1882 / 120 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1882 18:00:01 GMT) scan diff

10) Bei Waaren, für wel{be eine Taravergütung überhaupt zu- Ad ist, dürfen für Umschließungen aus Schilf-, Rohr-, Siroh-, Bastgefle{t oder ähnlichem {wer ins Gewicht fallenden Steff, so- fern die Kolli als Ballen nit angesehen werden können, die Um- büllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen (Matten- verpackung), 4 °% für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Taravergütung für Ballen auf weniger als 4 9/9 festgeseßt, so ist diese geringere Taravergütung auch für die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren.

Für unbearbeitcte Tabackblätter und Tabacstengel in Matten- verpackung kann die für Ballen aus Scilf, Bast oder Vinsen fest- geseßte Taravergütung von 3 9/9 gewährt werden.

11) Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nit Nettoverwiegung eintritt, die Taravergütung nur nah Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Um- \{ließung der Tarasaß für Säcke (Ziffer 9) bezw. für Mattenver- pacung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.

12) Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Um- \{ließung hinter der nah den festgestellten Tarasäßen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergütung nur na den Säten für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Cbenfo darf bei der Sackverpackung nur - die Taravergütung für einfach Leinen (Ziffer 9 Absay 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sa- umschließung augenscheinlih hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt.

13) Bei Kolli in Ballen- oder Mattenverpackung, deren Brutto- gewicht mehr als je 400 kg beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Waaren cine 2 9% übersteigende Ballentara gilt, der Wahl des Zoll- pflichtigen überlassen, entweder sih mit der Tara für 400 kg für jedes Kollo zu begnügen oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch

terwiegung anzutragen.

Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 2d. und 41 d) findet diese Bestimmung {on Anwendung, wenn dergleichen Kolli von cinem Bruttogewicht über je 300 kg angemeldet werden, O daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 kg bewil-

igt wird. j

8, 5, Taraverglütung für Waaren in zwei- oder mehrfaher Umschließung.

1) Bei Waaren, welche in zwei- oder mehrfachen Umschließungen cingehen, dürfen die äußeren Umschließungen vor Ermittelung des z¿ollpflihiigen Gewichts entfernt werden ; sofern alsdann nicht Netto- verwiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den festgestellten Säßen LTaravergülung gewährt werden. (Siehe jedoch 8. 4 Ziffer 11.) Diese Vorschrift findet auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, Daß, wenn folhe Waaren in zwei- oder mehrfahen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Er- mittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Wer- den die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nah dem Nettogewiht zu verzollenden Waaren, soweit für dieselben eine zusätliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen, und zwar nach dem höchsten der betreffenden Sätze, vergütet.

2) Es ift zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer ctwa umgebenden weiteren unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk- und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh mit den zusammenhaltenden Stricken 2c. vor der Berwiegung abzunehmen. Für Säcke oder Matten, in denen Fässer mit Flüssig- keiten eingehen, kann die Lara von 2 bezw. von 4°/o, für Kisten die gleiche Tar& wie für Ueberfässer bewilligt werden.

Geben Flüssigkeiten nit in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welcbe in Körbe oder Kisten verpackt find, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tara- säße für Körbe oder Kisten niht gewährt werden, vielmehr ist der Eingang®zoll vom Bruttogewiht zu erheben, insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklichh beantragt wird.

3) Gehen Waaren, für welche eine angie Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten in kleinen Kisten 24 9%, in Körbcben oder Pappkästchen 12 %/o, für frishe und getrocknete Südfrüchte in Schachteln, Körbchen oder Kisthen 10 %, in Säckchen oder Bällchen 2 9/0), in doppelter Umschließung cin, so kann das Nettogewicht ent- weder durch Abzug der Gesammt-Taravergütung für die äußere und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten, nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren Umschließung und demnäcstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusäßlichen Tara festgestellt werden.

Sofern Waaren, für welche eine zusäßliche Tara bewilligt ist, in mehr ols zweifaber Umschliceßung eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.

4) Die Bestimmungen über Bulapara beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solhe Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kisten und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten, Körbchen oder Pappkästen, welche der Regel nah nur mit ciner weiteren äußeren Umschlicßung versehen eingehen.

Gehen Waaren, für welche eine e Tara bewilligt ift, ohne äußere Umschließung nur in solchen Ümschließungen ein, für welche die Zusaßtara festgeseßt ist, so darf nur die letztere, nicht aber cine für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.

5) Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 Absatz 1 finden au auf die äußere Umscließung derjenigen Waaren, für welche eine zusäßliche Tara bewilligt ift, Anwendung.

Hiernach ergeben \ih folgende Tarasät:e: a. Für frische Apfelsinen und Citronen.

Eine äußere Um- Aeu 1 \{licfuna.

\{ließung ist nich rem sGließung, B idi vorhanden oder S it dieselbe is vor

Umschließung. sder Verwiegung |

abgenommen.

Prozente des Bruttogewichts, Sôccben oder | | | TICUMER y » » a 61G 16] Schachteln, Körb- 4

chen oder Kistchen 12114116 |

i d in Ums{ließungen von einfachem, leihtem Leinen,“ anstatt : e2 in Ballen oder Säcken von {werem Leinen. 1 in Säcken von leichtem Leinen,“ Bei Nummer 25 x. 1 und 2: „4 in Ballen. 1 in Umschlicßungen von einfachem, leihtem Leinen,“ anstatt: - „4 in Ballen von s{werem Leinen. 1 in Säcken von leichtem Leinen.“

b. Für fris{che Limonen, Pomeranzen, Granaten u. dergl.

Eine äußere Aeußere Ums{ließung. Umscbließung b ist nicht vor- handen oder dieselbe ift vor der

Verwiegung abgenommen.

Prozente des Bruttogewichts. 2 6 |13 20 S oder SeEO 2 4 8-115: 22 ahteln , côrbcen | oder Kisthen .… . 10 12 | 14 1 16 423 30

c. Für Feigen, Korinthen, Rosinen, getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl.

Fässer und Kisten

Innere Umschließung.

Eine äußere Um- dn ist i vorhanden oder

Junere dieselbe is vor} Umschließung. |der Verwiegung

__ Aeußere Umschließung. Fässer und Fässer | |

ôrbe von und Körbe 300kg und unter darüber. | 300 kg.

ruttogewi ;

Sâte Matten

S Ballen

abgenommen. Prozente d

Lo) tv

| Säcken oder | S G cs! 2 4 | 9 ateln, Körb- chen od. Kistchen 10 12/14/16} 17

d, Für Cigarren und Cigarretten.

Eine äußere Umschließung ist nicht vorhanden oder dieselbe ift

vor der Ver-

wiegung abge- nommen,

Prozente des Bruttogewichts.

20 4 Ol 12/43/16 Kleine Kisten 94 26 (2830| 38 137 | 40 Körbchen oder Pappkästen 12 14 116 |18| 24 |25 | 28

8. 6.

Taravergütung für zusammen verpackte verschieden tarifirte Waaren.

1) Gehen verschieden tarifirte Waaren in einer und derselben Umschließung ein, so bleibt die gemeinsame Umschließung vorbehaltlich ihrer etwaigen Verzollung für sich (vergl. §. 7) bei Feststellung des zollpflichtigen Gewichts der einzelnen Waaren außer Betracht. Es findet also der Zuschlag einer Antheiltara (ohne Unterschied, ob die betreffenden Waaren brutto oder netto zu verzollen find) nit statt, sondern es ist das zollpflihtige Gewicht bezw. die Tara der einzelnen Waaren unter Außerachtlassung der Außenverpackung lediglich nach den gewöhnlichen Regeln zu ermitteln.

2) Die Bestimmung in Ziffer 1 ist auch anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen Zollsäten angehörige, nah den allgemeinen Bestimmungen der Bruttoverzollung unter- liegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen; jedo kann auch die Verzollung nach dem Gesammt-Bruttogewichte des be- treffenden Kollo vorgenommen werden, wenn von Seiten des Dekla- ranten ein dahin gehender Antrag gestellt wird. Behufs der statisti- \{en Anschreibung f in solchen Fällen das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammt-Bruttogewichts nah Ver- hältniß der in der Deklaration 2c. angegeben Mengen zu berechnen.

3) Bei dem Eingange von brutto zu verzollenden Waaren kann das denselben zu ihrer Erhaltung auf dem Transporte beigepackte Eis vor der Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden.

4) In Fällen, in welchen einer brutto zu verzollenden Waare noch andere Waaren in verhältnißmäßig geringfügiger Menge beige-, pat sind, ist die Zollverwaltung befugt, für die erstere Waare den Zoll nah dem Gewichte des ganzen Kollo nach Abzug des Gewichts der beigepackten Waaren zu erheben.

D: le

Einfluß der Ums{hließung auf den Zollsaß, bezw. besondere Ver- zollung der Umschließung.

1) Gehen zollpflichtige oder zollfreie Gegenstände in äußeren Um- \{ließungen ein, welche bei den anen als Verpackung überhaupt nicht vorgesehen sind (z. B. Cylinder, Flaschen, Kästen, Fässer 2c. von Metall, Guttapercha u. dergl.), so sind derartige Kolli ein\{ließ- li des Gewichts der Umscließung nah Maßgabe des Inhalts zu behandeln, sofern jene Umschließungen als Fabrik- oder handels- übliche Verpackung anzuerkennen sind. Wird jedoch von den Bethei- ligten die Netto-Crmittelung der Waare oder die Abnahme einer der- artigen äußeren Umschließung beantragt, oder ist es augenscheinlich, daß leßtere nur deshalb als Emballage gewählt ist, um den Zoll dafür zu ersparen, so tritt Nettoverwiegung cin, und die Umschließung wie die Waare sind je nach ihrer Beschaffenheit besonders zu tarifiren.

2) Die inneren Umschließungen, welcbe nach §. 1 B. nit zum Nettogerwoiht der Waare gehören, sind zollfrei zu belassen, sofern es sid dabei nuc um gewöhnliche Umscließungen von geringem Ge- brauhs- oder Verkaufswerth handelt. Haben die Umschließungen da- gegen an sih einen erhebliheren Gebrauhs- oder Verkaufäwerth, so sind sie ihrer Beschaffenheit nah besonders zu tarifiren und zur Ver- zollung zu ziehen, sofern nicht der Betheiligte beantragt, dieselben als innere Umschließungen, welche zum Nettogewicht der Waare gehören, nah Ziffer 3 zu behandeln.

3) Die inneren Unmschließungen, welche nah 8. 1 A. zum Netto- gewicht der Waare gehören, bleiben in der Regel ohne Einfluß auf die Tarifirung der leßteren.

Haben jedo diese Umscbließungen an \ich einen erhebli{eren Gebrauchs- oder Verkaufsnerth und unterliegen sie gleibzeitig an si einem Zollsaße von mehr als 30 G für 100 kg, während der Zoll- saß der Waare hinter dem Zollsatze der Umscbließung zurückbleibt, so ist die Waare wie die Umschließung je nah Beschaffenheit besonders zu tarifiren, sofern nicht, wie nachstehend unter Ziffer 4, besondere Ausnahmen vorgeschrieben sind, oder der Waarendiêponent ausdrüclich die Tarifirung der Waare sammt der inneren Umschließung nach dem Zollsatze der letzteren beantragt. :

Sind die Umscbließungen augenscheinliß nur gewählt, um den Zoll dafür ganz oder theilweise zu sparen, so unterliegen sie den Bestimmungen des Absaß 2 auch dann, wenn der Zollsat 30 K oder weniger für 100 kg beträgt.

Bei der Ermittelung des Gewihts von Umschließungen der in Rede stehenden Art zum Zweck ihrer gesonderten Verzollung finden die Vorschriften im §. 3 Ziffer 3 sinngemäße Anwendung.

4) Etuis, Futterale und ähnliche Umschließungen, welche dazu be- stimmt sind, den darin enthaltenen Waaren zur ferneren Aufbewahrung zu dienen, find mit diesen Waaren zusammen als cin Ganzes nab dem- jenigen Tarifsaßze zur Verzollung zu ziehen, welchem der höher ta- rifirte Theil sei es das Etui für si allein betrachtet oder dessen Inhalt getrennt von dem Etui gedacht unterliegt. Besteht der Fnbalt aus verschieden tarifirten Gegenständen, so findet die Verzol- lung nah dem am höchsten belegten Bestandtheile statt, mit der R gabe jedo, daß der am höcsten belegte Bestandtheil bei der Tarifi- rung dann außer Betracht bleibt, wenn derselbe im Vergleih zum Volumen und Gewicht des übrigen Inhalts nur von ganz untergeord- neter Bedeutung ist,

Aeußere Umschließung.

Innere Umschließung.

Gehen sole Etyis no in besonderen Unmf®ließungen ein, deren Zweck ist, die Etuis selbst dauernd vor Beschädigung zu \{chüten, \o werden diese Umschließungen dem Nettogewicht beigercchnet, ohne auf daa obigem Grundsatze zu bestimmenden Zollsaß einen Einfluß: zu üben.

Ausnahmen finden statt bei den Etuis, in denen Medaillen oder optishe und andere unter Tarifnummer 15 a. 2 begriffene Instru- mente eingehen, sowie bei einfaben Ueberzügen aus Zeugstoffen (z. B. über Gewehre und Stöcke), Dieselben werden entweder mit dem: zollfreien Inhalt zollfrei gelassen oder zum Nettogewiht des zoll- pflichtigen Inhalts hinzugerechnet. ; i

Gehen Münzen für öffentliche oder Privatsammlungen in Um- \Wließungen ein, welche zur ferneren Aufbewahrung dienen, fo bleiben diese bei der Tarifirung außer Rücksicht. . -

5) Schußdecken, in welchen Lokomobilen, landwirthschaftliche und andere Maschinen und Wagen eingehen, und welche durch Zuschneiden, Nähen 2c. nach diesen Gegenständen geformt sind, werden zusammen mit den Maschinen 2c. nach den für diefe festgestellten Säßen verzollt.

6) Koffer, welche als Neisegeräth dienen, find auch dann auf Grund des Zolltarif-Gescßes §. 5 Ziffer 4 zollfrei zu lassen, wenn sie außer Neisceffekten noch zollpflichtige, jedo nicht als Handelsgegen- stände eingeführte Waaren enthalten. Ebenso sind Koffer, in denen- ih Muster oder Proben befinden, welche Gewerbetreibende zur Aus- übung ihres Berufes mit sich führen, bezw. vorausshicken oder sich nachkommen laffen, von der Zollfreihcit nicht ausgeschlossen, mögen die Muster oder Proben an si zollfrei oder zollpflichtig sein. -

Dagegen unterliegen Koffer, in denen Handelswaaren eingeführt werden, der tarifmäßigen Verzollung, wenn nicht aus der Beschaffen- heit der Koffer sih augenscheinli ergiebt, daß dieselben lediglich als Emballage für die eingeführten Waaren dienen und auch ferner nur- zu diesem Zwecke bestimmt sind.

Gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), welche zur Verpackung feiner Felle zur Pelzwerkbereitung verwendet zu werden pflegen, sind: mit den Fellen zollfrei zu lassen.

Berlin, den 17, Mai 1882.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.

Statistische Nachrichten.

Der amtlichen „Statistik der zum Neffort des Königlich» preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf- und Gefangenenanstalten pro 1. April 1880/81" entnehmen wir noch folgende Daten: Was die Staats- und Heimath8angehörigkeit der Zuchthau8gefangenen betrifft, so waren Preußen 95,24 9% gegen 95,44 9/6 im Jahre 1879/80, Angehörige des Deutschen Reichs 3,55 gegen 3,57 °/o, Ausländer 1,21 gegen 0,99 9/9. Auf 1000 Köpfe der Gesainmtbevölkerung Preußens nach der Zählung von 1880 kamen im Durcbschnitt der ganzen Monarcbie 0,32 gegen 0,29 de A und Bevölkerungsaufnahme von 1875, aus der Provinz Ostpreußen 0,52 gegen 0,47, Westpreußen 0,54 gegen 0,49, Brandenburg einschl. Berlin 0,37 gegen 0,32, Pommern 0,28 gegen 0,25, Posen 0,61 gegen 0,55, Schlesien 0,46 gegen 0,40, Sachsen 0,24 gegen 0,24, Schleêwig- Holstein 0,13 gegen 0,15, Hannover 0,18 gegen 0,16, Westfalen 0,19 gegen 0,19, Hefsen-Nafsau 0,18 gegen 0,16, Rheinprovinz 0,17 gegen 0,14, Hohenzollern 0,03 gegen 0,06. Von dem Zugange waren orts- behörig in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern 29,60 gegen 3043 °/g de 1879/80, in Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 20,33 gegen 19,69 °/0, in Ortschaften des platten Landes 50,07 gegen 49,88 9/0. Nach der Volkézählung von 1880 vertheille sich die Be- völkerung Preußens auf Städte mit mehr als 10000 Einwohnern

6 039 531, auf Städte mit weniger als 100009 Einwohnern 3 634 175,

auf Ortschaften des platten Landes 17 605 205. ) vorangegebenen Bevölkerung kamen hiernahß Zuchthauëstrafen zur Vollstreckung: auf Städten mit mehr als 10000 Ein- wohnern 0,45 gegen 0,46, mit weniger als 10000 Einwohnern 0,51 gegen 0,43, aus Ortschaften des platten Landes 0,26 gegen 0,23 de 1879/80. Nach dem Bekenntnißstande waren die zugegangenen Zuchthausgefangenen : evangelisch 59,85 9/9 gegen 59,48 9/0, katholisch 39,03 gegen 39,11%, jüdisch 1,08 gegen 1,35 °/, Andersgläubige 0,04 gegen 0,06%. Auf ke 1000 Köpfe der evangelischen resp. ‘der katholischen, jüdishen und andersgläubigen Bevölkerung treffen hier- nah zugegangene Zuchthausgefangene des betreffenden Bekenntnisses im Durchschnitt der Monarchie evangelisbe 0,31 gegen 0,28 de 1879/80, fatholische 0,39 gegen 0,35, Juden 0,27 gegen 0,31, Anders- gläubige 0,06 gegen 0,04. Im Verhältniß zu der Gesammtzahl der in Zugang gekommenen Zuchthausgefangenen männlichen resp. weiblihen Geschlechts betrug der Prozentsaß der einzelnen Alterskla\sen : 18 und 19 Jahre Männer 2,94, Weiber 1,64, 20 bis 29 J. 33,87 bez. 29,49, 30—39 J, 81,02 bez. 2628, 40—49. F, 19,35 bez. 25,02, 50—59 J. 8,96 bez. 13,18, 60—69 F. 3,31 bez. 3,80, 70 Jahre und darüber Männer 0,55, Weiber 0,59, Vor dem Zugange im Jahre 1. April 1880/81 waren: ehelich Geborene 92,30 9/6 gegen 92,23 "/9 de 1879/80, unehelich Geborene 7,70 gegen 7,77 9/9, verheirathet 41,64 gegen 40,08 %, verwittwet 7,64 gegen 7,56%, geschieden 2,27 gegen 2,17°%/, unverheirathet 48,45 gegen 80,19%. PV.nter den in Zugang gekommenen Weibern befanden sich Personen, welche außerehelich geboren hatten: Wittwen und geschièdene Ehefrauen 2,79 gegen 6,45% der betreffenden Kategorie, unverehelichte 43,20 gegen 43,18 9/9 der unver- heiratheten Weiber, Im Verhältniß zu der Gesammtheit der in Zu- gang gekommenen Zuchthausgefangenen betrug der Prozentsatz bei den verheiratheten Männern 42,25, Weibern 38,12; verwittweten 95,87 bez. 17,94; geschiedenen 2,07 bez. 3,43; unverheiratheten 49,81 bez. 41,51. Von den als Zuchthausgefangenen in Zugang Gekom- menen hatten genossen: höhere als Elementar-Schulbildung 0,88 9% gegen 9,82 de 1879/80, Elementar-Schulbildung 83,03 gegen 83,75 9%, keine Schulbildung 16,09 gegen 15,43 °/9, Von den în Zugang ge- kommenen Männern hatten im Militär gedient 29,13 °%/5 gegen 30,18 und zwar zur Zeit der Veructkbcilung von den im Ganzen 2288 Ge- dienten 132, die Uebrigen früher. Das Prozentverhältniß der ver- chiedenen Verbrechen untereinander stellt sih wie folgt: Hochverrath, Landesverrath, Beleidigung des Landesherrn oder eines anderen Bundesfürsten 0,02 gegen 0,03, qualifizirter Aufruhr und Land- friedensbruch 1,32 gegen 0,83, Münzverbrechen 0,72 gegen 0,78, Meineid 6,79 gegen 7,06, Verbrechen in Bezug auf den Personen- stand 0,03, Verbrechen gegen die Sittlichkeit 6,69 gegen 7,59, Ver- brehen gegen das Leben: a. Mord 0,73 gegen 1,05, b. Todt- chlag 0,79 gegen 0,76, e, Kindcêsmord 0,40 gegen 0M. L E V cin E: Körperverletzung 1,53 gegen 1,47, Dicbstahl und Unters{lagung 68,33 gegen 66,32, Raub und Erpressung 1,72 gegen 1,97, Hehlerei 1,93 gegen 2,08, Betrug, Untreue, Urkundenfälsbung und Bankerutt 4,09 gegen 4,14, Band 3,04 gegen 2,97, Verbrechen im Amte 0,17 gegen 0,23, Desertion vom Militär 0,55 gegen 0,80. Die Dauer der Strafen, zu denen die in dem Jahre 1, April 1880/81 lugegangenen Zuchthaus- gefangenen verurtheilt waren, betrug: Lebenszeit bei 0,62% gegen 0,85% de 1879/80, 15 Sahbre bei 0,49 gegen 0,38 9/%, über V S L 10 Jahre bei 0,80 gegen 0,73 %, über 5— 10 J. bei 7,10 gegen 7,67 9%, über 3—5 J. bei 13,30 gegen 13,88 9%, über 2—3 J. bei 18,05 gegen 17,82 9%, über 1—2 F. bei 37,86 gegen 37,65 °/o, 1 Jahr und weniger bei 21,78 gegen 21,02 °/

In dem Straferkenntnisse war zugleih die Zulässigkeit von Polizet- aufsicbt ausgesprochen: bei 5174 Männern und 965 Weibern. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenre{chte wurde ausgesprochen über 7C88 Männer und 1195 Weiber. Von den im Jahre 1/4 80/81 zuge- ry Fu haus efangenen waren wegen Vergehen oder Verbrechen bereits früher bestraft 7033 oder 76,47 9% gegen 76,84%/6 de 1879/80. Der Abgang an Zucbthausgefangenen betrug 8390 und zwar ginaen ab in Folge Ableufs der Strafzeit 77,87 v/9 gegen 809,97 9/6, Bes gnadigung 0,73 gegen 1,36 %, Abführung nach anderen Straß und Gefangenenanstalten 2c. 11,54 gegen 8,44 %/4, Todesfalls

Auf 1000 Köpfe der

8,01 gegen 7,60 9/0, Blödsinnigkeits- oder Wahnsinnigkeitserklärung 0,14 gegen 0,05 9%, vorläufiger Entlassung aus der Haft 1,20 gegen zeitweiliger Beurlaubung 0,14 gegen 0,05 9%, zeitweiliger

6 gegen 0,25 9/0, Am Schlusse des Jahres ver- Hiervon waren verurtheilt auf ahre 1,92 gegen 1 g 9%, über 5—10 Jahre 16,63 aegen 16,64 °/o, über 3—5 Jahre 21,68 gegen 21,17 9%, - Jahre 19,73 ‘gegen 19,44 %, über 1—2 Jahre 25,33 gegen 26,65 9%, über 1 Jahr und weniger 7,95 gegen 6,65 %. D Gesammtzahl der detinirten Zuchthaus8gefangenen betrug 28 611. Da- von waren evangelisch 17 299, d. h. auf 1000 Kößfe der evangelischen Bevölkerung 0,98 gegen 1,00, katholisch 10985 bzw. 1,19 gegen 1,17, jüdisch 313 bzw. 0,86 gegen 0,91, anderêgläubig 14 bzw. 0,22 gegen 18 und 19 Jahren -1,96 %/ der Gesammtzahl, 20—29 Jahren 32,97 %, 30—39. Fahren 30,30%, 90—59 Jahren 10,33 9%, 60—69 Jahren und darüber 0,50 9%/.

1,02 9/0, _ Ueberweisung an Kranken- und Irrenanstalten 0,1 Entweicbung 0,21 gegen 0,26 9%. blieben 20 276 Zuchthausgefangene.

Lebenszeit 4,00 gegen 4,32 9/0, über 15 und mehr F

Di

2,12 °/o, über 10—excl. 15 Jahre 2,76 gegen 3,01 über 2—3 J

0,09. Es befanden sich im Alter von

40—49 Jahren 30,86 9/6, 3,08 %, von 70 Jahren ehelich geboren 92,27 "/9, uncheliß geboren heirathct 40,68 9/0, verwittwet 7,06 c, geschieden heirathet 50,00%. Schulbildung hatten, Elementar 1,13%, gegen 1,10 %/,, gegen 25,13 9%,

nur lesen 6,30 gegen 6,31%. Ohne Schulbildung waren 13,77 gegen

as

ie

Es waren 7,73 9%, ver- 2,26 9%, unver- und zwar böbere als Elementar a. vollständige 26,62

b, mangelhafte 52,18 gegen 54,01 %/. Es fonnten

13,45%. Aus Städten mit mehr als 10000 Einwohner kamen auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte über 10090 Einwohner, 1,36 gegen 1,49; aus Städten mit weniger als 10000 Einwohner auf 1000 Köpfe der Bevölkerung der Städte unter 10000 Ein- wohner 1,53 gegen 1,44, vom Lande auf 1000 Köpfe der ländlichen Bevölkerung 0,84 gegen 0,83 de 1879/80. Von der Gesammtzabl der detinirten Zuchthausgefangenen waren bereits bestraft wegen früherer Verbreben oder Vergehen 76,70 9/9 der Gesammtzabl gegen 76,71 9/9. Die Gesammtzahl der detinirtenGefängnißgefangenen betrug 33 355. Davon waren evangelisch 48,53 %% gegen 48,06 °%% de 1879/80, tatholisch 50,30 °/6 gegen 50,63 9%, jüdish 1,09 %/6 gegen 1,26°/o, anders gläubig 0,08 9/9 gegen 0,11 %. Es befanden ih im Alter von untex 18 Jahren 5,13 9% gegen 4,37 %, von 18 und 19 Jahren 8,60% gegen 8,65 °/o, von 2—29 Jahren 37,46 % gegen 38,89 %, von 30—39 Jahrcn 23,80% gegen 24,59 %0, von 40—49 Jahren 15,36% gegen 14,11%, von 50—59 Jahren 6,71% gegen 6,77%, von 60—69 Sahren 2,44% gegen 2,18 9%, von 70 Jahren und darüber 0,50 gegen 0,44%. Es waren: chelih geboren 94,14 °%/9 der Gesammtzahl, unehbelich geboren 9,86 9/0, verheirathet 34,04 °%/e, verwittwet 6,60 °/,, geschieden 1,16%, unverheirathet 58,20 9%, der Gesammtzahl. Schulbildung hatten und zwar: höhere als Elementar 0,74 gegen 1,12 %% der Gesammtzahl; Glementar a. vollständige 68,47 gegen 59,47 °%%, b. mangelhafte 24,04 gegen 31,19 9%. Es konnten nur lesen 0,96 geaen 2,227. Ohne Schulbildung waren 5,79 gegen 5,95 %. Nach den bisherigen Standes-

und Erwerbsverbältnien klassifizirt, ergiebt sich folgendes Resultat: 1) Land- und Forstwirthschaft, Gärtnerei: a. Grundeigenthümer 1,14 ‘9 der Gesammizaßl, b. Päcter 0,17 “/0,. c. Arbeitnehmer 15,24 “/o, 2) Industrie, Handel und Verkehr: a. Arbeitgeber 2,57 °%%0, b. Arbeitnehmer 48,40 9/0, 3) persönliche Dienste Leistende 12,72 %/6, 4) Armee und Kriegsmarine 0,71 °%%, 5) Beamte, Aerzte, Geistliche, Lehrer, Gelehrte, Schriftsteller 2c. 0,82 è/o, 6) fonstige Berufsarten und ohne “Berufsangabe 18,23 %, Aus Städten mit mebr als 10 000 Einwohnern 50,47 % gegen 48,90 9% de 1879/86, aus Städten mit weniger als 10000 Einwohnern 12,609 9% gegen 14,14 °%/; vom Lande 36,93 %/ gegen 36,96 9%. Von der Gesammtzahl der detinirten Gefänguißzefangenen waren bereits be- straft wegen früherer Verbrechen, Vergehen 2c. 64,03%% der Gesammt- zahl gegen 52,379 de 1879/80. Die Zahl der verwahrlosten Kin- der, welbe in der Zeit vom 1. Oktober 1878 (dem Tage des In- krafttretens des Gesetes vom 13. März 1878) bis zum 39. September 1881 dur die Vormundschaftsgerichte zur Zwangéerziehung bestimmt und den fommunalen Verbänden zur Unterbringung in einer Er- ziehungsanstalt oder in einer Familie überwiesen worden sind) betrug im ganzen Staate 3364. Von diesen Kindern sind untergebracht, und zwar: überhaupt 3038, in Familien 523, in Anstalten: a. in besonderen von den Kommunalverbänden eingerihteten 238, b. in Privatanstalten 2277.

Zusammenstellung abhanden gekommener, z (Erscheint auf Grund amtlicher Mittheilungen jedes V

Staatsschuldsoheine : Litt. F. No. 107768 Litt. H. No. 17621 n. 61771 über je 25 Thlr. Sokhuldversohreibungen der consolidirten

ur Amortisation angemeldeter und gerichtlich jerteljahr, s. Circular-Verfügung vom 12. November 1869, Staats-Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial-

zu mortifizirender Werthpapiere:

blatt für die gesammte innere Verwaltung 1869 No. 11 Seite 273.)

No. L.

(No. XLIX. s, Reichs- u. Staats-Anzeiger von 1882 No. 37. Erste Beilage.)

über 100 Thlr., 43 % Staats-

Anleihe: Litt. C. No. 21296. 22125, 40788 über je 590 Thlr., Litt. F, No. 15455 fiber 50 ThlIr., Litt. K. No. 14855 über 5009 M

Schuldverschreibungen der consolidirten Anleihe: Litt. C. No. 69810 über 1000 M, Litt 17015, 59663. 59665 über je 500 M

Vormals nassauischer Prämienschein: No.

25 FI. Vormals Kkurhessischer Prämienschein: Ser I. Abtheilung zu 20 Thlr.

4°/6 Staats- . D. No. 17014.

16368. über 1326 No. 33132

Sohuldverschreibung der Reichs-Anleihe von 1878; Litt. C.

No. 5061 über 1000 M

Sohuldversohreibung der Reioks-Anleiko von 1879 ; Litt. C.

No. 4192 über 1000 M

Rentenbriefe der Provinz Brandenburg: Litt. A. No. 9966. 9967 à 3C009 MÆ, Litt. C. No. 11333, 11334. 11335 à 300 Mb, Litt. D. No. 2612, 4017. 9137. 9138. 9139 à 75 4

Rentonbriefe der Provinz Sachsen: Litt. A.

No. 12513 liber

3000 J (1000 Thlr.), Litt. B. No. 3441 über 1500 M (500 Thlr.).

Litt, C. No. 17109 u. 17110 über je 300 M. (100

Thlr.), Litt. D.

No. 14903. 14904 u. 14905 über je 75 M. (25 Thlr.).

Sohuldverschreibung der Bichsfeldsohen

Tilgungskasse ;

Litt. B. à 4% No. 1372 über 1500 A (500 Thlr.).

Rheinisoh-Westfälischer Rentenbrief. über 75 M.

Ostpreussische Pfandbriefe: Litt. E. à 4% Télr,, Litt. E, à 3340/0 No. 1659 à 100 Thlr, à 34 %/ à 100 Thlr.

Litt,

D, No. 8842

No. 1448 à 100 Gedau No. 21

Pfandbriefe der schlesisohen Landsohaft.

I, Altlandschaftliche Pfandbriefe, à 34 9%.

Bo c Da No 0A

HANO E R 8J, Lampérsdorf, Kr. Steinau .., IW. , 1 Petersheide Vorwerk . .. , . NG.

à 409%). Matzdorf, Kr. Creuzburg. .. . BB.

100 Thlr.

—XOD S L

50-0 O

2 0 E:

IL. Andere Pfandbriefe,

Die Schlesischen 4 proz. Pfandbriefe Litt. A. Serie III. No. 2314. 2465. 3876. 6657. 6658. 6675. 6682, 8424. 9083. 9227. 9228. 9229. 9890, 10066. 10170. 10550. 10566. 10659. 11227. 11688. 11699. u. 14378 je über 300 Æ, Serie IV. No. 3677 n. 3922 je über 150 M, Litt. C. Serie IIT. No. 1738 u. 3029 je über 300 M

_ Sohuldyverschreibungen der Nassauischen Landesbank, Litt, A, a. No. 33. 145, 186. 289, 290. 423. 441. 448. 456. 477. 675, 760, 799. 905. 963. 976. 979. 1073. 1164. 1165, 1205. 1237. 1338, 1370. 1385. 1823. 1906. 1920 1959. 2012. 2218. Litt. A. b, No. 40, 295. 297, 298. 369. 440. 501. 680. 762, 815. 971. 1004. 1148. 1172. 1185. 1201. 1202. 1203. 1234. 1262. 1401. 1432. 1500. 1903, 1985, 2170. 2182. 2287. 2288. 2289, 2356. 2469. 2481. Litt. A. c. No. 71, 250. 251. 330. 331, 384, 491. 611. 636. 637, 710. 758. 788, 1002. 1659. 1682. 1839. 1890. 1891. 1926. 9034. 2071. Litt. A. d, No. 135. 136. 137. 138. 139, 232, 323. 878. 904. Litt. C. a. No. 284. 395. 425. 557, 599. 632. 633. 646. 775. 786. 1349. 2176, 2255. 2265. 2840, 2869. 2981. 3007. 3139. 3180. 3221. 3682. Litt. C. b, No. 564. 764. 815. 816. 1105. 1109, 1242. 1280. 1286. 1450. 1583. 1796. 1943. 2040. 2132, 2544. 2560. 3167. 3320, 3427. 3497. 4407, 5070. 5255. 5753. Litt. C. e. No. 247. 280. 653, 668, 682. 700. 701. 1012. 1825. 2015. 2182. 2221. 2242. 2274. 2455. 2566. 2644. 2768, 2769. 92770. 2771. 3096. 3097. 3346. 3347. 3348, 3349, 3721 - 3773. 3774. 4204. 4205. 4253. 4254. Litt. C. d. No. 448. 1020. 1026. 1374. 1375, 1496, 1498, 1521. 1563. 1597. 1624. 1625. 1626. 2068. 2069. Citt. D, a, No. 625. 1730. Litt. D. b. No. 1093. 2796. Litt. D. c. No. 70. Litt. E. a. No. 399, 3948. 4088. Litt. E. b. No. 2129. 2840. 9879, 5880. 7680. 8515, 8516. 8517, 9079. 9080. 9081. 9082. 9083. Litt. E. c. No. 545, 1398. Litt. F, c. No. 590.

Berliner Pfandbriefe. 41 0/9 Litt. A. No: 29778. 39325. 46704 à 300 A. 59% Litt. F. No. 1958, 6513, 6628 à 300 Á., Litt, G, No. 2300. 2301. 4305. 5594. 6189. 6329, 6330, 6794 à 150 M

Berliner Stadt-Obligaticnen und Anleihesoheine,

Litt. D. à 200 Thlr. à 4170/9 No. 2107. 8421. 9030. 14932. 17090. » 9,0100 A4, 120380 418028, 20852;-/94410: s 20961, 27700. 28478, 31781

á O i

A 45» wv LOO0L S 10900. 223202,

Litt. G. à 25 Thlr. à 4409/9 No. 15311. 17847. 39679. : 39424, ; 20A 4 CBDTA . à 1000 M à o 19682. 500 ,„ 12563. 39681, 52294. L n 6924, 6941. 9358, 9512. 11161. 3409, F » 7Tl. 3583, 6927, 6948. 9039 11943, 15599, Sparkassenbuch No. 7553, von der städtischen Sparkasse zu Bromberg, ausgefertigt für Albrecht von Alvensleben.

Bergisoh-Märkische Stamm-Aktien: à 109 Thlr. No. 32581. 110880, 259743. 395541/43, 514449. 590272,

15515, 18239, 39691, 42536.

17509. 32375. 36772, 44679.

17594. 33292, 39375,

16042, 26003. A-2900, A a 100 A

à

__ Bergisch-Märkisohe Priocritäts-Obligaticnen ; III. Serie Litt. B. à 100 Thlr. No. 144696, desgl. Litt. C. à 100 Thlr. No. 47699/94; do. V, Serie à 200 Thlr. No. 24347, desgl. à 100 Thlr. No, 41862. 42989; do. VI. Serie à 500 Thlr. No. 4066. 4215. 4218, desgl. à 200 Thlr. No, 15623, 17891. 19859, 24436. 39678, desgl. à 100 Thlr. No. 56024. 77870. 77871. 82416. 97365. 101355. 109498; do. VII. Serie à 200 Thlr. No. 37536, desgl, à 109 Thlr. No. 42416. 68650.

DüsseIdort - Elberfelder Prioritäts - Obligation; 100 Thlr. No. 3881,

Bergisoh-Märkisohe Nordbahn-Prioritäts-Obligation: à 100 Thlr. No. 6615.

Cöln-Mindener Eisenbahn: 41% Prioritäts-Obligation I. Em. No. 899 à 500 Thlr. nebst Zinscoupon per 2. Januar 1883.

Märkisoh - Posener Biseubahn; No. 27575 und 27576 à 200 Thlr.

Niederschlesisch - Märkisohe Eisenbahn - Prioritäts - Obliga- tionen, Serie II. No. 18218. 18375 über je 50 Thlr., Serie III. No. 21778 über 100 Tblr.

I, Serie à

Stamm - Prioritäts - Aktien

8 5 Inserate für den Deutschen Neibs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königliche Expediti

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin 83W., Wilhelm-Straße Nr. 32,

Oeffeutlicß

on 1, Steckbriefe und Untersachungs-Sachen.

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich n d p qud R E | 6. Verschiedene Bekanntmachungen

und Grosshandel,

3, Verkäufe, Verpachtnngen, Submissionen etc.| 7. Literarische Anzeigen,

3 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8, Theater-Anzeigen,

Subhafationen, Aufgebote, Vor- ladungen u, dergl,

Verkaufsanzeige nebst Edictalladung.

In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu- biger des Hofbesitzers Gellersen in Oldendorf, sollen auf Antrag des gerichtlih bestellten Kurators Justiz-Rath Egcrsdorff folgende zur Masse ge- hörige, in der Feldmark Oldendorf belegene, unter Art. Nr. 1 der Grundsteuermutterrolle von Olden- dorf verzeihnete Grundgüter, welce bislang von dem Pächter Jürgen Heinri Friedrih Meyer daselbst ge- nußt wurden, zwangsweise in dem dazu auf

Freitag, den 7. Juli d, J., Morgens 11 Uhr, allhier anberaumten Termine öffentli versteigert werden.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welbe daran Eigenthums-, Näher-, lehn- rechtliche, fideikommissarishe, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbejondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige ira obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Necht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe.

Lunerurg, den 20. Mai 1882.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 11. (ocz) Brauns. Beglaubigt :

G. Stieger,

Sekr.

, Verzeichniß der Grundgüter: 1) Die Haidkoppel „Suhroh“, Kartenblatt 1, Par- ¿elle Nr. 2, groy 19,4025 ha, p le “Nel gr eitter den Tenden“, Kartenblatt 1, arzelle Nr. o 10 E, [c 370144 s ¿ z groß zusammen 3) von der Koppel „Scbierhorst* Parzelle Nr. 91, Kartenblatt 1, groß 1,0016 ha, v x

[23553]

zelle 90, Kartenblatt 1, circa 6,4149 ha an der

südlichen Seite,

u. s, W. von öffentlichen Papieren. |

Ft tant

E D— =— =

5) L luzciger. Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des

| 5, Tndustrielle Etablissements, Fabriken

In der Börsen- beilage,

Kaufliebhaber werden damit géèladen. 2 Alle, welhe daran Eigenthums-, Näher-, lehn-

E A

„Juvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Daube & Co., E, Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Bureaux.

geeignete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grund- buhauszug können innerhalb der leßten zwei Wochen

5) die Koppel „Hinter den Bergen“, Kartenblatt 1, Parzelle Nr. 17, groß 3,2257 ha,

6) die Koppel „Hinterste Moor“, Kartenblatt 1, Parzellen Nr. 18 und 19, zusammen 0,2165 ba,

7) von der Koppel „Hinterm Deilsfelde*“, Karten- blatt 1, die Parzellen Nr. 76, 77 und 78, groß 2,3191 ha,

8) von derselben Koppel die Parzellen Nr. 80, 81 und 82, zusammen groß 2,9145 ha,

9) die Koppel „Dielskamp“, Kartenblatt 1, Par- zelle Nr. 84, groß 2,1842 ha,

10) die Koppel „Deilsfeld“, Kartenblatt 1, Par- zelle 48, groß 16,9267 ha, .

11) von der zu der Koppel „Hinterm Deilsfelde“ gebörigen Parzelle Nr. 79 circa 3,6301 ba an der östlichen Seite,

12) von der Koppel „Scbierhorst* die Parzellen Nr. 85, 86, 87, 88, 89 in der Größe von zusammen 9,6556 ha,

13) von den Parzellen Nr. 90 10,4840 ha,

14) die Koppel „Auf dem Nolsterfelde“, Gemar- kung Nolfsen, circa 1,0484 ba.

und 92 circa

(2387 Verkaufsanzeige

nebst Ediktalladung.

In Sachen des Uhrmachers Julius Burchardt in Ahlden, Gläubigers,

gegen die Pflegschaft für den abwesenden Stellmacher Mevyne zu Buchholz, Schuldnerin, soll die dem Stellmacher Meyne. gehörige Ab- bauerstelle Haus Nr. 30 zu Buchholz, bestehend aus den in der Gebäudesteuerrolle von Buchbolz unter Nr. 30 verzeibneten Gebäuden und in der Grund- steuermutterrolle von Buchholz unter Artikel Nr. 28 F TIIEER Grundstücken, zwangsweise ia dem

dazu au

Mittwoch, den 19, Juli d. Z,, Nachmittags 3 Uhr, im Müllershen Wirthshause zu Buchholz anbe-

4) von der Koppel „Schierhorsk® von der Par-

rechtliche, fidcikommissarise, Pfand- und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real- berechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefor- dert, selbige im obigen Termine anzumelden und die darüber lautênden Urkunden vorzulegen, unter dem Verwarnen, daß im Nichtanmeldungsfalle das Necht im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verloren gehe. Ahlden, den 15. Mai 1882, Königliches Amtsgericht.

A

Roßner.

[23541]

In Sacen des Großkothsassen und Gastwirths Ludwig Krusholz zu Delligsen, Klägers, wider den Brinksißer Wilhelm Franke Nr. ass. 11 zu Wenzen, 9. gi. als Soldat im Herzoglich Braun- \chweig’s{en Infanterie-Regimente Nr. 92 (Com- pagnie-Hauptmann Diesing), Beklagten, wegen Hypothekkapitals nebst Zinsen, sind nabezeichnete Grundstücke des Beklagten durch Beschluß vom

8. April 1882, eingetragen in das Grundbuch an \{lagnahmt : Das Brinksitzerwesen Nr. ass. 11 zu Wenzen 1) îim Dorfe, Plan-Nr. 27, h 12 a 90 qm 2) beim Ris{h- 20 —_— 0. O A 3) auf dem Galgenberge, , Sundern, E T Termin zur Zwangsversteigerung ist auf Vormittags 10 Uhr, vor unterzeihnetem Herzoglichen Amts pre im Die hypothekarisben Gläubiger baben die Hypo- thekenbriefe im Termine zu überreichen. Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis zu 10 Prozent seines Gebotes durch Baar-

raumten Termine öffentlich versteigert werden.

vor dem Versteigerungstermine auf der Gerichts- \{reiberei eingesehen, auch die Grundstücke \cblst be- sichtigt werden. Greene, den 13, Mai 1882, Herzogliches Amtsgericht, G. Müller.

[23556]

In der Zwangsvollstreckungssahe des Kothsassen und Gemeindevorstehers Friedrih Funke zu Heerte, Gläubigers,

wider

die Ehefrau des Stellmachers Ludwig Vendt, Hen- riette, geb. Gent, zu Rears ) wegen Hypothekkapitals und Zinsen, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses bier anzumelden. Zur Erklärung“ über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 14, Zuli 1882, vor dem unterzeihneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor- geladen werden. Salder, den 19, Mai 1882, Herzoglibes Amtsgericht, Kunze.

[23572] Proelam. Nacdem die Vormünderin der minderjährigen Kinder des Maurers V annes Nolte von Alten- hasungen die väterlide Erbschaft derselben mit der Rechtêwohlthat des Inventars angetreten hat, wer- den die Gläubiger des Johannes Nolte au gefordert, ihre Forderungen bei Meidung der Nihtberücksichti- gung bei Aufstellung des Inventars spätestens im Termin, den 10, Juli 1882, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden. Wolfhagen, den 17. Mai 1882,

Königliches Amtsgericht.

demselben Tage, behuf der Zwangsversteigerung be- nebft Zubehör, als namentli beeke, 4) auf den T a a den 14, September 1882, Wielert'schen Gasthause zu Wenzen angese Die Versteigerungsbedingungen, laut welcher jeder zahlung, Niederlegung kursfähiger Werthpapiere oder

Kersting.