1851 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zen, wo Schiffe nach Lootsen auezusehen haben, wie bisher, in dem |

astern Channel. Master Attendant?s Office, 25. März 1851. (gez.) H, L. Thomas. Master Attendant.

Veröffentlicht im Auftrage des Direktoren - Hofes der ostindi- {en Compagnie. : s (0èz.) James C. Melyill, P Secretair. Ostindisches Haus. London, 23. Juli 1851. Den Provinzial - Gewerbeschulen zu Köln, Hagen, Halberstadt, Liegniß, Stralsund und Trier ist auf Grund der vorsch1iftsmäßi abgehaltenen Revision und versuhsweisen Prüfung dle Befugniß zur Abhaltung von Entlassungs - Prüfungen nah dem Reglement vom 5. Juni v. J. verlirhen worden. Die Gewerbeschule in Aachen hat diese Befugniß bereits im vorigen Jahre erworben,

Veranut ma Un 0,

Post-Dampfschiff-Verbindung zwishen Stettin und nach den beiden Hessen Post - Freimarken und gestempelte Couverts

in Anwendung gebracht werden.

Kronstadt (St, Petersburg). Die Abfertigung der Post - Dampfschiffe erfolgt:

aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, nah Ankunft |

des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden Sonnabend Abends. Der „Preußische Adler“ geht ab:

aus Stettin den 17. und 31, Mai, den 14, und 8. | „, D Ye JCBTN Königlicher Klassen - Lotterie fiel 1 Gewinn von 3000 Rthlr. auf

| Nr, 50,498; 2 Gewinue zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 13,589. und. 47,723.42 Gewinne. zu 2300 Rthlr.' auf Nr. 46,209... und

Juni, den-42,-und--26.-Juli, den -9.-und..23...Au- gust, den 6. und 20, September, den-4, und 18. Oftober z

aus Nronstabi dert 24. Mal, dên 7. und 21, Juni, 1

den 5. und 19. Juli, den 2.,, 16. und 30. August,

den 413. und 27. September, den 11. und 25, Ok- |

tober. Der „Wladimir“ dagegen :

aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21, Juni, deu |

5. und 49. Juli, den 2., 16, und 30. August, den | , gus | neral-Adjutant Sr. Maj stät dis Königs und Gesandter in außer-

43, und 27. September, den 11. und 25. Oktober,

qus Kronstadt: den 17. und 31. Mai, den 14, und | 28, Suni, ‘den 12.-und 26. Juli, “den 9. und 23. | August, den 6. und 20. September, den 4. und 18.

Oktober.

Passagegeld: 1. Plaß 62 Rthlr., Il. Plab 40 Rthlr., 11, Plaß | 234 Rthlr. Ju diesen Beträgen sind die Kosten für die Befösti-= | gung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen, Kinder unter 12 | z Be T | Jahren zahlen die Hálfte. Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr., | S. Majestät Des Königs und kommandirende General des 7ten mit 2 Rädern 25 Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 52 Rihlr, preußisch Courant. Güter und Kontanten werden gegen billige |

Fracht befördert. Berlin, den 27, Mai 1851.

General - Posi - Amt. Sckchmücker t.

D ernem Mg,

v. J. und 27, April d, J. wird hierdurch zur Kenntniß des Publi-

kums gebracht , daß das Kurfürstenthum und das Großherzogthum Hessen vom 1sten k. M, ab dem deutsch - österreichischen Postvereine | beitreten. Voi gedachten Tage ab treten daher die Bestimmungen des Postvereins - Vertrages auf den gesammten Postverkehr zwischen Preußen und den genannten Ländern in Wirksamkeit, Hiernach |

wird die Korrespondenz zwischen diesen Ländern und Preußen nur mit dem ait ee Wek W Vereinsporto belegt. Dasselbe beträgt, wenn die Korrespondenz bei der Aufgabe frankirt wird, vom Ah- gangs=- bis zum Bestimmungsort für den einfahen Brief bei einer Eutfernung bis 10 Meilen 1 Sgr. über 10 » 20 O 9 Für di ç j Ls über 20 E D Zur die unfranfkirte Korrespondenz, so wie auch für die nicht vollständig frankirte Korrespondenz, tritt dn CrR D otto.

säßen, ohne Rütsicht auf di t i 1 S fâr V éin äte D V fernung, ein Zuschlag von 1 Sgr,

Das Porto, so wie ver legtgedahte Portozuschlag, wird nah |

folgender Gewich!8-Progression berc{net :

bis 41 Loth Zollgewicht G s über 1 bis 2 » S g wih da ä 09, D A » M 45 u. sw. für jedes fernere Loth Zollgewicht der ei : say mehr. cht der einfache Port o-

Für gedruckte Sachen unter Kreuzband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Ge schrie- benes enthalten dürfen und gleich tci der Aufgabe frankirt werden isl ohne Unterschied der Enilfernung der gleihmäßige Saß von

4 Silberpf. pro Loth excl. zu entrichten. Dieser Saß wird in

Preußen in der Art abgerundet, daß für 4 Silbpf. & Sgr. » 8 E » M 1, W.

berechnet wird.

Waarenproben und Muster, welche den Briefen auf haltbare Weise und erkennbar angehängt werden, zahlen für je 2 Loth Zollgewicht exkl, einfaches Briefporto. Der Brief selbst daf jedo das Ge=- wicht von 1 Loth richt erreichen.

Für rekommandirte Briefe, welche bei der Aufgabe frankirt

| werden müssen, ist außer dem gewöhnlichen Briefporto nah Maß-

gabe der Entfernung und des Gewichtes cine Recommandations-= Gebühr von 2 Sgr. voraus zu bezahlen.

Bei den Fahrpost =Secndungen regulirt sih das Porto nah dem Gewichte der Werths - Angabe und den Entfernungen bis zu und von den Gebietsgränzen,

Die Berechnung desselben erfolgt ebenfalls nah den Bestim-

mungen des Vcereins=Vertrages.

Vom 4.-Oltober -c.. ab. können. auch für: die Korrespondenz

Berlin, den 23. September 1851, General - Post = Amt. Schmüdckert,

Finanz-Minifterium. Bei der heute fortgeschten Ziehung der 3ten Klasse 104ter

55,390. ; 3 Gewinne zu 200 Rihlr. auf Nr. 10,074. 60,880. und 72/493, und _8 Pewitine zu T00 Rihlr auf ‘Nr. 7670,--42,932. 18,278, 34,401. 45,145. 46,24. 66,757, und 78,236. Berlin, den 24. September 18541, Kut llGe Genkral - Lvttertée-Oifeetien.

Abgereist: Se. Excellenz der General. der Kavallerie, Ge-

ordentlicher Mission am Königlich hannover chen Hofe, Graf von Nostib, nah Schlesien,

Our gaeri i: Se. DUrMlaucmt ver. Furst zu Savn- Wi ttyettsteitn- Ber1€btr g, von Dresden “kommend, nach Liegnitz.

Se. Excellenz der General-Licutenant, General - Adjutant

Arme&= Corps, Graf von der Gröben, von Potsdam kommend, nach der Provinz Preußen.

Berlin, 24, September. Se. Majestät der König haben

Allergnädigst geruhi : Dem Geheimen Ober-Hof-Buchdrucker De cke r | in Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem | König von Hannover ihm verliehencn Guelphen-Ordens vierter

| Klasse ; so wie dem Musketier Karl Appelt des 38iten Jnfantcrie- | Regiments (6ten Reserve-Regiments), zur Anlegung der ihm ver-

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 29, Juni hen | bis 1849 in Jtalien zu eriheilen.

liehenen päpstlichen Gedächiniß-Medaille für die Feldzüge von 1848

M H I M E Ri (5 S M I E AE E E E At MC E O E M AED E A N T E I E B S RRE I N Ì S C ARLA R A P I Peti CAPRSI : B O R D B 00 s BERSER O

Bana A 0.

Nachdem die zur dicômaligen Wahrnehmung der Provinzial- Vertretung einberufene provinzialständische Versammlung der Kur= und Neumark Brandenturg und des Markgrafthums Niederlausiß ihre Geschäfte beendet hat, ist dieselbe von dem unterzeichneten Kö- niglichen Kommissarius heute geschlossen worden,

Berlin, den 24, September 1851,

Der Ober-Prásident dex Provinz Brandenburg, Staats-Minister (gez.) Flottwell,

&Hohenzoillerusche Lande. Allerh öchste Verordnung vom 30, Dezember 1850 betreffend die anderweite Einrichtung der Gendarme- rie in den hohenuzollernshen Landen,

1) Das durch die landesherrlichen Verorduungen vom 28. August 1840 und 6, November 1835 in den ehemaligen Fürstenthü- mern Hohenzollern-Hechingen un®D Hohenzollern-Sigmaringen eingeführte Institut der Gendarmerie wird hierdurch aufge- hoben und dagegen vas in den übrigen Theilen der Monar- chie bestehende Institut der Landgendarmerje auf jene Landes- theile übertragen,

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2) Alle geschlichen Befugnisse und Obliegenheiten der ehemali- gen hohenzollernschen Gendarmen, welche nicht blos die innere Organisation der Gendarmerie und das Verhältniß der Gen- darmen ihren Vorgeseßten gegenüber betreffen, bleiben, so lange darüber niht abándernde Bestimmungen erfolgen, nach ten in den genannten Fürstenthümern hestchenden Grseßen und Verordnungen auch ferner in Kraft und gehen auf die daselb zu stationirenrden Gendarmen über,

Sie haben diese Verordnung auszuführen und durch die Geseb- Sammlung zur öffentlichen Kruntuiß zu bringen, Charlottenburg, den 30. Dezember 1850.

(g:z.) Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) von Manteuffel. von Stockhausen. An die Minister des Junern und des Kriegs.

(Folgt: dle Allerhö ste Verordnung über die ander-

weitige Organisation der Gendarmerie vom 30, De- zember 1820, ned\ dexr Dienst-Znsitu ctien Ur, De Gendarmerie vom 30, Dezember 1820.)

Auszug aus den Dienst-Justructionen der Gendarmerie vom 28. August 1840 für das ehemalige Fürstenthum Hohen- zollern-Hechingen und vom b. November 1835 für das ehemalige Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, Von den Verrichtungen der Gendarmerie. Allgemeiner Zwed,

§8, 1, Die Gendarmerie ist bestimmt, unter der Leitung der ordent- lichen Polizeibehörden über die Erhaltung der öffentlihen Sicherheit, Ruhe und O:dnung im Junern des Fürstenthums und Über Beobachtung der desfalls bestehenden Gesepe und Verordnungen zu wachen, die Ausiräge, die ihr bezüglich auf ihren Dienst gegeben werden, zu vollziehen, Gefah- ren, welche vem Einzelnen oder dem Ganzen, den Personen oder dem Ci- genthum drohen, abzuwenden, Verbrechen und Vergehen aller Art zu ver- hüten oder anzuziigen, die Schulvhaften oder Verdächtigen zu verfolgen, zu ergreifen und vor die Behörde zu führen. (§. 1 der Sigmaringer und Hechinger Instruction.) E j Droentltccht BiéefistberriGtungen Skretft i

§, 2. Die Gendarmen sind verpflichtet, den ihnen angewiesenen Bezirk so oft und so weit, als ihre Thätigkeit nicht durch besondere Aufträge in Anspruch genommen wird, sowoö! bei Tag als bei Nacht zu durchstreifen,

die Haupt- und Nebenstraßen, Gehölze und Waldungen zu begehen, vor- |

züglich aber abgelegene Höfe, einzeln stehende Herbergen, Mühlen und

| | | |

Schluchten, wo g-fährliches Gesiudel sich gewöhnlich aufhält, zu durch- |

suchen, (8. 3 d, S. u, §, 18.07 P. A E C. Z. Die Streifen müssen planmäßig bestehen, damit alle Theile des Bezirks g!'eiwmäßig besucht weiden, Wenu nicht besondere Hindernisse etn-

treten, soll der Bezirk jedes Gendarmen wenigstens alle 3 bis 4 Tage von |

Ct

ihm ganz durchstreist werden, §., 9 d, S. u. §, 20 d. H, D C. 4, Während der Streifen haben die Gendarmen: s : Alles zu beobachten, was die öffentliche und Privatsicherheit betrifft,

die nöthigen Erkundigungen hierüber bei den Ortsvorftehern und sonstigen

| auf verdächtige Personen cin wachsames Auge

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Einwohnern einzuziehen,

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mexrisamkeit zu verwenden, Jn dieser Gemäßheit werden alle hiernach be- zeichneten Personen ohne Rücksicht von ihnen festgehalten und vor die nächste Justanvihe Behörde geführt:

1) Wirkliche Verbrecher , die sie auf der That betreten , sie mögen ihnen

bekannt sein oder nicht,

2) Alle von ihnen auf der That angetroffenen Uebertreter von Polizei- geseßzen, Beschädiger fremden Eigenthums, namentlich Feld-, Holz- und Wilddiebe. Die ihr Bekannten darf die Gendarmerie nux dann verhaften, wenn sie der Ecmahnung ungeachtet von der gesezwidrigen Handlung nicht ablassenz geschieht dieses, so sind sie lediglich zur ünzeige zu bringen.

Alle Personen, welche von einer inläudischen oder ausländischen zu-

ständigen Behörde mit Stcckbriesen verfolgt werden,

Personen, welche durch dringende Anzeige, unter Anderem dur Tra-

gung blutiger Waffen unmittelbar nach einem verübten Mord und

nahe an dem Ort der That, oder durh den Besiy von entwendeten oder geraubten Sachen bei sonstiger BVermögenslosigkeit, eines be- gangencn Verbrechens oder der Theilnahme daran verdächtig sind,

S gegen welche gegründeter Verdacht der Desertion vorhau-

den ist. j

Beitler 1nd arbeits\{heue Peïsonen, welche im Lande herumzichen,

ohne sih über den Besiy hinlänglicher, erlaubter, der Sittlichkeit nicht

enigegenlaufender Unterhaltungsmittel ausweisen zu können.

Wurkliche Landstreicher, welche oh:e bestimmten und bleibenden Wohnsiß

und ohne erlaubte Beschäftigung und Unterhaltungsmittel umher-

zichen, namentlich Markischreier, Gaukler, herumziehende Arznei- irämer, Lotrerie- und andere Kollektanten, nicht konzessionirte Musí- tanten, Kameel- und Bärenführer, Trödeljuden, herrenlose Dienst- boien und Jäger, wenn sie nicht neben den Urkunden, worin ihre

Absicht, einen Dienst zu suchen, bescheinigt ist, mit einem gültigen,

nicht veralteten Passe versehen sizd,

8) Reisende Handwerksbursche, welche die Pässe oder Wanderbücher, womit sie versehen sein sollen, nicht in gültiger Form besigen,

9) Andere Reisende in den Orten, wo sie Pässe vorzuzeigen haben und solche in gültiger Form nicht vorzuzeigen vermögen,

10) Alle, welche durch Anordnung der zuständigen Behörde einen ge- wissen Bezirk uicht verlassen dürfen, injofern sie ohne Ausweis über erhaltene Erlaubniß außer desselben betreten werden, ¿

11) Soiche, die sich den Geuvarmen selbst in Ausübung ihres Dienstes widersehzen. y 4

12) Alle, deren Festnehmung von einer inländischen zuständigen Behörde aufgetragen wird, (§, 12 d. S, u. §, 21 d. Hi! I)

8. 11. Ju Beziehung auf Reisende wird den Gendarmen besondere Vorsicht empfohlen, damit Niemand unnöthigerweise belästigt oder aufge halten, diejenigen aber, an dexen Festhaltung der Justiz oder Polizei gele- gen is, entdeckt, angehalten und der Behörde übergeben werden.

Unverdächtigen Reisenden aus dem Julaude oder bekannten unverdäch- tigen Persouen aus dem benachbarten Auslande darf kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, Wenn aber “der Reisende verdächtig erscheint, so ist er mit Bescheidenheit nach Name, Stand und Wohnort, dem Zwet der Reise und seinem Passe zu fragen, Sind seine Aniworten ungenügend, ausweichend, oder widersprechend, hat er feinen Paß, oter ist leßterer nicht in Richtigkeit, so, daß entwrder seine Dauer schon abgelaufen ist, die Per- sonalbeschreibung nicht übereinstimmt, die etwa vorgeschriebene Marschroute nicht eingehalien worden ist, oder der Paß sichtbare Spuren der Fälschung an sich trägt, so ist der Reisende zu veranlassen, dem Gendarmen vor die Polizeibehörde zu folgen, (§. 13 d, S. u. §, 22 d, H: ZI

§, 12, Die Gestaltsbezeihnung (Signalement) slüchtiger Verbrecher haben sich die Geudarmen möglichst genau zu bemerken, zu dem Ende von den Ortsbehörden die ihnen zukommenden Steckbriese, öffentliche Blätter

zu haben und über ihre Berhältnisse, ihre Beschäftigungen und Verbin- fa M 10 N E Go R No gR sachdien- dungen genaue Kenntniß sih zu verschaffen. (§. 0 d, S M j ichen Gebrauch zu machen, (Je A S g

§. 13, Den wegen eines Verbrechens (§§. 10, 1, 2, 3, U. 4) ergriffe-

8, 5,.--An-ven Landesgränzen sind die Eíntrittspunkte möglich genau | nen Personen werden auf der Stelle alle áInstrumente, die zur Wehr, fo

beobachten, damit sich kein gefährlihes Gesindel einscleihe. (§. 10,) 7 n Sd. 201 De O0 / ;

S6, Vie Sireif - Patrouillen sind ferner anzutwesen : L, die Polizei gaf den Landstraßen zu erhalten, damit der frete Verkehr nirgends gehemmt und Niemand durch unvorsichtiges Reiten oder Fahren odex durch sonstige Nachlässigkeiien der Kutscher und Fuhrleute beschädigt werde. (§. 8 d. S. u, §. 2l d, H. Z) A

g. 7, Dieselben haben auf óffentlice Anlagen, Chausseen, Brücken,

zu (Ÿ.

Stege und andere Communicatiosmittel, auf die Obstbäume an den

Chausseen, Sicherheitsschrauken u, dgl, aufmerksam zu sein, jeden Mangel oder muthwillige Verleßung solcher Gegenstände sogleih zur Anzeige, zu bringen und die Thäter zu erforscben. (§9 d, S. U §, Al d, H, 5.

2 “Dios: Gohnhar ind verpflichtet, Tumulte auf ven Straßen l S ; 8. 8, Die Gendarmen st pflich f | heit des Standes auch auf die Art des Wagens Rücksicht zu nehmen ist,

und andere Exzesse zu verhindern, bei entstandenen oder zu besorgenden Schlaghändeln dazwischen zu treten und die Unruhestifter nach Beschaffen- heit der Umstände entweder anzuzeigen oder festzuhalten. (§. 10 d, S. u. S A2L D D ain , Í

K, 9. Es liegt ihnen ob, drohenden Unglücksfällen zu begegnen, wüthende

Hunde oder andere gefährliche Thiere auf der Stelle zu tödten, oder, inso- | fern ihnen dies mißlingen sollte, die nächste Ortsobrigkeit und Jeden, der |

ihnen begegnet, davon in Kenntniß zu seßenz zu Rettung verunglückter Personen auf Straßen oder im Wasser schnelle Vorkehrung zu treffen, zu Sicherung des Leichnams Anstalt zu machen und die nächsten Ortsyor=- steher unverzüglich davon zu benachrichtigenz gemüthskranke oder betrunkene Leute auf den Straßeu außer Stand zu seßen, zu schadenz gebrechlichen und hülflosen Personen, die sie auf der Straße treffen , beizustehen und nach Umständen für ihr Fortkommen zu orgen u, fw, 11.0. S. mb S204, 08 0) . j U

8. 40, Die Gendarmen sind begusftragt, auf die Entdeckung und Ver- folgung von Verbrechern und anderen verdächtigen Personen sorgsältige Auf-

|

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wie alle Effelten, die zur Fllicht förderlich und für den Gang der Unter-

| suchung von Wichtigkeit sein könnten, 3, B. Waffen, Baarschasten, Schrif- | ten, Schlüssel, Hackeu und dergleichen,

gleichwie alle nur im mindesten verdächtig scheinende Habschaftrun vorläufig abgenommen und, wenn es die

| Unistände gestatten, sogleich verzeichnet und am Ablieferungsorte im Bei-

sein des Ergriffenen an die Behörde abgegeben, (§, 15 d, S, u, §+ 24 d. H. J) 6 8. 14, Die Einlieferung des Arretirten geschieht in der Regel zu Fuß, Wenn aber sehr gefährlihe Verbrecher, die mit Sicherheit uicht fort- gebracht werden können, oder \chwache kränfliche Leute oder Personen, deren Acußeres auf Bildung schließen läßt, ergriffen werden, so jollen die Gen-

| darmen die nächste Ortsobrigkeit je nach Umständen entweder um Beglei-

1

tungsmannschaft oder um einen Wagen requiriren, wobei nach Beschaffen-

(6,46 d, S, U, §, 22 d, P. t h E E / 8. 415, Jede aufgegrisfene Person ist vor den nächsten Ortsvorsteher oder nach Umständen vor das Bezirksamt zu führen, welchem allein zu be-

| stimmen zukommt, ob und in welches Gefängniß der Ergrissene gebracht

werden soll, (§. 17 d. S, u. §. 26 d, D. 0) 2 j

8, 16, Jn den Orten, durch welche die Streifen kommen, dürfen sie sich nur so lange aufhalten, als ihre Anwesenheit nothwendig ist, um sich beim Ortsvorsteher zu melden, vie geeigneten Exkundigungen einzuziehen,

| (hre Anwesenheit beurkunden zu lassen und die ihnen etwa ertheilten Auf- | träge zu vollziehen. (§. 18 d, S, u, §. 27: d:H. J)

8, 17, Wenn si Gendarmen begegnen, so haben sie sich gegenseitig alle Notizen mitzutheilen, vie für den Dienst von Jnteresse sind, _DuE Behuf solcher Mittheilungen is die Einrichtung zu tresfen, dab die 6, 19 Patrouillen benachbarter Bezirke von Zeit zu Zeit zusammentreffen. (F-

d, S, u. §. 28, d, H. I.)

8, 418, Bei allen Verbrechen, welche Spuren zurüdklassen, 3+ B, beï