Beichwerde exmittiit wird, S l.

9Bird von ciner Gerichtsbehörde die Beitrcibung ciner Forderung aus einem der Landschaft verpfändeten Gute oder dessen Zubehör verfügt, so soll dies durch Requisition der betreffenden Provinzial-Direction geschehen, welche bierbei darauf zu halten hat, daß der Landschaft die Mittel zu den Pfandbriefzinsen des näcé sten Termins durch Berichtigung der beizutreiben- den Privatforderung nicht entzogen werden. Jm Uebrigen ist zwischen einer von der Landschaft angeordneten ‘und von den Gerichten versügten Sequestration kein Unterschied.

r . 1 4.

Sobald die becizutreibende Fo1derung nebst Kosten vollstäntig berichtigt is, wird die Sequestration aufgehoben. Q 73, Wenn der Extrahent der Sequestration durch dieselbe nicht befriedigt wird und daher auf die Subhastation auträgt, oder wenn die Eröffnung

eines Konkurses oder Liquidations-Prozesses verfügt wid, so wid dadurch |

in der Verfassung der Sequestration nichts geändert, sondern cs müssen die eingebenden Gutseinfünfte vorweg zur Bezahlung der während des Kon-

furses oder Liquidations - Prozesses fortlaufenden , so wie der rückständigen | Landfchaftszinsen und zum Netablissement dcs Guts, welches jedoch nux j

auf das zum Wirthschaftsbetriebe Nothwendigste zu beschränken is , ver- wendet werden. Der Ueberrest wird in Gemäßheit des §. 25 der Verord- nung vom 4, März 1834 über die Execution in Civilsachen an die vom Gericht darauf angewiesenen Gläubiger ausgezahlt, resp. zum gerichtlichen Depositorium abgeliefert.

S 4.

Die Landschaft is nicht verbunden, sich bei dem Konkurs- und Liqui- dations - P:ozeß zu melden und zu den Konkurskosten beizutragen, vielmchr befugt, ihre eigenen Sequestrations -Neste und Administrations - Vorschüsse nebst sämmtlichen Zinsen - Nückständen aus dem sequestrirten Gute vorweg zu entnehmen.

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Befindet sich das sequestrirte Gut in so \hlechter Verfassung, daß die Einkünfte desselben zur Berichtigung der Landschastsziusen der Administra- tionsvorschüsse und Sequestrationskosten nicht binrcihen, fo haftet dafür auch das übrige Vermögen des Schuldners dergestalt, daß die Konkurs- masse desselben sowohl die landschastlihen Zinsen, a!s was zur \chleunigen Wiederherstellung der Wirthschaft erforderlich is, vorzuschießen gehalten ist.

g. 76.

Sollte auch dieser Fonds zu dem gedachten Behufe nicht hinreichen,

so muß die Landschaft aus ihrem eigenthümlichen Fouds den erforderlichen

Vorschuß besorgen, und muß dieser Vorschuß bei dem Verkaufe des ver- |

pfändeten Guts vorzugsweise vor anderen Schulden der Konkursmasse,

gleih den Kommunkosten, mit Zinsen aus dem Kausgeide erstattet werden, S. T

Auch ist die Landschaft gleich anderen eingeiragenen Gläubigern be-

fugt, die Subhastation bepfandbriefter Güter zu veranlasscn, wenn nach

der pflihtmäßigen Ueberzeugung der Landschafts - Behörden die sorstigen

' xeglementêömäßigen Mittel zur Einziehung der landschaftlichen Zinsen-

Rückstände und Vorschüsse binnen Jahresfrist unzureichend sind. Die Ge- richte sind verpflichtet, auf den Antrag der Landschaf 8-Behörden die Sub- hastation ohne vorhergegangenes Erkenntniß einzuleiten,

6. 78.

Behufs der Subhastation bepfandbriefter Güter bedarf es ter Revision der früheren landschaftlichen Taxe nur dann, wenn solche älter als sechs Jahre i} oder die Extrahenten der Subhastation ausdrücklich darauf an- tragen und diesen Antrag gehörig begründen.

Js} jedoch die frühere Taxe behufs der Bepfandbriefung aufgenommen, so haben die Laudschafts-Directionen zu prüfen, ob dabei Ertiags-Nubriken von der Beleihung ausge\chlossen sind, und, wenn dies der Fill, muß die Revision der früheren Taxe, auch wenn sie innerhalb der letzten sechs Jahre aufgenommen is, stets veranlaßt weiden,

§ 79.

Wird die Forderung der Landschaft an Kapital, Zinsen und Vor- schüssen durch das im Licitations-Termine abgegebene Meistgebot nicht voll- Es gedeckt, so is die Landschaft befugt, den Zuschlag drei Jahre auf- uhalten.

M Allgemeine Gerichts-Ordnung Tas L Titel 09 6.47, §. 80,

Nach geschehener Adjudication erfolgt die Na'ural - Uebergabe des

Guts an den Käufer desselben durh das Gericht, welches die Subhastation

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leitet, und die Landschaft gemeinschaftlih. Doch kann diese Uebergabe des Guts auch von der Landschaft allein veranlaßt werden, wenn die Gerichts- behörde die Abordnung eines gerichtlichen Kommissarius nicht für erfor- derlich achtet, Indessen darf diese einscitige Uebergabe nur im Einver- ständnisse mit der Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition erfolgen, auch muß eine Abschrift der landschaftlichen Uebergabe - Verhandlung der Ge- richtsbehörde mitgetheilt werden, S. 81,

Wenn bei der Subhastation eines bcpfandbriefsten Guts nicht so viel geboten wird, daß durch das Gebot die Forderungen der Landschaft gedeckt werden, so sid die Landschafts - Directionen befugt, auf dergleichen Güter, jedoch nah cingeboltem Konsense der General - Landschafts - Direction und des Königlichen Kommissarius, mitzubicten und sich diese Güter zuschlagen zu lassen. Jedoch müssen diese von der Landschaft erkauften Güter so bald als möglich, spätestens innerhalb dreier Jahre, wicder veräußert werden.

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Zum Verkaufe der von der Landschaft erstandenen Güter wird in der

Negel nur Ein Bietungs-Termin und zwar zwei Monate hinaus angeseßt, Q. 89.

Dieser Bictungs -Termin wird bei Gütern, welche den Taxwerth von 20,000 Rthlin. nicht erreichen, durch cinmalige Einrückung in das Amts- blait des Negierungs - Departements, in welchem das zu verkaufende Gut gelegen ist, so wie durch dreimalige Einrückung in zwei berliner Zeitungen, bei Gütern von höherem Taxwcrih außerdem durch dreimalige Insertion in das Amtsblatt cincs benachbarten Negierungs - Departements, bekannt gemacht. :

i 8. 84, iese Vorschriften (§§. 82, 83) gelten für gewöhnliche Fälle als Re- gel, an welche die Landschafts - Behörden nicht unbedingt gebunden sind, wenn sie ausnahmsweise aus erheblihen Gründen eine andere zweckmäßige Art der Bekanntmachung zu wählen sich veranlaßt finden. : :

Q. 89.

Der Wiederverkauf eines der Landschaft zugeschlagenen Guts erlangt in dem Falle, wenn das Gebot die landschaftliche Forderung nicht erreicht, erst durch die Genehmigung der General-Landschafts-Direction seine Gül tigkeit, welhe nah dem Gutachten des Departements- Kollegiums zu prüfen hat, ob der Zuschlags-Konsens zu ertheilen oder ein neuer Bietungstermin anzusezen hei, Ein weiterer Bietung8termin als dieser zweite findet nicht statt.

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S. 86.

Bei dem Wiederverkaufe der der Landschaft zugeschlagenen Güter muß zugleich bestimmt werten, wie viel von den Kaufgeldern zur Ablösung der auf dem verkauften Gute eingetragenen Pfandbriefe zu verwenden sei, wo- bei jedoh den Käufern, nah Erwägung der Umstände und bei annehm- licher Sicherheitsbestellung, geräumige Theilzahlungen gestattet werden fönnen,

Dem Erwerber eines der Landschaft zugeschlagenen Gutes darf auf Grund der bei der Subhastation gefertigten Taxe ein neues landschaftliches Anlehen auf dem crkauften Gute nicht bewilligt werden. Auch darf ein solcher Käufer, unter dem Vorwande vorgenommener Verbesserungen , auf Revision der alten oder Aufnahme einer neuen Taxe des von der Landschaft erfauften Guts, zum Behufe aufzunehmender Pfandbriefe, vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ankaufe nicht antragen. Jedoch kann mit Geneh- migung der General - Direction von diesen Bestimmungen Abstand genoui- men werden,

Nie Eli Von der den verunglückten Schuldnern wegen der Zinsen zu verstattenden Nachsicht uud von Ergänzung der ausbleibenden Zinsen. Q D

Den durch außerordentliche Unglücksfälle zurückgekommenen Schuldnern

soll cine billige Nachsicht bei der Zinsenzahlung gestattet werden, G 99.

Diese Na&sicht darf aber nur nach einer von der Provinzial - Land- \chafis-Direction zu veranlassenden sorgfältigen Untersuchung bewilligt wer- den, wenn durch dieselbe festgestellt wird, daß der Besißer den ihn getroffe- nen Unglücksfall nicht selbst verschuldet hat, und daß derselbe so bedeutend ist, daß der Ertrag des Gutes zur Berichtigung der Laudschaftszinsen zur Zeit nicht hinreiche.

§, 89,

Auch muß der eingetretene Unglücksfall von dem Schuldner spätestens 14 Tage, nachdem ihm solcher bekannt geworden, der Provinzial - Land- \chasts - Direction angezeigt werden, wenn er Anspruch auf Nachsich! machen will,

g. 90,

Auf diese Anzeige wird cinem Landschasts - Rath oder Deputirten die genaue Untersuchung des Unglücksfalles nach vorstehenden Grundsäßen aus- getragen, Die hierüber aufzunehmende Verhandlung, welche zugleich eine ausführliche Nachweisung der gewöhnlichen Gutseinkünste und des durch den Unglücksfall entstandenen Ausfalls enthalten muß, is mit cinem guk- achtlichen Berichte des Kommissarius der Direction einzureichen,

C 91.

Jn der nächsten Sißung wrd der Bericht zum Vortrage gebracht, und das Departements-Kollegium setzt hierauf fest, auf wie hoch und wie langt dem Schuldner Nachsicht gegeben werden soll,

S, DA

Nach Ablauf dieser Frist muß der Schulduer den rückständigen Zinsen- betrag zur Landschaftskasse abführen, widrigenfalls er die reglementsmäßige Execution zu erwarten hak,

Die gestundeten Zinsenbeträge aber werden qus dem eigenthümlichen Fonds dex Landschaft vorgeschossen,

2 6.93,

Diejenigen Schuldner, welche die Zinsen nicht in den festgeseßten Ter- minen oder in den ihnen nah §, 90 ausnahmsweise gestellten Fristen ein- zahlen, entrichten der Landschaft von ihrem Rückstande ünf Prozent Ver- zug8zinsen, welche jedesmal vierteljährlich berechnet werden, und zwar von dem Rückstande eines Johannis - Termins seit dem 1, Juli und von dem Rückstande eines Weihnachts-Termins scit dem 1. Januar.

Auch müssen diese Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Viertel- jahres, in welhem der Nückfstand getilgt wird, vollständig für drei Monate entrichtet werden, lbs dann, wenn die Tilgung des Rückfstandes schon am ersten Tage des Vierteljahres erfolgte.

N emer C1861.

Von der Kündigung und dem Umtausche der Pfandbriefe. 8. 94.

Die westpreußischen Pfandbriefe dürfen von Seiten der Pfandbriefs- Inhaber weder der Landschaft , noch dem Besiger des Guts, auf welches die Pfandbriefe eingetragen sind, gekündigt werden, Auch die Landschaf darf dem Schuldner das auf seinem Gute eingetragene Pfandbriefs-Kapital in der Regel nicht, sondern nur in denjenigen Ausnahmefällen kündigen, in welchen solches das gegenwärtige Reglement ausdrücklich vorschreibt oder zuläßt.

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S S, 4 104

{48,21 4 unv 425 Vit. L 4 4167 unv 470 Thl. 11 Q 9D: Außerdem is die Landschaft verpflichtet, dem Schuldner denjenigen

,

Theil des Kapitals zu kündigen, der dur einen verminderten Werth des

Guts nah den Grundsäßen dieses Reglements nicht mehr zureichend ge- sichert i}.

Die Provinzial - Direction bewirkt diese Kündigung, sobald ihr durch eine neue Abschäzung bekannt wird, daß die reglementsmäßige Sicherheit des Kapitals nicht mehr vorhanden is.

S. 96. Der Schuldner soll die gekündigte Kapitalssumme, nah Verlauf eines halben Jahres, vom Tage der Kündigung ab gerechnet, zur Provinzial- Landschaftskasse in Pfandbriefen nah dem Nennwerth einzahlen. Die General - Direction is jedoch befugt, auf den Bericht der Provinzial- Direction, dem Schuldner mit Berücksichtigung der Umstände und des Juter- eses der Landschaft billige Zahlungssristen gegen Caution zu gestatten, in- gleichen zu bestimmen, ob und wiefern der Schuldner von dieser Sicher- stellung entbunden werden kann.

S I

Jeder Gutsbesißer is befugt, sämmtliche auf seinem Gute haftenden Pfandbriefe oder auch nur einen Theil derselben der Landschaft zu kündigen und deren Löschung im Hypothekenbuche zu verlangen,

S, 98,

Das Kündigungsgesuch is bei der betreffenden Provinzial-Direchion an- zubringen und die gekündigte Summe zuglei in westpreußischen Pfand- bricfen nebst sämmtlichen dazu gehörigen nicht fälligen Coupons in cours- fähigem Zustande einzuliefern, worüber dem Niederleger Quittung ertheilt wird. Durch diese Niederlegung wird der Deponent von der Fortzahlung

der Landschastszinsen und des Beitrages zum cigenthümlichen und Til- gungsfonds der Landschaft für die abgelieferte Pfandbriefsschuld befreit 8, 99,

Die eingelieferten Pfandbriefe müssen hinsichtlich des Betrages jedes einzelnen mit dem Betrage eines jeden im Hypothekenbuche zu löschenden Pfandbriefs dergestalt übereinstimmen, daß die ersteren zum Eintausche der lezteren ohne Schwierigkeit verwendet werden lönnen.

§, 100.

Sind die Pfandbriefe, welche der Schuldner bet der Kündigung ein- reiht, nicht auf dasjenige Gut gestellt, in dessen Hypothekenbuch die Löschung erfolgen soll, so muß die betressende Provinzial-Direction den JZnhaber der zu lóschenden Pfandbriefe, insofern dessen Aufenthalt bekannt ijt, aussordern, den zu löschenden Pfandbrief nebs laufenden Coupons in eoursfähigem Zustande sofort gegen Umtausch eines gleihhaltigen Pfandbriefes nebst lau- fenden Coupons der Landschaft einzuliefern. Nach erfolgtem Eintauscbhe diescr Pfandbriefe werden dieselben nebst den dazu gehörigen noch nicht fälligen Coupons sofort fassirt und die kassirten Pfandbriefe der betreffenden Hypotheken-Behörde zur Löscbung übersendet. Nach dieser Loschung tverden die Pfandbricfe im Landschafts - Register gelöscht und zu den Belägen der Departements-Rechnung geuommen,

6. 401,

Is} dagegen der Jnhaber des Pfandbriefes unbekannt, odér bleibt die Aufforderung zum Umtausch des gekündigîen Pfandbriefes ohne Erfolg, so werden die Inhaber der zu lóschenden Pfandbriefe von der General- Direction öffentlich aufgefordert, dieselben nebst laufenden Coupons in coursfähigem Zustande spätestens bis zum nächsten Zinêtermine zum Um- tausch der betreffenden Provinzial-Direction einzureichen , widrigenfalls das öffentlihe Aufgebot und die Präklusion dieses Pfandbriefes nach §§. 103 und 4104 dieses Neglements erfolgen muje. Diese öffentliche Aufforderung der General-Direction ergeht in der Mitte desjenigen Monats, welcher dem nächstfolgenden Zinstermine vorhergeht, durch einmalige Einrückung in die Amtsblätter der Provinz und durch Aushang bei den Börsen zu Derlin und Danzig, so wie bei sämmtlichen landschaftlichen Kassen. _

Dem Ermessen der General-Directton bleibt ferner überlassen, ob und in welchen öffentlichen Blättern diese Bekanntmachung sonst noch cinzurücen sein dürfte.

S LUN.

Außer dieser öffentlichen Bekannimachung muß ein Abdruck derselben im nächsten Zinstermine dem Präsentanten dex Coupons der aufgerufenen Pfandbriefe besonders cingehändigt werden. Zum Betveise diejer Einhan- digung genügt eine von den landschaftlichen Beamten auf Grund ihrer Bücher oder Akten auszustellende Bescheintgung,

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Y S e Q. 403, rann diese besondere Bckannimachung nicht stattfinden, weil die fälligen Coupons nicht präsentirt worden, oder bleibt die Aufforderun ohne Er- folg, so muß |pätestens innerhalb vier Wochen nach dem Swlusse des Zinstermins , also in dem Monate März over September wie ‘Aufforde- rung zum nächstfolgenden Zinstermine durch eine“ deutliche Bekanut- machung, wie sie §. 101 vorschreibt, mit der Verwarnun wirveibdit wer- den, daß der Jnhaber, wenn er den Pfandbrief nicht M \ächsten Zins- zahlungs - Termine oder spätestens innehalb \eczs Mag fung tf, M Eintritt einliefert , mit seinem Realrecht auf die im Pfandbrief M L Spezial - Hypothek präkludirt, der Pfandbrief in Ansehung dieser S ezial- Hypothek für vernichtet erklärt, dieses im Landschafts - Register so Bis int Hypothekenbuche vermerki und der Jubaber mit seinen AnsprüGzen wegen des Pfandbiiefes und der dazu gehörigen Coupons nur an die Landschaft verwiesen und auch mit allen hieraus entstehenden Kosten belegi werden wurde.

S, 4104,

Kommt der Pfandbrief bis zu dem festgeseßten Präklusions - Termine nicht zum Vorschein, so set die General - Landschafts - Direction die Prä- flusion fest, auf deren Grund die Löschung im Hypothekenbuche erfolgt.

S, 105.

Die präkludirten Pfandbriefe werden im Landschafts-Register gelöscht und diejenigen Pfandbriefe, welche der Schuldner zur Einlösung der aufge- rufenen Pfandbriefe bei der Kündigung niedergelegt hat, zum Depositorium der Landschaft genommen.

C. 106.

Meldet sch demnächst ein Jnhaber des aufgerufcnen Pfandbriefes, so erhâlt derselbe, gegen Heraus abe desselben und gegen Erstattung der durch das Aufgebot entstandenen Kosten, cinen a“deren gleichhaltigen Pfandbrief, ingleichen die fälligen Zinsen, insoweit das Recht zu deren Erhebung nach den Vorschriften des §, 62 dieses Reglements noch nicht erloschen ist, aus dem Depositorium der Landschaft.

Der ausgelieferte und auf Grund tes Aufgebots §. 104 bereits ge- löste Pfandbrief wird durch Einschnitte kassirt und den Rechnungsbelägen beigefügt,

S. 107,

Vorstchende Vorschriften, §, 101 und folgend, finden auch dann An- wendung, wenn die Landschaft genöthigt ist, Pfandbriefe, welche bei noth- wendigen Subhastationen ausgefallen sind, zum Behufe der Löschung oder aus irgend einem anderen Grunde cinzutanschen,

S. LUB.

Zu einem von dem Schuldner gekündigten Pfxndbriefe dürfen, sobald dessen Betrag in Pfandb. iefen deponirt ist, keine neue Coupons ferner aus- gefertigt werden. Dasselbe findet bei den von der Landschaft gekündigten Pfandbriefen (§. 107) stait.

S 102, Die Kosten, welche durh den Eintausch eines von dem Pfandbrief- Schuldner gekündigten Pfandbriefes durch die dieserhald geführte Korre|pon- denz und durch die Löschung im Hypothekenbuche veran!aßt werden, sallen

dem kündigenden Schuldner zur Lask,

Erneuerung, Amortisation und Pfandbriefe. G: 440,

Ein beshädigter Pfandbrief, bei welhem nah der Prüfung des De- vartements-Kollegiums die Nandform, die Nummer, die Bezeichnung der Summe, der Name des Gutes und der Eintragungs-Vermerk im Hvpoihe- fenbuche zureihend kennbar sind, und bei welchem feine Spur der Verfäl- hung sichtbar is, wird, ohne daß cs cines Aufgebots bedarf, im Land- chafts-Register und im Hypothekenbuche gelöscht, unter einer neuen Nummer und einem neuen Datum ausgefertigt, im Landschafts-Register und im Hvvothekenbucbe als cin neuer Pfandbrief eingetragen und gegen Entrich- tung der hierdurch entstaudenen Kosten ausgehändigt.

G 1117

Beschädigte Pfandbriefe, bei welchen nicht alle diese wesentlichen Theile zureicbend fennbar sind, ingleichen verlorene, entwendete und vernichtete Pfandbriefe, können nur nach vorgängigem öffentlichen Aufgebote von neuem ausgefertigt werden,

S, 112,

Dieses Aufgebot is auch dann erforderli, wenn bei bricfe irgend eine Rasur, Verfälschung oder Korreftur in den §. 110 be- zeichneten wesentlichen Kennzeichen bemetbar 1 und dexr Grund derselben nicht sofort genügend aufg-klärt werden kann,

L192

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Y 4 } a 110 und 112 bezeichnete „f

Zahlung geletstet werden.

Bei dem Aufgebote der Pfandbriefe riften der Prozeß -Ordnung Titel 51 beobachten, Die baaren Auslagen , die der Cxtrahent.

Q 110

Würd der Landschaft cin Pfandbrief präsentirt, der als entwendet ode! verloren angez"1gt worden, so muß dersclbe angebalten, der Deponent ode1 P-äsentant dem angeblich Bestohlenen oder dem Verlierer unverzüglich e Faunt gemacht und demselben überlassen werden, jene Rechte gegen - i Präsentanten oder Deponenten dieserbalb auszuführen, auch 1! adi ai \chafts-Direction, sobald ibr das Verlieren oder der Diebstah! cine 7 gt briefes angezeigt wird, verpflibtet, ten übrigen Dixectionen auf Kosten ded Ertrabenten davon Nachricht zu ertheilen,