1851 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vieler Schulen nicht seltèn Schreibbücher befinden, deren Dedckel mit lithographirten und illuminirten Darstellungen eb git oder unsittlicher Vorgänge, denen auch fade oder frivole Unterschriften oder DBerse beigefügt zu sein pflegen, versehen sind. : Indem wir Ew. 2c. und die Schulvorstände , Geistlichen und Lehrer Jhrer Ausfsichtskreise , denen dieses Cirkular soglei mitzutheilen ist, hierdurch anweisen, dergleichen Schreibbücher und Umschläge in den Schulen nicht zu dulden und daher den Gebrauch derselben durch Crinnerung und Warnung, nöthi- genfalls aber dur ernstliches Verbot abzustellen, bemerken daß wir heute auch den Herren Kreis- Landräthen bei Mittheilung dieser Verfügung aufgegeben haben, die Buchbinder und andere mit dem Vertriebe von Schulbüchern 2c. sich beschäftigende Personen auf angemessene Weise zu warnen und einer Verbreitung von Büchern obgedachter Art seitens dersclben entgegen zu treten. Potsdam, den 13. September 1851,

Königli che Regierung. y VUN Metternich.

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sämmt liche Herren Superintendenten und Kreis - Schul - ÎIn)|pektoren.

ende Anl leitung ist durch Verfügung geistlick« M Unte O U Len Om September

Nachstes riums der Angelegenhe worden : Anleitung

Neccht

Studium der ¿wissenschaf Studien - Schema.

zum

Wer sih der Rechtswissenschaft widmen will, hat zunächst untersuchen, ob in ihm auch, wenn er sich gleich dur Neigung dieser Wissenschaft hingezogen fühlt, M Vorausseßungen eines folgreihen Bestrebens erfüllt seien. Diese Vorausseßungen bet ten theils die Anlagen, theils die Vor benn thle.

Die Rechtswissenschaft ist eben so sehr richtige Auffassung und Beurtheilung von Gegebencm, als \pekulatives Erkennen. Von Juristen wird nämlich O daß er sowohl die positiv geworde nen Normen zur Beurtheilung cines E isen Kreises von Lebens- verhâltnissen kennen gelernt und sich die Fähigkeit erworben habe, nach diesen den einzelnen Fall zu entscheiden, als auch daß er die wahrhafte Bedeutung der Lebt nsverhältnisse, den Zusammenhang und den Werth, welhen die äußeren Beziehungen der Ven {chen als im Staate lebender vernünstiger We esen hahen, 0 wie daraus hervorgegangenen N Meng Sorg, zu erfass en vermöge. Einerseits muß er also den Zusammenhang d des Di A4 n , das Geschichtliche , treu und lebendig La verstehen , nacch dem darin herrschenden Prinz ip die Gegenwart, wie fie sich dem ihm vorliegenden besonderen Jalle gestalict, zu beurtbeilen ver- magz andererseits aber muß er auch die Bedcutung eines O für das menschlihe Leben si) flar machen und den Zusammenhang des Rechts in sich und mit der Wene t überhaupi erkennen. Denn Wissenschaft und Lebcn sind nicht von einander getrennte, gegenseitig unabhängige Cxistenzen ; sondern jene ist Lie nur in der Form des Gedankens , so wie das Leben den Inhalt der Wis- senschaft hat, nur in der unmittelbaren Form der áußerlihen Exi- stenz. Jn Betreff der Anlagen wid also bei dem Juristen nicht nur Ge dächtnißkraft und Schärfe des Versiandes, sondern auch \pekulative Geisteskraft vorgusgejeßt. Septe Tai freilich nicht in gleichem Maße von Jedem erwartet werden ; aber völliger Mangel derselben wird ihn leiht das hohe Ziel und die Würde seines Berufs d ertdigen, lasen, es sei denn, daß ein fester Glaube an dessen Heil igkeit und an die Einheit, welche in den Dingen durch Gottes Leitung herrscht, i ihn vor ciner gemcinen Be- trahtungsweise verwahre. Die auf diese Anlagen zu richtende Prü fung is Jedem ohne große Schwierigkeit M. sobald es ihm wirkli um die Erkenntniß der ihm gewordenen Aufgabe zu thun ist, indem ihn gewiß {hon die Schule durch die Uebung der intel- leftuellen K Kräfte für V Wissen gelehrt haben wird, was ihm die Natur in diefer Beziehung verliehen babe,

Unter den Vorkenntnissen nimmt die erste Stelle das Stu- vium der Sprathen ein: denn kein anderes if zur formel len Bil-

d l und Entwielung der geistigen Kräfte geeigneter: die Sprachen sind Formen , worin die Geistigfkeit N Völker sich ausprägt. Auch seßt die Rechtswissenschaft, schon weil sie fo sehr auf die Geschicht angewiesen ist, nothwendig die Kénntniß derjenigen Sprachen vor aus, in welchen die äußeren Erkenntnißquellen des Rechts abgefaßt sind. a gehörigen Studium des Rechts wird daher vorzugs

weise erfordert dic Kenntniß des Griechischen und Lateinischen, mit Einschluß namenilich auch der Latinität des Mittelalters, und des Deutschen, insbesondere auch der älteren und mittelhochdeutschen

Sprache.

Eben weil angewiesen ift,

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die Rechtswissenschaft o sehr auf die Geschichte welcher fie nach einer Seite selhst wesentlih ange

bemerkten wir, -

hört, ijt Bekanntschaft mit der Geschichte überhaupt, mit der römischen und deutschen, unerläßlich.

Gleich wesentlich seßt die Rechtswissenschaft philosophische Bil dung voraus: nur der spekulativen Auffassung is die wahre Be- deutung des ganzen Rechte- und Staatslebens offen, nur sie schließt dessen lebte und höchste Bestimmung dcm Geiste auf. Jn keiner Wissenschaft , am wenigsten aber in der Philosophie , läßt sih ein Theil fur sich studiren; wie denn keine Wissenschaft aus einzelnen

Studckten besteht, sondern nur von dem sie Erfassenden von verschiedenen Seiten und auf verschiedenen Stusen angegangen werden muß, wodurch le in dex Form tinzeMer Diszi- plinen erscheint. Daher is auch in Wahrheit ein isolirtes Studium der Philosophie des Rechts nicht gedenkbar, und der Jurist hat, wenn er auch die leßtere besouders zu durchdringen

muß, doch auch die ubrigen Seiten der Philosophie

insbesondere

bestrebt jein zum Gegenztand jeines Studiums zu machen.

Die bisher zur erfolgreichen Beschäftigung mit der

vissinjchast gesordcrte Bildung wird und muß zum Theil {on auf dem Gymnahum erworben sein, zum Theil können erst die dem gezeisteren Alter bestimmten Universität é¿studien dazu hinfuhren. So ¡amezutlih zu dem tieferen Eindringen in das Leben der Geschichte und der Sprache, wie au zu der spekulativen Philosophie.

Hut dem Universitätsleben fängt für den a ein ¡euer geistiger TEVenopr 106 an; dns ahr des Ui rganges vom Gymnasium guf die Universität ist ein sehr kritisches, ein aDSOIUtOr: I tolius tere nodus.““ T ahtn Kennt nisse eingesammelt worden, und hat eine Gymnastik der intellek- tuellen Kräste am Einzelnen D E so soll jeßt nicht meh1

10s gt sondern wissenschaftliches erregt "und allseitig gefördirt werden. Der Anf sang wird fur den Juristen in un! mittel- barer Richtung auf sein E gemacht mit der Cncotlopadie Und Meth oiloaie Lex NeGtewi ena: fi hat den Begriss diejer Wissinschast und dessen historishe und systemati\che Entwickelung in deu einzelnen Disziplinen, mit einem Worte deren lebenDigeñ E aufzuzeigen, wodurhch zugleih auch entli von Jo Der Weg grpieien wird, den man bei dem Sit ain zu gehen hat, ZJukem dur D äkstel O Net, von der BDorstellung, als 09 09 ZUsallges ware, gereinigt, Dem U entsGieten als ast entgegentritt, wird zugleich L e Begeisterung für das Gach erhöht, und es ist um so E “fut auer bci den Bef Derr Dee U Er Wavien. Lilcsen Bourtiragen E sich ruglih ein endes Studium des rön Gen Privatrechts n, Ö

Si No Vel einerseits den Gang 1A bezeichnen das röómijche P! sciner Ent genommen

gte auch, Aufgabe lösen, T:

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welwze die mech t Ren, imnit, | ivatrechi in indem sie diese Erörterung der Grundbegrisse des sicheren Ausgangspunkt zu gewähren J rlesungeu oder die ausfügrliche jystemati|ch excge tische Erörterung der Rechtssäue, 1 e e in den jujstinian ischen E büchern nied dergelegt sind, als welche nicht nux einen theil unsercs heutigen Privatrech s ausmachen, on größten Einfluß auf die iun ist ische IVelt haben. ; ihrer 6 iómmlich und emp [eh en, L 1 Die O : Vorlesungen Nei n Ub rómijhe

zw:imal gehört btogesihte

Privatrecht ist zu verbinden, ganze römische J namentli auch das óffentliche, in seinem Cntwicciu ngsgange darzustelle n hat und wodurch, da das Privatrecht nicht außer und vor dem ffffent lichen Recht i, sondern beide in einander sind, auch die Kenntniß des Privatrechts sih erst vollenden kann.

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L aber den methodologishen Giund, daß ni \an cinen Gegen n am icid- testen kennen lernt, wenn man ihn in jeinen el infachsten B. stand theilen betrahtet und mit diesen E der Nachtheil A daß dadurch die Vorstellung erweckt werden ftann, als sei ófent- liche Recht aus dem Privatrecht hervor gego igen, und als lasse sich ¿ebteres ganz getrennt von dem ersteren erfassen, oder als sei das ófent tlihe Recht nur bestimmt, das H rivatvetht zu realisiren, wird dadurch N daß \chon in den encyklopäd ischen A Ungen die poissenschaftliche Gliederung Les Rechts, der innere Zusammen hang des ffentlichen und Privatrechts dargethan w n.

Neben den erwähnten historischen und dogmatischen Vorträgen darf die Anleitung zu e pegeti}ch en lebungen nicht vernach iässigt werden, indem dur sie die Fertigkeit in der Behant und dem Verstehen der Erkenntnißquellen gefördert

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Historischen

C1 durch aber fann eine lebendige Anschauung fowohl des als des Dogmatischen erworben werdcn.

Jst bis zu einem gewissen Grade dice Kenntniß des römisthen Rechts vorangeschritten, jo kann das Studium des Deutschen Rechts beginnen. Am zweckmäßigste n macht hier die deut} \he Staats und Rechts=Geschichte den B daran schließ ih das d eutsche Privat und Lehn -= Necht wetldhes leß ere 0 es

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ein nothwen ind Rec chtsphilo| inften aus beyani ell, A zu machen noch beruhrt werden ; (U risten rathsam U, u Dei indem durch die Belan utschaft s den eine grün N und umsfassendere Einsicht Gegen des vffentlichen Rechts gewonnen wird 3 2) daß es zweckmäßi ig ist, philosophische, che, naturwisscnschastliche und ma thematische ( niverli tatszeit zu e rtheilen, um rich stets in gem Zusammenhange mit dem ganzen Gebiete | halten ; 3) U (

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den rein juristischen Gen einige bei welhen auf eine Unterweisung in besondercn n Vorträgen nicht immer zu rechnen ist, 3- B. die jurî raturgeschichte; und daß die Ausfüllung solczer LUdlen dem atsleiße dringend zu empfehlen ist. tets aber bleibe, wer der Wissenschast B Rechts sein Leben zu widmen Den ehrenvolle en Ent hat, des noth wendige 1 Zusammenhangs zwischn Wissen Sit tlichfeli eingedc1 nk, beherzigenD die schlichte Lp ehr Qui pro cit 10 ced deficit in moribus, non pro! ged defi.“ i Diesen Bemerkungen nun fügen wir, um au dem S. U 4 Der Sigiien der juristischen Fafultät ( (worin es heißt: „Den Stu- direnden der S B soll ein ged wuudtes, von der juristischen Fakultät entworfenes und von dém Ministerium genehmigtes Siu=

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Deu akademischen Studienzeit mit große er gehört werden. D an teinizchen juristischen Srist, z. B. der Znjqu der Justiniagnischen Jnstitutionen.

Il, Semester. Einschluß Des 4 E G. iengüterrech! 3 und des Erbrechtsz aber als eine besondere Vorlesung behandel

olgenden Semester zu höóren.

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