1851 / 71 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

D E M T R Bp B rv E R E E E I E R —— a R E Ten E R E E ra S A Etc E E r E

1792 nah Frankreich gegangen sein soll, seitdem feine Kunde von sich gegeben hat, und dessen Vermögen in 66 Thlr, 12 Sgr. 6 Pf, bestehtz

33 die beiden Brüder Jo hann Gottfried Leberecht Lorbeer, geboren ven 11. Ja- nuar 1777, und Johann Christoph Lorbeer, geboren den 16. September 1780, aus Unterrisdorf, welche ungefähr seit dem Jahre 1792 abwesend sind, seiidem Nichts wieder von sich haben hören lassen, und deren Vermögen in 4 Thlr, 43 Sgr, besteht z

4) der Johann Christian Loß, geboren zufolge außerehelihen Beischlafs der ver- ehelichten, aber von ihrem Manne getrennt lebenden Marie Elisabeih Boße und des Johann Michael Loß, am 15. Juni 1741 zu Zörniß, welcher seit länger denn Men- \chengedenken in Abwesenheit lebt, und des- sen Vermögen in 168 Thlr, 26 Sgr. 9 Pf. besteht ; der Georg Kaspar Jäger aus Ald- dorf, geboren den 1, September 1772, wel- cher in einem Alter von 21 bis 22 Jahren in die Fremde gegangen isst, seitdem keine Kunde von sid gegeben hat und dessen Vermögen in 8 Thlr. besteht; die Marie Christiane Max, angeblich verehelichte Prescher, geboren zu Höhnfstedt am 13, Oktober 1773, welche vor cirka 30 Jahren zu Halle im Saalstrome ertrunken sein soll, jedenfalls seit dieser Zeit keine Nachricht von sich gegeben hat, und deren Vermögen in 27 Thir. 17 Sgr. 8 Pf. besteht z der Bergmann Samuel Karl Jakob Hesse aus Hergisdorf, geboren den 9, De- zember 1791, welcher als Bergmann 1809 in die Fremde gegangen is, seitdem keine Nachricht von sich gegeben hat und dessen Vermögen in 5 Thlr, 25 Sgr. besteht; der Friedrich Christiau Kühne aus Höhnstedt, geboren den 29, November 1770, welcher sich in den 1780ger Jahren unter das preußische Militair begeben, später krank zu Koblenz in das Lazareth gekommen jein soll, seitdem nichts wieder von sich hat hören lassen und dessen Vermögen in 10 Thlr. besteht ; der Johann Gottlob Friedrich Gott- fried Bremer aus Anuarode, geboren den 14, Januar 1802, welcher fi zu Pfingsten 1823 als Bäckergesell auf die Wanderung begeben, im Herbste 1826 zu Eckartsberge als Bäder gearbeitet und laut Anzeige vom Jahre 1831 nach Rußland gegangen sein soll, seitdem aber nichts wieder von sich hat hören lassen und dessen Vermögen in 1 Thlr, 11 Sgr, besteht ; der Johann Gottfricd Staub aus Siersleben, geboren den 31, März 1793, welcher sich ungefähr im Jahre 1810 na Wien begeben haben soll, seitdem aber keine Kunde von sich Mg hat, und dessen Vermögen in 17 Thlr, 22 Sgr. 5 Pf. besteht ; der Christiau Friedrih Baumgärt- ner, welher am 3. Februar 1777 zu Ober- risdorf geboren, 1799 sich mit der Jung- frau Christine Müller verheirathet , 1804 unter das Militair gekommen, im Jahre 1817 in Diensten eines Kurländers vou Breslau mit nah Kurland gereist sein soll, seitdem nichts wieder von sih hat hören lassen und dessen Vermögen in §8 Thlr. 23 Sgr. 7 Pf. besteht z die Johanne Dorothee Elisabeth Hoffrichier, angeblich verehelicht gewe- sene Baronin von Wittenburg, aus Cisle- ben, geboren den 15, März 1791, welche in ihrem leyten Briefe, d. d, Riga den 18. Dezember 1834, ihren Entschluß, nach Petersburg zu ziehen, ausgesprochen, seitdem keine Kunde von si gegeben hat, und de- ren Bermögen in cirka 17 Thlrn. besteht ; der Christoph Bernhardt Erdmann Halle aus Eislehen , geboren den 16, Ok- tober 1789, welcher sih im Jahre 1832 von hier wegbegeben, seitdem aber nichts wieder von sh hat hören lassen und dessen Ver- mögen in cirka 15 Thlrn. besteht,

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auf deren Todeserklärung angetragen ist, werden resp, 1hre unbekannten Gen eCbiTialiler Cir, sich persönli oder schrifilich bis spätestens

den 12, Juli 1852, Vormittags 11 Uhr, an Kreisgetrichtsstelle vor dem Herrn Kreisrichter Laage zu melden und weiterer Anweisung zu gewärtigen,

Wenn aber die Verschollenen weder selbst, noch etwaige Erben derselben unter Nachweisung ihres Erbrechts sich melden, werden sie für todt erflärt, ihre unbekannten Erben präkludirt und ihr Vermögen den sich legitimirenden Erben resp. als bonum vacans dem Fiskus zugesprochen werden,

Eisleben, den 5, September 1851,

Königl. Kreisgericht, Erste Abtheilung.

[662] Edittal- Ladung.

Die Hinterlassenen des verstorbenen Erbbrau- schente1guts - Besizers Johann Christian Gottlob Leuthold zu Ostrau haben dessen Nachlaß mit der Rechtswohlthat des Jnventars angetre- ten und, wie sie dur hier produzirte Quittun- gen und urkundliche Stipulationen dargethan, die angemeldeien und ihnen bekannt gewordenen chirographarischen Gläubiger theils im Wege Vergleichs befriedigt, theils vertragsweise sicher- gestellt,

Auf Antrag der Leutholdschen Reliften wird dies hiermit öffentlich bekannt gemacht; es wer- den aber auch zugleich die noch unbekannten Gläubiger des verstorbenen Leuthold, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die Nachlaß- masse Ansprüche zu machen haben und solche genügend bescheinigen können, hiermit aufgefor- dert und geladen, nächsten

416, Januar 1592, welcher als Anmeldungsiermin anberaumt wor- ‘den is, Vormittags 10 Uhr an hiesiger König- lien Amtsstelle in Person oder durch gehörig legitimirte BevoUmächtigte zu erscheinen, sich anzugeben, ihre Ansprüche anzubringen, zu be- seinigen und resp. unter sich und mit dem hier- zu bestellten Kontradiktor zu verfahren,

den 5, März 1852 der Jurotulation der Alten,

den 20. Márz 1852 aber der Publication eines Erkenntnisses sich zu gewärtigen, welches in Betreff dex Ausgebliebe- nen Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet wird.

Weiter werden sie geladen,

den 3. April 1852, welcher als Verhörstermin anberaumt tvorden, an hiesiger Königlichen Amtsstelle zu erscheinen und wo möglich einen Vergleich, welcher, wenn er von der Mehrzahl angenommen würde, auch für die Ausgebliebenen und diejenigen, welche sich nicht betimmt exklären werden, als rechtsgültig und bindend angejehen werden wird, abzuschließen, dafern aber ein solcher nicht zu Stande kommen sollte,

von 14. Apx11 43852 der Jurotulation der Akten und

den 5, Mai 1852 der Eröffnung des Ordnungsbescheides , welcher ebenfalls rüdcksichtlih der Ausbleibenden Mittags 12 Uyr für publizirt angesehen werden wird, s zu gewärtigen,

Alle haben übrigens dasjenige, was ihnen oen Rechten nah zu thun obliegt, bei Verlust der ihnen etwa zustehenden Rechtswohlthat der Wie- dereinsezung in den vorigen Stand zu verrichten,

Auswärtige haben bei 5 Rthlx, Strase am hiesigen Orte Mandatarien, Ausländer gerichtlich legitimirte Bevollmächtigte zu bestellen.

Mügelu, bei Oschaz, am 14, August 1851,

Das Königlick, sächsische Justizamt daselbst.

Wachter,

[426] E: d iftal-Citatíon, Von dem unterzeichneten Justizamic ist E

behufs der Löschung der Z a) auf dem ¿Husfengute Johann Gottfried Kürsch- ner's zu Ottendorf laut Kaufs-Urkunde vom 9, Februar 1791 für den Steuer-Einnehmer Christian Friedrich Beer zu Hainichen haf- tenden 155 Mfl, 15 Gr. oder 140 Thlr, { Ngr. 1 Pf, im Vierzehn-Thlr,-Fß,, Kaufgeld,

auf.dem Bauergute Udoipÿ Friedrich Arnold's zu Reichenbach laut Kaufs-Urfunde vom 6. Februar 1762 für Johann Andreas Hauyt allda haftenden 30 Nfl. oder 26 Thlr. 6 Gr, in âlicrer Währung, Kaufgeld, auf dem Bauergute Eduard Fürchtegott Striegler's zu Rudelsdorf laut Kaufs -Ur- funde vom 24, Januar 1777 für Abraham Mobius allda haftenden 30 Pfl, ODEr Z20 Thlr, 29 Nar. 4 Pf, im 14 -Thalerfuße, Kausgeld, und auf dem Hause des Schlossermeisters Christian Friedrich Heinrich Uhlemann zu Nossen laut Konsens vom 1. Oktober 1782 für Mstr, Gottlob Kühnel allda haftenden 100 Thlr, Conv. - Mze. oder 102 Thlr. 23 Ngr. 3 Pf. im 14-Thalerfuß, Darlebn, [I

behufs der Ausmittelung oder Todeserflärung des

abwesenden i

a) Johann Christoph Wenzel’s aus Ehbdorf, welcher seit länger als 20 Jahren cine Nach- richt von sich nicht gegeben hat und dessen Vermögen in 41 Thlr, 2 Ngr. 4 Pf. besteht, und Christian Friedrich Schncider®s aus Boden- dorf, welcher im Jahre 1812 als Soldat mit nach Rußland gegangen is, seitdem cine Nachricht von sich nicht gegeben hat und dessen Vermögen in 3 Thlr, 6 Gr. besteht, und

E wegen folgender alten Depositen : S Thlx, 17 Nar. 3: Pf. Bestand aus Johann Jacob Lehnert's zu Egdorf Konkurs, j 2 Thlr, 4 Nar. 3 P Bestand aus Fobann

Gottfried Saurig's allda Konkurs,

7 Thlr. 5 Ngr. Bestand aus Johann Gottlieb

Sterl’s allda Konkurs,

6 Thlr, 5 Ngr. Bestand aus Johann Gottlieb

Thomas allda Nachlasse, 9 Thlr. 17 Ngr. 8 Pf. Bestand aus Johannen Rosinen Muller allda Schuldenwesen, 7 Sir, 18 Na. 7 P, Bestand gus obann Christian Dittrich's allda Konkurs und 12 Thlr. 26 Ngr. 2 Pf. Bestand in Christian Gottfried Reictel's allda Konkurs, die Eröffnung des Ediktalverfahrens, bezichend- li auf Antxag, beschlossen und | Der 12 November 1891 zum Anmeldungstermin anberaumt worden.

Es werden daher nicht nur die sub 11. ge- nannten Verschollenen selbs, sondern auch alle diejenigen, welhe an deren Vermögen, so wie an die sub 111, aufgeführten Depositen und an die sub |. angegebenen alten Hypotheken, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können glauben, hierdurch geladen, an gedachtem Tage zu rechter früher Gerichtszeit in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hie- siger Amtsstelle sich anzumelden, und haben die Verschollenen selbst, wenn ihre persönliche Jdenti- tät dargethan, ihr Vermögen in Empfang zu nehmen, die Erben und Gläubiger der Verschol- lenen aber, so wie die rücksichtlih der Depositen und alten Hypotheken-Berechtigten, gleichwie deren Erben, Cesfionarien oder sonstigen Interessenten, ihr Erbrecht oder ihre sonstigen Ansprüche anzu- melden und zu bescheinigen, hierüber mit den Kontradiktoren, so wie der Piuiorität halber unter si, zu verfahren und binnen geseßliher Frist zu beschließen, unter der Verwarnung, daß, dafern die Verschollenen nicht erscheinen oder auch keine Nachricht von ihrem Leben und Aufenthaltsorte geben, die übrigen Juteressenten aber ihr Erbrecht oder sonstige Ansprüche nicht anmelden und be- scheinigen, die Verschollenen für todt erklärt, die- jenigen aber, welche an obgedachte Hypotheken und Depositen Ansprüche haben, dieser, so wie der Rechtswohltihat der Wiedereinseßung in den vorigen Stand, für verlustig werden geachtet wer- den, sodann

den 18. Dezember 1851 der Jurotulation der Akten und den 28, Januar 1852 der Befanntmachung eines rücksichtlich der Außen- bleibenten bis 12 Ühr Mittags für eröffnet zu erahtenden Bescheids sich zu gewärtigen,

Auswärtige Interessenten haben zu Empfang- nahme von Ladungen Bevollmächtigte am hiesi- gen Orte zu bestellen,

Justizamt Nossen, den 24, Mai 4851. Für den Beamien: Geudtner, Amts - Aktuar.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Dru und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuch druckerei,

Das Abonnement beiragti, { Rthir. für § Iahr ¡n allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.

Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Serlin: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie :

4 Rrhlr.:475: Sgr

Staalts-

E T1,

Berlin, Sonnabend den 20. September

Alle Post - Anftaiten des In - und Auslandes nehmen Sefielung auf den Königl, Preuß. Staats- Anzeiger an, für Serlin die Expeditionen : Behren-Straße r. 57. und Schadows-Strafßfe Ür. 4.

ciger.

1851,

Nachdem Ich heute dem chausseemäßigen Ausbau der Straße von Brandenburg nah Rathenow Meine Genehmigung ertheilt habe, genehmige Ich ferner, daß auf den fertigen Strecken Dieser Chaussee ein Chausseegeld nach dem jedesmaligen Tarife für die Staats-Chausseen erhoben werde. Zugleich bestimme Jch, daß das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau=- und Unterhaltungs-Ma- terialien nach Maßgabe der für die Staats - Chaufsccn bestehenden Vorschriften, so wie auch die deu! Chausscegeld - Tarife vom 29, Fe- bruar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- Vergehen, auf dic gedachte Straße Anwendung finden sollen,

Der gegenwärtige Erlaß ist dur die Geseß - Sammlung zur ¿fentlichen Kenntniß zu bringen.

Sigmaringen, den 25. August 1851.

(gez.) Friedrich Wilhelm. (gegengez.) von der Heydt, von Bodelschwingh" An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister. Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 15 September 1851 betreffend die Kanzleifonds und den Geschäftsgang bei den Gerichten.

Büreau - Reglement vom 3, August 1841, Geschäfts - Regulativ vom 18. Juli 1850, Geschäfts - Regulativ vom 17. September 1850.

Nach §. 52 Nr. 4 des Geschäfts - Regulativs für die Gerichie erster Jnstauz vom 18, Juli 1850 und H. 24 Nr. 4 des Ges \chäfts-Regulativs für die Appellationsgerite vom 17, September 1850 gehört die Anfertigung der Rein - und Abschriften nicht zu den regelmäßigen Geschäften der Secretaire, der Kassenbeamten und ihrer Gehülfen , dieselbe liegt ihnen vielmehr nur in s{leunigen Fällen, so wie zur Ergänzung etwa fehlender Aibeitskräfte, od.

Diese Bestimmungen sind mehrfach dahin aufgefaßt worden, daß die Búreau- und Kasscnbeamten bei der Anfertigung von Rcin- und Abschriften für gewöhnlich überhaupt nicht mitzuwirken haben. Eine solche Auffassung ist jedoch nicht rihtig und hat wesentlich dazu beigetragen, daß bei vielen Gerichten nicht nur bedeutende 11ebershreitungen der etatêmäßigen Kanzleifonds, sondern auch er- heblihe Verzögerungen im Geschäftsgange durch) verspätete Abferti- gung der Verfügungen und Urtheile eingeireten inr, Au Desete tigung dieser Uebelstände wird hierdurh Folgendes angeordnet: 1) Wenn nach den allegirten Bestimmungen der Geschästs- Regulative die Büreau - und Kassen - Beamten von den gewöhn -= li chen Kanzlei-Arbeiten, wie ihnen solche nach dem Büreau-Reglement vom 3, August 1841 obgelegen haben, befreit bleiben sollen, so beruht dies darauf, daß ihre Krâsle den wichtigeren Büreau - und Expe-= ditions - Geschäften möglichst wenig entzogen werben sollen. Zu den Kanzleiarbciten {t aber N Ausfüllung und Adresstrung solcher Versügungen, welche nit im Konzept, sondern entweder in Formularen oder anderweit soglei ch (n DEL Ee T F expên dirt werden (die sogenannten Expeditionen in mundo), desgleichen die Ausfüllung und Abfertigung solcher Urtheile, zu welchen Rein- \christsformulare verwendet werden, wie z. B. Agnitions - Bescheide und Kontumazial - Erkenntnisse, n i ch t zu rechnen. Diese Ar- beit gehört wesentlich zu dem Expeditions geschäft und liegt daher den Secretairen Büreau - Assistenten und Diä- tarien als solchen ob, wird auch von ihnen besser besorgt, weil dazu größere Einsicht und Geschäftskenntniß erforderli is, als in der Regel ven bloßen Kanzleiarbeitern beiwohnt. Die Gerichte haben daher zu veranlassen, daß die Erledigung solcher Expeditionen in der Reinschrift überall von den Büreau - Beamten bewirkt wivd. Die Letzteren bleiben nach Dem Geschäfts-Regulativ überdies ver= pflichtet, ohne Gewährung einer besonderen Renumeration auch bei

| den cigentliden Kanzleiarbeiten in dem Falle mitzuwirken, wenn

s{chleunige Sachen zu erledigen sind, oder wenn sich Kangzleireste angehäuft haben und der Kanzleifonds die zeitweise Annahme außer- ordentlicher Hülfsschreiber nit gestattet.

2) Die Ausgaben bei den Kanzleifonds lassen sich bei den Gerichten erster Instanz dadurch erheblih vermindern, daß in Hy-

| pothekensachen gemäß der Vorschrift unter Nr. Ill. der Allerhöchsten | Ordre vom 9. Mai 1839 (Geseßb-Sammlung S. 164) sowobl bet

Entwerfung der Eintragungs- und Löshungsverfügungen, als bei

" den Expeditionen derselben jede unnöthige Weitläusigkeit ver-

mieden wird, daß ferner Behändigungsscheine nur zu solchen

| Verfügungen gefertigt werden, bei welchen sie vorgeschrieben sind,

und daß Vorladungen an die am Sipge des Gerichts anwesenden Staats - und Polizei - Anwalte nicht schriftlich, sondern blos durch

| Vorlegung der urschriftlichen Verfügung geschehen. Bei den Ap- | pellationsgerichten muß die Einladung der Ober - Staatsanwalte zu

den einzelnen Verhandlungen in Anklage - und Appellationssachen

| E nur durch Vorlegung der urschrifilihen Verfügung

| pIAgen,

M Mit Rücksicht auf die bedeutende Zahl der abzufassenden Er= tenntnisse, welche in Civilsachen der Regel nach in drei Yusferti- gungen und in zwei Abschriften, also fünf Mal geschrieben werden, läßt sich bei den größeren Appellationsgerichten durch Anschaffung der metallographishen Umdruckckmaschine , wie fe bereits früher em- vfohlen und bei mehreren Gerichten mit dem besten Erfolge ange-=

| wendet worden is, eine wesentlihe Ersparniß und zuglei eine

veshleunigte Abfertigung herbeiführen. Die Erfahrung hat erge-

“ben, daß innerhalb Jahresfrist niht allein die Koften der Anschaf- | fung vollständig gedeckt, sondern noch Ersparnisse erzielt worden | sind, und daß die lepteren demnächst in jedem Jahre einen nicht | unbedeutenden Betrag erreichen.

3) Der Geschäftsgang im Allgemeinen bedarf bei vielen Ge-

| rihten der Beschleunigung. Als Regel ist nach dem Büreau - Re- | glement vom 3, August 1841 festzuhalten, daß jedes eingegangene | Schriftstück vom Tage des Eingangs bis zur Abfertigung längstens

binnen acht Tagen dur alle Stadien (in der Kanzlei spätestens innerbalb 48 Stunden) erledigt werden mußz Ausnahmen sind nur bei weitläuftigen und verwickelten Sachen, welche eine längere Frist erfordern, zulässig, so wie andererseits besonders s{leunige Sachen, namentlich Straf - und Bagatellsahen, in kürzerer Frist erledigt

| werden müssen.

Zur Beschleunigung des Geschäftsganges wird es wesentli

| beitragen, wenn die Kommissarien für Bagatellsachen, desgleichen | die Einzelrichter in Strafsacen und die Untersuchungsrichter, überall | ihre Geschäfte im Gerichtslokale erledigen, wie dies im §. 91 des

Geschäfts-Regulativs vom 18. Juli 41850 ausdrücklich vorgeschrie=

(1195 ben ift.

Sämmtliche Gerichte, insbejondere deren Vorstände, werden angewiesen, die vorstehenden Anordnungen zux Ausfuhrung zu bringen. E

Berlin, den 15, September 1851,

Der Justiz-Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß

derer im Bezirk des Appellationsgerichtsch hofes zu Köln,

| Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Enfk-

\heidungder Kompetenz-Konflikte vom 5. April 4891,

| be4r et END DIP Ün4ulälltgfeit Ves Rechtsweges in Be-

zug auf die Anstellung und Entlassung vonKommunal- Beamten.

Auf den von der Königlichen Regierung zU Arnóberg erho-