1851 / 107 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Aufzuheben ohne Entschädigung sind: die gcwissen Grundstücken 1+ IESF E S d ;

zustehenden Hoheits-Rehte und Privilegien.“ T5 spriht nah diejer insoweit vollig zweifellojen Wortfassung ausdrud- lich von Privilegien, welche „gewissen Grundstücken zustehen,“ sett mithin jolche Privilegien voraus, welche gewissen Grundstucken er- theilt, mit denselben verbunden sind und von dem Besißer der Grundstücke vermöge dieses Besißes ausgeübt werden. Von einem Privilegium in diesem Sinne ist aber in dem §. 48 Tit. 29 der Prozeß-Ordnung überall niht die Rede ; durch diese geseßliche Bor- {rist ist so wenig ein dem Besißer Des adligen Guts als jolhem zustehendes und vermöge dieses Besipes durch den- selben auszuübendes Ret begründet, daß vielmehr Jedem Subhastations - Juteressenten das Recht des Widerspruchs eingeräumt ist| und zu diesen Interessenten niht blos | der Schuldner, sondern alle in dem Licitationstermine I | eingetragene und uneingetragene Gläubiger gerechnet s handelt sich sonach in dem §. 48 a, a. De nicht von einem Privl- legium im Sinne des Artikels 42 Der Verfassungs-Urkunde, sondern von einem besonderen Rechte, welhes, wesentlich auf das Znteresje der Gläubiger und die Kreditverhältni)|e der adligen Vüter he rechnet, einen Bestandtheil derjenigen Rehtsordnung bildet, welche geseßlih für den nothwendigen Verkauf gegeben, nicht vereinzelt da- teht, vielmehr mit anderen geseßlichen Vorschriften, insbesondere mit s, 188 Tit, 14 Thl. 1. des Allgemeinen Landrechts in Beziehung steht. Handelte es si im §. 48 a. a. O. von cinem dem Gruntstüke ankleben- den Privilegium im Sinne des Artikels 42 der Verfassungs-Urkunde, so würde dem Besißer eines jolchen Grundstucks die Ber««htigung nicht zu versagen gewesen sein, diejes Privilegium, sei es mit oder ohne Entschädigung, aufzugeben ; es muß aber einleuchten, daß dem Be- sier eine solhe Berechtigung mit recchtlicer Wirkung auszuuben niht zugestanden werden kann, eben weil durch das im g. B | Tit. 52 der Prozeß-Ordnung begründete besondere Recht nicht | minder die Gerechtsame der Gläubiger gewahrk sind und über diese | dem Besizer des Guts als solchem keine Versügung zusteht.

Zur Entkräftung des hiernach gegen den Udjudica.ions - Be scheid vom 13, Dezember 1850 mit Erfolg gerichteten Angriffes ift zwar geltend gemaüt, daß, um den im Licitationstermine gegen | den Zushlag erklärten Widerspruch zu begründen, in Anleitung | des 6. 13 der Verordnung vom 4. März 41834 gleichzeitig | habe Caution bestellt werden müssen.

Diese Behauptung hat jedo keinen Grund. Der §. 13 a. a, O. verhält sich über den Fall, wenn dem Zuschlage keine geseßliche Hindernisse entgegenstehen, gleihwohl von cinem der Interessenten gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben wird ; auf einen solchen Widerspruch soll nur dann Rücksicht genommen werden, wenn der Widersprechende zugleih die im Gesebe näher bestimmte Verpflich- tung übernimmt. Diese Vorschrift seyt sonach augenscheinlich vor=

aus, daß im Uebrigen die Lage der _ Sache ene ole U, daß die Subhastations = Inter ssenten den Zuschlag fsclbsi wider ihren Willen gesWehen lasen müssen, und i nur

darauf berechnet, auch unter dieser Vorausseßung den Sub-

hastations -Juteressenten das Mittel zu geben, den von ¡ihnen nicht

gewollten Zuschlag abzuwenden. Wesentlich verschieden hiervon ist |

dagegen der Fall, wenn nah §. 48 Tit. 52 der Prozceß-Ocdnung der Zuschlag nur stattfinden darf, insofern alle Interessenten ecin- willigen. Ermangelt daher, wie im vorliegenden Falle, diese übcr- einstimmende Einwilligung, is also diejenige Bedingung nicht vor- handen, von welcher geseßlich die Zulässigkeit dcs Zuschlages abhän-

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müssen. Eben deshalb licgt der Fall gar a E

welchem es bedürfen kann, den Widerspruch durch Bestellung | einer Caution besonders zu begründen; die Interessenten werden

vielmehr durch das Gesey selbst gegen den Zuschlag ges{chüßt, oder,

mit anderen Worten, dem Zuschlage steht ein geseßlihes Hinderniß | entgegen. Die Auslegung, daß unter „geseßlichen Hindernisscn““ |

im Sinne des §. 13 der Verordnung vom 4. März 1834 nur

solhe zu verstehen seien, die, objektiv betrachtet, von feiner Cinwil-

ligung der Parteien abhängig sind, findet in dem Gesebe feine Be- rechtigung. Unter geseßlichen Hindernissen sind vielmehr alle dieje- nigen zu verstehen, welche unmittelbar aus dem Gejeße folgen und

auf diesem beruhen, und dahin gehört unbedenklih auch der Fall, |

wenn es an der nach §. 48 Tit. 52 der Prozeß-Ordnung zum Zu- {lage eines adligen Gutes unter zwei Drittel des Taxwerths er- forderlihen Einwilligung sämmtlicher Interessenten ermangelt. Berlin, den 26. September 1851, (Unterschrift.)

A TET T I T Tw O M

M inisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten. Der bisherige Adjunkt am Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin, Karl Rehdanßÿ, ist als Oberlehrer an dem Dom-Gymnag- sium zu Halberstadt angestellt ;

| Zinsen

gig gemacht is, so fehlt auch die Voraussetzung, daß die JInteres= | senten den Zuschlag selbst wider ihren Willen geschehen lajjen |

Dem bisherigen außerordentliGen Professor in der evangclisch= theologischen Fakultät der Königlichen Universität zu Bonn, Dr. Fohann Gottfried Staib, die nahgesuchte Entlassung aus dem Königlichen Staatsdienste ertheilt ; N

Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelfer Dr. Utting J / | La Lili

zum Kreis-Wundarzt im Kreise Grottkau , Regierungsbezirks Op

peln; so wie Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelser Scholvien

| zu Schilda zum Kreis-Wundarzt des Kreises Weißenfels; und

Der Thierarzt erster Klasse Johann Peter Faller zum

| Kreis-Thierarzt in dem Bezirke Schleiden-Montjoie , Regierungs

Bezirks Aachen, ernannt worden.

Finanz- Miniftertum.

N Z L : Ä Ç G G A4 A F, Befanntmachung etr emen die Deren g Vel

dere wtl li aen. Staat Au Lehe des 0a) tes4 PUoteut,

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1848S Gon D aus 17

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Durch den in der Gescß-S.mmlung abgedruckten Allerhöchsten

Erlaß vom 10. d. M. haben des Königs Majestät auf den Antrag

des Herrn Finanz - Ministers genehmigt, daß die Zinsen der frei- willigen Staats-Anleihe des Jahres 1848, vom 1, April 1852 ab,

| von 5 auf 45 pCt. herabgeseßt und denjenigen Gläubigern, welche

sich diese Zinsermäßigung nicht gefallen lassen wollen, ihre Kapita-

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| lien am 1. April 1852 baar zurückgezahlt werden. Zu diesem Be

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huf werden sämmtliche verzinsliche Schuld - Verschreibungen jener

| Anleihe, so weit sie nicht in der am 5. d. M. stattgehabten Ver-

loosung, behufs der planmäßigen Tilgung, gezogen und durch un- sere Bekanntmachung von demselben Tage bereits gekündigt worden sind, zur baaren Rückzahlung am 1. April 1852 hierdurch gekün: digt, mit der Maßgabe, daß denjenigen Gläubigern, welche in die Zinsherabsepung auf 45 pCt. vom 1. April 1852 ab willigen und ies dur Einreichung ihrer Obligationen bei der Kontrole de Staats = Papiere (Taubenstraße Nr. 30), in den Vormittagsstunden on 9 bis 1 Uhr, oder bei einer Regierungs-Haupt-Kasse, zur Ab- l

tempelung auf 45 pCt., bis spätestens zum 30. November d. I.

zu exkennen geben, auch noch der volle Genuß des leßten, am

4 (um j | D Ah on G2 O) I Va V 4A (T » C) l, Oftober 1852 zahlbaren 5prozentigen Coupons der 1. Zins

Serie verbleiben joll.

Die zu fkonvertirenden Obligationen sind ohne Zinscoupons mit einem nach Littern, Nummern und Geldbeträgen geordneten doppelten Verzeichnisse, wovon ein Exemplar, mit Empfangsb scheinigung der Obligationen versehen, sogleich zurückgegeben wird einzureichen und sollen alsbald nah befundener Nichtigkeit und \c{hehener Vedruckung mit dem Reductionsstempel den Einreichern derselben wieder ausgehändigt werden.

Bon allen übrigen Obligations-Besihzern dieser Anleihe, welche ihre Obligationen bis zum 30. November d. J. in obiger Weise nicht eingereiht haben, wird angenommen, daß sie den Rükempfang ihrer Kapitalien der Zins-Ermäßigung vorziehen. VDiejelben hab | daher den Nominal-Betrag ihrer Obligationen gegen Rückgabe selben nebst ven am 4, Olvbder 1802 falltgen Zi C Serie I. Nr. 8, und gegen Quittung, bei Vateve an 4 U L COvv von DO U, stunden von 9 bis 1 Uhr, in Empfang zu nehmen.

Da von diesem Tage ab jede weitere Verzinsung der nicht fonvertirten Obligationen aufhört, so muß der Geldbetrag folcher am 1. Oltober 1852 fällig werdenden Zins - Coupons , welche nich! mit jenen Obligationen zurückgereiht werden können, vom Kapital gelürzt werden.

Den einzureichenden, nicht konvertirten Schuldverschreibungen ist ein Verzeichniß der Littern, Nummern und Geldbeträge beizu- fügen und unter demselben die Quittung über das Kapital stem- pelfrei auszustellen.

Denjenigen Gläubigern, welhe die Kündigung annehmen, jedoch ihre Kapitalien nicht persönlich oder durch Bevollmächtigte bei der Kontrole der Staatspapiere in Empfang nehmen können, sollen zwar dieselben durch Ueberweisung an die betreffende Regie- rungs-Haupt-Kasse ausgezahlt werden. Da aber der Zahlung eine Prüfung der Echtheit der einzurcichenden Schuldverschreibungen und deren Vergleihung mit den bei der Kontrole der Staatspapiere befindlichen Stamwbüchern vorhergehen muß, so sind die Schuld- Dokumente mit einem doppelten Verzeichnisse der Littern, Nüm- mern und Kapital - Beträge, von welchem ein Exemplar bescheinigt zurückgegeben wird, spätestens vier Wochen vor dem l. April 1852 der Regierungs - Hauptkasse zur weiteren Beför-= rung an die Kontrole der Staats-Papiere einzureichen, widrigenfalls die Jnteresseatcn sich selb den Verlust beizumessen haben, welchen sie durch die verspätete Vorlegung ihrer Dokumente und die Da- dur herbeigeführte verzögerte Rückzahlung ihrer Kapitalien viel- leiht erleiden. Gedruckte Formulare zu den im Vorstehenden er

S9 Amtlicher Wechsel -, Fonds- und Geld -Uours

der Berliner Börse vom 323i. Oktober 15851.

( mp Y (! 4 l. ¿J 5 a s / h 5 F s T R wahnten Verzeichnissen werden uncuigeltlich bei den gedachten Kasen

verab folgt.

Berlin, den 13, September 1851. Haupt - Verwaltung der (gez.) Natan. Die vorstehende Bekanntmachung wird dem dabei intere}sirten YVublikum hiermit in Erinnerung gebracht, zugleich aber bemertt,

daß allen auswärtigen Interessenten, welche auf die Konvertirung eingehen, überlassen bleiben muß, ihre Schuldverschreibungen an die nächste Regierungs - Hauyt - Kasse oder an diejenige Kreis - oder Domainen-Rentamts-Kasse, welche durch die betressende K öniglich e Regierung zur Annahme derselben ermächtigt worden is, cinzureichen,

i M A Co S 2 I Q S ALUR o y indem d1Ie Kontrole der Staats - Paptere sich m1 ausir arilgen {Sn ée L I A4 aua Faun erelsenten 1n (1 en Schriftwech\ei nit EAntalen ann. C

B, 1142 TCTLLLL

Yerlin, 31. Oktober. rgnädigst geruht: dem A!

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ihm verlichenen Si. Stansiaus (Er 4 O d 4 “4 g m des Lon Sr. Mazestatl

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