1851 / 75 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erte zur Lieferung von Schwellen a Loos N 0s

bis zum 10, Oftober c, R 11 Uhr, porto- frei einzusenden, zu welcher Zeit die eingegange- nen Anerbietungen in Gegenwart der etwa er- schienenen Unternehmungslustigen eröffnet werden sollen, Den einzureichenden Offerten müssen die Bedingungen, mit dem Anerkenntniß der Sub- mittenten versehen , beigefügt fein.

Später als zur angegebenen Zeit eingehende Offerten finden keine Berücksichtigung, dagegen bleiben die Anbieter noch vier Wochen nach oben genanntem Tage an ihr Gebot gebunden,

Paderborn , den 16, September F891,

Königliche Direction der westfäliscen Eisenbahn.

[759]

Berlin-Stettiner Eisenbahn.

Durch die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 9ten d, M. haben des Königs Majestät gench- migt, daß die Zinsen der in Gemäßheit des Aller- höchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 im Betrage von 800,000 Rthlr. emittirten Priori- táts-Obligationen unserer Gesellshaft von 5 pCt. auf 47 pt. herabgeseßt und denjenigen Gläubi- gern, welche sich diese Zins - Ermäßigung nicht gefallen lassen wollen, ihre Kapitalien zurückge- zahlt werden dürfen, Demzufolge kündigen wir hiermit unter Bezugnahme auf §, 5 des Aller- höchsten Privilegiums vom 25. Juni 1848 diese Anleihe, so weit dieselbe nicht schon vorschrifts- mäßig amortisirt is, zur Rückzahlung am 2, Ja-

3958

nuar 1852 mit der Maßgabe, daß denjenigen Gläubigern, welh® in die Zinsherabseßung vom 1, Januar 1852 ab willigen und dies bei Ein- reihung ihrer Obliga'ionen nebst den Coupons Nr. 8— 12 einschli-ßlich behufs des darauf zu segenden Konvertirungsvermerks und des Aus- iausches gegen 4; prozentige Coupons in dem Zeit- raum vom 4, Oktober bis 1, November c. ausshließlich des 27., 28, und 29, Oktober c. bei unserer Hauptkasse hier und am 27,, 28. und 99, Oktober c. bei unserm Haupt-Kassen-Rendan- ten Dietrich in unserem Bahnhofsgebäude in Ber- lin zu erkennen geben , eine Prämie von 5 pCt, des Kapitals sofort ausgezahlt werden wird, Den zur Konvertirung einzureichenden Obligationen ist daher cin mit der Namensunterschrift des Cigen- thümers und der Quittung über die empfangene Prämie versehenes Nummerverzeichniß beizufügen.

Diejenigen Eigenthümer von Obligationen,

| welche den Rückempfang ihres Kapitals der Zins-

ermäßigung vorziehen, fordern wir auf, den Ka- pitalbetrag in dem Zeitraum vom 2. bis 31. Ja- nuar 1852 bei unserer Hauptkasse hierselb und am 5., 6, und 7, Januar 1852 in unserem Em- pfangsgebäude zu Berlin gegen Einlieferung der Obligation mit deu Coupons Nr. 8 —12 eîn- chließlich abzuheben, indem wir zugleich auf §, 4 des Allerhöchsten Privilegiums vom 25, Juni 1848 aufmerksam machen, nah welchem die Ver- zinsung der Obligationea mit dem Tage aufhört, an welchem sie zur Rüdckzahlung fällig sind. Stettin, 19, September 1851. Direktorium, Witte. Kutscher, Schlutow.

[770] Berlin-Hamburger Eisenbahn.

Betriebs-Einnahmen,

Für Personen, Gepäck und Equipage : T

Im Januar bis

Für Güter und Vich : ———

Zusammcn :

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¡ntl Zuli 1864: 326,055 Thl. 11 Sg. 5 Pf. 468,215 Thl, 19 Sg. 7 Pf: 794,274 Thl, 1 Sg. Pf.

Im Aug.c. circa: 64,800 - L

- 63,600 - - —-

128,400 - - —-

Summa circa: 390,855 Thl. 11 Sg. 9P|+ 531,815 Thl. 49 Sgr. 7 Pf. 922,671 Thl, 4 Sg. Pf. Jn den Monaten Januar bis August vorigen Jahres betrug die

E e E L P arte diener o

E 0n 830,490 Thl. Sg. Pf.

°1lso im entsprechenden Zeitraum des laufenden Jahres mehr circa----- 92,200 Thl. Sgr. Pf,

[442} Bekanntmachung 1, Durch das am 29, April d, J. publizirte Geseh über die Aufhebung des Lehnsverbandes, vom 1sten dessclben Monats, ist nicht nur die dem Landesherrn oder dem Staate, sondern auch die anderen Lehensherren, insonderheit auch die dem fürstlichen und gräflichen Gesammthause Schönburg, oder anderen in ähnlicher Weise berechtigten Lehensherren zuständig gewesene Lehns - beziehentlich Oberlehnsherrlihkeit und Afterlehnsherrlichkeit bei allen und jeden, inner- halb des Herzogthums Sachsen - Altenburg gele- genen Lehen jeder Art , das Objekt derselben be- stehe in Grundstücken , Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, aufgchoben und hiervon eine Aus- nahme nur hinsichtlich der zur Zeit der Publi- cation des Gesezes auf dem Heimfall stehenden, d, h, bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zur Zeit der Publication des Gesetzes entweder lediglich auf zwei Augen, oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehensbesige befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berehtigten Personen das sunfzigjährige Lebensalter überschritten hatte. Während für die dem Landesherrn oder dem Staate zuständig gewesene und durch das Ge- sey aufgehobene Lehns - beziehentlih Oberlehns- herrlichkeit eine Entschädigung nicht zu leisten ist, haben die übrigen Lehns- resp. Afterlehnsherrn für die ihnen entzogenen lehnsherrlichen Rechte, nah §, 4 des Gesepzes, eine nah Verschieden- heit der Fälle verschieden festgeseßte Entschädi- E zu beanspruchen. ieser Entshädigungs- An i längstens vor 9 s e Men 19 dem 1, Mai 1852 bei Verlust desselben bei dem unter- zeichneten Herzoglichen Landes-Justiz- Kollegium anzumeldenz eine Restitu- tion gegen etwaige Versäumniß dieser Frist bei nicht statt, IT, Ferner ist in demselben Geseye bestimmt: a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Publi- cation desselben alle mitbelehnschaftliche Rechte, insbesondere die Lehnsfolgerechte

nicht allein aller Mitbelehnten seien dies nun Deszendenten des Lehnsbesiyers oder sonstige Agnaten, Mitbelehnte und Gesammt- händer sondern auch der Evenitualbelie- henen und Exspektantea, von selbst ohne irgendwelhen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn derselbe reversmäßig festgestellt, Bei nichtheimfälligen Altlehen (hinsichtlich welcher übrigens nah Publication des Gesezes mitbelehnschaftlihe und insbeson- dere Lehnsfolgerechte ausgenommen von denjenigen chelichen und denselben gleichgesteuten Deszendenten des zur Zeit der Publication des Geseyes im Besiy des Lehens dbefindlihen Vasallen, welche vor dessen Tode, wenn auch nah Bekannt- machung des Gesezes, erzeugt worden sind von Niemanden durch Abstammung ferner erworben, noch soust auf irgend eine andere Art begründet wcrden können) blei- ben die Rechte, namentli die Lehnsofolge=-. rechte, sowohl der lehnsfähigen Deszendenten des nurgedachten Lehnsbesigers, sofern sie nux vor dessen Tode erzeugt worden sind, als auch der übrigen bei Publication des Geseyes lebenden und in der Mitbelehn- schafi noch wirklih befindlihen Agnaten, Mitbelchnten, Gesammthänder, so wie Even- tualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß der nachjichend bemeikten Anmel- dungsfcist verloren gehen, nah Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde liegenden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriefe, Lehnsverträge und Reverse, bis zum Ein- tritt des nächsten, nah Publication des Ge- seßes sich in dienender Hand creignenden Successionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann bereits wenigstens erzeugte lehnsfähige Deszendenz des leyten Lehns- besißers nicht vorhanden if , so is lediglich die bei dem cinzèlnen zum Erbfall gekom- menen Lehen gültige Lehnfolge-Ordnung, unter Aufrechthaltung der erwa vorhandenen darauf bezüglichen Lehensverträge oder Reverse, maßgebendz außerdem aber tritt die Allodial-Erbfolge ein.

Dagegen wird der iîn diesem nächsten Su - É A

cessionsfalle zur Lehnsfuccession gelangende Lehus-

erbe mit dem Augenblicke der“ wirklich angetre-

“tenen Succession völler und unbeschränkter Eigen-

thümer der betreffenden, bisher im mitbelchn- schaftlichen Berbande verbliebenen Gegenstände, e alle und jede in Bezichung auf dieselben begrün- deten Rechte der vor Publication des Ge- seges geborenen Agnaten, Mitbelehnten, Ge- sammthänder und Eventualbeliehenen hören, so weit dieselben nicht durh die obenangedeutete Fristversäumniß verloren geganzen sind, mit dem- selben Zeitpunkte unbedingt und für immer auf, Dafür haben aber alle außer dem in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehns - oder Allo- dialsuccession in das Lehen gelangenden Lehns - erben vorhandenen und noch vor Publication des Gesehes geborenen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im cin- zelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehn- rechten oder Lehnbriefen zu der dereinstigen Suc- cession in ein nicht der Allodial - Erbfolge unter- worfenes Altlehen berufen sind, und bei Publica- tion des Geseßes im mitbelehnschaftlihen Ver- bande noch wirklich standen, jedoch mit Aus-= nahme der Eventualbeliehenen, der präsentirten Mübelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehen an die Allodialerben des Erb- lassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexfpektanten und deren Descendenten, unter der Vorausseßung rechizeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Fit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht zur Nachfolge in das betreffende Lehn beru- fen worden sein würden, bis an ihr Lebensende Anspruch guf eine für einen oder mehrere zugleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theil des Reinertrags des betreffenden Lehens, welchen dasselbe zur Zeit des nächsten, nach Publication

| des Geseges sich in dienender Hand ereignenden

Successionsfalles abwirft, bestehende jährliche Rente Anspruch. j uw S

Was nach dem Vorstehenden bestimmt if, fia- det auch bezüglih der auf ein Lehen oder Allo-

| dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher

Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm- Kapi- talien, deren Zinsen obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben nah Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu- bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Legteren an denselben gleiche 1nd bezüglich analoge Anwendung.

I Endlich ist durch das fragliche Gese be-

stimmt :

a) alle bei Publication desselben ge- borenen und bezüglih im mitbe- lenschaftlihen Verbände befind- lih gewesenen Agnaten, Gesammt- händer unv Miudbelèehnie, auc die Eventualbeliehenen, welche sich die ihnen nach dem Vorstehenden zu- stehenden Rechte, insonderheit das Recht auf die nächste Lehnfolge cder auf die vorerwähnte AÄbsindungs- rente erhalten, bezüglich dieselben in Zukunft geltend machen wollen, haben solche vor

dem crsten Mai 1852 bei dem unterzeichneten Herzog- lihen Landes - Justiz - Kollegium anzumeldenz

b) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vorgängige Provocation und Kon- tumazirung den Verlust der anzu- meldenden Rechte zur unbedingten Folge und eineRestitution dagegen findet nicht statt; cine Ausnahme von der Verpflich- tung zu dieser Anmeldung is nur hinsichilih der Descendenten des bei Publication des Geseßes im Besitze des Lehns befindlich gew e- senen Vasallen resp. des damali- gen Lehnstamm- oder Lehnsquan- tums-Gläubigers gemacht, |

Jm Junteresse der bei vorstehenden Bestim-

mungen Betheiligten wird auf solche, so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschriften des

Eingangs gedachten Geseßes noch besonders hier-

durch aufmerksam gemacht,

Altenburg, den 26. Mai 1851,

Herzoglich sächs, Landes - Justiz - Kollegium das, Dr, Schendck,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Dru und Verlag der Dederschen Geheimen Ober - Hofbuchdructerei,

Das Abonnement pdetragt. Z Kthlr. für § Iahr

in allen Theilen der Monarchie ohae Preis-Erhshung.

Mit Beiblatt (Preuß. Adier-Zeitung) in Serlin: 1 Kthlr, 7 Sgr. Pf, in der ganzen Monarchie 1 Rthir, 17§ Sgr S

Alle Post - Anstalten des In - und Auslandes nehmen BSestelung auf den Königl, Preuß. Staais- Anzeiger an, für Berlin dic Expediti onen : Behren-Straße r. 57. und Shadows-Straße Ur. 4.

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Anzeiger.

Berlin, Donnerstag den 25. September

1851.

Ob S S G

Es wird ergeben gebeten, die Abonnements - Bestellungen auf den Königlich Preußischen Staats - Anzeiger für

das mit dem 1. Oktober d. J. beginnende Quartal gefälligst rechtzeiiig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage gleih dana bestimmt werden könne.

Der Pránumerations- Preis des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers ohne Beiblatt (Preußische [Adler-] Zeitung) beträgt für Berlin und die ganze Preußische Monarchie vierteljährlih 20 Sgr. mit senen

Beiblatte 1 Nthlr. 2; Sgr. für Berlin, außerhalb in

allen Theilen der Monarchie 1 Nthlr. 177 Sgr.

Bestellungen für Berlin nehmen die Expeditionen: Behren-Straße Nr. 57, und Schadows-Straße Nr. 4,, außerhalb

jedoch nur die Post - Aemter entgegen.

Vollständige Exemplare des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers können, soweit der Vorrath reiht, für den Abonnements-Preis von #20 Sgr. nachgeliefert werden.

Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht :

Dem Kaiserlich österreichischen Wirklichen Geheimen Rath und Unter - Staats = Secretair im Ministerium des Aeußern, Freiherrn von Werner, den Rothen Adler - Orden erster Klasse; dem Ge- heimen Bergrath Karl Heinrich Eckardt hierselbst, den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Kanzleirath und Geheimen Registrator Manrtino hierselbst, den Rothen Adler-

Orden vierter Klassez so wie dem evangelishen Lehrer und Kantor |

Jung zu Charlottenbrunn im Regierungs - Bezirk Breslau, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Eine von dem Secretair der ostindischen Compagnie in London

neuerdings mitgetheilte Bekanntmachung des Gouvernements vou | 9 g | und die Beschaffenheit des Grundes den Co 1rs und die vom Leucht-

Bengalen, betreffend die Errichtung einer neuen Lootsen - Station in Bengalen, wird in nachfolgender Uebersebung hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht. Berlin, den 23. September 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und óffentlihe Arbeiten. Im Ausirage : Wester et 0.

(ÜUebersezung.) NaGriG [Ul Scesayr er Neue Lootsen-Station während des S.-W.-Monsoons, Unterscheidung der Leuchtfeuer. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß von und nach dem 15. März 1852 die Lootsen-Station während des Süd-West- Monsoons nah dem in den nachfolgenden Segel-Directionen des Mastec Attendant's dieses Hafens beschriebenen Orte verlegt werden wird, und daß von und nach dem bezeichneten Tage das Leuchischiff im östlihen Fahrwasser (the Kastern Chan- nel Light Vessel) ein glänzendes rothes Feuer (bright red) an= statt des bisherigen einfachen (plain) zeigen wird, um es von dem Gaspar Channel Seuhtfeuer zu unterscheiden, welches von ihm gegen N. N. W., in 22 miles Entfernung, liegt (which bears from it about N. N. W., distant 22 miles).

Im Auftrage des Marine-Jnspektors (gez.) Jas Sutherland, Secretair,

Fort William, den 6, Mai 1851,

Segel -Directionen für Schiffe, welche Lootsen wäh- rend des Süd-West-Monsoons von der neuen Station auf der Nord -Ost -Seite von Pilot's Ridge suchen.

False Point Leuchtthurm is auf 20° 195‘ N. Breite und 86°

| 47‘ D. Winge, und eine Boje liegt auf 215 Faden auf Pilot's

Ridge, in 20° 494‘ N. Breite und 87° 42/ D. Länge. Die Boje hat daher von False Point Leuhtthurm die Lage von N. 59° 49‘ O. ret weisend (true), 595 miles Entfernung.

Demnach muß ein Schif, nachdem es den Leuchtthurm zu False Point passirt hat (wobei es wohl thut, in nicht geringere Tiefe als 10 Faden hoh zu halten), ihn in die Richtung von un- gefähr V. S. W., 10 oder 15 miles Entfernung bringen, wo es sch in 11 oder 12 Faden befinden wird, dann Oft - nord - ostwärts teuern, wo die Tiefe allmälig bis zu 23 Faden auf dem östlichen Rande von Pilot’'s Ridge zunehmen wird. Darauf muß es seinen Cours so einrichten, daß es zwischen dem Ridge und 27 Faden bleibt, wo es bei Aufmerksamkeit auf das Senkblei

thurm gesegelte Entfernung fast unmöglich ist, die Lootsen - Schiffe zu verfehlen, deren Kreuzerstrih unmittelbar N. O. von dem Leucht- {chiffe ist, welches während des Süd-West-Monsoons ganz in der Nähe der Boje auf dem KRidge liegt.

Der Grund scewärts von Pilot's Ridge besteht im Allgemei=- nen aus einem grünlihen oder olivenfarbigen Schlanime mit einer gelegentlihen Beimischung von wenigen Stücken gebrochener Muscheln ; während der Grund auf dem Ridge aus muscheligem Sande oder fleinem Kies von röthlicher oder rostbrauner Farbe besteht.

Schiffe, welche sich der Station nähern, werden ernstlich ge- warnt, Sorge tragen, daß sie bei der Communication sowohl mit dem Leucht- als mit dem versorgenden Lootsen - Schiffe einen Zu=- sammenstoß vermeiden; wenn sie sich ersterem bei Nacht nähern, wird es ihnen streng anempfohlen , bis zu Tageslicht in gehöriger Entfernung beizulegen, wodur sie die Wahrscheinlichkeit vermeiden werden, dem versorgenden Lootsen - Schisse in der Dunkelheit der Nacht vorbeizusegeln.

Das Eastern Channel Leuchts{iff} liegt in 21° 04‘ nördlicher Breite und 88° 14‘ östlicher Länge und hat daher von der Boje auf Pilot's Ridge eine Sage von N, 63° 26° D. reGtweiend, 327 Miles Entfernung.

Das Eastern Channel Leuchtschif} brennt ein Blaufeuer stündlich während der Nacht, um 7 p. m. anfangend, und ein Ma-

| roon (oder Fal) in den zwischen liegenden halben Stunden. Sein

festes Feuer wird von dem oben bezeichneten Tage an von glänzend rother Farbe sein. L / Das Pilot’s Ridge Leuchtschiff zeigt ein einfaches festes Feuer und brennt - ein Blaufeuer stündlih und ein Maroon in den zwi- schenliegender halben Stundenz auth feuert es eine Kanone ab, sobald es ein Schiff gewahr wird. : Während des Nord-Ost-Monsoons bleibt der Strich zum Kreu-