1882 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

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E Ta A RIEE B E Zet hä” Ur AGDE Ea E C E r - e De Dat E E

Vas:

10) Bei Waaren, für wel@e eine Tarävergütung überbaupt zu- D ist, dürfen für Umschließungen aus Scilf-, Rohr-, Siroh-, Bastgeflet oder ähnlihem {wer ins Gewicht fallenden Steff, so- fern die Kolli als Ballen nit angesehen werden können, die Um- büllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Matten- verpackung), 4 °% für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 9/9 festgeseßt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Maittenverpackung zu gewähren.

Für unbearbeitete Tabackblätter und Tabalstengel in Maiten- verpackung kann die für Ballen aus Schilf, Bast oder Vinsen fest- geseßte Taravergütung von 3 9/9 gewährt werden.

11) Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nit Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nah Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Um- \{ließung der Tarasaß für Säcke (Ziffer 9) bezw. für Mattenver- pactung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.

12) Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Um- \{liceßung hinter der nah den festgestellten Tarasäßen zu gewährenden Vergütung augens{einlich zurück, so darf die Taravergütung nur na den Säßen für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Cbenso darf bei der Sackverpackung nur - die Taravergütung für einfech Leinen (Ziffer 9 Absay 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sa- umschließung augenscheinlih hinter der festgesetten Tara zurükbleibt.

13) Bei Kolli in Ballen- oder Mattenverpackung, deren Brutto- gewicht mehr als je 400 kg beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Waaren cine 2 9% überstcigende Ballentara gilt, der Wahl des Zoll- pflichtigen überlassen, entweder sih mit der Tara für 400 kg für jedes Kollo zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettogewichts dur

terwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 2d. und 41 d) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von cinem Bruttogewicht über je 300 kg angemeldet werden, e ge daß von jedem Kollo nur cine Tara für 300 kg bewil- igt wird. :

8. 5, Taravergütung für Waaren in zwei- oder mehrfaher Umschließung.

1) Bei Waaren, welche in zwei- oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des ¿ollpflihiigen Gewichts entfernt werden ; sofern alsdann nicht Netto- verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den festgestellten Säßen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch S8. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, Daß, wenn folche Waaren in zwei- oder mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Er- mittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Wer- den die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung des zollpflihtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nach dem Nettogewiht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zufsäßliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach dem höchsten der betreffenden Säße, vergütet.

2) Es ift zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer ctwa umgebenden weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk- und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken 2c. vor der Berwiegung abzunehmen. Für Säde oder Matten, in denen Fässer mit Flüssig- keiten eingehen, kann die Lara von 2 bezw. von 4/0, für Kisten die gleiche Tarä wie für Ueberfäfser bewilligt werden.

Geben Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welcbe in Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, fo dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara- säße für Körbe oder Kisten niht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangézoll vom Bruttogewicht zu erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.

3) Gehen Waaren, für welche eine e Tara bewilligt ist {für Cigarren oder Cigaretten in fleinen Kisten 24 9/,, in Körbchen oder Pappkästchen 12 °/o, für frische und getrocknete Südfrüchte in Schachteln, Körbchen oder Kisthen 10 %, in Säckchen oder Vällchen 2 9/0), in doppelter Umschließung ein, so kann das Nettogewicht ent- weder durch Abzug der Gesammt-Taravergütung für die äußere und innere Umscließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusäßlichen Tara festgestellt werden.

Sofern Waaren, für welche eine zusäßlihe Tara bewilligt ift, in mehr ols zweifacher Umschließung eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.

4) Die Bestimmungen über Blahtara beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säcken, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kisten und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten, Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nah nur mit einer weiteren äußeren Umschließung verschen eingehen.

Gehen Waaren, für welche eine zusäßliche Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in solchen Ümschließungen ein, für welche die Zusaßtara festgeseßt ist, so darf nur die letztere, nicht aber cine für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.

5) Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 Absay 1 finden auc auf die äußere Umschließung derjenigen Waaren, für welche eine zusäßlihe Tara bewilligt it, Anwendung.

Hiernach ergeben sih folgende Tarasät:e: a, Für frishe Apfelsinen und Citronen.

Eine äußere Um| m (éllekuna__ lGließung ist nit ___ Aeußere Um s{lief;.ung. __ . vorhanden oder n 7 dieselbe, ist vor S S mschclieyung. sder erwiegung} ; Se abgenommen. | L | S

Prozente des Bruttogewichts. L 2 «l O Säcken oder S Bl: 4 | 6 | 8) Schachteln, Körb- | chen oder Kistchen 12 | |

14 | 16

f d in Ums{ließungen von einfachem, leihtem Leinen.“ anstatt:

e2 in Ballen oder Säcken von {werem Leinen.

1 in Säcken von leichtem Leinen.“

Bei Nummer 25 x, 1 und 2:

„4 in Ballen.

1 in Umschließungen von einfachem, leihtem Leinen.“ anstatt:

„4 in Ballen von [Gweróm Leinen.

1 in Säcken von leichtem Leinen.“

b. Für fris%he Lmonen, Pomeranzen, Granaten u. dergl.

Aeußere Umschließung.

Eine äußere Umscließung ist nit vor- L handen oder Fässer dieselbe ift und vor der S E

Verwiegung | S Kisten abgenommen. | O

Prozente des 5)

al

S oder SLLRO I 4 achteln , örbchen | oder Kistchen . .. 10 12 | 14

c. Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl.

Eine dußere Um:

ießung ist ni 7 L ; [Gl BUoE oder Faser und Fässer Junere dieselbe ist vor 5 Es Les und Körbe Umschließung. |der WVerwiegung|; eun IOREY La inen. darüber.

Prozen Bruttogewichts.

G T Säckcben oder SLilliben Cor: 9 4 08 D cha chteln, Körb- cen od. Kistchen 10 12/14/16 17

d. Für Cigarren und Cigarretten.

Innere Umschließung.

o ¿2 Matten

Eine äußere Umshließung ist hd erbe i oder dieselbe i D

vor der Ver- |,© Sf

wiegung abge- | S nommen, O

Prozente des Bruttogewichts. è 61 12 [13 16

Acußere Umschließung.

Innere Umschließung.

= G Le t2 e

Kleine Kisten 94 26128/30385 |37| 40 Körbchen oder Pappkästen 12 14/16 (18 | 24 |25| 28

S. 6.

Taravergütung für zusammen verpacklte verschieden tarifirte Waaren.

1) Gehen verschieden tarifirte Waaren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die gemeinsame aua vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. §. 7) bei Feststellung des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen sind) nicht statt, sondern es ist das zollpflichtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlaf}sung der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.

2) Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen LTarifnummern, jedoch gleichen Zollsäten angehörige, nach den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter- liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen ; jedo kann auch die Verzollung nah dem Gesammt-Bruttogewichte des be- treffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Dekla- ranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statisti- {en Anschreibung if in solhen Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt-Bruttogewichts nach Ver- hältniß der in der Deklaration 2c. angegeben Mengen zu berechnen.

3) Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung auf dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflihtigen Gewichts entfernt werden.

4) In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältnißmäßig geringfügiger Menge beiges-, padt sind, ift die Zollverwaltung H für die erstere Waare den Zoll nah dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben.

Be 1s

Einfluß der Umschließung auf den Zollfaß, bezw. besondere Ver- zollung der Umschließung.

1) Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Um- \{ließungen ein, welche bei den Aben als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (z. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer 2c. von Metall, Guttapercha u. dergl.), do sind derartige Kolli eins\{ließ- lich des Gewichts der Ums{ließung nach Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik- oder handels- üblihe Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Bethei- ligten die Netto-Crmittelung der Waare oder die Abnahme einer der- artigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augensceinlic, daß leßtere nur deshalb als Emballage gewählt is, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung ein, und die Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren.

2) Die inneren Umschließungen, welche nah §. 1 B. nit zum Nettogewicht der Waare gehören, sind zollfrei zu belassen, sofern es sid dabei nuc um gewöhnliche Umsc{ließungen von geringem Ge- brauhs- oder Verkauféwerth handelt. Haben die Umscbließungen da-

egen an sih einen erhebliheren Gebrauchs- oder Verkaufswerth, so

find sie ihrer Besaffenheit nah besonders zu tarifiren und zur Ver- zollung zu ziehen, sofern niht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, nah Ziffer 3 zu behandeln.

3) Die inneren Unmschließungen, welche nah 8. 1 A. zum Netto- gewiht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der letteren.

Haben jedo diese Umschließungen an \ich einen erheblicheren Gebrauhs- oder Verkaufsnerth und unterliegen sie gleibzeitig an si einem Zollsaße von mehr als 30 (G für 100 kg, während der Zoll- saß der Waare hinter dem Zollsaße der Umschließung zurübleibt, so ist die Waare wie die Umschließung je nah Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern niht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendieponent ausdrücklih die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem Zollsape der e oren beantragt.

Sind die Umschließungen augenscheinlich nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absat 2 auch dann, wenn der Zollsaz 30 & oder weniger für 100 kg beträgt.

Bei der Ermittelung des Gewichts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Bier ihrer gesonderten Verzollung finden die Seen im §. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung.

4) Etuis, Futterale und äbhnlihe Umschließungen, welche dazu be- stimmt sind, den darin enthaltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, sind mit diesen Waaren zusammen als cin Ganzes na dem- jenigen Tarifsaße zur Verzollung _zu_ ziehen, welchem der höher ta- rifirte Theil sei es das Etui für sih allein betrahtet oder dessen Satalt getrennt von dem Etui gedaht unterliegt. Besteht der

nhalt aus verschieden tarifirten Gegenständen, so findet die Verzol- lung nah dem am höchsten belegten lecle Baue statt, mit der T gabe jedo, daß der am hôöcsten belegte Bestandtheil bei der Tarifi- rung dann außer Betracht bleibt, wenn decselbe im Vergleich zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhalts nur von ganz untergeord- neter Bedeutung ist.

Gehen solche Etuis noch in besonderen Umf@ließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu \{üten, \o werden diese Ums{ließungen dem Nettogewicht beigercchnet, ohne auf da gas obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsaß einen Einfluß. zu üben.

Ausnahmen finden statt bei den Etuis, in denen Medaillen oder optishe und andere unter Tarifnummer 15 a. 2 begriffene Instru- mente eingehen, sowie bei einfaben Ueberzügen aus Zeugstoffen (z. B. über Gewehre und Stöcke). Dieselben werden entweder mit dem: zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewiht des zoll- pflichtigen Inhalts hinzugerechnet. - ;

Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Um- \Wließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, fo bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht. i

5) Schußdeckten, in welchen Lokomobilen, landwirthschaftliche und- andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden,. Nähen 2c. nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen 2c. na den für diese festgestellten Säßen verzollt.

6) Koffer, welche als Neifegeräth dienen, find auch dann auf: Grund des Zolltarif-Gesctes S. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Neisceffekten noch zollpflichtige, jedo nicht als Handel®gegen- stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen- \ich Muster oder Proben befinden, welbe Gewerbetreibende zur Aus- übung ihres Berufes mit sich führen, bezw. voraus\{hicken oder fi nachkommen laffen, von der Zollfreihcit nicht ausgeschlossen, mögen. die Muster oder Proben an sich zollfrei oder zollpflichtig sein.

Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffen- beit der Koffer sih augenscheinlich ergiebt, daß dieselben lediglih als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur- zu diesem Zwecke bestimmt sind.

Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung. feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind: mit den Fellen zollfrei zu lassen.

Berlin, den 17. Mai 1882.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.

Statiftisce Nachrichten.

Der amtlichen „Statistik der zum Nefsort des Königlich» preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf- und» Gefangenenanstalten pro 1. April 1880/81" entnehmen wir noch folgende Daten: Was die Staats- und Heimathsangehörigkeit der Zuchthau8gefangenen betrifft, so waren Preußen 95,24 9% gegen 95,44 9% im Jahre 1879/80, Angehörige des Deutschen Reichs 3,55 gegen 3,57 9/0, Ausländer 1,21 gegen 0,99 9%). Auf 1000 Köpfe der Gesammtbevölkerung Preußens nach der Zählung von 1880 kamen im Durcbschnitt der ganzen Monarcbie 0,32 gegen 0,29 de R und Bevölkerungsaufnahme von 1875, aus der Provinz Ostpreußen 0,52 gegen 0,47, Westpreußen 0,54 gegen 0,49, Brandenburg einschl. Berlin 0,37 gegen 0,32, Pommern 0,28 gegen 0,25, Posen 0,61 gegen 0,55, Schlesien 0,46 gegen 0,40, Sachsen 0,24 gegen 0,24, Schleéwig- Holstein 0,13 gegen 0,15, Hannover 0,18 gegen 0,16, Westfalen 0,19 gegen 0,19, Hessen-Nassau 0,18 gegen 0,16, Rheinprovinz 0,17 gegen 0,14, Hohenzollern 0,03 gegen 0,06. Von dem Zugange waren orts- behörig in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 29,60 gegen 3043 v/g de 1879/80, in Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 20,33 gegen 19,69 9/0, in Ortschaften des platten Landes 50,07 gegen 49,88 9/0. Nach der Volkszählung von 1880 vertheilte sich die Ve- völkerung Preußens auf Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern

6 039 531, auf Städte mit weniger als 10000 Einwohnern 3 634 175,

auf Ortschaften des platten Landes 17 605 205. Auf 1000 Köpfe der vorangegebenen Bevölkerung kamen hiernaß Zuchthauéstrafen zur Vollstreckung: auf Städten mit wehr als 10000 Ein- wohnern 0,45 gegen 0,46, mit weniger als 10000 Einwohnern 0,51 gegen 0,43, aus Ortschaften des platten Landes 0,26 gegen 0,23 de 1879/80. Nach dem Bekenntnißstande waren die zugegangenen Zuchthausgefangenen : evangelisch 59,85 9/9 gegen 59,48 9/0, katholis 39,03 gegen 39,11%, jüdisch 1,08 gegen 1,35 9%, Andersgläubige 0,04 gegen 0,06%. Auf ke 1000 Köpfe der evangelischen resp. der katholischen, jüdishen und andersgläubigen Bevölkerung treffen hier- nah zugegangene Zuchthausgefangene des betreffenden Bekenntnisses im Durchschnitt der Monarchie evangelische 0,31 gegen 0,28 de 1879/80, katholische 0,39 gegen 0,35, Juden 0,27 gegen 0,31, Anders- gläubige 0,06 gegen 0,04. Im Verhältniß zu der Gesammtzahl der in Zugang gekommenen Zuchthans8gefangenen männlichen resp. weiblichen Geschlechts betrug der Prozentsaz der einzelnen Altersklassen : 18 und 19 Jahre Männer 2,94, Weiber 1,64, 20 bis 29 J. 33,87 bez. 29,49, 30—39 J, 31,02 bez. 26,28, 40—49. J. 19,35 bez. 25,02, 50—59 J. 8,96 bez. 13,18, 60—69 J. 3,31 bez. 3,80, 70 Jahre und darüber Männer 0,55, Weiber 0,59, Vor dem Zugange im Jahre 1. April 1880/81 waren: ehelich Geborene 92,30 9/6 gegen 92,23 "/6 de 1879/80, unebhelich Geborene 7,70 gegen 7,77 °/9, verheirathet 41,64 gegen 40,08%, verwittwet 7,64 gegen 7,56%, geschieden 2,27 gegen 2,17°%/0, unverheirathet 48,45 gegen 50,19%. T.nter den in Zugang gekommenen Weibern befanden si} Personen, welhe außerehelich geboren hatten: Wittwen und geschièdene Ehefrauen 2,79 gegen 6,45% der betreffenden Kategorie, unverehelichte 43,20 gegen 43,18 9/9 der unver- heiratheten Weiber. Im Verhältniß zu der Gesammtheit der in Zu- gang gekommenen Zuchthausgefangenen betrug der Prozentsatz bei den verheiratheten Männern 42,25, Weibern 38,12; verwittweten 9,87 bez. 17,94; geschiedenen 2,07 bez, 3,43; unverheiratheten 49,81 bez. 4,51. Bon den als Zuchthausgefangenen in Zugang Gekom- menen hatten genossen: höhere als Elementar-Schulbildung 0,88 9% gegen 09,82 de 1879/80, Elementar-Schulbildung 83,03 gegen 83,75 9/6, keine Schulbildung 16,09 gegen 15,43 %/9. Von den in Zugang ge- kommenen Männern hatten üm Militär gedient 29,13 9/6 gegen 30,18 und zwar zur Zeit der Veructbcilung von den im Ganzen 2288 Ge- dienten 132, die Uebrigen früher. Das Prozentverhältniß der ver- chiedenen Verbrechen untereinander stellt sih wie folgt: Hochverrath, Landesverrath, Beleidigung des Landesherrn oder eines anderen Bundesfürsten 0,02 gegen 0,03, qualifizirter Aufruhr und Land- friedensbruch 1,32 gegen 0,83, Münzverbrechen 0,72 gegen 0,78, Meineid 6,79 gegen 7,06, Verbrechen in Bezug auf den Personen- stand 0,03, Verbrechen gegen die Sittlichkeit 6,69 gegen 7,59, Ver- brechen gegen das Leben: a. Mord 0,73 gegen 1,05, b, Todt- chlag 0,79 gegen 0/76, e. Kindesmord 0,40 gegen G, Q andere 065 gegen 0,53; Körperverletzung 1,53 gegen 1,47, Dicbstahl und Unters{lagung 68,33 gegen 66,32, Raub und Erprefsung 1,72 gegen 1,97, Hehlerei 1,93 gegen 2,08, Betrug, Untreue, Urkundenfälsbung und Bankerutt 4,09 gegen 4,14, Bran lten 3,04 gegen 2,97, Verbrechen im Amte 0,17 gegen 0,23, Desertion vom Militär 0,55 gegen 0,80. Die Dauer der Strafen, zu denen die in dem Jahre 1. April 1880/81 jugegangenen Zucbihaus- efangenen verurtheilt waren, betrug: Lebenszeit bei 0,62% gegen 85% de 1879/80, 15 Sabre bei 0,49 gegen 0,38 9%/%, über 10 bis inkl. 15 Jahre bei 0,80 gegen 0,73 9%, über 5— 10 J. bei 7,10 gegen 7,67 9%, über 3—5 J. bei 13,30 gegen 13,88 9%, über 2—3 J. bei 18,05 gegen 17,82 9%, über 1—2 J. bei 37,86 gegen 37,65 9/0, 1 Jahr und weniger bei 21,78 gegen 21,02 °/

In dem Straferkenntnisse war zuglei die Zulässigkeit von Polizei aufsit ausgesprochen: bei 5174 Männern und 965 Weibern. Der Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte wurde ausgesprohen über 7088 Männer und 1195 Weiber. Von den im Jahre 1/4 80/81 zuge- genen u deus efangenen waren wegen Vergehen oder Verbrechen bereits früher bestrast 7033 oder 76,47 9% gegen 76,84% de 1879/80. Der Abgang an Zuchthausgefangenen betrug 8390 und zwar gingen ab in Folge Abloufs der Strafzeit 77,87 °v/9 gegen 80,97 9/0, Bes nad! ung 0,73 gegen 1,36 %, Abführung nach anderen Straf- und Gefangenenanstalten 2c. 11,54 gegen 8,44%, Todesfalls

8,01 gegen 7,60 9/0, Blödsinnigkeits- oder Wahnsinnigkeitserklärung 0,14 gegen 0,05 9%, vorläufiger Entlassung aus der Haft 1,20 gegen 1,02 °/o, zeitweiliger Beurlaubung 0,14 gegen 0,05 °%/%6, zeitweiliger Ueberweisung an Kranken- und Irrenanstalten 0,16 gegen 0,25 9/0, Am Schlusse des Jahres ver- ? n Hiervon waren verurtheilt auf Lebenszeit 4,00 gegen 4,32 °/o, über 15 und mehr Jahre 1,92 gegen 2,12 %/o, über 10—excl. 15 Jahre 2,76 gegen 3,01 9/0, über 5—10 Jahre 16,63 aegen 16,64 9/6, über 3—5 Fahre 21,68 gegen 21,17 9%/6, über 2—3 Jahre 19,73 ‘gegen 19,44 %, über 1—2 Jahre 25,33 gegen 26,65 °/o, über 1 Jahr und weniger 7,95 gegen 6,65 °%. Die Gesammtzahl der detinirten Zuchthausgefangenen betrug 28 611. Da- von waren evangelish 17 299, d. h. auf 1000 Kößfe der evangelischen Bevölkerung 0,98 gegen 1,00, katholisch 10985 bzw. 1,19 gegen 1,17, jüdisch 313 bzw. 0,86 gegen 0,91, anderêgläubig 14 bzw. 0,22 gegen 0,09. Es befanden sich im Alter von 18 und 19 Jahren -1,96 9/9 der Gesammtzahl, 20—29 Jahren 32,97 9%, 30—39. Fahren 30,30%, 40 —49 Jahren 30,86 9%, 50—59 Jahren 10,33 9%, 60—69 Sahren Es waren geboren 7,73 %, ver-

Entweicbung 0,21 gegen 0,26 9%. blieben 20 276 Zuchthausgefangene.

3,08 °%, von 70 Jahren und darüber 0,50 9%. echelich geboren 92,27 "/9, unehelich heirathet 40,68 9/0, verwittwet 7,06%, geschieden 2,26%, unver- heirathet 50,00 %%. Elementar 1,13 % gegen 1,10%, Elementar a. vollständige 26,62

gegen 25,13 9%, b, mangelhafte 52,18 gegen 54,01%. Es fonnten

nur lesen 6,30 gegen 6,31%. Dhne Schulbildung waren 13,77 gegen

Schulbildung hatten, und zwar kböbere als

13,45 9%. Aus Städten mit mehr als 10090 Einwohner kamen auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte über 10090 Einwohner, 1,36 gegen 1,49; aus Städten mit weniger als 10(00 Einwohner auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte unter 10 000 Ein- wohner 1,53 gegen 1,44, vom Lande auf 1000 Köpfe der ländlichen Bevölkerung 0,84 gegen 0,83 de 1879/80. Von der Gesammtzabl der detinirten Zuchthausgefangenen waren bereits bestraft wegen früherer Verbreben oder Vergehen 76,70 9/9 der Gesammtzabl gegen 76,71 9/9. Die Gesammtzahl der detinirtenGefän gnißgefangenen betrug 33 355. Davon waren evangelisch 48,53 % gegen 48,09 °%% de 1879/80, tatholisch 50,30 °/9 gegen 50,63 %, jüdisch 1,09% gegen 1,26°/o, anders gläubig 0,08 9/9 gegen 0,11 %. Es befanden si im Alter von unter 18 Jahren 5,13 9% gegen 4,37 %/, von 18 und 19 Jahren 8,60 % gegen 8,65 °/6, von 21—29 Sahren 37,46 9/0 gegen 38,89 9%, von 30—39 Sahrcn 23,80% gegen 24,59%, von 40—49 Jahren 15,36% gegen 14,11%, von 50—59 Jahren 6,71% gegen 6,77%, von 60—69 Sahren 2,44%, gegen 2,18 9/0, von 70 Jahren und darüber 0,50 gegen 0,44%. Es waren: chelich geboren 94,14 0% der Gesammtzahl, uneheliGß geboren 9,86 9%), verheirathet 34,04 %/6, verwittwet 6,60 9%, geschieden 1,16%, unverheirathet 58,20 9% der Gesammtzahl. Schulbildung hatten und zwar: höhere als Elementar 0,74 gegen 1,12 ©°/5 der Gesammtzahl; Elementar a. vollständige 6847 gegen 59,47 9%), b. mangelhafte 24 04 gegen 31,19 %. Es Ôonnten nur lesen 0,96 gegen 2,27. Ohne Schulbildung waren 5,79 gegen 5,95 9%. Nach den bisherigen Standes8-

und Erwerbsverbältnissen klassifizirt, ergiebt si folgendes Resultat: 1) Land- und Forstwirthschaft, (Gârtaerei: a. Grundeigenthümer 1,14 v/9 der Gefammtzabl, b. Päcter 0,17 ‘/o, e. Arbeitnehmer 15,24 “/o, 2) Industrie, Handei uno Verkehr: a. Acbeitgeber 2,57 %/o, b. Arbeitnehmer 48,40 %/o, 3) persönliche Dienste Leistende 12,72 °/o, 4) Armee und Kriegsmarine 0,71 °/%, 5) Beamte, Aerzte, Geistliche, Lehrer, Gelehrte, Schriftsteller 2c. 0,82 °/o, 6) fonstige Berufsarten und ohne *Berufsangabe 18,23 %/%. Aus Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern 50,47 % gegen 48,90 % de 1879/86, aus Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 12,60 9% gegen 14,14 °%%; vom Lande 368,93 % gegen 36,96 %%. Von der Gesammtzahl der detinirten Gefänguißzefangenen waren bereits be- straft wegen früherer Verbrechen, Vergehen 2c. 64,03% der Gesammt- zahl gegen 52,37% de 1879/80. Die Zahl der verwahrlosten Kin- der, welche in der Zeit vom 1. Oktober 1878 (dem Tage des In- kÉrafttretens des Gesetzes vom 13. März 1878) bis zum 30. September 1881 dur die Vormundschaftsgerichte zur Zwangéerziehung bestimmt und den kommunalen Verbänden zur Unterbringung in einer Er- ziehungsanstalt oder in einer Familie überwiesen worden sind) betrug im ganzen Staate 3364. Von diesen Kindern sind untergebracht, und zwar : überhaupt 3038, in Familien 523, in Anstalten: a. in besonderen von den Kommunaklverbänden eingerihteten 238, b. in Privatanstalten 2277.

Zusammenstellung abhanden gekommener, zur Amortisation angemeldeter und (Erscheint auf Grund amtlicher Mittheilungen jedes Vierteljahr, s. Circular-Verfügung vom 12. N blatt für die gesammte innere Verwaltung 1869 N

(No. XLIX, s. Reichs- u. Staat

Staatsschuldsoheine : Litt, F. No. 107768 über 100 Thlr., Litt. H. No. 17621 n. 61771 über je 25 Thlr.

Sohuldversohreibungen der consolidirten 4} °/, Staats- Anleihe: Litt. C. No. 21296. 22125. 40788 über je 590 Thlr., Litt. F, No. 15455 tiber 50 ThlIr., Litt. K. No. 14855 über 509 M

Sohuldversohreibungen der coonsolidirten 4°/% Staats- Anleihe: Litt. C. No. 69810 über 1000 Æ, Litt. D. No. 17014. 17015, 59663. 59665 über je 500 M E pl E nassauischer Prämiensohein: No. 16368. über

1,

Vormals Kkurhessischer Prämienschein: Ser, 1326 No. 33132 I. Abtheilung zu 20 Thlr. i

Sohuldversohreibung der Reichs-Anleihe von 1878; Litt. C. No. 5061 über 1000 M

Sohuldverschreibung der Reichs-Anleiho von 1879 ; Litt. C. No. 4192 über 1000 M.

Rentenbriefe der Provinz Brandenburg: Litt. A. No. 9966. 9967 à 3C00 MÆ., Litt. C. No. 11333, 11334, 11335 à 300 M, Litt. D. No. 2612, 4017. 9137. 9138. 9139 à 75 A

Rentenbriefe der Provinz Sachson: Litt. A. No. 12513 tiber 3000 Æ. (1000 Thlr.), Litt. B. No. 3441 über 1500 6 (500 Thlr.). Litt. C. No. 17109 u. 17110 über je 300 M (100 Thlr.), Litt. D No. 14903. 14904 u. 14905 über je 75 M. (25 Thlr.).

Sohuldverschreibung der Eichsfeldsohen Tilgungskasse : Litt. B. à 49/9 No. 1372 über 1500 M. (500 Thlr.).

Rheinisoh-Weostfälischer Rentenbrief. Litt, D. No. 8842 über 75 M.

Cstpreussisohe Pfandbriefe: Litt. E. à 49/6 No. 1448 à 100 Thlr, Litt. E, à 3409/0 No. 1659 à 100 Thlr, Gedau No. 21 à 34% à 1009 Thlr.

Pfandbriefe der schlesischen Landsohaft, I. Altlandschaftliche Pfandbriefe,

à 34 9/0. Boe e eo é O9 No 7070; 100 THE H Es 100 Lampersdorf, Kr. Steinau .. , LW. 5 à 400 Peterésheide Vorwerk . .. , . NG. à 500

à 49%. Matzdorf, Kr, Creuzburg. .

» »

30 Thlr.

No. L.

IL. Andere Pfandbriefe,

Die Sehlesischen 4 proz. Pfandbriefe Litt. A. Serie IIT. No. 2314. 2465. 3876. 6657. 6658. 6675. 6682. 8424. 9083. 9227. 9228. 9299. 9890, 10066. 10170. 10550. 10566. 10659. 11227. 11688. 11699. n. 14378 je über 300 M, Serie IV. No. 3677 u. 3922 je tiber 150 M. Litt, C. Serie III, No. 1738 u. 3029 je über 300 M

_ Sohuldversohreibungen der Nassauisohen Landesbank. Litt. A. a. No. 33. 145. 186. 289, 290. 423. 441. 448. 456. 477. 675, 760. 799. 905. 963. 976. 979. 1073. 1164. 1165, 1205. 1237. 1338, 1370. 1385. 1823. 1906. 1920 1959. 2012. 2218. Litt. A. b, No. 40. 295. 297, 298. 369. 440. 501, 680. 762, 815. 971. 1004. 1148. 1172. 1185. 1201. 1202. 1203. 1234. 1262, 1401. 1432. 1500. 1903, 1985. 2170, 2182. 2287. 2288. 2289. 2356. 2469. 2481. Litt, A. c. No. 71, 250. 251. 330. 331. 384. 491. 611. 636. 637. 710. 758. 788. 1002. 1659. 1682. 1839. 1890. 1891. 1926. 2034. 2071. Litt. A. d, No. 135. 136. 137. 138. 139, 232, 323. 878. 904. Litt. C. a. No. 284. 395, 425. 557, 599. 639. 633. 646. 775. 786. 1349. 2176. 2255, 2265. 2840, 2869. 2981. 3007. 3139, 3180. 3221. 3682. Litt. C. b. No. 564. 764. 815. 816. 1105. 1109. 1249. 1280. 1286. 1450. 1583. 1796. 1943, 2040. 2132. 2544. 2560. 3167. 3320, 3427. 3497, 4407, 5070. 5255. 5753. Litt. C. e. No. 247. 280. 653. 668, 682, 700. 701. 1012. 1825. 2015. 2182. 2221. 2242. 2274. 2455. 92566. 2644. 2768, 2769. 82770. 2771. 3096. 3097. 3346. 3347, 3348. 3349, 3721. 3773. 3774. 4204. 4205. 4253. 4254. Litt. C. d. No. 448. 1020. 1026. 1374, 1375, 1496, 1498, 1521. 1563. 1597. 1624. 1625. 1626. 2068. 2069. Citt. D, a. No. 625. 1730. Litt. D. b. No. 1093. 2796. Litt. D. e. No. 70. Litt. E. a. No. 399, 3948, 4088, Litt. E. b. No. 2129. 2840. 9879. 5880. 7680. 8515. 8516. 8517. 9079, 9080. 9081. 9082. 9083. Litt. E. c. No. 545, 1398. Litt. P. c. No. 590.

Berliner Pfandbriefe. 410% Litt. A. No: 29778. 39325. 46704 à 300 M. 50/9 Litt. F. No. 1958. 6513, 6628 à 300 ÁÁ., Litt, G. No. 2300, 2301, 4305. 5594. 6189. 6329, 6330, 6794 à 150 M

Berliner Stadt-Obligationen und Anleihesoheine,

Litt. D. à 200 Thlr. à 4210/6 No. 2107. 8421. 9030. 14932. 17090. » B a10 , à 4, 19038 19098. 90859.--/94410:

26561. 27755. 28478. 31781 D d 00 A A 120006 T

imi

gerichtlich zu mortifizirender Werthpapiere:

ovember 1869, Staats-Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial- 0. 11 Seite 273.)

s-ÁAnzeiger von 1882 No. 37. Erste Beilage.)

Litt. G. à 25 Thlr à 45% No. 15311. 15515. 17509. 17594. 17847. 18239, 32375. 33252, 39679, 35691, 36772. 39375. i 39424, 42536. 44679. ¿ 200, Sg COON . à 1000 M à v s L96802, ) 00 ,„ » 12563. 16042, 26003. 39681, 52294. 200, A 4 6924, 6941, 9358. 9512. 11161. 100 A a A0 à 4x » 77. 3583. 6927. 6948. 9039 11943, 15599, Sparkassenbuch No. 7553, von der städtischen Sparkasse zu Bromberg, ausgefertigt für Albrecht von Alvensleben.

Bergisoh-Märkisohe Stamm-AKtien: à 109 Thlr. No. 32581. 110880. 259743. 395541/43, 514449. 590272,

__ Bergisoh-Märkisohe Prioritäts-Obligationen : III. Serie Litt. B. à 100 Thlr. No. 144696, desgl. Litt. C. à 100 Thlr. No. 47690/94; do. V. Serie à 200 Thlr. No. 24347, desgl. à 100 Thlr. No. 41862. 42989; do. VI. Serie à 500 Thlr. No. 4066. 4215. 4218, desgl. à 200 Thlr. No. 15623, 17891. 19859, 24456. 39678, desgl. à 100 Thlr. No. 56024. 77870. 77871. 82416. 97365. 101355. 109498; do. VII. Serie à 200 Thlr. No. 37536, desgl, à 1009 Thlr. No, 42416. 68650.

Düsseldort - Elberfeider Prioritäts - Obligation: I. Serie à 100 Thlr. No. 3881.

Bergisoh-Märkisohe Nordbahn-Prioritäts- Obligation: à 100 Thlr. No. 6615.

__ Cöln-Mindener Eisenbahn: 41% Prioritäts-Obligation I. Em. No. 899 à 500 Thlr. nebst Zinscoupon per 2. Januar 1883,

MärkKisoh - Posener Bisenbahn: Stamm - Prioritäts - Aktien No. 27575 und 27576 à 200 Thlr.

Niedersohlesisoh - Märkisohe Bisenbahn - Prioritäts - Obliga- tionen, Serie II. No. 18218. 18375 über je 50 Thlr., Serie III. No. 21778 über 100 Thlr.

P für den Deutschen Neichs- und Königl. | Deffeutlich

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stoats-Anzeigers :

Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- südlichen Seite,

zelle 90, Kartenblatt 1, circa 6,4149 ha an der

. Steckbriefe und Untersachungs-Sachen, | 5, Industrielle Etablissements, Fabriken

2. Suvhastationen, Ausgebote, Vorladungen

u, dergl, | 6. Verschiedene Bekanntmachungen,

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.| 7. Literarische Anzeigen, . Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8, Theater-Anzeigen.

u. s, w. von öffentlichen Papieren. |

und Grosshandel,

FamiENazdeiantan: f

- =- E

In der Börsen- beilage,

Kaufliebhaber werden damit geladen. x Alle, welhe daran Eigenthums-, Näher-, lehn- | buhauswa können innerhalb der letzten zwei Wochen

V cf/ISI L. Bai

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M

Inserate nehmen an: die Annoncen-Erypeditionen des „Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Sthlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Burcaux.

geeignete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grund-

ladungen u. dergl,

Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu- biger des Hofbesitzers Gellersen in Oldendorf, sollen auf Antrag des gerichtlich bestellten Kurators Justiz-Rath Egcrsdorff folgende zur Masse ge- hörige, in der Feldmark Oldendorf belegene, unter Art. Nr. 1 der Grundsteuermutterrolle von Olden- dorf verzeichnete Grundgüter, wele bislang von dem Pächter Jürgen Heinrich Friedrih Meyer daselbst ge- nußt wurden, zwangsweise in dem dazu auf

Freitag, den 7. Juli d, J., Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentli versteigert werden,

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche daran Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarishe, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- perechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige i:a obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Necht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe,

Sun, den 20, Mai 1882.

Königliches Amtsgeriht, Abtheilung 11. (oe) Brauns,

x eFaubiat: G. Stieger,

m Sekr.

erzeichniß der Grundgüter:

1) Die P idtoppel -Suhroh“, Kartenblatt 1, Par-

¿elle Nr. 2, gro 19,4025 ha,

p22 die Ko pel Vinter dea erden“, Kartenblatt 1, arzeiue L. l ntl, ro famr

875144 a L: G groß zusammen

3) von der Koppel „Scierbßorst* Parzelle Nr. 91, Kartenblatt 1, groß 1,0016 ha, D

4) von der Koppel „Schierhorsk® von der Par-

[23553]

. .

5) die Koppel „Hinter den Bergen“, Kartenblatt 1, Parzelle Nr. 17, groß 3,2257 ha,

6) die Koppel „Hinterste Moor“, Kartenblatt 1, Parzellen Nr. 18 und 19, zusammen 0,2165 ha,

7) von der Koppel „Hinterm Deilsfelde*, Karten- blatt 1, die Parzellen Nr. 76, 77 und 78, groß 2,3191 ha,

8) von derselben Koppel die Parzellen Nr. 80, 81 und 82, zusammen groß 2,9145 ha,

9) die Koppel „Dielskamp“", Kartenblatt 1, Par- zelle Nr. 84, groß 2,1842 ha,

10) die Koppel „Deilsfeld“, Kartenblatt 1, Par- zelle 48, groß 16,9267 ha,

11) von der zu der Koppel „Hinterm Deilsfelde“ gehörigen Parzelle Nr. 79 circa 3,6301 ha an der östlihen Seite,

12) von der Koppel „Schierhorst®* die Parzellen Nr. 85, 86, 87, 88, 89 in der Größe von zusammen 9,6556 ha,

13) von den Parzellen Nr. 90 und 92 circa 10,4840 ha,

14) die Koppel „Auf dem Nolsterfelde*, Gemar- kung Nolfsen, circa 1,0484 ha.

[23557]

Verkaufsanzeige nebst Ediktalladung.

In Sachen des Uhrmachers Julius Burchardt in Ahblden, Gläubigers,

gegen

die Pflegschaft für den abwesenden Stellmacher Meyvne u Buchholz, Schuldnerin,

soll die dem Stellmacher Mevyne. gehörige Ab- bauerstelle Haus Nr. 30 zu Buchbol estehend aus den in der Gebäudesteuerrolle von Buchbolz unter Nr. 30 verzeibneten Gebäuden und in der Grund- steuermutterrolle von Buchholz unter Artikel Nr. 28 O Grundfstücken, zwangsweise ia dem

dazu au Mittwoch, den 19, Juli d. Z., 2 Nachmittags 3 Uhr, im Müllershen Wirthëhause zu Buchholz anbe-

|

retlihe, fidcikommissarisbe, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautênden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Ahlden, den 15. Mai 1882, Königliches Amtsgericht. Roßner.

[23541]

In Sacen des Großkothsassen und Gastwirths Ludwig Krusbolz zu Delligsen, Klägers, wider den Brink\sißer Wilhelm Franke Nr. ass. 11 zu Wenzen, ¿- Z. in S als Soldat im Herzoglich Braun- {weig {en Infanterie-Regimente Nr. 92 (Com- pagnie-Hauptmann Diesing), Beklagten, wegen Hvpothekkapitals nebst Zinsen, sind nachbezeichnete Grundstücke des Beklagten durch Beschluß vom

. 6 .

8. April 1882, eingetragen in das Grundbuch an \{lagnahmt : Das Brinksitzerwesen Nr. ass. 11 zu Wenzen 1) im ils Plan-Nr. 27, h 12 a 90 qm 2) beim Risch- M 0 Da 3) auf dem Galgenberge, , Sundern, E R Termin zur Zwa steigerung ist auf Vormittags 10 Uhe, vor unterzeichnetem Perioaiven mts s im Die hypothekarishen Gläubiger haben vie j Hypo- thekenbriefe im Termine zu überreichen. Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis zu 10 Prozent seines Gebotes dur ar-

raumten Termine öffentlich verstcigert werden.

vor dem Versicigerungstermine auf der Gerichts- {reiberei eingesehen, auch die Grundstücke \cblt be- fichtigt werden. Greene, den 13, Mai 1882, Herzogliches Amtsgericht, G. Müller.

[23556]

In der Zwangsvollstreckungssache des Kothsassen und Gemeindevorstehers Friedrih Funke zu Heerte, Gläubigers,

wider

die Ehefrau des Stellmachers Ludwig Vendt, Hen- riette, geb. Gent, zu Hallendorf, wegen Hvpothekkapitals und Zinsen,

werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden.

Zur Erklärung“ über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf

den 14, Juli 1882,

vor dem unterzcihneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor- geladen werden.

Salder, den 19, Mai 1882,

Herzoglibes Amtsgericht. Kunze.

[23572] Proeclam. Nacdem die Vormünderin der minderjährigen finder das rers o Mane R q asungen die väterli r elben mit der Rechtêwohlthat des Jnventars angetreten hat, wer- den die Gläubiger des Johannes Nolte au gefordert, ihre Forderungen bei Meidung der Nihtberücksichti- gung bei Aufstellung des Inventars spätestens im Termin, den 10, Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Wolfhagen, den 17. Mai 1882,

Königliches Amtsgericht.

demselben Tage, behuf der Zwangsversteigerung be- E Zubehör, als namentlich beeke, Y 24, 71, 90 , 4) auf den gev den 14, September 1882, Wielert'schen Daran e zu Wenzen angese Die Versteigerungsbedingungen, laut welcher jeder zahlung, Niederlegung kursfähiger Werthpapiere oder

Kersting.