1882 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

Seine Zustimmung is erforderli, wenn die Abänderung der | behörden oder „vorgeseßten Kirenbehörden zustehenden Reten der : A “S außer der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die | dieser Mitg!ieder werden unter Berücksichtigung der Seelen abl, sowie | Die Entscheidung ift \Hriftli Z j 1 z o üblichen e B s öffentlichen Gottesdienstes oder der in der | Aufsicht und Einwilligung zu bestimmtcn Handkungen der Verwal- Ausges{lossen von Ausübung des Wakbklrechts sind Diejenigen: Restzeit der Amtsdauer des Ausgesciedenen cinen Ersaßmann. der sor stigen örtlichen Verhältnisse en Sewelaben und s Be sehen. na Betheiligten stel aaten und mit G irt beE Gemeinde bestehenten lokalea liturgishen Einrichtungen verfügt | tung wird durch den Uebergang der leßteren auf den Kircenrath 1) welde nicht im Besiß der bürgerlichen Ghrenrechte sih be- Die Eutlassung eines Kirchenältesten oder eines Gemeinde- | dur Beschluß der Bezirks\ynode, welcher der Genehmigung der | binnen einer Aus\c{lußfrist von vier Wochen zu. Lautet die ange-

werden foll. S d y nichts geändert. nden, 5 vertreters erfolgt : : : Kircbenbehörde bedarf, bestimmt. Für jedes gewählte Mitglied ist | fohtene Entscheidung auf Verlu 8 ) Der Kirchenrath entscheidet über Einräumung des Kiren- I, Gemeindevertretiung 2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen cines solchen Ver- 1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkcit erforderlichen | eiu Ersaßmann zu wäklen, M bei dessen Bebiuderwng in ti s dem At fo faun die Eirtent E E ets 9 Srcipaasiung ebäudes zu einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen G x linie da gehens, welch¿s die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenre{te nah sih Eigen}|chaft, S Synode eintritt. Die Wahlen erfolgen auf \echs Jahre und werden Ausf\cbusses der Gefammtsynode entscheiden. andlungen, welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nit 1. Umfang der Gemein everiretung. zichen kann, in Untersuchung si befinden, 2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. E von den vereinigten Gemeinde-Organen jeder Gemeinde, bei verbunde- Der Synodalvorstand des \echsten Synodalbezirks hat außer den widersprechen. y : G: Il Z 3) wele im Konkurse si befinden, 5 i Die Entlassung erfolgt na Anhörung des Anges{Guldigten und | nen Gemeinden der Gesammtparocie, vollzogen. vorftehend zu 1 bis 13 gedacten unktionen die für die Grafschaft S. 16. R .., In jeder Kirchengemeinde, welcbe 500 oder mehr Seelen zählt, , 4) welWe mit der Bezahlung firchlicher Umlagen über cin Jahr des Kirchenraths dur den Vorstand der Bezirksfynode. Der reformirte General-Superintendent, sowie ein von der | Bentheim bestehenden geistlichen Slim infonderbeit die geistliche 2) Der Kirenrath ift berechtigt und verpfliGtet, Verstöße des ist außer dem Kirchenratbe cine größere Vertretung zu bilden. im Nückstande sind, E Gegen die Entscheidung steht binnen ciner Auss{lußfrist von | Kircenbehörde etwa abgeordnetes Mitglied derselben, deégleichen die | Güterfasse und die Emeritenkasse der Grafschaft Benthein zu vers Geistlicben oder anderer feiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder _In Gemeinden unter 500 Seelen werden die Rechte der Ge- 9) welche dur Verachtung des göttlichen Wortes oder unehr- zwei Wochen na erfolgter Zustellung der Entschcidung die Berufung |} Mitglieder des Borstandes der Gesammtsynode haben das Recht, | walten und übt diejenigen Befugnisse und Obliegenheiten bei den ihrem Wandel in der Sitzung zur Sprache bringen. Jedoch steht meindevertretung von allen stimmfäbigen Gemeindeangehörigen baren Lebenswandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch an die Kirchenbebörde und den Ausschuß der Gefammtsynode zu. jederzeit deú Verhandlungen der Bezirks\ynode beizuwohnen, dabei Pfarrwahlen, welce nah der Bentheimer Kirchenordnung dem Ober- ihm zum Zweck weiterer Verfolgung nur zu, der vorgeseßten Kirchen- | ausgeübt. : A E nicht gesühntes Aergerniß gegeben haken, L : Dur Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der an- | das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Kirchenrath zustehen. 5 : behörde Anzeige zu machen. In Gemeinden von 500 bis eins{ließliß 10900 Seelen werden 6) welche wegen Sees besonderer firchliher Pflichten nah fochtencn Entscheidung aufgehalten. Die Kirchenbehörde ist jedoch be- 8. 59, Q A : 15 Vertreter, von 1090 bis eins{ließlid 2000 Seelen 20 Vertreter, Vorschrift eines Kirchengeseßes des Wakhlrechtes verlustig erklärt fugt, vorläufig die Suspension des Kirchenältesten oder Gemeinde- Den Vorsitz in der Bezirks\ynode führt der Superintendent. Dritter AbschGnitt. 3) Der Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu | in Gemeinden von 2000 bis 6000 Seelen 30 Vertreter und in Ge- | worden sind. vertreters auszusprechen. Sind mehrere Superintendenten Mitglieder der Synode, fo jtebt es Gesammtsynode. beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die meinden von 6000 Seclen und darüber 48 Vertreter gewählt. . i: S 88 L 8. 47. der Synode frei, aus den anwesenden Superintendenten den Nor- é Schule zu vertreten. Fn Beziehung auf den Katechumenen- und Sind mehrere Kircbengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarr- Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten. Eine Gemeindevertretung, welche beharrlich ihre Pflichten ver- sißenden zu wählen und findet die Wahl durch Stimmzettel statt. Die Gefammtsynode besteht: Konfirmanden-Unterricht für die reifere Jugend hat der Kirchenrath amt verbunden, und beträgt die Gesammtseclenzahl 900 und darüber, Wäklbar in den Kirchenrath sind alle Wahlberechtigien, welche nachlässigt oder verweigert, Cann auf Antrag des Vorstandes der In dem sechsten Svnodalbezirke wird der Vorsitzende aus der 1) aus dem reformirten Generalsuperintendenten : die Pflicht, die Geistlicben in Aufre{thaltung der bestehenden Ord- | so ist für die im §. 3 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt, au als Männer von bewährtem Bezirkssynode von der Kirchenbehörde aufgelöst werden. Bis zur Zahl der zur Synode gehörigen Geisilicßen von der Kirchenbehörde 2) aus den von den Bezirkssynoden zu wählenden Geistlichen nung zu unterstüßen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule | ohne Nüksict auf deren Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. wristlihen Sinn, kirbliher Einsicht und Erfahrung eincu guten Neuwahl der Gemeindevertretung, welche innerhalb zweier Monate | bestellt. und weltlichen Abgeordneten - ) 9let cistlid) steht ihm nit zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der _ Dle: Zahk der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 500 Scelen | Ruf in der Gemeinde haben. : E vom Kircenrathe auszuschreiben ist, gehen die Rechte der Gemeinde- . 60, 3) aus fünf von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern Jugend oder in sittlicher Beziehung sind von ihm bei den Organen soll in diesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenältesten, jedoch Für die in den Kirchenrath zu wählenden Personen baben die vertretung auf den Kircenrath über. ; Die Berufung der Bezirks\ynode erfolgt durch den Vorsitzenden Sämmtliche Mitglieder, mit Auênahme des Gencral-Super- der Sculverwaltung znr Anzeige zu bringen. nicht über 15 betragen. A ,__| vereinigten Gemeindeorgane das Recht, eine Dreizahl in Bors{lag V. Statutarishe Bestimmungen. unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und | intendenten, sind nur für die jed:8malige Spnodalperiode bestellt In geeigneten Fällen wird er die Lehrer resp. cinen Lehrer um Db die für Bildung der Vertretung entsceidende Secclenzahl in | zu bringen, an die übrigens die Wähler nicht gebunden sind. S. 48, - {ließt die Versammlungen und sorgt für die vorbereitenden Ar- doch ift ihre Wiederwahl oder Wiederberufung statthaft. N Unterstüßung durch Theilnahme an der Berathung oder sonstige Hülfe einer Gemeinde dauernd vorhanden Ut, wid dur Beschluß des 739. G Besteben in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen- | beiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Die Synodalperiode dauert sechs Jahre. | angehen. Kirchenraths festgestellt. 4 B : Der Kirchenrath ordnet die Wabl für die Gemeindeorgane an gemeindeordnung crgänzende, näher bestimmende oder modifizirende | zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung der Ord- 67 8. 18. L 2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten an ; ‘Einrichtungen, deren Anerkennung sie wünscht, oder ergiebt si das | nung verantwortlih. Die Mitglieder des 4) Dem Kirchenrathe liegt die Leitung der kir{lichen Armen- und 32

i jedem Gemeindeglied änglichea Ort i Wochen l ; Bedürfniß, neue derartige Einrichtungen zu treffen, so können solche 8. 61 \ tsynod 3G[t Sr der vorangegangenen a pes D j ; : 9d N ; etnem, jedem Semeindegliede zugänglichea Orte zwei ben lan edurfniß, neue ( , en }o ¿:01, amm1isynode gewählten Synodalauss{ Kird Ö Krankenpflege ob. Er kann \ich hierbei Helfer aus der Gemeinde Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemein- öffentlich aus. q MOMO , é 9 þ y gewä nodalausschusses und der Kirchenbehörde

; ; ; ; 5 did 7 ; Z zu einer statutarisden Bestimmung, geeignetenfalls zu einern förm- Die Bezirks\synode versammelt si in der Regel jährli einmal | find berech{tigt, mit berathezder Stimme an den Verhandlungen der Diakone), insonderheit aus der Gemeindevertretung, beiordnen und saft mit dem Kircenrathe über die von dem leßteren zur Berathung Ort und Zeit der Auslegung sind im H lichen Gemeindestatut zuf Jer Ihr! al | f ( h S handlung

2 L O : auptgottesdienste bekannt Unmengefaßti werden. Zur Festsetzung solcer | an dem von ihr bestimmten Orte. Außerordentliche N : na Synode Theil zu nehmen, Außerd ) in Königlicher z

§ mit den bürgerlichen Armenbehörden, fowie mit etwa bestehenden vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenraths ist zu- | zu machen, mif dem Beifügen, daß nach Miu bar Auslegungsirise statutarischen Ordnungen bedarf es außer der S der Ge- | werden von der Kirchenbebbrde im Falle des Bedürfnisses angeord, missarius den Verbandlung L, ne N cit vas Mort i

freien Vereinen ins Einvernehmen seßen. gleih Vorsitzender der zu cinem Kollegium vereinigten Versaminlung. Einsprüche gegen die Liste nicht n angebracht werden können. Nach meindevertretung und der Begutachtung durch die Bezirks\ynpde ciner | Die Dauer der Versammlung ift der Regel na auf einen Tag be- | und Anträge stellen kann. i S. 19 Er beruft die Gemeindevertretung mit Augabe der Tagesordnung. dem Ermessen des Kirchenraths kann die Bekanntmachung auc Anerkennung der Gesammtsynode dahin, daß die \tatutarishe Be- \chränkt. Die Verhandlungen {ind öffentlich, fofern niht Aus\&luß

5) Der Kircenrath stellt die Li Die E ren nid t

DE ¡ i / j M / |hn0 : j C : 8. 68, ste der wahlberechtigten Gemeinde- ie Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen entsprechendezn Wege timmung wesentlihen Vorschriften der Kirchengemeindeordnung nicht | der Oeffentlichkeit von der Bezirks\ynode beschlo}en wird. Jede Die Waßl der Abgeordnet : Gesammtksynod fo 1 glieder auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeinde- | dem Kirchenrathe vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch dur R i: Y N N g s zirkef schlosse ed e ) ge en zur Gesammtsynode erfolgt dur

di : : 9 : gelrie : j : zuwider sei, sowie der s{ließlihen Bestätigung der Kirczenbehörde. Sißung wird mit Gebet eröffnet und ge\{lofsen. die Bezirkssynoden dergestalt, daß für Bezirkesynodalbezirke mit we- vertreter vor, leitet diese Wahlen, beruft die Gemeindevertretung und | Verkündurg bei dem öffentlichen Gottesdienste erfolgen. Die cingehenden Einsprüche hat der Kirchenrath zu prüfen und : : . 49. ; : Mit Zustimmung des Ministers Ier geistlichen Angelegenheiten | niger A1 u 5000 e acta s Abteeitnce, fär Bezirks- führt die Beschlüsse derselben aus. e O00 : „,_| die Liste zu berichtigen. Gegen einen ablchnenden Bescheid steht dem A i Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, so- | können zur Beschlußnahme über etwaige gemeinsame Angelegenheiten | \ynodalbezirke mit 5000 bis 10090 Reformirten drei Abgeordnete, S. 20. : Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mchrheit dadurch von der Wahl Ausgesclossenen binnen zwei Wocben die ' wohl der Staatsbehörden, als “der vorgeseßten Kirchen- | mehrere Vezirkssynoden zu vereinigter Berfammlung berufen werden. | für Bezirks\ynodalbezirke mit 10 090 Reformirten und darüber 6) Der Kircenrath beschließt über die beantragte Aufnahme } des aus den Mitgliedern des Kirchenraths und der größeren Gemeinde- | 9Zeruf s | folcher Perfonen in die Gemeinde, welche sih an dem Orte der Ge- vertretung bestehenden Kollegiums erforderlih. Die Entscheidung er- der Berufung wird die anstehende Wahl nicht aufg

Berufung an den Vorstand der Bezirkssynode zu. Dur Einlegung A behörden, die Gemeinden und ihre Organe zu einer pflich- vier Abgeordnete gewählt werden. Jm sechsten Synodalbezirk meinde aufhalten, aber wegen Mangels des Wohnsißes die Gemeinde- folgt na Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleicheit der | dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage de

jederzeit das Wort ergreifen

chalten. Zwischen ; mäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen Zur Beschlußfäbigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei | werden die in der Anlage zu 6a. und b. bezeichneten bei-

Ne : ; / i ; 4 r Wahl müssen min- 4 zu, ertheilen und erforderlichenfalls die gefeßlih statthaften Zwangs- | Drittheilen ihrer Mitglieder erforderli. Die Beschlüsse werden den Wahlbezirke für die Wahlen zur Gesammtsynode gebildet. angehörigkeit nit erworben haben. Stimmen entscheidet die Stimme des BVorsißenden, und im Falle destens zwei Wochen in der Mitte liegen. H mittel anzuwenden, erfährt durch diese Ordnung kcine Veränderung. nach Mehrhcit der Stimmen gefaßt. Bei StimmengleiWheit ent- | Unter ben Von jedem Wahlkörper zu toéblenben Abtei ; 221, L oht C A Mus E M E E N crdoungémäßige Cinladung S. 40. H VI. Beseßung der Pfarrämter. scheidet die Stimme des Vorsißenden. / S muß stets ein Geistlicher und cia Weltlicher sih befinden. Fn Bes a ah a hat P Le M cus Dag Vie, cine nocl R A oa Le E U Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe Ÿ L E S. n L Li enes Wablhandlungen sind, wenn zunäcft relative Mehrheit fi | treff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern dic freie Wahl a 4 Ne, P agene D 6 1 s bei der Wahl 0 bn *Rücisicht auf ibr Dahl zu bcsließen b fu 7 E der Zeit und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der zu wählenden 4 Die Beseßung derjenigen fundir en Pfarrstellen, pe he bisher der herausftellt, dur engere Wahl bis zur Erreichung absoluter Mehr- zwischen Geistlihen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versamm- Anordnungen L E n S lu au : e e f 5 r E f Bere D ¿l a ®, ile 2e E gs in in das | Personen in zwei aufcinander folgenden Hauptgottesdiensten zu ge- s freien kirenregimentlichen Verteihung unterlegen haben, at fortan beit fortzuseßen. Ergiebt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, fo ent- lung, in welcher die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern Äheate Mette E eben Si A Veifieleatt Wabl- Protbfollbud L " Miekraths MlitiraciBes Protokoll gefübrt rve, ¿ Anderweite, L M A R erade De Ÿ H i E e E O bee Ki scheidet das Loos. a8 Le, N R Me A Die Eriat, erfolgt y/ r E ; j j A S 2 L} Tanntmachungen anzuor nen, bleibt dem Kircccenrathe überlassen. er # ‘Der tr de, D ¡g der Kirchen- i / . 63, urd Slimmzettel. Für jeden Abgeordneten st ein Ersaßmann zu recht nah den §8. 50 ff. auézuüben, Fellfüre O l Ce n C A Pion I Vatronatéverttetér ist zur Theilnahme an der Wakhl- A behörde zu geschehen, : e e as Der Wirkungëkreis der Bezirkssynode umfaßt nachstehende Be- wählen. s i F weit wohlerworbene R te Dritter | Theilnebt d / [b : atel R s E cinzuladen. E Die Wahl erfolgt durch die vereinigten Gemeinde-Organe (8. 32). fugnisse und Obliegenheiten: : E S G RoOl ; i s) Dem Kirchenrathe kommt, foweit A ene Rete Dritter | Theilnehmern erselben zu unterschreiben ist. 4 al E Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertragung „e, 1) die Gntgegennahme eines Berichts über die kirhlichen und Wählbar ist als geistlihes Mitglied der Synode jeder in einer nicht entgegenstehen, die Ernennung der nie eren Kirchendiener zu. Er 3. Wirkungskreis der Gemeindevertcetung. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Kircenraths geleitet d eines firhenregimentlihen Amtes verbunden werden soll, findet diese sittlichen Zustände der Gemeinden, welchen der Vorsitzende oder ein zur Gesammtsynode gehörigen reformirten Gemeinde ein Pfarramt übt die Dienstaufsiht über dieselben und das Recht der Entlassung / 8. 34, : welhem die übrigen Mitglieder be Kir Nat 6A M Värlins A ‘Vorschrift keine Anwendung. ; von ihm ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; bekleidende Geistliche, der mindeften8 dreißig Jahr alt ist, als welt- bei 4 Rehe dee D ust liegt nur die Befuakif-d / Die beshließende Mitwirkung der „Gemeindevertretung muß falls einige von iesem rh bezeibnende Gemeindeglieder als Wahl- Ÿ : j A i S. e 2 2) die Grledigung der an die DVezirks|ynode gelangenden Vor- | liches Mitglied jedes zum Kirchenältesten wählbare Gemeindeglied gniß der | eintreten: N . üu vorstand zur Seite stehen. Der Patron oder der Patronatsvertreter Die Pfarrwahklen finden unter Leitung des Suvperintendenten | lagen der Kircenbehörde oder der Gesammtsynode; reformirter Konfession, welches einer der zur Gesammtsynode ge- Mahnung und Warnung. ; ; 1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Be- | VLk! d L N Cron oe ges C EA ; oder eines von der Kirchenbehörde besonders ernannten Kommissarius 3) die Berathung von Anträgen an die Kirchenbehörde und die | hörigen Gemeinden angehört. Wegen Verleihung und Entzichung der mit Sculstellen ver- lastung von Grundeigenthum; bei der Vermiethung oder Verpachtung lichen Verbältets tg mden Wahlvorstand 1 ial uf Beide A statt. Die Einladung der Mitglieder des Kirchenraths und ter Ge- Gesammtsynode, welde von Mitgliedern der Synoden, den Kirchen- : 8. 70. e as Kirchenbedienungen bewendet es bei den bestehenden E auf r Eon Zahre; es M ZAEE t - des Kircbenraths is ie Winelintaüna des Noxtcind ed des B ezirks- L E muy mindestens zwei Wochen vor dem Wahlkakte A Ls A A n Synodalbezirks Über firch- j M Cos uobe ver lamnel fi alle sech8s Jahre auf Be- . ; 93 ) bei außerordentlicher Denußung des Vermögens, welche die synode cine Vertheilung der zu wählenden Vertrete- auf einzelne Ab- F ihriftlib geschehen. | S O icye Segenitande an die Bezirks\ynode gelangen; / rufung der Kirchenbehörde. ußerordentliche Bersammlungen werden ; S. 23, : | ver | Substanz selbst angreift, fowie bci Kündigung und Einziehung von theilungen der Gemeinde erfolgen À Die Wahl erfolgt „mittels s\chriftlicer Stimmzettel durch 4) in zweiter Instanz die Handhabung der kir{lihen Orduung | mit Zustimmung des Svynodalvorstaudes von der Kirchenbehörde 9) Der Kircenrath soll in der Gemeinde die Grweckung einer Kapitalien, sofern sie nicht zur ztnslihen Wiederbelebung erfolgt; Nb hi \6 lid ersciene Wähke d stimmberectigt L absolute Stimmenmehrheit. Wird bei der ersten Wahl absolute | in den Gemeinden innerhalb der geseßlichen Grenzen (8. 15); unter Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten be- lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen si angelegen 9) bei Anleihen, welche niht blos zu vorübergehender Aushülfe Die ÄAbstimuau e fol i ilt A E E L n ereciigk, Mehrheit nit erreicht, so ist das Verfahren dur engere Wahl 9) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden rufen. fein laffen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und An- | dienen und aus den laufenden Einnahmen derselben BVoranschlagsperiode ZHEeL Von Kletbeerathn Me ge indliche Abstim is ‘u Beate ú fortzusezen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Kommt Einrichtungen für christliche Liebesthätigkeit, sowie die Verwaltung Z 8. 71. liegen einzelner Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erstattét werden follen; ait eordnet werden wenn idt E ias of Wabl L Wid H: Z S i keine Wahl zu Stande, so beseßt die Kirchenbehörde die Pfarre auf | und Leitung „der den Kirchengemeinden des Synodalbezirks gemein- Na Eröffnung der Synode werden die Mitglieder der Synode erwägen. Auch hat er bei geeigneten Gelegenheiten, z. B. bei der 4) bei Anstellung von Prozessen, \oweit dieselben nicht die Ein- E Me wenn mcht mindestens zehn Wähler Widerspru M ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nah Ablauf dieses samen derartigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statuta- | von dem Vorsitenden mittel3 des feierlichen Gelübdes:

l der Kirchenältesten und Gemeindevertreter, über di Ver- i er ‘Qinfe Sefälle oder die Eimteb | erheben. R : : es wieder cin, so wird die S irchenbehörde definitiv | riser Ordnung; he v ü Mitgli S Sfentliiuns NE iele Di ezetinteT, seiner Verwaltung flebendes Riel O N O rlidsändig gebliebee ung qus Gewählt find Diejenigen, auf welche die absolute Mebrbeit der Zahres wieder cin, fo wird die Stelle von der Kirchenbehörde definitiv rischer Ordnung; „I gelobe vor Gott, daß id als Mitglied der Synode

t eigne ea erra Sit L ; N a i f ‘besetzt. Z 6) die Mitaufficht über die Verwaltung des Pfarr- und Kirchen- gehorsam dem göttlihen Worte, in Treue gegen den der Gemeinde Mittheilung zu machen. und bei Abschließung von Vergleichen ; Abiolute Mel bete u E E gr erle Wahlgang eine f : N e in | Zermögens der Gemeinde nah näherer Bestimmung der zu erlassenden Glauben und die Ordnungen der evangelisch - reformirten 9) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkei- forderliche Zabl vou Personen nit Teer fo ist, bis dies erveidet E Wählbar find alle für die Verwaltung des geiftlicen Amtes in Verwaltung8ordnung; Kirche die Ehre Gottes und das Heil der Scelen unver-

8. 24. SirGenbebore R E T P O e E Sebitder E e R wird, das Verfahren dur engere Wahl in der Weise fortzusetzen, der cvangelisch-reformirten Kirch befähigte Personen, jedo mit der 7) die Bestimmung der Zahl der Kirchenältesten und deren rüdckt im Auge behalten und traten will, daß die Kirche p L P: y . [d] v 4%

E ; i L Än daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinklommen außer der clwaige Vertheilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde: in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe 4 ; ? n G L 1 Ie e a 2 Ip Nbft 1m N na te N Beschränkung, E N E Y N G 2 E Î x t 4s L L Dae » 2 Y , è Á j L V EN „a Y i Aw meinde sowo l dur Erledi ung von Vorla en der Kir enregierun L 9 Ca C - Es daß Derjenige von den bei der vorhergehenden timmung 2 enanntien au ne dor Q obnun 6CO Í 33 zit NVertvc der Bezirks p S » ( »8 A 2 ky or ; / op 8 roe Bei Purotbiatte on B als aud dteitieteai bus Beuren din bie Ca E E SAiedeh au! aris die geringste S limmenzah gefallen ist. ¡Bet S Mis ebn Dees T ros E Geistliche vo: Synobaleechnungsführees die Set onodalkasse, die R s if 1s M Drer elbst Besserung an dem, der das Haupt ; " e L è D 0 Me et I ( 4 L b 9 , L , e , S , T2 E 9 G7 " e . , . - Sen r , c , , Einbringung von Anträgen wahrzunehmen. macht des Kirchenraths zur Vornahme höher verans{lagter Repa- wid cia Aa rid bird aag Dafflbe vird S 5 ui Vers is Das Dienstalter ift vom Zeitpunkte der Ordination ab zu be- | behaltlich der Genehmigung der Kircenbehörde, sowie die Vertheilung | auf getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet e Je 25, , ; U raturen, jedoch nidt über die Summe von 1000 hinaus, lesun ‘von Vors ¿enden E wel Mit liedern e (i G2A ths cD rechnen ; jedoch ist diejenige „Zeit, während welcher ein Geistlicher im | der zur Bezirks\ynoda! kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen ,_Olerauf folgt die Berichterstattung des Svynodalaus\{usses über 11) Der Kirchenrath vertritt die Gemeinde in gvermögenêrecht- erweitern; Ä f ltt H BOLIPEDI e Hllgliedern des Kirchenrath 8 öffentlihen Schulamt oder im Dienste der Inneren Mission fest an- | und Gemeinden; | | die inneren und äußeren Zustände der reformirten Kirche des Bezirks licher Beziehun ¿Ut streitigen, wie in nicht streitigen Rechts\achen und 6) bei der Beschaffung der zu den kirhlihen Bedürfnissen erfor- | Unterzeichnet. 8, 42 A gestellt gewesen ist, auf das kirchlide Dienstalter mit in Anrechnung - 9) die Prüfung statutariscer Ordnungen der Gemeinden, sowie | und sodann die Neuwahl des Vorstandes. _ : : verwaltet das Kirchenvermögen, eins{ließlich des Vermögens der kirch- derlichen Geldmittel und Leistungen, insbesondere bei Festsetzung des : mt C M "e A zu bringen. die Errichtung folber Ordnungen in dem den Bezirks\synoden an- Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit lichen Lokalstiftungen, welche nicht ftistungsmäßig eigene Organe haben, Betrages und des Vertheilungsmaßstabes der zu erhebenden Kirchen- | 8 Melnaear nas der E Ta der Bir@enrath e pen, A j n S. 53, : : gewiesenen Geschäftsgebiete unter Vorbehalt der Prüfung der Gebet geschlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich ; es kann die V Qimmuns if feder et et L | P L tirten 180 e inden cines | B Mon aken h fene gte Wee litten Lar hen Jod en Pap tooteL lesien befagnt de mden | aiten 1d Metern ting der Qiebentefonzez | efentlbfe eios dr Melcher bis L B uten de i "4 o or ta Nottran Rur bs Ai L itragsfuß [ev ! 10e, } : e S ] 9 C Mie G ç 1} L id Hauy Nt o efann 1acben. ( i ) tmty vot Abr 1 e S f 8; YBerhandlungen ausge\{Glo L Seine Lui ist insonderheit au erforderlich bei der Ver- für die Kirchenfteuee (e cen Beitragbfusie. be Viana e Tele N raahrens L beg iter TNGle vi res n Frage R, is ; G e E S 0 ersten BekanntmaGung kann 11 die Prüfune bee Legitimation three Mitth c Z 0E “Da T n "T 79. R a RaS Meme “Grundstite e e Dienstzeit bes | idt den Beitragösuses cie ite oder wird cine Abänderung des be- | hak, Naval crititbnen Aft dad Waklversaheen ia forme Qu Y jedes onfirmirte Gemeindeglied gegen ¿ Ca gguen nud Wandel des baer hl der Beisiper des Bezirkssynodalvorstandes und der Ueber Besblußfäbigkeit und Bes blußnabme gelten die Beftim- 7 n Beifva nab ille Aae Z E ahl anz : t das Wahlverfahren i teller Hin d Ah : ; licbke t Abaeo n zur Ges node, t E V mmissione aügt relative jeweiligen babers binaus, z E vorgesebte Kirbenbebbrbe eeenpeorganen beschlossen E ict ohne Mängel oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt, so D. dee Bezietosenode Wies Ote er Wahl dei dem Vorstande | Abgeordneten zur Gesamm Ron s Mebebrit S zur die Wahl zu Kommissionen gezügt relativ ; 8. 26. s dem Fuße direkter Staatssteuern Bestimmt e E , In D Namen der, gewädlten RKircenältesten- S e j R A S. 54. ; Jeder Bejzirl'ssynode ist ein Bezirkssynodalvostaud vorgescktt. i ; / L _ E d Seer Fatran, verbleiben (s a Fbeilnahme an e eritno 7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Ge- bentinbiat zwei auf einander folgenden Sountagen der Gemeinde iz Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahl- | Derselbe bestebt aus dem Vorsitzenden der Bezirkssynode, welber auch Der Wirkungskreis der Gesammtsrnode umfaßt ra bfcl (ende Be- q 3 ; e, . C L, z G 200 ; 6%) G S trlar f SeR 1 4 N rf » Nori Fbr / «j MBezirk8- f 5 bli iten: ba; wo derfelbe Patronatslasten für die firhliben Bedürfnisse trägt, r Tr Bewilli ungen aus der Kircenkasse zur Dotirung neuer Einsprüche gegen die Wahl fönnen bis zu der zwciten Verkün- : E U Einsprüche Ver Kicwenbetbeie WBestätigunn p ivnode G Mitte auf sée aber per E Bezirke o a S E. der kirblihen Ordnung in Lehre, Kultus die Aufsicht über die Verwaltung der Kircenkasse und das Ret der Stellen fte ben Dient der Gemeinds sowie jur ‘dauernden Werbe, dung von jedem wahlberechtigten Gemcindegliede erhoben werden. Î Wahl einzusenden. : s 1 L A mindestens ‘Einer eiu Geistlicher und mindestens Zwei Welt- | und Verfassung, für Förderung der christliche 1 Liebesthätigkeit und für Zustimmung zu den na den bestehenden Gesepen seiner Genehmigung | rung des Einkommens bestehender Stellen; bei dauernder Verminde- D fie C O, er Ural), N a eue toe Ÿ Die Bestätigung der Wahl darf nur versagt werden: liche sein müssen. f 29 Abstellung wahrgenommener Mißstände durch Anträge oder Be- unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung in biéherigem | rung solcher auf der Kircenkasse haftender Leistungen, bei Verwande- rift von noci Moi T wi Vorstar d der cte es E Î 1) wegen Gesezwidrigkeit des Wahlverfahrens, : Der Synodalvorstand des sechsten Synodallezirks führt den shwerden; : : A LNE E O gterer Beziehung gilt jedo seine Zusti Ne, | lung veränderlicher Einnahmen der firlien Beamten in feste | | 90% GINEN SPOIYER. LAUI ‘g 26 and der Dezirls]ynode. Î 2) wegen Mangels der geseblicen lte des Gewäblten, | Namen „Ober-Kirchenrath der Den tosynons Bentheim“, Y die titwirkung bei der Bildung der ommission zur Pri? „Fl LePterer L r arts leine Zustimmung zu Be- | Hebungen oder bei U inwandelung von Naturaleinkünften in Gcld- Ï | D: 43, : E ; 3) wegen geistiger oder körperlider Unfähigkeit des Gewählten S. 65, sung der Geistlliben durchþ Wabl vou drei Abgeordneten aus den [SStiien des Kirchenraths für ertheilt, wenn er auf abschriftlihe Zu- rente, leßteres, soweit nicht die Umwandelung in dem dur die | Dle Gewählten können das Amt eines Kirenälteften oder eines E das Amt zu verwalten. | Der Synodalvorsland hat : S P geistlichen Mitgliedern des Gesammtsynodalbezirks, welche neben drei tellung des Beschlusses nit binnen dreißig Tagen na dem Empfange | Staatsgeseke geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; Gemeindevertreters nur ablehnen oder niederlegen : 58 55 1) den Vorsißenden in seiner Geschäftsführung zu unterstützen; | von der Kircenregierung zu ernennenden reformirten Mitgliedern in

| 1 1 l ( S 0D, 4 1 dem Kirchenrathe seinen Mitra zu erkennen giebt. 9) bei Feststellung des Etats und der Voransc{lagäperiode der 1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder F Die Kosten des Wakhlverfahrens und des Umzuges der Geistlichen 2) für die Aufnahme und Beglaubigung der Protokolle, nöthigen- | die Prüfungskommission mit vollem Stimmret eintreten ;

f D. 2 E l Kirchenkasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Eutheilung der 2) das Amt {on bekleidet haben, sofern seit dem Auêtritt drei J fallen der Gemeinde zur Last. Es ist statthaft, dieje Kosten aus der falls unter Zuziehung anderer Synodalmitglieder zu sorgen; i 3) die Berathung der gestellten Anträge und eingeganzenen „Zu jeder die Gemeinde verpflihtenden s{riftlichen Willens- Entlastung; der Etat ist vor der Feststellung, die Zahresrechnung vor | Jahre noch nit verflossen sind, : : j y -Kirchenkasse zu bestreiten. 3) die Synodalbeschlüsse an die Gesammtsynode oder die Kircben- Petitionen; : F erklärung des Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorfigenden | der Entlastung während ciner Woche zur Einficht der Gemeindeglieder 9) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. ü S. 56. behörde zu befördern und die bestätigten Beschlüsse, soweit ibm die 4) die Erledigung der Vorlagen der Kirchenbehörd- ; s oder seines Stellvertreters und zweier Kircenältesten, sowie der Bei- | sfentlich auszulegen ; Kränklichkeit, häufige Abwesenheit oder Dienstverhältnifse, welche mit F In Betreff - der Beseßung derjenigen Pfarrstellen, welche nit | Ausführung übertragen wird, in Vollzug zu setzen; 5) die Mitarfsicht über die Verwaltung der Bezirkssynodalk aen ; drückung des Kirchensiegels, Hierdurcl) wird Dritten gegenüber die 10) bei allen Bewilligungen aus der Kircenkasse an andere Ge- | dem Amte unverciubar sind. —— aa 3 der freien kirchenregimentlien Verleihung unterlegen haben, bleiben 4) zur Versammlung der Bezirkssynode die erforderlichen Ein- 6) die Festseßung der Voranschläge und Rechnuazgen der Ge- ordnungsmäßige Fassung des Kirchenrathsbes{lusses festgestellt, so daß | meinden oder zur Unterstüßung christlicher Vercine und Anstalten , so- Ueber die Erhcblihfeit und thatsä&liche Richtigkeit der vorge- B die bestehenden Vorschriften in Geltung. leitungen zu treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vor- sammtisynodalkasse; | / - es eines Nachweises der cinzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere fern der Betrag der Einzelberolllieune 50 M übersteigt ; brachten Gründe entscheidet der Kirchenrath und auf eingelegte Be- E ; zubereiten ; 7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutzrisher Ord- au der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solcbe 11) bei Erribtung von Gemeindestatuten : rufung, für welhe von Zustellung der Entscheidung an cine Aus- Ó Zweiter Abschnitt. 5) der Kircenbehörde auf Erfordern Gutacten abzustatten ; nungen für einzelne Kirchengemeinden und Svnodalbezirk- ; nothwendig ist, niht bedarf. : 12) bei Ausübung der den Kircengemecinden in den 88. 50 ff. | {lußsrist von zwei Wochen läuft, der Vorstand der Bezirkssynode 2 Bezirkl'ssynoden. 6) die etwaige Vertheilung der Gemeindevertreter auf die 8) die Prüfung der Legitimationen der Mit lieder; E E i beigelegten Pfarrwahlrete. endgültig. 5 : : Î S. dT7, einzelnen Abtkcilungen der Gemeinde zu genehmigen (8. 41); 9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung ro 1 Syno- Für die Verwaltung. der Kircenkasse hat der Kircenrath cines 8, 35. Wer ohne solden Grund die Uebernahme oder Fortführung des f Bis zu endgültiger Bildung der Synodalbezirke, welde na 7) in einigen Fällen der na §, 63 Nr. 5 und 6 der Synode | dalbezirken in Gemäßheit des &. 5ST; e l seiner Mitglieder zum Rechnungsführer (Kirhmeister) zu ernennen. Der Kirchenrath ist befugt, zu Beschlüssen aub über andere Ge- Amtes verweigert, verliert das Wahlre{t und die Wählbarkeit für d Anhörung der Gesammtsynode dur den Minister der geistlichen übertragenen Mitaufsicht vorläufige Entscheidung zu treffen; 10) die ustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wieder- Demselben kann eine Vergütung für sälihe Ausga en, nit aber meindeangelegenbeiten die Zustimmung der GBemeindevertretung | kirhlihe Aemter auf die nächsten sechs Jahre. Wallre{cht und F Angelegenheiten erfolgt, follen die in der Anlage aufgeführten neun 8) Streitigkeiten zwisben der Gemeinde und ihren Geistlichen | kehrender Ko ekten; - s cine Besoldung angewiesen werden. Fatelagen sind ihm zu erseyen. einzuholen. Wäbhlbarkeit können ihm auf sein Gesuch von dem Kircheuratbe wieder Q Synodalbezirke bestehen. Für jeden Synodalbezirk wird eine Bezirks- | und Kircendienern zu vermitteln; q die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der Wenn nah dem Umfange der Geschä te eine uncntgeltlide Ver- In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenraths nit eber | beigelegt werden. F synode gebildet. 9) auf Verufung über die formelle Gültigkeit der Kircbenältesten- Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allge- waltung nicht zu erreichen ist, so kann der Kirenrath einen besoldeten vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertbeilt ift. S 5 S. 44. À Eine Abänderung der hiernab gebildeten Synodalbezirke kann | und Gemeindevertreterwablen, sowie über Einsprücbe gegen die ver- meine kirblide Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung Rendanten anstellen. Soll hierzu ein Mitglied des Kirchenraths er- r Ai i j Ist für die Kirchenrathswabl zweimal vergeblichß Termin ab- A nur mit Einwilligung der betheiligten Bezirks\synoden von dem sagte Aufnahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kircben- | der Kirchenbehörde ; : S nannt werden, so ist die Genehmigung des Vorstandes der Bezirks- 1V. Bildung der Gemeindeorgane. gebalten, weil Wahlberechtigte nidt erscienen find, oder die Er- 2 Minister der geistlihen Angelegenheiten verfügt werden, ältesten und Gemeindevertretern und auch über die Zulässigkeit einer 12) die Wahl des Svnodalvorstandes und eines Synodalaus- synode erforderlich. E S. 36. E schienenen die Vornahme der Wabl geweigert haben, „oder weil die - S. 58, Amtsablehnung oder Niederlegung von Kircenältesten und Gemeinde: {usses ; i l L : Die Mitglicder des Kirchenraths und „der Gemeindevertretung | Wahl auf geseßlid nicht wählbare Personen gefallen ift, so hat in D Die Bezirks\synode besteht: vertretern (8. 43) zu entscheiden; 13) die Mitwirkung bei der kir{lichen Gesetzgebung dergestalt, Der Kirhen-Nehnungsführer hat folgende Obliegenheiten : werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. Wahl- | diesem Falle der Vorstand der Vezirkssynode die Kircbenältesten zu 4 1) aus den Superintendenten und säâmmtlihen ein Pfarramt 10) bei zweimal vergeblih abgehaltener Wabl die Mitglieder des ‘] daß kir{liche Gesetze für den Bezirk obne Zustimmung der Gesammt- a, er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Aus- } berechtigt sind alle konfitmirten männlichen, selbftftändigen, über ernennen, innerhalb des Svynodalbezirks definitiv oder vikarisch verwaltenden Kircenraths für die anstehende N zu ernennen; synode nicht erlassen, aufgehoben, abaeändert oder autbentisch inter- aben aus derselben auf Grund des Etats oder besonderer schriftlicher 24 Jahr alten Mitglieder der Gemeinde, welde mindestens eiu Jahr Ist aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern B “Geistlichen, 11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kircen- pretirt, neue Religionélebrbücber, Gesangbücher oder Agenden obne nweisung des Feorsienden des Kirchenraths ; : in der Gemeinde wohnen. : s niht zu Stande gekommen, so werden die Rechte derselben dur - 2) aus der doppelten Anzabl weltlicber Mitglieder reformirter Kon- ältester oder Gemeindevertreter die geseßliden Eigenschaften zur } diese Rg nit eingeführt werden können. b. er legt dem Kirchenrathe jährli Recbnung und hat sich den In denjenigen Gemeinden, in welchen die nidt aus fkirchlidem | den Kirchenrath bis dahin ausgeübt, daß die Gemeinde cine Ver- 2 fession oder solcher Evangelischen, welche, ohne der Kirchengemeinde Amtsfül;rung verloren hat, sowie en die obligatorische Einführung der oben genannten kir{-

eg von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen; Vermögen gedeckten Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge der Ge- tretung wählt, eines anderen Bekenntnisses anu ehören, sich thatsählih zu der re- 12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle in | licen Bücher, sowie gegen Abänderung lokaler liturgisher Einrich- c, er führt die nächste Aufsicht über die kirhliden Gebäude, | meindemitglieder bestritten werder, kann die Wablberecbtigung von der S, 45 E f O i spruchdrecht zu.

G E / 3, C Sa E S formirten Kirche halten. kirhlihen Berufétämtern stehenden Perjonen mit dem Rechte, zu er- tungen steht jeder Gemeinde ein Wider Grundstücke, Geräthe und sonstigen Inveutarienstücke. Wegen der zur | freiwilligen Beitragsleistung abhängig gemacht werden. - Das Amt der Kircenältesten und Gemeindevertreter dauert sechs ¿ Von den unter 2 genannten wird die eine Hälfte aus den mahnen und zu warnen, wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache 8. 74, nban haltung oder Ernenerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Der in diesem Falle zu leistende Mindestbetrag ist statutarisch | Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Dic Aus- Y derzeitigen und früheren Kirchenvorstehern und Gemeindevertretern | der zuständigen Disziplinarbehörde vorzulegen ; Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einen Dorsidwy- n (daffungen oder Bauunternehmungen hat er bei dem Kirchenrathe festzustellen. I E ; i sceidenden find wieder wählbar und bleiben jetenfalls bis zum Ein- 4 dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde soviel Mitglieder entsendet, 13) die Disziplinargewalt über die bie cenvorsteher und die | den, cinem geistlichen und einem weltlichen Bei her besteht. für die rechtzeitig Anträge zu stellen. R E Selbstständig sind: Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand | tritt ihrer Nawbfolger im Anit, : als sie stimmbere{btigte Geistlide in der Synode hat. Die | Gemeindevertreter auszuüben mit dem Rechte, Erma nung, Verweis | beiden letzteren werden Stellvertreter gewählt. Die tigkeit des Im Uebrigen sind für die Geschäftsführung des Recnungsführers | haben oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein cigenes Geschäft, In Gemeinden, wo cine längere Amtsdauer der Kircenältesten : andere Hälfte wird von den an Seelenzahl stärkeren Ge- und wegen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu | jeweiligen Vorstandes endigt mit der erledigten Vorstandswahl der is auf Weiteres die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die | oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen. herkömmlih ist, kann die Amtödauer derselben dur Beschluß der meinden aus den angesehenen, kirdlich erfahrenen und verdienten verfügen. nächsten ordentlichen Synote. im Anschluß daran von den Kirchenräthen zu treffenden Bestimmungen Als selbstständig sind nit anzunehmen : Diejenigen, welcbe unter Gemeindevertretung auf zwölf Jahre festgeseyt werden, und scheidet Männern des Bezirkssynodalverbandes gewählt, jedo so, daß eine În den Fällen Nr. 11 und 13 erfolgt die Entscheidung na Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Mis

maßgebend. Vormundschaft oder Pflegscbaft stehen, oder welche im letz- alsdann die Hälfte der Kirchenältesten von sechs zu sechs Jahren aus. einzelne Gemeinde nit mebr als die Hälfte sämmtlicher Mitglieder | Unter ubung der Sache und nah Vernehmung des Betbeiligten. nisters bkr geistlichen Angelegenheiten. 30 ten Jahre vor der Wahl Unterstüßung aus öffentlichen 8. 46 in die Bezirkésynode sendet. Diejenigen Gemeinden, welbe hiernah | Derselbe ift zu den Verhandlungen zu laden und mit seiner Bertbeis Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die Verhandlungen,

An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staats- | Mitteln oder Erlaß der firchliden Beiträge genosscn haben. Ist das Amt cines Kirchenältesten oder eines Gemeindevertreters noch ein oder mehrere Mitglieder zu wäblen haben, sowie die Zahl | digung, sei es in Person oder dur einen Vertheidiger, zuzulafsen. | handhabt die äußere Ordnung und entscheidet bei Stimmengleiwheit.