1882 / 148 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

S i i Ei B time iren Ant Std E R A B T Ds S T R R E E EE R E M A IRELAS

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Mapeldem alle das Kre

D: U Rechte und Pflichten der Generaldepütatión. :

Die Generaldepvytation, regelmäßig versammelt, stellt die Ge- Tammtheit aller Miglieder des Vereins dar.

g dg t werpithte! n De,

1) den 1chtsrath zu wahlen (F. ; iz

2) die Rechnung der Direktion und den Rechenschaftsbcri® t des Aufsichtsraths zu prüfen und beide endgültig zu dechargiren, (§. 12);

3) über Aenderungen des Statuts zu berathen und zu %eschließen.

S. 16.

a. Versammlungen. E Die ordentlice Versammlung der Generaldepubation findet alle Sar im Monat Juni statt. Eine außerordentlicbe wird nur berufen,

wenn der Aufsichtsrath solche für nothwendig erachtet oder wenn sie"

von sech8 oder mehr Mitgliedern der Generaldeputation bei dem Auf- fihtsrathe unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt worden ift, oder wenn über Aenderungen des Statuts berathen und beschlossen werden soll 15 Nr. 3 und § 44)

Die Einberufung zu den Versacnmluazen der Generaldeputation erfolgt von dem Aussihtsrathe unter Angabe der Tagesordnung dur besondere, bei der Poft eingescheiebene Cinladungsschreiben, welche anindestens aht Tage vec dem bestimmten Versammlungstage abgehen znüssen. Der Ort der Versammlung is Danzig. j

Die Generaldeputation ift DeWINBIE A, wenn wenigstens der Vorsißende des Aufsichtsrathes und in Fällen seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und sech8 Deputirte anwesend sind. Säramtliche Deputirte haben gkleihes Stimmrecht. Vorscbläge und Anträge, welche Mitglieder der Deputation oder Vereinsmitglieder auf die Tagesorduung der näcsten ordentlichen Versammlung geseßt sehen wollen, müßen bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Auf- sichtsrathe s{riftlèch zugestellt sein. Der Aufsichtsrath ist nur ver- Ppslichtet, diejenigen Anträge von Vereinsmitgliedern in die Tages- ordnung aufzunehmen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern, die beceits seit einem Jahre dem Verbande angehören, gestellt werden ; Die am Erscheinen verhinderten Mitglieder der Generaldeputation EXönnen fich ein Deputationsmitglied substituiren.

8. 17. Vorsitz. L

Fn allen Versammlungen der Generaldeputation führt der Vor- Fitende des Aufsichtsrathes oder nen Stellvertreter den Vorsiß.

Der Vorsitzende hat nur eine berathende Stimme, desgleichen die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Mitglieder der Direktion die an den Sißungen der Generaldeputation theilnehmen; sie find zu Folcher Theilnahme berechtigt.

Protokolle.

Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars Behufs Be- glaubigung der Unterschriften aufgenommen. \

Das Protokoll baben zu unterzeichnen der Vorsißende und wenig- {tens drei der anwesenden M

8. 18. Wahlen und Beschlässe Me Halt rahs und der General- eputation.

Bei Wahlen und Beschlüssen des Aufsichtsrathes und der General- deputation ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste U feine absolute Stimmenmehrheit, so kommen zur engeren Wahl nur die beiden Höchstbestimmten.

aben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen er- halten, so entscheidet das Loos darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, over, wenn es sich um den leßten Wahlgang handelt, als gewählt zu betraten ist. Das Loos wird von dem, der die Wahl leitet, gezogen, ist er selbft Wahlkandidat, so vertritt ihn das dem Lebensalter nach älteste anwesende Mitglied. / j Abstimmungen.

Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst s{riftlichec Stimmzettel oder durch Afklamation sämmtlicher Anwesenden.

Peber die Annahme des einen oder anderen Wahlmodus ent- \cheidet die Versammlung.2

Tritt bei Beschlüfsen der Versammlungen des Aufsichtsrathes oder der Generaldeputation Stimmengleichheit ein, so gilt der betreffende Antrag als verworfen.

| Wirkung der Beschlüsse.

R E Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden ge- nden.

Die in den statutengemäßen Grenzen und Formen gefaßten Be- {{lü}se der Generaldeputation verbinden alle Mitglieder des Vereins wie die übrigen Organe desselben, sofern sie, wo es erforderlich ist, die Genehanigung der Staatsregierung Fehlen haben.

j ; ._ Einladungss\chreiben.

Die rihtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sißungen der Generaldeputation muß bei den Akten bescheinigt sein. Die Ein- Iadungsschreiben gelten als richtig insinuirt, wenn ihre Abgabe zur Post duch Posteinschreibeschein garseivan ist.

: Remunerationen.

Die Deputirten der Generaldeputation erhalten kein Gehalt, Fondern mir Tagegelder von fünfzehn Mark für jeden Sißzungstag und wenn sie Reisen machen, Reisekosten, naÞ den Säßen, welche die Deputinten zum Westpreußischen Provinzial-Landtage beziehen.

e fünf Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten zusammen für jedes Argeoetene Jahr eine Gesammtremuneration mit fünf Prozent der in laufenden Kalenderjahre beim Betriebsfonds neu vereinnahmten Gelder an \Eintritts- und Mitgliederbeiträgen und an den mit Ein- viertel Prozent von den Darlehnsschuldnern zu den Betriebskosten ge- Le T Ses erbält der Vors

ieser Summe er Vorsitzende des Aufsichtsrathes wei Sechstel ;und jedes der übrigen vier Mitglider ein Ct s

Die Stellvectreter im Aufsichtsrath erhalten nur Remuneration, sofern sie F4 Paeiion reten L E für ere Sipung, zu der sie

en {ind und an der sie nehmen, eine Entschädigung mi fechs Mark aus ‘deen Betriebsfonds. S E

§. 21. Agenton, sei es ständi f z eiti sei i

g es ständige , fei es zeitige, es örtliche oder all- gee, kann der Aufsichtsrath bestellen (8. 12). lens kann die irektion ständige oder zeitige örtliche Agenten, welche das Interesse des tuts gegenüber den Kreditsuchenden und den Schuldnern des Vereins nach nftruktionen dex Direktion wahrzunehmen haben, ernennen (§8. 10, 24. Urt. 15). doi Gidg

Alle Agontee ressortiren in geshäftliherJ;BeziehungFivon der

rektio e haben deren Aufträge zu erfüllen, aber au, wenn sie

tändige Agenten {ind, Mp Ner: jeden zu ihrer Kenntniß

kommenden, die Interessen des Instituts gefährdenden Umstand an-

zuiei en; in leßter Bez chung müssen sie namentlich die Vorschriften L. 94 bis 26 (arf im Auge behalten.

JIL Von der Kreditvermittelung.

8, 22. i Für Vereinsmitglieder. Verein vermittelt seinen Mitgliedern den Grundkredit, indem

Der er dur die Direktion:

a. entweder denselben, wenn sie es verlangen, Prevatkapitalien und zwischen den Privat-Darlehnsgebern und den Vereins- ern das Geschäft um Absc{lusse und zur Ausführung bringt,

t nehmende Vereinsmitglied an die Vereins- die zu erstatten und eine Provision von einhalb Prozent tals zu entri e Se 0 leb

- j andbr rleh;te.

bes Verins begebren ein Psenbbriesadarleha nee ben mntes solriteg

n rlehn nach den unten folgendea

Vestimmungen gewährt, resp. dasselbe versilbert. 7

Vermittelung ‘tr Nichtmitglieder. Beantragen Nichtmitgliedez des Vereins die Vermitteluug auf dem Wege zu a, so erfolgt ‘ole dur die Direktion, sofern sie si T R über die zur Vereinskasse zu entrichtende Gebühr vereinigt hat.

A. Von den Vereinsdarlehnen.

8. 23.

Vereinsdarlehne. ; d Dasjenige Mitglied, das die Bewilligung cines Pfandbriefs- Darlehns nachducht, hat seinen Antrag bei der Direktion schriftli anzubringen und demselben beizufügen : : 5 a. die neueste vollständige Abschrift des Grundbuchblattes über das zu belcihende Grundstück; b. den Nachweis darüber : welche jährliche staatlihe Gebäudesteuer und von welchem Nußzungs- werthe das Grundstück zur Zeit entrichtet ; i E e. eine Bescheinigung über -die städtischen, das Grundstück be- lastenden Realabgaben nah dem Durchschnitt der leßten zehn Jahre; d. die Feuerversicherungs - Police und die Prämienquittung des laufenden Jahres. 8 2

Vorausseßungen und Bedingungen der Vereinsdarlehne.

Der Hypothekenverein gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den vom Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe, und zwar nah der Wahl des Darlehnnehmers in fünf- oder vier- undeinhalbprozentigen Pfandbriefen, die nicht konvertirbar sind, unter folgenden Vorausseßungen und Bedingungen :

Artikel 1,

Das zu gewährende Darlehn darf die ersten zwei Drittel des vom Vereine festzustellenden Werthes des Grundstückes (f. §. 26) nicht übersteigen.

Artikel 3.

Grundstücke, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen beliehen werden. Artikel 3.

Sämmtliche Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns- ges{chäftes und hypothekarishen Eintragung des Darlehns trägt Dar- lehnssucher; er muß auf Verlangen ur Deckung dersclben einen an- gemessenen Kostenvorshuß einzahlen.

Artikel 4.

Für Kapital, Zinsen, Verzugezinsen derselben, Kosten der Kündi- gung und Beitreibung, eins{ließlich der Kosten des Prozesses und der Sachwaltergebühren, für alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäfte erwachsenden Kosten, sowie sonstigen statutenmäßigen Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen Versicherung der Gebäude durch den Verein, muß innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes des Grundstückes (8. 26) in einer gerichtliÞ oder von einem Notar beglaubigten Urkunde zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden ; vor- eingetragene Posten müssen vor Erhebung des Darlehns gelöscht werden oder den Vorrang einräumen.

Artikel 5.

Der Darlehns\c{huldner ift verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder später erribteten Gebäude bei einer dem Vereine genehmen Feuer- versicherungs - Gesellschaft mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und dics, wie es ge]chehen, resp. wie die Versicherung erneuert worden, vier Wochen vor Ablauf der Versiche- rung nachzuweisen. Der Verein ift berechtigt, auf Kosten und Gefahr des hierin säumigen Schuldners diese Versicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuziehen.

Der Verein kann auch später verlangen, daß die Versicherung bei einer anderen Gesellshaft erfolge und fortlaufe, sobald der es ie Ie dem Schuldner und seinen Besiznachfolger benennt und aufgiebt.

Wenn ein Schuldner selbst die Versicherung einer anderen Ge- sellsbaft übertragen will, muß er hierzu die \criftliche Genehmigung der Direktion nahsucen, ohne solchen Konsens darf der Schuldner aus der bisherigen Feuerversicherungs-Gesellschaft nicht ausscheiden,

Artikel 6.

Von dem Darlehne sind jährli zu entrichten:

¿is E s Anleiße in fünforazentigen Pfandbriefen sechs Pro- zent (8. 27), s

Il] bet ciner Anlcibe in vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen fünfundeinhalb Prozent (8. 27).

Von den M Iahresprozenten werden verwendet :

a. bei ciner Anleihe von fünfprozentigen Pfandbriefen fünf Pro- zent zur Verzinsung der Pfandbriefs\chuld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor- tisation) (§. 41 ff.);

b, bei einer Anleihe von vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen vierundeinhalb Prozent zur Verzinsung der Pfandbriefs\{huld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amortisation) (§8. 41 ff.).

Die besagten Jahresprozente sind in vierteljährlichen Raten mit je ein Viertel derselben prönumerando bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und 5. Januar eden Jahres an die Vereinskasse unauf- gefordert zu zahlen.

Der Zinsenlauf begirnt mit dem ersten Tage desjenigen Jahres, in welchem für den Schuldner die Pfandbriefe ausgefertigt werden. -—

Artikel 7.

Dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefskapital ganz oder in Theilbeträgen, die durch 300 Mark theilbar sind, mit sechs- monatlicher Frist \@riftlid und dergestalt zu kündigen, daß die Ab- zablung zum näbsten 2. Januar erfolge. Erfolgt solche Kündigung nnerhalb der ersten zehn Iahre des Bestehens der Darlchns\chuld, so hat der Schuldner von dem gekündigten Kapitalbetrage ein halb Prozent für jedes noch niht abgelaufene Jahr der genannten zehn- jährigen Periode in den Reservefond zu zahlen.

Die Sbtablungen müssen erfolgen dur im coursfähigen Zu- stande befindlihe und noch nicht gekündigte Pfandbriefe des Vereins nach dem Nennwerthe, unter Beifügung der noch laufenden Coupons und Talons. Die Pfandbriefe müssen von derselben Zinsfu§-Sorte, in der das Anlehn (\. §. 24) ursprünglih emittirt ist, sein. Die Jahresprozente und sonstigen statutarischen Beiträge sind bis zum nächsten 1. Januar zu berichtigen, und wenn das Kapital nit prompt am Verfalltage entrihtet wird, siad noch von dem ganzen Schuld- betrage fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahrs, in dem das Kapital abgezahlt wird, zu entrichten.

Derjenige Schuldner, der dic ganze Schuld abgeza [t hat, erbält auf seine Kosten die nah Art. 4 en*standene Obligation, jedenfalls eine lôs{ungsfähige Quittungsurkunde, oder wenn er es verlangt, cine die Gewährleistung ausschließende Abtretungserkläcung.

Zahlt ein Sc{wdner nur einen Theil der Schuld ab, \o erhält er cine betreffende Quittung, beträgt die Theilzahlung wenigstens ein

ünstel seiner bisherigen Schuld, so steht es ihm frei, unbeschadet bes orzugsrehtes des Vereins in Betreff der dem Vereine verbliebenen Restforderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigem Zubehör, über den abgezahlten Betrag weiter zu verfügen und eine jenes Vor- zugsrecht wahrende beglaubigte Quittungsurkunde oder cine das Vor- jugtrewt des Vereins wahrende und die Gewêöhrsleistung aus- chließende Abtretungserklärung nebst einer Zweigurkunde auf seine Ld "Abscblag hl ig Prozent eber chlagszahlungen, welhe nicht zwanzig Prozent der Schuld betragen, darf fein Schuldner, so lange bis die vorhandene Schuld ganz oder in Höhe von zwanzig Prozent getilgt und quittirt ist, verfügen. Trôgt der Schuldner am Verfallstage die von ihm gekündigte Pfandbriefshuld nicht ab, sci es weder ganz noch theil- weise, jo kann der Verein die Kündigung des Schuldners in Betreff des noch niht abgetragenen Schuldbetrages als nicht mehr bestehend erklären und deren nacträglihe Abnahme ablehnen, so daß es dann Seitens des Schuldners einer neucn \{riftlichen Kündigung zum nächsten zweiten Januar (siehe Art. 7) bedarf.

Artikel 8.

Kann der Darlehnssucher die Priorität vor bereits eingetragenen Feecungus nicht sofort beschaffen, so ist die Bewilligung des Dar- ehns denno zulässig, wenn der Darlehnssucher si verpflichtet, die son eingetragenen alten Forderungen, fobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, ‘zulässig ift, zur Lösung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselben dem Verein eine Kaution in der Art bestellt, daß er für je Zweihundertvierzig Mark Geld solcher alten Forderung Dreihundert Mark in für ihn emittirten Pfandbriefen des Vereins bei dem Verein im Depot liegen läßt.

Bei Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinsf\aß" derselben, wenn sich kein höherer herautêstellt, auf fünf Prozent, un

der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft.

nachgewiesen worden ist, auf vier Jahre angenommen (efr. Artikel 4). Artikel 9.

Der Hypothekenverein bat das Ret: Í :

i 259 das Pfandbriefs - Kapital mit fsechsmonatlicher Frist zu: ündigen :

a. wenn der neue Erwerber eincs mit Pfandbriefen beliehenen Obiektes die ihm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (§. 3) inner- halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt ; I

b. wenn der Schuldner seinen statuten- oder vertrag8mäßigen: Verpflichtungen, sei es allen, sei es einer einzeln, troß einmaliger Er- innerung nit in spätestens vierzehn Tagen nah Abgang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang durch Posteinschreibeschein bei den: Akten bescheinigt ist; s

c. wenn das verpfändete Grundstück auf Antrag eines Gläubigers vom Gerichte unter Sequestration (Zwangsverwaltung) oder noth- wendige Subhastation (Zwangsvollstreckung) gestellt ist ;

d. wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat (cfr. §. 45).

Die in dem Falle zu b. erfolgte Kündigung kann zurückgenommen. werden, wenn der Schuldner allen seinen statuten- und vertrags- mäßigen Verpflichtungen selbst oder durch genügende Expromission: eines Dritten nachgekommen isi,

Auch hat der Hypothekenverein das Recht: ;

B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld mit se{ch8- monatlicher Frist zur Vermeidung der Aufkündigung des ganzen Dar-- lehns" ¿u verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sich dergestalt in seinem Schäßungswerthe verringert, daß das gegebene Darlehn nit mehr innerhalb der Quote des der Beleihung zu Grunde gelegten Werthes seine Deckung 2c. findet, und namentlich wenn die zuständige Behörde den bei der Beleihung laut Katasterauszug zu Grunde gee:

- legten Nußungswerth herabsett. / C. Der B f

j erein ist O mit dreimonatlicher Frist die Rük-: zahlung des Darlehns nebst Zubehör, ohne daß es des Ablaufs einer Kündigungsfrist bedarf, zu verlangen: bei Zwangsversteigerungen oder wenn der Schuldner die Gebäude ohne Erlaubniß der Virektion ganz oder theilweise abbricht. Will er diese Erlaubniß erhalten, so hat er vier Wochen vorher betreffende Anzeige zu machen und die von. ihm verlangte besondere Sicherstellung des Darlehns vor dem Abbruche zu bestellen. Artikel 10.

Die na Artikel 6 eingehenden drei Viertel Prozent Tilgungs3-- beiträge unt die von ihnen erwachsenden Zinsen sind bestimmt das Darlehn dergestalt zu tilgen, daß dasselbe in spätestens 42 Jahren bei den fünfprozentigen Pfandbriefen und bei den vierundeinhalb- prozentigen Pfandbriefen in siebenundvierzig Jahren zum ganzen Be-- trage abgezahlt wird.

Artikel 11.

Der Schuldner, der die in Artikel 6 bestimmten Zahlungen nicht prompt an den Fälligkeitstagen leistet, hat von dem Betrage der rückständig gebliebenen Summe fünf Prozent Verzugszinsen bis zum. Ablauf des Vierteljahres, in dem der Rückstand getilgt wird, zu ent-

richten. Artikel 12.

Wegen dezr in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen: Zahlungen unt der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann \ofort,. ohne daß es des Ablaufs einer Nachfrist bedarf, Seitens der Direktion des Vereins bei Gericht ein Zahlungsbefehl nachgesucht resp. Klage angestellt resp. burch einen Anwalt angefertigt und verfolgt werden ;. nach cingetretener Vollstreckbarkeit steht es im Ermessen der Direktion, in das Mobiliarvermögen des Schuldners oder in das verpfändcte- Grundstück QOES Eo, resv. Zwangsverwaltung, Zwangs- verkauf bei Gericht nachzusuchen, zu bewirken und zu verfolgen.

Der Schuldner trägt die sämmtlichen Kosten jedes gerichtlichen Verfahrens incl. der Vertretung der Direktion.

i Der Schuldner kann cine gerichtliche Zahlungsstundung nicht ver-- angen. —-

Vei der Subhastation kann der Verein dur die Direktion. oder deren Vertreter mitbieten und zur Vermeidung eines Ausfalls das Grur.dstück ohae besondere Staatsgenehmigung für den Verein er- stehen; der Verein ist aber in ven Falle gehalten, das erstandene Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Publikation des- Zuschlagsbes:heides gerehnet, wieder zu verkaufen.

Artikel 13.

Die Direktion hat auf Verlangen des Darlehnsempfängers die Verpflichtung, die Realisirung (Versilberung) der Pfandbriefe gegen Grfstattung der Auslagen, namentlich der Courtage und Provision zu

vermitteln. Artikel 14.

Bei ter Aushändigung jedes Pfandbriefs - Anlehns hat der Squldner Fin Prozent desselben zu dem Reservefond (§8§. 36 H ein für alle Mal zu entrichten, er kann dicse Zahlung leisten in s briefen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener Nominalbetrag: jenes Prozent deckt,

Artikel 15.

Die Direktion ist befugt, von Zeit zu Zeit durch Einsicht der neuesten Gebäudesteuerliste resp. durch Revijion der Anlehenêtaxe ta 26) und des Grundftücks selbst, die sie selbst oder durh Agenten.

. 10) auf Kosten des Vereins vornimmt, zu prüfen und festzustellen, ob noch das belichene Grundstück genügende Sicherheit bietet, oder laut Art. 9 gegen den Schuldner verfahren werden müsse.

S. 25,

Bewilligung.

Ueber die Gewährung, die Höhe und die Förmlichkeiten des Dar- lehns, sowie über die Kündigung entscheidet die Direktion, gegen deren Entscheidung hat der Darlehns]ucher resp. Schuldner binnen vier- zehn Tagen den Rekurs an den A1 dieses Rekurs- verfahren unterbrihßt aber nicht ten Lauf der Maßnahmen der

Direktion. Zurückweisung.

Wird ein Pfandbriefs - Anlehnsgesuh definiliv zurückgewiesen, s@ hat der Antragsteller die entstandenen baaren Auslagen zu erstatten. Prüfungs- und Korrespondenzgebühren passiren weder bei Bewilli- gungen noch Ablehnungen.

Die Grundstückstaxen und alle das Anlehnsverfahren betreffenden Papiere und Akten sind Eigenthum des Vereins.

Soweit der Darlehnsnehmer sonstige Beweisstücke und Unter- lagen seines Beleihungsantrages selóst beschafft hat, kann er, falls scin Antrag zurückgewiesen ist, dercn Rückgabe verlangen.

Kündigung. Wenn die Direktion von den Rechten (8. 24, Art. 9 : Gebrauch macht, kann der Schuldner gegen die BiR de Direktion binnen vierzehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtörath

ergreifen; dieses Rekursv käbmen: des Dieektion, erfahren unterbriht niht den Lauf der Maß-

8. 2, Werthsermittelun

Der Werth des zu beleibend ; ; : ÿ tion dergestalt festgeseyt, N ea Grundstcks wicd von der Direk

1) der fünfundzwanzigfae Betrag der vierprozentigen resp. der Ffünfzigfahe Betrag der O PENten tigen jährlichen staatlihen Gebäude- steuer mit dem zwanzigfachen fapitalisirt wird; E

9) durch zwei Sachverständige der zeitige Materialienwerth der Baulichkeiten und der Grund- und Bodenwerth festgestellt wird, und

3) die Dur(schnittssumme aus den Ergebnissen zu 1 und 2 ab- züglih des mit zwanzig multiplizirten Durschnittebetrages der städtishen Grundstücksabgaben (8. 23, Litt. c.) als der zeitige Werth gilt. E R

Non diesem so ermittelten Werthe kann die Direktion die ersten zwei Drittel, sofern nicht die Höhe besonderer ungewöhnlicher öffent- licher Reallasten oder die Lage cine Herabseßung bis zur ersten Hälfte anräthig machen, beleihen, sie kann fi, cines oder mehrerer Agenten, um ihre Entscheidung vorzubereiten, die sie aus der Zahl der Vereins- mitglieder zur Prüfung und Begutachtung der Vorlage veranlaßt (8. 10) bedienen. Städtische Grundstücke, die unbebaut und für si

belegen find, bleiben von der Beleihung gänzlich ausges&lofsen.

Dem Darlehnssucher steht der Rekurs an den Auffichtsrath zu, über solchen entscheidet leßterer endgültig innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen, es steht dem Aufticht8rathe frei, ebenfalls vorher die Aeußerung eines oder mehrerer Agenten cinzuholen.

B. Von den Pfandbricfen insbesondere. 8. 27.

Pfandbriefe.

Der Hypothekenverein entrichtet die Darlehnsvaluta dem Dar- lehnsnehmer in Vereinspfandbriefen (§. 1), zum Nominalwerthe.

Die Pfandbriefe und zwar die fünsprozentigen werden von der Direktion in Abschnitten von Mark Dreitausend oder Fünfzehnhundert oder Dreihundert und danach zu bildenden Serien „ausgefertigt und ausgegeben. Dagegen werden die viercinhalbprozentigen Pfand- S in Abschnitten à Achthundert Mark und Zweitausend Mark ertheilt.

Coupons und Talons. L

Den Pfandbriefen werden zur Erhebung ‘der halbjährlih zahl- baren Zinsen Coupons auf fünf Jahre nach Formular B., die mit Talons (Formular C.) versehen find, beigefügt. Eine Amortisation ausgegebener Zinscoupons findet nicht statt, ebenso wenig eine Amor- tisation verlorener Talons. j

Die Ausreihung der neuen Couponsserie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereiht werden kann, an den Vor- zeiger des betreffenden Pfandbriefes. Jst aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Coupons widersprohen worden, fo hält solche die Direktion so lange zurück, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich p au g Wege des Prozesses unter den Parteien auf deren Kosten erledigt sind.

Die Ausfertigung der Pfandbriefe erfolgt durch die Direktion unter Mitzuziehung des Vorsißenden und eines Mitgliedes des Auf- sichtsrathes erst dann, wenn das bewilligte Darlehn für den Verein im Hypothekenbuche zu keinem geringeren Betrage ingrossirt worden ist.

Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag aller dem Verein zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. ; E j

Die Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes sind hierfür persönlich verantwortlich.

8. 28, Einziehung und Verloosung der Pfandbriefe.

Ist ein Darlehn in Folge der Kündigung des Schuldners ganz oder theilweise zurücgezahlt (Art. 7, §. 24), so wird dafür der dem Kapitalsbetrag entsprehende Nominalbetrag von Vereinspfandbriefen nebst Coupons und Talons durch den Aufsichtsrath kassirt. :

Wenn die Bestände des Tilgungsfonds (§. 41) bebufs Amorti- sation zur Verwendung kommen, so werden die der Amortisations- summe entspre{heuden Pfandbriefe durch Verloosung bestimmt; die ausgeloosten Pfandbriefe werden mit dreimonatliher Frist durch dreimalige Bekanntmachungen in den §. 8 bezeihneten Blättern den Inhabern ge?ündigt. Die verloosten Pfandbriefe werden beim Eingange mit dera Nominalbetrage baar bezahlt, sofern sie mit den noch nicht fälligen Coupons und Talons in coursfähigem Zustande eingeliefert sind. R

Für fehlende Coupons wird dem Einlicfernden der betreffende Betrag von der ihm zustehenden Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.

Die Verloosung erfolgt nach Jahresgesell schaften, welche die in ein und demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden und darstellen.

Die Verloosung muß in Höhe des Solls der Amortisationsraten erfolgen, und soweit diese im Rückstande sind, hat sie der Reserve- fonds vorzushteßen. —-

Die Stückzahl der für jede betreffende Jahresgesellschaft auszu- loosenden Pfandbriefe wird dergestalt bestimmt, daß jede einzelne Gattung der Appoints, soweit es möglich ist, verhältnißmäßig zur Verloosung gelangt. :

Die ausgeloosten und eingelösten Pfandbriefe nebft Coupons und Talons werden dur den Aufsichtsrath kassirt.

Amortisation nicht eingelieferter Pfandbriefe.

Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nicht ein-

elieferten Pfandbriefe bleibt ein Jahr bis nach Ablauf ber zu den- elben verabreichten Bene im Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nußen. Sofern bis dahin keine Einlieferung der Pfandbriefe erfolgt ist, wird der Kapitalsbetrag nah Abzug der nicht beigebrachten Coupons dem Königlichen Amtsgeriht zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat demnächst die Amortisation solcher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Masse zu veranlassen.

8, 29, Rechte des Pfandbriefsiahabers.

Der Inhaber eines Vereins-Pfandbricfes hat kein Kündigungs- recht, er kann nur die terminliche Zahlung der vorgeschriebenen Zinsen und zu dem Zwecke die Ausreichung und Einlösung der Zinscoupons resp. Ausreihung der Talons, sowie die Bezahlung der von der Direktion gekündigten Pfandbriefe (§. 28) fordern.

Sicherheit. Für die Sicherheit der big nei und aller aus demselben ent- \pringenden Nechte ist das Vermögen des Vercins verhaftet.

Befriedigungswege.

Wird der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen resp. wegen des Nominalbetrages des ihm gekündigten ausgeloosten Pfandbriefs von dem Vereine nicht befriedigt, so steht ihm die Befugniß zu, im ordent- lien Rechtswege gegen den Verein seine Befriedigung:

a. zunächst aus dem Reservefonds,

b, jodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche der Verein für bewilligte Darlehne erworben hat und noc eigenthümlich besißt, mittelst gerichtliher Ueberweisung auf Grund des Geseyes vom 4. Juli 1822 (§. 6 Ges. Samml. S. 178 ff.) und der deutschen Civilprozeß-Ordnung §. 729 u. \. w.

na seiner Auswahl zu suchen. E

Eine besondere Befugniß zur Kündigung der dur jelde Ucber- weisung erworbenen Hypothekenforderung steht dem Zessionar gegen den Darlehnss{huldner niht zu; nur alle die Rehte und Pflichten, welche dem Verein gegen das verpfändete Grundstück oder dessen

Besißer zugestanden haben, gehen auf diesen Gläubiger mit der Ueber-

weisung über, 8, 30. Couponseinlösung.

Die Zahlung der Pfandbriefs - Zinsen dur baare Einlösung der Coupons erfolgt am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres bei der

Kasse des Vereins. Couponksverjährung.

Das Forderungsrecht aus den Coupons und plio das Recht der Zinsenforderung erlisht, wenn die Zinscoupons innerhalb vier Jahren, vom 31, Dezember nach dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in weles der Zahlungstag fällt, gerechnet, nicht zur Einlösung vor- gelegt worden sind.

Die Beträge dieser verjährten Coupons fließen in den Reserve- fonds (8. 36). ti

8. 31. Vindikation. Außer- und Wiederincoursseßung.

Wegen der Eigenthu:nsübertragung, der Vindikation, des Außer- und Wiederincours\etzens der Vereins-Pfandbriefe finden die gemein- gesetzliben Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. e 32

Verlorene und beschädigte Pfandbriefe. E

Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der geseßlichen Ses Mm Bden amortisirt. E

Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesent- lichen Merkmale der Aechtheit und Identität, z. B. die Bezeichnung der Serie, der Nummer, des Kapitalsbetrages, der Unterschrift, noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nah dem Gesetze vom 4. Mai 1843 (Ges.-Samml. S. 177) gegen Erstattung der Auslagen, einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter der- felben Nummer durch die Direktion und den Aufsichtsrath (f. §. 27) umgefertigt.

IV. Von deu Fonds des Vereins. 8. 33, Die Fonds des Vereins sind: 1) der Betriebsfonds, 2) der Zinsenfonds, 3) der Reservefonds, 4) der Tilgungsfoads.

8. 34, Betriebsfonds.

Der Betriebsfonds wird gebildet: : /

a. dur die von den Mitgliedern beim Eintritt in den Verein gezahlten Eintrittsgelder (\. §. 3) und jährlichen Beiträge (S. 4);

b. durch das Viertel Prozent, welches der Darlehnschuldner jähr- li über den Betrag der dem Pfandbriefs-Inhaber zugesicherten Jahreszinsen entrichtet (§8. 24, Art. 6);

c. aus den Provisionen bei Vermittelungen (s. §. 22);

d. durch die von seinen Beständen gewonnenen Zinsen.

Aus diesen Einnahmen (§. 34 a. þ. c. d.) werden sowohl die i jährlihen Verwaltungskosten als auch die Einrichtungskosten estritten.

Vebersteigen die Jahresbestände dieses Fonds die Ausgaben, so wird der Üüberschießende Betrag dieses Fonds in den Reservefonds (8. 36 b.) abgeführt. Dieser Betricbsfonds ist Eigenthum des Ber- eins, über die Verwendung desselben steht lediglich dem Aussichtsrathe die endgültige Bestimmung zu.

8. 35. Zinsenfonds. i i

Der Zinsenfonds wird gebildet durch die Jahreszinsen, welche die Pfandbricfs- Schuldner nach §. 24, Art. 6, zahlen. Aus diesem S werden die Coupons der emittirten Pfandbriefe eingelöst. Die Beträge der verjährten Coupons fließen in den Reservefonds, des- gleichen die Zwischenzinsen, soweit solche von den Beständen der Zinsenfonds-Cinnahmen bis zu den Einlösungen der Coupons er- wachsen (siche §. 36). 2

Reservefonds. Der M ee bildet sich: i a, aus dem Beitrage von Einem Prozent, den jeder Darlehns- nehmer ‘s. §. 24, Art. 14) ein für allemal zu entrichten hat; b. aus den Ueberschüssen des Betriebsfonds (§8. 34); d S Wh den Verzugszinsen und Konventionalstrafen (S. 24, rt. 7, 11); G 0 aus den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Coupons . J e. aus allen usetortennen Einnahmen des Vereins; f. aus den Zinsen seiner Bestände; : g. aus den Zwischenzinsen, die von den nach Art. 6 §. 24 viertel- jährli pränumerando gezahlten Zinsen bis zu ihrer Verwendung gewonnen werden.

B

Der Reservefonds hat die PAN hic :

a. Ausfälle, welhe der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten erleidet, zu decken ; ;

b, dem Betriebsfonds, sofern er zur Deckuang der Jahrcsauëgaben nicht ausreiht, Vorschüsse zu macher: ;

c. die ausbleibenden Zinsen, Amortisations- und Verwaltungs- kosten-Beiträge vorzuschießen. a

Der Reservefonds ift Eigenthum ‘des Vereins, über ihn hat ledig- lih der Aufsichtsrath die endgiltigen Bestimmungen zu erlassen.

8. 39,

Ausiretende Vereinsmitglieder haben nicht das Recht, aus dem Betricbs-Zinsen- und Reservcfonds eine Herauszahlung, sei es auch nur eines Theiles derselben, zu fordern.

8, 40,

Wenn der Reservefonds zchn Front der noh bestchenden Hypo- thekenforderungen des Vereins übersteigt, und wenn die jährlichen Zinsen des Reservefonds die sämmtlichen Betriebskosten decken können, und so lange diese Zinsen unter diesen Bedarf nicht sinken, ist der Aufsichtsrath befugt, von der Erhebung des nah §. 24, Art. 6 zu deu Verwaltungskosten bestimmten cin Viertel Prozent entweder ganz Abstand zu nehmen oder dieses Viertel Prozent aagemmessen zu ver- mindern.

Diejenigen Sun.men, welche dem Kapitale na“ die besagten zehn Brogent im Reservefonds übersteigen, sollen nit in zinstragenden fekten angelegt, sondern in erster Linie bankmäßig im Wechsel- und Lombardverkehr ncch den Grundsätzen der Reichsbank zuc Förderung und Erleichterung des persönlichen Kredits der Grundbesitzer, die dem Vereine angehören, nach den vom Aufsichtscathe zu erlassenden Be- stimmungen, dur die Direktion angelegt und verwaltet werden.

8, 41, Tilgungsfonds.

Der Tilgungsfonds wicd gebildet dur die- drei Viertel Prozent, welche die Darlehnéschuldner jährlich in den Jahreszinsen (§8. 24, Art. 6) entrichten, sowie aus den Zinsen seiner Bestände. Aus diesem Fonds werden die Pfandbriefe periodisch halbjährlich nach §. 28 im Wege der Verloosung baar getilgt.

. 42, Der Tilgungsfonds ift beibnat die in jedem Jahre emittirten Pfandbriefe (Art. 10, §. 24) zu amortisiren, und zwar die fünf- prozentigen Pfandbriefe in spätestens zweiundvierzig Jahren, die viereinhalbprozentigen in spätestens siebenundvierzig Jahren.

Um den periodisch amortisirten Betrag mindert sih die Schuld, und wird dies dem betreffenden Grundstücke in cinem besonderen Amortisationsconto laufend zugeschrieben.

Sobald einem Grundstücke zwanzig Prozent oder mehr des auf dem runde eingetragen stehenden Ras gut geschrieben sind, kann der Schuldner über diesen gutgeshriebenenen Betrag teil verfügen, wie es ihm bei Kündigungen der Art. 7, §. 24, ge-

attet,

Solche Operationen ändern nih1s in der Pflicht, drei Viertel Prozent vom ursprünglicben Dia ecen) ails e zur Amortisation weiter bis zur völligen Tilgung der Schuld zu entrichten.

Derjenige Scbuldner, der bei eigener K ndigung das ganze Dar- lehn zurücfzahlt, erhält dann den ihm gutgeschriebenen Betrag baar zurückgezahlt.

8. 43,

Die Bestände des Betrieböfonds und des Reservefonds werden, nach Mafgabe der in §, 40 bestimmten Ausnahmen, von der Direktion zin8bar entweder in inländischen Staats- oder vom Staate aarantirten Papieren, in inländischen Pfandbriefen, einges{lossen die Pfandbriefe des Vereins, zu Gunsten des Vereins angelegt.

V. Aenderung des Statuts. Arflösung des Vereins.

8. 44. h Aktänderungen des Statuts.

_ Eine Aenderung des Statuts kann nur zufolge eines in einer besonders dazu anberaumten außerordentlihen Versammlung der Generaldeputation gefaßten Beschlusses mit landesherrliher Genehmi- gung erfolgen. S

Der Beschluß erfordert die Zustimmung von wenigstens sieben Mitgliedern der gesammten Generaldeputation (S. 14) und die des Aufsichtsrathes wie der Direktion.

8. 45. Auflösung des Vereins. :

Eine Auflösung des Vereins kann nur zufolge eines in ciner dazu anberaumten außerordentlihen Versammlung der General- deputation gefaßten Beschlusses mit landesherrliber Genehmigung 2r- folgen. Der Beschluß erfordert die einstimmige Zustimmung des voll- zähligen Auffichtêrathes und die Zustimmung von mindestens3sieben Mitgliedern der Generaldeputation (8. 14).

8. 46. __ Liquidationsverfahren.

Tritt die Auflösung ein, so erfolgt das Liguidationsverfahren dur die Direktion; dieselbe hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen des Vereins einzuziehen (cfr. Art. 9, §. 24), das Vermögen des Vereins zu versilbern und dann die Pfandbriefe, die noch zirkuliren, aufzukündigen und cinzulösen. Das nach Berichtigung aller Schulden aus den Beständen des Betriebs- und Reservefonds übrig bleibende reine Vermögen stellt das zu vertheilende Vereins- vermögen dar, und wird dieses unter diejenigen Mitglieder des Vereins, welche zur Zeit dessen HypothekensGuldner sind, pro rata ihrer Ka- pitals-Hypothekens{uld vertheilt. : j

Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Versammlung der Generaldeputation von der Direktion nach den im gegen- wärtigen Statut für deren Konvokation gegebenen Vorschristen

zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der .

Decharge zu berufen.

Die von den in dieser Versamtnlung anwesenden, nicht mit zum Aufsichtsrathe gehörigen, Deputirten ertheilte Decharge befreit die Direktion und den Aufsichtsrath den Mitgliedern des Vereins gegen- über von allem und jedem ferneren Nachweise, sowie von jedem An- spruche wegen der erfolgten Liquidation. Eine gleiche rechtlihe Folge tritt ein, falls in der Versammlung der Generaldeputation kein bei der Verwaltung unbetheiligter Deputirter erschienen ist und sch dieser Fall in ciner zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Versamm- lung der Generaldeputation wiederholt hat.

/ Formular A. Unfkündbarer Pfandbrief (nicht konverticbar)

Danziger P Po Le eny Lens zu Danzig 0

Pfandbrief über . . . . Mark, verzinélih mit fünf Prozent jähr- lich, als Schulddokument ausgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicberheit des Kapitals als der Zinsen auf Grund einer Hypotheken- forderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereins, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslih von Seiten des Hypothekenvereins nah In- halt des durch den Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts,

Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieser Pfandbrief in spätestens zweiundvierzig Jahren zur Ein- lösung mit dem baaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht {on früher auégeloost, gekündigt und eingelöst ift.

Daniig, den. I Für den Danziger Hypotheken-Verein.

(Trockenes Siegel.)

_———

s Formular A. I U.nkündbarer Pfandbrief. (nit konvertirbar)

Danziger Hypothekenvereins zu Danzig N C C

Pfandbrief über . . . . Mark, verzinslih mit viereinhalb Prozent jährli, als Schulddokument ausgefertigt für den Inhaber, sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen auf Grund einer Hypo- thekenforderung von gleichem Betrage, unter Verhaftung des ge- sammten Vermögens des Danziger Hypothekenvereins, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslichd von Seiten des Hypothekenvereins nah Inhalt des durch Allerhöchsten Erlaß bestätigten Statuts.

Das Kapital wird mit jährlich drei Viertel Prozent amortisirt, so daß dieser Pfandbrief in spätestens siebenundvierzig Jahren zur Einlösung mit dem baaren Nominalbetrage gelangt, sofern er nicht {hon früher ausgeloost, gelündigt und eingelöst ift.

Danzig, den B Für den Danziger Hvpothekecnvercin.

(Trodckenes Siegel.) Formular B. Zins-Couvyon No

Z 4 zu dem Pfandbriefe des Danziger Hypothekenvereins E, Lätty L über (E _Mark) zu Prozent Zinsen. Inkaber dieses empfängt die halbjährigen Zinsen des oben be- zeihneten Pfandbriefs mit E e Dia N bei der Kasse des Danziger Oypotheken- Vercins oder dessen Agenten vom bis vie Direktion des Danziger Hypotheken-Vereins. en (Trockenes Siegcl.) Ausfertigungs-Nummer Buwbalter.

Dieser Coupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres nach dem Tage der Fälligkeit, in welches der Zahlungstag fällt, an gerechnet.

Formular C. Talon zu dem i

Pfandbricfe des Danziger Hypothecken-Vereins

Láttz, . : «¿No

Der Vorzeiger dieses Talons erhält in Gemäßheit des durch Allerböchsten Erlaß bestätigten Statuts des Danziger Hvpotheken- Vercins die für den vorstchenden Pfandbrief neu auszufertigenden Zins- coupons für fünf Jahre vom 18 ,. bis 1

Eine Amortisation verloytner Talons findet nicht statt.

Direktion des Dánziger Hypotheken-Vereins. (Trockenes Siegel )

Buthalter. 8. Juni Danzig, den 20, Zuli 1881.

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