1851 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berlin, ven 26. Septembir. Se, Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen sind, von Moskau kommend, wieder hier eingetroffen,

Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche

Arbeiten. Bekanntmachuna. : Post-Dampf\chiff-Verbindung zwishen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg). Die Abfertigung der Post - Dampfschiffe erfolgt: aus Stettin jeden Sonnabend Mittags, des ersten Eisenbahnzuges von Berlin, aus Kronstadt jeden E S: Abends, Dtr „, ußische Adler“ geht ab: 2 i a den 17. und 31. Mai, den 14. und 28. Juni, den 12. und 26. Juli, den 9. und 23, Au- ust, den 6, und 20, September, den 4. und 18, Oftober ;

nach Ankunft

qus Kronstadt den 24. Mai, den 7. und 21, Juni,

den 2,, 16. und 30. August,

den 5. und 19, Juli, den 41, und 25, Of-

den 13. und 27, September,

tober.

Der „Wladimir ““ dagegen : aus Stettin: den 24. Mai, den 7. und 21. Juni, den

5, und 19. Juli, den 2., 16. und 30, August, den

13. und 27. September, den 11. und 25. Oktober, aus Kronstadt: den 17. und 31, Mai, den 14. und

28. un, den 12, und 26, Juli, den 9. und 23,

[

August, den 6, und 20, September, den 4, und 18, |

Oktober.

Passagegeld: 1. Play 62 Rthlr., U. Plaß 40 Rthlr., 11, Pla

234 Rthlr. Jn diesen Beträgen sind die Kosten für die Bekösti- ung, mit Ausnahme des Weines, einbegriffen, Kinder unter 12 ahren zahlen die Hälfte, Ein Wagen mit 4 Rädern 50 Rthlr.,

unbestellbar zurückkommen oder auf den nordamerikagnishen Posten

verloren gehen. Berlin, den 24. September 1851. General - Post - Amt.

Schmüdcker t.

Justiz - Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 21, September 1851 betreffend den Geshäftsverkehr zwishen den Gerich- ten und der General-Wittwenkasse.

Durch die Allgemeine Verfügung vom 15. November v. J. sind die Gerichtsbehörden angewiesen worden, die Wittwenkassen- Beiträge der bei ihnen angestellten und bei der Allgemeinen Witt- wen - Berpflegungs - Anstalt betheiligten Beamten von dem Gehalte derselben in Abzug zu bringen und unmittelbar an die General- Wittwenkáässe hierselbst einzusenden.

Bei der Ausführung dieser Verfügung hat sich die Nothwen-= digkeit einer theilweisen Modificatiou derselben, so weit sie die un- mittelbare Einsendung der Beiträge an die General - Wittwen- fasse betrifft, ergeben.

Es werden daher unter Aufhebung dieser leßteren Bestimmung die Gerichtsbehörden (mit Ausnahme des Kammergerichts, des Stadtgerichts und des Kreisgerichts hierselbst, für welche die un-

| mittelbare Einsendung der Wittwenkassen-Beiträge an die General-

Wittwenkasse bestehen bleibt) hierdurch angewiesen, die abzuzichenden

Wittwenkassen-Beiträge von jeßt ab an die betreffende Regierungs-

Hauptkasse für Rechnung der General-Wittwenkasse abzuführen. Im Uebrigen verbleibt es bei dem Geschäftsverkehr, wie solcher bis

dahin durch die Königlichen Regierungen , resp. deren Hauptkassen,

mit 2 Rädern 25. Rthlr., ein Pferd 50 Rthlr., ein Hund 52 Rthlr. |

preußisch Courant. Fracht befördert. Berlin, den 27. Mai 41851. ; General - Post - Amt. Sckchmüdckert.

Bekanutmachung. Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen,

finden in diesem Jahre, wte folgt, statt:

um 6J Uhr früh von Berlin abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen Mittwoh und Sonnabend frühz entgegengesebt : aus Kopenhagen Sonntag und Mittwoch Nachmittags, in Stettin Montag und Donnerstag Vormittags,

Güter und Kontanten werden gegen billige

zwischen den einzelnen Gerichten und der General-Wittwenkasse ver- mittelt worden ist.

Die Königlichen Regierungen sind von dem Herrn Finanz- Minister mit entsprehender Anweisung versehen worden.

Berlin, den 21, September 1851.

Der Justiz-Minister

Simons, An sämmtliche Gerichtsbehörden.

| Allgemeine Verfügung vom 22. September 1851

Die Post-Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen die subsiviarishe Verpflihtung der Städte zur Ueber-=

| tragung der Kriminalkosien für die städtishen Käm- aus Stettin Dieystag und Freitag Mittags, nah Ankunst des s \ch

auf den Anschluß an den um 12 Uhr Mittags nach Berlin

abgehenden Eisenbahnzug. Das am Dienstag von Stettin abfahrende Schiff steht mit dem am Mittwoch, Mittags, von Kopenhagen nach Gothenburg und

und vermittelt auf diese Weise eine ununterbrochene Verbindung |

mit Gothenburg und Norwegen. Das Passagegeld für die Reise von Siettin ‘oder von Swwine- münde nach Kopenhagen oder entgegengeseßt beträgt: für den ersten Plaß 7% Rthlr., für den zweiten Plat 5% Rthlr. und für einen Deckplaß 3 Rthlr. preuß. Cour.

Auf Mitnahme von Kindern und auf Reisen von Fami- | genstande hatte,

lien findet eine Moderation Anwendung. Güter werden

gegen billige Fracht befördert. L,

Für eine Tour von Stettin nur nach Swinemünde oder ent- gegengeseßt beträgt das Passagiergeld 15 Thaler pro Person mit der Maßgabe, daß für Domestiken, die mit ihren Herrschaften reisen, der ermäßigte Say von 5 Thaler Pr. Crt, pro Person erhoben wird,

Berlin, den 4, August 1851.

General-Post-Amt,

Bekanntmachung.

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika befindet sich eine große Anzahl giebt es u. A. 25 Anzahl des Namens Canterville, 24 Orte des Namens Franklin, 22 Orte des Namens Springsield u. \. w.

Dem korrespondirenden Publikum muß daher dringend empfoh- len werden, auf den Briefen nah Nordamerika den Bestimmungs- Ort jedesmal durch Angabe des Staates und des Bezirkes (County), in welchem derselbe belegen. ist, uäher zu bezeichnen, weil anderenfalls leiht Verwechselungen entstehen können und hier- durch nicht selten Veranlassung gegeben wird, daß die Briefe als

leihnamiger Städte und Ortschaften, So rte des Namens Washington, eine gleiche |

Christiania abgehenden Dampfschiffe in genauem Zusammenhange “aufgehoben worden,

mereigüter vetreffenx Verordnung vom 2, Januar 1849 §. 8 (Gesey-Sammlung S. 3), Gesey vom 26, April 1851 Art, 1, (Geseß-Sammlung S. 181). Es ist wahrgenommen worden, daß mehrere Gerichte den zwei-

berechnet | ten Sap des Artikels 1 des Gesches vom 26. April d. J., betref-

fend die Zusäße zu der Verordnung vom 2, Januar 1849 (Geseßz- Sammlung von 1851 S. 4181), in der Art auffassen, als \ci da- durch die Verpflichtung der Städte zur subsidiarishen Uebertragung der Kriminalkosten in Bezug auf die städtishen Kämmereigüter Diese Auffassung is nicht richtig.

Der §, 8 der Verordnung vom 2, Januar 1849 cnthält die Bestimmung, daß das Verhältniß der Städte in denjenigen Pro-

| vinzen, in welchen bereits fruher Königliche Gerichte an die Stelle | der städtischen getreten waren, bis zur anderweitigen Regulirung desselben unverändert bleiben solle, wobei das Motiv zum Grunde ' liegt , daß die Verordnung vom 2, Januar 1849 nur die da-

mals noch nicht aufgehobenen Privatgerichte zum Ge- Durch Artikel 1. der Zusäße zu der Verordnung

| wird nunmehr zuvörderst im ersten Absaße der Zeitpunkt der ver- heißenen anderweiten Regulirung näher dahin bestimmt, daß die-

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selbe bei der Regulirung der Steuerverfassung , insbesondere der Grundsteuer, erfolgen solle, sodann aber wird im zweiten Absaße hinsichtlich gewisser Güter der Städte eine neue Anordnung aus- g: prochen. Diese. leßtere Bestimmung is t des auf solche Güter zu beziehen, welche bis zum Erlasse der Verordnung vom 2, Januar 1849 noch mit Patrimonialgerihtsbarkeit

" versehen waren und mit dieser von Städten erworben wor- den find.

Die Worte des Artikels [,: „in Bezug auf die den Städten gehörenden Güter, welchen bisher die Gerichtsbarkeit zustand, kommt der §. 2 zur Anwendung,“ ] L lassen darüber keinen Zweifel zu, und aus den Kammer - Verhand- lungen ergibt si, daß ein Spezialfall der Erwerbung eines Ritter- gutes mit Gerichtsbarkeit den Anlaß zu der Bestimmung gegeben hat. Die Kämmereidörfer der Städte, welchen eine eigene Gerichts- barkeit \chon bisher nicht zustand, weil sie, wie die Städte selb, \chon früher unter die Königlichen Gerichte ge- hörten, werden daher durch jene neue Vorschrift in keiner Weise betroffen, vielmehr behält es hinsichtlich derselben eben so, wie in

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Ansehung der Städte selbst, bei dem §. 8 der Verordnung vom

2, Januar 1849 sein Bewenden. | | Sämmtliche Gerichte werden veranlaßt, in den geeigneten

Fällen dies zu beachten.

Berlin , den 22. September 1851, vol | Dcr Justiz - Minister Simons.

An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Kriegs-Ministerium,

Bekanntmachung vom 17. September 1851 betref- fend die Patentirung der Porte peefähnrithe.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre : Auf den Vortrag des Kriegs-Ministeriums will Jch hierdurch be- stimmen, daß die Patentirung der Portepeefähnriche künftig nicht, wie dies die Ordre vom 19, Mai 1833 festsegte, nah dem Da- tum des Zeugnisses der Reife, sondern allgemein nah dem Tage der Ernennung erfolgen soll. Jn Folge dessen sind Mir die aus dem Kadetten-Corps in die Armee tretenden Kadetten bei ihrem Eintritte hinfort nicht definitiv zu Portepeefähnrichen, sondern zur Verleihung des Charakters als solche, unter Beziehung des etats-

mäßigen Gehalts der Charge, in Vorschlag zu bringen , worauf |

dieselben nach Erlangung des Zeugnisses der Reife in vorgeschrie-

bener Weise zum Portepeefähnrich ernannt und nah Maßgabe |

des Tages der Ernennung patentirt werden können,

Sanssouci, den 11, September 1851. : (gez.) Friedrich Wilhelm. _(‘gegengez.) Stodckhausen. An das Kriegs-Ministerium. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, Berlin, den 17, Deptembeyr 18091. Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs8=Departement.

von Wangenheim. von Schuüz.

von

Verfügung vom 18, September 1851 betreffend die Berechtigung der Kayallerie-Offiziere zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen,

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel ü des Reisekosten-Regulativs für die Ungn E 28. Deomber (3E und im Besonderen dessen §. 4 und des §. 4 der Erläuterungen vom 18, Januar 1849 zu dem Regulativ, in Bezug auf die Be= rechtigung der Kavallerie - Offiziere vom Rittmeister abwärts zum Empfange von Reisekosten bei Dienstreisen, wird hierdurch Nacste- hendes, zur Beachtung für die Folge, der Armee bekannt gemacht ;

Die Bestimmung im §. 4 des Regulativs und im §. 4 der Erläuterungen dazu, wonach Empfänger von mehr als einer Fou-

rage - Ration alle Reisen innerhalb einer Entfernung von 6 Meilen vom Wohnsiße ab ohne Anspruch auf Reisekosten-Entschädigung zu=4 rückzulegen haben, für Dienstreisen über 6 Meilen vom Wohn- siße ab aber die regulativmäßige Reisekosten - Vergütung erhalten, findet im Allgemeinen auch Anwendung auf die Kavallerie-Offiziere oom Rittmeister einschließlich abwärts. Von der Vergütung von Reisekosten sind jedoch ohne Rück- sicht auf die zurückzulegende Entfernung ausgeschlossen und mit den Dienstyferden zu machen: die Reisen 1) zur Allgemeinen Kriegsschule und zurü, 2) zur Militair-Reitschule und zurü, 3) zur Landwehr behufs Uebernahme Stellen, und 4) die Reisen der zur Lant wehr kommandirten Kavallerie-Offiziere der Linie zur Ausübung des Dienstes im Bataillons - Bezirk, mithin au die Reisen beim Kreis-Ersaß-Geschäfste. Der den Kavallerie-Offizieren für die Dauer der Reisen im Kreis-

von Escadronsführer“

" Ersaß =Geschäfte durch den Erlaß vom 10. März 1849 zugesicherte | Anspruch auf Tagegelder verbleibt denselben,

Berlin, deu 18. September 1851, Kriegs - Ministerium, von S tod häufen.

BeklanntmaGnng vom 19. September 1851 Rationen,

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betreffend die Preissätße für die nihcht in natura empfangenen für: dén Zeitpaum vom 1, Oktober bis Ende bar 45017

ie in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1851 von immobilen Truppen nicht in natura empfangenen, aus tair-Etat zuständigen Rationen werden in bekannter Witse nah folgenden Preissäßen virgütigt:

Die MonatlichGe Natio s

Einzelne Fourage-Beträge für kranke

d 3 Mey. Hafer, 5 U. Heu, 8 W. Stroh nt

In ven Mehieru mgs berr lenz

Gumbinnen . i Königsberg in Pr... D 000 Marientvoerder Sten...

Cöslin N S U B. Potsdam L ant d O.

E dia Bob...

Breslau i

c e D i Magdeburg . s Merseburg L G

Münster .

Minden .

Arnsberg.

Ul DIT , a.

Koblenz...

Aachen...

MUeL i «a

Köln

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—,

Berlin, den 19, September 1854. Kriegs - Ministerium, Gueinzius,

DaAE f 5 F | f Í

Alle | Sor | f

Dienstpferde.

j A J 2% Meg, Hafer,

A 25 Meg. Haser, 5 4. Heu, 5 #{. Heu, Der Schffl, [Der Centn.] Das Schock 8 f Giro) 8. U. Strob Hafer Heu Stroh mit mit mit mit miít lie. | Ion | S207 A S H Plue| Ion | e | | |

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|-98

Militair - Oekonomie- Departement.

Messerschmidt.