1882 / 148 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jun 1882 18:00:01 GMT) scan diff

S5 156 Rette und Pflichten der Generaldeputation. :

Die ge N regelmäßig versammelt, stellt die Ge- Jammtheit aller Mitglieder des Vereins dar.

Dieselbe ift verpflichtet und Lercbi?gt:

1) den Auffichtsrath zu wählen (S. 11);

2) die Rechnung der Direktion und der Auffichtsraths zu

3) über Aend

1 Rechenschaftsberit des prüfen und beide endgültig zu decargiren (S. 12); erungen des Statuts zu berathen und zu bes{ließen.

a. Versammlungen.

Die ordentlibe Versammlung der | l C Jahr im Monat Juni statt. Eine außerordentliche wird nur berufen, wenn der Auffichtsrath solche für nothwendig erachtet oder wenn sie von sechs8 oder mehr Mitgliedern der Generaldeputation bei dem Auf- sihtsrathe unter Angabe des Zweckes schriftli) beantragt worden ift, oder wenn über Aenderungen des Statuts berathen und beschlossen

15 Nr. 3 und § 44) s erufung zu den Versammlungen der Generaldeputation erfolgt von dem Aufsichtsrathe unter Angabe der Tagesordnung dur besondere, bei der Post eingeschriebene Einladungs\chreiben, welche mindestens acht Tage vor dem bestimmten Versammlungstage abgehen müssen. Der Ort der Versammlung ift Danzig.

Die Generaldeputation - ist beschlußfähi Vorsitzende des Aufsichtsrathes und in dessen Stellvertreter und sech8s Deputirte anw Deputirte haben gleihes Stimmrecht. i je 1 ( welche Mitglieder der Deputation oder Vereinsmitglieder auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung ges Mai des betreffenden Jahres dem Der Aufsichtsrath ist nur ver- einsmitgliedern in die Tages-

eneraldeputation findet alle

werden soll (

wenn wenigstens der seiner Verhinderung esend sind. Sämmtliche BVorscbläge und Anträge,

wollen, müssen bis zum 1. | sihtsrathe \criftlich zugestellt sein. pflichtet, diejenigen Anträge von Ver n d è ordnung aufzunehmen, die von mindestens zwanzig Mitgliedern, die einem Jahre dem Verbande angehören, gestellt werden ; Erscheinen verhinderten Mitglieder der Generaldeputation in Deputationsmitglied substituiren.

Die am Tönnen fich e

si z In allen Versammlungen der Generaldeputation führt der Vor- essen Stellvertreter den Vorsiß. Der Vorsißende hat nur eine berathende Stimme, desgleichen die glieder des Aufsichtsraths und die Mitglieder der Direktion die putation theilnehmen; sie sind zu

fibende des Aufsichtsrathes oder d

Sitßungen der Generalde folher Theilnahme berechtigt. Protokolle. : E

Ueber die Verhandlungen der Generaldeputation wird ein Protokoll Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars Behufs Be- gung der Unterschriften aufgenommen.

Das Protokoll haben zu unterzeichnen der Vorsi stens drei der anwesenden Deputirten.

8. 18. Wahlen und Beschlüsse des Aufsichtsraths und der General-

t en des Aufsichtsrathes und der General- st absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. keine absolute nur die beiden

ende und wenig-

d Bei Wahlen und Beschlü} deputation i : Abstimmun Stimmenmehrheit, so kommen zur engeren Wah Höcstbestimmten. i Haben zwei oder mehrere eine halten, so entscheidet das Loos darü bringen, oder als gewählt zu betra leitet, gezogen, ist er Lebensalter nach älte

Die Abstimmun oder durch Afklamat Veber die Anna scheidet die Versamm Tritt bei Be der Generaldeput Antrag als verworfen.

leiche Anzahl von Stimmen er- er, wer von ihnen auf die engere , wenn es sih um den leßten Wahlgang handelt, chten ift. Das Loos wird von dem, der dice Wahl elbst Wahlkandidat, so vertritt ihn das dem e anwesende Mitglied. Abstimmungen.

g erfolgt geheim mittelst \{riftliher Stimmzettel ion sämmtlicher Anwesenden.

hme des einen oder anderen Wahlmodus ent-

s{lüssen der Versammlungen des Aufsichtsrathes oder Stimmengleichheit ein, so gilt der betreffende

Wirkung der Beschlüffe. Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden ge-

Die in den statutengemäßen Grenzen und F \{lü}se der Generaldeputation verbinden alle wie die übrigen Organe desselben, sofern sie, Genehmigung der BELMEIGLENg eevauten

Einladungs\creiben.

Die ridtige Behändigung der Einladungs

der Generaldeputation muß bei den Akten b ladungsschreiben gelten als richtig insinuir Post durch Posteinschreibeschein Can if

Remunerationen. Die Deputirten der Generaldep elder von fünfzeh n machen,

ormen gefaßten Be- itglieder des Vereins wo es erforderlich ift, die

schreiben zu den Sitzungen escheinigt sein. t, wenn ihre Abgabe zur

utation crhalten kein Gehalt, n Mark für jeden Si Reisekosten, nah den Sähyz cen Provinzial-Landtage beziehen.

ufsihtsrathes erhalten zusammen für fammtremuneration mit fünf Prozent beim Betriebsfonds neu vereinnahmten gliederbeiträgen und an den mit Ein- hnssuldnern zu den Betriebskosten ge-

zende des Aufsichtsrathes r titglider cin Se{stel, Aufsichtsrath erhalten nur Remuneration, für jede Sitzung, zu der sie men, eine Entschädigung mit

sondern nur Tage und wenn sie Rei die Deputirten zum Westpreußi Die fünf Mitglieder des A jedes abgelaufene Jahr eine Ge der im laufenden Kalenderjahre Gelder an Eintritts- und Mit viertel Prozent von den Dalrle zahlten Jahresbeiträgen. s Von dieser Summe erhält der Vor ¿wei Sechstel und jedes der übrigen vier Die Stellvertreter im sofern sie in Funktion trete einberufen sind und an der sie Theil neh sech8s Mark aus dem Betriebsfonds.

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n, und zwar

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Agenten, sei es ständige , kann der Aufsichtsrath bestellen (8. n ftändige oder zeiti des Instituts gegenüber den Vereins nach den Instruktionen ernennen (88. 10, 24. Art. 15). Alle Agenten ressortiren in Direktion, sie haben deren Aufträ ständige örtlihe Agenten sind, kommenden, die Interessen de ; in leßter Beziehun 6 scharf im

ITTL, Von der Kreditvermittelung.

sei es örtliche oder all- 12). Ebenso fann die elche das Interesse en Schuldnern des der Direktion wahrzunehmen haben

ges{äftliber BezichungZ;von der ge zu erfüllen, aber au, wenn sie n zu ihrer Kenntniß denden Umstand an-

i es zeitige,

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örtlihe Agen reditsubenden un

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unaufgefordert jede Instituts gefähr en sie namentlich die Vor ehalten.

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Für Vereinsmitglieder. nittelt seinen Mitgliedern den Grundkredit, indem

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Der Verein verr er durch die Direkti

a. entweder denselben, zuweift und zwischen den mitgliedern das Geschäft zu in welchem Falle das Kredit neh fasse die Auslagen zu erstatte des Darlehnskapitals L

h, oder den Mitgli des Vercins begehren, e Bestimmungen gewähr

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wenn fie es verlangen, Privatkapitalien Privat-Darlehnsgebern und den fe und zur Ausführung bringt, mende Vereinsmitglied an die Vereins- Provision von einhalb Prozent

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n und eine entrichten hat ; urch Pfandbriefsdarlehne. edern, die ein in Pfandbrief t, resp, dasselbe ve

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e Darlehnsvaluta in Pfandbriefen hn na den unten folgenden

Vermittelung für Nichtmitglieder. . Beantragen Nichtmitglieder des Vereins die Vermitteluug auf dem Wege zu a, so erfolgt solche durch die Direktion, sofern sie sich mit dem Antragsteller über die zur Vereinskasse zu entrichtende Gebühr vereinigt hat.

A. Von den Vereinsdarlehnen.

S. 23.

Vereinsdarlehne i: - Daëjenige Mitglied, das die Bewilligung eines Pfandbriefs- Darlehns nacchsucht, hat seinen Antrag bei der Direktion schriftlich anzubringen und demselben beizufügen: 2 a. die neueste vollständige Abschrift des Grundbucbblattes über das zu beleihende Grundstück; b. den Nachweis darüber: welcbe jährliche staatliche Gebäudesteuer und von welchem Nußzungs- werthe das Grundstück zur Zeit entrichtet; i e. eine A t über die ftädtishen, das Grundstück be- lastenden Realabgaben nach dem Durc{schnitt der leßten zehn Jahre; d. die Feuerversicherungs - Police und die Prämienquittung des laufenden Jahres. Ä

Vorausseßungen und Bedingungen der Vereinsdarlehne. i Der Hypothekenverein gewährt seinen Mitgliedern Darlehne in den vom Vereine ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe, und zwar nah der Wahl des Darlehnnehmers in _fünf- oder vier- undeinhalbprozentigen Pfandbriefen, die nit konvertirbar sind, unter folgenden Vorausseßungen und Bedingungen :

Artikel 1.

Das zu gewährende Darlehn darf die ersten zwei Drittel des vom Vereine festzustellenden Werthes des Grundstückes (\. §. 26) nicht übersteigen.

Artikel 2.

Grundstücke, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können nur im Ganzen beliehen werden. A rtikel 3.

Sämmtliche Unkosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns- ges{äftes und hypothekarischen Eintragung des Darlehns trägt Dar- lehnssucher; er muß auf Verlangen ur Deckung derselben einen an- gemessenen Kostenvorshuß einzahlen.

Artikel 4.

Für Kapital, Zinsen, Verzugszinsen derselben, Kosten der Kündi- gung und Beitreibung, einschließlih der Kosten des Prozesses und der Sachwaltergebühren, für alle sonstigen aus „dem Darlehnsgeschäfte erwachsenden Kosten, sowie sonstigen Mihdtinnfflten Verpflichtungen, ebenso für die Auslagen bei einer etwaigen Versicherung der Gebäude dur den Verein, muß innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes des Grundstückes (8. 26) in einer gerichtlich oder von einem Notar beglaubigten Urkunde zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden; vor- eingetragene Posten müssen vor Erhebung des Darlehns gelöscht werden oder den Vorrang einräumen.

Artikel 5.

Der Darlehns\chuldner ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem belichenen Grundstücke vorhandenen oder später errihteten Gebäude bei einer dem Vereine genehmen Feuer- versicherungs - Gesellshaft mit der höchsten zulässigen Summe gegen Brandschaden zu versichern, und dies, wie es geschehen, resp. wie die Versicherung erneuert worden, vier Wochen vor Ablauf der Versiche- rung naczuweisen. Der Verein ist berechtigt, auf Kosten und Gefahr des hierin säumigen Schuldners diese Versicherung zu bewirken und die Auslagen sofort einzuzichen.

Der Verein kann au \päter verlangen, daß die Versicherung bei einer anderen Gesellschaft erfolge und fortlaufe, sobald der a s E Js dem Schuldner und seinen Besitnachfolger benennt und aufgiebt.

Wenn ein Schuldner selbt die Versicherung einer anderen Ge- sellsbaft übertragen will, muß er hierzu die \hriftlibe Genehmigung der Direktion nahsuchen, ohne solchen Konsens darf der Schuldner aus der bisherigen Feuerversicherungs-Gesellschaft nicht ausscheiden.

Artikel 6. Von dem Darlehne sind jährli zu entrichten: fs E einer Anleihe in fünfprozentigen Pfandbriefen sech8 Pro- zent (8. 27), ) :

II. Bel einer Anleibe in vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen fünfundeinhalb Prozent (§8. 27).

Von den besagten Jahresprozenten werden verwendet :

a. bei einer Anleihe von fünfprozentigen Pfandbriefen fünf Pro- zent zur Verzinsung der Pfandbriefs\{uld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amor- tisation) (§. 41 ff.); :

b. bei einer Anleihe von vierundeinhalbprozentigen Pfandbriefen vierundeinhalb Prozent zur Verzinsung der Pfandbriefs\{uld, ein Viertel Prozent zu den Verwaltungskosten und drei Viertel Prozent zur Tilgung (Amortisation) (§. 41 ff.). i

Die besagten Jahresprozente sind in vierteljährlihen Raten mit je ein Viertel derselben pränumerando bis zuin 5, April, 5. Juli, 9. Oktober und 5. Januar jeden Jahres an die Vereinskasse unauf- gefordert zu zahlen.

Der Zinsenlauf beginnt mit dem erften Tage desjenigen Jahres, in welchem für den Schuldner die Pfandbriefe ausgefertigt werden.

Artikel 7.

Dem Schuldner steht jederzeit frei, das Pfandbriefskapital ganz oder in Theilbeträgen, die durch 300 Mark theilbar sind, mit se8- monatlicher Frist \{riftlich und dergestalt zu kündigen, daß die Ab- zahlung zum näcbsten 2. Januar erfolge. Erfolgt solche Kündigung innekhalb der ersten zehn Jahre des Bestehens der Darlehns\culd, fo hat der Schuldner von- dem gekündigten Kapitalbetrage ein halb Prozent für nes noch nicht abgelaufene Jahr der genannten zehn- jährigen Periode in den Reservefond zu zahlen. ë

Die Abzahlungen müssen erfolgen dur im coursfähigen Zu- stande befindlihe und noch nit gekündigte Pfandbriefe des Vereins nah dem Nennwerthe, unter Beifügung der noch laufenden Coupons und Talons. Die Fe müssen von derselben Zinsfuß-Sorte, in der das Anlehn (\. §. 24) ursprünglich emittirt ift, sein. Die Jahresprozente und sonstigen statutarischen Beiträge sind bis zum nächsten 1. Januar zu berichtigen, und wenn das Kapital nicht prompt am Verfalltage entrihtet wird, sind noch von dem ganzen Schuld- betrage fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahrs, in dem das Kapital abgezahlt wird, zu entrichten. G

Derjenige Schuldner, der die ganze Schuld abgezahlt hat, erbält auf seine Kosten die nach Art. 4 entstandene Obligation, jedenfalls eine S iGungöfähige Quittungsurkunde, oder wenn er es verlangt, eine die Gewährleistung aus\{ließende Abtretungserklärung. 7

Zahlt ein Schuldner nur einen Theil der Schuld ab, so erbält er eine betreffende Quittung, beträgt die Theilzablung wenigstens ein Alustel seiner bisherigen Schuld, so steht es ihm frei, unbeschadet des Borzugsrehtcs des Vereins in Betreff der dem Vereine verbliebenen Restforderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigem Zubehör, über den abgezahlten Betrag weiter zu verfügen und eine jenes Vor- ¡ugsrecht wahrende beglaubigte Quittungsurkunde oder eine das Vor- zugsrecht des Vereins wahrende und die Gewährsleistung aus- \chließende Abtretungserklärung nebst einer Zweigurkunde auf seine Kosten ju verlangen. j

Ueber Abs{lagszahlungen, welche nicht zwanzig Prozent der Schuld betragen, darf kein Schuldner, so lange bis die vorhandene Schuld ganz oder in Höbe von zwanzig Prozent getilgt und quittirt ift, verfügen. Trägt der Schuldner am Verfallstage die von ihm gekündigte Pfandb could niht ab, sei es weder ganz noch theil- weise, T kann der Verein die Kündigung des Schuldners in Betreff des noh nicht abgetragenen Schuldbetrages als niht mehr bestehend erklären und deren nachträgliche Abnahme aTehaen, d daß es dann Seitens des Schuldners einer neuen schriftlihen Kündigung zum nächsten zweiten Januar (siehe Art. 7) bedarf.

Artikel 8.

Kann der Darlehnssucer die Priorität vor bereits eingetragenen Forderungen nicht sofort beschaffen, so ist die Eg des Dar- lehns dennoch zuläsfig, wenn der Darlehns\sucher sich verpflichtet, die {on eingetragenen alten Forderungen, sobald dies, sei es mit oder ohne Kündigung, ‘zulässig ist, zur Lösbung zu bringen, und wenn er wegen der Ansprüche aus demselben dem Verein eine Kaution in der Art bestellt, daß er für je Zweihundertvierzig Mark Geld sol{her alten Forderung Dreihundert Mark in für ihn emittirten Pfandbriefen des Vereins bei dem Verein im Depot liegen läßt. : :

Bei Berechnung des Betrages dêr orderungen wird der Zins\a derselben, wenn sih kein höherer heraus tellt, auf fünf Prozent, un der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft nahgewiesen worden ist, auf viex Jabre angenommen (cfr, Artikel 4).

Artikel 9.

Der Hypothekenverein bat das Necbt: Ï n es das Pfandbriefs - Kapital mit sechsmonatlicher Frist zuw ündigen:

a. wenn der neue Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Obijektes die ihm statutenmäßig obliegende Verpflichtung (8. 3) inner- halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; :

b. wenn der Schuldner scinen ftatuten- oder vertragsmäßigen Verpflichtungen, sei es allen, sei es einer einzeln, troß einmaliger Er- innerung nicht in spätestens vierzehn Tagen nach Abgang der Mahnung nachkommt und dieser Abgang durch Posteinschreibeshein bei den Akten bescheinigt ist ; E

c. wenn das verpfändete Grundstück auf Antrag eines Gläubigers vom Gerichte unter Sequestration (Zwangsverwaltung) oder noth- wendige Subhastation (Zwangsvollstreckung) gestellt ist;

d. wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat (cfr. S. 45).

Die in dem Falle zu b. erfolgte Kündigung kann zurückgenommen werden, wenn der Schuldner allen seinen statuten- und vertrags- mäßigen Verpflichtungen selbs oder durch genügende Expromission eines Dritten nachgekommen ist.

Auch hat der Hypothekenverein das Recht: :

B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld mit \c{ch8- monatlicher Frist zur Vermeidung der Aufkündigung des ganzen Dar- lehns zu verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sich dergestalt in seinem Schäßungswerthe verringert, daß das gegebene Darlehn nicht mehr innerhalb der Quote des der Beleihung zu Grunde gelegten Werthes feine Deckung 2c. findet, und namentlich wenn die zuständige Behörde den bei der Beleihung laut Katast:rauëzug zu Grunde ge-

legten Nubungêwerth herabsett.

C. Der Verein ist befugt, mit dreimonatlicher Frist die Rück- zahlung des Darlehns nebst Zubehör, ohne daß es des Ablaufs einer Kündigungsfrist bedarf, zu verlangen: bei Zwangsversteigerungen oder wenn der Schuldner die Gebäude ohne Erlaubuiß der Direktion ganz oder theilweise abbriht. Will er diese Erlaubniß erhalten, so hat er vier Wochen vorher betreffende Anzeige zu machen und die von ihm verlangte besondere Sicherstellung des Darlchns vor dem Abbruche zu bestellen.

Artikel 10.

Die nach Artikel 6 eingehenden drei Viertel Prozent Tilgungs- beiträge und die von ihnen erwatsenden Zinsen sind bestimmt das Darlehn dergestalt zu tilgen, daß dasselbe in spätestens 42 Jahren bei den fünfprozentigen Pfandbriefen und bei den vierundeinhalb- prozentigen Pfandbriefen in siebenundvierzig Jahren zum ganzen Bes trage abgezahlt wird.

Artikel 11.

Der Schuldner, der die in Artikel 6 bestimmten Zahlungen nit prompt an den Gauigfeilötagen leistet, hat von dem Betrage der rückftändig gebliebenen Summe fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf des Vierteljahres, in dem der Nückstand getilgt wird, zu ent-

richten. Artikel 12,

Wegen der in den Fäligkeitsterminen rückständig gebliebenen Zahlungen und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen kann sofort, ohne daß es des Ablaufs ciner Na(frist bedarf, Seitens der Direktion des Vereins bei Gericht ein Zahlungsbefehl nachgesucht resp. Klage angestellt resp. durch einen Anwalt angefertigt und verfolgt werden ; nah eingetretener Vollstreckbarkeit steht es im Ermessen der Direktion, in das Mobiliarvermögen des Schuldners oder in das verpfändete Grundstück Zwangsvollstreckung, resp. Zwangsverwaltung, Zwangs- verkauf bei Gericht nachzusuchen, zu bewirken und zu verfolgen.

Der Schuldner trägt die sämmtlichen Kosten jedes gerichtlichen Verfahrens incl. der Vertretung der Direktion. f f ; Der Schuldner kann eine gerichtliche Zablungsstundung nicht ver- angen. A

Bei der Subhastation kann der Verein dur die Direktion oder deren Vertreter mitbieten und zur Vermeidung eines Ausfalls das GBrundstück obne besondere Staatsgenehmigung für den Verein er- stehen; der Verein ift aber in solhem Falle gehalten, das erstandene Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Publikation des Zuschlagsbescheides gerechnet, wieder zu verkaufen.

Artikel 13.

Die Direktion hat auf Verlangen des Darlehnsempfängers die Verpflichtung, die Realisirung (Versilberung) der Pfandbriefe gegen Erstattung der Auslagen, namentlich der Courtage und Provision zu vermitteln.

Artikel 14,

Bei der Aushändigung jedes Pfandbriefs - Anlehns hat der Schuldner Ein Prozent desselben zu dem Reservefond (§S. 36 L ein für alle Mal zu entrichten, er kann diese Zahlung leisten in Pfand- briefen des Vereins zum Nominalbetrage, soweit jener Nominalbetrag jénes Prozent deckt.

Artikel 15.

Die Direktion ist befugt, von Zeit zu Zeit durch Einsicht der neuesten Gebäudesteuerliste resp. dur Revision der Anlehenétare (8. 26) und des Grundstücks selbst, die sie selbst oder dur Agenten (S. 10) auf Kosten des Vereins vornimnit, zu prüfen und festzustellen, ob noch das belichene Grundstück genügende Sicherheit bietet, oder laut Art. 9 gegen den Schuldner verfahren werden müsse.

&: P. Bewilligung. E Ueber die Gewährung, die Höhe und die Förmlifkeiten des Dar- lehns, fowie über die Kündigung entscheidet die Direktion, gegen deren Entscheidung hat der Darlehnssucher resp. Schuldner binnen vier- zehn Tagen den Rekurs an den Aufsichtsrath; dieses Rekurs- verfahren unterbriht aber niht den Lauf der Maßnahmen der

Direktion. Zurückweisung.

Wird ein Pfandbriefs - Anlehnsgesuch definitiv r SIE ten so hat der Antragsteller die entstandenen baaren Auslagen zu er tatten. Prüfungs- und Korrespondenzgebühren passiren weder bei Bewilli- gungen noch Ablehnungen.

Die Grundstückstaxen und alle das Anlehnsverfahren betreffenden Papiere und Akten sind Eigenthum des Vereins.

Soweit der Darlehnsnehmer sonstige Beweisstücke und Unter- lagen seines- Beleihungsantrages selbs beshaffflt hat, kann er, falls sein Antrag zurückgewiesen ift, deren Rüdckgabe verlangen.

Kündigung.

Wenn die Direktion von den Rechten (8. 24, Art._9 und Art. 15) Gebrauch macht, fann der Schuldner agegen die Bestimmung der Direktion binnen vierzehn Tagen den Rekurs an den Auffichtsrath ergreifen; dieses Rekursverfahren unterbriht nicht den Lauf der Maß- nahmen der Direktion.

8. 26. Werthsermittelung. Der Werth des zu beleihenden Grundstücks wird von der Direk- tion dergestalt festgeseßt, daß:

oder theilweis

Kapitalsbetrag entsprechende Nominalbetrag von Vereinspfandbri nebst Coupons und Talons dur den Aufsichtsrath fass ndbriefen

recht, er kann nur die terminlice und zu dem Zwecke die Ausreichung und Einlösung der Zinscoupons resp. Ausreibung der Talons, sowie die Bezahlung der von der Direktion gekündigten Pfandbriefe (8. 28) fordern.

weisung erworbenen Hypotbekenforderung steht dem Ze den Darlehnss{uldner nit zu; nur alle die Rehte und Pflichten, welche dem Verein gegen das verpfändete Grundftück oder dessen Besiger zugestanden haben, gehen auf diesen Gläubiger mit der Ueber- weisung über,

e fünfundzwanzigface Betrag der vierprozentigen resp. der nfzigfache Betrag der zweiprozentigen jährlichen staatlichen GettueE er mit dem ¿wanzigfachen fapitalisirt wird; 2) durch zwei Sadverständige der zeitige Materialienwerth der Bauli{hkeiten und der Grund- und Bodenwerth festgestellt wird, und “07 Vis Durcbschnittsfumme aus den Ergebnissen zu 1 und 2 ab- zügliÞd des mit zwanzig multiplizirten Durschnittsbetrages der Men Grundstücksabgaben (S. 23, Litt. c.) als der zeitige Non diesem \o ermittelten Werthe kann die Direktion die ersten zwei Drittel, sofern nit die Höhe besonderer ungewöhnlicher afen

liber Reallaften oder die Lage eine Herabses bi anrätbig maden, beleciben, sie kann Ber cjepung 1s zur ersten Hälfte

ines oder mehrerer A tsheidung vorzubereiten, die si ge veranlaßt

(S. 10) bedienen. , die unbebaut und für f belegen sind, bleiben von der Beleihung gänzlich ausgesclofsen ms 2 N Darlehns\ucher steht der Rekurs an den Aufsichtsrath zu T E ada Ge agt innerhalb der vorstehend ? en SVrenzen, es steht dem Aufsichtsrathe rei, eb

die Acußerung eines oder mehrerer Agenten A M Zane E

B. Von den Pfandbriefen insbesondere. 8. 27.

Pfandbriefe. Der Hypothekenverein entrihtet die Darlehnsvaluta dem Dar- lehnsnehmer in Vereinspfandbriefen (8. 1), zum Nominalwerthe.

_ Die Pfandbriefe und zwar die fünfprozentigen werden von der Direktion in Abschnitten von Mark Dreitausend oder Fünfzehnhundert oder Dreihundert und danach zu bildenden Serien ausgefertigt und ausgegeben. Dagegen werden die viereinhalbprozentigen Pfand-

briefe nur in Abschnitten à A j ertbeilt. schnitten à Ahthundert Mark und Zweitausend Mark

i Coupons und Talons. Den Pfandbriefen werden zur Erhebung der halbjährlich zahl-

baren Zinsen Coupons auf fünf Jahre nah Formular B., die mit Talons (Formular C.) versehen find, beigefügt. Eine Amortisation

ausgegebener Zinscoupons findet nicht statt, ‘ebenso wenig eine Amor- tifation verlorener Talons.

Die Ausreichung der neuen Couponsserie erfolgt, wenn der

dazu bestimmte Talon nit eingereiht werden kann, an den Vor-

iger des betreffenden Pfandbriefes. Ist aber vorher der Verlust des lons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der O

Serie der Coupons widersprochen worden, fo hâlt solche die Direktion so lange zurück, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich

oder auf dem Wege des Prozesses unter den Parteien auf deren Kosten erledigt sind.

Die Ausfertigung der Pfandbriefe erfolgt dur die Direktion

vnter Mitzuziehung des Vorfißenden und eines Mitgliedes des Auf- sichtsrathes erft dann, wenn das bewilligte Darlehn für den Verein uk Hypothekenbuche zu keinem geringeren Betrage ingrofsirt worden ist.

Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten Pfandbriefe darf den

Gefammtbetrag aller dem Verein zustehenden thefenf zu keiner geit übetstégen, zustehenden Hypothekenforderungen

ie Mitglieder der Direktion und des Aufsichtsrathes sind hierfür

persönlich verantwortlich.

8. 28. Einziehung und Verloosung der Pfandbriefe.

Ist ein Darlehn in Folge der Kündigung des Schuldners gan e zurückgezahlt (Art. 7, S. 24), jo wird dafür der it

Wenn die Bestände des Tilgungsfonds (8, 41) bebufs Amorti-

sation zur Verwendung kommen, so werden die der Amortisations- summe entsprechenden Pfandbriefe durch Verloosung bestimmt; die ausgeloosten Pfandbriefe werden mit dreimonatliher Frist durch dreimalige Bekanntmachungen in den §. 8- bezeichneten Blättern » den Inhabern gekündigt. Die verloosten Pfandbriefe werden beim Eingange mit dem Nominalbetrage baar beza lt, sofern sie mit den

noch nit fälligen Coupons und Talons in coursfähzi eingeliefert snd ursfähigem Zustande

Für fehlende Coupons wird dem Einliefernden der betreffende

Betrag. von der ihm zustehenden Einlösungsvaluta in Abzug gebracht.

Die Verloosung erfolgt na Jahresgesellschaften, welche die in ein

und demselben Jahre emittirten Pfandbriefe bilden und darstellen.

Die Verloosung muß in Höhe des Solls der Amortisationsraten

erfolgen, und soweit diese im Rückstande find, ‘hat sie der § - fonds R Ma dais f ! at sie der Reserve

Die Stückzahl der für jede betreffende Jahresgesellschaft auszu-

Toosenden Pfandbriefe wird dergestalt bestimmt, daß jede einzelne Gattung der Appoints, soweit es möglich ift, verhältnißmäßig zur Verloosung gelangt.

Die ausgeloosten und eingelösten Pfandbriefe nebst Coupons und

Talons werden dur den Aufsichtsrath kassirt.

/ Amortisation nicht eingelieferter Pfandbriefe. Die Valuta der ungeachtet ihrer erfolgten Kündigung nit ein-

gelieferten Pfandbriefe bleibt ein Jahr bis nach Ablauf der zu den- Jelben verabreichten SonPaneserie im Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nuten. Sofern

erfolgt ift, wird der Kapitalsbetrag nah Abzug der nicht beigebrachten Coupons dem Königlichen Amtsgericht zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat demnächst die Amortisation solcher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Masse zu veranlassen.

is dabin keine Einlieferung der Pfandbriefe

8, 29. Rechte des Pfandbrief8inhabers.

Der Inhaber eines CiuEe e endbriesvs hat kein Kündigungs- Zablung der vorgeschriebenen Zinsen

Sicerheit, Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus demselben ent-

springenden Rechte ift das Vermögen des Vereins verhaftet.

L ._ Befriedigungswege. I Wird der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen resp. wegen des

Nominalbetrages des ihm gekündigten „ausgeloosten Pfandbriefs von dem Vereine nicht befriedigt, so steht ihm die Befugniß zu, im ordent- lichen Rechtswege gegen den Verein seine Befriedigung:

a. zunächst aus dem Reservefonds,

b, sodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welce der Verein für pewiligte Darlehne erworben hat und noch eigenthümlich besitzt, mittelst geritlicher i auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1822 (§. 6 Ges. Samml. S. 178 ff.) und der deutschen Civilprozeß-Ordnung 8. 729 u. \. w.

nah seiner Auswahl zu fsu@en.

Eine besondere Befugniß zur Kündigung der durch soldhe Ueber- sionar gegen

8. 30. Couponteinlôösung. Die Zahlung der Pfandbriefs - Zinsen dur baare Einlösung der

Coupons erfolgt am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres bei der Kasse des Vereins.

Couponéverjährung. : Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Ret

der Zinsenforderung erlischt, wenn die Zinkcoupons innerhalb vier Zahren, vom 31, Dezember na dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in welches der ablungêtag fällt, gerechnet, nit zur Einlösung vor- gelegt worden fi

nd,

ctrà di verjährt C 8 fi Ÿ 4 fonds (É. 36) ge dieser verjährten Coupons fließen in den Reserve

Vindikation.

V. Aenderung des Statuts. Auflösung des Vereins.

S Außer- und W Eigenthu:nsübertragung, cours\seßens der Vereins-Pf stimmungen für die auf jed

iederincoursseßung.

der Vindikation, des Außer- andbriefe finden die gemein- en Inhaber lautenden Papiere

Abänderungen des Statuts. des Statuts fann

außerordentli

Eine Aenderung besonders dazu anb Generaldeputation gefaßten Bes gung erfolgen.

, Der Beschluß erfordert die Mitgliedern der gesammten Gen Aufsichtsrathes wie der Direktion

nur - zufolge eines in einer ntliben Versammlung der es mit landesherrliher Genehmi-

und Wiederin eseßlihen Be

Zufti§nmung von wenigstens {ieben

8 Verlorene und beschädigte Pfandbriefe. eraldeputation (S. 14) und die des

der beschädigte Pfandbrie mmungen amortisirt.

, welche durch Vermerke, Beschädi auf ungeeignet geworden Merkmale der Aechtheit und : mmer, des Kapitalsbetrages, der Unte f Verlangen des Inhabers nach 1 1843 (Ges.-Samml. S. 177 , eins{ließlich der Schreibgebühre r dur die Direktion und de

werden in Gemäßhei geseßlichen Besti fe werden in Gemäßheit der

M Auflösung des Vereins. es Vereins fann nur entlihen Versar

es mit [andesher ert die cin

gung oder Befleckung

chwobl aber die wesent- Eine Auflösung d

dazu anberaumten außerord deputation gefaßten Beschluss folgen. Der Beschluß erford zähligen Aufsichtsrathes und die Zusi Mitgliedern der Generaldeputation (

zufolge eines in einer nmlung der General- rliher Genehmigung er- ge Zustimmung des voll- g von mindestens? sieben

der Serie, der Nu erkennen lassen, we vom 4, Mai 18

r\rift, no dem Gesetze ) gegen Erstattung der n, und zwar unter der-

umgefertigt. n Aufsichtsrath (\. §. 27)

| 8. 46. Liquidationsverfahren. ng ein, so erfol selbe hat die lauf

IV. Von den Fonds dez Vereins.

: 8.3 Die Fonds des Vereins sind: 1) der Betriebsfonds, 2) der Zinsenfonds, 3) der Reservefonds, 4) der Tilgungsfonds.

Tritt die Auflösu dur die Direktion; die die Forderungen des Vermögen des Vereins zu ver aufzukündigen u aus den B

gt das Liquidationsverfahren E enden Geschäfte zu b einzuziehen (cfr. Art. 9, filbern und dann die Pfa und einzulösen. eständen des Betrie mögen ftellt das zu ver ieses unter diejenigen Mit ypothekenshuldner sind, ertheilt.

8. 24), das ndbriefe, die Das nach Berichtigung und Reservefonds theilende Vereins- glieder des Vereins, pro rata ihrer Ka-

noch zirkuliren, aller Schulden übrig bleibende reine Ver vermögen dar, und wird d zur Zeit dessen H Hypothekenschuld v ach beendigtem Liquidationsge\chäft der General wärtigen S zum Zwecke Decharge zu berufen.

Die von den in die Aufsichtsrathe Direktion und

8, 34. / Betriebsfonds. Der Betriebsfonds wird gebildet: ch die von den Mitgliedern b

eine Versammlung trittsgelder (f. §. 3) und j

im gegen- gegebenen Vorschriften ng und Ertheilung der

eim Eintritt in den Verein chen Beiträge (8. 4); hnsculdner jâhr-

eputation von der Direktion tatut für deren Konvokation gung der Schlußrechnu

gezahlten Ein es der Darle

Jahreszinsen ent c. aus den P

d, dur die M G

en jährli bestritt : Ÿ

richtet (§8. 24, Art. 6 covisionen bei Vermittelungen (f. von seinen Beständen gewonnenen Einnahmen (8, 34 a. þ. c. d.) w en Verwaltungékosten als auch die Ci

Üebersteigen die Jahresbe

(S. 36 b.) abgefüh eins, über die V die endgültige Bestim

dieser Versamm gehörigen, Deputirte den Aufsichtsrath über von allem und jedem ferner gen der erfolgten Liquidation ersammlung der ligter Deputirter eigens zu diesem tion wiederholt hat.

lung anwesenden, nicht mit zum n ertheilte Decharge befreit die den Mitgliedern des Vereins gegen- weise, sowie von jedem An- Eine gleiche rechtliche Folge Generaldeputation kein bei erschienen ist und si dieser berufenen Versamm-

Zinsen.

en fowohl die nrihtungskosten falls in der V der Verwaltung unbethei Fall in einer zweiten, lung der Generaldeputa

stände dieses

Fonds die Ausgaben, \o 1de Betrag dieses h |

) Fonds in den ser Betriebsfonds ist Eigenthum g desselben steht lediglih dem Aufsichtsrathe Formular A.

Unkündbarer Pfandbrief

8, 35. ____ Hinsenfonds. fonds wird gebildet durch die uldner nah

Der A2 Pfandbutefd C

träge der verjährten Cou Zwischenzinsen, \

oweit solhe von den Beständ nnahmen h

Binsenfonds-Ei u den Einlösungen der Coupons er-

wachsen (siehe 8. 36). 8. 36.

__ Reservefonds. onds bildet sich: eitrage von Einem rt. 14) ein für alle

\{hüssen des Betriebsf erzug8zinsen und Ko

Der Reserve a. aus dem nehmer (\. 8. 24, A b. aus den Ucb c. aus den

Prozent, den jeder Darlehns- zu entrichten hat; onds (8. 34);

Das Kapital wird mit jährli nventionalstrafen (8. 24, p s

ß dieser Pfandbrief in spâtesi ösung mit dem baaren Nominalb früher ausgeloost, gekündigt und

ens zweiundvierzig Jahren zur Ein etrage gelangt, sofern er nit {on

eingelöst ist.

D Hypotheken-Verein. (Trockenes Siegel.)

(8 E ‘den Beträgen nicht abgehobener und verjährter Coupons ° ,

erordentlichen Einna; n seiner Bestände;

chenzinsen, die von den nach ando gezahlten Zinsen bis zu

e. aus allen au f. aus den

jährl prän gewonnen werden.

Der Reserve a, Ausfälle, erleidet, zu decken : _ b, dem Betriebsfon nicht ausreiht, Vors{ü} c. die ausbleibenden kosten-Beiträge vorzus

Der Reservefonds ist Ei der Aufsichtsrath die en

men des Vereins;

Art. 6 H. 24 viertel- ihrer Verwendung

Für den Danziger

- Formular A. L, & 37, Unkündbarer Pfandbrief. fonds hat die Bestimmung: Ns konv

ele der Verein an Kapital, Zinsen und Kosten

ds, sofern er zur Deckung der Jahresausgaben e zu maden;

Zinsen, Amortisations- und Verwaltungs-

Pfandbrief über . jährli, als Sculddoku zur Sicherheit des Kapitals al thekenforderung von gleicbem sammten Vermögens des Dan Seiten des Inhabers, einlss nah Inhalt des durch Allerh pital wird mit j r Pfandbrief in späte Einlösung mit dem baaren N chon früher ausgeloost, gekündi

. . Mark, verzinslih mit viereinhalb Prozent ausgefertigt für den Inhaber,

s der Zinsen auf Grund einer Betrage, unter ziger Hypothekenv lid von Seiten d

8. 38, genthum des Vereins, über ihn hat ledig-

dgilti ti f Verhaftung des ge- g f Bestimmungen zu erlassen ereins, unkündbar von mitglieder haben nicht das Ne

und Reservefonds eine

derselben, zu fordern.

Austretende Vereins Betriebs-Zinsen- nur cines Theiles

cht, aus dem Herauszahlung, sei es auch so daß diese ens siebenundvierzig Jahren zur ominalbetrage gelangt, sofern er nicht

8, 40. zehn Prozent der noch bestehe gt und eingelöst ift. 18

ns übersteigt, und w sämmtlichen Betriebsk nter diesen Bedarf n er Erhebung des nah §8. 24, A mten ein Viertel Prozent entw men oder dieses Viertel Prozent angemesse

pitale nach die besagten zehn sollen nit in zinstragenden e bankmäßig im Wechsel- und zen der Reichsbank zur Förderung redits der Grundbesitzer, die dem Aufsichtsrathe zu erlassenden Be- gelegt und verwaltet werden.

Wenn der Reservefonds thekenforderungen des Verei Zinsen des Reservefonds die so lange diese Zinsen u cht8rath befugt, von d den Verwaltungskosten bestin Abstand zu ne

nden Hypo- enn die jährlichen osten decken können,

osten_ Für den Danziger Hvpothekenverein. icht sinken,

(Trockenes Siegel.)

: Formular B. Zins8-Coupon No Diejenigen Summen, welche dem Ka f i Reservefonds übers R D ELOE elegt, sondern in erster Lini L ehr nah den Grundsä chterung des persönliche ngehören, nach den vom stimmungen, durch die Direktion an

des Danziger Hypothekenvereins Sffekten an Litt Lombardver (gesrieben / Prozent Zinsen. fängt die halblährigen Zinsen des oben be-

bei der Kasse des D

Inhaber dieses emp zeihneten Pfandbriefs m

Vereins oder dessen Agenten Direktion des Danziger

f., sage anziger Hypotheken-

Tilgungsfonds. rd gebildet dur die r jährli in de

Der Tilgungsfonds wi welcbe die Darlehns\chuldne sowie aus den Zinsen seiner Pfandbriefe periodisch halb erloosung baar getilgt.

drei Viertel Prozent, n Jahreszinsen (8. 24, Art. 6) Aus diesem Fonds

A l : Ausferkigungs: Nummer jährlich nach §8. 28 im Wege

werden die

Buchhalter.

vom 31. Dezember des , in welches der Zablungstag

teser Coupon verjährt in vier Jahren, nach dem Tage der Fälligkeit

8. 42, ist bestimmt, die in jedem Jahre emittirt | j hee ünf, fällt, an gerechnet.

n, und zwar die fünf- zweiundvierzig Jahren, die tens siebenundvierzig Jahren.

sirten Betrag min

Der Tilgungsfonds Pfandbriefe (Art. 10, 8 prozentigen Pfandbriefe viereinhalbprozentigen in späte

Um den periodisch amorti dies dem betreffenden Grundstücke i onsconto laufend zugeschrieben. stüde zwanzig Prozent oder mehr des auf dem enden Pfandbriefkapitals gut geschrieben über diesen gutgeschriebenenen es ihm bei Kündigungen der Art. 7, 8

dern nichts in der Pflicht, drei Viertel Pfandbriefs - Kapitale zur Amortisation zu entrihten.

ndigung das ganze Dar- schriebenen Betrag baar

. 24) zu amortisiren,

Formular C. TAUTPU

d er Hypotheken-Verceins a Un No

dert sih die Schuld,

i b x Amortisati n einem besonderen

Sobald einem Grund Grundstücke eingetragen sind, kann d ebenso verfügen, wie stattet

Pfandbriefe des Littr

Prozent Zinsen.

Gemäßheit des durch ger Hypothbeken- R inse- det nicht statt. E

Solche Operationen än rsprünglicen völligen Tilgu

Der Vorzeiger di

ejes Talons er Allerhöchsten Erlaß be

Prozent vom u

ätigten Statuts des D weiter bis zur

Vereins die für den vorstehenden Pfandbrief neu a coupons für fünf J Eine Amortisation verlorener Talons fin Direktion des Danziger

ng der Schuld Schuldner, der bei eigener lehn zurückzahlt, erhält dann den ihm gutge

zurückgezablt.

8 Die Bestände des Betriebsfonds und des Re 40 bestimmten Ausnahmen, ndischen Staats- dischen Pfandbriefen, e zu Gunsten des Vereins an

servefonds werden, von der Direktion oder vom Staate garantirten ingcshlosscn die Pfandbricfe

Maßgabe der in 8. zinsbar entweder in inlä Papieren, in inlän

Bughhalter.

Danzig, den 20. Juli 1881.