1851 / 60 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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allgemeinen Grundsäße hinaus ausdehnen zu wollen, daß vielmehr darin wohl nur gesagt sei solle: y die Behörde erkenne nur den als Eigenthümer des Bergtheils an, welcher als solcher im Berggegenbuche stehe. E Ferner wurde hervorgehoben, daß die altere Ansicht in den Verkehr so tief cingreife, daß, um dieselbe aufrecht halten zu tón- nen, das ganze Berghypothekenwesen würde geändrk werden mus- | sen. Die Gewährscheine wären oft lange Zeit nicht E bckommen. | e e f , ¿i - 9j l Ganze Zechen seien oft nicht eingetragen. Fn deu Bezirken von | |

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Essen und Bochum sei es üblich, daß bei still liegenden Zechen die Eintragung gar nicht erfolge. Auch wurde aus die Berordnung vom 2W. Februar 1845 (Gesez-Sammlung Seite 100), betreffend die Einrichtung des Berghypothekenwesens in dem Herzogthum Westfalen, dem Fürstenthum Siegen 2c, hingewiesen, aus welcher i ergebe, daß die Erwerbung des Eigenthums von Bergantheilen von der Eintragung im Berggegenbuche nicht abhängig set. Dasselbe ergebe auch schon das Allgemeine Landrecht, Zndem im g. 299 | Thl, 11. Tite 16 auf die §8. 6—20 Zhl. I. Tit, 10 hingewie}en werde, werde au der §. 10 ebendaselbst in Bezug genommen, und | dieser spreche gerade von dem Falle, wenn cin Anderer, als der ein- getragene Bestßer, wahrer Eigenthümer sci, Desgleichen verordne | der §. 260 Thl. Il, Tit. 16, daß das Ab- und Zuschreiben erfol- gen könne, wenn der Käufer einen gehörig beglaubigten Konirakt beibringe, worin ißm das Eigenthum des Kuxes übertragen | worden. H

Dagegen wurde von anderer Seite geltend gemacht, dap eine eigentliche Naturalübergabe bcim Bergwerkseigenthum nicht |statt- finden könne. Das Vermessen und Verlochsteinen habe nur die Bedeutung, die Gränze festzustellen, innerhalb deren das Recht auszuüben sei, der Eigenthumserwerb sei davon nicht abhängig. Die Zuschreibung beim Bergwerkseigenthum habe doch eine ganz andere Wirkung als sonst. Man könne daher nicht ohne Weiteres die âltere Meinung verwerfen , weil sie etwas Anomales habe, Das- Berghypothekenwesen kenne nichts als Vertrag und Ein- | tragung, von der Uebergabe sei nirgends die Rede, - Die Lehrer des gemeinen Bergrechts seien ganz einig darüber, daß das Eigen- thum von Bergantheilen njur durch die Eintragung der Namen der Gewerken im Gegenbuche erworben werde, und die Verfgsser des preußischen Bergrechts hätten sich mehr an die Grundsäße des gemeinen Bergrechts, als an die Generaltheorie vom Ucbergange des Eigenthums gehalten, Möge die neuere Tendenz der Behör- den und der Geseßzgebung eine andere geworden scin, so würden dadurch die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts noch nicht geändert. S

Nach geschlossener Diskussion wurde die Frage zur Abstimmung gebracht :

ob die áâltere oder neuere Meinung anzunehmen jet

Die Majorität erklärte sich für die neuere Meinung, und es ist demgemäß der Eingangs erwähnte Nechtsgrundsaß angenommen worden,

Kriegs-Ministerium. Erlaß vom 31, Juli 1251 betreffend die Classifi-ation der Reserve- und Landwehr - Mann schastcn. Dem Königlichen Obe-:-Prásidium senden wir den Bericht der Regierung zu N. vom 23. v. Mts,, die Classification der Reserve - und Landwehr -= Mannschaften be treffend, mit der Erwiederung ergeLenst zurück, wie wir damit einverstanden sind, daß, wo die Bckanntmachung der Namen der Zurückgestellten durch die Kreisblätter nicht erfolgen kann, ein Verzeichniß derselben am Gemeindehause der Bürgermeisterei durch 14 Tage öffentlich angeschlagen und, daß dieses geschehen, in den Einzel - Gemeinden durch öffentlichen Ausruf in herkömmlicher Weise am ersten Tage des erfolgten Anschlags veröffentlicht werde. Dertin, Ven A1, Juli 1851, Die Minister des Krieges. des Innern von Wangenheim. Im Auftrage: von Manteuffel,

An das Königliche Ober-Präsidium au N.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten i Sa e,

Die Säle des Königlichen Akademie-=Gebäudes unter den Linden worin die Arbeiten der Schüler der akademischen Klassen und der Kunstshulen aufgestellt sind, bleiben dem kunstliebcnden Publikum bis Donnerstag den 11. d. M., Mittags, zu freiem Besuch geöffnet.

Berlin, den 5. September 1851, ga

Direk{orium und Senat der Königlichen Akademie der Künste, Prof. H erbig, Vice=Direktor.

Pe-rz 1g ÿ | der in der óffentlihen Sißung der Königlichen Akademie der Künste am 5. September d. J. prämiürten Schüler der akademischen

Klassen für bildende Kunst und musikalishe Composition.

1. Schüler der Klassen für bildende Kunst, in Anerkennung von Arbeiten nach dem lebenden Modell: a. Prämien erster Klasse erhielten: 1) Wilhelm Kullrich aus Dahme, Bildhauer. 2) Ferdinand Schindler aus Berlin, Bildhauer. 3) Otto Weber aus Berlin, Matlev. 4) Alexander Be cker aus Berlin, Maler. | 5) Franz Grundmann aus Berlin, Kupferstecher. b. Prämien zweiter Klasse : 1) Julius Moser aus Berlin, Bildhauer. 2) Louis Sußmann aus Berlin, Bildhauer. 3) Louis Jacobi aus Havelberg, Kupserstecher. 4) Rudolph Frenß aus Berlin, Lithograph. 5) Reinhold Bal de aus Berlin, Maler. c. Prâmien dritter Klasse: l) Moriß Schulh aus Leobschüß, Bildhauer. 22-Theodor Ziegler aus Berlin, Maler. 3) Karl Bedcker aus Berlin, Kupferstecher. T1. Eleven der Schule für musikalische Composition. a. Die große akademische Medaille mit eingestochenem Namen erhielten : 1) Albert Schröder aus Ermsleben iu der Provinz Sachsen. 2) Ludwig Hoffmann aus Berlin. h, Klassische Musikwerke erhielten : 1) Karl Hauer aus Palberfstadt. 2) Adolph Fischer aus Uckermünde, 3) Albert Woltge qus Berlin, 4) Karl Lutz aus Berlin.

Berlin , den 5. September 1851. E Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Kunste. Prof: OVerbig, Bire-Dipéltor-

Ministerium des Junern. ;

Verfügung vom 8. März 1851 betreffend die Stempelpfslichtigkeit

der Verhantlungen, welche auf das Geseß vom 11. Marz v, Z und die Vereins-Angelegenheiten Beziehung haben.

In Folge des Berichts vom 22, November v. De ijt mit dem Herrn Finanzminister über die Frage, ob und inwieweit die Ber- handlungen in den nah dem Geseye vom 11. März v. J. zu be handelnden Vereins-Angelegenheiten stempelpflichtig sind, kommuni- zirt worden, und in Gemäßheit dieser Verhantlungen wird dem Königlichen Polizei-Präsidium Nachstehendes ero}snef. A

Die Stempelfreiheit bei diesen Verhandlungen kann nur 1n}o- weit anerkannt werden, als dieselbe ausschließlich im Zwecke des öffentlichen polizeilichen Interesses gepflogen worden sind, und als sie also nur stattgefunden haben, um die Bedingungen zu erfullen, welche das Gese vom 11. März v. J. den Bereinen ause legt. Sind aber die Verhandlungen nicht lediglich diejem Zwecke gewidmet, ergiebt sich aus ihnen, daß sie entweder nur ein Privat-JInteresse der Gesellschast oder ein solches neben dem ösfent- lihen Interesse verfolgen, so tritt die allgemeine geseßliche Bestim- mung der Stempelpflichtigkeit ein , und es müssen namentli so wohl die Gesuche, Anzeigen, so wie die auf diese zu erlassenden Bescheide, mit dem tarismäßigen Stempel besteuert weroen. Das Geseh macht zu Gunsten der Vereine und Gesellschaften in dieser Beziehung keine Ausnahme, und es liegen auch sons nirgend Gründe vor, welche die Stempclfreiheit auch nur billig erscheinen lassen. a i

Das Königliche Polizei-Präsidium kann deshalb von der Erle- digung der von dem Stempel - Fisfal aufgestellten Erinnerungen nicht entbunden werden, dasselbe wird vielmehr angewtejen, sih au] die spezielle Beantwortung der einzelnen Erinnerungen, \o weit die- selben nicht ohne Weiteres als richtig anerkannt werden müssen, einzulassen. Berlin, den 8. März 1891.

Der Minister des Innern. yon Westphalen. An das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst, Verfügung vom 20. Juni 1851 betreffend die Beseßung gering dotirter Kommunal-Unterbeamten-Stellen.

Der Köuiglichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 28, Januar d, J., betreffend die Besebung der Polizeidiener-Stelle zu N, mit dem nicht versorgungsberechtigten Glaser N., daß, Da mit dieser Stelle ein Gehalt von 48 Rthlrn. nebst freier Wohnung verbunden is, dieselbe also jedenfalls mehr als 50 Nthlr, jährlich einträgt, der Königlichen Regierung De DesugniÞ, 1 SpmangezUng oon versorgungsberechtigten Militair -= Personen die Besepung Del Stelle mit einem Nichtversorgungsberechtigten zu genehmigen, nich! zusteht, indem diese Befugniß unach dem Cirkular - Reskript Hom 8. Juli 41842 ch- nur aus solche Kommunal Unte! beamten Stellen erstreckt, welche jährli 50 Rthlx. und weniger einbringen.

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Dagegen ist dasjenige, was das Cirfular-=Reskript vom 8. Tuli 1842 für Kommual-Unt:rbeamten-Stellen, zu denen sih versor- gungsberechtigte Militair-Anwärter nicht von selbst melden, hinsicht- lih der Vekanntmachung ihrer Erledigung durch den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatis oder event, durch das Kreisblatt vor= s{hreibt, auch auf solche Stellen anzuwenden, welche mehr als 50 Thlr. jährlich eintragen. Diese Bekanntmachung ist daher auch im vorliegenden Falle zu veranlassen.

Sollte sih in Folge dessen kein qualifizirter versorgungsberech- tigter Bewerber melden und von dem Königlichen General-Kom- mando resp, dem Divisions-Kommando cin solcher ebenfalls nicht nachgewiesen werden können, so behalten wir uns vor, die Beseßung der Stelle mit dem N. zu genehmigen.

Hiernach hat die Königliche Regierung auch in anderen ähn- lichen Fällen zu verfahren. Berlin, den 20, Juni 1851.

Der Kriegs - Minister. Der Minister des Junern.

von Stockhausen, von Westphalen Un die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme an sámmt- liche übrige Königliche Regierungen.

Frlaß vom 22, Juni 1851 betreffend die Verpflichtung zur Au- nahme und unentgeltlichen Verwaltung der Stelle eines Gemeinde- Borstehers in den nach Titel Ul. der Gemetnde-Ordnung vom 11, Mârz 1850 verwalteten Städten.

Ew. 2c. beehre ih mich auf die gefällige Anfrage vom bten d, M. ergebenst zu erwiedern, wie ich mich der auch durch die Ent- stehungêgeschichte des §. 118 der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 5. unterstüßten Ansicht (con. der Kommissions - Bericht der ersten Kammer Seite 1984 der stenographishen Berichte über die Sißung vom 13. Dezember 1849) anschließe, daß die Gemeinde- Borsteher in den nach Titel 11. der Gemeinde-Ordnung verwalteten Gemeinden, welche keine Besoldung erhalten, sondern absichtlich unterschieden hiervon nur cinen Anspyruch auf Gewährung einer mit ihrer amtli@zen Mühwaltung und ihren Unkosten in bill‘gem Verhältnisse stehenden Vergütigung haben und keine Pension verlangen können (§§. 118 und 119 der Gemeinde-Ordnung), zu den unbesoldeten Beamten gehören, deren Stellen ein jeder Ge- meindewähler nah §. 137 der Gemeinde-Ordnung zu übernehmen rp\lichtet 1 Ew. 1. wollen hièrna die Regierung.zu N, uf. den Berit vom Men v. M. gefälligst mit weiterer Beleh- Ung ver ieben. : Berlin den 22, uni 1854

Der Minister

V O L De ckPraltdenté { O PHTALeN, aba A a A (+4 t A I 240 C4 O” ( E i DEITUAaUnNAa vom 11 A Uquii 1001 DvetireTTenT N) p % s E A H Li od 4 +1; 9 3+ A A ch L A ah (ABTeEgeNn C Hr Ll A L peimatitcken 25 rhaltnitien ch L o Q „(C 9 R S ¿Af L J k L E zangenen Nejerve- und Landwehr=Mannschasten. 1D 04 P (D A a A C e ¿44 E Cc j H L Ÿ OLL (19 Wiiniiteriumé | Ch c Am oto D hin A A 11 J. angeordneten Mobilmachung f ck

Mohr Nov d4 4 le Anr on IBehrmänner ermittelt worden

Entzichung

Königlichen General-K

diesen Wehrmännern hauptsächlih nur dadurch möglich gewo den, sich der Kontrole zu entziehen, daß von den Ortsbehörden die Bestimmungen der Cirkular - Verfügung des Ministeriums des Jn

rn vom 16. November 1846 (a) nicht genau befolgt worden sind

Die Königliche Regierung wird daher veranlaßt, den Ortsbe hörden die genaue Befolgung jener Verfügung in Erinnerung zu bringen und durch Ihr Amtsblatt einzushärfen.

Derlin, On 14 gui 1501

Ministerium des Im Auftrage: von Manteuffel

Ai L al 44 angezeigl Haven,

Un Kontgliche Regierungen Königliche Polizei

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è v 4 A4 4 h 2 TTIQUNO an

Dezember 1833 dem Königlichen Kriegs-=Minister1

% 6 T4 » M 5 F da 4 Mi of (Ph Fi ¿k 1 Bezug aut Di 4 Ll UCIN 1IBLiVAL/ N

Py EE 119A L ck Lv J L ad 9 At ierve- und Landwehr-Mannschasten dal

derselben der bleibende j : p Pry vous qun O an einem Orte eher gestattet werde, be-

ra Bay My m obwaltende Militairverhältniß gehörig aus-

Das Geseg üb i , Dezember 1842 (Gesep Saat neu anziehender Personen vom 31, d L E nung Jahrg. 1843, S, 5—7) gestattet die Verweigerung der Erlaubniß der Aufenthalts-Ver s /) gestattet zwar ständigen preußischen Unterthans nux beim Sa d q: dr sem Geseße ausdrücklich bezeichneten Ausnahmestlle uen O Ee gel des obgedachten Ausweises nicht aufgeführt is ' Daf n der Man- §. 8 ausdrüdlich angeordnet, daß Jeder, welcher an er jedo 5A Aufenthalt nebmen will, sich ‘bei der Polizei-Obrigkeit A A A und über seine persönli Verhältnisse die er f E E seine persönlichen Verhältnisse die erforderliche Auskunft ge-

Damit nun der Zweck der Cirkular - Verfügung vom 24 Dezemb 1833, tvelche keinesweges, wie einzelne Regierungen angenommen e _ durch das Gesey vom 31, Dezember 1842 aufgehoben, sondern nur Es den Punkt des zu verweigernden bleibenden Aufenthalts betrifft, modifizirt worden ist, vollständig erreicht werde, ist es erforderli, vaß bei ber durch den §,8 |1, c, angeordneten Meldung auch der durch diese Verfügung vorgeschriebene Ausweis über das Militairverhältniß von der Polizei- Obrigkeit erfordert werde und, sofern derselbe nicht vollständig geführt wer- den sollte, das Militairverhältniß des Meldenden von Amts wegen recber- chirt event. bepufs der Bestrafung der etwa versäumten An- oder Abmel- dung bei dem Landwehrbezirks-Feldwebel oder sonstigen Umgehung der Mi- litairdienstpflicht das weiter Erforderliche eingeleitet werde. Dle Königliche Regierung wird daher ‘veranlaßt, die betreffenden Po- lizei-Behörden zu diesem Zwecke mit der nöthigen Anweisung zu versehen und die diesfällige Verfügung durch Jhr Amtsblatt zur öffentlichen Kennt- niß zu bringen. h

Beilin, den 16. November 1846.

Innern. von Bodelschwingh.

¿Finanz - Ministerium. i D Taae Verlosung von Obligationen der Staats - Anleihe vom Jahre 1850 betreffend. Die nach §. 5 des Geseßes vom 7, Mai d. J. (Geseß-Samm= lung Seite 237) für das Jahr 1851 und das erste Semester 1852 zu tilgenden Vbligationen der Staats - Anleihe vom Jahre 1850 jollen am Iten d. M., Boraitiägs 10 Uhr, in unserem Sipungszimmer, Markgrafenstraße Nr. 46, im Beisein eines Notars bofsentilich durch das Loos gezogen werden. Die ge= zogenen Schuldverschreibungen, welche am 1. April 1852 zur baaga- ren Auszahlung gelangen, werden demnächst nah Littern, Nummern und Geldbeträgen durch die döffentlihen Blätter bekannt gemacht werden. N Berlin, den 5. September 1851. Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. (0e) Natan. Köhler.

6 L )

D e ranntma Ung, der Prämien von den nah unserer Bekannt= Juli d, J. zur Ausloosung bestimmten 9000 ngs-Prämienscheinen wird am loten Vitober d. Ze ind an den darauf folgenden Tagen, von 8 Uhr Vormittags ab, in dem großen Konferenz - Saale des Seehandlungs - Gebäudes mit Zuziehung von zwei Notarien und zwei vereideten Protokoll- suhrern stattfinden. Das betheiligte Publikum seßen wir hiervon mit dem Bemer= fen in Kenntniß, daß wir nach geschehener Ziehung die gezogenen Nummern und Prämien durch vier verschiedene hiesige öffentliche Blätter bekannt machen werden. Berlin, den 22. August 1851. General-Direction der

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c) 4 A E 4 +4 64 + 0 o 4 D ; N, 17s d Angekommen: Se. cellenz der Minister _ 2 S. h, Staats - Minister

§ y H j 1A 0 m) 4 oan hottorn der AUsL rigen nale aenDerien , Ç

Manteuffel

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