1882 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

E E E E E E E

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E) f E {7 Í G h L 2

E C ri E N E

, dafür den Beweis s{uldig geblieben. Wenn es ganz dem bestehen- A Rechte gemäß, wenn, daß für die Hunde der Offiziere mitgezahlt würde, wenn ein Hundesteuergeseß den Komidunen das Recht giebt, den Steuersaÿ zu bestimmen und die Einnahmen für sih zu verwenden dann würde der erfte Saß im §. 5 jedenfalls unan sein und ge- strichen werden müssen. Den ersten Saß im S. 5 will aber auch der Herr Abgeordnete beibehalten. Er will also mit diesem Saß eine gewisse Belastung der Offiziere einführen, gegen die, wie Sie ehen, die Regierung gar nichts hat, denn fie hat den

aragraphen in dem vorgelegten Ses aufgenommen, aber ie will, daß der polizeilibe Charakter dieser den Mili- titärs aufzuerlegenden Steuer gewahrt wird. Da die Militärs direkte Kommunalsteuern zu zahlen niht verpflichtet sind, so geschieht dies, indem die Einnahmen dieser Steuer niht für Kommunalzwecke eine Verwendung finden sollen, sondern indem sie zu wohlthätigen Zwecken innerhalb der Garnisonen verwendet werden. Wird dies geändert, und führt man durch den Paragraphen eine Kommunalbesteuerung ein, so geschieht eben etwas gegen die jeßige Lage des Rechtszustandes. Die euen haben dur das ganze Reich und namentlich den alten Norddeutschen Bund das Recht der Befreiung von Kommunal- steuern, das ist reih8geseßlich acceptirt worden und kann auch nur auf reichsgeseßlihem Wege geändert werden. Der Hr. Abg. Richter sagt ja selbst, daß bei Gelegenheit des Militärgeseßes von der Kom- munalbesteuerung der Militärs viel die Rede gewesen, die darauf bezüg- lichen E ecectiben sind aber nit perfekt geworden. E

Wenn nun der Hr. Abg. Richter sagt, die bisherige Ver- wendung der von Militärs gezahlten Hundesteuer sei in zwei Provinzen das ift Hessen-Nafsau „und Schleswig-Holstein niht in derselben Weise erfolgt wie in den anderen „jo liegt das daran, daß darauf nicht Acht gegeben worden is. Das Kriegs - Ministerium hat im Jahre 1869 die Frage, ob die Königliche Verordnung von 1829 auch für die Provinz Schleswig- Holstein gelte, damals verneint. Aber wenn diese Verordnung nicht ilt, so kann man eben so gut sagen, die Offiziere sind nicht zur Er- egung der Hundesteuer verpflichtet. Es ist aber stillschweigend gezahlt worden, weil alle in den altpreußischen Provinzen daran gewöhnt waren und die Verwendung ist gemaht. Ich glaube also, daß es sich hier nicht, wie es dargestellt worden, um eine Ausdehnung des Privilegs handelt, sondern einfach darum, einen Zustand zu erhalten, wie er bisher be- standen hat, für die beiden Provinzen Nassau und Schleswig-Holstein. Ih würde also bitten, daß der Paragraph die Zustimmung des Hauses fände.

Der Abg. Dr. Seelig bemerkte, der Unterschied zwischen direkten und indirekten Kommunalsteuern, auf welche die Re- gierung sich stüße, sei unwissenschastlih. Man könne nur ein- theilen in Einkommen-, Auswand- 2c. Steuern. Ebenso, wie die Militärpersonen einen Jagdschein bezahlen müßten, so hätten sie auch die Hundesteuer zu zahlen. Jn Schleswig- Holstein geschehe dies noch. Sollte dies der Regierung etwa unbekannt sein ? : :

Der Regierungskommissar, Geh. Regierungs-Rath von den Brincken erwiderte, der Minister habe keine Veranlassung gehabt, zu entscheiden, ob die Militärpersonen in Schleswig- Holstein die Hundesteuer zahlen müßten oder nicht, da Be- schwerden nicht eingegangen seien. Jedenfalls hätten sie nah den rechilihen Grundlagen zur Gemeinde-Hundesteuer nicht herangezogen werden sollen. Die Hundesteuer sei in der That eine direkte Steuer, wie dies auch in der Kabinetsordre, welche sich zuerst mit der Sache befaßt habe, ausdrücklih aner- kannt werde. V0 j

Der Abg. Richter erklärte, es sei unrichtig, daß die Mi- litärpersonen von allen Kommunalsteuern befreit seien, sie N auch anderen Abgaben unterworfen, wie der Schlacht- teuer. Es Fei auch in den neuen Provinzen von den Ms kein Widerspruch gegen die Hundesteuer erhoben worden.

Jn namentlicher Abstimmung wurde hierauf dem Antrage Seelig entsprehend mit 160 gegen -129 Stimmen die Be- stimmung gestrichen, daß die von servisberehtigten Militär- personen zu zahlende Hundesteuer zu militärishen Wohl- thätigkeitszwecken verwendet werden solle und 8. 5 in dieser Fassung angenommen.

: N anni vertagte sich um 41/, Uhr das Haus auf Dienstag 11 Uhr.

Neichstags- Angelegenheiten.

Begründung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Reihs-Tabackmonopol.

(Fortseßung und Schluß.)

Die Gestehungskosten in dem nachgewiesenen Betrag von circa 226 000 000 M ergeben mit einem Aufschlag von 65% für den Konsum einen Aufwand von circa 373 000 000 A i

Kalkulirt man, behufs Vergleibung mit der Sclußsumme in Beilage 6., noch den Aufwand für die importirten Cigarren in der Weise, daß zu dem Ankaufspreis der Monopolverwaltung 25 9% Ge- winn der atwortaire und Händler im Zollauëland, ferner der Zoll- betrag (für 4650 e.) mit 627 750 M, endlih 334 9/9 Gewinn der tan Bl ad Händler beziehungsweise Verkäufer im Zollgebiet zuge- {lagen werden, und rechnet man dann die \sih hierdurch ergebende

Summe: 6510000 M +-B%h=. 1627500 8 137500 M 4 E Wi, 627750

8 765 250 M + 334% = , 2921750 ,

zusammen. . . I1687000 Æ

sowie ungefähr , 1000000 M für Cigaretten zu dem obigen Aufwand hinzu, so berechnet \ich{ unter der Herrschaft der freien Konkurrenz der Gesammtaufwand der Be- völkerung für Tabackfabrikate auf circa 385 600 000 K, mithin nur um circa 3000000 M niedriger, als derselbe für die nämlichen Fabrikate unter dem Monopol betragen würde.

Die zu Lasten der Privatindustrie auf die Rohtabackmenge und die importirten Cigarren berechneten Steuern und Zölle im trage von circa 49 900 000 (A würde zusammen mit der vorerwähnten Summe von 3000000 M bei der Einführung des Tabackmonovols die ganze Steuerbelastung im eigentlichen Sinne des Wortes darstellen.

Bei einer derzeitigen Bevölkerung von circa 44 500 000 im Zoll- gar würde Lemgemes auf den Kopf der Bevölkerung ungefähr tue A Steuerbelastung unter 8,73 M Aufwand für Tabakfabrikate

effen.

Eine zusammenfassende Schätzung über die Einnahmen und Aus- -s des Tabackmonopols ist in Form eines Voranschlags als (Bei- age H.) anges{lossen.

Hiernach würde sih der Ertrag des Monopols ohne die Verzin- sung des Entschädigungskapitals auf rund 174 600 0090 M belaufen.

nter Zugrundelegung eines Entschädigungékapitals von rund 257 000 M verbleibt bei Anrechnung von 4499/5 Zinsen und Amor- tisation ein jährlicher effektiver Reinertrag des Monopols von rund 163 500 000 M

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesehes is Folgendes zu

en:

N

Zu Abschnitt I. Allgemeine Grundlagen. u

) Zu §. 5. der Konsumenten mit Tabackfabrikaten soll E erd u Beta Wieisee Hndelbebäcien erm, gten a er g 5 . 1), „welchen Fällen der Verkauf dur andere Personen lässig sein soll, ist der Bestim- mung des Bundesrathes vorbehalten (8. 30 Abs. 6). Dem Interesse der Monopolverwaltung wie der Konsumenten wird es entsprechen, urin, Restaurateuren, Schankwirthen und ähnlichen Gewerbe- treibenden zahlreich den Ei won, Tavaclabetiann zu ges. xtten. us. 6.

Der Artikel 36 der Reichsverfassung findet auch auf das Reichs- tabackmonopol Anwendung und ist für die Bestimmungen im §8. 6 über die Verwaltung der Bundesstaaten auf dem Gebiete des Mono- pols maßgebend gewesen.

Die Grundsätze bezüglich der Erstattung der Verwaltungskosten an die Bundesstaaten find demnächst vom Bundesrath festzustellen.

Zu Abschnitt Il. om Tabackbau. i x

In dem allgemeinen Theil der Begründung is bereits hervor» gehoben, daß die Fürsorge für den inländischen Tabackbau als eine der wichtigsten Aufgaben der Monopolgeseßgebung und demnächst der Monopolverwaltung anzusehen ist. Um vor Allem den ununter- brochenen Fortbestand des Tabacktbaus in mindestens dem bisherigen Gesammtumfange zu sichern, ist insbesondere auch die Zulassung des Labacbaus zur Ausfuhr (88. 22 bis 25) und des Handels mit Rohz- taback zur Ausfuhr (§. 26) in Vorschlag gebracht. S

Die einzelnen Bestimmungen des Gese entwurfs \{ließèn sich an das Geseß vom 16 Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tabacks und die Vorschläge der Taback-Enquetekommission, mög- list eng an. 8. 8

1) Zu §. 8. Die Bestimmung i} nöthig, um der Monopolverwaltung die für die Fabrikation erforderlihe Menge an inländishem Taback

zu fichern. 2) Zu 8. 10. L

Von der Festseßung eines Mindestmaßes des Flächeninhalts der zum Tabackbau für die Monopolverwaltung zuzulassenden Grundstücke ist im Interesse der kleinen Landwirthe, für welhe der Tabackbau eine besonders wichtige Einnahmequelle bildet, gänzlich Abstand ge- nommen worden. G da: fts bier 3) Zu S8. 10 und 11.“ *7 Die nähere Anweisung der Tabackbaukommissionen bezüglich des Verfahrens wird in jedem Bundesstaat von der Landesregierung zu

ertheilen sein.

4) Zu §. 16. Die Bestimmungen des ersten Absatzes unter Ziffer 1 bis 7 ent- sprechen im Wesentlichen dem 8. 22 des jeßigen Tabacksteuergeseßes. Die im zweiten Absaß bezeichneten Bestimmungen über das Ver- fahren bei der Trocknung, Aufbewahrung, Sortirung und Verpackung des Tabacks sind zur geseßlichen Fixirung niht wohl geeignet und werden zweckmäßig den Ausführungsvorschriften vorbehalten. E Durch die Bestimmung im lebten Absay soll die Möglichkeit einer {nellen Abhülfe gegen Nachlässigkeit oder Widerspenstigkeit der

Tabackpflanzer gewährt werden. 8. 18

u 8. 18.

5)

Durch die vorgeschlagene Îi der Zusammenseßung der Ein- [ösungskommissionen wird die Monopolverwaltung nicht behindert sein, dem von ihr entsendeten Kommissionsmitgliede, wie es häufig threm Interesse entsprechen wird, zur Hülfe einen zweiten Beamten beizugeben, welher an den Verhandlungen der Kommission theil- nehmen kann, ohne jedoch ein t ausüben zu dürfen.

u 8. 20.

Die Einziehung der vom Tabackpflanzer der Monopolverwaltung ges{ul deten Beträge wird zweckmäßig zunächst durch Abrechnung auf das Guthaben des Pflanzers für den abgelieferten Tabak stattzufinden haben, sofern nicht dadurch ein Aufshub in der sofortigen Auszah- lung des Guthabens bedingt werden sollte. i

Zu Abschníit TIT. Von dem Handel mit Rohtaback (8. 26).

Der Tabackbau zur Ausfuhr wird nur bestehen können, wenn den Pflanzern die Möglichkeit gegeben ist, sich zum Absaß ihres Tabaks nah dem Auslande der Vermittelung inländischer Händler zu bedienen. Dieser Gesichtspunkt \priht so überwiegend für die Gestattung des Handels mit inländishem Rohtaback in das Ausland, daß die vom Standpunkte der Monopolverwaltung entgegenstehenden Bedenken zurücktreten müssen.

Der Geseßentwurf will aber ferner, abweichend von der Enquete- Kommission in Berücksichtigung eines anzuerkennenden Bedürfnisses auch den Handel mit ausländishem Rohtaback in das Ausland zulassen. s erscheint dies um so mehr zulässig, als die Interessen der Monopolverwaltung durch den Handel mit ausländischem Roh- taback weniger als durch den Handel mit inländishem Rohtaback ge-

fährdet werden. : i Zu Abschnitt 1V. Tabackfabrikation n A E, von Tabackfabrikaten. A S

Die Einrichtung, sowie der Umfang und die Ausdehnung der Fabrikation ist abhängig von der muthmaßlichen Stärke des Konsums und von der Richtung desselben.

Da es in der Absicht liegt, dem Konsumenten die Ne zu den R Preisen zu liefern und keine qualitative erringerung der Fabrikate in den einzelnen Preisklassen eintreten zu lassen, sowie den verschiedenartigsten Geshmasrihtungen dur erstellung einer ausreihenden Anzahl verschiedener Sorten bei jeder Gattung von Fabrikaten thunlichst gerecht zu werden, \o ers@eint wie bereits oben bemerkt worden is die Annahme ausges{lossen, daß der Konsum wesentli oder dauernd zurückgehen oder \ich zu Ungunsten I) NeLIdRes in der Richtung der niedrigen Preisklassen verschieben werde.

Es wird daher Fürsorge getroffen werden müssen, daß die Monopolverwaltung von Ansang an in der Lage sei, Tabakfabrikate in der Art und Menge herzustellen, wie sie seither in den Konsum übergegangen sind.

Dabei erweist es sich sowohl von tehniscen als von finanziellen Gesichtspunkten aus als nothwendig, \ih auf die bestehende Industrie zu stüßen und vorhandene Fabriken in genügender Anzahl zu erwerben oder anzumiethen.

ens „wird \ich bei der großen Zersplitterung der Cigarren- fabrikation für die erste Einritung in größerem Umfang deshalb empfehlen, weil es dadur erleichtert ist, den Betrieb später insoweit zu konzentriren, als aus Ersparnißrüdsichten nüßlich und wünschens- werth ift. Für die Uebergangsperiode wird danach sowobl die Zahl der Fabriken und Filialen als die der Magazine erbeblich größer Le aen, als în dem allgemeinen Theil der Begründung ausge- ührt ist.

Fm eigenen Interesse der Monopolverwaltung liegt es, die Fa- brifation niht in wenige, sehr große und ges{lossene tablifsements, welche naturgemäß in gen Städten sein müßten, hineinzuzwängen, sondern dauernd eine größere Anzahl kleinerer Fabriken an Orten, wo billige Arbeitskräfte, insbesondere für die Cigarrenfabrikation zu haben sind, weiter zu betreiben. Die Leitung dieser kleinen Fabriken kann von den Pauptetablissements aus erfolgen, wobei es keine beson- deren Schwierigkeiten bietet, ausreichende Kontrolmaßregeln einzu- führen und zur Anwendung zu bringen.

Ebensowenig unterliegt es einem Bedenken, die Hausindustrie in gewissem mfang fortbestehen zu lassen. Ueberall, wo Fabriken in der

ähe sind, kann ohne große Gefahr in der Umgegend Ss en Personen Taback zur arbeitung in ihrer Wohnung, verab ol t werden, Allerdings kann das Rendement nit mit voller Sicherheit im Voraus bestimmt und fergriepe werden, Wie die Erfahrung lehrt, ist dasselbe, selbst unter den g äußeren Bedingungen, stets mehr oder weniger s{wankend, so daß Spielraum von ein gen Prozenten au von der Monopolverwaltung wird gegeben werden müßen. Doch

kann dem hierin liegenden Risiko keine durtlagende Bedeutung beigemessen werden, wenn es sich darum handelt, eine Art der indu- striellen Thätigkeit aufrecht zu erhalten, welhe gerade für ärmere Ge- genden sehr wohlthätig zu wirken geeignet ist.

Die Befugniß, Tabakfabrikate einführen zu dürfen, muß die Monopolverwaltung, wie dies in sämmtlichen Monopolländern der Fall ist, für sich in Anspruch nehmen. Von dieser Befugniß wird im nationalen wirthschaftlihen Interesse selbstverständlich nur insoweit Gebrau gemacht werden, als ein wirklihes Bedürfniß dazu vor- handen ift (Import von echten Havannacigarren 2c.).

Minder wichtig ist die Ermächtigung zur Ausfuhr nach dem Ausland; doch empfiehlt es \ich, der Monopolverwaltung auch in dieser Beziehung diejenige Bewegungsfreiheit zu gestatten, welche sie in anderen Ländern hat.

Die Besteuerung der Tabackfabriken der Monopolverwaltung dur Staat oder Kommune kann grundsäßlih nicht zugelassen werden, weil die Fabrikation bei Monopolen nicht als solche, sondern als Modus der Steuererhebung zu betrachten, und den Fabrikations- gewinn zu versteuern daher prinzipiell unmöglich is. Wenn man das Einkommen des Reichs aus Steuererhebungen zu den Staats- oder Kommunalabgaben heranziehen wollte, könnte man dies ebensogut mit demjenigen Einkommen thun, welches durch die Zoll- und Steuer- ämter für das Reich erhoben wird.

2) Zu 8. 28.

Das Interesse der Landwirthschaft erfordert es, die Monopolver- waltung H zu verpflichten, ihren Bedarf an Rohtaback zu einem bestimmten Bruchtheil aus dem inländischen Tabackbau zu decken. Nah dem jeßigen Stand der Entwickelung der Fabrikation und ves Konsums ist die Bindung der Monopolverwaltung mit zwei Fünfteln ihres Ge- fammtbedarfs unbedenklih. Wenn zu dem Gesammtbedarf von circa 1 560 000 Ctr. der inländishe Tabackbau mindestens 600 000 bis 640 000 Ctr. fermentirten Taback gleich 750 000 bis 800000 Ctr. in dachreifem Zustande zu liefern hat, so liegt darin für die Pflanzer eine niht zu untershäßende Garantie, daß es nothwendig ist, den inländishen Anbau im Wesentlichen mindestens in dem seitherigen Umfange fortbestehen zu lassen und zu diesem Behufe angemessene Preise für den Taback voll zu bewilligen, damit nit eine freiwillige Einschränkung des Anbaus stattfinde.

Andererseits ist eine Schädigung des Konsums daraus nicht zu erwarten, weil es nah der neueren Statistik des Anbaus, sowie der Ein- und Ausfuhr von Taback kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß seither {hon jährliÞ mindestens 600000 Ctr. inländischen Tabacks in den Konsum des Inlandes übergegangen sind. Eine noh etwas stärkere Heranziehung des inländischen Tabacks zur Fabrikation wäre nah und nah möglich und durchführbar, jedoch im Interesse der Rentabilität des Monopols nur innerhalb gewifser Grenzen und mit großer technischer Vorsicht. :

Der Verkaufstarif umfaßt zunächst nur diejenigen Preislagen, in welchen Fabrikate von der Monopolverwaltung bergestellt werden müssen. Zu jedem der aufgeführten Preise werden aber mehrere ver- sciedenartige Fabrikate anzufertigen sein. Besonders bei den Cigar- ren wird den verschiedenen Geschmacksrichtungen eine größere Aus- wahl von Sorten, sowohl der Façon als der Komposition nach, in jeder Preislage geboten werden müssen, um einer Verschiebung und Minderung des Konsums vorzubeugen; ähnli verhält es \sich auch bei denjenigen unter den übrigen Fabrikaten, bei welchen si der Geschmack der Konsumenten zufolge der hohen Entwickelung der Tabaindustrie im Laufe der Zeit ungemein s\pezialisirt hat. j

Die Herstellung von Fabrikaten in anderen Preislagen, als im Tarif vorgesehen, wird lediglih davon abhängig zu machen sein, ob ein Bedürfniß dazu hervortritt.

Zu Abschnitt Y. Einfuhr von Tabackfabrikaten (8. 32). ;

Der Entwurf will dem Bedürfniß der Reisenden und der an ausländiscbe Tabacfabrikate gewöhnten einheimishen Raucher soweit als mögli entgegenkommen und folgt dabei im Allgemeinen den Vorschlägen der Enquete-Kommission.

Da voraussichtlih überwiegend Tabakfabrikate von hohem Werthe zur Verzollung gelangen werden, \o werden die vorgeschlagenen Zoll- säße als angemessen erscheinen.

Zu Abschnitt VT. Schuß des T Gra onopols.

1) Zu §. 33.

Mit Rücksicht darauf, daß die Erträge des Reichstabackmonopols durch den Schmuggel und die unerlaubte Herstellung beziehungsweise die Verfälschung von Tabackfabrikaten überall im Monopolgebiet stark bedroht sind, scheint es geboten, auch den nicht an der Monopolver- waltung betheiligten Reichs- und Landesbeamten, desgleichen den Kommunalbeamten geseßlih die Verpflihtung zur Mitwirkung beim Schutze des Reichstabackmonopols aufzulegen. Im Uebrigen lehnt sich die Bestimmung an den 2. Zu Uy EEORIOAINLYS an,

u S. 36.

Die Einführung einer Transportkontrole in Bezug auf Rohtaback und Tabakfabrikate bietet ein besonders geeignetes Mittel zur Ver- hütung und Entdeckung unredlichen Verkehrs ‘nit Tabak und hat \ih als solches in Frankreich durhaus bewährt. Den französischen Be- stimmungen folgt der Entwurf im Wesentlichen. Außerdem ist der S. 132 des PARANOLOIE berüdcksichtigt,

u Abschnitt VII. Strafbestimmungen. i

Die Strafbestimmungen \ch{ließen \sich im Allgemeinen an die Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und des Tabalksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 an.

1) Zu 88. 41 und 42.

Da für “den Rohtaback oder die Tabakfabrikate bestimmte Abgabensäte, welche der Bemessung der Strafe von Tabadckontrebande oder Tabackdefraudation zu Grunde gelegt werden könnten, nit be- stehen, au die Strafbemessung nah dem Werth mindestens bezügli der Tabakfabrikate undurchführbar \cheint, so sind für die Kontre- bande oder Defraudation nah Mengeneinheiten von Robtaback odex Tabadckfabrikaten fest bestimmte Strafen in Vorschlag gebraht. Die- selben treffen verhältnißmäßig härter, wenn es \ich um geringwerthige oder mittelwerthige Gegenstände, als wenn es sich um hocwerthige Gegenstände handelt. Es liegt aber au gerade in Bezug auf gering- und mittelwerthige Fabrikate die größte Gefahr vor.

Die strengere Bestrafung der Kontrebande wird durch die größere Gefährlichkeit derselben gere{tfertigt.

Von der Verpflichtung zur Erlegung des Werthes des einzu- ziehenden Gegenstandes in den Fällen, in welchen die Einführung nit ausgeführt werden kann, ist im Anschluß an den entsprechenden Grundsay des Strafgeseßbubes um so mehr Abstand genommen worden, als die Schäßung des Werthes kontrebandirter oder defrau- dirter Tabadcfabrikate, wie {hon bemerkt, niht wohl mögli sein würde.

; 2) Zu §8. 47. ur Sicherung des Ertrages des Monopols i es erforderlich, der Steuerverwaltung die Befugniß zur zeitweiligen Auss{ließung unredliher Pflanzer vom Tabackbau einzuräumen.

# Zu Abschnitt V11[. Einführungstermine und Uebergangsbestimmungen. 1) Zu §8. 57 und 58,

Das Gese soll bezügli des Tabackbaus mit dem 1. Januar 1883, be alie der Tabadckfabrikation und des Rohtabackthandels mit dem 1, Juli 1883, bezüglih- des Handels mit Tabackfabrikaten mit dem 1. Januar 1884 in Kraft treten. Damit jedo die Monopol- verwaltung von dem leßtgedahten Tage an den gesammten Bedarf des Monopolgebiets an Tabakfabrikaten zu liefern im Stande sei, muß {on thunlichs bald na der Publikation des Gesetzes mit dem Erwerb von Tabafabriken für das Reih und der Einrichtung des Betriebes begonnen werden, Die Ermäctigung hierzu ist im 4 58 vorgesehen. Da son bei der Ueberleitung der privaten Taback- industrie in den Regiebetrieb die Mitwirkung der Ha Eg Ober- behörde der Monopolverwaltung unerläßlih \{eint, ist im &, 57

bs. 1 Ziffer 2a.) die sofortige Errichtung des Reichstabacktamts in usfiht genommen.

Die Gestattung des bisherigen Handels mit Tabakfabrikaten bis. zum 1. Januar 1884 (§8. 57 Abs. 1 Ziffer 2e.) is geboten, weil es nit möglich ift, {on früher Verschleißstellen der Monopolver- waltung (S. 30) in der nöthigen Zahl einzurihten beziehungsweise dieselben mit Fabrikaten der Monopolverwaltung ausreichend zu ver- sorgen. Auch wird eine solche längere Gestattung des Privatbandels voraus\ihtlich die erwünshte Folge haben, daß von den Taback- nuna wie von den Händlern mit Tabakfabrikaten geringere

orräthe der leßteren für die Monopolverwaltung zu übernehmen [eir werden, als în dem Falle, wenn der Handel gleichzeitig mit der abrikation eingezogen würde. i 2) Zu 8. 59.

Durch diese Bestimmungen soll eine Kontrole der Tabackhand- Tungen und Tabadckfabriken insoweit ermöglicht werden, als es zur Sicherung der Monopolinteressen gegen absichtliche Schädigung unbe- dingt erforderlich ist.

Die Bestimmung im Absatz 3, wonach die Tabaffabrikanten die Zahl ihrer Arbeiter ohne Genehmigung des Reichstabackamts nit über den Stand am Publikationstage erhöhen dürfen, wird solche Verstärkungen des Betriebes verhindern, durch welche ledigli die Ansammlung größerer Vorräthe von Fabrikaten für die Ablieferung an die Monopolverwaltung bezweckt wird.

3) Zu 88. 60 bis 63.

Indem den Tabafabrikanten und den pen mit Taback-

fabrikaten die Fortseßung des Betriebes, den Rohtabackhändlern der Absaß im Inlande untersagt wird, entsteht E für die Monopolverwaltung die Verpflichtung, den genannten Personen die Vorräthe an Rohtaback und Tabakfabrikaten, ferner die Maschinen, Werkzeuge und Geräthe zur Tabafabrikation gegen Erstattung des Werthes insoweit abzunehmen, als nicht von den Interessenten die ‘Ausfuhr der bezeichneten Gegenftände in das Ausland oder be- züglih des“ Rohtabacks die Ueberlassung zur Ausfuhr an einen nach S, 26 konzessionirten Rohtakhändler vorgezogen wird. Demzufolge wird in den 88. 60 bis 63 das zweckmäßige Enteignungs- verfahren geordnet. Dabei ist den Fabrikanten und Händlern für eine zutreffende es der Werthe durch die Art der Zusammen- M der mit jenem Geschäfte zu beauftragenden Bezirkskommissionen, owie der als Berufungsinstanz fungirenden Centralkommission volle Garantie geboten. Zu einer näheren geseßlichen Anleitung bezüglich der Werthbemessung liegt ein Bedürfniß im Allgemeinen nit vor. Nur schien es geboten, für die besonders \{chwierige Abschätung des Werthes der Tabakfabrikate durch die Vorschrift im Abs. 2 des S. 62 eine feste Richtschnur zu geben. Der dabei vorgesehene Zuschlag bis zu 5% zu den Gestehungs- bezw. Ankaufskosten wird zur Deckung an- derer auf die Waaren entfallender Unkosten ausreichen.

Eine Ablieferung der zum eigenen Verbrauch der Besißer be- stimmten Vorräthe von Tabakfabrikaten an die Monopolverwaltung

ist nit erforderlih. Doch kann den Besißern der Fortbesiß und

Verbrauch größerer Mengen, sofern der Ertrag des Monopols vor empfindliher Cinbuße bewahrt werden soll, nur gegen Zahlung einer entsprebenden Abgabe gestattet werden. Als die höchste abgabenfrei zu belassende Menge ist die Gewichtsmenge von 5 kg, welche einer Cigarrenzahl von etwa 800 Stück entsprehen würde, zu betrachten. Die Abgabe ist im §. 60 Abs. 1 Ziffer 3 mit der Hälfte der künftig für die Einfuhren von Tabakfabrikaten durch Reisende geltenden Zollsäße (§8. 32) nicht zu hoh bemessen. 4) Zu 88. 64 bis 69.

a. Aus der geseßlichen Untersagung der privaten Tabakfabrikation und des privaten Handels mit Tabakfabrikaten, desgleichen aus der geseßlichen Beschränkung des Handels mit Rohtaback auf den Absatz nah dem Auslande läßt sich ein rechtlicher Anspruch der von der Untersagung betroffenen Gewerbtreibenden gegen den Staat auf Er- faß des durch die Untersagung entstehenden Schadens nicht herleiten, weil den Gewerbetreibenden bei dem System der Gewerbefreiheit ein Recht auf die Ausübung des Gewerbes vom Staate nicht gewähr- [leistet wird. Doch ist aus Gründen der Billigkeit ein solcher Ersaß zu gewähren. Diese Billigkeitsgründe stehen aber allgemein nur folhen Personen zur Seite, an welche die gedahten Verbote ergehen, nicht auch sfolchen Personen, welche in ihrem Erwerbe nur mittelbar von den thatsäclichen E der Andere betreffenden Verbote berührt werden. Die Gewährung eines Ersaßes an die Lein Personen würde nit blos eine grundsäßlich unzulässige Liberalität auf Kosten der Gesammtheit der Steuerzahler in {ih \chließen, sondern auch zu höchst bedenklichen praktischen Konsequenzen von unabsehbarer Tragweite führen. Denn auf dem Gebiete der Zoll- und Steuergesezgebung kann, auch ganz abgeschen von der Steuerform des Monopols, kaum eine wihtigere Maßregel getroffen werden, ohne daß als thatsählihe Folge Verschiebungen in den Grwerbsverhältnissen und pekuniäre Verluste der betheiligten

ersonen einträten. Ein Anspruch auf Ersaß für alle solche

erluste aus NReichsmitteln würde an Berechtigung gewinnen, wenn folcher Ersatz im vorliegenden Falle gewährt würde, damit wäre aber die Zoll- und Sleneraelepgebung zum Stillstand verurtheilt oder der Steuerfiskus unabsehbaren Ersatzansprüchen preisgegeben. Die Entschädigung der mittelbar benachtheiligten Bas ist im vorliegenden Falle aber auch völlig unausführbar. ies erhellt ohne Weiteres daraus, daß zu jenen Personen insbesondere au alle die Gewerbetreibenden gehören würden, welche bisher aus gewerblichen Leistungen irgend welcher Art für Tabackfabrikanten und Taback- händler oder deren Hülfspersonal und Arbeiter irgend einen Verdienst gezogen haben und denselben in Folge der Einführung des Monopols verlieren, Für die Bemessung der Entschädigung solcher Personen fehlt es aber an jeder Grundlage.

b. Zur Ausgleichung der dur die Aufhebung oder Beschränkung des Betriebes von Tabakfabrikation und Tabachandel entstehenden Vermögentnachtheile ist einerseits eine Realentschädigung derjenigen Tabatfabrikanten und Rohtabackhändler in Aussiht genommen, deren eigene Fabrik- oder STHIENNge ade in Folge der durch die Einführung des Tabackmonopols bedingten Aufgabe des Geschäfts- betriebes im Werthe vermindert sind, Die Realentschädigung, welche wegfällt, wenn der Eigenthümer die Gebäude freihändig an die Monopolverwaltung verkauft, besteht in einer Kapitalzahlung vom Betrage der ermittelten Werthminderung. Hierdurch wird den berechtigten Ansprüchen der Beschädigten genügt, da denselben das Eigenthum der Gebäude verbleibt und deren weitere DeoUung zu areren Zwecken als zu Tabackfabrikation oder Tabackhande völlig reisteht,

Andrerseits sollen Tabackfabrikanten, Rohtabackhändler, Händler mit Tabadlfabrikaten, das für die Tabacfabrikation, den Handel mit Rohtaback oder mit Tabakfabrikaten technisch ausgebildete Hülfs- Ferional und die Tabatarbeiter persönli \chadlos gehalten werden ür die Verminderung ihres Erwerbes durch den Verlust oder die Schmäterung der bisherigen Erwerbsthätigkeit. Diese persönlichen Scadloshaltungen find entweder Personalentshädigungen (8, 66) welche den Tabakfabrikanten und Rohtabacthändlern, oder Personal- ingen (§. 67), welche den übrigen vorbezeihneten Perjonen ge- währt werden. Das unterscheidende Merkmal liegt darin, daß der Anspruch auf Personalvergütung durch die UÜeber- nahme oder unbegründete Ablehnung einer Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Tabackoerschleißer verloren geht, so daß für die betreffenden Personen eine mittel- bare Nôthigung zum Eintritt in derartige Stellen besteht. Diese Bestimmung hat neben dem Oen der Monopolverwaltung ins- besondere auch das wohlverstandene Interesse jener Personen im Auge, für welche die weitere Beschäftigung in ihrem erlernten bisherigen Berufe dur den Eintritt als Baanite oder Arbeiter der Monopol- Es oder als Tabackverschleißer eine besonders angemesse er- sorgung bildet, Es em pride der Absicht des Entwurfs, daß bei Be- urtheilung der Ausreichlihkeit der im einzelnen Falle zur Rechtferti- ung der Ablehnung einer Stelle der fraglichen Art geltend gemachten ründe jede ungerechtfertigte Strenge vermieden werde. Die Aus- Lzerungövorschristen werden das Nähere dieserhalb zu bestimmen aben.

e, Die Gewährung einer Personalentshädigung oder Vergütung

\cheint nur gerechtfertigt bezüglih der Inhaber solcher Tabackfabriken

oder Tabackhandlungen, welche bereits durch einen längeren Zeitraum als bestandsfähig bewährt und nit blos nebensächlih betrieben sind, desgleichen bezügli solcher zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal und den technisch gebildeten Tabackarbeitern gehörigen Personen, welche die betreffende Erwerbsthätigkeit als dauernden und hauptsäch- lien Lebensberuf ausgeübt haben. Dementsprehend sind die Vorausfeßungen des Anspruhes auf Entschädigung oder Ver- gütung în den . 66 und 67 aufgestellt worden. Dabei mußte bezüglih des Hülfs- und Arbeiterpersonals die Beschränkung auf die für die Tabacfabrikation oder den Tabachandel besonders ges{bulten Personen stattfinden, weil nur diesen - eine spezielle mit Opfern an Mühe und Zeit erworbene Fertigkeit eigen ist, welche nun- mehr werthlos wird, während die in den Tabackfabriken oder Hand- lungen etwa zur Führung der kaufmännischen Bücher, zu gewöhnlichen Les oder in ähnliher Weise verwendeten Personen ihre

eistungen in gleicher Weise künftig auch auf anderen Gebieten ge- werkibee Thâtigkeit verwerthen können. :

d. Da im Allgemeinen die Wahrscheinlichkeit des dauernden A eines Fabrik- oder Handelsgeschäfts mit der Länge der

eit steigt, welche seit der Begründung verflofsen ist, so war es an- gezeigt, die Entschädigung oder Vergütung für ältere solche Geschäfte höher zu bemessen als für jüngere. Jn ähnlicher Weise rechtfertigt sih die Abstufung der Höhe des Vergütungsbetrages für das Hülfs- personal und die Arbeiter nach der Zeitdauer der Beschäftigung. Außerdem kommt hier in Betracht, daß die Hülfspersonen und Ar- beiter im vorgerückteren Lebensalter \{chwerer eine anderweite Dienst- stellung finden werden.

Im Uebrigen mußte bei den Vorschlägen über die Höhe der Entschädigung und Vergütung festgehalten werden, daß es ih nur darum handeln kann, den betreffenden Personen den Uebergang zu einer anderen Erwerbsthätigkeit zu erleihtern, daß es aber ungerecht- fertigt sein würde, ihnen höhere Beträge als solche, mittelst welcher sie den Uebergang voraus\ihtlich ohne Opfer am eigenen Vermögen zu bewerkstelligen im Stande sind, zuzuwenden. Der bezeichnete Gesichtspunkt führte auch zu dem Vorschlage, in allen u die Entschädigung beziehungsweise Vergütung in Kapital zu leisten. Ob- wohl gewiß in manchen Fällen die Zahlung einer Rente den Vorzug verdienen würde, mußte doch, ganz abgesehen von den prinzipiellen Bedenken, welche einer Scheidung der \chadlos zu haltenden Personen in Kapitalempfänger und Rentenempfänger entgegenstehen, auch die praktische Durchführung dieser Unterscheidung auf fast unüber- windliche Schwierigkeiten stoßen. L

Es darf mit Sicherheit angenommen werden, daß bei dem vor- geschlagenen Maße der Schadloshaltung eine wirkliche Benachtheilung der Interessenten ausgeschlossen sei. Bezüglich der Tabackfabrikanten und Rohtabackhändler kommt dabei noch in Betracht, daß dieselben auch. eine Realentschädigung wegen der Werthminderung ihrer Fabrik» und Magazingebäude erhalten, und daß thnen ferner ihre gesammten Vorräthe an Tabak, sowie die Maschinen, Werkzeuge oder Geräthe zur Tabalkfabrikation zu angemessenen Preisen abgenommen werden.

Gr die Tabakfabrikanten, welche ihre Fabriken der Monopol- verwaltung im Wege freihändigen Verkaufs Überlassen, ist die Fest- seßung einer nach den §8. 66 und 69 zu bestimmenden besonderen Personalentschädigung um deswillen nicht in Aussicht genommen, weil die vereinbarten Kaufpreise ebenso, wie dies sonst bei freihändigen Verkäufen der Fall ift, zugleich die Schadloshaltung bezüglih des künftig entgehenden Geschäftsgewinnes enthalten werden.

e. Der §. 68 bietet die Möglichkeit, aus besonderen Billigkeits- gründen in geeigneten Fällen Unterstüßungen mit Rücksicht auf den dur die Einführung des Tabackmonopols entzogenen oder geshmä- lerten Erwerb zu gewähren. Insbesondere werden hierbei solche Tabafabrikanten, Tabackhändler und zu dem technisch gebildeten Hülfspersonal oder zu den Tabackarbeitern gehörigen Personen in Betracht kommen, welche wegen des Mangels einer der Voraus- seßungen der S8. 66 und 67 von der Entschädigung oder Vergütung ausgeschlossen sind. i

Eine Berechnung des Betrages der auf Grund der 88. 64 bis 69 zu gewährenden Entschädigungen, Vergütungen und Unterstüßungen ist (als Beilage I.) Men E

u S8. 71.

)

Um bei der demnäcstigen Vollziehung des Zollans{lu}ses von fans (Geses vom 16. Februar 1882) die Modalitäten der Ein- ührung des Tabackmonopols für das jetzige Freihafengebiet zu regeln, wird es eines besonderen Geseßes bedürfen. Jn- demselben würde die Enteignung der Vorräthe an Rohtabak und Tabakfabrikaten, sowie der Maschinen u. \. w. zur Tabackfabrikation, desgleichen die Schad- loshaltung der durch das Tabackmonopol in ihrem Vermögensstande oder Erwerbe geshädigten Personen, übereinstimmend mit den bezüg- lichen Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes- zu ordnen sein.

Eine Regelung in gleihem Sinne für Bremen würde bei den etwaigen Verhandlungen über den Zollanshluß des Bremischen Frei- hafengebiets zu erfolgen haben.

Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben einer

deutshen Tabackmonopol-Verwaltung. I. Einnahmen. Aus dem Verkaufe von 1 512 998 Ctr. Fabrikaten:

587 528 Ctr. Cigarren . 280 413 947 A

749857 „, Rauchhtaback . 67187169 ,„

122525 Scnupftaback 15548051 ,

45910 Kautaback . 8 378 502

SOUIO O 1011 780

4650 ausländisheCigarren 16030875 ,

388 570 324 M Davon ab Verschleißgebühren . 40 799882

Roheinnahme der Monopolverwaltung .

II, Ausgaben.

1) Generaldirektion E 385 000 A

2) Fabrik-Magazinverwaltung . 2314000 ,

3) Arbeitslöhne :

a, für 81 000 Arbeiter dur{-

\chnittlih 577 #=

b. für 1000 Aufseher durch-

\hnittlih 1200 4 = . .

4) Anschaffung des Rohmaterials :

| 93912 Ctr.

347770 442 M

46 737 000 1 200 000

a. ausländischer )à14400A = 13 523 328 Taback 845 214 Ctr. à 5580 = 47162942 b. inländ. Taback 626 084 Ctr. à 3500 A = 21912940 5) Für den Ankauf von 4650 Ctr. ausländisher Cigarren = 32 550 Mille, pro Mille 200 A 6510 000 6) Für Verbrauhs-Gegenstände, ülfsmaterialien 2c. . . « 16 379 565 7) Für die Ueberwachung des E a. 10 8) Für Tranéport der Roh- tabacke und fertigen Fabrikate 5 500 000 9) Unterhaltung der Gebäude und Sn ate e M 10) Zinsen des Anlage- und Be- triebskapitals inkl. der Re- dane: =— von 220 000000 M, owie Amortisation desselben, zusammen 44/9 ¿e O 173 174 775 I, Grirag +2, Go M Davon weiter ab die Zinsen der Entschädi- gungêsumme von rund 257 000 M à 44% (inf.

der Amortisation. . 10 922 500 A

Bleibt Reinertrag i 163673 167 A Anmerkung: Die Differenz zwischen der vorstehenden und der

__ Berecchnung der nach 88. 65 bis 68 des Entwurfes eines Geseßtzes, betreffend das Reichstabackmonopol, zu gewährenden Entschädigungen 2c.

Die nahstehende Berechnung kann nur als eine annähernde Schäßung gelten. Zu einer genaueren Veranschlagung fehlt es an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen, welche nach der Natur der Sache nicht oder nur sehr s{hwer beschafft werden können.

: 1) Realentshädigung (8. 65).

Eine große Anzahl der bedeutenderen Tabafabriken und Roh- tabackmagazine wird von der Monovolverwaltung angekauft werden und dadur bei der Enishädigungsfrage ausscheiden. Aue viele der übrigen Fabrik- und Magazingebäude aber wird eine erthminde- rung nicht oder do nur in geringem Betrage eintreten, weil die be- treffenden Räume alsbald anderweitig in dem bisherigen oder einem annähernd gleichen Maße werden verwerthet werden können. Nach einem unter Berücsichtigung dieser Verhältnisse aufgestellten An- {lage scheint es \chon hoh gegriffen, wenn die Realentschädigung nach §. 65 zu 40 000 000 Æ angenommen wird.

2) Personalentschädigung (8. 66). : a. Tabackfabrikanten.

Die Gestehungskosten der Jahresproduktion von rund 1500 000 Ctr. Tabakfabrikaten, einshließlich der Verzinsung des Anlage- und Betriebskapitals, sind zu rund 226 000 000 M (vergl. den allge-s meinen Theil der Begründung), der Verkaufswerth dieser Fabrikat- menge für die Fabrikanten ist um mindestens 20 9% höher, also zu rund 271 200 000 M zu veranschlagen. Der Reingewinn kann zu 6 °/0, mithin zum Betrage von 16 272 000 (4 angenommen werden. Wird davon 1 9% mit 162 720 M auf diejenigen Geschäfte gerechnet, welche niht {on seit mindestens 4 Jahren betrieben sind oder welche nicht die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt haben, so ist der Entschädigungsberehnung ein Reingewinn von 16 109 280 4 zu Grunde zu legen. Davon können auf die Geschäfte, welche 4 Jahre und darüber, aber nicht volle 10 Jahre bestanden haben, 59% mit 805 464 M, auf die seit 10 Jahren oder länger bestehenden Geschäfte 95 % oder 15 303 816 M gerechnet werden. Wird ferner angenom- men, daß die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem 3tfachen des jährlihen Reingewinnes zu entschädigen sind, so ist die Entschädi- gungssumme der Fabrikanten folgendermaßen zu berechnen:

805 464 X 34 = 2819124 M’. 15303816 X 5 = 76519080 ,

i zusammen 79 338 204 M

In dieser Summe ist auch die Personalentschädigung derjenigen Fabrikanten mit enthalten, welche ihre Fabriken freihändig der Mo- nopolverwaltung verkaufen und daher die Personalentshädigung in der Kaufsumme mit empfangen.

__ b. Rohtabachändler.

Der Jahresumsaß der Rohtabackhändler kann zu 40 000 000 M, der Reingewinn mit 10% zu 4000000 M angenommen werden. Unter der ferneren Annahme, daß 20% des Um- saßes auf den Handel nach dem Auslande und auf die noch nit 4 Jahre bestehenden Geschäfte entfallen, beträgt das Simplum für die Entschädigungsberechnung 3 200 000 A Werden hiervon 99% mit 160 000 M. auf die von 4 bis aus\chließlich 10 Jahre be- a ip Geschäfte und 95% mit 3040000 s auf die seit 10

ahren oder länger bestehenden Geschäfte gerechnet und wird ferner unterstellt, daß die ersteren Geschäfte im Durchschnitt mit dem 1éfachen des jährlihen Reingewinnes zu entschädigen find, so er- giebt sich die Entschädigungssumme der Rohtabackhändler folgender-

maßen : j 160 000 X 17 = 240000 A 3040000 x 2 = 6080000 ,

zusammen 6 320 000 M. 3) Personalvergütung (8. 67).

a. Für das Hülfspersonal der Tabafabrikation. Es kann angenommen werden, daß in den Dienst der Monopol- verwaltung nicht eintreten, jedo auf Personalvergütung Anspruch haben aa. 550 Fabrikdirektoren, Inspektoren, Agenten 2c., welche ein durch- \chnittlihes Jahreseinkommen von je 3600 4 bezogen, zu- Jammen als TOSOGO a bb. 900 Werkmeister, Aufseher 2c. mit einem dur{- \hnittlihen Jahreseinkommen von je 2400 (4,

zusammen also . 2160000 ,

in Summe 4 140 000 Æ Und zwar find etwa 1509/4 oder 621 000 Æ auf solche Personen zu renen, welche zwar 4 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre die betref- fende Érwerbsthätigkeit ausgeübt haben, 85 %% oder 3519 000 e auf solche Personen, welche 10 Jahre oder länger in dem Berufe thätig gewesen sind. Danach beträgt die Vergütungssumme, wenn der durch- \chnittlibe Vergütungssaß für die ersteren Personen zu dem 34facen eines Jahreseinkommens angenommen wird: 621 000 K 3} = 2173500 M 3519000 X 5 = 17595000

zusammen 19 768 500 b. Für die technis{ gebildeten Tabacarbeiter.

Von den zur Personalvergütung berechtigten technis{ gebildeten Tabadarbeitern werdon. vach dem jetzigen Stande höchstens Ar- beiter keine Verwendung in den f riken der Monopolverwaltun finden, Der Jahresverdienst eines Tabackarbeiters ist durc\{nittli zu etwa 600 #4, von 8000 Arbeitern daher zu 4 800 000 M anzu- nehmen. Werden von diesem Betrage } auf die von 4 bis zu 10 Jahren beschäftigten, } auf die seit 10 Jahren oder länger be- \{äftigten Arbeiter gerechnet, und wird für die ersteren als dur- \{nittliher Vergütungssaß das 34fache eines JahreseinkommensZan- genommen, so ergiebt sih folgende Vergütungssumme:

1200000 A X 3} = 420000 A 3600000 , X55 = 18000000 ,

zusammen 22 200000 c. Für das Hülfspersonal des Handels mit Rohtaback oder Tabackfabrikaten.

Es kann angenommen werden, daß eine Personalvergütung ere halten werden :

aa. 550 Agenten, Makler u. \. w. mit einem durs{nitiliden Jahreseinkommen von je SOUO G, amen . . „e «o. O00 A

bb, 200 Reisende, Kommis u. \. w. mit einem Jahreseinkommen von je 2400 4, zusammen 4809000 , zusammen 2460000 M

Davon sind etwa 15% mit 369 000 A auf die von 4 bis aus- \{ließlich 10 Jahre, 85%/ mit 2091 000 Æ auf die seit 10 Jahren oder länger in dem betreffenden Beruf thätigen Personen zu renen, ferner ift als durchs{nittliher Vergütungssay für die ersteren Per- [onen das 1} fache eines Jahres8einkommens anzunehmen, fo daß die

ergütungssumme sid olgendermaßen berechnet : 369 000 X 14 = 553500 A 2091000 X 2 = 4182000 ,„ zusammen 4735 500 d. Händler mit Tabackfabrikaten.

Die Händler mit Tabakfabrikaten erzielen aus dem Umsatze der von den Fabrikanten für 271 200 000 M angelansten Waaren (vergl. 2a.), bei Voraussetzung eines Aufslages von 33} 9/%, eine Brutto- einnahme von 361 600 000 M n dem Umsatze entfällt aber etwa k auf solche Händler, welhe den Tabackhandel nur nebensächlih oder noch nicht seit 4 Jahren betreiben, Von den ver- bleibenden 241 066667 M is weiter 4 mit 803555566 M abzusezen für diejenigen dler, weldhe cine Stelle im Dienste der Monopolverwaltung oder als Tabackverschleißer er- g Der für die Eeerontungoberechnung in i ommende Umsay beträgt mithin 160711 111 Æ, der Reingewinn

her bekannt “gewordenen Reinertragsberech rührt von der böberen Bramaiülcoeng, dus faleae C E sowie der Entschädigungssumme