LPS!
dem Differenzen zwischen der Regierung und den Manon des Hrn. Abg. Götting bestanden. Weil aber diese Differenzen bestanden, darum braudt man nit sofort zu rufen: „Räuber und Mörder“ und daraus der Regierung einen so lebhaften Vorwurf zu machen, daß sie nun au die übrigen Paragraphen durgefohten hat mit Hülfe anderer Fraktionen, die Hrn. Abg. Götting unsympathish sind, und so hierauf die Behauptung zu gründen, daß ein Werk gethan sei, welches den Frieden des Vaterlandes nicht fördert. 6 5
__ Ich habe vielleiht etwas lebhafter gesprochen, als in meinen Wünschen war, ih habe auch nit die Absicht gehabt, irgend eine Schärfe in meine Rede hineinzubringen, aber, meine Herren, es ist nit angenehm, wenn man solhe Sacen hört. :
Ich kann die Herren jedenfalls darüber beruhigen, daß die großen Grundsätze, die — allerdings fehr knapp — bereits in der Begrün- dung der Vorlage von 1880 gestanden haben, auch heute noch die Staatsregierung allein leiten, d. h. Frieden zu schaffen mit unseren kfatholishen Mitbürgern, Frieden zu {afen im Interesse des Landes, ohne Becinträcbtigung der Recte anderer Glieder und anderer Schich- ten unseres Volkes, und Frieden zu erstreben ohne Beeinträchtigung der staatlichen Rechte und staatlichen Aufgaben, und daran wird die Staatsregierung festhalten.
Neichstags - Angelegenheiten.
Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, har folgenden Wortlaut : A A
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c. j; vero: dnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: L A. Versicherung8zwang. Y
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brücben und Gruben, auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken , beim Eisenbahn- und Binnen-Dampfschifffahrtébetriebe, sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, leßtere, sofern ihr Arbeits- verdient an Lohn oder Gehalt durchschnittlich für den Arbeitstag fech8 zwei Drittel Mark nic6t übersteigt, sind nah Maßgabe der Vor- schriften dieses Gesetes gegen Krankheit zu versichern.
Dasselbe gilt: E
1) von allen im Handwerk gegen Lohn beschäftigten Gesellen und Lehrlingen, | M
2) von allen Gehülfen und Arbeitern, welche in fonstigen stehen- den Gewerbebetrieben gegen Lohn und nicht lediglid mit cinzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäftigt werden, soweit sie nicht unter die Vorschrift des §. 2 fallen. L
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Geseßes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth dcr leyteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansaß zu bringen. j
Durch statutarishe Bestimmung ciner Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes, welche der Genehmigung der höheren Berwaltungsbehörden bedarf und, soweit auf diesem Wege einem hervortretenden Bedürfnisse nicht abgeholfen wird, durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde können den im §. 1 bezeichneten Personen gleichgestellt werden : /
1) Handlungs-Gehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken,
2) Personen, welche in anderen als in den in §. 1 kezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden,
3) Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Be- triebs\tätten beschäftigt werden, -
4) selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebs- stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie),
5) die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter,
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Be- stimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, welhe den in §. 1 bezeichneten gleichgestellt werden sollen, Bestimmungen über die Vervflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgescbriebenen oder üblicen Hn M veröffentlichen.
G. V.
Auf Beamte, welche in Betriebs8verwaltungen des Reichs, etnes Bundes|taats oder eines Kommunalverh1ndes mit festem Gehalt an- gestellt sind, findet dicses Gesetz keine Anwendung.
8, 4, B. Gemeinde-Krankenverficherung.
Für alle unter die Vorschrift des 8. 1 fallenden Personen, welche niht einer der în den £8, 13, 53, 63, 67, 68, 69 bezeichneten Krankenkassen angehören, 1ritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein.
M0,
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, ist von dec Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle ciner durch Krankheit herbeigeführten Erwerbs8unfähigkeit Krankenunterstüßung zu gewähren.
Von densclben kann tie Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge
(8. 9) erbeben. 8. 6,
Die Krankenunterstüzung ist vom vierten Tage na Eintritt der Krankheit an für vie Dauer der Erwerbsunfähigkeit, jedoch höchstens für dreizehn Wochen zu leisten.
Ist die Krankheit Folge eines Unfalls, welcher den Versicherten bei dem Betriebe, in welchem er beschäftigt ist, betroffen hat, so ist die Krankenunterstütung, falls die Erwerbéunfähigkeit länger als drei Tage dauert, voin Tage dcs Eintritts der Krankheit an zu leisten.
Die Krankeauntcrstüßzung soll in Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznci und für jeden Arbeitstag in der Hälfte des ortsübliwen Tagelokns gewöhnlicher Tagearbeiter bestehen.
Dic Geldunteräützung ift wöwbentlih postnumerando zu zahlen.
6.7,
An Stelle der in §, 6 vorzes{riebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1) für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder, unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver- pflegung stellt, welden in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden fann,
2) für fonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhauje Untergebracbte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung cin Drittel des in §. 6 fest- geseßten Krankengeldes zu leisten.
S. 8.
Der Betrag des ortsüblichen Tagclohns gewöhnlicher Tagearbeiter irird von der höheren Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeinde- behörde festgesetzt.
_ Die Festseßung findet für mänylihe und weibliche, für jugend- lie und erwacbsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter art Feststellung.
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicberungébeiträge sollen so lange nit nach Maßgabe des §. 10 etwas anderes festgesett ift, ein und ein halbes Prozent des ortsüblihcen Tagelohns (vergl. §. 8) betragen. i
Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten sind.
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von
den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechneu. Cin Jahresabs{luß derselben ist alljiährlih der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. E
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse niht aus, um die fällig werdenden Auëgaben derselben zu decken, so find aus der Gemeindekasse die erforderlihen Vorschüsse zu leisten, welche ihr dem- nächst aus der Ser pernagaraiie zu erstatten sind.
Ergiebt si aus den Set Ren, daß die geseßlichen Kranken- versichberungsbeiträge durscnittlich zur Deckung der geseßlichen Krankenunterstüßungen nit ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge erhöht werden.
Ergeben si dagegen aus den Jahresabsclüssen dauernd Ueber- \hüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so kann durch die böhere Verwaltungsbehörde eine Herabfeßung der Beiträge verfügt werden.
8. 11.
Unter den von den Zentralbehörden festzuseßenden Vorausseßungen fönnen die höheren Verwaltungsbeh örden anordnen, daß für die Gemeinde-Krankenversiherung mehrere einzelne Gemeinden vereinigt werden, sowie daß an die Stelle der Gemeinden die Ortsarmen- verbände oder größere Kommunalverbände treten. i :
Ueber die Verwaltung der (Semeinde-Krankenversicherung sind in diesem Falle die erforderlichen Vorschriften nah Anhörung der bethei- ligten Gemeinden oder Verbände zu erlaffen.
8: 12
Für Gemeinden, welche nah den Landesgeseßen den unter die Vorschrift des §. 1 fallenden Perfonen Krankenunterstüßung gegen Er- hebung bestimmter Beiträge gewähren, gilt die landesgeseßlich geregelte Krankeuversicherung als Gemeinde - Krankenversicherunrg im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstüßung den Anforderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden.
S 1B: C. Orts-Krankenkassen.
Die Gemeinden sind berechtigt, für: die unter die Vorschrift des 8. 7 fallenden, in ihrem Bezirke beschäftigten Personen Orts- Kranken- fassen zu errichten.
Sie können durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörden verpflichtet werden, solche Kassen zu errichten, wenn die Zahl der in ibrem Bezirke beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen mindestens fünfzig beträgt. E
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von ihr zu beflimmenden Frist nicht nachkommen, das Necht zur Erhebung von Versicherungsbeiträgen zur Gemecinde-Krankenversicherung (8. 5 Absatz 2) bis zur Erfüllung der Verpflichtung entziehen.
S. 14.
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.
Beträgt die Zahl der in cinem Gewerbs8zweige oder in einer Betrieb8art beschäftigten Personen niht mindestens fünfzig, so sind dieselben mit den în anderen Gewerbszwcigen oder anderen BetricbL£- arten beschäftigten Personen zu s Orts-Krankenkafse zu vereinigen.
16,
Die Klassen von Personen, für welche cine Orts Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kasscnstatut (S. 19) zu bezeichnen.
Alle im Bezirke der Gemeinde beschäftigten Personen, welche nach ihrer Beschäftigung den im Kafssenstatut bezeichneten Klassen angehören, werden mit dem Tage, an welchwem sie in die Be- schäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie niht nah- weisLich einer der in den 88. 53, 63, 67, 68, 69 dieses Geselzes vor- gesehenen Krankenkassen En,
Die Orts-Krankenkafsen sollen mindestens gewähren :
1) eine Krankenunterstützung, welhe nah 88. 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß ter dur{\s{nittliche Tagelohn der- jenigen Klassen dek Wetsicherteit, für welche die Klasse errichtet wird, soweit er drei Mark“ für den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter tritt ;
2) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld im zwanzig- fachen Betrage des durchschniltlichen Tagelohns.
C. ET,
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts- Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig:
1) Die Dauer der Krankenunterstüzung kann auf cinen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu cinem Jahre festgeseßt werden.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag und zwar neben freier ärztliher Behondlung und freier Arznei bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohns festgeseizt werden.
3) Für erkra:kte Familienangehörige der Kassenmitglieder, welche niht felbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, kann freie ärztlide Behandlung und freie Arznei gcwährt werden.
4) Das Sterbegeld fann auf cinen höheren als den zwanzig- faden Betrag und zwar bis zum vierzigfaben Betrage des durch- \chnittlihen Tagelohns erhöht werden.
5) Beim Tode der Ebefrau oder eines Kindes eines Kassen- mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbs dem Versicherungs- zwange unterliegen, ein Sterbegeld und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für leßtere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwen- und Waisen-Unterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts-Kranken- fassen nicht ausgedehnt werden.
8. 18.
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlihen Tagelohns so zu bemessen, daß sie unter Cinrebnung der ctwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreiden, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (8. 28) erforderlichen Rüdlagen zu deken.
N
Für jede Orts-Krankenkasse is von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern derselben cin Kassen- statut zu errichten.
Dasselbe muß Bestimmung treffen:
1) über die Klassen der dein Krankenversiberungszwange unter- liegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören sollen ;
2) über Art und Umfang der Unterstüßungen ;
3) über die Höhe der Beiträge;
___ 4) über die Bildung des Vorstandes und den Umfang seiner Be- fugnine;
5) über die Zusammenseßung und Berufung der Generalversamm- lung und über die Art ihrer Beschlußfassung ;
6) über die Abänderung des Statuts ;
7) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrebnung.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem Zwecke der Kasse niht in Verbindung steht oder gesetlihen Vor- schriften zuwiderläuft.
&, 20,
Das Kossenstatut bedarf der Genchmigung der höheren Ver- waltung*behörde. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Statut den Anforderungen dieses Gesehes niht genügt. Wird die Genehmigung versagt, jo sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an die vorgeseßte Behörde erhoben werden.
Abänderungen des I; e eg der gleichen Vorschrift.
Die Orts-Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte er- werben und Verbindlikeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- klagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur das Vermögen der Kasse.
&. 22.
Für sämmtliwe Kassenmitglieder beginnt das Ret auf die Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gescßliden Mindest- [eistungen der Kasse (F. 16) mit dem Zeitpunkte, in welhem sie Mit- glieder der Kafse geworden sind (8. 15). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß fie bereits einer anderen Krankenkasse ange- hören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwiscen dem Zeitpunkt, mit welchem sie aufgehört haben, einer \olhen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde- Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse gcworden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld niht erhoben werden.
Soweit die vorstichenden Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann durch Kz2fsenstatut bestimmt werden, daß das Net auf die Unterstüßungen der Kasse erst nach Ablauf Liner Karrenzzeit beginnt, und daß neu eintretende Kafsenmitgliceder cin Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Karenzzeit darf den Zeitraum von \scchs Wochen, das Eintrittsgeld darf den Betrag des für sechs Wochen zu leistenden Kafsenbeitrages nicht übersteigen.
Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1) daß nach Ermessen des Kassenvorstandes Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, die statuten- mäßige Krankenunterstüßung soweit gekürzt werden kann, als fie, .zu- sammen mit der aus anderweiter Versicherung bezogenen - Kranken- unterstützung, den vollen Betrag des dur{chs\chuittlichen Tagelohnes übersteigen würde;
2) daß Mitgliedern, welche sich die Krankheit durch eigenes grobes Verschulden, Trunkfälligkeit oder lüderlichen Leben8wandel zugezogen haben, feine oder nur ein Theil der statutenmäßigen Krankenunter- stükung zu gewähren ist;
3) daß einem Mitgliede, welches die statutenmäßige Kranken- unterstüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, bei Eintritt einer neuen Krankheit uur der gesctlihe Mindestbetrag der Krankenunterstüßung und die volle statutenmäßige Krankenunterstüßung erst wieder gewährt wird, wenn zwischen der leßten Unterftüßung und dem Eintritt der neucn Krank- heit ein Zeitraum von dreizehn Wochen oder mehr liegt.
Auf Krantïheiten, welche Folgen von Betriebsunfällen find, finden Bestimmungen der unter Ziffer 2, 3 bezeichneten Art nur für den Fall Anwendung, daß der Betriebsunfall von dem erkrankten Mit- gliede selbst vorsäßlich herbeigeführt ift.
90
Kafsenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung ausschciden, und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Krankenkasse werden, bleiben so lange Mitglieder, als sie die Kassenbeiträge fortzahlen und sich im Gebiete des Deutschen E aufhalten.
Kafsenmitglieder, welche ohne ihr Verschulden erwerbslos werden, behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch höchstens für sechs Wochen ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse.
Die während dieser Zeit fällig gewordenen Kassenbeiträge werden von ihnen, wenn sie wieder in eine die Kassenmitgliedschaft kedingende Beschäftigung eintreten, in der Weise nachträglich eingezogen, daß zu jedem Zahlungstermine neben dem statutenmäßigen Beitrage die Hälfte desselben zur Deckung des Rückstandes erhoben wird.
Durch das Kassenstatut kann der im ersten Absatz festgeseßte Zeit- raum verlängert und die zur Deckung des Nückstandes zu erhebende Quote des Beitrags herabgeseßt werden.
S 20.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von i D erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. e
8, 26.
! Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kafsenstatut vorgenommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des §. 18 entspricht, so hat die höhere Verwaltungebehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständigé Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Un- zulänglichkeit der Beiträge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Erhöhung der Beiträge oder ciner Minderung der Unter- stüßzungen bis auf den geseßlichen Mindestbetrag abhängig zu machen.
27
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (vergl, §. 47) nicht über zwei Prozent des durschnittlihen Tagelohnes festgeseßt werden, \o- fern solches nit zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (§. 16) erforderlich ift.
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche niht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ift nur bis zur Höhe von drei Prozent des dur{schnittlihen Tagelohnes und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Bei- trägen verpflichteten Arbeitgeber (vergl. §. 34) als von derjenigen. der Kassenmitglieder beschlossen wird.
6:38,
Die Orts-Krankenkafse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage einer durs{nittliden Jahresausgabe anzusammeln und erforderlicben- falls bis zu dicser Höbe zu ergänzen.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nit erreicht, ist demselben ein Zehntel des Jahresbetragcs der Kassenbeiträge zuzu- führen.
G S. 209,
Ergiebt sich aus den Jahresabsc{hlüssen der Kasse, daß die Ein- nahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließli der Rück- lagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht aus- reichen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde anzuordnen, daß ent- weder unter Berücksibtigung der Vorschriften des S8. 27 cine Er- höhung der Beiträge oder cine Minderung der Kassenlcistungen ein- zutreten hat.
Ergiebt sich dagegen aus dên Jahresabs{blüssen, daß die Jahres- einnahmen die Jahresausgaben übersteigen, \o' kann die höhere Ver- waltungébehörde, falls der Reservefonds das Doppelte des geseylichen Mindestbetrages erreiht hat, anordnen, daß entweder eine Er- mäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der 8, 17 und 27 cine Erböhung der Kassculeistungen einzutreten hat.
Unterläßt die Vertretung der Kasse, ciner auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnung Folge zu geben, so wird die crforderlihe Abänderung des. Kassenstatuts von der höheren Ver- waltungëbehörde von Amtswegen mit re{htsverbindliher Wirkung vollzogen.
&. 30.
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§8. 33) ge- wählten Vorstand haben. Die Wahl findet unter Leitung des Vor- standes statt. Nur die erste Wahl nah Errichtung der Ss sowie spätere Wahlen, bei welchen cin Vorstand nicht vorhanden ift, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet, Ueber die Wahl- verhandlung ifl ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über ie Aenderung in seiner Zusammen- seßung und über das Ergebniß jeder Wabl der Aufsichtsbehörde binnen ciner Woche Anzeige zu erstatten. Jst die Anzeige nicht er- folgt, so kann die Aenderung dritten Decioven nur dann entgegen- gesetzt werden, wenn bewiesen An sie leßteren bekannt war.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerihtliÞ) und außergerihtlich und führt nawh Maßgabe des Ka ERES die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt fich au auf diejenigen Geschäfte und Ce am nagen, für welhe nach den Geseßen eine Spezialvoll- macht erforderlih ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeshäften ge-
nügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichne ten Personen zur Zeit den Vorstand BideR,
8. 32.
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Geseßes oder des Statuts dem Vorstand obliegt, steht die Beshlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Der- jelben muß vorbehalten bleiben :
1) die Abnahme der Jahresre{nung und die Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Aus\{uß prüfen zu lassen ; Y
2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vor- standsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte ;
3) die Beschlußnahme über anderung der Statuten.
Die Generalversammlung besteht nah Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welhe großjährig und im Besiße der bürgerlihen Chrenrehte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern gewählt werden.
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse hundert oder mehr Mitglieder zählt. :
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl derselben unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erst- malige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen cin Vorstand nicht vorhanden ist, werden von cinem Vertreter
der Aufsichtsehörde geleitet. i
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder ciner Orts-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (S. 47), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstand und der Generalversammlung der Kasse. L
Die Vertretung is nach dem Verhältniß der von den Arbeit- gebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammt- betrage der Beiträge bemessen. Mehr als ein Drittel d.r ch timmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung, noch im Vorstande cingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen.
. O0,
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.
8. 36.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Berfügbare Gelder dürfen nur in öffentlihen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter Wal werden.
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Bei- träge und die geleisteten Unterstüßungen, sowie einen Rechnungs- abs{chluß der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der NRechnungs8führung E erlassen.
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassen- führer haften der Kasse für pflihtmäßige Verwaltung wie Vor- münder ihren Mündeln.
Handeln sie absichtlih zum Nachtheil der Kasse, so unterliegen fie der Bestimmung des §. 266 E O ERE,
Unter den von den Zentralbehörden festzuseßenden Voraussetzungen Fönnen die höheren Verwaltungsbehörden anordnen, daß die Orts- Krankenkassen statt für die einzelne Gemeinde für mehrere Gemcinden O oder für einen größeren - Kommunalverband errichtet werden.
Wird eine solche Anordnung getroffen, so ist gleichzeitig zu bestimmen, von welcher Behörde die den Gemeindebehörden über- tragenen Obliegenheiten MELLINELTn sind,
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird unter Oberaufsicht der höheren Berwaltungsbehörden von den seitens der Landesregierungen zu bestimmenden Behörden L ENE
8. 41.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstrekung von Ordnungsstrafen gegen die Mit- glieder des Kassenvorstandes erzwingen.
Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rech- nungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.
Sie kann die Organe der Kasse zu Sitzungen berufen und diese selbst oder durch cinen Beauftragten leiten.
So lange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetz- lichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigera, kann die Auf- sihtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.
8. 42.
Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Aufsicbtsbehörde sämmtliche oder mehrere Orts-Krankenkassen ihres Bezirks nach Anhörung ihrer Generalversammlungen zu einem Ver- bande zum Zweck der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs- und Kassenführers und der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken und Krankenhäusern vereinigen.
Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäftsführung für denselben wird nach Maßgabe eines von der höheren Verwaltungs- behörde zu genehmiaenden Statuts durch einen von den Vorständen der betheiligten Kassen zu wählenden oder so lange eine Wahl nicht zustande kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstande wahrgenommen.
Die Ausgaben des Verbandes werden durch Beiträge der bethei- ligten Kassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueber- cinkfommen derselben getroffener Regelung nah der Zahl der Kassen- mitglieder umgelegt werden.
8, 43,
Sinkt die Zabl der Mitglieder einer Kasse dauernd unter fünfzig, lo hat die Aufsichtsbehörde, sofern niht nah dem Urtheil der höheren erwaltungsbehörde die ZEDLgNR S BNN durch vorhandenes Vermögen oder dur andere außerordentlihe Hülfsquellen gesichert erscheint, die Kasse aufzulösen und die dem Krankenversicherungszwange unter- liegenden Personen, für welche sie errihtet war, anderen Orts-Kranken- Tassen oder, sofern dies nicht thunlich, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen.
_ Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Berichtigung der ctwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Auflösung bereits entstandenen Unterstützungs- onsprücve zu verwenden. Der Rest fällt nad Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde denjenigen Orts-Krankenkassen, sowie der Gemeinde-Krankenversicherung zu, welchen die der aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden.
i 8, 44. D, Gemeinsame Beslimmungen e die Gemeinde-Krankenversicherung und für die Orts-Krankenkassen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche die Gemeide-Krankenversicherung eintritt oder welche einer Orts-Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nah Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nah Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde- Krankenversicherung bei der Gemeindebehörde oder einer von gy zu bestimmenden Meldestelle, für die Orts-Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.
Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde - Krankenversiherung und sämmtlihe Orts-Krankenkassen eines Bezirks errihten. Die Kosten derselben sind von der Kasse der Gemeinde-Krankenversiherung und den Orts-Krankenkassen nah Maß- abe der Zahl der im Jahresdurchs{chnitt bei ihnen versicherten Per- onen zu bestreiten.
: 8. 45.
_ Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepfliht nicht genügen, sind ver- vflitet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Kranken- versicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund geseßlicher oder statutarisher Vorschrift zur Unterstüßung einer nicht angemeldeten Person gemacht haben. s
__ Die Arbeitgeber sind cia die Beiträge, welche nach gesetz- licher oder statutarisher Vorschrist für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts- Krankenkasse zu entrihten find, für die erstere, sofern niht dur Gemeindebeshluß andere Zahlungstermine festgeseßt find, wöchentlich im voraus, für die leßtere zu den durch Statut festgeseßten Zahlungs- terminen cinzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (F. 44) erfolgt it und für den be- treffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Perfon E der Zahlungsperiode aus der bisherigen Versicherung aus- eidet. 47
E 8. 47. :
Sür die im §. 1 Absatz 1 bezeichneten Personen haben deren Arbeitgeber von den auf dieselben entfallenden Beiträgen zur Ge- meinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse ein Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
Dieselbe Verpflichtung trifft die Arbeitgeber derjenigen dem Ver- sicherungszwange unterworfenen Personen, welhe in Betrieben be- \{äftigt werden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Durch statutarische Regelung (8. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke niht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen nicht beschäftigt
werden, von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. : :
: i i 8. 48,
_Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 47 aus eigenen Mitteln zu leisten haben, bei der dem Fälligkeitstage vorausgehenden oder bei einer diesem Tage nach- folgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen. Der Abzug darf bei jeder Lohnzahlung den Betrag nicht übersteigen, welcher nah S8. 9, 10 oder nach dem Kassenstatut als Beitrag des Versicherten auf den Lohnbetrag entfällt.
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und runa der von diesen zu leislenden Beiträge findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung. D
8, 49. Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.
8. 50. Die dem Unterstüßungsberechtigten auf Grund dieses Geseßes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver- pfändet, noch übertragen, noch aver werden,
Die auf geseßliher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge- meinden oder Armenverbänden zur “Unterstüßung hülfsbedürftiger Perfonen wird durch dieses Geseß nit berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstüßten auf Grund dieses Geseßes ein Unter- stüßungsanspruch zusteht, geht der leßtere im Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung geleistet ift. i,
Das gleiche gilt von dèn Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstüßung auf Grund geseßlichec Vorschrift erfüllt haben.
íIn Fällen dieser Art tritt an die Stelle des Anspruches auf Gewährung freier ärztliher Behandlung und freier Arznei der An- \spruch auf Erhöhung der V E um ein Drittel.
Streitigkeiten , welche zwishen den dem Krankenversicherungs- zwange unterliegenden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde-Krankenversicherung oder den Orts-Krankenkassen andererseits über die Verpflichtung zur Leistung und Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstüßungsansprüche entstehen , desgleichen Streitigkeiten über die im §. 51 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Auf- sichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung der leßteren findet binnen vier Wochen nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der, Nas statt,
J
J. 99- E. Fabrik-Krankenkafsen.
Krankenkassen, welche für einen der im §. 1 bezeichneten Betriebe oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement u. \. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflihtet werden, unterliegen den nachstehenden Vor- \chriften.
8, 04.
Unternehmer eines Betriebes, in welem regelmäßig fünfzig oder mehr dem Krankenversichherungszwange unterliegende Dersonan be- schäftigt werden, sind berechtigt und auf Anforderung der höheren Verwaltungsbehörde verpflichtet, eine Fabrik - Krankenkasse zu er- richten.
Mehrere Unternehmer, in deren Betrieben zusammen regelmäßig bundert oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende Personen beschäftigt werden, sind berechtigt, eine gemeinsame Fabrik- Krankenkasse zu errichten. a 58
Q. 09.
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie regelmäßig weniger als fünzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Fabrik-Krankenkasse dieien werden.
Unternehmern eines anderen Betriebes, in welchem regelmäßig weniger als fünfzig Personen be\chäftigt werden, kann die Errichtung einer Fabrik-Krankenkasse gestattet werden, wenn sie die nachaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der B eren Verwaltungs- behörde für ausreichend Mieten TaE ficher stellen.
Unternehmer, welche der Verpflihtuug, eine Fabrik-Krankenkasse u errihten, innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu estimmenden Frist nit nachkommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe beschäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Beiträge bis zu fünf Prozent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde - Krankenversicherung oder zur Orts- Krankenkasse zu leisten. Í
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird na Juerng, der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig
festgeseßt. 8. 57.
Jede dem Krankenversicherungszwange unterliegende Person, tele in dem Betriebe, für welchen eine Fabrik- enkasse errichtet ist, beschäftigt wird, gehört mit dem Tage des Eintritts in die Be- \chäftigung der Kasse als Mitglied an.
onen, welche nach Jen, daß sie bei ihrem Eintritt in die
Beschäftigung einer der Vorschrift des §. 69 entsprechenden pa, kasse als Mit lieder angehören, dürfen, so lange ese Mitgliedscha dauert, zum Eintritt in die Fabrik-Krankenkasse nicht verpflichtet werden.
i: i 8. 58. Die 88. 16 bis 38 finden aut Wie Fabrif-Krankenkafsen mit fol-
genden Abänderungen Anwendung :
1) Mit Genebmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann die eststelung des dur{chs{nittlihen Tagelohnes (8. 16) unter Berüd- ihtigung der zwischen den Kafsenmitgliedern hinsihtlich der Lohnhöhe estehenden Verschiedenheiten klafsenweise erfolgen. Unter den
des ortsüblihen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§8. 8) darf der dur{chscnittlihe Tagelohn nicht festgestellt werden.
2) Die dur §. 19 der Gemeindebehörde , sowie die durch 8. 35
der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wer- den von dem Betriebsunternehmer oder den Betriebsunternehmern in
Person oder durch einen Beauftragten wahrgenommen.
3) Durch das Kaßtenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsiß im Vorstande und in der Ge- neralverfsammlung übertragen werden.
4) Die Recnungs- und Kafsenführung ist unter Verantwortlich- keit und auf Kosten des Betriebsunternehmers oder der Betriebsunter-
‘nehmer durch einen von demselben oder denselben zu bestellenden Rech-
nungs- und Kassenführer wahrzunebmen.
5) Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des
Fi 59 errichteten Fabrik - Krankenkasse niht aus, um die laufenden usgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer
oder von den Betriebsunternehmern nach dem Verhältniß der Zahk
der von ihnen beschäftigken Kassenmitglieder die erforderlihen Vor- \{chüsse zu leisten.
: / S. 59,
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die von ihnen beschäftigten Kassenmitglieder zu den dur das Kassenstatut fesigescßten Zahlungsterminen in die Kasse ein- zuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten.
, Sie sind berechtigt, die von ihnen eingezahlten Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für welche dieselben gezahlt sind, bei der dem Fälligkeitstage vorausgehenden oder bei einer diesem Tage nafolgenden Lohnzahlung in Anrechnung zu bringen.
Auf Streitigkeiten zwishen dem Betriebsunternehmer und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der leßteren findet §. 129a der Gewerbeordnung Anwendung.
Die 88. 49 bis 52 finden auch auf Fabrik - Krankenkassen Anwendung. Ó
8. 60.
Auf die Beaufsichtigung der Fabrik-Krankenkassen finden die Vorschriften der §8. 40, 41 tk 1 und 2 Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welhe der Kasse gegen den Betriebsunternehmer oder die Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (vergl. §. 58,4), in Ver- tretung der Kasse entweder selbs oder durch einen von ihr zu be- stellenden Vertreter geltend zu V0
5041.
Wird der Betrieb, oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten versicherungspflihtigen Personen unter die doppelte Zahl der statutenmäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, N geht die gesammte Vertretung und Verwaltung der Kasse auf die
ufsihtsbehörde über, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellen- den Vertreter wahrzunehmen hat.
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichts- behörde auszuliefern. S 69
Die Kasse ist zu \{ließen:
1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie errichtet ist, aufgelöst werden; -
2) soweit nit auf den Betrieb, für welchen die Kasse errichtet ist, die Vorschrift des §. 55 Absay 1 Anwendung findet, wenn die hol der Mitglieder dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (§8. 54) inkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse niht genügend fichergestellt wird (F 55 Absay 2);
__3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, oder die Be- triebsunternehmer es unterlassen, für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebs8unternehmer oder den Betriebsunternehmern die in §8. 56 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden.
Die Schließung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aus\sprehenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nah der Zustellung Be- {werde an die vorgeseßte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen Kasse finden die Vorschriften des 8. 43 E 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rest des Vermögens, sofern Kassenmitglieder, welche einer Orts-Krankenkasse überwiesen werden, nicht vorhanden find, der Gemeinde-Krankenver- NEeTans zufällt. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unter- tüßzungsansprüche erforderlihen Mittel nicht vorhanden, \o sind die leßteren vor Schließung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem G ob,
S. 63. __F. Bau- Krankenkassen.
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungsbauten sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben be- \chäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau-Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeit- weilig eine größere Zahl von Sn beschäftigen.
Die den Bauherren obliegende Verpflihtung kann mit Ge- nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Itechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfullung der Verpflichtung eine nah dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen. 8, 65
Wi
Baubherren, welche der ihnen na §. 63 auferlegten Verpflichtung niht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen und den Hinterbliebenen derselben für den Fall einer durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit oder des Todes der ersteren die im S. 16 unter 1 und 2 Seteetciehenin Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.
8. 66. 6 n in Gemäßheit des §. 63 errihteten Krankenkassen sind zu \{ließen: 3 wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird ; 2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, ordnungsmäßige Kassen- und Enn Bone zu tragen. In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im §. 65 ausgesprochene DerpGinng,
m übrigen finden auf die in Gemäßheit des §8. 63 errichteten Krankenkassen die Vorschriften der §8, 57 bis 62 mit der DRLEo Sen, daß über die Verwendung des bei Schließung einer: Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Be- stimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn oder Unternehmers ist andgeoNen.
G. Innungs-Krankenkafsen.
Auf Krankenkassen, welhe auf Grund der Vorschriften des Titels VI. der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften der 88, 16 bis 18, 23 bis 29, 35, 36, 46 bis 52 Anwen
Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI. der L ft.
H. Verhältniß der Knapp chaftskassen und der einges{riebenen und anderen Hülfskafsen zur Kranken
Für die Mitglieder der auf Grund berggeseßzliher Vorschriften