1882 / 110 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Der Abg. Riter (Hagen) bemerkte, ein Urtbeil des Hauses über die Geschäftsführung des s zu ge- winnen, liege nit in seiner Absiht. Ec habe sih aber ver- pflihtet geglaubt, auf- die starken Provokationen des Abg. von Minnigerode hinzuweisen, welche ihn veranlaßt hätten, einen bisher zulässigen Ausdruck zu gebrauchen. Ob der Abg. von Minnigerode seine Censur gegen eine ganze Seite oder gegen einzelne Mitglieder gekehrt habe, mache in Bezug auf die Unzulässigkeit keinen Unterschied.

M * ina vertagte sih das Haus um 33/, Uhr auf Freitag r.

Neichstags - Angelegenheiten.

Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Gesetzes, be- TReT end die Unfallversicherung der Arbeiter, vorgelegt worden :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser.

König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundeëraths und des R was folgt:

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere, sofern ihr Jahresarbeitsver- dienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nit übersteigt, werden gegen die Folgen der beim Betriebe sih ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

__ Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbtreibenden, dessen Gewerbebetrieb sih auf die Aus- führung von Bauarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von sonstigen bei der Ausführung von Bauten be- schäftigten Arbeitern und Betriebsbeamten, soweit dieselben nicht, ohne im Dieuste eines Gewerbtreibenden der bezeichneten Art zu stehen, lediglich einzelne Reparaturarbeiten aus{ühren.

Den vorstehend aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welhen Dampfkessel oder durch elemen- tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. #. w.) be- wegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der- jenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zu der Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benußt wird.

Auf Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebe finden die Bestimmungen dieses Geseßes nur dann Anwendung, wenn sie als integrirende Be- iat d aa der vorbezeichneten Betriebe lediglih für diesen be-

immt sind.

Für Betriebarten, welhe mit Unfallsgefahr für die darin be- \{äftigten Personen nicht verknüpft sind, kann durch Beschluß des Bundesraths die De ausgeschlossen werden.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gescßes gelten auc Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren is nah Ortsdurchschnittspreisen in anlas zu bringen.

Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nit aus ‘mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammenseßt, das drei- Hhundertfache des durs{nittlichen täglichen Arbeitsverdien stes. Für Arbeiter ia Betrieben, in welchen die übliche Betzuiebsweise für den das ganze Jahr regelmäßig beschäftigten Arbeiter cine höhere oder niedrigere Anzahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl \tatt der ul Bat der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu

runde gelegt.

8. 3.

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, cines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

8. 4. Gegenstand der Versicherung is der nah 88. 5 und 6 zu be- messende Ersaß des Schadens, welcher durch eine Körperverletzung oder durch Tödtung entsteht.

8. 5.

Der Schadensersaß soll im Falle der Verletzung bestehen :

1) în den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen ;

2) in einer dem Verleßten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.

Dieselbe ist nah Maßgabe desjenigen Arbeiteverdienstes zu be- rechnen, welchen der Verleßte während des Fen Jahres seiner Be- \câftigung in dem Betriebe, wo der Unfall si ereignete, an Gehalt oder Lohn durcschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (S. 2), fo» weit derselbe vier Mark nicht übersteigt.

War der Verleßte in dem Betriebe niht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerecbnet, beschäftigt, so ist der Betrag zu Grunde f legen, welchen während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art n demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben.

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Ecwerbsunfähigkeit und für die Dauer der- selben sechsundsechszig zwei Drittel Prozent des Arbeitsverdienstes ;

b, im Falle der theilweisen Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer

1) mit 609/9 der Gesammtheit aller Unternehmer derjenigen Gefahrenklasse (8. d welher der von dem Unfalle be- troffene Betrieb angehört,

2) mit 15 9% der Betriebëgenossenschaft (8. 11), wel&er, oder dem Betriebsverbande (8. 14), welchem der von dem Un-

_falle betroffene Betrieb angehört, zur Lasft fallen.

: 8. 8. „Die Ansprüche, welche den Versicherten gegen eingeschriebene Hülfsfkaffen, sowie gegen sonstige Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und andere Unterstüßungsfassen zustehen, werdên dur die den Versicherten in Gemäßheit der S8. 5, 6 zustehenden Ansprücke nit berührt.

,„ Die auf geseßliher Vorschrift beruhende Verpflichtung der be- zeichneten Kassen, den durch Betriebäunfälle betroffenen Arbeitern und deren Hinterbliebenen Unterstüßungen zu gewähren, wird insoweit tat als die Versiherung nach Maßgabe dieses Gesetzes

greift.

, Die auf geseßliGer Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge- meinden oder Armenverbänden zur Unterstüßung hülfsbedürftiger Per- jonen wird durch dieses Geseß nicht berührt. Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstüßungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welden dem Unterstüßten auf Grund dieses Gesetzes ein Ent- schädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unterstütung geleistet ift.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern "und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegente ite ung zur Unterstüßung auf Grund geseßlicher Vorschrift er- üllt haben.

j 8. 9,

Jeder Unternehmer eines unter den §8. 1 fallenden Betriebes muß für denselben einer Gefahrenklasse (§8. 10) und entweder einer Le ea (8. 11) oder einem Betriebsverbande (8. 14) angehören.

Als Betriebsunternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Für die in §. 1 Absayz 2 bezeichneten Betriebe gilt als Betriebs- unternehmer, soweit es sich um Arbeiter und Betriebsbeamte handelt, welche von einem Gewerbtreibenden beschäftigt werden, dieser, für sonstige bei der Ausführung eines Baues besäftigte Personen Der- jenige, welcher die Ausführung eines Baues im Ganzen als Unter- nehmer übernommen hat, fofern ein solcher. nicht vorhanden, der Bau- herr. Ueber die Aueführung dieser Bestimmung können nähere Vor- schriften durch Beschluß des e tanes erlassen werden.

8. 10.

Sämmtliche im Reichsgebiete belegenen, nah §. 1 versicherungs- pflichtigen Betriebe werden in Gefahrenklassen eingetheilt. Sämmt- liche Betriebe derjenigen Industriezweige und Betriebs8arten, für welche cine durchsch{nittlich gleihe Unfaüsgefahr besteht, bilden zu- sammen eine Gefahrenklafse. H

Das Verhältniß, in welchem die Gefahrenklafsen hinsitlih des Durchschnittsmaßes ihrer Unfallsgefahr zu einander stehen, wird ziffermäßig in der Weise festgestellt, daß das Durhschnittsmaß für die höchste Gefahrenklasse gleih 100 geseßt und darnach das Durch- s{nittsmaß aller übrigen Gefahrenklassen in Prozentsäßen be- messen wird.

Die Eintheilung in Gefahrenklassen und die Feststellung des Ver- hältnisses derselben zu einander erfolgen auf Grund der Ergebnisse der Unfallstatistik dur Beschluß des Bundesraths.

Die Gefahrenklassen und das für dieselben festgestellte Ver- hältniß werden mit einem Verzeichniß der jeder Gefahrenklasse ange- hörenden Industriezweige und Betrieb8arten vom Reichskanzler be- annt gemacht, A. j

Die Eintheilung in Gefahrenklafsen und die Feststellung des Ver- hâltnisses derselben zu einander find längstens von fünf zu fünf Jahren einer Revision zu unterziehen.

Abänderungen der Gefahrenklassen, welche auf Grund einer Ne- vision vom Bundesrath beschlossen werden, treten erst mit Beginn eines neuen Necnungsjahres in Wirksamkeit. -

Wird ein Industriezweig oder eine Betriebsart in cine andere Gefahrenklasse: versetzt, so sind von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Abänderung iïn Wirksamkeit tritt, die Gntschädigungsanfprüche, welche gegen die Gesammtheit der der bisherigen Gefahrenklasse an- gehörenden Betriebsunternehmer aus den in Betrieben des ausschei- denden Industriezweiges oder der ausscheidenden Betriebsart eingetre- tenen Unfällen nah Maßgabe dcs §. 7 Nr. 1 erwacsen sind, von der Gesammtheit der Betriebsunternehmer derjenigen Gefahrenklasse zu befriedigen, welcher der Industriezweig oder die Betriebsart nunmehr angehört. ¿4

Die in dem Bezirke einer höheren Verwaltungsbehörde belegenen Betriebe, welche demselben Industriezweige oder derselben Betriebsart (S. 10 Absay 4) angehören, werden, sofern die Gesammtzahl der in ihnen bescäftigten versicherten Personen die erforderliche Höhe erreicht, zu ciner Betriebsgenossenschaft vereinigt.

Die Mindestzahl der versicherten Personen, welche zur Bildung einer Genossenschaft erforderlich ist, wird durch Beschluß des Bundcs- raths festgestellt. :

Auf Antrag der Betheiligten kann eine Betriebsgenossenschaft für die Betriebe mehrerer derselben Gefahrenklasse angehörenden Industriezweige oder Betricb8arten gebildet werden,

Der Antrag muß binnen vier Wochen na Ablauf der auf Grund des §. 15 festgeseßten Frist \{riftlich bei der höheren Verwaltungs-

zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist dur Geldstrafen im Betrage bis zu feraGart MarfÏ S Ls

Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be- legenen Betrieb vorläufig in eine Gefahrenflasse einzureihen, und ein nach Gefahrenklassen und innerbalb derselben nah Industriezweigen und Betriebsarten geordnetes Verzeichniß aufzustellen, in welches sämmtlicbe Betriebe, unter Angabe des-Gegenstandes und der Art des Betriebes, fowie der Zahl der darin beschäftigten versicherten Personen aufzunehmen sind.

Das Verzeichniß is der höheren Verwaltungsbehörde ein- zureichen.

4 8. 17.

Die böhere Verwaltungsbehörde hat unter Zuziehung von min- destens je einem „Betriebëunternehmer aus jeder Gefahrenklasse die eingereichten Verzeichnisse zu revidiren und erforderlichenfalls hinsicht-

r Einreihung der Betriebe in Gefahrenfklassen zu berichtigen, und demnächst auf Grund der berichtigten Verzeichnisse unter Berück- Ptiaung der auf Grund des S. 11 Absab 3 eingebrachten Anträge estzustellen, für welche Industriezweige und Betriebsarten Betriebs- genofsernschaften zu bilden find.

8. 18.

Die zu bildenden Betriebsgenossenschaften sind unter Bezeichnung der Bezirke, sowie der Industriezweige und Betriebsarten, für welche sie gebildet werden, öffentli bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß alle übrigen Industriezweige und Betriebsacten dem Betriebsverbande angehören.

pr Sp 8. 19. A, ch2:

Für jede Betriebsgenossenschaft wird von der höheren Verwal- tungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eine konstituirende Generalversammlung berufen.

Dieselbe besteht aus sämmtlichen der Genossenschaft zuaewiesenen angemeldeten (8. 15) Betriebsunternehmern, welche der öffentlich zu erlassenden Ladung Folge leisten. Jeder derselben führt mindestens eine Stimme und sofern er mehr als zwanzig versicherte Personen. beschäftigt, bis zu zweihundert für je zwanzig, von da an für je hun- dert mehr beschäftigte Personen eine weitere Stimme.

8, 20. Die konstituirende Generalversammlung beschließt unter Leitang eines Beauftragten der höheren Verwaltungsbehörde über das von der leßteren im Entwurf vorzulegende Genossenschaftsstatut. Sie es die Beschlußnahme einem von ihr gewählten Ausschusse über- ragen.

Das Statut muß die Bezeichnung des Bezirk3 der Genossen- {haft und derjenigen Industriezweige und Betrie 8arten, für welche sie errichtet wird, enthalten und Bestimmung treffen :

1) über Namen und Sig der Genossenschaft; :

2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse ;

3) über die Zusammensetzung und Berufung der Generalver- sammlung, fowie über die Art ihrer Beschlußfassung;

4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genoffenschaft ;

9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme ver JIahresrech-

ng ; 6) über die Ausübung der der Genossenschaft nah §. 73 zu- stehenden Befugnisse;

7) über die Abänderung des Statuts.

Werden Abtheilungen (Y. 26) gebildet, so muß das Statut der Genossenschaft über Siß und Bezirk der Abtheilungen, über die Be- rufung der A mae und über die Art ihrer Beschluß- fassung, über die Bildung der Abtheilunasvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung treffen.

nu

8. 21, bebs 208 Statut bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs- ehörte. - Gegen die Versagung findet binnen einer Frist von vier Wothen die Beschwerde an die Centralbelcde statt. Abänderungen des Statuts E ENeGeR denselben Bestimmungen.

Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben E Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

8, 23, __ Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines im Be- zirke derselben belegenen Betriebes. derjenigen Industriezweige oder derjenigen Betriebsarten, für welche die Genossenschaft errichtet ist. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder der Genossenschaft, welche sich im Besite der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und ihrer Anmeldepflicht (§8. 61) genügt baben.

Sämmtliche stimmberechtigte Mitglieder baben gleibes Stimm- recht, fofern das Statut nicht über eine Abftufung des Stimmrechts nah Maßgabe der Zahl der in den Betrieben der Mitglieder be- chäftigten versicherten Personen Bestitinumg getroffen hat.

S. 24. Die Ggrollensbaft muß einen von ihrer Generalversammlung

gewählten Vorstand haben, durch welchen geri{tlich vertreten wird.

Dem Genofsenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nit einzelne Angelegenheiten dur Geseß oder Bestimmung des Statuts der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehalten oder den Organen der Abtheilungen

sie geritlich und außer-

S. 29.

Die von den Abtbeilungsversammlungen vorzunehmenden Wahlen werden von den Abtheilungsvorständen, Wablen zur Generalversamm- lung, welche nit von Abtheilungsversammlungen vorgenommen wer- “den, sowie die Wahlen zum Genossenschaftsvorstande werden von die- sem geleitet. Nur die erste Wahl der Genofsenschafts- und Abthei- lungsvorstände, fowie spätere Wahlen, bei welchen cin zur Leitung zuständiger Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbebörde geleitet.

Ueber jeden Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Genossenschaftsvorstand und die Abtheilungsvorstände haben über jede Aenderung in ihrer Zusammenseßung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und zwar, sofern die Aende- rung auf einer Wahl beruht, unter Beifügung des Wahlprotokolls. Ft die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. : G i

Zur Legitimation der Vorstände bei allen Reht3ges{äften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

8. 30.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenscbaft und die Vorstände der Genossenshaftsabtheilungen innerhalb der Grenzen ihrer geseßlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Ge- nossenschaft abschließen, wird die leßtere berechtigt und verpflichtet.

Die Mitglieder der Vorstände haften der Genossenschaft für ge- treue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, welche absichtlich „zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 “des Strafgeseßbuchs.

S. 31.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und der Generalversamm- lung sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft, beziehungsweise deren geseßliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer ‘dur Se Anordnung in der Verfügung über fein Vermögen beschränkt ist.

| Die Ablehnung der Wahl ift nur aus denselben Gründen zu- lässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt wer- den kann.

Genofsenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solhen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Generalversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten : Betrage herangezogen werden.

S 32,

Die Mitglieder der Vorstände und der Generalversammlung ver- walten ihr Amt als unentgeltlihes Ehrenamt. Baare Auslagen werden ihnen erfeßt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Generalversammlung zu bestimmenden Säßen.

Jür die Nehnungs- und Kassenführung wird eine von der Ge- neralversammlung der Genoffenschaft zu bestimmende Vergütung

ezahlt. O 8. 33.

Die Mittel zur Deckung der von der Betriebs8genossenshaft nah 8 7 Nr. 2 zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs- kosten werden durh Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nah Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdien- ten Löhne und Gehälter umgelegt werden. i :

Löhne und Gehälter, welche während der Beitragsperiode durch-

kommen nur mit dem Betrage von vier Mark für den Arbeitstag in Anre{hnung.

8. 34.

Durch das Statut der Betriebsgenossenschaft kann tie Ansamm- lung cines Reservefonds mittelst Erhebung von Zuslägen zu den nah §. 33 zu erhebenden Beiträgen angeordnet werden. Wenn dies der Fall ist, so ift in dem Statut zuglei Bestimmung darüber zu treffen, unter welchen Vorausseßungen die Renten des Neservefonds für die Deckung der der Betriebsgenofsenschaft obliegenden Lasten zu verwenden sind, und zu diesem Zweck der Kapitalbestand des Resferve- fonds angegriffen werden darf.

8, 35.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossens{aft zu [cistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten dürfen unbeschadet der Vorschrift des §. 103 weder Beiträge von den Mit- gliedern der Genossenschaft erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft Qvigen.

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den Zwecken der Genossenschaft fremden Bereinnahmungen und Berausgabungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; cbenso sind Bestände gesondert zu verwahren. :

Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentliGßen Sparkassen oder wie Gelder Bevormundeter ARSTENT erden,

Die S8. 19 bis 36 finden auf die Betriebsverbände mit folgen- den Abänderungen Anwendung : |

1) Wird die Beschlußnahme über das Verbandéstatut von der konstituirenden Generalversammlung einem Ausschusse übertragen, so muß dem leßteren mindestens je ein Unternehmer von jeder im Ver- bande vertretenen Gefahrenklasse angehören; i :

Q der Verband muß in Abtheilungen eingetheilt werden. Für jede Gefahrenklase, welche im Verbande vertreten ist, muß minde- stens cine Abtheilung gebildet werden. Für die ciner Gefahrenklasse angehörenden verschiedenen Industriezweige oder Betriebsarten können besondere Abtheilungen gebildet werden; :

3) jede Gefahrenklasse muß im Verbandêvorstande mindestens dur ein Mitglied vertreten sein; e

4) zu den Beiträgen (§. 33) wird jedes Verband8mitglied nah demjenigen Prozentsaße der in seinem Betriebe verdienten anrech- nungsfähigen Löhne und Gehälter (§. 33 Absaß 2) herangezogen, welcher in Gemäßheit des §. 10 Abjaßz 2 füc die Gefahrenklasse, welcher der Betrieb angehört, als Durc|schnittsmaß der Unfallsgefahr festgeseßt ist. 8. 38

Für Betrieb8genossenshaften und Betriebsverbände, für welche bis zu einem vom Bundesrath zu bestimmenden Zeitpunkte das Ge- nossenschaftsstatut niht auf dem in §8. 20, 21 vorgeschriebenen Wege vereinbart ist, wird ein solches von der höheren Verwaltungsbehörde erlassen. :

Mad erfolgter Feststellung der Statuten sämmtlicher Betriebê- genossenscbaften und des Betriebsverbandes hat jede höhere Verwal- tungsbehörde die für ihren Bezirk in Wirksamkeit tretenden Ge- nossenschaften, sowie ein Verzeichniß, welches für jede einzelne Ge- nossenschaft und den Betriebsverband den Bezirk, sowie die Industrie- zweige oder Betriebsarten, für welche sie errichtet sind, ihren Sig, die für dieselbe gebildeten Abtheilungen und deren Siy enthalten muß, na näherer Vorschrift der Centralbehörde bekannt zu machen,

Ein Exemplar jeder Bekanntmachung ist der Reichs-Centralstelle

&. 39.

Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbänte unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gefeßes der Beaufsicbtigung der höheren Verwaltungébebörden, in deren Bezirk fie ihren Sitz haben. Die Aufsicht über die Gcnofsenschafts- und Verbands8abtheilungen kann von der höbercn Verwaltungsbebörde derjenigen unteren Ver- waltungébehörde, in deren Bezirk die Altheilungen ihren Sitz haben, übertragen werden.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseßlichen und statutarischen Vorschriften und kann die Inhaber der Genofsen- \cafts- und Verbandsämter hierzu durch Geldstrafen bis zu fünf- bundert Mark anhalten. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Wakhlen zu den Genofsenschasts- und Verbandtämtern, sowie, unbe- schadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Ins- haber dieser Aemter.

Sie ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Genofsenscbasten und des Verbandcs Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revidiren.

Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde an die nälstvorgeseßzte Behörde zulässig. Dieselbe ist binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. n

S. 40,

So lange die Wabl der geseßlihen Organe einer Genossenschaft oder eines Verbandes nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer geseßlichen oder statutarischen Obliegen- heiten verweigern, hat die Aufsichtébehörde die letztere auf Kosten der Genossenschaft oder des Verbandes wahrzunehmen oder durch Beauf- tragte wahrnehmen zu laffen.

S 41:

Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche nach diesem Gesetze von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmen find, werden in den Fällen des S. 12 und des §. 14 Absatz 2 von den dur die Centralbehörden der Bundetstaaten zu bestimmenden Behörden, in den Fällen des 8. 13 von den durch den Bundesrath zu bestimmenden Behörden wahrgenommen.

S 42

Betrieb2genofsensbaften, deren Mitglieder niht mehr die zur Bildung einer Genossenschaft erforderliche Minimalzahl von ver- sicherten Perfonen beschäftigen, sind auf den Antrag ihrer General- versammlung von der Aufsih1sbehörde aufzulösen.

Betriebsgenosscnschaften, deren Mitglieder während der lehten sünf Nechnungéjahre nicht mehr die Minimalzahl beschäftigt haben, Tönnen unabhängig von einem Antrage ihrer Generalversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöt werden. :

i Die Auslösung darf nur mit dem Ende eines Rechnungs®jahres erfolgen. «n e

Wird eine Betriebsgenossensaft aufgelöst, so werden die ihr angehörenden Betriebe dem Betricbsverbande, in dessen Bezirke sie belegen sind, überwiesen. Derselbe hat die gegen die aufgelöste Be- triebsgenossenshaft erwahsenen Entschädigungsansprüche von dem Zeitpunkte der Auflösung ab zu befriedigen.

(Fortseßung folgt.)

\chnittlih den Betrag von vier Mark für den Arbeitstag übersteigen,

(8. 98) einzusenden.

P aen a

Inserate für den Deutsben Reichs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

. Subha u. d

. Steckbriefe und Untersnchungs-Sachen.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen etc.

Deffentlicher Anzeiger.

5, Indusírielle Etablissements, Fabriken

atationen, Aufgebote, Vorladungen und Grosshande!l.

ergl. ( ; C 7, Literarische Anzeigen,

6. Verschiedene Bekanntmachungen,

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen des „JIunvalidendauk“, Nudolf Mosse, Haascustein & Vogler, G. L. Daube & Lo., E. SŸchlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoucen-Burcaux.

Berlin SW,, Wilhelm-Straße Nr. 32. a

Subhaftationen, Aufgebote, Vsor- ladungen u. dergl.

(21429) Aufgebot.

Der Rittergutsbesißer August Zimmermann zu Salzmünde und der minderjährige Kurt Zimmer- mann daselbs, vertreten durch seine Vormünderin, die verwittwete Frau ODekonomie-Rath Ida Zimmer- mann, geb. Bolte, ebenda, haben das Aufgebot fol- gender in der Gemarkung Polleben belegener, in das Grundbuch noch nicht eingetragener, nach der Be-

scheinigung des Schulzen in Polleben von ihnen

Slage Litt. ce. Nr, 2, Acker von 86 a 80 qm mit

eigenthümlich besessener Grundstücke: 1) Kartenblatt 3 Parzelle 72 îm

13,60 A Reinertrag,

2) Kartenblatt 4 Parzelle 200 im Dorfe Nr. 115, Garten von 72a 30 qm mit 19,81 4 Rein-

ertrag,

————————————-

. Verloosznng, Amortisation , Zinszahlung 24 u. s, w. von öffentlichen Papieren.

8, Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

3

9, Familien-Nachrichten. beilage,

E E ——

beraumten Aufgebotstermine bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden Eisleben, den 3. Mai 1882. j

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V. [21445] Bekauntmachung. L Auf Antrag des Bauergutsbesitz.rs August Jauer zu Weschkau hat das unterzeichnete Gericht am 25. April 1882 für Recht erkannt, daß das Hypotheken- Instrument vom 30, August 1837 über die auf dem Grundstück Nr. 17 Weschkau Abtheilung 111, Nr. 1 für die verchelihte Jauer, Barbara Regina, geborne Kunze, auf Grund der Hypotbckenbestellung vom 13, Junt 1837 eingetragenen 322 Thlr. 23. Sgr. 4 Pf. mütterliche Erbegelder für kraftlos zu er-

klären. Von Rechts Wegen. Guhrau, den 26. April 1882. Königliches Amtsgericht.

[214090] Jm Namen des Königs!

Nachdem die Nachforshungen nah den recht- mäßigen Inhabern dieser Ansprüche fruchtlos ge- blieben sind und vom Tage der leßten sih hierauf beziehenden Handlungen mehr als dreißig Jahre ver- strichen sind, werden gemäß Art. 82 des Hypotheken- geseßes Diejenigen, welche ein Recht auf diese For- derungen zu haben glauben, aufgefordert, ihre An- \sprücbe innerhalb sechs Monaten, und spätestens am Dienstag, den 1. August 1882, Vormittags 9 Uhr, als Aufgebotstermin bei dem K. Amts- gerichte Hengersberg anzumelden, widrigenfalls die Forderungen für erloschen erklärt und im Hypothekens- bucbe gelöscht würden. ; Henugersberg, am 5. Januar 1882,

F. Gordt,

K. Sekretär.

[21426] Aufgebot,

Das Aufgebot folgender Posten: L

1) der im Grundbuch von Werniy Band T. Blait Nr. 2 in der 111. Abthcilung unter Nr. 6 ein-

————————————

lih für die Wittwe Aalke Ihnen Janssen, geb. Fegter, zu Grimersum, nach notarieller Schuld- und Pfandverschreibung vom 7. Mai 1862 und Protokoll vom 23, Oktober 1867.

Diese Pöste sollen erloschen sein. E83 werden da- ber auf Antrag der jeßigen Inhaber des gepfändes- tcn Grundstück8, der Eheleute Mairath

Alle, welche auf die fraglichen Hypotheken An- sprüche machen, hierdurch aufgefordert, folbe am Dienstag, den 26. September d. J.,

10 Uhr Vormittags, G hier anzumelden, widrigenfalls die Hypotheken für vollständig erloschen erklärt werden sollen.

Emden, den 26. April 1882, Königliches Amtsgericht. T1. Thomsen. [21410] Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nah dur Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge- machtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung

3) Kartenblatt 4 Parzelle 256 im Dorfe Nr. 102, Wiese von 1 ha 47 a £0 qm mit 19,10 M Reinertrag, : E

4) Kartenblatt 4 Parzelle 116 im Dorfe Nr. 1, Wiese von 39 a 10 qm mit 6,12 (A Rein- ertrag, E S

5) Kartenblatt 4 Parzelle 120 im Gänsetümpel Nr. 1, Wiese von 2 a mit 0,32 4 Rein- ertrag,

des dem Erbpächer Cuno Manecke gehörigen Erb- pachtgehöftes Nr. 13 zu Marniy mit Zubehör Termine / : Î 1) zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Regulis rung der Verkaufsbedingungen am Dicnstag, den 18. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, 2) zum Ueberbot am

Nerkündet

4 L ; y w j : R S A EA Breslau, den 29, April 1882.

Dem Antrage ist Folge zu geben, wenn von den in den einzelnen betheiligten Jndustriezweigen und Betriebsarten beschäftigten versiche- CUnG N GNgER Personen mehr als die Hälfte auf die Betriebe der dem betreffenden Industriezweige oder der betreffenden Betrieb2art falls nah den im Statut zu treffenden Bestimmungen von den Mit- angehörenden Antragsteller entfällt. gliedern der Genossenschaft gewählt werden.

8. 12, 5 Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Abgeordneten Die Centralbehörden der Bundesstaaten können bestimmen, daß | bestimmt das Statut.

übertragen sind. & 25.

Die Generalversammlung der Genossenschaft besteht aus Abge- ordneten, welche, sofern Abtheilungen gebildet werden, von den Generalversammlungen derselben (Abtheilungsversammlungen), anderen-

derselben einen Bruchtheil der Rente unter a., welher nah dem Maße der verbliebenen Erwersfähigkeit zu bemessen ist, jedoh nicht über fünfzig Prozent des AREERENR betragen darf.

S. 6, Leist Im Falle der Tödtung ist als Scadensersay außerdem zu eisten : 1 Als Ersaß der Beerdigungskosten das Zwanzigfahe des na S. 5 Nr. 2, Absay 2, 3 für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes.

getragenen - i; s 60 Thaler Abfindung nebst Hozeitentheil Wittkowihß, Referendar, für Christian Schulze aus dem Rezeß vom als Gerichts\fchreiber. i 25. Juni 1819

In der Fröhlich'schen Aufgebotssache von Herdain a Suite : i Atftz. XVII, F. 117/81 erkennt das König- | 2) der im Grundbuch von Kloster - Neuendorf lihe Amtsgerict zu Breslau durh den Amtsrichter Band 1 Blatt Nr. 17 in der 111. Abtbeilung

Dr. Weil für Recht, daß: unter Nr. 4b. eingetragenen

2) Eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an u gewährende Rente, welche nah der Vorschrift des 8. 5 Nr. 5 Ab- fas 2 und 3 zu berechnen ist.

Dieselbe beträgt :

a, für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 20%, für Jen hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahr 10% und, wenn das Kind au mutterlos ist oder wird, fünfzehn Prozent des Arbeiis- verdienstes,

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen fünfzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt si ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver- Lâltnife gekürzt.

Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei- fachen Betrag ihrer Jahresrente.

Der Anspruch der Wittwe und der Kinder derselben ist auêge- slofsen „wenn die Ehe erst nah dem Unfalle ges{lossen worden ift;

) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg- fall der Bedürftigkeit 20% des Arbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b. benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

enn die unter b, bezeichneten mit den unter a. bezeichneten Berechtigten konkurriren, jo baben die ersteren einen Anspru nur, soweit für die letzteren der Höcsibetrag der Rente niht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen cines Ausländers, welche zur Zeit des Un-

E N im Inlande wohnten, balken keinen Anspru auf dic ente,

y L R T Die Versicherung erfolgt durch die Unternehmer der unter §8. 1 allenden Betriebe auf Gegenseitigkeit und zwar in der Weise, daß ie nach §5. 5, 6 zu leistenden Ents%ädigungen na Abzug von

Betriebsgenossenschaften für andere Bezirke, als diejenigen der höheren Verwaltungsdöehörden zu bilden sind.

Auf Grund gemeinsamer Bestimmung der Centralbebörden können unter den in §8. 11 bestimmten Voraussetzungen die in be? nachbarten Bezirken, welche verschiedenen Bundesstaaten angehören, vorhandenen Betriebe zu einer S eneyaie vereinigt werden.

8, 13.

Für Bergwerke und für Betriebe, in welchen explosive Stoffe hergestellt weriden, sind die Bezirke der Genossenschaften, unabbängig von den Landeêëgrenzen, vom Bundesrath nach Benehmen mit den betheiligten Landesregierungen festzustellen.

Durch Bescbluß des Bundesraths können den vorerwähnten Be- trieben andere Betriebe gleichgestellt werden, für welche die Gefahr von Mafsenverunglückungen oder die Höhe der Unfallsgefahr bei ver- hältnißimäßig geringer Zahl der Versicherungsvflichtigen eine von den Landesgrenzen unabhängige Genossenschaftsbildung zweckmäßig ers- scheinen lassen.

8. 14,

Diejenigen im Bezirke einer höheren _Verwaltungsbehörde be- legenen Betriebe, welche einer Betriebsgenossenshaft nah Masgabe L niht zugewiesen werden, bilden zusaunnen cinen Betriebs- verband. Wegen anderweiter Feststellung der Bezirke der Betriebsverbände finden die Vorschriften des &. l Dns,

S. 19. Jeder Unternehmer (§, 9) eines unter den §. 1 fallenden Be- triebes hat denselben binnen einer von der höheren Verwaltungs- behörde zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandcs und der Art desselben, sowie der Zahl der dur schnittlich darin beschäftigten versicherungEpflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbchörde anzumelden. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Vertoaltungt#-

25 %%0, welde vom Reiche gewährt werden,

behörde die Angaben nah ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu er- gänzen. Sie ist bcfugt, die Unternehmer niht angemeldeter Betriebe

In der Generalversammlung haben alle Abgeordneten gleiches Stimmrecht. L:

„BE Beschlußnahme der Generalversammlung missen vorbehalten werden :

1) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,

2) Abänderungen des Statuts.

Welche Funktionen außerdem von der Generalversammlung wahr- zunehmen sind, bestimmt das T

S. 2,

Das Statut kann eine Eintheilung der Genossens{aft in Ab- theiluygen vorshreiben. Wenn die Genossenschaft mehrere Industrie- zweige oder Betriebsarten umfaßt, so muß die Eintheilung in Ab- theilungen stattfinden und für jeden Industriczweig oder jede Betriehs- art mindestens eine Abtheilung gebildet werden. Im Uebrigen sind die Abtheilungen nah örtlichen Deurten abzugrenzen.

Die Abtbeilungsversammlung besteht aus den \timmfähigen E der Genossenschaft (§. 23), welche der Abtheilung an- gehören.

Soweit das Statut niht alweihende Beslimmungen trifft, werden die Beschlüsse von den anwesenden Mitgliedern mit Stimmen- mehrheit gefaßt, und entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 6. 28

Das Statut kann bestimmen, daß Betriebe, welche eine größere Zahl versicherter Personen beschäftigen, eine besondere Abtheilung für \ih bilden. Jn diesem Falle werden die Befugnisse und Obliegen- heiten des Abtheilungsvorstandes und der Abtheilungsversammlung von dem Betriebsunternehmer wahrgenommen.

Findet eine Eintheilung der Genossenschaft in Abtheilungen nicht statt, so kann den Unternehmern von Betrieben der vorerwähnten Art die Ernennung eines Abgeordneten oder nach Verhältniß der Zahl der in ihren Betrieben beschäftigren versicherten Personen mehrerer Abgeordneten zur Generalversammlung cingeräumt werden,

6) Kartenblatt 4 Parzelle 131 daselbst Nr. 6, | 1) alle Dieje Wiese von 18 a 10 qm mit 2,84 X Rein- ertrag, a.

7) Kartenblatt 4 Parzelle 141 îm Sthlage

Litt. dd. Nr. 2, der Bockêgarten, Wiese von

6 Pf.

auf folgende Hypothekenposten : 159 Thlr. nebst 5% Zinsen, 5 Thlr. 9 Sgr.

Verfügungskosten, rechtskräftige Forderung aus

nigen, welde Rechbte und Ansprüche 75 Thaler Courant

Gerichtskosten und 2 Tblr. 2 Sgr.

Catharine Marie,

Muttergut tes Carl August Heinrih Mertens aus dem Theilungs- rezesse vom 16./25. Mai 1849,

ist zu 1 von Frau Ackermann J. F. Schulze,

geb. Scbulze,

Freitag, decn 11. August 1882, Vormittags 9 Uhr, 3) zur Anmeldung dingliher Rechte an das Grund- tück und an die zur Immobiliarmasse desselben zu Wernihz, gehörenden Gegenstände am

21 a 50 qm mit 3,36 M Reinertrag,

8) Kartenblatt 4 Parzelle 160 im Dorfe Nr. 74, Wiese von 24 a 50 qm mit 3,84 #4 Rein-

ertrag,

9) Kartenblatt 4 Parzelle 250 daselbst Nr. 97, Garten von 38 a 80 qm mit 6,08 F Rein-

ertrag,

10) Kartenblatt 10 Parzelle 40 daselbst Nr. 2, Aker von 47 a 50 qm mit 7,44 4A Nein-

ertrag

11) Kartenblatt 4 Parzelle 140 im Swlage dd. Nr. 1, Wiese von 24 a 80 qm mit 3,88 4

Reinertrag,

12) Kartenblatt 4 Parzelle 260 im Dorfe Nr. 105, Aer von 17 a 90 qm mit 2,10 G Rein-

ertrag,

13) Kartenblatt 4 Parzelle 261 daselbst, Wiese

von 80 a 90 qm mit 12,68 (M Reinertrag,

14) Kartenblatt 4 Parzelle 197 im Dorfe Nr. 114,

Hofraum von 10 a 20 qm, beantragt.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums- oder ander- ritte der Braga

esen Grundstücken geltend zu machen haben, werden auf- gesordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion

weite, zur Wirksamkeit gegen in das Grundbuch bedürfende Realrechte an d

testens in dem auf den 5, Oktober 1882, Mittags 12 Uhr,

p

an hiesiger Gerichtéstelle Zimmer Nr. 6 an- | von Roggesing ein Wohnungsrecht cingetragen.

dem Erkenntniß vom 14. Januar 1856, ein- getragen unter Nr. 25 Abtheilung 111, des

Grundbu{s von Nr. 18 Herdain, E . 150 Thlr. nebft 5%/ Zinsen, 5 Tblr. 9 Sgr. 6 Pf. Gerichtskosten und 2 Thlr. 2 Sgr. Verfügungskosten, rechtskräftige Forderung aus demselben Erkenntnisse; eingetragen unter Nr. 27 Abtheilung 111. deffelben Grundbucbs, . 300 Thlr. nebst 59% Zinsen und 10 Thlr. 19 Sgr. Gerichtskosten, rechtskräftige Forde- rung aus dem Erkenntnisse vom 14, Januar 1856, eingetragen unter Nr. 16 Abtheilung 11]. des Grundbuchs von Nr. 25 Herdain, zu haben vermeinen, mit denselben \{licßen ; Ï s 2) die Kosten des Aufgebots dem Antragsteller aufs

zuerlegen. ? Königlicbes Amtsgericht,

Beglaubigt : Nemiy, Gerichtsschreiber.

[1347] Aufforderuug. Auf dem Anwesen der Bauerscheleute Johann und Walburga Pichler von Roggesing ift für die

auêzu-

Appellationsgerichts-Raths-Wittwe Freifrau von Plank in Straubing ein Cessionskapital von 514,29 G und für den Bauerssohn Rupert Fürst

zu 2 von der Wittwe Mertens, Dorothea Eli- \abcih, geb. Schuize, von hier, früher zu Kloster- Neuendorf, A E beantragt. Die Inhaber dieser Posten resp. deren Erben, Cessionarien oder sonstige Recbtênacbfolger, welche Ansprüche auf dicse Posten ¿zu baben vermeinen, werden aufgefordert, dieselben spätestens in dem auf den 11. Juli 1882, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- ebotstermine anzumelden und nachzuweisen, widrigen- Fus diesclben mit ihren Ansprüchen präkludirt und die Posten für getilgt erklärt werden werden. Gardelegen, den 29, April 1882, Königliches Amtsgericht.

een Aufgebot.

Band 111. Nr. 156 Grundbuchs von stehen Abtheilung 111. cingetragen:

sub 3 = 375 Thlr. Crt. mit 4% Zinsen jährli für H. H. de Boer hier na notarieller Schuld- und Pfandverschreibung vom 8. April 1853,

sub 4 = 51 Thlr. 10 Ggr. zur Sicherheit wegen der unter dem Vorbesitzer Engelbart Schrage beru- benden inferirten Sachen seiner Ehefrau Moetje Ennen Peters rücktsihtllid der } Antheile seiner Kinder 1. Ebe, Namens Enne, Abel und Moetje, nach geri{htlihem Protokolle vom 26. März 1858,

Wirdum

Dienstag, den 18. Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, N im Schöffengerichtssaale des hiesigen Amtsgerichts gebäudes statt. 5 i E tfaie der Verkaufsbedingungen vom 3. Juli 1882 an auf der Gerichtéschreiberei und bei dem zum Se- quester bestellten Förster Needen-Marnit , welcher Kaufliebhabern na vorgängiger Anmeldung die Be- sichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestats- ten wird. 5 Parchim, den 8. Mai 1882. _ L Großherzogli Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung : Der Gerichtsschreiber : Burmeister.

Königliche Eisenbahn-Direktion zu Hannover. Submission. Verkauf alter Oberbaumaterialien, als: Swienen, Kleineisenzeug 2c., auf verschiedeneu Bahnstationen lagernd. Termin: Montag, deu 22. Mai 1882, Morgens 10 Uhr, im Mate- rialien-Bureau, von welhem auch die Bedingungen und Nachweisung der Verkaufsobjekte auf portofreie Anrforterung nur nad Einsendung von 50 «4 abge- geben werden. Hannover, den 2, Mai 1882, Materialien-Burcau.

sub 5 == 500 Thlr. Gold mit 44 %/% Zinsen jähr-