1851 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Protokolls der neunten General -Könferenz ermächtige ich Ew. 2c., nach- Befinden die betreffenden Bemter von der Verpflichtung zur Einreichung dieser vierteljährigen Anzeigen zu entbinden. Berlin, den 10, Oktober 1851. ; Der General = Dircktor der Steuern. An

sämmtliche Provinzial-Steuer-Direktoren und die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt a, O. 2c.

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Cirkular-Verfügung vom 15. Oktober 1851 betref-

f Niwenkfel Ube oru.

Da die Ermittelungen, welhe Ew. 2c. nach Inhalt Jhres Berichts vom 9, d. Mets, veranlaßt haben, die Ueberzeugung be=

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fend den Steuersay für die Branntweinbereitung aus

gründen, daß der Branntweinsteuersaß von 1 Sar. 8 Pf. für |

90 Quart Maischraum mit dem Branntweingewinne nicht mehr im Verhältnisse steht, welcher bei der Verwendung von Runlkelrüben- syrup (Melasse) zur Branntweinbereitung erzielt wird, daß vielmehr der Steuersaß von zwei Silbergroschen sür zwanzig Quart Maischraum jenem Gewinne, bei Berücksichtigung der Besteuerung, welher gegenwärtig der aus mehligen Stoffen gewonnene Brannt= wein unterliegt, entspricht, so ermächtige ih Sie, bei der Verwen-

dung von Runkelrübensyrup (Melasse) den zuleyt gedachten Hebe- |

faß vom 1. Januar 1852 ab zur Anwendung bringen zu lassen, dergestalt, daß für die zur Anstellung des Syrups benußten Hefen-

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mittel, soweit dazu Schroot dient, auch ferner eine besondere Steuer |

nicht erhoben wird, übrigens aber in Beziehung auf die Bereitung der Hefenmittel und die stcuersreie Verwendung von Hefengefäßen dieselben Vorschriften zum Anhalte dienen, welche für die Brannt-= weinbereitung aus mehligen Stoffen erlassen worden sind,

Sollte das Verfahren bei der Erzielung vou Branntwein aus Runkelrübensyrup eine weitere Vervollkommnung erleiden und des-

halb der jet festgestellte Steuerhebesaß einer Erhöhung bedürfen, |

fo will ih Jhrem Berichte darüber entgegensehen. Berlin, den 15. Oktober 41851, An den Königlichen Geheimen Ober- Uar aib 2c, N. au N. Abschrift zur Nachricht und g erin, Vel 19, Lob 1891,

An die Úbrigen Provinzial-Steuer-Direktoren und an die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt 2c.

Verfügung vom 17. November 1851 betreffend die

Wtempe4pfliGtigkeit der Kaufverträge über Grund-

ul, auf welche einem Dritten ein-Vorkaufsreht zuf eht.

Die Königliche Regierung erhält die Anlage des Berichts vom 14, v. M. in Betreff der StemprlpfsliGtigkeit" der Kanfverträge über Grundstücke, auf welche einem Dritten ein Vorkaufsrecht zu- steht, mit folgendér Erwiederung hierbei zurü:

Das Allgemeine Laadrecht bestimmt Thl. T. Tit, 20. §. 568, „Das Vorkaufsrecht ist die Befugniß, eine von dem Eigenthümer an cinen Dritten verkaufte Sache, unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufs, oder unter gewissen im voraus bestimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen.“

Ist also ein Kaufvertrag vorhanden, in Beziehung auf welchen das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, so wird vorausgeseßt, daß dieser Vertrag bereits perfekt abgeschlossen ist, was auch der Natur des Vorkaufsrechts ganz entspricht, da der Verechligte, wenn er von seinem Rechte Gebrauch machen will, verpflichtet ist, vollständig in die mit dem Käufer verabredeten Bedingungen einzutret-u. Auch läßt sich nicht behaupten, daß in Bezichung auf die Person des Käufers eine die Perfection des Kaufgeschäfts hin- dernde Ungewißheit bestehe, indem die Person des Käufers wenig- stens alternativ feststeht und das Kaufgeschäft jedenfalls nah dem Znhalte des Vertrages, es mag der Vorkaufsberechtigte eintreten oder nit, zur Verstenerung gelangen muß,

Wäre, um Gewißheit darüber zu erlangen, ob der Vorkaufs- berechtigte von seinem Rechte Gebrauch machen wolle, unter allen Umständen eine schriftliche Erklärung erforderlich, so würde si wohl behaupten lassen, daß es, eben dieser zur Zeit der Errichtung des Vertrages noch fehlenden Erklärung wegen, an einem formellen Abschlusse desselben ermangele, Allein einex solhen Erklärung be- darf es nur dann, enn der Vorkauféberechtigté in den Kaufvertrag eintreten will, wobet übrigens au in diesem Falle nit für zwei=

fordert werden kann, indem kein neuer Kaufvertrag abges{lo}sen wird, sondern nur der Vorkaufsberechtigte an die Stelle des Käufers tritt, Macht dagegen der Vorkaufsberechtigte binnen der geseßlichen Frist von seinem Rechte keinen Gebrauch, so behált der abgeschlossene Kaufvertrag, ganz wie er verabredet worden, und ohne daß nod irgend eine schriftliche Erklärung hinzutreten darf, die volle Gültig keit, welche selbiger {on mit dem Abschlusse erlangt hatte, /

Unter diesen Umständen fehlt es an einem zureichenden Grunde der Annahme des dortigen Königlichen Appellationsgerichts in An- sehung der Zeit, wann der Stewpel zu einem solhem Vertrage verlangt werden kann, entgegen zu treten, und wiewohl die Spezialsacbe, welche zum Berichte der Königlichen Regierung Anlaß gegeben hat, auf sich be- ruben und die Stempelstrafe niedergeschlagen bleiben soll, so hat doch die Königliche Regierung in künftigen Fällen bei sonst perfekt abge, \chlossenen Verträgen deren Versteuerung, der Existenz eines Vor- faufsrechts unerachtet, sofort bewirken zu lassen. :

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Der General-Direfïtor der Steuern. An

tie Königliche Regierung in Frankfurt.

Cirfular-Verfügungvom17. November 1851 —betref-

fend die Ertheilung von Gewerbescheinen für Musik.

Gesellschaften, deren Mitglieder ihren Wo verschiedenen Regierungs-Bezirken haben.

Es is zur Sprache gekommen, daß zwischen einigen Regie- | rungen eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob in den Valle, wenn die Mitglieder einer Musikgesellschaft, welche ihr Ge- werbe im Umherziehen treiben will, ihren Wohnort nicht sämmtli

in demselben Regierungsbezirke haben, in welchem der Wohnort des | Vorstehers der Gesellschaft belegen ist, der Gewerbeschein doch von der Regierung, in deren Bezirk der Vorsteher der Gesellschaft wobut, allein zu ertheilen sei, und ob auch die nicht in dem Bezirke dieser Reglerung wohnenden Gehülfen mit in den Gewerbeschein aufge- nommen werden können, oder ob die Mitglieder einer solchen Gesellschaft, sich mit ihren Anträgen wegen Ertheilung des Gewerbe- | scheins jedes für sich in Gemäßheit des §. 9 des Hausir-Regulativs | vom 28. April 1524 an die Polizei - Behörde ihres Wohnorts zu | dent Ende zu wenden haben, daß der Gewerbeschein ihnen von der | Regierung ertheilt werde, in deren Bezirk ein jedes Mitglied wohnt. __ QUr Erledigung dieser Meinungsverschiedenheit und zur Her- | beisührung eines gleichmäßigen Verfahrens wird Folgendes bestimmt, | Es sind die Fälle zu unterscheiden, je nachdem der Vorsteher der Gesellschaft ein Jualänder oder ein Ausländer ist und je na(h- dem die Gejellschaft im Uebrigen aus Jnländern oder AuslLnderun besteht. 1 A _Die Ausfertigung und Erneuerung von Gewerbescheinen Musikgesellschaften, deren Vorsteher ein Inländer i}, ist Sache der- jenigen Königlichen Regierung, in deren Verwallungsbezirk der Wohnort des Vorstehers belegen ist. E Die Ausfertigung und Erneuerung von Geterbescheinen für Musik - Gesellschaften , deren Vorsteher ein Auslänrer ist, steht der- jenigen Königlichen Regierung zu, in deren Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll und bei welcher der Vorsteher si deshalb meldet, a __ Bestehen in dem einen oder dem anderen Mitglieder der Gesellschaft aus Juländern , die ihren Wohnsitz in dem Bezirk derselben Königlichen Regierung haben, bci welcher der Gewerbeschein nachgesuht wird, oder aus Ausländern, fo unterliegt es feinem Bedenken, daß die Königliche Regierung, welcher das Gesuch vorliegt, in Gemäßheit der §8. 11, 12 und 18 des Hausir- Regulativs vom 28, April 1824 allein darüber zu befindea hat, So weit es sih aber davon handelt, in cinen solchen Ge- {erbeschein als Gehülfen Inländer mit aufzunehmen, welche ihren Wohnsiß in anderen Regierungs - Bezirken haben, ist dem nicht ohne Mitwirkung der betreffenden anderen Regierungen stattzugeben. Zu dem Ende hat diejenige Königliche Regierung, bei welcher der Gewerbeschein für die Gesellschaft beantragt wird, entweder dieje-

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Falle die übrigen

| nigen anderen Regierungen, in deren Bezirken der Wohnort der be-

treffenden Mitglieder belegen ist, von dem gemachten Antrage in Kennk- niß zu seben und dieselben um Benachrichtigung zu ersuchen, ob hinsicht- lich ihrer in Rede stehenden Bezirks =- Eingesessenen die im §, 11 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 vorgeschriebenen polizeilichen Er- fordernisse vorliegen, auch ob nah ihrem Ermessen dem betreffenden Individuum der Gewerbebetrieb im Umherziehen zu gestatten sein werde; oder es mag die Königliche Regierung, bei welcher der Ge- werbeschein beantragt wird, den Gehülfen, welche ihren Wohnsiß in anderen Regierungs-Bezirken haben, in Gemäßheit der Cirkular- Verfügung vom 10, August 1833 anheimgeben, sich mit ihren Ge- suchen um Mitaufnahme in den fraglihen Gewerbeschein an ihre hei- matlice Behörde zu dem Zwecke zu wenden, daß das Gesuch dort geprüft werde und eventuell durch die Regierung des Wohnorts des betreffenden Gehülfen mit der ausdrücklichen Erklärung, daß

felhaft gehalten wird, daß der Kaufwerthstemvel nur einmal ge-

gegen dessen persönliche Qualification nichts zu erinnern set, an die

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§09

Regierung, der das Gewerbeschein - Eesuh für die GesellsGast vor- ieat, zurückgelange. i i lieg f ore die Regierung, in deren Bezirk der Wobnort des E. treffenden Musikers belegen ist, sich gegen die Aufnahme vrselben ¡n dem Gewerbeshein aussprechen zu müssen, so hat es hierbei sein Bewenden,

Durch vorstehend bezeichnetes Verfahren mag allerdings in manchen Fällen die Erlangung von Gewerbescheincn für Mut sellschaften ershwert werden ; hierauf kann indessen keine Rücsicht

, / , Í L ih m, Na abs pf E genommen werden, da im Allgemeinen dex Gewerte-Vetrieb umhcr-

zichender Musik = GescUschaften immer noch mit zu großer Nachsicht behandelt wird und es in Betracht der großen Belästigung, welche für das Publikum oft durch das Musiziren dieser Gesellsczaften er- wächst, vielmehr darauf ankommt, diese Art des Gewerbetricbs zu beschränken, als denselben zu erlcihtern. Berlin, den 17. November 1851, Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Un

Der Finanz-Minister,

| sämmiliche Königliche Regicrangin,

M7 inisterium der geifstlichen, Unterrichts: und Medizinal - Nugelegeunheiten

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Blinden - Unterrich

1851,

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8 stalt zu Beritt, Fur. die

Blinden-Unterrichts- und Erziehungs - Anstalt in derx Vorstadt Neu - Tornei zu Stettin, | Blinden -Unterrichts-Anu- F stalt zu Königsberg. i vVacat. É Schlesische Blinden-Un- f terrichts - Anstalt zu Bres- lat! vacat, von Vinckesche Provin- zial - Blinden - Anstalt, zer-| fallend in die Zweig -Anu- f stalten: | a) zu Soest, für evange-] 2 Lehrer, darunter 2 : lishe Zöglinge, blindeter) Musiftlehrer,

M4 o Pommerit, | nehmer),

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Preußen... Posen Schlesien. rerin,

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tholishe Zöglinge, |stern der Ge i christlicher Liebe), Un L I 1 Werkmeister

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Blinden-Unterricht in Dü-

ren, : : arbeiten ,

¡auch von

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cvangelischen Lehrers terrichtet wird,

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Angekommen: Der General-Major und Inspecteur dex Aten Arti

llerie-Juspection, Fidler, von Koblenz.

S E E S S M E R T I E I D E E L I E S D R T A S I E E ICAT: H E N CRARMSI R

Perfonal- Chronik der Provinzial-Vebörden, Brovinz Preußen.

Erledigt ist: Die Kantorstelle in Ruß, Kreises Hevdekrug, L die Beförderung des seitherigen Kantors Ko pinus in die Fsarrsießüe zu Schwarzori, Regierungs-Bezirks Königsberg, E Á

Bestätigt find: Der seitherige interimistische Schullehrer Zordan zu Mirotken, Kreises Stargardt, definitiv 5 der Lehrer Johan in Fri edrich Waguer als vierter Lehrer z der Lehrer Adolph Schröter als sünster Lehrer bei der allgemeinen Stadischule in Mohrungen z der Kaufmann A, Gutmann zu Tilsit als Agent der preußischen Feuer - Dersicyerungs- bank zu Berlin, i s

Vereidigt ist: Der praktische Arzt und Wundarzt Dr. Fr iedrich Oskar Troje als Geburtshelfer zu Königsberg. H,

Niedergelegt haben : Der Kaufmann C, A. E, Braune zu K0o- nigsberg die Agentux der \chlesischen Feuer - Versicherungs - Gesellschaft in

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1 Direktor und 2 Lehrer| 9 Schulunterrxichts- Gegenstände und die Mu-| fz 4, Lohrex und; 4 Pehre-| rin für die Handa1 beiten,

1 Lehrer (zugleich Unter-

5 y 9 +4 i Qolvovtr 1 Lehrer und 1 Lehrerin,

4 Lehrer (darunter einer für die Musif) und 1 Leh-

2 Lehrer, darunter 1 (er

b) zu Paderborn, für ka-} 2 Lehrerinnen (Schwe H | Genossenscl- ast

Elisabeth - Stiftung I 2 C1 fatholijcher cvangelischer) Und für Hand-|

nebenbei Mad ci) U t wáärterin und der Frau des un-|

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Friihere Gastwirth Smidt in Bischofsburg die A0 Truyer Daluirl O (1 U Lit L i

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leipziger Feuer - Versicherungs - Gesellschaft; der Ÿ ( teuwerfer zu Tilsit die Agentur der preußischen ¿Feuer bank zu Bérlin. E 2 Niedergelafseu hat fich der Doktor der Medizin und Chixur Wilh, Stenger, als praktischer Arzt und GVeduriSyel[er 1 Kreises Löten. B E Uebertragen ift: Die Verwaltung der Polizei Anwaltschaft bei ber Gerichts8-Kommission zu Heinrichswalde dem Kreis 4 Secretair S e M selbst interimistisch 5 die Verwaltung der Polizei-Anwaltschalt im FAgoirelse Angerburg dem Domainen-Intendanten Bulbc d interimisi ; Det unga, liden Feldwebel der Jäger, Karl M EN, e L T Inte: For streviers Borkeu, definitiv z die neu exrichtele, Goa ea ene h | serburg, Oberförsterei Schnecken, dem bisherigen U Le, interimistisch; dem Förster Perl zu Griclauïen, in der Zer orlerel ZI0f pónen, die Försterstelle zu Theerbude, Förster Koralewski in Karthaus, sterftelle daselbst definitiv, 7 du) D Evrlaubt ift: Dem Predigtamts- und Rektorats-Kandidaien! ae, Franke, die in Karthaus bestehende Privcatschule sür Knaben uud Aae zu leiten, s tefercndarius Höpffner zum Geri

Ernaunt find: Der R f Ui Mi eli A A i , -forenbarius beim Appell eor und der Auskultator Dodillet zum Referendar beim i

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in der Oberförsterei Nassawen 5 dem Oberförsterei Stangenwalde, die F01-

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tjonsgcricht zu Justerburg,