1882 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

I Ea r i M n S E M “i ege ME R. Ja ¿- Peazrem t om ‘aw ami br dn Me La E s rut Or - a

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Kran welche ohne jede weitcre Organisation überall Pla greifen tun. ‘soweit besondere Krankenkassen nit bestehen.

e besondere Regelung ist endlich noch zur Durchführung des Krankenversicherungszwanges r isse Klassen von Bauarbeitern erforderlich. Soweit diese von Bauhandwerkern oder anderen die Ausführung von Bauarbeiten als stehendes Gewerbe betreibenden Unternehmern beshäftigt werden, finden sie in dem bisher erörterten Systeme der Krankenversicherung Berücksichtigung. Dieses is aber nit anwendbar auf Betriebe, welche, wie Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungsbauten, zeitweilig größere Massen von Arbeitern auf einen Punkt zusammenziehen, um fie nah Beendignng des Baues wiedèr zu entlassen. Wollte man den Gemeinden die Ver- pflihtung auferlegen, auch für diese fluktuirenden Arbeitermafsen dur Errichtung von Krankenkassen oder durch die Gemeinde - Kranken- versicherung zu sorgen, so würde man thnen eine geschäftliche und finanzielle Last aufbürden, welche namentlich von kleineren Gemeinden nit zu bewältigen wäre. Außerdem würde diese Regelung in den

hlreïihen Fällen, wo Bauten der gedachten Art bei fortschreitender

usführung sih örtlich weiter bewegen, und folgeweise dieselben Ar- beiter oft. in rashem Wechsel in verschiedenen Gemeindebezirken be- beschäftigt werden, überhaupt nit durchführbar fein. Für die bei olchen Bauten beschäftigten Arbeiter wird demna die Errichtung

esonderer Krankenkassen mit der Maßgabe vorzuschreiben sein, daß die dazu Verpflichteten, wenn sie ihrer Verpflichtung niht nachkommen, den von ihnen beschäftigten Arbeitern im Krankheitsfalle eine gefeßlih zu bemessende Unterstüßung aus eigenen Mitteln zu leisten haben. Ihnen gleich den Unternehmern größerer Betriebe in diesem Falle nur die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags an die Gemeinde- Krankenversicherung aus eigenen Mitteln aufzuerlegen, ist unthunlich, weil, wie oben dargelegt ist, die Form der Gemeinde-Kranken- versicherung auf die hier in Frage stehende Arbeiterklafse überhaupt nicht anwendbar erscheint. :

Nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen soll durch den vorgelegten Ge]eßentwurf N N eing der Arbeiter auf

: rundlagen geregelt werden: , : ea Mnfenverlieeunähiwang wird unmittelbar durch geseßliche Vorschrift für alle der Unfallversicherung unterliegenden und daneben für alle diejenigen in gewerblihen Betrieben beschäftigten Personen ausgesprochen, für welche allgemein das Bedürfniß der Kranken- versicerung anzuerkennen ist und für welche gleichzeitig dur allgemeine

eseßlihe Vorschrift ohne besondere, von örtlichen Verhältnissen ab- büngige Regelung die Durchführung E EN werden fann. Auf diejenigen in gewerblichen Betrieben beschäftigten Personen, für welche diese Vorausseßungen nicht zutreffen, sowie auf die land- wirthschaftlichen Arbeiter kann der Krankenversicherungszwang im Wege örtlicher Anordnung ausgedehnt werden, | i

Die Durchführung der Krankenversicherung erfolgt durch die Ge- meinde-Krankenversicherung, soweit die dem Versicherungszwange unter- liegenden Personen nit einer der im Gesebte vorgesehenen organisirten Krankenkassen angehören. j

Als organisirte Krankenkassen werden vorgesehen:

1) die Orts-Krankenkassen welche unter den geseßlich. festgestellten Vorausseßungen von den Gemeinden für die in ihrem Bezirk beschäf- tigten Versicherungspflichtigen zu errichten sind; O

2) die Fabrik-Krankenkassen, welche unter den geseßlich festgestell- ten Vorausseßungen von den Unternehmern größerer Betriebe für die darin Beschäftigten errichtet werden müssen; - E

3) die Bau-Krankenkassen, welche für die in gewissen geseßlich bezeichneten Baubetrieben beschäftigten Arbeiter errichtet werden müss enz

4) die auf Grund berggeseßlicher Vorschriften errihteten Knapp-

enz; / was: auf Grund der Vorschriften des Titel VI der Gewerbe- ordnung für Gesellen und Lehrlinge errihteten Innungs-Krankenkassen;

6) die freien Hülfskassen, welche auf Grund des Geseßes vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl.. S. 125) oder landesrechtlicher Vorschriften

ichtet sind. E Verhältniß der verschiedenen Arten von Krankenkassen zu einander wird dahin geregelt, daß den unter 1 bis 3 bezeichneten Kassen alle Angehörigen derjenigen Klassen von Versicherungspflichtigen, für welche die Kasse errichtet ist, angehören müssen, soweit sie niht Mit- glieder einer der unter 4 bis 6 bezeihneten Kassen sind. E

Zwischen sämmtlichen organisirten Krankenkassen wird Freizügig- keit hergestellt in der Weise, daß, soweit es sih um die geseßlichen Mindestleistungen der Kasse handelt, für neu Eintretende weder cine Karenzzeit, noch die Verpflichtung zur Zahlung eines Eintrittsgeldes zulässig ift. i E

Von allgemeiner Bedeutung für alle Formen der Kranken- “versicherung ist noch die Frage, inwieweit den Arbeitgebern der dem Versicherungszwange unterliegenden Personen neben der Verpflichtung zur An- und Abmeldung der letzteren, sowie zur Vermittelung der Beitragszahlung für dieselben, ohne welche, wie oben dar elegt, der allgemeine Versicherungszwang nicht durchführbar fein würde, auch cine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln für die von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen auferlegt werden soll. ür die Beantwortung dieser Frage is der bisherige Gang der Ge- etzgebung auf diesem Gebiete niht ohne Bedeutung. Während die Uhere preußishe Gesetzgebung den Gemeinden und eventuell den höheren Verwaltungsbehörden die Befugniß einräumte, allen Arbeit- ebérn die Leistung von Zusüssen zu den Krankenkassenbeiträgen ihrer

rbeiter bis zu 50 pCt., also bis zu 334 pCt. des Gesammtbeitrages, aufzuerlegen, hat das Reichsgeseß vom 8. April 1876 (Reichs-Geseßbl, S. 134) diese Befugniß nur hinsihtlich der Fabrikbesitzer aufrect erhalten. Zu dieser Beschränkung führte die Erwägung, daß die große Mehrzahl der Handwerksmeifter, welhe mit Gesellen arbeiten, nur eine geringe Anzahl der letzteren meistens einen oder zwei be- \{häftigen, und daß solche Handwerker der Regel nah wirths{aftlich kaum in einer besseren, vielfach fsogar in ciner ungünstigeren Lage sich befinden als die Gefellen, und deshalb ohne Unbilligkeit niht ver- pflichtet werden können, für die leßteren Krankenversicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. So unerwünscht eine ungleiche Behandlung der dem gleihen Versicherungszwange unterworfenen Arbeiter auch sein mag, so wird jene Erwägung doch auch noch gegenwärtig als zutreffend anzusehen und demgemäß die Beitrags- pflicht der Unternehmer zu regeln sein. Entsprehend der Erseßung des ortéstatutarishen dur den allgemeinen gesetzlichen Versicherungs- zwang, wird au die Beitragspflihht der Arbeitgeber allgemein und unabbängig von örtliher Regelur.g durchzuführen fein, und zwar in der Weije, daß nit nur die Fabrikbesißer, sondern auc alle anderen Unternehmer, deren Arbeiter gegen Unfall zu versichern sind, den Bei- trag von 333 Prozent zu der Krankenversicherung zu leisten haben. Abgesehen davon, daß hiermit nur das von der bestehenden Geset- gebung angenommene Prinzip konsequent durchgeführt wird, spricht für diese Bestimmung der Umstand, daß in Zukunft die Entschädigung für eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit während der ersten dreizehn Wochen dur die Krankenversicherung gedeckt werden soll. Ein Bedenken dagegen läßt \ih nur daraus herleiten, daß der Unfallversicherungszwang auch für cine Anzahl von Handwerkern wirksam werden wird, welche in Folge dessen abweihend von den übrigen Handwerkern der Beitragspfliht unterworfen werden würden. Es handelt sich dabei theils um solche Handwerker, welche unter das Unfallversicherungêgeseß fallen, weil sie in ihrem Betriebe eine Kraft- maschine verwenden, theils um solbe, welche unter das Unfallversiche- rungsgeseßz fallen, weil ihr Gewerbebetrieb sib auf die Ausführung von Bauarbeiten erstreckt, Von den ersteren kann allgemein ange- nommen werden, daß der Umfang ihres Gewerbebetriebes sih auch dann, wenn sie nur wenige Arbeiter beschäftigen, über denjenigen der ewöhnlichen kleinen PEEwarier erhebt, und daß dementsprechend auch n ihrer wirthschaftlihen Lage kein entscheidendes Bedenken gegen die Belastung mit den fraglichen Beiträgen gefunden werden kann. An- ders kann es unter Umständen mit den zuleßt bezeihncten Handwer- kern stehen, welche sib, wenn sie nur wenige Gehülfen be[chäftägen, in ihrer wirthschaftlihen Lage von anderen, nicht unter das Unfallver- erungsgesez fallenden Handwerkern der Regel nah kaum unter- heiden werden. Ob dieselben durch die Verpflichtung zur Beitrags- Jeistung zu \{chwer belastet werden, ist indessen nur unter Berücksichti-

en wird daher am z durch eine Beftimmung

nun gee os werden, durch de den örtlihen Organen die

Möglichkeit gegeben wird, diese Klasse von Arbeitgebern von der Bei- tragéleistung aus eigenen Mitteln zu befreien. ;

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ist Folgendes

en : E s 1 und 2, Die- Ausdehnung des Versicherungszwanges und die Abgrenzung der Klassen, für welche derselbe unmittelbar dur Geseß eingeführt werden soll, von denjenigen, für welche er von besonderer örtliher Regelung abhängig zu machen sein wird, haben bereits in den allgemeinen Erörterungen ihre Begründung ge- E ben den Arbeitern auch die Betriebs

Daß im §. 1 Absay 1 neben den Arbeitern au ; riebs- R R D Leibe neuen, rechtfertigt sich hier, wie bei der analogen Bestimmung des Unfallversicherung8geseßes, dadurch, daß dieselben sich zum großen Theile in ihrer wirthschaftliben Lage von den Arbeitern niht wesentlich unterscheiden. Außerdem nöthigt das Verhältniß der Krankenversiberung zur Unfallversicherung dazu, bei beiden die Stellung der Betriebsbeamten übereinstimmend zu regeln.

Durch die Fassung der Ziffer 1 des §. 2 soll klar gestellt werden, daß nur die „Handlungsgehülsen“ im Sinne der Artikel 57 fff. des Handelsgeseßbuches unter diese Bestimmung fallen, während andere in Handlungsgeschäften beschäftigte Personen unter Ziffer 2 des §. 1 fallen. Die Bestimmung der Ziffer 4 ist auf „selbstständige Gewerb- treibende“ beschränkt, weil die von diesen beshäftigten unselbstständigen Arbeiter der Vorschrift des §. 1 Ziffer 2 unterliegen sollen.

Da die örtliche Regelung (8. 2) nicht nothwendig alle unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Klassen dem Versicherungszwange zu unter- werfen braucht, sondern diesen aub auf einzelne derselben oder felbst auf einen Theil der zu einer dieser Klassen gehörenden Personen be- \{chränken kann, so müssen diejenigen, welche dem Zwange unterworfen werden sollen, um Zweifel auszuschließen, in jedem einzelnen Falle genau bezeichnet werden. Ebenso muß die örtlihe Regelung, da es sich bei derselben größtentheils um Personen handelt, welche nicht in einem festen Verhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, die- jenigen Vorschriften über An- und Abmeldnng, sowie die Einzahlung der Beiträge in sich begreifen, welche nah den örtlichen Verhältnissen zur Durchführung des Versicherungszwanges getroffen werden sollen.

u §. 3. Für die hier bezeichneten Personen besteht ein Be- dürfniß der Krankenversicherung nah Maßgabe dieses Gesetzes nicht, da sie auch während der Krankheitszeit ihren Arbeitsverdienst beziehen.

Zu 88. 4 bis 11. Wenn die Gemeinde-Krankenversicherung die Aufgabe, die Krankenversihherung an allen Orten und für alle Per- sonen, für welche aus irgend einem Grunde organisirte Krankenkassen nicht bestehen, wirksam zu machen, erfüllen soll, so muß sie so geregelt werden, daß sie unmittelbar kraft Geseßcs, unabhängig von jeder dur eine Mitwirkung der Betheiligten bedingten Organisation ins Leben tritt. Zu dem Ende“ müssen sowohl die versiherten Personen als auch das Subjekt, welches als Träger der Versicherung zu fun- giren hat, ferner die Voraussetzung, die Höhe und Dauer der versic erten Leistung und endlich die Höhe der von den Versicherten zu erhebenden Gegenleistung dergestalt geseßlich bestimmt werden, daß die Ansprüche der Versicherten und des Versicherers unmittelbar auf Grund des Gesetzes geltend gemacht werden können.

er Kreis der versicherten Personen ergiebt sich aus §. 4. Als Träger der Versichernng soll nah §. 5 die Gemeinde fungiren. Bei der Verschiedenheit der Gemeindeverhältnisse in den verschiedenen Bundesstaaten erscheint es allerdings rathsam, den einzelnen Landes- regierungen die Befugniß vorzubehalten, an Stelle der Gemeinden die Ortsarmenverbände oder größere Kommunalverbände zu Trägern der Versicherung zu machen. So lange indessen von dieser im §. 11 vor- gesehenen Befugniß nit Gebrau gemacht wird, verbleibt es bei der im §. 5 vorgesehenen Regel des Geseßes. Die Bestimmungen über Vorausseßung, Höhe und Dauer der auf Grund dieser gesetzlichen Gemeinde-Krankenversiherung zu gewährenden Unterstüßung if durch die 88. 6 und 7 und diejenige über die Höhe der Versicherungsbeiträge ist dur §8. 9 Absatz 1 in der Weise getroffen, daß ‘es nur der im 8. 8 vorgesehenen Feststellung des Betrages des ortsüblichen Tages- lohnes bedarf, um sowohl den Unterftüßungsansprüchen der Ver- sicherten, als auch den Ansprüchen der versicherten Gemeinde die zu ihrer Geltendmachung erforderlihe Bestimmtheit zu geben. Dies erleidet auch hinsichtlih der Versicherungsbeiträge dur die Bestim- mung des §. 10 keine Einschränkung, da die leßtere die im §. 9 fest- geseßte Regel so lange bestehen läßt, bis die zulässige Erhöhung oder Ermäßigung der Beiträge zur Ausführung gebracht ift.

Zu 8 6, 7, 8. Die hier über Art, Höhe und Dauer der zu gewährenden Krankenunterstüßung getroffene Bestimmung soll nach & 16 au für das Mindestmaß der von den organisirten Kranken- fassen zu gewährenden Unterstützung maßgebend sein. /

Dem Wesen der Versicherung würde es am meisten entsprechen, die Unterstüßungen und die Beiträge ebenso wie bei der Unfallver- sicherung in einem bestimmten Prozentsay des Arbeitsverdienstes der Versicherten zu bemessen. Dies würde indessen für die Krankenver- sicherung {hon deshalb unausführbar sein, weil dieselbe nicht, wie die Unfallversicherung, als Kollektiv-, sondern als Individualversicberung geregelt werden muß und sih daraus bei dem häufigen Wechsel der Versicherten die Nothwendigkeit ergiebt, die Beiträge für kurze Perioden festzustellen und zu erheben. Eine wöchentliche oder auch nur zweiwöchentlibe Berebnung der Beiträge auf Grund des wirk- lichen Arbeitsverdienstes würde aber selbs in größeren Betrieben, in denen eine genaue Lohnrehnung geführt wird, zu einer unverhältniß- mäßigen Belastung der Arbeitgeber führen, während sie für die bei der Krankenversicherung in Betracht kommenden zahlreichen Arbeiter kleiner Gewerbtreibenden, von. denen viele nicht einmal zu einer ge- ordneten Buchführung im Stande sind, überhaupt niht ausführbar sein würde. Der Bemessung der Unterstüßungen und Beiträge können daher nur örtlich festzustelende Durhschnittsbeträge zu Grunde gelegt werden, und als folche sind für die Gemeinde-Kranken-Versicherung, bei der cs sich vielfach um Arbeiter der verschiedensten Klassen handeln wird, nur die au der Bestimmung des § 11 des Hülfskassengesetes vom 7. April 1876 (Reichs-Geseßbl. S. 125) zu Grunde gelegten ortsüblihen Löhne gewöhnlicher Tagearbeiter braucbar.

Auch der in diesem Gesey als Mindestbetrag der Krankenunter- stüßung angenomme Saß die Hälfte des ortsüblichen Durchschnitts- Tagelohnes wird dem Bedürfniß genügen, wenn bestimmt wird, daß die freie ärztlihe Behandlung und freie Arznei nicht, wie nach dem Hülfskassengeset, auf den Unterstützungsbetrag angerechnet werden dürfen, sondern neben der Geldunterstüßung zu gewähren sind.

Die Bestimmung des Geseßes vom 7. April 1876, nach welcher es in die Wahl der Kassen gestellt ist, ob sie nur Geldunterstützung oder neben einer geringeren Geldunterstüßung freie ärztliche Behand- lung und freie Arznei gewähren wollen, war in dem angezogenen Ge- seße um deëswillen nit zu entbehren, weil unter dasselbe auch Hülfs- kassen fallen, deren Mitglieder in ausgedehnten Bezirken zerstreut wohnen, und weil die Gewährung freier ärztliher Behandlung und freier Arznei an solche zer|treut wohnende Mitglieder für die Kassen un- durchführbar sein würde. Dieses Bedenken trifft für die Gemeinde- Krankenversicherung und für die auf Grund dieses Gesetzes zu er- rihtenden Krankenkassen nicht zu. Es erscheint daher rathsam, die Gewährung freier ärztliher Behandlung und freier Arznei zu einem nothwendigen Bestandtheil der m es Krankenunterstützung zu machen, da hierdurh bei der Mehrzahl der versicherten Personen demjenigen Bedürfniß abgeholfen wird, welches andernfalls keine oder nur cine höchst ungenügende Befriedigung findet. Dem Bedenken, daß Krankenkassen von geringer Mitgliederzahl daraus unter Um-

tänden unverhältnißmäßige Kosten erwacbsen könnten, {wird dur die Beni des § 42 abgeholfen.

ältni it Sicherheit zu beurtheilen Ihren Bechältni örtlihen Verhältnisse m erhe

Statt der niedrigeren Femessung des Unterstützungsbetrages für

weibliche Versicherte, wie sie im Hülfskassengeseß vorgesehen ist, wird Ee (di bu eis Festellung der Tagelöhne für männlihe und weibliche Arbeiter vorzusehen sein. Ebenso wird es \sich, um der Verschiedenheit der Bedürfnisse thunlichst Rechnung zu tragen, empfehlen, auch für erwachsene und jugendliche Arbeiter eine gesonderte Fest-

stellung vorzuschreiben. Auf diescn Erwägungen beruht der § 8 des imurfs.

Bes die Gemeinde bei der Gemecinde-Krankenversicerung selbft- betbeiligtes Subjekt ist, so kann die Feststellung der Durb|chnitts- Iöhne nit, wie na dem Hülfskafsengeseß, der Gemeindebehörde überlassen wergen. Dieselbe wird daher der höherea Verwaltungs- behörde zu übertragen fein, welche dieselbe in geeigneten Fällen ftatt für jede einzelne Gemeinde auch für ganze Bezirke, nah Anhörung der Behörden der betheiligten Gemeindeorgane, wird vornehmen können. Die Bestimmung, daß die Krankenunterstüßung erst mit dem vierten Tage der Krankheit beginnt, bildet ein bei den meisten Krankenkassen {bon jeßt üblihes Mittel zur Bekämpfung der Simu- lation, welches indessen in dem Falle, daß die Krankheit Folge eines Unfalls ift, seine Bedeutung und damit auch seine Berechtigung ver- liert. Die Dauer der Unterstüßung wird nach dem Vorgange des Hülfskafsengeseßes und in Uebereinstimmung mit der für die über- wiegende ag m der CER Kassen geltenden Regel auf drei- ehn Wochen festzuseßen sein. E Ld S SlciEreug Bues dem Vorgange des Hülfskassengeseßes wird in: 8. 7 vorgeschrieben, daß an die Stelle der in §. 6 festgeschten Unterstüßung die Verpflegung in einem Krankenhause treten kann. Es erscheint indessen billig, dak diese Art der Unterstüßung Solchen, welche Mitglieder einer Familie sind, gegen ihren Willen nicht auf- gedrungen werden kann, wenn es nicht im Interesse der Heilung noth- wendig erscheint. Ebenso muß, wenn die Krankenversicherung ihren Zweck nicht theilweise verfehlen soll, Sorge dafür getragen werden, daß auch die Angehörigen eines in ein Krankenhaus aufgenommenen Ver- sicherten nicht ohne alle Unterstüßung bleibe.

Zu S8. 9, 10, Der Versicherungsbeitrag wird in einem Prozent- saß desselben durchschnittlichen Tagelohns, welcher der Berechnung der

Unterstüßung zu Grunde liegt, zu bemessen sein. Die Höhe des-

Prozentsaßes, welcher den für die Gemeinde-Krankenversicherung als Regel bis zu einer auf Grund des S. 10 vorgenommenen besonderen Feststellung zu erhebenden Beitrag bildet, muß, da der Gemeinde aus der übertragenen Funkiion weder Verluste noch Vortheile erwachsen sollen, so bemessen werden, daß die Summe der zu leistenden Ünter- stüßungen durch die Summe der zu erhebenden Beiträge annähernd gedeckt wird. Nach den Erfahrungen der Leipziger Krankenkasse „Gegenseitigkeit“, deren Mitglieder den verschiedensten Berufsständen

angehören , *) sind für jede Mark wöchentlichen Krankengeldes an:

Prämien erhoben {jährli 1,38 f, wovon ?/11 dem Reservesonds über- wiesen wurden. Ohne Bildung des O würde demnach die Prämie für 1 4 betragen haben 1,38 4. BCE EEG (0,375) = 1,005 A.

jährlih oder 0,02 4. wöchentlich. Da die Krankenunterstüßung, welche

nach §8. 6 in der Hälfte des Lohues neben freier ärztlicher Behandlung

d freier Arznei bestehen soll, dur{chschnittlich auf zwei Drittel des Ui ia veranschlagen sein wird und demnach 1 4. R A

1,59 M. Lohn zu zahlen ist, so ergiebt sih für den Beitrag O

oder 11/3 Prozent des Lohnes. Hiernah würde der für die Gemeinde- e zu erhebende Beitrag auf 11/3 Prozent des durch- \chnittlichen Tagelohnes festzusetzen sein.

Nach der Statistik der preußischen Knappschaftskassen für 1879 fallen auf 253816 Mitglieder 1982 321 Krankentage, also auf jedes Mitglied 7,8 Krankentage. Rechnet man auf das Jahr 300 Arbeitstage, so ergiebt \ich_ bei einem Unterstützungs- saße von 2/3 des Arbeitslohnes für den Beitrag ein Prozentsaß von

10.78 X 020

lichen Tagelohnes festzusetzen sein würde.

Eine Vergleichung beider Berechnungen führt, wenn man die ver- ältnißmäßig hohe Krankheitsgefahr der Mitglieder. der Knappschafts- faffen berücksichtigt, zu dem Ergebnisse, daß der Beitrag für die Ge- meinde-Krankenversicherung mit einiger Sicherheit auf Fle folhe S meinden, in denen in Folge besonderer Verhältnisse die Krankheits- ebe der Versicherten eine besonders hohe oder eine besonders niedrige ist, bietet die Bestimmung des §8. 10 die Möglichkeit, auf Grund der im Laufe der Jahre zu sammelnden Erfahrungen eine Ausgleichung der Beiträge mit den Leistungen der Gemeinde - Krankenversicherung

durs\chnittlichen Tagelohnes festgeseßt werden fann.

herbeizuführen.

u S. 12, Es erscheint angemessen, die der Gemeinde-Kranken- wriSruta ähnlichen Einrichtungen, welche in Folge land-8geseßlicher Vorschrift bereits bestehen und ih eingelebt haben , thunlichst zu er- halten. Es ift hierbei vornämlich an die Verhältnisse in den \üd- deutschen Staaten und namentlich die bereits erwähnte in Bayern be- stehende Einrichtung gedaht. Hier ist für Dienstboten , gewerbliche und Fabrikarbeiter durch Geseß vom 25. Juli 1850, betreffend die Unterstüßung und Verpflegung hülfsbedürstiger und erkrankter Per- sonen (Gesetzblatt Seite 341) eine Krankenversicherung eingeführt worden, welche sich durchaus bewährt hat und im Wesentlichen den An- forderungen'genügt, welche der Entwurf an die Gemeinde-Krankenversiche- rung stellt. Sie zu erhalten, liegt auch im|Interesse derArbeiter, da die bayerischen Gemeinden, wie {on seiner Zeit bei Berathung des Hülfsfkassengeseßes im Reichstage (Sißung vom 1. Februar 1876) dar- gelegt wurde, bedeutende Zuschüsse aus eigenen Mitteln für diese Krankenhülfe leisten, und weit mehr als die Hälfte der Gemeinden von dem Rechte, Beiträge zu erheben , überhaupt keinen Gebrauch macht. Die gegenwärtige Regelung des Verhältnisses beruht auf dem Gesetze vom 29, April 1869, betreffend die öffentliche Armen- und Krankenpflege (Geseyblatt Seite 1093); der Beitrag der Arbeiter ist inzwischen jedoh von 3 Kreuzer auf 15 Pfennig wöchentlih in maximo

erhöht worden.

Zu 88. 13, 14, 15, In der Regel werden die Bezirke der für Berufsgenossen zu errichtenden Krankenkassen am zweckmäßigsten so abgegrenzt werden, daß sie mit den Bezirken der Gemeinden zu-

erforderliche

Gemeindebezirken niht zusammenfallen.

Die Bestimmung des Absay 2 des §. 13 geht davon aus, daß mindestens fünfzig Mitglieder erforderli sind, um eine einigermaßen gleicbe Belastung der Kasse in den cinzelnen Jahren sicher zu stellen und die Verwaltungskosten derselben in rationellen Grenzen zu halten. Andererseits reiht aber hiernah die Zahl von fünfzig Mitgliedern auch aus, um davon N SRENT iung e Oi blei rriheung i 3-Kre s ängig zu machen, fosferr Ö E E LDI aus Tonibaeen Gründen von der entsprechen- den Anordnung Abstand nimmt. Hierzu mußte der Entwurf Raum lassen, um nit durch cinen absoluten Zwang ungerechtfertigte Härten

waltungsbehörde niht aus be

herbeizuführen.

*) „Anzahl und Dauer der Krankheiten in gemischter Bevölkerung. Qui a Erfahrungen 2c. veröffentliht von Dr. K. Heym.

Leipzig bei E. Strauch 1878.

(S{luß in der Zweiten Beilage.)

C E Os 8/1 V4 F 300 = 30 = 1733... oder rund 13/4 Prozent, fo daß

nah den Erfahrungen der preußischen Knappschaftskassen der Beitrag tue: Gemétave-Veänkenvetftbernn auf 19/4 Prozent des durchschnitt-

bestimmte, wenn auch ziemlich weit etwa au messende Zeitgrenze gezogen werden.

fallen. Daher sollen die Gemeinden, welche auch cin Interesse

E: daß die Aufgabe der Gemeinde-Krankenversicherung durch Errichtung von organisirten Krankenkassen möglichst eingeschränkt wird, zur Errichtung der Orts-Krankenkassen berehtigt und unter der Voraussetzung, daß die zur Lebensfähigkeit einer folhen Kasse Anzabl von Personen vorhanden ift, au verpflichtet sein.

Auch hinsichtlih der Orts-Krankenkassen wird indessen, wie hinsichtlich der Gemeinde-Krankenversiberung die Möglichkeit vorzujehen sein, Recht und Pflicht der Gemeinden auf cine Vereinigung mehrerer Ge- meinden oder auf einen größeren Verband zu übertragen. Von der Befugniß zu dieser Uebertragung, welche im §. 39 ausgesprochen ist, wird namentli da Gebrau zu machen sein, wo gewisse gleichartige Gewerbebetriebe für örtlihe Bezirke verbreitet sind, welche mit den

Beiträgen und Leistungen foll der höheren

D R 2 ver olge fusteden, wenn sih aus den Jahresabschlüssen

Zwedle, um eine Unzulänglichkeit der Beiträge zu beseitigen, sondern oben werden, we

zum Deutschen Reihs-An

M 106.

pflichtigen au lästigung der

(S{hluß aus der Ersten Beilage.) Die Orts-Krankenkassen werden ihre nächste Aufgabe am besten

erfüllen und eine moralische Wirkung auf ihre Mitglieder am sicher- {ten ausüben, wenn ihre Mitglieder lediglih aus Berufsgenofsen' be- stehen. Sie sollen daher, soweit dies möglich ist, für die in einem Gewerbe, eventuell : beschäftigten Arbeiter gebildet werden. Jedoch soll, wenn die örtlichen Verhältnisse sonst eine Kassenbildung nit ermöglichen, auch die Ver- cinigung versciedenartiger und nöthigenfalls selbst aller Gewerbe zu einer Krankenkasse nicht ausges{lossen sein, da auc die verscieden- artige Elemente zusammenfassenden organisirten Krankenkassen ihre Aufgabe immer noch vollkommener erfüllen dürften, als die äußersten- Falls subsidiär eintretende Gemeinde-Krankenversicherung.

für die in mehreren verwandten Gewerben

Die Klasse von Personen, für welche eine Orts - Krankenkasse er-

richtet wird, sollen durch das Statut der leßteren bezeichnet werden. ‘Die Zugehörigkeit der cinzelnen diesen Klassen angebörenden Personen

der Kasse soll dagegen von einem besonderen Akte (Eintritt, An-

meldung) nit abhängig, sondern nothwendige Nechtsfolge des Ein- tritts des Einzelnen in die über die Zugehörigkeit zu einer der be- treffenden Klassen entscheidende Beschäftigung sein.

Zu 88. 16, 17, 18, 26 bis 29. Für die Orts-Krankenkassen

wird ein Mindestbetrag der zu gewährenden Krankenunterstüßung, und zwar zu dem Betrage festzustellen sein, welchen die Gemeinde-Kranken- versicherung zu leisten hat, jedoch mit der dur die in höherem oder geringerem Grade vorhandene Gleichartigkeit der Kassenmitglieder ge- rechtfertigten Modifikation, daß an die Stelle des ortsüblichen Tage- lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter der Durchschnittetagelohn derjenigen Klasse von Versicherten tritt, für welcbe die Kasse errichtet ist.

Mit Rücksicht auf die bisherige Entwickelung des Krankenkafsen-

wesens soll den organisirten Krankenkassen allgemein zugleich die unktion von Sterbckassen übertragen werden. Von jeher ift die rankenversicherung der Regel nach mit der Sterbegeldversicherung verbunden gewesen. Auch die Gesetzgebung hat diese Verbindung bis- her stets, wenn auch meist nur als fakultative, aufrecht erhalten, und die unteren Volksklassen legen erfahrungsmäßig auf die Sicherung Labs oen Begräbnisses einen glei hohen, ja meist cinen öheren

heitêfällen. Der Mindestbetrag des Sterbegeldes \o fachen Betrag des durchschnittlichen Tagelohns festgesetzt werden, so daß beispielsweise bei einem Lohn von 1,50 M für den Tag der ‘Mindestbetrag des Sterkegeldes sih auf 39 4 belaufen würde.

erth, als auf die Sicherung einer Unter tüßung in Krank- auf den zwanzig-

Die den organisirten Krankenkassen einzuräumende Selbstverwal-

tung rechtfertigt es, denselben zu gestatten, auf dem Wege statutari- scher Bestimmung nit nur die Krankenunterstüßung und das Sterbe- geld Über den geseßlichen Mindestbetrag zu erhöhen, sondern auch ihren Mitgliedern noch andere als die geseßlich vorgeschriebenen Unterstüßungen zu gewähren. Jedoch wird diese Befugniß so zu be- renzen jein, daß die Leistungsfähigkeit der Kassen dadur nicht ges ährdet und thre Wirksamkeit niht auf Versicherungen ausgedehnt werden kann, ‘sür welche ihre Organisation nicht ausreicht und ein Zwang in dieser Form nicht gerecbifertigt erscheint.

Demnach wird vor Allem die Verbindung der Invaliden-, Wittwen-

und Waisenversicherung mit der Krankenversiherung auszuschließen sein. Abgesehen davon, daß die Krankenkassen bei rationeller Ein- Io der Regel cinen zu geringen Umfang haben, um das Risiko eser V

Betheiligung an den leßteren bei vercinzelten Krankenkassen zu unzu- lässigen Härten und Unbilligkeiten führen, weil er die Kassenmitglicder zu erheblichen Beiträgen nöthigen würde, ohne ihnen die Möglickkeit zu bieten, die entsprechende Versicherung unter allen Umständen auf- recht zu erhalten. Jeder Orts- und Berufêwechsel, welcher das Aus- {heiden aus der Kasse zur Folge hat, würde den Arbeiter, auch wenn er diesen Wechsel wider Willen vornehmen müßte, seiner eventuellen Ansprüche verlustig gehen lassen.

ersicherungszweige tragen zu können, würde der Zwang zur

Wie demnach die genannten Versicherungszweige von den Zwecken

der PBE auëzuschließen sein werden, so kann den leßteren auch nicht ge

begrenzte Zeitdauer zu gewähren, weil fie auf diesem Wege indirekt zu einer Invalidenunterstütßung werden könnte, Für die Verlängerung der geseßlichen Mindestdauer der R Ed muß daher eine

tattet werden, die Krankenunterstüßung für eine un-

ein Jahr zu be- Ebensò wird die Erhöhung des Krankengeldes über den Mindest-

Graß hinaus an der Höhe des Lohnes ihre Grenze finden und die rchô

geldversicherung nit zu einer vollen Lebensversiherung ausgedehnt werden kanu. Die Rücksicht auf die Sicherheit der Kassen muß in dieser Beziehung durchaus der leitende Gesichtspunkt bleiben, und das Bestreben nach Erreichung gewisser an sich wünschenswerther Ziele darf die Sicherstellung des Nothwendigen nit gefährden. Von diesem Gesichtspunkt aus dürfte der vierzigfache Betrag des dur{scnittliben täglidben Lohnes, also bei 1,50 4 Lohn der Betrag von 60 6 für das Sterbegeld als die angemessene Grenze erscheinen.

ung des Sterbegeldes so begrenzt werden mü} en, daß die Sterbe-

Daneben wird mit Rücksicht auf die Bestimmungen zahlreicher

Statuten bestehender Krankenkassen diesen die Befugniß einzuräumen sein, den Mitgliedern auch für den fall der Erkrankung ihrer Ehe- atten und ihrer noch nicht erwerbsfähigen Kinder freie ärztliche Be- andlung und Arznei und für den Fall des Todes derselben ein S Sterbegeld zur Deckung der Begräbnißkosten zu gewähren.

elbstverständlih müssen die Beiträge der Ka jenmitglieder so

bemessen werden, daß dieselben zusammen mit etwa vorhandenen fonstigen Einnahmen unter allen Umständen mäg die Kasse si auf die geseßlichen Mindestleislungen beschränken oder darüber hinaus- en zur nachbaltigen Deckung der Verpflichtungen der Kasse ausreichen. 5. 18 fann bei der großen Verschiedenheit dec für die Bemessung des Verhältnisses zwischen Leistungen und Beiträgen in Betracht Tommenden statutarishen Bestimmungen und örtlihen Verhältnisse nicht durch den Erlaß von Normativbestimmungen gesichert werden. Die Entsccidung darüber, ob die Bestimmungen des Kassenstatuts in dieser Beziehung der Anforderung des Ge eßes genügen, muß daher der für die Genehmigung des Statuts zuständigen B übertragen werden. Diese soll nah §8. 26 vor der Statuts prüfen, ob die fest elepten Beiträge zu den in Aussicht ge- forgmenen d. t 7 E Kafie ft n alls die im Zweifelsfalle herbeizuführende \acverständ ge Prüfun die Unzulänel keit der Beiträge ergiebt, lus Be e | s Mangels herbeiführen, und zu dem

Die Erfüllung der darauf abzielenden Vorschrift des

ehörde Genehmigung des

n rihtigem Verhältniß stehen, und

de aung dieses nde die Genehmigung, sofern asse nur die Mindestleistungen in Aussicht stellt, von der er-

ferner hen Erhöhung der Beiträge, sofern jene über die Mindest- e träge in dem erforderlihen Maße erhöht oder di Unterstützungen in dem O

der geseblihen Mindestlei

ungen bhinausgeht, davon abbängig machen, daß entweder die Bei- e Cem Nen ichen Maße und nöthigenfalls bis zu

tung gemindert werden. e Befugnisse zur Herstellung des a Verhältnisses zwischen rwaltungsbehörde nah

tniß ergiebt, und zwar nicht nur o dem zu dem Zwecke, um zu verhindern, daß fortdauernd iträge {che im Verbältniß zu von der Kasse ge- rten Unterstüßungen zu hoh sind. Letzteres um deswillen, weil

Zweite Beilage

Berlin, Sonnabend, den 6. Mai

es mit dem Versicherungs8zwange nit verträglich erscheint, dur{ch Erhebung zu hoher Beiträge auf Kosten der gegenwärtigen Mit- glieder der Kasse über einen reichlich bemessenen Reservefonds hinaus Mittel anzusammeln, welch{e nur den zukünftigen Mitgliedern zu.gute kommen können.

Soweit gegenüber den auf Grund der S8. 26 und 29 erlassenen Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde der Vertretung der Kasse eine Wahl zwischen höheren Beiträgen und niedrigeren Leistungen gelassen ift, bedarf es nach zwei Richtungen hin einer Sicherung gegen einen Mißbrauch dieses Wahlrechts.

Da die Errichtung des Statuts bei Begründung der Kasse und damit die erste Bestimmung über die Höhe der Beiträge und Unter- stüßungen in die Hand der Gemeindebehörden gelegt werden muß, und die betheiligten Arbeiter, weil eine Organisation derselben noch nicht besteht, eine entscheidende Mitwirkung dabei niht ausüben, sondern nur gehört werden können, fo muß Vorsorge getroffen werden, daß bei Begründung der Kassen Erhöhungen und Erweiterungen der Unterstüßungen nur insoweit vorgenommen werden, als sie nicht über- mäßig hohe Beiträge erforderlih machen.

„, Ebenso wird, um die einzelnen Kassenmitglieder dauernd vor zu weit gebenden Wirkungen des Versicherungszwanges zu schüßen, die spätere Erhöhung und Erweiterung der Unterstüßungen dur Beschluß- nahme der verfassungsmäßigen Vertretung der Betheiligten an die BVorausfetung zu knüpfen sein, daß die Beiträge dadurch nicht über eine bestimmte, wenn auch etwas weiter gezogene Grenze hinaus erhöht werden.

_ Der §. 27 bestimmt demnach, daß die Beiträge, soweit es sich nicht um Deckung der Mindestleistungen der Kasse handelt, bei der Begründung derselben 2 Prozent und später 3 Prozent nicht über- steigen sollen.

Zu 88. 19, 20, 21. Da die Gemeinden für die Begründung der Orts-Krankenkassen verantwortlih sind, so müssen ihre Organe auch zur Errichtung des Kassenstatuts berechtigt und verpflichtet sein, ohue an eine entscheidende Mitwirkung der Betheiligten, welche unter Umständen das Zustandekommen der Kasse unmöglich machen könnte, gebunden zu sein. Im übrigen entsprechen die Bestimmungen dieser Paragraphen denjenigen des Hülfskassengeseßes vom 7. April 1876 mit der Abweichung, daß gegen den die Genehmigung des Statuts versagenden Bescheid statt des Rekurses nah Maßgabe der 8. 20, 21 der Gewerbeordnun die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde stattfinden soll. Diese Abweichung rechtfertigt sih dadur, daß die Ertheilung der Genehmigung zum Theil namentlich Me des Verhältnisses zwischen Beiträgen Und Leistungen von Voraus- seßungen abhängig ist, über welche eine Entscheidung in dem durch die angezogenen Paragraphen vorgeschriebenen und namentlich im Verwaltungsstreitverfahren nicht geeignet erscheint.

Zu 88. 22, 23, 24. Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen hervorgehoben wurde, fordert und ermöglicht die allgemeine Einführung des Krankenversicherungszwanges die möglihfle Sicherstellung der dem Zwange Unterworfenen gegen die Unwirksamkeit oder das unver- \chuldete Aufhören der Versicherung. Diese soll dur die Vorschriften der SS. 22 bis 24 gewonnen werden. Der §. 22 sichert jedem Ver- sicherungspflichtigen von dem Augenblickte an, wo der Zwan gegen thn wirksam wird, auch den Anspruch auf die gesetzliche Mindest: unterstüßung und {ütt ihn bei eintretendem Orts- oder Berufs- wechsel gegen wiederholte Zahlung eines Eintrittsgeldes. Nur für den die Mindestleistung e Theil der Unterstüßung soll es gestattet sein, durch das Kassenstatut eine Karenzzeit festzustellen.

Nach §. 23 sollen ferner alle Orts-Krankenkassen denjenigen ihrer Mitglieder, welche zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie niht Mitglieder einer anderen ls e werden, die Fortseßung der Mitgliedschaft so lange gestatten, als sie die Kassenbeiträge \elbst- verständlich einsch{ließlich des etwa den Arbeitgebern zur Last fallenden Theiles derselben fortzahlen und sih im Reich8gebiete aufkalten.

Nach §. 24 endlih sollen au diejenigen, welche ohne Verschulden erwerblos werden, also nit mehr zu denjenigen, für welche die Kasse errihtet ist, gehören und in der Regel auch keine Beiträge Rebe zahlen können, niht sofort aufhören Mitglieder der Kasse zu gei, sondern mindestens noch 6 Wocen lang unter Stundung der Bei- träge ihre eventuellen Unterstüßungsansprüche behalten.

Bestimmungen, durch welche das Ret auf die geseßliben und statutarischen Kassenleistungen beschränkt wird, follen nah §. 22 nur insoweit getroffen werden können, als es sih darum handelt, Miß- bräuchen, welche mit der E getrieben werden können, entgegenzutreten, die Jnanspruchnahme der Kasse bei Krankheiten, welche durch lasterhaften Lebenswandel nnd sonstiges pflihtwidriges Verhalten herbeigeführt sind, auszuschließen und die Wirksamkeit der statutarishen Bestimmungen über die Dauer der Unterstüßung gegen Umgehung ficher zu stellen. :

Zu S8. 30 bis 38, Die Vorschriften über die Berfassung und Verwaltung der t n über ihre Rehnungsführung und die Ver- antwortlichkeit ihrer Drgane stimmen im wesentlicher. mit denjenigen des Hülfskassengesezes vom 7. April 1876 überein. Die Abweichungen richtfertigen sich theils durch den Zwangskarakter der Orts-Kranken- kafse, theis durch Bedürfnisse, welche seither bei der Verwaltung des Hulfsskassenwesens hervorgetreten sind. Cine Konsequenz des von der freien ulsQliehung der Betheilizten unabhängigen Bestandes der Kassen ist die Vorschrift des §. 35, wona die Organe der Kasse, wenn ihre Wahl dur die dazu berufenen niht vorgenommen wird, durch die Aufsichtsbehörde ernannt werden sollen.

Die Vorschrift des §, 33, wonach für Kassen, welhe mehr als 100 Mitglieder zählen, die Generalversammlung aus Vertretern be- stehen muß, ist um deswillen aufgenommen, weil bei Kassen, welche eine große R ReTIaN haben, die Generalversammlung, wenn sie aus sämmtlihen Mitgliedern besteht, im einzelnen Falle meist cine so unvollständige und gleichzeitig so zufällig zusammengeseßzte ist, daß die über wichtige Fragen der Kassenverwaltung entscheidenden Be- \{chlüfse nur von kleinen erien gen werden und in Folge dessen E der nothwendigen Kontinuität entbehren.

Ebenso hat es fic im Interesse einer geordneten, übersitlihen und die erforderliche Grundlage für eine wirksame Aufsicht gewährende Rechnungsführung als dringend. G herausgestellt, der öheren Verwaltungsbehörde, wie im §. 37 Absayz 2 gesehen, die Befugniß zum Erlaß von Vorschriften über Art und Form der Rechnungsführung einzuräumen.

Zu §§. 40, 41, 42, Bei der Verschiedenheit der Behördene organisation und der sonst in Betracht kommenden Verhältnisse, er- scheint es geboten, die Bestimmung derjenigen Behörden, welche die Aufficht über die Krankenkassen zu führen haben, den Landes- regierungen zu überlassen.

Die in §. 41 festgeseßten Befugnisse der Auf Mt etlede sind sahlich dieselben, welhe nah 88. 23 und 33 des sölalsengeseges den Gemeinde- und Aufsichtsbehörden gustehen. esondere

gniß, welche ihr durch den §8. 42 beigelegt wird, rechtfertigt \ich urch die Erwägung, daß die Verwaltungskosten, welche bei kleineren Kassen leicht eine Unverzltaisnlge Höhe erreichen, auf ein sehr eringes Maß zurückgeführt werden können, wenn die Nechnungs- und afersübrung ämmtlicher für den Bezirk einer Gemeinde bestehenden Orts-Krankenkafsen in eine Hand vereinigt wird, und daß, wenn mit der meinsamen Rechnungs- und Kassenführung auch die Funktionen der în §. 44 Es 3 vorgesehenen gemeinsamen [le ver» bunden werden, die einfahste und \siberste Durchführung des Ver- sicherungszwanges und der richtigen Vertheilung der Versicherungs-

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

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schiedenen Kassen bei mögli / j i er durch die An- wird. Die Vereinigung sämmtlicher od kassen zur Abschließung gemeinsamer V Apothekern bietet unter allen Umständen währung freier ärztliter Behandlung und fre

ch|t geringen Koftenaufwande zu beschaffen und größeren Bezirk mehrere Kasse tgliedern bestehen,

eringer Be- und Abmeldepflicht erreicht er mehrerer Orts-Kranken- mit Aerzten und Möglichkeit, die Ge- Arznei mit dem bildet in solchen 1 n mit zahlreichen nicht selten die nothwendige Gewährung freier ärztlicher e Funktionen eines Kassen- gbare Vergütung nur unter können, daß der Bezirk der gt wird und in jeder Abtheilung ntlicher Kassen die Behandlung

hrend von einer freiwilligen Auflösung bei Rede sein kann muß der werden, folche Kassen, für welche die ngsfähigkeit nicht mehr bestehen, itglieder derselben entweder anderen Krankenversicherung zu überweisen. Von Bestimmung voraussichtlih für für welhe nah § 74 t treten sollen, da sich untec ei ihrer geringen Mitglieder- Höhe der Verwaltungs- det sind, den Anforderungen gen in Beziehung auf Höhe und in ihrem gegenwärtigen Bestande

n, wo für einen örtlich zerstreuten Mi Vorausseßung für die Uebernahme der Behandlung durch die Kassen, sofern di arztes gegen eine für die Kasse erschwin der Vorausfe ung übernommen werden Kassen in örtliche Abtheilungen zerle ein Arzt für die Mitglieder säm übernimmt.

_Zu §. 43. kassen selbstverständ behörde die Möglichkeit gegeben Vorausseßungen dauernder Leist zu {ließen und die bisherigen M Kassen oder der Gemeinde- besonderer Bedeutung wir diejenigen bestehenden Krankenkassen die Vorschriften dieses Gesetzes in K denselben niht wenige befinden, welche zahl {on jeßt durch die unverbältnißm

hrer Leisiungsfähigkeit gefähr welche die neuen Bestimmungen Dauer der Unterstüßung stellen, keinenfalls werden genügen können. __ZU FH. 44 kts 49, die Verpflichtung der Ar schäftigten Versiherungsp der Beiträge für dieselben nicht durchgef in den allgemeinen Erö die Verpflichtung der eigenen Mitteln und di Begründung gefunden. Die Erfüllung der Anmeldepflicht enversicberung von so entscheiden Crz¿wingung sehr wirksame Mittel une S. 70 enthaltene Bedrohung mit Gel stimmung des §. 45 treten, wodur alle Auswendungen, welche die Ge cine Orts-Krankenkafse

lich nicht die

kosten in i

Daß der Krankenversicherung8zwang ohne beitgeber zur Anmeldung der von ihnen be- zur vorshüssigen Einzahlung ührt werden kann, ist bereits hat daselbst iträgen aus

flihtigen und

rterungen dargethan. Arbeitgeber zur Leistung von Be e Begrenzung dieser Verpflichtung bereits ihre

ist für die Durchführung der der Bedeutung, daß zu threr ntbehrlih sind. Neben die im dstrafe soll daher noch die Be- der Arbeitgeber verpflichtet wird, meinde-Krankenversiherung oder châftigten und nicht

Arbeitgebern und Arbeitern über die Be- er von dem ersteren vorgeschossenen Bei- / Wege wie Lohnstreitigkeiten zum Aus Ein weiterer Schuß gegen Benachtheiligung ung der von ihnen zu leistenden Beiträge foll den ie Strafbestimmung des §. 71 gewährt werden.

(erten cingeräumte Rechtewokl- Nothwendigkeit, Fürsorge dafür ng unter allen Umständen ihrer ndet sich in gleicher Weise {hon ebene Hülfskassen vom 7. April

liche Verpflichtung der Gemeinden und rankheit hülfsbedürftig gewordenne Per- zu gewähren;, soll durch die Krankenversi rleiden; jedoch soll ihnen das zu diesem nde oder der Krankenkasse, welche auf Grund zte Person bestehenden Krankenversicherung zur nunterstüßung verpflichtet ist, erstattet werden pruch des Unterstützten gegen Verband, welcher die Unter- en, welche die Verpflichtung ten erfüllt haben, übergehen. L abberetigten nicht geltend f Gewährung freier ärztlicher Behandlung pru auf ein Drittel des Krankengeldes n der Hälfte auf zwei Drittel des ortê- lohnes erhöht wird.

er Krankenversicherung als einer en dienenden und öffentlih rechtlihen Institution aus dem Versicherungsverhältniß n der Kassenverwaltung und den Arbeitgeber im Verwaltungsftreit- nit besteht, wenigstens vorläufig ung finden.

i für einen von ihm bes angemeldeten Arbeiter zu machen gehabt hat, zu Streitigkeiten zwischen ! rechnung und Anrechnung d träge sollen auf demselben gebracht werden. unrichtige Berechn Arbeitern durch d ZU §. 50. Die hicr den Versi that findet ihre Rechtfertigung in der die Krankenunterstüßu nt. Die Vorschrift fi _§. 10 des Gesehes über eingeshri 1876 (Neichs-Gesepblatt Seite 134).

anderer Verbände, durch sonen Unterstüßung keine Veränderung e Geleistete von der G einer für die unterstü Gewährung von Kran und zu dem Ende der Unterstüßungsans die leßtere auf die Gemeinde oder den stüßung geleistet hat, oder auf Di derjelben auf Grund gesetzlicher Vorschr Dabei foll an die Stelle des von den E zu machenden Anspruches au und freier Arznei der Ans treten, wodur dieses vo üblichen oder dur{schnittli Zu §. 52, Der Charakter öffentlihen Inter rechtfertigt die Best entspringenden Streitigkeiten zwische betheiligten Arbeitern und ibrem verfahren und sofern ein solches im Verwaltungswege ihre Erledi Zu §. 53. Die Cigenthümlichkeit der für die chteten Fabrik-Krankenkassen , ch ist, besteht darin, daß die Verp anzugehören, durch Eingehung und Fortdauer des o namentlich die Fortdauer der es Arbeitsgebers , das Arbeits- ösen, von dessen Willkür abhängig ist. Diese r Kassenmitglieder von dem Arbeitgeber macht onder en über die Organisation, Verwaltung und Be- aufsichtigung der Fabrik-Krankenkassen nothwendig und abe des Gefeßes vom 7. April 1876 en, wie durch die bisherige Praxis Demnach soll das Hülfs- Zukunft nicht mehr An- itlihe Regelung aller dieser

Pflicht zur Errichtung soll für en den Betriebsunternehmern unter den gleichen en, wie den Gemeinden für die Orts-Kranken- chtung foll insofern eine Erweiterung erfahren, e weniger als die geseßliche Minde en, dann eintreten soll, verbunden sind. rbeiter solher mit besonderer Krankheits- r verbundener Betriebe in die Ortskrankenkassen oder in die Gemeinde-Krankenversicherung kann namentli für kleinere Gemeinden ciner unbilligen und bedenklichen Belastung führen.

in diesem Falle den Unternchmer mit der Ver- rrihtung der Kasse auch die weitere eitige Leistu

zu treffen, daß Bestimmung dic

immung, daß die

Arbeiter einzelner deren Zahl schon flibtung und das

rößerer Betriebe erri ßt sehr erhebli Recht, der Kass Arbeitsvertrages b chaft vermö â beliebig aufzul Abhängigkeit sämmtliche besondere Bestimmun

edingt ist, daß als e des Rechtes

orm der nach Ma errichteten eingeshriebenen Hülfs vielfa gezeigt ift , ungeeignet er auf Fabrik - Krankenkassen in nden und ftatt dessen eine ein Kategorie angezörend u 88,

die Fabrik-Krankenka} Voraussetzungen zu

als sie auch für Bet zahl versicherungsp wenn dieselben mit besonderer Eingliederung- der

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Pflicht treffen, sfähigkeit der teres niht geboten werden, Ende bestimmt der &. 58 en, welbe auf G errichtet gat iri Py1Y gw

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hier durch den in anderer Weise zu beschaffen. unter Nr. 5, daß für Fabrik-Krankenka} immungen des 8&, lbe Verpflichtung tre 1 Gemeinde- einde obliegt. Unter Voraussetzung ger Uebernahme dieser ichtung erscheint unbedenklih, auch den Unternehmern anderer ebe weniger als die etliche Min l sonen beschäftigen, zu gestatten (8, 55

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Muni Fabrik - Kran