1851 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bisherigen Buchführung am Schlusje dis Jalres 1851 auf den einzelnen Konien verbleiben würde, sind daher die Sell-Einnahme- Beläge dcs Jahres 1851 bei den Salarien-Kasscn der Gerichte erster Instanz big zum 26. Januar 1852 offen zu halten.

Dieses Guthaben besteht entweder :

a) aus den von den Parteien eingezahlten, durch zum Soll ge- stellte Kosten noch gar nicht oder doch nicht zum vollen Be- trage absorbirten Vorschüssen,

oder :

b) aus eingegangencu Kosten, für welche die entsprcchcnde Soll-

Einnahme etwa noch nit gebildet ist.

Zur Beseitigung des unter b. bezeichneten Guthabens sind die

Kontobücher fogleih ohne Aufenthalt durhzugehen, die Kosten in

Soll - Einnahme zu stellen oder die Konten soust z. B. dur

Rückzahlung zu vel gezahlter Beträge noch für das Jahr 4851

auszugleichen.

| |

Rücksichtlih der unter a. gedachten wirklichen Vorschußbestände |

sind die Konten in ähnlicher Weise zur Ausgleichung zu bringen. Diese Vorschußbestände zerfallen in folhe, aa) welhe zur Deckung der Kosten, oder

bb) welche zur Alimentation sür Schuldgesangcne eingezahlt sind, | Diejenigen Bestände, welche am Schlusse des Jahres 1851 sich | nicht durch eine entsprechende Soll-Einnahme ausgleic;en und zur |

wirklicen Zurückzahlung an die Parteien weil die Sache noch nicht beendigt ist oder zur Verauëgabung an die Gesangenan- stalt nicht geeignet sind, miijsen in besoudere Designationen gebracht, auf Grund derselben sowohl in dem betreffenden Soll-Einnahme- Belag des Jahres 1852 in Soll-Einnahme, als in dem Einnahme- Journal für 1852 in Jst-Einnahme gestellt, für das Jahr 1851 aber als an die Salarien-Kasse gezahlte Vorschußbestände einge= tragen und verre{chnet werden. Auf den Designationen ist. zu atte- stirea, daß und unter welchen Nummern die Beträge für 1852 in Soll- und Jst-Einnahme gestellt sind. Dieselben sind der Rech- nung für 1851 als Ausgabe-Beläge beizufügen.

Hinsichts der unter aa. erwähnten als Gerichtsgebühren ein- zutragenden Vorschußbestände hat der mit der Führung der Soll- Einnahme heauftragte Beamte zu den betreffenden Aften einen Ver- merk in nahfolgender Weise zu machen :

„Von tem von dem Kläger Verklagten u. \. w. ein: gezahlten Kostenvor\shusse der. sind die nach Abzug der Konto

; zum Soll

O

Thlr. »

verbleibenden j Thlr. » U als Gerichtsgebühren eingetragen,“ „Unterschrift und Datum.“

Dieser Vermeik soll zum besseren Anhalt hinsichtlih des Be- trages dienen, welher von der Summe der fünftigen Kostenrech- nung in Abzug zu bringen is , dergestalt , daß, falls die Kosten A ei ator ate ita Wet 0 00 0E 29 Rtblr. betragen, der beispielsweise mit... N eingezahlte Kostenvorshuß abzurechnen und nur der e lia L gal breite (14° einzufordern und zum Soll zu stellen ist.

Ein gleicher Vermerk is wegen derjenigen unter bh. gedachten Bestände zu machen, welche zur weiteren Auszahlung an die Ge- fangenanstalt zur Soll-Einnahme einzutragen sind.

Nachdem auf sclche Weise sämmtliche in den Kontobüchern ent- haltene Bestände beseitigt worden, muß die für das Jahr 1851 aufzustellende Resten-Designation mit demselben Betrage abschließen, welher nach der Jahresrechnung an Resten verbleiben foll.

__4) Die etwaigen Einnahmereste an zu erstattenden früher niedergeschlagenen Stempeln, sind bis zum S@lusse des Jahres 1851 fsowohl bei den Appellationsgerichten, als bei den Gerichten erster Instanz zu erledigen. Die vom 1. Januar 1852 ab in Rest stehenden, früher verwendeten Stempel werden niederges{lagen,

A0 Bi A: 8g: b: 6

5) Die bis zum Schlusse des Jahres 1851 bei den Gerichten erster Jnstanz zur Soll-Einnahme und, dem entsprechend, zur Soll-Ausgabe gestellten durhlaufenden Gelder müssen, \o weit sie nah den bisherigen Grundsätzen sofort zahlbar waren, ohne alle Ausnahme, und, so weit sie erst nach dem Eingehen zahlbar sind, jenes zum eingezogenen Betrage ohne Verzug verausgabt

rden.

Die dann noch verbleibenden Ausgaben sind in den Vüchern und Rechnungen für das Jahr 1854 in der bisherigen Weise ‘als Reste nachzuweisen, in den Nechuungen für das Jahr 1852 aber nach Maßgabe der anderweitigen Einrichtung des Soll - Ein- nabme - Velages und nah Maßgabe der ; Etats für 1852 zu behandeln und unter Hinweisung auf die Jah- reórechnung für 1851 als „Reste aus dem vorigen Jahre“ aufzu- führen, i i

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15 Rthlr.

Ausgahe - Titel des |

Die am Swlusse des Jahres 1851 zur weiteren Auszahlung an die Gefangen-Anslalteu eingetragenen Bestände von Alimenten- Vorschüssen werden fo lange als „Ausgabereste““ behandelt, als sie uicht durch Hafikosten absorbirt oder anderweitig auf Kosten ver- rechnet oder zurückgezahlt werden. Die Auszahlung an die Ge- fangen-Anstalt, an Gefangenwärter u. \. w. erfolgt auf Grund der festgeseßten Liquidation. a

Soll der verbliebene Bestand auf Kosten verrechnet werden, so wird der Beirag in der Ausgabe niedergeschlagen und unter Ge- rihtsfkosten zur Soll-Einnahme gebrah.

Die wirkliche Zurückzahlung von Beständen an den Einzahler geschieht auf Grund eincr besonderen Anweisung , die sich in der Regel mit der legten Liquidation der Hasftkosten wird verbinden lassen.

6) Der Ankauf von Stempel - Material für das Jahr 1851 ist bei den Appellations - Gerichten und bei den Gerichten erster Aan auf ven mili O f O C O Drag qu Dr \hränken, Vorhandene Stempel zu ungewöhnlichen oder solchen Werthsbeträgen, deren Verwendung nicht mehr zu erwarten ist, sind bei der Steuerbehörde zeitig gegen anderes, dem kurrenten Ver- brauch mehr unterworfenes Material umzutauschen. Das etwa dennoch am Schlusse des Jahres 1851 nach Verwendung aller bis pvahin zum Soll gestellten Stempel verbleibende Material ist späte- stens in den ersten Tagen des Monats Januar 1852 dem betref- feuden Steueramte gegen Rückgabe des Geldes zu übergeben.

Da das für Stempelbestände verwendete Geld bei der Sala- rien-Kasse nicht verausgabt, sondern als Vorschuß geführt wird, so bedarf es einer besonderen Vereinnahmung der von den Steuer- ämtern zuruckzuzahlenden Beträge nicht, soudern nur der Abschrei- bung in der Nachweisung der geleisteten Vorschüsse.

C. Rewihnuüngslegun g.

7) Da die Soll - Einnahme - Beläge für das Jahr 1851 zu dem unter Nr. 3" angegebenen Zwede bis zum 26. Januar 1852 ofen bleiben, so habcn die Gerichts - Deputationen und Kommissio- nen den Sportel-ECxtrakt für das vierte Quartal des Jahres 1851 an dem gedachten Tage an die Kreisgerichte einzureicheu.

Die Gerichte erster Justanz erhalten Mr, bas Jahr 1801 zur Einreichung des Jahresabschlusses an die Olergerichte Frist bis zum! 41. März 18052.

Die von den Obergerichten aus den Jahresabschlüssen für 1851

aufzustellenden Rechnungsabschlüsse und Uebersichten erwartet der

| Justiz-Minister bis spätestens den 1. April 1852.

Der Termin zur Einrcihung der Jahres-Rechuungen der Ge- rihte erster Instanz pro 1851 wird um vier Wochen verlängert.

Für tas Jahr 1852 treten in allen Beziehungen bei den Ge= richten erster Jnstanz wieder die früher bestimmten Termine ein.

D, Auflösung der Salarien-Kassen der Appellations geriwie und ver Ha upt-UÜntergerihts=-S alaärläite Kas{sen.

8) Die Salarien-Kassen der Apyellaiionsgerichte und die Haupt- Untergerichts-Salarien-Kassen werden am Schlusse des laufenden Jahres aufgelöst. Zu diesem Zwecke haben die Salarien-Kassen der Königlichen Appellationsgerichte

a) vie vorhandenen Eiunahme- und äusgabereste bis zum Auf- lösungstermin noch selbst, so viel als möglich durch Verein=- aahmung und Verausgabunag zu erledigen.

þ) Die verbleibenden Einnahmereste und diejenigen Ausgabereste an durchlaufenden Geldern, welche sowohl auf den Einnahme- resten ruhen, als abgeschen von Eianahmeresten zu beridhti- gen sind, sind den betreffenten Gericeten erster Instanz mit-= telst vollständiger Verzeichnisse, welche außer dem Betrage der Reste auch die Sache, aus welcher sie herrühren, und in Be- treff der Einnahmereste die Lage des Einziehungsbetriebcs, so wie in Betreff der Ansgabereste den Empfänger mit der An- gabe, wofür die Zahlung zu leisten ist, enthalten müssen, zur Soll - Einnahme und zur Soll - Ausgabe zu überweisen, Ein mit dem Empfangs = Attest des betreffenden Gerichis erster Instanz versehenes Duplikat der gedachten Verzeichnisse dieni den Königlichen Appellationsgerichten als Rechnungsbelag.

Die betreffenden Gerichie erster Instanz haben die ihnen überwiesenen Einnahme- und Ausgabereste, unter Benußung des Original = Ueberweisungs - Verzeichnisses als Rechnuungsbe- lag, sofort nah erfolgter Ueberweisung als Reste aus dem

Jahre 1851 zum Soll zu stellen und demnächst in Ist - Ein-

nahme und Jst-Ausgabe weiter nachzuweisen.

Etwa vorhandene Kostenvorschuß - Bestände müssen noch bei

den Appcllationsgerichten verrechnet werden. Verbleiben noch

Kostenvorschuß-Bestände, so müssen diese den betressenden Ge-

richten erster Instanz auf Grund von Zusammenstellungen der

Abschlüsse ver einzelnen Liquidationen baar überwiesen, bei den

Appellations-Gerichten also als zurückzuzahler.de Bestände tinge- tragen und verausgabt, und bei den Gerichten erster Instanz sür das Jahr 1852 zur Soll- und Jst-Cinnahme gestellt werden.

Den Salarien- Kassen der Apyellationsgerichte dienen die unter

einem Duplifate dev Zusamuxustellung auszustcürnden Em- pfangs-Atteste der Gerichte erster Jujtauz ais Recnungsbeläge. Ausgabereste an etatsmäßigen Wusgaben an Bejoidungen, Dispositionsfonds , sächlichen Ausgaben und Kriminaliojten sind, so weit jie nicht noch zur Ijt-Ausgzabe kommen iönnen, der betreffenden Regierungs-Haupikasse, auf Gruud vou Ber= zeichnissen, un!er genauer Benennuug sowohl dcs Empfängers und der Angabe, wofür die Zahlung zu leisten ijt, als des Betraçes dis Restes, zu uberweisen, und bei Ler Jahres- cechnung der Appellauvnsgerihte Lur ein mit der Empsangs- vescheinigung cer betressenden Re zierunugs-Hauptkasse versehe- nes Duplikat des Ueberweisungs- Verzeichnisses zu belegen, Bei den Haupt-Untergerichis-Salavienka}jen rilisen Einuahmi- und Ausgabercste eben so weuig als bei den Salarieufta}en der Appellationsgeric;te verbleiben.

Einnahmereste an Vorschüssen, welche Gerichte erster Justanz zu erstaiten haben, und Ausgaherchte au Borschüjjen sind, so= weit es noch uicht geschehen, sofort zu realisiren, resp, in Îst- Einnahme und Jst-Ausgabe zu stelieu, : i

Bi den allgemeinen Diätcnfonds mujsen Uusgabereste unter allen Umständen vermieden, Ausgaberejte bei den allge- meinen Unterstuzungsfonds aber wie unter d, der betre}seu=- den Regierungs-Haupt-Kajse überwicjen werden,

) In ten Jahresabschlussen dex Appcellatiousgerichts - und der Haupt-Untergerichts-Salarien-Kajjen für das Jahr 1891 ijt anzugeben, welche Ausgabereste den Regierungs-Haupt- Kassen überwiesen wordin stud.

Die Betriebsfonds der Appellationsgerichts= und der Haupt=- Untergerichts-Salarien-Kassen sind am JZahresschlujse auf êle Gerichte ¿rstcr Instanz zu vertheilen und ijl jedem der leß- teren ter auf dasselbe repartirte Beirag als Berstärkung |ei- nes Betriebsfonds zur Soll-Einnahme und, 0 weit der am Schlusse des Jahres vorzandene Bestand Ler Appellations»

und Haupt-Untergerichts-Salarien-Kassen dies gestattet, auch zuglei als It = Einnahme zu ‘überwiihen, Die Gerichte erster JZnjtanz haben die Vereinnahmung noch 18 thren Büchern und in der Rechnung für das Jahr 13851 zu br- wirken, | L Die: Cttgunig Att Iu verbleibenden Rejte jencr SDol- Einnahme bleibt der Ausgleichung der Kassen auf Grund dex Haupt-Abrehnung für das Jahr 1851 vorbehalten. Dicjenigen Baarbistände dex Appellationsgerichts =- und der Haupt-Üntergerichts-Salaricn-Kasjen, weiche etwa m ehr als ihre Betrietsfouds becragen, sind am Jahres|chlujje an die betreffinden Regierungs-Haupt=-Kasse als Ucberschüsse abzulie- fern und die desfallsigen Beträge in gleicher Art nit nur der belrcffffende Regierungs - Haupt - Kasse zu deklariren, ou- dern auch in den Jahresrechuungcn und Jahresab|chlu}en für 1851 ersicotlich zu machen, Berlin, din i141, November 1851. Der Justiz-Minister Simons, Un sämmtliche Gerichte, mit Ausschluß derer im Departement des Appellationsgerichtshofes zu Köln, Lon

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Der Gerichts-Assessor Gx 01 dem Kreiëgerichte zu Lüdinghauf

ih off ist zum Rechis-2 nwalte bei en und zum Notar im Departe=- ment des Appellationsgerichts zu Münster, mit Anweisung seincs Wohnsißes in Lüdinghausen, ernannt worden.

M inisterium der geistlichen, Unterrichtä- und Medizinal - Angelegenheiten. Cirkular-Verfügung vom 31. Oktober 1891 na ch welcher Vertheidiger in Disziplinar-Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbegnite nur mit Genehmi- gung der vorgeseßten Dienstbehörd e zugelassen werden können.

Der §, 41 der Verordnung vom 11. Juli 1849, betressend die Dienstvergehen der nicht rihterlichen Beamien, gestattet den in einer Dieziplinar-Untersuchung befindlichen Staats- Beamten nur den Beistand cines Advokaten oder Rechts- Anwaltes als Vertheidigers.

Jn einer vor kurzem verhandelten Spezialsache is dic Frage zur Sprache gekommen, ob diese Bestimmung auch auf Disziplinar= Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbeamte analogisch An- wendung finde ?

Wir haben uns, in Betracht dessen, daß der §. L der ge= nannten Verorduung die Anwendung derselben auf Disziplinarfälle von Geistlichen und Kirchenbeamten ausdrücklich ausschließt, und ein innerer firchlicher Grund nicht vorliegt, die Wahl des Vertheidigers

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cines angeschuldigten Geistlichen oder Kirchenbeamten ausschließlich auf Rechts - Añwalte over- Ar vokaten zu beschränken, für die Ver- neinung dieser Frage entschicdenz; glaub?n vielmehr aus rein firchlichen Gründen nur die Beschränkung festhalten zu müssen, daß die kirchliche Disziplinar - Behörde in Disziplinar -Sachen der Geistlichen und Kirchenbcamten, welche unstreitig dem inneren Hausregiment der evangelischen Kirche angehören, nicht virpflichtet ist, Glieder an- derer Kirchen oder Religionen als Vertheidiger auzunchmen und denselben ihre Akten offen zu legen. i

Dagegen sind die evangelischen Kirchentehörden, wie |n einer Korrespondenz mit dem Herrn Jutiz - Minister festg« itellt4 word n, dem Juteresse des éffentlichen Dienstes in den verschiedenen Zwei= gen der öffentlichen Verwalkung die Rücksichr {huldig, daß sie, wenn der Angeschuldigte nicht einen Advokaten oder Rechts-Anwalt, sondern eine andere, in einer dffentlichen Bedienung stehende Person evangelischen Bekenntnisses zu seinem Vertheidiger wählt , vor der Zulassung desselben und Vorlegung der Akten an den Vertheidiger den Konsens der vorgeseßten Dienstbehörde des gewählten Vertheidigers zur Uebernahme der Vertheidigung erfordere, indem im öffentlichen Dienstinteresse Gründe vorliegen fönnen, welhe es der Dicnstbe- hörde wünschenswerth machen, daß der Gewählte sich mit der Ver- theidigung nicht befasse. Hierüber vermag aber nur die kompctente Dienstbehörde in jedem einzelnen Falle zu urtheilen.

Indem wir daher das Königliche Konsistorium auf di:se Ge- sichtspunkte aufmerksam machen, veranlassen wir dasselbe, in vor- fommenden Fällen danach zu verfahren.

Berlin, den 31, Oktober 1851. Evangelischer Ober-Kirchenrath.

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sämmtliche Königliche Konsistorien.

Der praktische Arzt, Wundarzt unL Geburtshelfer Dr. Leon- hard is zum Kreië-Ch¡rurgus des Kreijes Duisburg, Regierungs- bezirk Düsseldorf, ernannt worden,

F inisterium für die landwirthschaftlichen Ang e-

legenheiten. Cirkular-Verfügung vom 31, Bktober 1851 zur Auslegung des Cirkular-Reskripts vom 20, Juni 1891, (Königlich Preußischer Staats - Anzeiger Nr. 117) insbesondere des Falles, daß der Provoofat der B U- rüudcknahme einer unvollständigen Provocation seitens des Provoktanten, welche vor oder nach dem Erschei“ üen des Glsebes vom 22 MEty P f, et gerei es worden i, 1d ex, [P 7 i kl.

Aus den in Folge dcs Cirkular-Resfripts vom 20, Juni cr., betrcffend die Anwendung der §§. 95 und 101 des Ab- [sungs-Örseyes vom 2. März pr.,

cingegangenen Berichten habe ih erschei, daß ein großer Theil der Auseinanderschungs-Behörden Bedenken trägt, die Richtigkeit der ‘ub Nr. 2 und 3 dieses Reskripts aufgestellten Grundsätze für ten Fall anzuerkennen, daß der Provokat der NRücknahme einer unvoll= ständigen Provocation seitens des Provofaulken, welche vor oder nach Erscheinen des Geseyzes vom 2, März pr. eingeleitet worden ist, widerspricht. Tieser Fall ijt in der erwähnten Versügung gabsicht- lich nicht berührt worden, weil cs sich von selbst versteht, daß ein Strcit unter den Parteien über dic Zulässigkeit des Nüktritts von einer unvollständigen Provocation nur dur Entscheidung im geord- neten Instan: ezuge seine Erledigung sinden fann, und daß der Pro- vokant, weni das Erkenntuiß zu seinem Nach: heil ausfällt, nah der ansdrüdlichen Disposition der §ÿ. v9 und 101 e E N E Ablösungs- oder Regulirungs - Antrag e Vent vorgeschriebenen Umfange auézudehnen. Das Cirkular-Refskript bezieht [ich lediglich auf das unter Vorausseßung cines Einoerständnisses der Parteien seitens der Behörden von Amts wegen zu beobachtende Verfahren. Zn dieser Hinsicht muß ih au jetzt noch daran festhalten, daß einerseits zwar ein Ablösungs= oder Regulirungs - Geschäft, welchem die nothwendige Ausdehnung nicht gegeben wird, weder eingeleitet, no9 fortge|ebt werden darf; daß andererseits aber auch ein Zwang Zur Erweiterung einer unvoll- ständigen Proveocalion von Amis wegen nicht gerechtfertigt ist, viel- mehr nur dann eintreten kann, wenn die Fortseßung der Provocà=- tion von cinem der Interessenten verlangt und dieses Verlangen

für begründet befunden worden ist. Es erscheint dabei ebcn sowohl

"gleichgültig , ob die Provocation vor oder nach Publication des

Gesetzes vom 2. März pr. eingeleitet worden, als es unerheblich ijt,

welches Stadium das unvollständige Geschäft bereits errciht hat, sofern nur der Rezeß über dasselbe nach nicht zu Stande gekommen

| ist. Jch fordere demgemäß die Auseinandersezungs-Behörden auf,

sich nah diesen Grundsäßen zu achten wobei ih zuglei bemerke,

| 4 R ! Mo t HPY ch " daß i guf die Form, dur welche sie sich die Ueberzeugung ver=-