1882 / 111 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichstags - Angelegenheiten.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter.

(Fortseßung.)

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8. 43.

Abänderungen des bisherigen Bestandes der Betriebsgenossen- schaften und Betriebsverbände können beantragt werden

A. von der Generalversammlung einer Betrieb8genossenschaft :

1) dahin, daß die Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft vereinigt werde ;

2) dahin, daß einzelne Abtheilungen der Genossenschaft aus der- selben ausscheiden und der gleichartigen Genossenschaft eines anderen Bezirks angeschlossen oder dem Betriebsverbande des Bezirks zuge- wiesen werden; E :

B. von der Abtheilungsversammlung der für einen bestimmten Industriezweig oder eine bestimmte Betriebsart gebildeten Genofssen- \caftsabtheilung, oder, falls für denselben Industriezweig oder die- selbe Betriebsart mehrere Abtheilungen gebildet sind, übereinstimmend von den Abtheilungsversammlungen- derselben FEO :

1) dahin, daß für die Abtheilung oder die Abtheilungen eine be- sondere Genossenschaft errichtet werde, ;

2) dahin, daß die der Ses oder den Abtheilungen ange- Mena Betriebe dem Betriebsverbande des Bezirks überwiesen werden ; :

C. von der Abtheilungsversammlung jeder Genossenschaftsabthei- [lung dahin, daß fie der gleichartigen Genossenschaft eines benahbarten Bezirks angeschlossen werde; , 7 S

D. von den Betrieb8unternehmern eines Industriezweiges oder einer Betriebsart, oder mehrerer derselben Gefahrenklasse angehören- den Industriezweige oder Betriebsarten, welche bisher einem Betriebs- verbande angehörten, i E : 1) dahin, daß sie zu einer Betriebsgenossenschaft vereinigt werden, 2) dabin, da sie einer für Industriezweige oder Betriebsarten Oen Gefahrenklasse bestehenden Betrieb8genossenschaft angeschlossen werden.

Die Anträge sind an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, welche über dieselben die Entscheidung nah Maßgabe der nachfolgen- den Bestimmungen herbeizuführen I

In dem Falle zu A, Nr. 1 des §. 43 ist über den Antrag die Erklärung derjenigen Genossenschaft herbeizuführen, mit welcher die Vereinigung beantragt wird. O :

Stimmt dieselbe dem Antrage zu, so ist die Vereinigung dur Errichtung eines zien den Generalversammlungen beider Geno\sen- schaften zu vereinbarenden neuen Statuts für die vereinigte Genossen- haft auszuführen. :

Gehören die Genoffenschaften verschiedenen Bundesstaaten an, so bedarf es der Genehmigung der Aalen Centralbehörden,

. 45.

In dem Falle zu A. Nr. 2 des §. 43 ist über den Antrag die Er- klärung der Abtheilungsversammlungen der betheiligten Genossen\schafts- abtheilungen und der Generalversammlung der Genossenschaft, welcher, oder des Betriebsverbandes, welchem dieselbe angeschlossen werden soll, herbeizuführen. :

Stimmen beide dem Antrage zu, so ist, unbeschadet der Be- stimmung in §. 44 T 3, der beantragte Anschluß auszuführen. Lehnen beide ab, so verbleibt es bei dem bisherigen Verhältniß.

Erklärt sh die eine zustimmend, die andere ablehnend, \o ent- \ceidet, Que es e um den Anschluß an den Betriebsverband han- delt, die Aufsichtsbehörde desselben, Falls es sich um den Anschluß an eine andere Genossenshaft handelt, wenn beide Genossenschaften einem Bundesstaate angehören, die Centralbehörde. Andernfalls kann die Abänderung nur durch gemeinsame Bestimmung der betheiligten Centralbehörden verfügt aiten 2

In dem Falle zu B. Nr. 1 des §. 43 ist zunächst festzustellen, ob in den Betrieben, welche den betheiligten Abtheilungen angehören, die ur Bildung einer Betriebsgenossenshaft erforderliche Anzahl von ver- AVerten Personen beschäftigt wird.

st dies der Fall, so ist über den Antrag die Erklärung der Ge- neralversammlung der Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmt dieselbe dem Antrage zu, so erfolgt die Bildung der neuen Genossen- schaft. Widerspricht dieselbe, so MYVELet die Aufsichtsbehörde.

In dem Falle zu B. Nr. 2 des §. 43 ist über den Antrag die Erklärung der Generalversammlung der Betriebsgenofsenshaft und des Betriebsverbandes herbeizuführen. Stimmen beide zu, so ist dem Antrage stattzugeben. Lehnen beide den Antrag ab, fo bleibt es bei dem bisherigen Verhältniß. Bei entgegengeseßten Erklärungen ent- scheidet, wenn Genossenschaft und Verband derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, diese, andernfalls die Centralbehörde.

Falls die Genossenshaft oder der Verband sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, kann die Abänderung nur durch gemeinsame Bestimmung der betheiligten Centralbehörden versagt werden.

8, 48, In dem Falle zu C. des §. 43 ist über den Antrag die Erklä- rung der Generalversammlungen der betheiligten Genossenschaften herbeizuführen und demnächst nah ¿Forli des S, 47 zu verfahren.

In den Fällen zu D. Nr. 1 und 2 des §. 43 ist den Anträgen fe eltare Soige zu geben, wenn die Voraussetzung des §, 11 Ab- a L zu L .

9 Ist der Antrag hiernach zulässig, so ist in dem Falle zu Nr. 1 zunächst festzustellen, ob in den Betrieben der betheiligten Industrie- zweige oder Betriebsarten die nah Maßgabe des §, 11 Absatz 2 festgessßzte MintoazaBl versicherter Personen beshäftigt wird und, wenn dies der Fall, die Erklärung der Generalversammlung des Betriebsverbandes herbeizuführen. Stimmt diese zu, so findet, un- beschadet der Bestimmung in §8. 44 Absatz 3, die Bildung der Genossenschaft statt... Widerspricht dieselbe dem Antrage, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. A L

In dem Falle zu Nr. 2 ist über den zulässigen Antrag die Er- flärung der Genenalversammlungen des Betriebsverbandes und der betheiligten Betriebsgenossenschaft herbeizuführen. Stimmen beide zu, 4 ist dem Antrag stattzugeben. Andrenfalls tritt Entscheidung nab

mert des §. 47 ein. Uebrigens findet die Bestimmung des 8. 47 Abs. 2 Anwendung.

8. 50,

Gegen Entscheidungen, welche auf Grund der 8, 42 bis 49 von einer höheren Verwaltungsbehörde abgegeben werden, findet binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Centralbehörde statt. 6. 51

Abänderungen des Bestandes bestehender Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände, welhe nah Maßgabe der 88, 43 bis 50 vor- zunehmen find, werden durch Abänderung der Statuten der bethei- ligten Genossenschaften und Verbände zur Ausführung gebracht.

Die Statutenänderungen sind binnen einer von der böberen Ver- waltungsbehörde zu bestimmenden Frist zur Genehmigung einzureicen. Wird die Frist nicht innegehalten, so werden die erforderlichen Ab- änderungen der Statuten von der höheren Verwaltungsbehörde mit rechtsverbindliher Wirkung vorgenommen.

Die Bildung neuer Genossenshaften, welhe nah Maßgabe Le x ar 6 9 erforderlich wird, erfolgt nach Maßgabe der

. 20 und 21.

Wird das Genossenschaftsftatut in den Fällen der §8. 44, 46, 49 nit binnen der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestim- menden Frist zur Genehmigung vorgelegt, so findet die Bestimmung des §, Absay 1 Anwendung.

&, 52. Abänderungen in dem Bestande bestehender Betriebsgenossen-

49 vorzunehmen sind, treten erst nach Herbeiführung der erforderlichen tatutenänderungen und nur mit Beginn eines neuen Rechnungsjahres3 in Wirksamkeit. Unter Berüdcksichtigung dieser Vorschrift wird der eitpunkt, mit welchem die Abänderungen in Wirksamkeit treten, \o- ern die betheiligten Genossenschaften und Verbände dem Bezirke derselben böberen D Lang Benarde angehören, von dieser, ofern sie mehreren Bezirken desselben Bundesstaates angehören, von der Zentralbehörde, sofern sie mehreren Bundeëftaaten angehören, von den entralbehörden derselben bestimmt und von den Aufsichtsbehörden der etheiligten Genoffenschaften und Verbände öffentlih bekannt gemacht. Ein Sis der Bekanntmachung ist der Reichs-Zeniralstelle (8. 98) einzusenden.

8. 53.

Werden bestehende Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver- einigt, so sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, die Entschädigungsansprüche, welche gegen jede der bisherigen Genossenschaften bestehen, von der neugebildeten Ge- nossenschaft zu befrièdigen. :

Wird für eine Genossenschaftsabtheilung oder für mehrere Ge- nossenschaftsabtheilungen eine neue Genossenschaft errichtet, so find von demselben Zeitpunkte ab die Entshädigungsansprüche, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Abtheilungen eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.

Wird eine Genofsenschaftsabtheilung einer anderen Genossenschaft anges{lossen, so find von demselben Zeitpunkte ab die Entschädigungs- ansprücbe, welche gegen die bisherige Genossenschaft aus den in Be- trieben der aus\cheidenden Abtheilung eingetretenen Unfällen erwachsen find, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Abtheilung nunmehr angeschlossen ist. i :

Werden Betriebsunternehmer eines bestimmten Industriezweiges oder einer bestimmten Betriebs8art aus einem Betriebsverbande aus- geschieden, so sind von dem Zeitpunkt der Ausscheidung ab die Ent- \chädigungsansprüche, welche gegen den Betriebsverband aus Unfällen erwachsen sind, welche in Betrieben des fraglihen Jndustriezweiges oder der fraglihen Betriebsart eingetreten sind, von derjenigen Ge- nossenschaft zu befriedigen, welcher die ausge\chiedenen Betriebsunter- nehmer nunmehr angehören.

Streitigkeiten, welche hierüber zwischen den betheiligten Genofsen- schaften und Verbänden entstehen, werden von den in §8. 52 bezeichneten Behörden entschieden. L

Dieselben Behörden entscheiden in Ermangelung eines Ueberein- kommens der Betheiligten über Theilung, Vereinigung und Aus- gleichung von Reservefonds, welche durd Abänderungen des bisg-

herigen Bestandes der Betriebsgenossenschaften oder Betriebsverbände erforderlich wird.

8, 54

Mie jede Vetriebsgenossenshaft und jeden Betriebsverband ist zur Wahrne®mung der in den 88. 73 Absatz 4 und 86 Absatz 4 be- zeichneten Obliegenheiten ein Arbeiteraus\{uß zu errichten.

Derselbe besteht aus Vertretern derjenigen Orts- und Fabrik- Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschaftskassen, welchen die in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder oder Verbandsmitglieder be- \chäftigten versicherten Personen angehören.

Die Wahl erfolgt dur die Vorstände der'Kassen unter Auëscchluß der denselben angehörenden E der Arbeitgeber.

8. 55,

__ Der Arbeiteraus\{chuß für die Betriebsgenossenschaft foll aus

mindestens zwölf, höchstens vierundzwanzig Mitgliedern bestehen, welche auf die Abtheilungen der Genossenschaft (§. 26), oder fofern solche nicht bestehen, auf zu diesem Zwecke örtlich abzugrenzende Abtheilungen nah Maßgabe der Zahl der in jeder Abtheilung vorhandenen Ver- sicherten zu vertheilen sind. Der Arbeiteraus\{chuß für den Betriebsverband muß \o viele Mitglieder zählen, daß auf „jede Verbandsabtheilung (8. 37 Nr. 2) mindestens ein Vertreter entfällt. Für Verbandsabtheilungen, welchen mehrere Vertreter zugetheilt sind, ist die Wahl thunlichst fo zu regeln, daß die verschiedenen, der Verbandsabtheilung angehörenden Industrie- zweige und Betriebsarten im AQetleeguesGusse vertreten sind.

Die Wahl der A R tete erfolgt unter Leitung eines Vertreters der Aufsichtsbehörde durh die im Wahltermin erschienenen Wakhlberechtigten. Für jedes Aus\{hußmitglied is ein Stellvertreter ¿u wählen, welcher seinen Vormann in Behinderungsfällen vertritt und im Falle des Ausscheidens für denselben als Mitglied eintritt. Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Ausschußmitglieder und Stellvertreter aus. Die erstmalig us\seidenden werden durh das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. A i Auf die Mitglieder der Ausschüsse findet die Vorschrift des 8. 32 Abs, 1 Anwendung.

&. 57. Der Arbeiteraus\{chuß des Betriebsverbandes is nach Gefahren- flassen und soweit thunlih nach Jndustriezweigen und Betriebsarten, der Arbeiteraus\chuß solcher Betriebsgenossenschaften, welchen mehrere Industriezweige oder Betriebs8arten angehören, nah Industriezweigen und Betriebsarten in E LAMWEen,

S. 98, Die Ausschüsse und deren Sektionen wählen ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Sie fassen ihre Beschlüsse unter Leitung des Vorsitzenden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- heit entscheidet der Vorsitzende. :

&. 59.

Unter Jnnehaltung der Bestimmungen der 8. 54 bis 58 werden die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung, Wahl, Orga- nisation und Geschäftsführung der Aus\{üsse von der Aufsichtsbehörde durch ein Regulativ geregelt, welches so lange in Kraft bleibt, bis ein anderes Regulativ vom Arbeiteraus\{chuß beschlossen und von der Auf- sihtsbehörde genehmigt ist. s. 60

Die Unternehmer der unter § 1 fallenden, zur Zeit des JInkraft- tretens dieses Gesetzes (§8. 124 Absatz 2) bestehenden Betriebe werden mit diesem Zeitpunkt, die Unternehmer später entstehender Betriebe mit dem Zeitpunkt deren Eröffnung Mitglieder der zuständigen (8. 23) Betriebsgenossenschaft oder des zuständigen Betriebsverbandes.

5, 61

Der Betriebsunternehmer, welcher seinen Betrieb nit bereits nach Maßgabe des §. 15 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche, nachdem er Mitglird einer Betriebsgenossenschaft oder eines Verbandes geworden ift (§. 60), der unteren Verwaltungs- behörde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist, eine Anzeige zu er- statten, welche 3 den Gegenstand und die Art des Betriebes, 2) die Zahl der zu versichernden Personen, 3) für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu begonne-: nen Betriebe den Tag der Eröffnung E Die Anzeige ist in zwei Exemplaren cinzureihen. Ueber dieselbe ist eine Sp fang Les GERaung zu ertbeilen. _ Der Betriebsunternehmer, welcher einer Genossenschaft angehört, ist befugt, dieselbe in der ne zu bezeichnen. Wird die E e nit rechtzeitig erstattet, so findet die Vor-

{rift des 8, 15 blau 2 A: Die untere Verwaltungsbehörde hat jeden in ihrem Bezirke be- legenen Betrieb, über welhen die Anzeige erstattet ist, binnen einer

ohe nach dem Eingange durch Einsendung eines Exemplars der- selben bei dem Vorstande der in der Anzeige bezeineten Betriebs- genossenschaft, sofern eine solche nit bezeichnet ist, bei dem Vorstande derjenigen Betriebsgenossenshaft, welcher er nach seinem Gegenstande und seiner Art angehört, oder bei dem Vorstande des Betriebsver- bandes anzumelden. Für Betriebe, über welche eine Anzeige nit erstattet ist, bat die untere Verwaltungsbehörde die Anmeldungen binnen einer Woche nach Ablauf der von ihr in Gemäßheit des &, 61 Absahy 3 bestimmten Frist dadur zu bewirken, daß sie die in S. 61

schaften und Betriebsverbände, welhe nah Maßgabe der 88, 43 bis

Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben selbst mat.

8. 63.

Der Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsver- bandes, welcher die Anmeldung empfängt, hat auf dieselbe einen Bescheid zu ertheilen, welcher unter Bezeichnung, des Betriebes die Mitgliedschbaft des Unternehmers anerkennt (Mitgliedshein) oder ablehnt. Der Mitgliedschein muß, wenn er für eine Betriebsgenofsen- schaft ertheilt wird, die Bezei nung derselben sowie eventuell der Genossenschaftsabtheilung, wenn er für einen Betriebsverband ertheilt wird, die Gefahrenklasse und die Verbandsabtheilung, welcher der Unternehmer angehört, enthalten; der ablehnende Bescheid muß die Gründe der Ablehnung angeben.

Den nach Maßgabe des §. 15 angemeldeten Betriebsunternehmern ist ohne weitere Anmeldung ein Mitgliedschein zu ertheilen.

Der Bescheid is in zwei Eremplaren der unteren Vertwaltungs- behörde zu übersenden, welche das eine derselben dem Betriebsunter- nehmer zuzustellen hat.

8. 64.

Gegen den Bescheid (§. 63) steht binnen ciner Frist von zwei R nach Zustellung desselben dem Betriebsunternehmer die Be-

werde zu.

Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Die Beschwerde gegen den zulassenden Bescheid kann nur darauf gegründet werden, daß der Betrieb einer anderen zu bezeichnenden Genossenschaft oder dem Betrieb3verbande oder einer anderen zu be- zeihnenden Gefahrenklasse angehöre, oder überhaupt nicht unter den S. 1 falle. Ueber die Beschwerde entsceidet nah Anhörung der be- theiligten Genossenshafts- und Verbandsvorstände die höhere Ver- waltungsbehörde endgültig. S a

. 65,

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Betriebsunter- nehmer innerhalb der Frist Beschwerde niht erhoben, so hat die untere Verwaltungsbehörde den Bescheid der höheren Verwaltungs- behörde vorzulegen, welche den Betriebsunternehmer, sofern sein Be- trieb unter den §. 1 fällt, einer Betriebs8genossenschaft oder dem Be- triebsverbande nach Anhörung des betheiligten Vorstandes zuweist und den leßteren zur Ertbeilung des U agllediieins veranlaßt.

Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, jede Aenderung in dem

Gegenstande oder in der Art des Betriebes, welche nah Maßgabe der darüber erlassenen Vorschriften für die Zugehörigkeit zu einer Betrieb8genossenshaft, zum Betriebsverbande oder zu einer Gefahren- klasse von Bedeutung ist, binnen einer Woche dem Vorstande der Ge- nossenschaft oder des Betriebsverbandes an'uzeigen. Dieser hat zu prüfen, ob in Folge der eingetretenen Aenderung der-Betriebsunter- nehmer in eine andere Gefahrenklasse zu verseßen oder aus dem Be- triebsverbande in eine Betriebsgenossenshaft oder aus der bisherigen Betriebsgenossenschaft an eine andere oder an den Betriebsverband zu überweisen ist oder nit. ; …_ Das Ergebniß dieser Prüfung ist dem Betriebsunternehmer und, sofern es sich um Ueberweisung an eine andere Betrieb8genossen- schaft handelt, dem Vorstande derselben , sofern es auf Ueberweisung an den Betriebsverband geht, dem Verbandsvorstande \chriftlich unter Angabe der Gründe durch Vermittelung der unteren Verwaltungs- behörde mitzutheilen. ;

Wird innerhalb zwei Wochen nah der Zustellung der Mitthei- [lung gegen das Ergebniß hinsichtlib der Gefahrenklasse nit von dem Betriebsunternehmer und hinsichtlich der Ueberweisung weder von dem Betriebsunternehmer, noch von dem betheiligten Genossenschafts- oder Verbandsvorstande Widerspruch erhoben, so if nah dem mitgetheilten Ergebniß der Prüfung zu verfahren und i:n Falle der Ueberweisung ein Mitgliedschein für den Betriebsunternehmer von dem zuständigen Genossenschafts- oder Verbandsvorstande auszustellen.

__ Wird gegen das mitgetheilte Ergebniß Widerspruch erhoben, fo entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Be-

triebsunternehmers und der betheiligten Genossenschäfts- und Verbands- vorstände.

8. 67,

Die Vorstände der Betrieb8genossenshaften und Betriebsverbände haben von jedem Mitgliedsheine, welhen sie ausstellen, dem Vor- stande der betreffenden Genossenschafts- oder Verbandsabtheilung eine Abschrift zu ertheilen und von jedem Ausscheiden eines Mitgliedes demselben Nachricht zu geben.

Die Vorstände der Betricbsgenossenschaften und Betriebsverbände, der Genossenschafts- und Verbandsabtheilungen haben Mitglieder- verzeihnisse zu führen und fortlaufend richtig zu, erhalten.

__ Die Verzeichnisse sind für die Betriebsgenossenschaften nach In- dustriezweigen und Betriebsarten , für die Betriebsverbände nach Gefahrenklassen und innerhalb derselben nah Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen. é

S. 68,

Jedes Mitglied einer Betriebsgenossenschaft oder cines Betriebs- verbandes hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines Rechnungs- halbjahrs dem Vorstande seiner Abtheilung eine Nachweisung Über die während dieses Zeitraums im Betriebe“beschäftigt gewesenen ver- sicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Ge- hälter, sowie eine Berehnung der bei Umlegung der Beiträge in BANQUURG zu bringenden Beträge der letzteren (8. 33 Absatz 2) ein- zureichen.

Leistet das Mitglied dieser Verpflichtung nicht Genüge, so wird der anzurebnende Betrag der Löhne und Gehälter von dem Vorstande der Abtheilung in Ansaß gebracht.

Für die Nachweisung ist von der Reichs-Zentralstelle (8. 98) ein Formular festzustellen, welhes jedem Mitgliede vor Atlauf des Halbjahrs -durch den Vorstand seiner Abtheilung zu liefern ist; in demselben ist auf den in Absatz 2 bezeihneten Nachtheil hinzu- weisen,

8. 69,

Die Vorstände der Attheilungen haben die eingereichten Nach- weisungen, nebst cinem auf Grund derselben und der in Gemäßheit des §. 68 Absatz 2 vorgenommenen Ansätze aufgestellten Verzeichnisse, in welhem sämmtlihe Mitglieder der Abtheilung, mit den zur An- rechnung gelangenden Lohn- und Gehaltsbeträgen in der durh § 67 Absay 2 vorgeschriebenen Ordnung aufgeführt sind, letzteres in zwei Eremplaren dem Vorstande der Genossenschaft einzusenden und gleicb- zeitig den Betrag der dur die Abtheilungsverwaltung im abgelaufenen Halbjahre erwachsenen Kosten anzugeben.

e. (U

Wird ein unter den §. 1 fallender Betrieb eingestellt, so hat der Betriebsunternehmer binnen vier Wochen dem Vorstande der Ge- nossenshafts- oder Verbandéabtheilung davon Anzeige zu machen und für die Zeit vom Ablauf des leßten Rehnungshalbjahrs die im §. 65 Absatz 1 vorgeschriebene Nachweisung einzureichen, gleichzeitig aub zwei ent des aus der Nachweisung fi ergebenden anrednungsfähigen Betrages der Löhne und Gehälter als Kaution für den am Schlusse des laufenden Halbjahre fälligen Beitrag einzuzahlen.

Wird dieser Vorschrift niht genügt, so hat der Vorstand den anrechnungsfähigen Betrag der Löhne und Gehälter seinerseits fest- zustellen und zwei Prozent desselben von dem Betriebsunternehmer einzuziehen.

Von der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der nach Maßgabe des nacgewiesenen oder festgestellten Lohn- und Ge- haltbetrags zu berechnende Beitrag bestritten.

Der SLCO Ar nende Betrag der Kaution wird dem Betriebsunter- nehmer zurückgezahlt, ein etwaiger Mehrbetrag des Beitrags von demselben eingezogen.

: N G (1 Sind für eine Betriebsgenossenshaft Abtheilungen nicht gebildet, oder besteht die Abtheilung einer Genossenschaft oder eines Verbandes nur aus einem Betriebsunternehmer, so sind die in den 8&8, 67, 68, 69 den Abtheilungsvorständen übertragenen Obliegenheiten von dem Genossenschafts- oder erbandsvorstande wahrzunehmen, und ist En die vorgeschriebene Nachweisung einzureichen, beziehungsweise die An-

zeige zu erstatten und die Einzahlung zu leisten. O)

« (2 Die Vorstände der Betriebsgenossenschaften und Betriebsv erbände

baben die Ansäße für Mitglieder, welhe cine Nachweisung nit ein- gereicht haben, zu prüfen und endgültig festzustellen und demnächst auf Grund der von ihnen geprüften und, soweit erforder- li, berihtigten E Gre rze eye (S. 69) eine summarishe Ge- sammtnachweisung der im abgelaufenen pes ahre von den Mit- liedern der Betriebsgenossenshaft oder des Betriebsverbandes he- s{äftigten versicherten Personen und der von denselben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne aufzustellen. :

Die Gesammtnachweisung ist nach einem von der Reichs-Zentral- {telle vorzushreibenden Formulare für Betriebsgenossenshaften nah Induftriezweigen und Betriebsarten, für Betriebsverbände nach Gefahrenklafsen und innerhalb derselben nah Industriezweigen und Betriebsarten aufzustellen und in einem Exemplare der Reichs-

entralstelle innerhalb acht Wochen nach Ablauf des Rechnungs- halbjahres einzusenden.

8. 73. / E Die Betriebsgenossenschaften und Betriebsverbände sind befugt, Vorscbriften L 5 1. über die von ven Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihrem Betriebe zu treffenden Einrichtungen unter Be- drohung der Zuwiderhandelnden mit Strafzuschläzen zu den Beiträgen, ; 2. über das in den Betrieben ihrer Mitglieder von den Ver- ficherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Ver- halten unter Bedrohung mit Geldstrafen bis zu sechs Mark zu erlassen. E

Darüber, ob über den Erlaß solcher Vorschriften von der Generalversammlung oder von dem Vorstande oder von besonderen zu dem Ende zu bestellenden Ausschüssen zu beschließen ist, sowie darüber, ob vor der Beschlußnahme die Vorstände der betheiligten Abtheilungen über die zu erlassenden Vorschriften zu hören sind, hat das Statut der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebs8verbandes Be- {timmung zu treffen (§8. 20 Nr. 7). :

b Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- behörde.

Die Vorschriften ad 2 sind, bevor sie der Aufsichtebehörde zur Genehmigung eingereiht werden, dem zuständigen Arbeiterauss{usse (S. 54) zur gutachtlihen Erklärung mitzutheilen. Die Erklärung ist von dem Arbeiteraus\husse, oder sofern die Vorschriften sich auf die Betriebe einzelner Industriezweige oder Betriebs8arten beschränken, von der zuständigen Sektion oder den zuständigen Sektionen des ZUNAMG (§. 57) zu beschließen und binnen sechs Wochen nach erfolgter Mittheilung an den Vorstand der Betriebsgenossen- schaft oder des Betriebsverbandes einzusenden. Die gutacht- lihe Erklärung des Arbeiteraus\chusses ist, sofern sie recht- zeitig eingeht, dem Antrage auf Genehmigung der Vorschriften beizufügen. S :

Erstreckt sich der Bezirk der Betrieb8genossenshaft oder des Be- triebsverbandes über die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- Behörden, fo i} jeder der leßteren eine Abschrift der genehmigten Vorschriften einzureichen. 0

Die Festseßung der in §. 73 Abs. 1 Nr. 1 vo:geschenen Straf- zuschläge erfolgt durch den Vorstand der Betrieb8genossenshaft oder des Betriebsverbandes, die Festseßung der in §. 73 Abs. 1, Nr. 2 vorgesehenen Geldstrafen durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Festseßung findet binnen einer Woche nah der Zustellung die Be- \chwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet endgültig im ersten Falle die Aufsichtsbehörde, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde vor- gesetzte Verwaltungsbehörde. i

Die Geldstrafen (8. 73 Abs. 1 Nr. 2) fließen in die Kranken- fasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu- widerhandlung angehörte.

70;

Die Betriebs8genossenshaften und Betriebsverbände sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der auf Grund des §. 73 erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den Einrichtungen des Betriebes, so weit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder zum Verbande von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der gemäß §8. 68 Absatz 1 eingereihten Nachweisungen, sowie behufs der nach 8. 68 Abf. 2 vorzunehmenden Festseßungen die Geschäftsbücher und Listen einzusehen, aus welchen die verdienten Löhne und Gehälter er- sichtlich sind. : E

Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, den als solchen legiti- mirten Beauftragten der betheilgten Betriel-8genossenschaft oder des betheiligten Verbandes auf Erfordern den Zutritt zu seiner Betriebs- stätte während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Er ist hierzu auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwaltungs- QENTite durch Geldstrafen im Betrage bis zu fünfhundert Mark an- zuhalten.

Die Beauftragten der Betriebsgenossenshaften und Betriebsver- bände haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole zu ihrer Nen pi getanaen, Verschwiegenheit zu beobachten. Sie sind hierauf von der Aufsichtsbehörde zu beeidigen.

Die durch die Ueberwahung und Kontrole entstehenden Kosten gelten als Verwaltungskosten der Betriebsgenossenshaft oder des Betriebeverbandes. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe dur Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschlusses die Beschwerde statt; * über dieselbe entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

L 10.

Namen und Wohnsiß derjenigen Beauftragten, welde mit der Ueberwachung der Befolgung der auf Grund des §8. 73 erlassenen Vorschriften betraut sind, müssen den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, angezeigt werden.

Diefe Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des S. 139b der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungsthätizkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen, und können dazu von der Aufsichtsbehörde der Genossenschaft dur Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.

S C,

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, dur welcen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverlezung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs- unternehmer bei der Polizeibehörde schriftlihe Anzeige zu erstatten.

Dieselbe muß binnen zwei Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Verpflichtete von dem Eintritt der die Verpflichtung be- dingenden Thatsache Kenntniß erlangt hat.

Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem \ih der Unfall ereignete, zu leiten batte, die Anzeige erstatten, im Falle der Be- hinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Das ermentar für die Anzeige wird vom Reichskanzler festgestellt. Die Vorstände der unter Verwaltung von Reichs- und Staats- behörden stehenden Betriebe haben der vorgeseßten Dienstbehörde na näherer Anweisung derselben Aen zu erstatten.

S. (8,

Die Polizeibehörden, im ale des 8. 77 Absatz 5 die Betriebs- vorstände, haben über die zur Änzeige gelangenden*Unfälle ein Unfall- verzeihniß zu führen. 6, 79

S. (9.

Jeder zur Loe gelangte Unfall, dur welchen eine versicherte Person gr wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche vor- aussichtlid den Tod oder eine Erwerbêsunfähigkeit von mehr als dreizehn Wochen zur Folge baben wird, ist von der Polizeibehörde obald wie mögli einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche estzustellen sind: _

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verleßten Personen,

3) die Art der vorgekommenen Verletzungen,

4) der Verbleib der, verletten Personen, %

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen, weihe nah §. 6 dieses Gesetzes einen Entshädigungsanspruh erheben können. S j

Die betheiligte Betriebsgenofsenshaft, der betheiligte Betriebs3- verband und der Betriebsunternehmer können dur einen Vertreter oder in Person an den Untersubungsverhandlungen theilnehmen. Zu dem Ende is ihnen von der Einleitung der leßteren retzeitig Kenntniß zu geben. Außerdem sind, soweit thnnli, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag der Genossenschaft oder des Verbandes auf deren Kosten Sachverständige zuzuziehen. Von dem über die Untersuchung aufzunehmenden Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuhungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag A und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu gervähren.

Bei den in b 77 Abs. 5 bezeichneten Betrieben liegt es der vor- geseßten Dienstbehörde ob, die Untersuhung nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmen. S. 80

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall ver- zehten Versicherten und für die F Ie der durch Unfall ge- tödteten Versicherten erfolgt durch die Vorstände der Betriebsgeno\sen- schaften und Betriebsverbände oder nah Bestimmung des Statuts durch einen besonderen Ausschuß dieser Vorstände.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalls getödtet, so hat der Vorstand der betheiligten Betrieb8genossenschaft oder des bethei- ligten Betriebsverbandes sofort nah Abschluß der Untersuchung (8. 79) oder, falls der Tod erst später eintritt, sobald er von dem- R Kenntniß erlangt, die Feststellung der Entschädigung vorzu- nehmen.

Sind versicherte Personen infolge des Unfalls körperlich verleßt, so ist nab Ablauf von dreizehn Wochen nah dem Eintritt des Un- falls die Feststellung der Entschädigung für diejenigen verleßzten Per- sonen, welc{e alsdann noch völlig oder theilweise erwerbsunfähig find, vorzunehmen.

Für diejenigen verleßten Personen, weltwe sich nach Ablauf von dreizehn Wochen noch. in ärztliher Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen befinden, ist die Feststellung zunächst auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu beschränken, im Uebrigen aber die Feststellung der Entschädigung nah Beendigung des Dee Ian vorzunehmen, :

8. 81.

Gntschädigungsberechtigte, für welche die Entstädigung nit von Amtéêwegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruh bei Vermeidung des Auss{lusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Ein- tritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigung8anspruch durch \chriftlihen Bescheid abzulehnen.

ECreignete sih der Unfall, infolge dessen der Entschädigung8an- spruch erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von einer Betriebsgenossenschaft oder einem Betriebsverbande nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruches bei der unteren Verwaltungébehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Be- trieb gelegen ist. Dieselbe hat den Entschädigungsanspruch zurückzu- weisen, wenn fie den Betrieb, in welchem der Ünfall si ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet; andernfalls hat sie die E stellung der Betriebs8genossenschaft, welcher, oder des Betriebsverban- des, welchem der Betrieb angehört, auf dem in den 88. 61 bis 65 vorgeschriebenen Wege herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ist, den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Ent- \chädigungsberechtigten hiervon O Nachricht zu geben.

Dem Verleßzten steht ein Anspru in Gemäßheit dieses Geseges nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsäßlih herbeigführt hat. Die Ansprüche der Hinterbliebenen wn hierdurch nit berührt.

Die Mitglieder der Betriebsgenossenshaften und Betriebsver- bände sind verpflichtet, auf Erfordern des Vorstandes derselben binnen einer Woche diejenigen Nachweisungen über die Löhne und Gehälter der in ihren Betrieben beschäftigten Personen zu liefern, welche zur Feststellung des Dur{hscbnittslohnes oder -Gehaltes (§. 5 Nr. 2 Abs. 2, 3) erforderlich sind. 4 84

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand, welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Entshädigungsberechtigten einen \chrift- lien, dur die untere Verwaltungsbehörde zuzustellenden Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für ertwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welhem Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen gen

S. 85.

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbebßörde , durch welchen der Entschädigungsanspruh aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sih ereignet hat, für nicht unter den § 1 fallend erklärt wird (§. 81 Abs. 3), steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde zu, welche binnen vier Wochen nach der Zuslellung bei der unteren Verwaltungsbehörde ein- zulegen ist. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungs- behörde endgültig.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entshädigungsanspruch aus einem anderen als dem vorbezeihneten Grunde abgelehnt wird (S. 81 Abs. 2), sowie gegen den Bescheid, durh welchen die Ent- schädigung festgestellt wird (§8. 84), findet nur die Berufung auf \chiedêrichterlihe Entscheidung statt.

Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus\{luses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erheben. 6. 86

« O,

Für jede Betriebsgenossenshaft und für jeden Betriebsverband wird ein Schiedsgericht errichtet.

Das Stwiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitern.

Der Ter Vende wird aus der Zahl der öffentlihen Beamten von den Zentralbehörden der Bundesftaaten, im Falle des §. 13 von dem Reichskanzler ernannt. Für den Vorsißenden is in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungs- fällen vertritt. 1

Die Beisißer werden zur Hälfte von der Generalversammlung der Betriebsgenofsenschaft oder des Betriebsverbandes aus den nicht dem Vorstande angehörenden Mitgliedern der Genossenschaft oder des Verbandes, zur Hälfte vom Arbeiteraus\{us}se (8. 54) aus den Ver- sicherten gewählt. Für jeden ae werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter erwählt, welhe ihn in Behbinderungsfällen zu ver- treten haben. F

Die Beisiker und Stellvertreter sind auf vier Jahre zu wählen. Scheidet ein Beisißer oder ein Stellvertreter während der Wahl- periode aus, so findet für den Rest derselben eine SADIEaN

tatt, welche, wenn der Ausscheidende Arbeitgeber ist, von dem Vorstande der Betriebsgenossenschaft oder des Betriebsverbandes vor- genommen wird. 8 87

« Ée

Durch das Statut der Betriebsgenossenshaft oder des Betriebs- verbandes fann bestimmt werden, daß die aus den Mitgliedern zu wählenden Beisißer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter für e Genossenshafts- oder Verbandsabtheilung besonders zu wählen in

‘In diesem Falle ist die Wahl der aus den Versicherten zu wäh- lenden Beisißer und Stellvertreter durch das nach Vorschrift des S. 59 zu erlassende Regulativ in entsprechender Weise zu regeln.

von der Aufsichtsbehörde nach näherer Vorschrift der Centralbehörde bekannt zu macben.

Namen und Wohnort der Beisitzer und Stellvertreter sind nah jeder Wahl von den Vorständen der Betriesgenossenschaft und der Betriebsverbände, sowie von den Arbeiteraus\{hüssen dem zuständigen Vorsitzenden des Schiedsgerichts angzeigen.

Der Doesidate und dessen Stellvertreter, die Beisißer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Auf das Amt der Beisißer des Schiedsgerichts finden die Be- stimmungen der §S. 31 Absat1 und 2 und 32 Absaßz 1 Anwendung. Die von den Arbeiteraus\{ü}en gewählten Beisißer erhalten Ersaß für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festseßung des Ersatzes, sowie der baaren Aus- lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. / :

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amtes eines Beisizers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die sih ohne gesezliden Grund Weigerndin zu erzwingen.

Die Geldstrafen fließen zur Genofsenschafts- oder Ver- bandsfafse.

8. 90, ; Der Vorsizende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- handlungen deffelben. Das Schiedsgericht ist nur bes{lußfähig, wenn außer dem Vor- fißenden eine gleihe Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken. ; / bi Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen mit Stimmen- meHyrHeil. __ Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht dur faiserlihe Verordnung mit Dusliamaag des Bundesrathes geregelt.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und i aa welcher den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

Die Entscheidung ift endgültig, sofern sie niht im Falle eines Entschädigungsanspruhes auf Grund des §. 6 Nr. 2 durch Aner- kennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden, welches die Vorausfeßzung des Entschädigungsanspruches bildet, bedingt ist. Jn diesem Falle kann die Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtsweg mit der Wirkung herbeigeführt werden, daß das Schiedsgericht auf Antrag der Betheiligten eine neue Ent- scheidung über den Entschädigungs8anspruch nach Maßgabe dieser Feststellung zu treffen hat. :

Die Klage is bei Vermeidung des Aus\{chlus}ses binnen sechs8 e nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts zu erheben.

8. 92. __ Nath endgültiger Feststellung der Entschädigung ist dem Berech- ligten cine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der Hebeftelle und der Pg auszufertigen.

__Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- s\{ädigung maßgebend waren, cine wesentliche Veränderung cin, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. s

Ist der körperlih Verleßte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des S. 5 festgestellt war, in Folge der Verleßung gestorben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren eststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Aus S vor Ablauf eines Jahres nah dem Tode des S angemeldet werden. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des §. 81 Absatz 2, 88. 83 bis 92 entsprechende Anwendung. N

Eine Erhöhung der im d: 5 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welhem der dieselbe aus\sprehende Beschetd (S. 84) den Entschädtgungsberechtigten zugestellt ist. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Berufung auf Entscheidung durch das Scieds- gericht (8. 85) hat keine ARENAE Wirkung.

Die den Entschädigungsberehtigten auf Grund dieses Gesezes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver- pfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die in È 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der

hefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armen- verbandes gepfändet werden,

S. 90.

Die Kosten des Heilverfahrens (8. 5 Nr. 1) und die Kosten der SCDUn0 (S. 6 Nr. 1) sind eine Woche na ihrer endgültigen Feststellung zu zahlen. j

Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinter- Tien der Getödteten sind in monatlihen Raten im Voraus zu zahlen.

. 96. Die Berechtigung zum Bezug der Entschädigungs8renten ruht, fo lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Ist der Berectigte ein Ausländer und verläßt derselbe dauernd das Bundesgebiet, so kann er für seinen Entshädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrag der Mhredrente abgefunden werden.

Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent- \hädigungen wird vorshußweise dur die Postverwaltungen und zwar in der Regel durch dasjenige Postamt, in dessen Bezirk der Entschä- digungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.

Verlegt der Entscbädigungsberechtigte seinen Wohnsiß, so hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustehenden Rente an das pee seines neuen Wohnorts bei dem Genofsenschafts- oder Ver- andsvorstande, von denen die Zahlungsanweisung ausgegangen ift, zu beantragen.

Die Auszahlungen erfolgen auf Anweisung des für die Feststellung der Entschädigung zuständigen Vorstandes. z i

In der Anweisung muß die Gefahrenklasse, der Industriezweig oder die Betriebsart, und die Betriebsgenossenschaft oder der Betricebs- verband bezeichnet werden, welchen der Betrieb, in dem der Unfall ih ereignet hat, angebört. Tie

Die Erstattung der von den Postverwaltungen geleisteten Vor- {üsse durch die na §. 7 zur Leistung der Entschädigungen Verpflich- teten erfolgt auf Anweisung der Reichs-Zentralstelle.

Dieselbe besteht aus einem vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes- raths zu ernennenden Direktor und der zur Erledigung der Geschäfte erforderlichen Anzahl von Beamten. )

Sie steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers und hat ihren Sit in Berlin.

Die Kosten der Reichs-Zentralstelle und ihrer Verwaltung werden auf die Untcrnehmer der unter den §. 1 fallenden Betriebe nah Maßgabe der in denselben von den Versicherten verdienten anrechnungs- fähigen Löhne und Gehälter (8. a: 2) umaelegt.

Binnen aht Wochen nah Ablauf jedes Rechnun fhalbiakres haben die Postverwaltungen der Reichs-Zentralstelle für jede Be- triebägenossenshaft und jeden Betriebsverband eine Nachweisung der au nweisung derselben geleisteten Entshädigungszahlungen ein- zusenden, und gleichzeitig die Postkasse zu bezeihnen, an welche die: zu erstattenden Beträge einzuzahlen find.

Die Nachweisungen sind für die Betriebsgenossenschaften s Buirie weigen und Betriebsarten, für die Betriebsverbände na

efahrenklafsen und innerhalb derselben nah Industriezweigen und Betriebüarten geordnet A E

Auf Grund der von den Postverwaltungen eingesandten Nach-

Der Name und Wohnort des Vorsigenden des Schiedsgerichts ist

weisungen werden die Beträge, welhe nach Vorschrift des §. 7