1851 / 101 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einen Bogen enthält und in diesem größeren Umfange gefertigt werden muß, weil ein Auszug niht genügt. i : :

Für nicht geschriebene, namentlich für gedruckte oder lithographirte Anlagen können nicht Streibegebühren, sondern nur die darauf verwende- ten baaren Auslagen liquidirt werden. :

In den Fällen, in welchen nah §, 63 des Gerichtsfosten-Tarifs Schreibegebühreu liquidirt werzen können, darf auch der Rechts-Anwalt ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandes für jeden auch nur ange- fangenen Bogen 24 Sgr, liquidirenz im Uebzigen aber ist der Rechts-An- walt vervflichtet, für die iu diesem Tarif festgeseßten Gebühren der Par- tei di? erforderten Abschriften zu beschaffen.

Für unnöthige Schreibearbeit kann nichts liquidirt werden.

3) Wenn der Rechts-Anwalt außerhalb jeiner Wohnung und des Gerihts-Lokals Geschäfte besorgen muß, so erhält derselbe außer jeinen sonstigen Gebühren:

A. Wenn er über eine Viertelmeile von dem Orte, in welchem er wohnt, reisen muß, 2 Rthlr. 15 Sgr. Diäten und sur jede auch nur angefangene Vierteimeile der Hinreise und der Rückreise 75 Sgr,

Reisekosten.

Wenn tie Entfernung nicht über eine Viertelmeile von feiner Woh-

nung beträgt, bei Objekten bis zu 500 Rthlr. einschließlich 10 Sgr.,

bei höheren Objckten 20 Sgr. Js die Entfernung größer, jedoch innerbalb seines Wohnorts, oder wird er an ein Krankenbett, oder in der Zeit von Abends 8 Uhr bis Morgens 8 Uhr gerufen, oder muß er über eine Stunde unthätig warten, jo kann er das Doppelte dieser Säge liquidiren, eben so, wenn das Geschäft länger als eine

Stunde dauert und wenn darauf mehrere Tage verwendct werden

müssen, für jeden Tag besonders,

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bei welchem er zur Prozeß -Praxis verstattet ist, so kann er, wenn die Bedingungen seiner Anstellung nicht entgegenstehen, für die Reise zum Gericht Diäten und Neisckosten liquidiren , insofern ihn die Partei aus- drücklih zu der Reise ermächtigt hat uud nicht durch ein Uebereinkommen die Reiseunkosten-Vergütigung festgestellt is,

As} die Reise in Angelegenheiten mehrerer Parteien unternommen, welche zu der Neise Ermächtigung erthcilt baben , so is von jeder nur ein ach der Zahl derselben zu bestimmender Beitrag zu erfordern.

Der einer cinzelnen Partei aufszulegende Beitrag zu den Reisekosten und Diäten darf die Hälfte der zu 3 bestimmten Sätze (den Fall eines getroffenen Uebereinkommens auLgenommen) felbst danu nicht überschreiten, ivenn die Partei allein den Auftrag zur Reise ertheilt hat.

__ Die Verpflichtung des unterliegenden Gegners zur Erstattung solcher Auslagen ist nach allgemeinen gesczlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 5) Der geringste Gebührensas, welchen ein Rechisanwait für seine Leistungen liquidiren kann, wird in allen Fällen auf 10 Sgr. festgeseßt. M Bei der Berechnung der Gebühren nach Veirägen von je 41 Rthlr.

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N gerechnet.

thlrn., 50 Rthlrn, u, \. w. werden die angefangenen Beträge für voll

Nbschnitt,

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¿Fut F Ms | M enn die Kage durch Verfügung des Ge- 51171! PrtoiP nor aut No 50 , V G L, G, R N UrTunCgeWicien DODEI Q &(TIangen DcI Partei DOT Der Nar „P op

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zurückgenomuen wird, einschließlich DêL A Jy erer ctwaiger Nebenarbeiten, zu liquidiren; E dem Betrage bis zu 100 Ntihlrn. von je 10 Rthlrn.: 5 Sgr dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlrn. vo! E n dem Mehrbetrage bis zu 0 Nthlrn, von je 400 E Sgr, S 4) Lon dem Mepeirage von je 200 Nihlrn.: 15 Sgr. bis zu einem Maximum vou 12 Rthlrn.z im Mandats Prozesse nur die De 4 VIRASE E, O der s age oder dem eingelegten 9 Ente von der Partei noch vor Einreichung der Klaagcschrift oder der Nechtfertigunas rift entsagt, so is nur die Hälfte dieses Saues, weun aber 1 A i über Zurückweisung der Klage der Prozeß eingelcitet wird "n L 1

| A vird, nicht dieser u liquidiren.

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sondern nur die unten bestimmte1

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qn, y m Mandats - Prozesse (Verordnung vom 1. Rechtsanwalt liquidiren: ; fit ; o N 5 2 T A C L N Q _ Q .

i A. sur Die Mandats-Klage, emnnschlieplich der Jnformatious-Einziehung und etwaiger Nebengeschäfte : E a) von dem Vetrage bis zu 100 Rihlru. von je 40 Nthlrn.: 5 S qr

y ; E j Î / 4/44 5/b O O:

b) von dem Mehrbetrage bi2 zu 00 Nithlrnu. vou je 10 Nihlr

c) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je 100 Rib ly, 9 von dem Mehrbetrage von je 200 Rthlr,{ 10 Sgr,, bis zu einem Maximum von 12 Rthlrn,z i sab abl L Einwendungen ausstellenden und begründenden Schrift: r nepach der Znformations-(Finziel (Walaer-Nelengeld&tio dicselben Sähe ; Znsormalions-Cinziehung und elwaiger Nebengeschäfte, a N A für die mündliche Ve1

‘rjeiben ertannt wird ode M M Ap E Ne

Prozeß dur Entsag Laer ob nach Anordnung dieses Verfahrens der

D, Mr eine Beweisaufnahme, wenn dieselbe nit (mw a mündlichen Berl ol Es f E DIFICiDe not Im Lermite UUY M Di ¿ ( ano uug erfolgt Ne, Die Halfte der S ähe Ä L _ E, Wenn die Mandatsllage oder ‘der die Einwendungen betreffen! Schristsab nicht von dem Rechts-Anwalt augefertigt is : so r T S ck Jh ¿ , R 2 : Cy i R D 6 l Von Den Säßen zu A, oder V, nux die Hälfte liguidirt werden, | C K

en (Verordnung Bon 1 Sul 1846 C 28) G d zu Uquidiren sur den ganzen Betrieb dei bet! eff S / di Q) A S. L EME et: N OEN Fat 4 ha Thaler : essenden Fnstanz von jedem

15 Sgr,

10 Sgr,

handlung, gleihvicl ob in Folge

4) Wenn ein Rechtsanwalt nicht an dem Orte des Gerichts wohnt , |

50

A, Wenn der Prozeß durch Mandat, durch Agnitions-Resolut oder nach erfolgter Klagebeantwortung in erster, nah erfolgter Einreichung der Rekurs schrift in höherer Justanz durch Entsagung, oder vor der mündlichen Verhandlung durch Vergleich beendet, oder wenn der angebrachie Rekurs ohne Mittheilung verworfen wirde 1 Sgr.

B. Wenn auf erfolgte mündliche Verhandlung erkannt, oder în oder nach derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerkannt, oder der- selben entsagt wird, oder wenn nach Mittheilung der Rekursschrift eine Ent- scheidung ergeht: 2 Sgr.

C. Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hai: 3 Sgr, :

ge 4,

Jn allen übrigen Prozessen, soweit uicht unten besondere Bestimmun- genu getroffen sind, erhält der Rechtsanwalt für die betressende Justanz: A. Wenn der Prozeß durh Kontumazial-Beschcid, durch Agnitions- Resolut, oder nach dec Klagebeantwortung , beziehungêweise nah der Ein führung des Rechtsmittels, durch Entsagung oter Vergleich beendet wird:

a) von dem Betrage bis 50 Rthlrn. von jedem Thaler: 1 Sgr.

b) ven dem Mehrbetrage bis 150 Rthlrn, von je 10 Rthlru.:

c) von dem Mehrbetrage bis 500 Rtylrn, von je 50 Rthlen.:

d) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlrn, von je 100 Rthlrnu,:

e) von dem Mehrbetrage in erster Justanz von je 200 Neplin,, 4

_herer Instanz von je 560 Rthirn,: 20 Sgr.

____Zn den Fállen der Beendigung durch Kontumazial-Bescheid, Agnitions- Resolut und Entjagung föunen indeß nicht mehr als 415 Rihlr. liquidirt werden, Ersolgt jedoch die Entsagung nach Einreichung der Schriftsäue, so beträgt der höchste Saß 30 Rthlr. | L ——

B, Wenn anf koutradiktorische Verhandlung erkannt odex in oder nach derselben ein Vergleich geschlossen, die Forderung anerfannt oder del Klage entsagt wird, so is außer dem vollen Saße A, (a, bis e,) noch die Hälste desselben zu liquidiren. : : G R eine Beweisaufnahme angeordnet ist und stattgesunden so ist dafür die Hälfte des Sayês A, zu liquidiren, /

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Dabei (§. 4) tommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

1.) Das Maximum des Gebührensazes jeder Jnjtanz wird, die zu A bezeichneten Fälle ausgenommen, auf 100 Rthlr, festgeseßt.

2) It ein geschlossener Vergleich durch einen, beziehungsweise durch mehrere, bei dem Prozesse betheiligte Nechtsanwalte angefertigt oder auch nur unter Zustimmung der Parteien entworfen, so kann jeder dersclben, welcher dabei unmittelbar thätig mitgewirkt hat, außer sci- nen Gebühren sür d.n Prozeßbetrieb, noch d¿n für einen Vertrags- Entwurf den Notaren zugebilliglen Gebührensaß liquidiren, E Die bei dem Obertribunal fungirenden Rechtsanwalte erhalten, wenn das Objekt des Nechtsmiitels nicht 50 Rthlr, übersteigt ‘bei Beendi- gung der Sache durch Erkenniniß 5 Nthlr. und im Falle der Ent- sagung 3 Rthlr,, bei höheren Gegenständen bis zu 150 Rthlrn, im ¿xalle des Erfenutnisses 7 Rthlr., im Falle der Cutsagung 4 Nthlr. und bei den über 150 Rihlr, hinausgehenden Beträgen noch zusäh- lih die oben zu A, beziehungoweise B. (c bis e) bestimmten Säge von dem Mehrbctrage. :

N diesen Säßen erhalten dieselben aber keine Schreibege-

bühren, dagegen is der Pauschsaß stets in vollen Thalern zu liqui

diren, 10 daß der angefangene Thaler für voll zu rechnen i.

n den Konkurs- und Liquidatious - Prozessen kann für die Feststel-

nig jedes einzelnen Liquidats in erster Jnstanz nur der Say A,,

ezichungEweije der zusäuliche C., nicht aber der Saß B. liquidirt

werdenz für die weiteren Justanzen dagegen gelten die obigen Be- stimmungen und für die außerdem zu bejorgendin Geschäfte der von den Gläubigern bestellten Mandatare die Vorschriften sub 11. dieses

Abschniits. Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, die ein und das-

selbe Juteresse verfolgen Litistonforten im engeren Sinne, ode Litisdenanziaten und JZutervenienten, die mit seiner Partei gemein- schaftlihe Sache machen so kann er zwar nur die ‘oben bestimm- ten Pauschbeträge cinsach liquidiren, in Bezug auf diejenigen jedoch welche ihn nachträglich bevollmächtigt haben , is er bercchtigt, die sub 11. dieses Abschnitts festgescßten Gebühren für Schtiftsäte, Konferenzen und Schreiben, weiche durch diesen Hinzutriit veranlaßt sind, besonders zu liquidiren, S

Haben die mehreren durch einen Nechtsauwalt vertretenen Per- sonen nicht cin und dasselbe Interesse, so werden die Gebühren nach dem Betrage des Juteresses jedes Einzelnen besonders berchnet, im Falle der Cumuiation eror niia vom 21, Sul 1846, 8. 32) jedoch nach dem Gesammtbetrage der kumulirten Forderungen, : Der Bevollmächtigte, welcher die Partei am Schlusse der ersten Jn- stanz vertreten hat, 1 verpflichtet, auf Verlangen seiner Partei dic etwa einzulegenden Nechtsmüitel auzumelden, die Manualakten an ven Bevollmächtigten der höheren Instanz abzusenden, feiner bei den wegen eiwa noch zu erlassender Purifikatorien nothwendig werdenden Verhandlungen und bei der Regulirung der Appillaionen die Par- tei zu vertreten, ohne dafür besondere Gebühren liquidiren zu lönnen.,

Wenn cin Nechtsauwalt nicht die ganze Instanz besorgt hat, na-

mentlich wrnn mehrere nach einander im Laufe einer JInjtanuz, sci es wegen eingetretenen Ablebens oder in Folge einer Kündigung, gauf- getreten sind, so erhält der Rechtsanwalt, beziehungéwceise Jeder von ihnen zwei Drittel desjenigen Gebühren-Saßzes, welcer zu liquidiren gewesen wäre, wenn der Rechtsanwalt die gauze Justanz besorgt ç,e- habt hätte. e

_ Dat der Nechtsanwalt aber die Partei nicht in einer mündlichen Verhandlung vertreten, so kann ex nur den Say A, und, wenn ex selbst das Mandat gekündigt hat, in diesem Falle m Gâlfte des Satzes A, liguidixen. : 4 t

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n der Execuiions-Instanz erhält dex Rechtsanwalt, einschließlich der | Rergütung an Schreibegebühren : | ; 1

S von dem Betrage bis zu 100 Rthlrn, von je 10 Rihlrn.: 25 Sgr.,

L von dem Mehrbetrage bis zu 200 Rthlrn, von je 40 Rthlrn. :

45 S, L E i ]

c) von dem Mehrbetrage von Je 50 Nihlrn.: 5 Sgr. bis zu einem Maximum von 4 Rihlr, L Ge Dieser Say umschließt die Remuneration für den ganzen einschläg1-

aen Geschäftsbetrieb den für Gelderhebung und Ablieferung ausgenom- men “_ "und es darf namentlich sür dic durch Abfsordern des Manisesta- ons-Eides bewirkte Vermögens-Ermittelung, für Beschleunigungs-Gesuche, Anzeigen über erfolgte Abscilagszahlungen und Mittheilungen an die Par- iei nichts liquidirt werden. Dagezen kommt bei veränderten oder erneuten Anträgen, welche na früherer fruchtloser Hülfsvollstreckung gemacht wer- ven, wieder derselbe Say in Anwendung. 7 A Bei Interventionen ist für die Einziehung der Information ein{clicß- 1% der Érflärung über die Anterventions - Ansprüche ‘dic Hälfte dieses S [u liquidiren, Diese Bebühren können jedoch nicht gefordert wer- ° ain der Rechtsanwalt sür den Betricb des hiernach]t cingeleiteten

Saßes den, wenn otsanwall den «nterventions-Prozesjes Gebühren liquidirt, | i f, in Subhastations-Prozessen kann der Rechtsanwalt liquidiren :

für den Antrag den §. 6 bestimmten Saß bis zu cinem Maximum von 8 Nthlrn., N : |

f ie Wahrnehmung der Termine, cins{ließlich der Licitation, even

3 47

Iahrnehmung des Kaufgelder-Belegungs- und Vertheilungs- hrens eben \o vielz diesen Sätzen aber füx alle darauf bezüglihen Geschäfte feine weiter, mit Ausnahme der Schreibegebühren nach Maßgabe der inen Bestimmungen (Nr. 1 und 2) und der Gebühren für die Geld-

und Ablieferung (§. 20),

Höhe der Säye wird bestimmt durh die Höhe des von dem Rechts-Anwalt vertretenen Anspruchs ohne Unterschied, ob derselbe ganz oder zum Theil zur Hebung fommi oder nicht, bei Vertretung des Subha- tatcn nach dem Werthe des subhastirten Objekts oder des Antheils des Mandanten darau. E ;

In der Nichtigkeits-Jnstanz lommen die Vorschrifien für den gewöhn- lichen Prozeß zur Anwendung, eben jo für die in Folge des Subhastations- der des KaufgelderbelegungS- und Bertheilungs-Verfahrens etwa eintreten-

den Spezial-Prozesse.

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Q 2 Fn den V8. 9 und 10 des Gerichtsfosten-Tariss bezeichneten, befonde- i Prozeßarten sind zu liquidiren: E A 2) von dem Betrage bis zu 109 Rithlrn. von je 10 Rihlru,.. 0 Sgr, u - band R d - m C V b) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Rthlrn. von je 50 Nthlrn, Pn d

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1 em Mehrxbetrage bis zu 1000 Nthlrn. von je 100 Nthlrn, 159 - 1) von dem Mehrbetrage von je 209 Nthlrn. a, 450 in den Fällen des §. 9 bis zu einem Maximum von 15 Nthlrn.z in denen des §. 10 bis zu 100 Rthlrn, Die Höhe der Säge wied bestimmt nach dem Objekte, welches von dem Mandanten des Rechts - Anwaltes geltend aemacht wird, bei Vertretung des Schulduers in den Fällen des §, 10 des

Der

Berichtsfoften-Tarifs jedoch durch den Gesammtbetrag der Forderungen Dabei betheiligten GVlaubiger. :

Nach diesen Sägen liquidiren auch die Kuratoren, welche in dem | 1 Spezialmassen bestellt sind, süx den De

- O E 5 e. von 29 Nihirn,, Wo»

ï d a Vio Ul ahren über das Uusgepbol v0! Slosfog Norfahrens bis zu einem Maximum

DICIES Berfahrens bid zu (em Aar j Y ie für die zur Ermittelung der Betheiligien gefertigten SGhreiven,

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x J G 6 O E E 4p R i / H G 4 7 \ U r0H 2, nach den Bestimmungen i L V, 14 I L SIuUIDILE

434101 Sonnen,

Tür den Betrieb einer gerichtlichen Sequestration oder Administrainon, einschließlich des Verfahrcns über dic Revenüen-Vertheilung , is derselbe Saß zu liquidiren, im Falle eines Prioritätsstreits jedoch für diejen bejon- ders nach den im §. 8 bestimmten Säßen und 11 höherer Zustanz wie im gewöhnlichen Prozeß. a |

Die Höhe des Satzes wird, tvie bet Subhastationssachen , jedo nur nach den jährlichen Revenüen, beziehungsweise nah den daraus zu liqu direnden Forderungen bestimmt,

6. 10.

In dem Verfahren über Beschlagnahme von Gutseinlünften und alc an die Person des Schulduers gebundenen Cinkünfte (F. 16 dei Verord nung vom 4. März 1834) sind für die dabei von dem Rechtéanwalt be- sorgten Geschäfte die Gebühren, zufolge der Bestimmungen unter IT,, §S. 14 bis 18, nach dem Jahresbetrage der in Beschlag genommenen Einkünste, wenn aber die Forderung der vertretenen Partei geringer ift, nach deren Betrage, und bei fortgeseßter jährlicher Vertheilung der Einkünfte unier mehrere Gläubiger nur nach der Höhe desjenigen Betrages zu liquidiren, welcher der Partei in jedem der ihrer Immission nachfolgenden Jahre z gewiesen wird.

i Für die Vertretumg bei etwaige Prioritälsstreite ist nach §. 8 zu li- quidiren und in höherer Iustanz wie im gewöhnlichen Prozeß, Se 115

Ob der Rechisanwalt von der Partei felbst bevollmächtigt oder von dem Gericht zum Prozeßbetriebe bestellt ist, z. B, als Litiskurator, Offizial- Mandatar oder Assistent , ändert nichts in dem Rechte desselben, nach den vorstehenden Bestimmungen die Gebühren zu liquidiren,

11, Gebühren der Beistände und Sl Uten, 10 Wie ur einzelne Prozeßgeschäfste. 6.42, Jür ein schriftliches Gutachten oder eine ausgearbeitete Prozcßschrift,

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einschließli der zur Einziehung der Juformation stattgehabten Konferenzen, Korrespontenz, Akten-Einsicht 2c., is bei Objekten bis zu 500 Rthirn, der in §. 8, bestimmte Say zu liquidiren, bei größeren Objekten jedoch von dem Mehrbetrage nur die Hälfte dieses Sapes bis zu cinem Maximum von 50 RNthlrn.

Diescr Say kommt auch daun zur Anwendung, wenn ein erst in höbe- rer Justanz zum Prozeßbetriebe bevollmächtigter Rechts-Antoalt von Ein- führung des Rechismiitels abräth und die Partei sich dabci beruhigt, Eben so dann, wenn vor der Einleitung eines Prozcsses zur Vorbereitung dessel- ben cine besondere Informations-Einziehung dem Rechts-Anwalt aufgetra- gen und von ihm bewirkt ift,

N Benn die Vorbereitungen zur Einleitung cines Prozesses voraussicht- li, insbesondere w sehr schwieriger Jnformations-Cinziehung oder Herbeischafung der Beweismittel, ganz außergewöhnliche Mühe, Arbeit und

Zeit erfordern, so is es dem Nechts-Antwwalt gestattet, sich dafür ein beson=- dercs Honorar zu bedingen, wenn der darüber geschlossene Verirag die Genehmigung des Ehrenraths desjenigen Bezirks erbält, in welchem der Nechts-Unwalt Do 13! ix 1,

8 14, einfaden schriftlich cingeholten und ch:iftlih e

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Nath obne {uristishe Ausführung is für je 50 Al

1 Sgr, bis zu cinem Maximum von 2 Rthlrn, zu liquidiren | oiel fur die Legalisalion ciner Prozeßschriitz desgleichen für eine mi

/ quidiren und eben dli ls 4 L454 Konferenz+ wenn diese aber über cine Stunde dauert, 10 fann für je acfangene Stunde darüber die Hälfte des Satzes zugeseßt werden,

a § b i r G. L

S. 8 G 1) (f aud fur Die Anfertigung von \chriftlichen id Anträgen, welche nicht in die Kategorie der Prozeßschriften inchlicßlih der Korrespondenz oder Konferenz zu ligutdiren.

2 und die Anfertigung des Schriftstücfs nicht in einer digt werden können, so kann für jede angefan Stund e auf das Geschäft nothwendig verwendet werden mußte, die ßeê zugescßt werden, §, 140,

Diese Hälfte des Sates kaun, bezichungSteiie auch neben den in 5 4

{ Q (c) ; S O (4 E S E L E C L L8, 12 bis 15 bestimmten Gebühren - Beträgen, liquidirt werden fur jede

j ck chreiben, welches auf Veranlassung der Partei geferiigt werden muß, wenn dasselbe rechtlide Ausführungen oder materielle Auseinander]eßungen enthält die nothwendig waren. Für Schreiben ohne einen olen Fn- halt, welche von der Partei ausdrücii Benachrichtigungen, Beschleunigungs - G S chreibegebühren liquidiri werden,

,

ih gefordert sind, namentlich für esuche, kurze Anzeigen, können nux

4 ite Saß i auch für die Wahrnehmung eines als Bevollmächtigtec oder als dazu besonders be- liquidiren, Ist auf dieses Geschäft mehr als eine

u verwenden gewesen, so kann für die Einziehung der „Znfor-

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De einzelne! Call} ov iTeuter Stunde

q of 4 5 io R mation, beziehungSweije Di rednct werden.

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Hat dagegen der RecgiSanuwvagil die Partei in einer mundiichc

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der Hauptsache vertreten, [0 1 ey Det

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eine Partei die Korrespondenz j uu ren Bevollmächtigten durch cinen anderen Rechtsanwalt besorgen 1apßt, 0 eann dieser für seine Mühwaltung mit Jubegr ff der etwa gesertigten Schristsäßze die Hälfte des Sayes liquidiren, welcher für den Betrieb des

Prozesses oder des betreffenden Theiles desselben zu liquidiren itz dann

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( P f tot acdieut bat P MCL Et 4/9144 L O 0a G a k Tao cur die (11 (U i Ueupßerungen Uin us suyritngen

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Gebühren nicht zu liquidiren, O0

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8 It dem Rechtsanwalt die Erhebung und Ablieferung übertragen, so feinen sonstigen Gebühren : a) bei Beträgen bis zu 500 Néhrnc von je: 40 Rthlrn,+ 3 þ) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Rthlrn. von je P A

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11, Gebühren der Kuralioren im Ko nfurs-

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