1851 / 54 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Elfter Atti Von den Fonds der westpreußischen Landschaft, 8, 116.

Die hauptsächlihsten Fonds der Landschaft bestehen: 1) in dem bisherigen Tilgungsfonds, 2) in dem eigenthümlichen G Sobald diese beiden Fonds den Kapitalbetrag von 800,000 Nthlr, e:- reichen, hören die bisherigen Beiträge der Pfandbriefschuldner von # Prozent zu den landschaftlihen Verwaltunaskosten und zum eigenthümlichen Fonds auf. Dagegen werden fodann sämmtliche Zinsen, sowohl des eigenthum- lichen, als des Tilgungsfonds, fo wie die Einnahmen an Verzugszinsen, füx verjährte Coupons, verjährte Pfandbriefe und sonstige Extraordinaria, zu den landschaftlichen Verwaltungskosten überwiesen, Sr)parnisse bei den

leßteren fließen zum eigenthümlichen Fonds, Q. 115,

Jeder Pfandbriefsschuldner hat die Verpflichtung, fünf Prozent seiner Pfandbriefschuld zum Tilgungs-Fonds beizutragen und dadurch den zivanzig|len Theil seiner Pfandbriefschuld nach den unten folgenden Bestimmungen abzulösen,

63 dabe icjeni Mitalieder des landschaftlichen Verbandes, Es müssen vaher alle diejenigen Mitglieder des l 12

welchen seit dem Weihnachts-Lermin 1843 Pfandbriefe bewilligt worden sind, ebenfalls fünf Prozent diejer Pfandbriefe, und zwar in den nächsten zehn Jahren von Johannis 1851 ab halbjährlich mit einem Viertel Pn, in den gewöhnlichen landschaftlicden Zinsterminen bei Bermeidung der Nück- fichts der Landschaftszinsen angeordneten Execution zum Tilgungs-Fonds rlegen.

“RUE 4 so müssen diejenigen, welche von jeßt an Pfandbriefe aufnehmen, fünf Prozent der bewilligten Pfandbriefe in denselben halbjährlichen Raten von einem Viertel Prozent zum A entrichten.

G. 119

Dieser Tilgungs-Fonds wird gesondert von dem eigenthümlichen Fonds verwaltet, und jeder]Theilhaber an demsclben erhält über setnen Untheil ein eigenes Konto,

 420 |

Gutsbesiger, wekche ihre Pfandbriefe ganz oder theilweise ablösen, er- halten ihren Antheil am Tilgungs-Fonds dadurch zurück, daß ihnen derselbe von der abzulösenden Schuld nah Verhältniß des abgezahlten Betrages in Abzug gebracht wird, E A

Der Tilgungs-Fonds hat den Zwet, den Pfandbriefs-Junhabern selbst in den unglücklichsten Zeiten die regelmäßige Auszahlung der Zinsen zu sichern. Jeder Ausfall, der bei der nothwendigen Subhastation cines Gutes an den darauf eingetragenen Pfandbriescu entstehen sollte, wird zunächst aus dem Antheile desselben am Tilgungs-Fonts gedeckt. Dagegen is der Adjudikagtar cines solchen Gutes verpflichtet, den durch dieje L eckdung ver- minderten Antheil des betreffenden Gutes am Tilgungs-Fonds auf den all- gemein festgeseßten Betrag von fünf Prozent der bei der Kaufgelder-Bele- gung ihm bewilligten Pfandbriefe 1n halbjährlichen Theilzahlungen von eint Biertel Prozent wieder herzustellen. _ O N

Diese Verpflichtung is unter die Subhastations-Bedingungen der £anD- schaft aufzunehmen.

8. 122. Der eigenthümliche Fonds hat die Bestimmung 1) rückständig gebliebene Zinsen durch Vorschüsse zu decken; L 2) verunglückten Schuldnern Vorschüsse zur Berichtigung der Land|cza}ls- zinsen zu gewähren;z I E, 2 Z 3) bepfandbriefte in Verfall gerathene Güter bei cintretenden Sequesirg- tionen in wirthschastlihen Stand zu seßen; | 4) Ausfälle der Landschast bei bepfandbrieften Gütern über den Antheil derselben am Tilgungs-Fonds Ms zu deen, G 20

Beide Fonds verwaltet die General-Direction nach den Bestimmungen

des Reglements und der Ae 8 122;

Die Landschaft is verpflichtet, die in ihren Fonds zur zinsbaren An- legung bestimmten oder sonst ersparten baaren Gelder nur in westpreußischen Pfandbriefen zu belegen, Die dazu erforderlichen Pfandbriefe sind durch Ankauf zum Börsen-Course anzuschaffen, der Cours mag über oder unter dem Nominalwerth stehen. :

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Von Kündigung der Pfandbriefe seitens der Landschaft, 6, 4125.

Sollte dic Landschaft zu einer allgemeinen oder theilweisen Kündigung ihrer Pfandbriefe fih veranlaßt schen, so darf diese Kündigung nur nach vorher eingeholter Genehmigung des General-Landiages mit sechémonat- licher Frist erfolgen, und dem darüber zu fassenden Beschlusse werden zu- gleich die näheren Bestimmungen vorbehalten, unter welchen Modalitäten die Kündigung erfolgen soll,

Zweiter Theil.

Erne Cte l, Von den landschaftlihen Behörden im Allgemeinen,

Q 1. Die Geschäfte der Landschaft werden besorgt: 1) von den vier Provinzial-Directionen, welbe in Danzig, Magrienwer- der, Bromberg und Schneidemühl ihren Siß haben z 2) von der General-Landschafts-Direction ; 3) von dem Engeren Ausschusse z 4) von dem- General-Landtage,

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O 2 Jedes Mitglied des landschaftlichen Verbandes is verpflichtet, die Verfügungen der Landschafts-Behörden in Angelegenheiten, welche die Aufrechthaltung des landschaftlihen Instituts zum Zwecke haben, zu be- fol zen. N Hält Jemand eine landschaftliche Verfügung für ungesezlich, so steht ihm frei, eine Abänderung derselben bei der zunächst vorgeseßten Behörde nahzusuchen. Bei derx Entscheidung des General-Landtages muß sich der Beschwerdcführer schlechterdings beruhigen, und findet dagegen cin weiterer Rekurs nicht statt, E D) S0

Sollte Jemand den ergangenen Verfügungen nicht Folge leisten, so ist die betressende Behörde berechtigt, Geldstrafen oder andere angemessene Zwangsmittel anzuwenden und die festgeseßten Geldstrafen nöthigenfalls durch Sequefstration beizutreiben.

g. 4.

Bleiben dergleichen Maßregeln ohne Wirkung, so is die Landschaft berechtigt, den Widerstrebenden zur Ablösunyg dex bewilligten Pfandbriefe, nach vorhergegangener sechsmonatliher Kündigung derselben, durch Sub- hastation des verpfändeten Gutes anzuhalten,

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Es muß aber die Provinzial-Direction, welche diesen Schritt nöthig findet, unter vollständiger Anzeige der vorwaltenden Umstände an die Ge- neral-Direction berichten, welche hierauf eine nähere Untersuchung veran- laßt, den Angeklagten über seine Vertheidigungsgründe vernehmen läßt und festseßt, ob die ia Antrag gebrachte Ablösung der Pfandbriefe erfol- gen soll, :

S: O5

Will der Angeklagte sich hierbei nicht beruhigen, so kann er entweder auf nochmalige Untersuchung durch andere Kommissarien oder auf die Ent- scheidung des nächsten General-Landtages provoziren, wobei es sein un abänderlies Bewenden hat.

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Auch die landschaftlihen Beamten sind den Anweisungen dexr ihnen vorgeseßten Behörden unbedingte Folge zu leisten schuldig und können dazu durch verhältnißmäßige Geldstrafen oder andere zweckdienlihe Mittel ange halten werden,

G, B;

Bei der Wahl der Beamten isst darauf zu rüccksihtigen, daß bei einem Kollegium nicht zwei oder mehrere Mitglieder angestellt werden, welche un- ter sich im vierten oder einem näheren Grade verwandt oder verschwägert sind. Auf Landschafts-Deputirte findet diese Bestimmung nur insoweit Anwendung, als sie zu gleicher Zeit bei demselben Kollegium Siy und Stimme haben,

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Jeder Besitzer eines zum tvestpreußischen landschaftlichen Verbande ge- börenden Gutes i} verpflichtet, das ihm durch ordnungsmäßige Wahl zu- aefallene Amt cines Direktors, Raths oder Deputirten zu übernebmen.

G LO Der Gewählte darf die Wahl nur dann ablehnen, wenn derselbe : ) ein landschafiliches Amt schon volle sechs Jahre hindurch verwal- tet hat, b) drei mit einer wirklichen Vermögens-Verwaltung verknüpfte Vor- mundschasten zu führen, c) das sechzigste Lebensjahr bereits zurückgelegt hat, a) wenn derselbe eine Staatsbedienung bekleidet, Ale

Die Direktoren und übrigen Mitglieder der landschaftlihen Verwal- tungs-Behörden sind nach Ablauf der Dienstzeit, für welche sie gewählt worden, wiederum wählbar und bedürfen für diesen Fall keiner neuen Be- stätigung der Staatsbehörden,

e

Die General- und Provinzial-Directionen fassen ihre Beschlüsse ledig- lich nah den Vorschristen des Landschafts-Reglemenis und den bestätigten Beschlüssen der General-Landtage in Verbindung mit den allgemeinen Vor- schriften der Landesgesche ab. Einer Nückfsprache mit den Kreistagen be- darf es nicht, wenn der Gegenstand des zu fassenden Beschlusses blos die Anwendung der Grundsäße des Reglemeuts auf einzelne Fälle betrifft, Bezieht sich aber das zu fassende Konklusum auf Abänderungen der beste- henden Verfassung, auf dem festgeseßten Etat nicht entsprechende Dispo- sitionen über die Fonds der Landschaft, so kann darin ohne Genehmigung des General-Landtages nichts bestimmt, sondern dergleichen Gegenstände nüssen als neue Vorschläge zum nächsten General-Landtage gesammelt und auf den Kreistagen zuvor den Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes zur Berathung mitgetheilt werden.

8. 13,

Sollten jedoch außerordentlihe Ausgaben vorkommen, welche schlech- terdings unvermeidlich sind und nicht auf dem laufenden Etat stehen, so fönnen solhe von der General-Landschafts-Direction nach sorgfältiger Prü- fung zwar vorläufig angewiesen, selbige müssen aber aufs strengste justi- fizirt und dem sich zunächst versammelnden General-Landtage zur speziellen Genehmigung vorgelegt werden, Î

g. 14.

Sowohl die General- als Provinzial-Directionen fassen ihre Beschlüsse nah der Stimmenmehrzahl ab, doch giebt dic Stimme des Direktors bei eintretender Stimmengleichheit den Ausschlag,

Sämmtliche Ausfertigungen dieser Behörden weiden von dem Direktor oder dessen Stellvertreter vollzogen,

S0

Die Ordnung, nah welcher die Geschäfte bei den General- und Pro- vinzial-Directionen zu besorgen sind, und die Vertheilung dieser Geschäfte auf die Mitglteder, hängt von der Bestimmung des Direktors dieser Kol- legien ab,

281

S O.

Das Amt eines Direktors oder Mitgliedes bei den General- und Pros- vinzial-Directionen hört auf, sobald gegen einen solchen Beamten von Sei- ten der Landschaft wegen rückständiger Pfandbrief-Zinsen oder anderer landschaftliher Zahlungs-Verpflichtungen Execution veranlaßt oder von einer Justizbehörde die Sequestration oder Subhastaiion im Wege der Execution verfügt wird.

Zweite Titel

Von den Provinzial-Landschafts9-Directionen. S 17,

Zum Wirkungskreise jeder Provinzial-Direction gehören diejenigen landschaftlichen Geschäste, welche die in ihrem Bezirke gelegenen, mit der Landschaft verbundenen Güter betreffen. i, :

G 15, Jede Provinzial-Landschafts-Behörde besteht: a) aus dem Departements-Kollegium, b) aus der Provinzial-Direction. S. 49.

Das Departements-Kollegium besteht, außer dem Provinzial-Land- schaft3-Direktor, aus vier Mitgliedern. Als Mitglieder fungiren zunächst die Landschafts-Räthe, Bei denjenigen Directionen, bei welchen weniger als vier Näâthe angestellt sind, werden so viel Deputirte, als zur vollstän- digen Beseßung des Departements-Kollegiums erforderlich sind, zugezogen, welches auch dann geschehen muß, wenn ein Landschaftsrath durch Krank- heit oder sonst verhindert wird, der landschaftlihen Sizung beizuwohnen. Wo mehrere Deputirte, als zur vollständigen Besezung des Departements- Kollegiums erforderlich, angestellt sind, müssen dieselben behufs Beiwohnung der landschaftlichen Sißzungen nach den Kreisen, von welchen sie gewählt sind, jährlich unter einander abwechseln. e i Das Departements3-Kollegium versammelt sich jährlich zweimal, un Johannis und Weihnachten, und außerdem so oft, als nach dem Ermessen Des Landschafts-Direktors eine außerordentliche Sizung nothwendig erach- tet wird, zur Festseßung der aufgenommenen Taxen, Bewilligung und Aus- sertigung der Pfandbriefe und zur Prüfung landschaftlicher Wahlen.

G A0.

Die Provinzial-Direciion besteht aus dem Direktor und den wirk- lichen Näthen derselben. Sie versammelt sich, so oft cs die vorkommenden Geschäfte bedingen , und ist zur Fassung eines gültigen Beschlusses die Anwesenheit des Direktors und wcnigstens zweier Räthe oder deren Stell- vertreter (§. 19) erforderlich, Auch is sowohl zu den Sizungen des De- partements-Kollegiums als der Direction die Zuziehung des Landschafts- Syndikus nothwendig.

\. Von der Wahl und dem Amte des Landschafts- D 6, 21

Der Landschafts-Direktor wird von den zum betreffenden Departe- ment gehörigen Mitgliedern des landschaftlichen Verbandes auf Kreistagen gewählt und Sr, Majestat dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vor- geschlagen. E

Se 22,

Wenn die Wahl eines Landschafts-Direktors stattfinden soll, so wird in jedem Kreise des Departements ein Kreistag angescßt (§. 127) und auf demselben das Votum eines jeden erschienenen stimmberechtigten Kreisein- gesessenen zum Protokolle verschrieben. Nichterscheinente können durch Stimmzettel stimmen. Die Stimmzettel müssen dem Wahl-Kommissarius oor Eröffnung des Kreistages eingereicht oder durch ein Kreistags8-Mitgliev uf dem Kreistage überreicht werden. L

4 2 Wer auf dem Wahltage nicht erscheint oder sein Votum nicht auf die 22 vorgeschriebene Art zu demselben einsemdet, wird dafür angesehen, daß er sich desselben für diesmal begebe. Vota, worin lediglich auf Ma jora Bezug genommen wird, werden nicht in Betracht gezogen, sondern es muß wenigstens auf das Votum eines namentlich benannten, zum land- schaftlichen Verbande gehörigen Gutsbesizers provozirt werden. C. 24.

Besißer mehrerer Güter haben nur Eine Stimme, und dasselbe gili vou denjenigen Gutsbesißern, welche zusammen nur Ein adeliges Gut be- siven. Die Leßteren sind verpflichtet, die Ausübung des Wahlrechts Einem von ihnen, und zwar immer guf drei Jahre, zu übertragen.

S, 2D,

Die Wahl - Protokolle nebs den eröffneten Votis werden bei der zu näch eintretenden Sißzung des Departements-Kollegiums vorgetragen, dic Stimmen der einzelnen Wahlberechtigten werden gezählt, und es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit die Wahl 6. 26.

Ergiebt sich, daß auf zwei oder mehrexe Personen gleihe Stimmen gefallen sind, so erhált derjenige den Vorzug, welcher am längsten Mitglied eines landschaftlichen Kollegiums oder Landschafts - Deputirter gewesen ist Wird auch hierdurch keine Entscheidung herbeigeführt, so fällt dieselbe der General-Direction anheim, welcher die Wahlverhandlungen mit den abge- gebenen Votis in jedem Falle zur weiteren Veranlassung und Nachsnchung der Allerhöchsten Bestätigung zu übersenden sind. Bis zur Bestätigung und Einführung des neuen Virektors muß der bisherige Direktor oder in dessen Ermangelung der älteste Rath der Provinzial-Direction das Ami verwalten,

Q.

Der Direktor foll in enem der vereinigten Kreise des Departements mit zum Landschaftsverbande gehörigen Gütern angesessen sein, er soll sich in guten Vermögensumständen befinden und überdies ein Mann von bekannter Rechtschaffenheit, in der Landwirthschast erfahren und in Geschäf ten geübt sein. Endlich soll er eine genaue Kenntniß von der besonderen

Verfassung und sonstigen Ve

gewählt wird, besigen, rhâltnissen des Departements, für welches er

/ _, g. 28.

Niemand darf zum Direktor x ; u schaftsrath oder Danke se ee N werden, der nicht vorher Land- Wahl in einem solhen Amte, so muß ex dasselbe er sih zur Zeit der tigt wird, niederlegen. Kre, wenn die Wahl bestä- Nath erfolgter Allerhöchster Bestäti L ac erso ueryochster Bestätigung wird | at General - Landschafts - Direktor oder vis E N O Ar Gan verpflichtet und in sein Amt eingeführt, welhes vom Tage I ALY D ab sechs Jahre währt, ge der Einführung

i 8, 20,

Der Direïtor muß wenigstens den größten Theil des Jahres in sei nem Vepartement sich aufhalten und, wenn er dasselbe länger als n, Yionat verlassen will, hiervon der U Leon Anzeige leisten. :

Y. I z

Außer der feststehenden Besoldung erhält der Direktor für die inner- halb seines Departements ausgeführten Ge{chäste und die damit verbun- denen Reisen keine Diäten oder Fuhrgelder, Für die Reisen zum General- Landtage und Engern Ausschusse, für den damit verknüpften Aufenthalt und für Greschäftsgufträge außerhalb # ines Departements erhâlt derselbe Diaten und Reisegelder,

Wird _der Direktor durch Krankheit oder audere dringende Ursachen an der Ausübung jeines «imles verhindert, o muß er während dieses Hin- dernisses von dem ältesten Nathe des Dipartements - Kollegiums vertreten werden,

§22

Der Landschafts-Direktor führt deu Voisiz bei dem Departemens-Kolle-

gium und dirigirt die Berathungen und die Geschäfte d: selben. :

u C7 34,

Alle Verfügungen der General - Direction werden na dem Ort, wo die Direction ihren Sit hat, abgesendet, woselbst solche oon dem Direktor und in dessen Abwesenheit von dem Syndikus erbrochen und in das Jour- nal eingetragen werden, Sind schleunige Verfügungen zu treffen, so liegt dem Svnditus, in Ubwesenheit des Direktors, ob, demselben die cingegan- genèn Verfügungen mit Beifügung seizes Gutachtens sofort zu übersenden, und muß der Direktor das Kollegium bei der nächsten Versammlung von dergleichen Versügungen in Kenntniß segen,

L a 4 §. 35.

E I etor überivacht das Verhalten der Landschafisräthe und dei zun S PALFAINENT gehörigen Gutsbesiger hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gegen die Landschaft, insbesondere aber muß er guf das Subalternen-Per- FOnai Der eco ein wachjames Auge haben, ale Mißbräuche und Un- ordnungen, die der Landschaft zum Nachtheile gereichen könnten, abzuwen- den suchen, Klagen der zum landschaftlihen Verbande gehörenden Gutsbe- sißer über die Veputirten annehmen und folhe nach cingegangencr Ver- antwortung der Lebteren entweder in Güte beizulcgen suchen oder selbige nach Beschaffenheit der Umstände und bei wichtigen Veranlassungen der GVeneral-Virection zur Entschcidung einreichen, t

Os anau kni ea_ N ill. De Ae x U C G Direktor le C etvilligungen gerichteten Gesuche werden an den T eTioI avgegeven, und er ernennt, wo es erforderlich ist, die Kommissarien zur Aufnehmung der Taxen aus den Räthen und Deputirten des D

A F. L SICDAT-

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3 b

Säammiliche Kassen des Departements sind der besouderen Aufsicht des Direktors unterworfen, und er is verpflichtet solche öfters und wenigstens monatlich einmal zu revidiren. Auch soll er darauf halien , daß die Ne- gistratur und Kanzlei mit Ordnung verwaltet werde.

B. Von- der

Wahl dar Landschaft s:rÂt he,

8. 38,

Für jeden landschaftlichen Kreis wird von den zum landschaftlichen Verbande gehörenden Gutsdbesizern desse!ben ein Laundschaftörath erwählt, S, 20,

Mit der Wahl der Landschaftsräthe wird es in dem betreffenden Kreis eben so gehalten, wie 11 Gh. 22, 23, 24, 25 von der IBabl des LaUd- \chafts8-Direktors verordnet ift.

S. 40,

Wenn zwei oder mehrere Personen gleiche Stimmen haben, so enu! scheidet das Departements-Kollegium, wer von den Gewählten zu dem va- kanten Amte in Vorschlag gebracht werden soll. Findet das Departenents- Kollegium keine überwiegenden Gründe, einem der Gewählten den Vorzug zu geben, \o entscheidet hierüber die General-Direction,

S, 41,

Die Landschaftsräthe sollen in dem Kreise, für welchen sie gewähli worden, mit zum Landschaftsverbande gehörenden Vütern angesessen unt in guten Vermögensumständen scin. Jusbesondere darf Niemand zum Lanuvschaftsrathe oder Deputirten gewählt werden, dessen Güter im Wege der Execution unter gerichtliche Verwaltung geseßzt sind oder gegen den cine landschaftliche Execution verhängt werden muß. Ferner müssen diese Beamten thren gewöhnlichen Wohnsiß in ihrem Kreise haben. Sie müssen auch Nücksichts ihrer Rechtschaffenheit und Erfahrung in gutem Ansehen stehen, der deutschen Sprache mächtig sein und von der Landwirthschaft und der Verfassung ihres Departements genaue Kenntniß besigen.

8g, 42.

Nach vorschriftsmäßig veranlaßter Wahl werden die Walhlverhandlun gen der General-Landschafts-Directiou zur Vrüfung eingesandt, welche, 11- sofern dieselbe gegen die Wahl und Qualification der Gewähllen mchts zu erinnern findet, nah vorheriger Anzeige an den Königlichen Kom- missarius, den Gewählten in seinem Amte bestätigt und desen Einführung verfügt,