1925 / 231 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Oct 1925 18:00:01 GMT) scan diff

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

§7:

sämtiide Mitglieder ‘eladen sind S : iche jeder geladen ju

Ea L Sil mehr als die Hülfte sämtlicher Mitglieder

(1) Im Fall der Auflösung der Ver- anwesend ist.

einigung wird das Vermögen an die zur i M Zeit der Auflösung vorhandenen Mit- | Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar

alieder verteilt. Die Verteilung erfolgt nach der ordentlichen Generalversammlung

(15) Ueber die Verhandlungen in ben ständigen Aus\cüssen sind Niederschriften aufzunehmen, die mit Ausnahme ter

dem

von vierzehn Tagen nah deren During V fügun

Einwendungen durch eingeschriebenen erhoben werden. Ueber solche CEinwzn- dungen entscheidet die nächste Versamm- lung der Mitglieder. G Befugnisse der Versammlung derx Mitglieder sind insbesondere: a) Wahl der Mitglieder von Ausschüssen zur Bearbeitung eingelner Fragen b) Beschlu fassung, ber Vis auf Vor schlag des „Kohlensyndikats“ auf kürzere oder längere P - vorz us nehmende anteilige rringerung sämtlicher Den ungen füx das unbestrittene Gebiet 26), c) es lepuns der Nichtpreise und der

owfe zur Förderung der bei der Aus- und arf radh Vis Ee Felder fallenden j en, ohlen bergibt oder benußen läßt, muß Nieberschrifi über die Verhandlungen des | dem „Kohlensyndikat“ le ines igs aus\usses sämtlihen Mitglioozrn | Mitteilung machen. (3) Darübex, ob für einen Betrieb ed ues in Abdruck zuzustellen] (7) Kohten, die bei folhen Aufshlufß- die in dieser Bestimmung ge- A Z E R hat innerhalb von | arbeiten aus fremden Feldern gefördert [erdarten e lcaCaaE vor- ir n agen zu erfolgen. werden, unterliegen den Bestimmungen iegen, entscheidet im Streitfalle id ) Die Fassung der Niederschrift gilt E Vertrags und kommen auf die He- der Selbstverbrauchsaus\shu Be E e nal M E igung des betreffenten Mitglieds tin . der E 011364 Do Rlzetnung / gen nach deren Cmpfang | Anrechming. des Landabsates ü t Einwendungen durch eingeshriebencn § 16 es üblichen Pl iee ea l l E S 16, j des üblihen Pla ä i - E B f tVir ete He Wh Slosen vom Vertriebe durch das slatthafi. Als Landabfap gelten is Di e he l yndikat“ find: ie Mengen, die unter Ausschlu lone en Sun eidungen der | !- de, ledigli zur Aufrechterhaltung} edes Bahn- und Wasserweges an i 47: V up fbinbigen füsi ul ELDLN Mit des Grubenbetriebs erforderlichen die Verbrauchsstellen versandt dorschriflen über Preis- und Sorten- | ‘7: G E eht jedem, Mit- Kohlen, Koks und Briketts ter werden. Bei Meinungsv ied bestimmung (S 30), gliede der Veceinigung ebenso wie dem i y E ; E d) Fesbseßung der Umlagen (8 34) „Kohlensyndikat“ die Berufung an die 6) Yeitebung der Abgabe r Mahr | e enns ver Or eer Moe, E bnabme und der Entschädigung für | genommen sind die Entscheidungen gemäß Minderabnahme (§8 27 und 29) r | H 43 und die Beschlüsse des Absahans- Beschlußfassung über freiwillige Ver- [husses.

is E E R It T (18) Die Berufung ift r êe ringerung von Verkaufsbeteiligungen sSriebenen Brie! A ae O e

vas Gmpfarg Lr Ne Ae ana ents A | Nation altenden lederschrift oder besonderen fte Tonne der von de Beinen | (hristliden Mitteilung an das «Kober Men 2 43 Abs 8: syndifat”, oder, wenn leßteres die Be- b) Be ba rung über Aufnahme neuer rufung einlegt, an den Borsißenden des Mitglieder, / Ausschusses, der die Entscheidung getroffen

i) Entscheidung über Berufungen gegen hat, zu richten.

A zu stellen, soweit int erksselbstverbrauch dung finden

zur Ver-] Verkaufsverein bilden und werden dann

B nicht | bezüglich aller Bestimmungen über die Be-

erwen- | teiligung am Gesamtabsaß im unbestritte- nen Gebiet als ein Ganzes betrachtet. -

(2) Darch die Bildung eines Verkgafs- vereins zwijchen einem oder mehreren Viit- gliedern mit einer Verbrauchsbeteiligung und einem oder mehreren Mitgliedern ohne Verbrauchsbeteiligung tritt eine Erhöhun der Verbrauchsbeteiligung nicht ein. A rf auf Grund eines Verkaufsvereins die Gejamtbelieferung der Werke, für die einem Mitgliede die Belieferung gemäß S 16 11 zugestanden ist, niht über die Menge hinausgehen, die diesem Mitgliede für diese Werke als Verbrauchsbeteiligung eon worden ist.

(3) Verkaufsvereine Éönnen nur in der ersten Versammlung der Mitglieder eines jeden Geschäftsjahres angemeldet werden, Ginmal anerkannte Verkaufsvereine blei-

Kalten würde, wenn die Auseinandersepung | nach Î 48 zur Zeit seines Ausscheiden stattgefunden hätte.

C) Bestimmungen für den Fall

die Bereitwilligkeik, in den in Frage kommenden Sorten oder Sortengruppen an allen im nächsten Monat zur Aus- führung gelangenden Lieferungen teil- zunehmen und si auch an späteren Liefe- rungen noch insoweit zu beteiligen, als say 1 es sich um die Abwicklung von Abschlüssen | das „Kohlensyndikat

handelt, die im nädsten Monat getalgi Voraussezungen für eine ( eBu werden. Lehnt ein Mitglied ab oder gibt | micht bortiegen, 19 kann jedes Mitglie

s keine Erklärung ab, so hat es keinen | verlangen, daß der Fall dem in § 14 vor- l 1 Anspru auf Teilnahme an den Liefe- Entscheidung | nah dem Verhältnis der seit der leßten seinen Vorsihenden und dessen Stell-

a chf inen L D R dens dikat“ h d | vertreter rungen und Abschlüssen des nächsten Mo- | vorgelegt wird. Das „Fo Lennbta at | Vermögensauseinanderseßung den Mit- eter. i nats. Es bleibt jedo, wenn es sih alsdann gemäß dieser Entscheidung zu ver- | gliedern während der B threr Mitglied- Die Penehmigung des Aufsichtérals ist für einen früheren Monat zur Teilnahme fahren. / i i haft auf die Verkaufsbeteiligung: im un- erforderlich für den Erwerb bon Gruben- bereit erflärt hatte, auch später zur Liefe«| (4 Wer seinen Lieferungsverpflihtungen | bestrittenen Gebiet und die Verbrauchs- | eldern und Bergwerksanteilen, d die rung verpflichtet, soweit es sih um die durch eigene Schuld nicht nahkommi, kann | beteiligung anzurehnenden Mengen. Herstellung und den Betrieb Lon nlagen, Abwiklung von Abschlüssen aus dem be- fu einer Strafe herangezogen werden, | (2) Sollte Vermögen vorhanden sein, welche die Lagerung, zee. _Ausbereitung, treffenden früheren Monat handelt und \o- | deren Höhe für jede Tonne der niht ge- | das aus Abzügen von den Rechnungs- | den Absa und die Dev g von weit nit hierfür Ersa!zmengen von anderen lieferten Mengen für aa Dea beträgen der ins bestrittene Gebiet ge- Bergwerksergeugnissen e e, sowie Mitgliedern verwendet werden können. | im voraus von der Verjammlung der Mit- | lieferten Mengen entstanden ist, so erfolgt für die Beteiligung an MeineGmangen, Kein Mitglied darf zu solhen Ersaß- glieder festgeseßt wird. L die Verteilung dieses Vermögens ed welche auf die Erreichung dieser Zwecke lieferungen ohne sein Einverständnis | U Die Lieferpflicht der Mitglieder ent- | Verhältnis der Beteiligungen für das be- gerichtet N inan herangezogen werden. fällt bei höherer Gewalt. Als Fall | strittene Gebiet, wie sie zur Zeit der Auf- eneralversammlung. - L 37. höherer Gewalt gilt auch eine durch Un- | [ösung bestehen:

(1) Das „Kohlensyndikat" stellt am wte des Betriebes erforber- S 49. Ende jedes Monats fest, welhe Durh- | liche Skillegung oder Einschränkung. Die dem „Kohlensyndikat“ zustchende \chnittspreise für iede Sorte oder Sorten- (6) Wenn ein Mit lied eine der | Befugnis zur Geschäftsführung bleibt bis gruppe im vorhergehenden Monat erzielt | sonstigen Bestimmungen dieses ere ur vollständigen Abwicklung ailer Ge- worden sind. übertritt, hat es an das „Kohlensyndika schäfte bestehen. Das „Kohlenfyndikat

(9) Die o errehneten Durchschnitis- | Eine Strafe zu zahlen, die für jeden Fall | ist insbesondere berufen, die Vermögens- preise sind jedem Mitglied für die von des Zuwiderhandelns mindestens 1000 | guseinanderseßung durchzuführer. Die ihm gelieferten Mengen zu bezahlen. Reichsmark betragen ständigen Ausschüsse und die Versamm-

mindestens 10 vH des jeweiligen Verkaufs- Pren für Fettförderkohlen betragen. Un- rührt bleibt die Vorschrift in § 26 Abs. 8. (2) Der Sab für Minderabnahme muß die. aleihe Höhe haben wie der Sab für Mehrabnahme. Die Mehrabnahme joll aber nur insoweit aur T gen werden, wie es zur Deckung der Entschädi- gungen für Minderabnahme erforderlich ist. (3) Die Zahlungen erfolgen monatli auf Grund der im Vormonat sich ergeben- den Absabziffern. Nach Abschluß des Ge- \chäftsjahrs findet ein Ausgleich itatt, dem die Mehr- und Minderabnahme des Ge- {chäfisjahres zu Grunde gelegt wird.

E) Petequag ver Preise und S

mehr als 50 vH beteiligt ift.

) „Kohlensyndikat“ if ver- flihtet, Pebertretungen von Vertrags- timmungen gemäß Absaß 1 und b- 2 zur Bestrafung zu bringen.

der Uf, daß die Straffestsezun

ein Mitglied des ela f mit

Ausge „Koblen

Lieferung E (1) Die Versammlung der Mitglieder Z sept ri E N ct N en für die Dauer dieses Verttags bestehen. über Prais- und Sortenbestunmung, die (4) Wenn der Zechenbesiß eines einem das „Kohlensyndikat“ bei der ihm ob- Verkaufsvereine angehörigen Mitgliedes liegenden Bestimmung der Verkaufspreise in das Eigentum eines Dritten übergeht, und Verkaufsbedingungen zur Richtschnur so scheidet das Mitglied aus dem Verkaufs» au nehmen hat. i t verein aus. (2) Wenn nach § 26 eine anteilige Ver- C) Einschränkung. ringerung der Beteiligungen von 30 vH

Zechenjelbstverbrauch II. (1) der gemäß § 7 in Anspruch ge- nommene Verbrauch in Werken, die im Eigentume des Mitgliedes stehen der Werksselbstverbrauch —.

(2) Dem Eigentume werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechtsverhältnisse gleihgeachtet:

a) die Beteiligung von mindestens 51 vH an einem Unternehmen,

b) Fnteressen- und Betriebs- gemeinschaftsverträge oder Pacht- verträge, die nach Fnhalt und Dauer einer etdaülligen Ver- [ \{chmelzung oder Eigentums8über-

heiten zwishen einem Mitgliede und dem „Kohlensyndikat“ ent- scheidet der Geschäft8ausschuß, der auch befugt ist, Ausnahmen zu ge- währen, wenn sie durch besondere Verhältnisse gerehtfertigt werden. . die zu Hausbrandzwecken für die Beamten und Arbeiter des Mit- gliedes bestimmten und die für Wohltätigkeitszwecke zu verschenken-

den Kohlen, T ans Briketts.

Ic.

(1) Kein Mitglles han zu den unter 16 I, ITT und TIV fallenden Zwedcken Koblen, Koks und Briketts verwenden,

f) S 9. S Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen. 4 dem Aufsichtsrat steht das Recht zu, eine Generalversammlung zu berufen. Die Berufung der Generalversammlung er- folat gültig durch Bekanntmachung im Deutschen Neichsangeiger und Preußischen Staatsanzeiger mit einer Frist von zwet

(S ih g) Festseßung der Höhe der Strafe für

oder mehr beschlossen wird, hat jodes Mit- glied das Recht, die Einberufung einer Versammlung der Mitglieder zur Neu- festsezung der Richtpreise zu verlangen. (3) Bei der Festiezung der Nichtpreise

8 26. (1) Falls die Marktlage im unbestritte- nen Gebiet die Aufnahme der Mengen, die ih untex Berücksichtigung der Vorschriften

O L

Beschlüsse der Ausschüsse,

oder Ueberlassung

P Nichtmitglieder 15 Absaß 4), die Geschäftsführung. faßt ihre Beschlüsse, soweit der Vertra Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Be

abgelehnt. en Der Aufsichtsrat

T ats“

tammlungen der Mitglieder teilzunehmen b) Die P Ausschüsse.

Þ) zur Festseßung der Verkaufsbetei gungen in Koks bér; prt ver 4 c) zux Festseßung der Verkaufsbeteili-

a) zur Festseßung der Berbrauchsbetei

gungen (Selbstverbrauh8aus{chuß), e) zur Entscheidung von grundlegenden

Vualitätsfragen (Qualitätsaus|chuß), f) zur Hebung des Absahzes und zur e, willigung der hierfür erforderlichen Mittel (Absaßaus\schuß), zur Bearbeitung von Fragen der Verkcafseinrichtungen (Geschäftsaus- haß),

b) zur Viitivituns des Geschäfts im be-

strittenen Gebiet (Auslandaus\chuß).

(2) Der Kohlenaus\{uß, der Selbst- verbrauchsausschuß, der Qualitätsausschuß, der Ma Se und der Geschäftsaus- {uß werden in jedem Jahre in der Weile ebildet, daß je fünf Millionen Tonnen Besamtbeteiligung einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern das Necht ibe n Mitglied für jeden dieser Aus- üsse zu benennen.

(3) Für die Bildung des Koksaussdusses = etneinviertel Million Tonnen Ge-

g)

jamtlotavertaufsbeteiligung, t die Bil-

ung des Brikettausshusses 250 000

onnen Gesamtbrikettverkaufsbeteiligung das Necht, ein Mitglied zu benennen.

(4) Der Auslandausshuß wird in jedem E nah Maßgabe der auf den , April und den 1. Oktober festgeseßten Nerkaufsbetoiligungen für das bestrittene Gebiet gebildet, und zwar geben je 500 000 Tonnen Beteiligung von Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern das Recht, ein Mitglied zu benennen.

_(5) Der Absa Maus muß mindestens einmal vierteljährlih zpujammentreten. Gr hat in jeder Versammlung der Mitglieder über seine Beobachtung der Marktlage

Jn- und Ausland, die É aighn der

Een it des Marktes und die bon ihm beabsichtigten Maßnahmen zur Hebung des Absaves Bericht zu erstatten.

(6) Die Zee sämtlicher Aus- G e müssen Verwaltung, dem Spubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitglieds oder der in den ein- gelnen Gruppen (Abs 2) vereinigten

itglieder angehören,

(7) Die Zusammenseßung der Ausschüsse wird in jedem Geschäftsjahr in der ersten u D der itglieder bekannt- gemdacht,

(9) Die ständigen Ausschüsse sind be- ußfähig, wenn mehr als die Hälfte hrer Mitglieder anwesend i

(9) Die ständigen Ausschilsfe wählen in hrer ersten Sißung ihren Vorsißenden und desjen Stellvertreter.

(10) Die es Ausschüsse können

r die Gia ihrer Ble eine be- ondere Ctgtenung aufstellen. Sie

darf der Genehmigung der Versamm- lung der Mitglieder.

(11) Scheidet ein Mitglied eines stän- digen Ausschusses aus, so ist ein Ersaßz- “miiglied zu benennen. s BONE ist in der nächsten Versammlung der Mil- glieder bekanntzumachen.

(12) Die Mitglieder der ständigen Aus- üsse dürfen bei den ihre Zechen ke- r Beschlüssen nicht mitstimmen.

(13) Verliert in fine Loren Falle der P Ausschuß seine Beschlußfähigkeit,

o ist Ersaß von der Qteiammiuns der

Me zu wählen.

(14) Die ständigen Ausschüsse jn ihre Beschlüsse mit ant ehrheit

der abgegebenen Stimmen; bêi Stimmen-

gee entscheidet der Vorsißende des us\casses,

k) Genehmigung zur Veraußerung, Ver- | yon Feldesteilen und Schachtanlagen an

1) Festsetzung einer Geschäftsordnung für (19) Die Versammlung der Mitglieder nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

des „Kohlen-

hat das Necht, an den Ver-

(1) Ständige Ausschüsse werden gebildet: a) zur Festseßung der Verkaufsbeteili- gungen in Kohlen M EN

l | Popital übersteigt, besißt das „Kohlen-

gungen in Briketts E w (3) In Streitfällen, die sih bei An-

(19) Der Vorstand des fats“ ist T, an den Ausschüsse teilzunehmen.

c) Die Geschäftsführung. 13

(1) Das „Kohlensyndikat"“ vertritt die Vereinigung und führt deren Geschäfte nah Maßgabe der S dieies Vertraàs. Es hat die im Na men dieses 1 | Vertrags gefaßten Beschlüsse der Ver- c | einigung zu befolgen. ij (2) Die Tätigkeit des „Kohlensyndikats" ist unentgeltlih; sie darf mcht zum Zwecke eigener Gewinnerzielung, sondern muß aus zum Vorteil der Mit- glieder der Vereinigung - erfolgen. Das „Kohlensyndikat“ handelt bei allen Ge- chäften im eigenen Namen, aber nur für Rechnung der Mitgliever der Vereini- gung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den, leßteren auszuzahlen, Fehlbeträge von ihnen durch Zuschüsse auszugleichen. Etwaiges Vermögen, soweit es das Aktien-

„Kohlensyndi-

syndikat“ nur zu treuen Händen für die A in seiner Cigenschaft als deren ge\äftsführendes Organ.

wendung dieses Vertrags mit einem Mit» glied ergeben, werden die Gesamtbelange er Vereinigung vom „Kohlensyndikat" wahrgenommen. Es hat den Streitfall im eigenen Namen als Beklagter oder Kläger auszutragen.

(4) Es steht jedem Mitglied frei, dem „Kohlensyndikat" als Nebenintervenient beizutreten.

F) Schiedsgericht.

14,

(1) Gegen die Äefcilüne und Entscheî- dungen der Versammlung der Mitglieder steht ¿en Mitglied frei, innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der die Entscheidung enthaltenden Niederschrift oder besonderen schriftlihen Mitteiluag ein Schiedsgericht zu beantragen.

(0) U diesem Schiedsgericht ernennt e TOUE cinen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann; einigen sie sih hierüber nicht, so wird er durh das Los bestimmt, und zwar aus einer Liste von fünf namhaften Juristen, die niht durch besondere Interessen mit den Zechen verbunden sind. Die Liste dieser fünf eo ist vom Geschäfts8- uu aufzustellen.

(3) r ordentlihe Rechtsweg ist aus- geschlossen. Jedoch ist jede Partei ke- rechtigt, wenn das Schiedsgericht die Ent- scheidung verzögert, nah fruchtlofer, dem Obmann gegenüber zu stellender p von einem Monat vom Schiedsverfahren Ab» jan zu nehmen und den Mechlsweg zu

2d ge L bat

. Im übrigen en für das schied8-

richterliche Verfa ren bie gesehlihen

Vorschriften.

6) Vertrieb derx Erzeugnisse durch vas eKohlensyndikat““.

S 15. (1) Die Mitglióber liberlassen ihre ge- lane Erzeugung an Steinkohlen, Stein- ohlenkoks und Steinkohlenbriketts dem „Kohlensyndikat“, das sie nah den Be- timmungen dieses Vertrags zu vertre:ben t (Ausnahmen siehe § i (2) Imvieweit Erzeugnisse als Stein- kohlen, Steinkohlentoks oder Steinkohlen- briketts anzusehen sind, entscheidet der Geschäftsaus\{uß. (3) Die Verpflichtung in Absab 1 be- ieht sih auf alle Erzeugnisse, die aus den eldern der Mitglieder oder durch eine hrer Schachtanlagen gefördert werden einshließlich aller Felder und Schahk- anlagen, die die Mitglieder zu Eigentum oder Niéßbrauch oder in Pacht oder sonst zur Benußung erworben haben oder er» werben werden. (4) Die Mitglieder dürfen ohne vor- Mt E ung der e una der E eine Felder, Feldesteile oder Schachtanlagen an Nihlmitglieder veräußern oder verpachten oder in anderer Form zur eung iiberlassen, auch keinerlei sonstige echtshandlungen vor- nehmen, in deren Folge ihre Feldesteile oder Schachtanlagen auf Nicht- mitglieder übergehen.

(5) Die nehmigung muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit geleistet wird daß in einem solhen Falle weder die Nechte des „Kohlensyndikats“ beein- trähtigt noch seine Pflichten gesteigert

werden. (6) Wer seine Schachtanlagen

eer:

Zur von

Sißungen ter

"“

erin aus oder zur Aufsien ren

eldern, die einem Nichtmiiglied ae

tragung im wirtshaftlihen Sinne gleihzuerahten find,

c) die Beteiligung von mindestens 51 vH an dem Unternehmen des Mitglieds in der Hand eines Ver- E oder von mehreren Ver- brauchern, die durch Fnteressen- und Betriebsgemeinschaftsverträge oder Pachtverträge im Sinne von þ verbunden sind.

(3) Zur Zeit des Fnkrafttreterts Le vertrages bewilligte Werks8- elbstverbrauchsrechte bleiben be- tehen.

(4) Wenn Lieferungen im Werks=- elbstvecbrauch auf Grund des Be- tehens von Fnteressen- und Be- triéb8gemeinshaftsverträgen oder Pachtverträgen im Sinne von 11 2 b geschehen sind und diese Verträge, ohne daß höhere Gewalt vorliegt, vor Ablauf des Syndikatsvertrages aufgehoben werden, so sind die er- folgten Lieferitngen so, anzusehen, als wären sie aus der Verkaufs- beteiligung vom „KohHlensyndikat“ u den vollen Verkaufspreisen an en Verbraucher ausgeführt worden, und es sind die sih biezand er- gebenden Folgerungen noch nah- träglih zu ziehen. Jst ein Fnter- essen- und Betriebsgemeinschafts=- vertrag oder ein Pachtvertrag auf- Pete und wird untex denselben

arteien in einem späteren Zeit- P gi ein neuer Vertrag geschlossen, 0

die auf einer nicht unter diesen Vertrag fallenden Anlage ul Er nen oder her- ge worden sind; im Falle eines | gestattet, so muß durch Beichluß der Vec- [rbeiterausstandes sind ausgenommen sammlung der Mitglieder eine entsprechende der unter î 161 fallende Selbstver- | anteilige Verringerung der» Verkaufs» brauch und der Verbrauch für Zwee, | beteiligungen vorgenommen werden. die öffentlihen Belangen dienen. (2) Wird eine anteilige Verringerung (2) Die in § 16 behandelten Kohlen-, | der Verkaufsbeteiligungen beschlossen, #0 Koks- und Brikettmengen unterliegen in ind die Verkaufsbeteiligungen derjenigen Ansehung ihrer Verwendung der Üeber- | Mitglieder, die eine Verbrauchsbetetligung wahung durh das „Kohlensyndikat“ haben, höher eingushränken als die Ber» und sind ihm täglih anzugeben. faufébeteiligungen der übrigen Mitglieder. (3) Die unter § 16 11, 1V und V | (3) Hierbei wird in folgender Weise ver- fallenden Mengen kommen auf die Ver- fahren: Die Verkl’aufsbeteiligungen werden kaufsbeteiligung für das unbestrittene | um den Vomhundertsaß. gekürzt, um den Gebiet (Z§ 4) in Anrechnung. Aus- | sie vermindert werden müßten, um der e hiervon sind diejenigen na | Marktlage zu entsprechen. 35 bH dieses

der §8 15—17 aus den Verkaufsbeteili- gungen der Mitglieder ergeben, nicht ge®

16 I1IT gelieferten Mengen, die dem | Vomhundertsaßes werden von den Ver- brauchébeteiligungen errechnet und die sich (gebenden Mengen von den eingeshränkten Seim ngea der betreffenden Mitglieder in Abzug gebraht. Die Ge- samtmenge dieser E wird gleichgeitig zur Erhöhung der na diesem e ekürzten Verkaufs- beteiligungen er itglieder vere

D Ma IbitBerbrE 16 T) oder dem Werks elbstverbrauch 16 T1 1) dienen. Die dem Zechenfelbstverbrauch dienenden Mengen sind anrechnungsfrei, während die dem C S dienenden Mengen auf die Verbrauchsbeteiligung in Anrechnung kommen. : ; / S 18.

Die Bestimmungen der §§ 30 f. über die Festseßung der Preise und Liefe- rungsbedingungen gelten auch für den

Landabsat. G ä 7:

8 19. ungekürzte Verkaufsbeteiligung, bei dew (1) Die Mitglieder verpflichten sich, | Mitgliedern mit Verbvauchsbeteiligung sih während der Dauer diejes Vertrages ite um die Sondereinshränkung gekürzte und auch für die Zeit nah seinem Ab- erfaufsbeteiligung in Ansaß gebracht

laufe 45) jedes Angebotes und jedes | V. _, s ; ¿ 1 g Un (4) Die erhöhe Einschränkung tritt nicht

Verkaufes {hrer Erzeugnisse in Kohlen, | , / Koks und Briketts an Dritte zu ent- | (l, wenn und soweit ia ks orst [au-

halten, soweit nicht Ausnahmen aus- „Kohlensyndikat" neben etwa drücklih vorgesehen sind. D Müuglieder fenden Kaufverträgen zu Verrehnungê- haben jeden bei ihnen einlaufenden Auf- preisen für eigene Werke bezogen werden. trag und jede unmittelbare Anfrage st9- (5) Wenn die erhöhte Ginschränkung die fort dem „Kohlensyndikat“ zur e bi ganze Verkaufsbeteiligung erschöpft, so isk gung zu überweisen. die volle Ausnußung der Verbrauchsbetei- Das „Kohlensyndikat" hat vas | ligung zulässig, ohne daß Mengen vom zusteht oder wenn und solange | Recht, die Mitwirkung eines jeden Mit- „Kohlensyndikaï zugekauft werden. ; mehrere Mitglieder an dem Ge- | gliedes zum Abschluß eines Veytrags oder (6) Das Wahlrecht, die Verkaufsbetei- samtunternehmen eines Ver- | zur Beilegung von Streitigkeiten in An- ligung erhöht einzuschränken oder zuzu- brauchers mit zusammen mindestens sprud zu nehmen. È kaufen, steht dem Mitgliede zu. „Gs kann 51 vH beteiligt sind. | teils die eine Regelung, teils die andere

(6) Der Selbstverbrauch is auf anwenden, Durch den Zukauf darf aber den eigenen Bedarf der Betriebe | die Förderung von Kohlen, über die Ér- | die Grfüllung von Abschlüssen, an die das beschränkt. Die als Selbstverbuch peugung von Koks und Briketts und über „Kohlensyndikat" gebunden ist, nit un- entnommenen Mengen müssen B en Verbrauch und den Absaß die vom möglih gemacht werden. Die Grklärung verbraucht werden, daß sie nicht E verlangten Nachweisun- über die Wahl muß für ieden Monat noch einmal als feste Brennstoffe | gen in den von ihm bestimmten Fristen bis zum 20, des vorhergehenden Monats auf den Markt gebracht werden | eingureichen. abgegeben werden, indem bis zu diesem können. Erzeu nisse aus den Neben- | H) Vertrieb fremder Erzeugnisse. Tage angegeben wird, auf welhe Mengen betrieben der Kokereien und die Er- 21

: der Verkaufsbeteiligung - verzichtet wird Der An- und Verkauf fremder Erzeug-

ober welche « Mengen zugekauft werden. nisse ist dem „Kohlensynikat" gestattet, Wird eine Erklärung nit rechtzeitig üb- und zwar im*unbestritienen Gebiet mit

gegeben, so wird es so angesehen, als o Genehmigung des Geschäftsaus\schussss und

im vollen Umfange die erhöhte Etnschrän- mit Genehmigung des Auslandsaus\ usses fung dex Verkaufsbeteiligung gewählt sei. im bestrittenen Gebiet.

ga L wi Monat wird hierbei für sich J) Herstellung von Anl GONE T: i j Slrbiliguna Ta Ucfeono! afi (8) Das „Kohlensyndikat“ kann mit

8 92. : Genehmigung der Versamm?ung der Mit- Das „Koblensyndikat“ bedarf für das | glieder mit einzelnen Mitaliedern die unbestritlene Gebiet bei der Herstellung | Vereinbarung treffen, daß sie aegen eine von Anlagen oder bei Beteiligung an | besondere Entschädigung in bestimmtem Ünternehmnungen aller Art, die auf die

Umfange stärker einshränfken, als der an- Lagerung, die Aufbereirung, den Absaß und | teiligen Verringerung der Beteiligung die Beförderung von Méecwerküerzeig» entspricht. i Z nissen gerichtet sind. der Genehmigung des| D) Verteilung der Aufträge. Geschäft8ausschussss. Soweit Anlagen usw. 8 27.

für das bestriitene Gebiet in Frage fom-| (1) Dag „Kohlensyndikai" ist ver- mea, is der Auslandsaus\{uß zuständig. | pflichtet, alle Mitalieder im Nerhältnis Besondere Bestimmungen über den | ihrer Verkaufsbeteiligungen gleihmäßig Vertrieb im unbestrittenen Gebiet. | zu bcschäftigen.

L | (2) Soweit das „Kohlensyndikat“ nicht In den 88 24-—34 bedeutet der Begriff

E ) riff | in der Lage ist, die Beschäftigung der ein- Verkaufsbeteiligung die Verkaufsbeteili- gung für das unbestrittene Gebiet.

zelnen Mitglieder nah Maßgabe der vor- stehenden Bestimmung durchzuführen, A) Lieferpflicht. haben diejenigen Mitglieder, denen größere Z J. VZ A Mengen abgenommen worden sind, als auf

(1) Jedes Mitglied ist nah Maßgabe seiner Verkaufsbeteiliqung zur Lieferung verpflichtet, falls es niht mit mindestens

ie entfallen, von der Mehrabnahme eine E e dad Oa IVIERt zu zahlen, i ( ! C ] während die Mitglieder. denen zu geringe t Kokereien mit dh e E vierwöciger Frist beim „Kohlensyndikat“ | Mengen abgenommen worden sind, für die Teerdestill „von eDenpro A die Herabsetzung seiner Verkaufsbeteili- Minderabnahme ledialih die s è 29 n en | ationen, sonstige Teer- gung beantragt hat. Diesem Antrage hat | festzusebende Entschädigung vom „Ko len» un gewinnungsanlagen, Gene- | das „Kohlensyndikat“ Folge - zu geben. | syndikat“ zu beanspruchen haben. ratorgas- und sonstige Gasanstalten, | Erwachsen ihm hieraus durch bereits ein- 8 2. Ae, Brikettfabriken, | gegangene Lieferverpflihtungen Kosten, so | Das „Kohlensyndikat“ stellt monatli Ziegeleien usw., jedoch nur dann, | fallen sie dem Mitgliede zur Last, die auf die Verkaufsbeteiligungen der ROn De Werke in unmittelbarem | (2) Die Herabsetzung ift unbeschadet | Mitglieder sich ergebende Minder- oder mG an eine demselben Mit- | der Berechtigung, auf Grund des § 8 eine | Mehräbnahme fest, berechnet danach den fan e gehörige, unter diesen Vertrag | Erhöhung zu beanspruben endaültig, | jedem Mitaliede zustehenden Beteiligungs- allende Anlage errichtet sind. Dem | soweit sie niht durch Betriebsstöruna ber anteil und teist alsdann den Mitgliedern unmittelbaren Anschluß is bei | dingt ist. Ob na den vorliegenden Ner- | monatlich mit, mit welben Mengen sie Kokereien und Brikettfabriken | hältnissen die Herabseßung endgültia oder | die ¡hnen zustehenden Beteiligungsanteile gleihzustellen an Lage im Nieder- | vorübergehend ist, entscheidet im Sireik- rheinish - westfälishen Beräbau- | falle die Versammluna der Mitglieder.

ämitli wandt. Hierbei wird das Verhältnis der Verkaufsbeteiligungen zueinander in der Weise berücksichtigt, daß bei den Mit- gliedern ohne Verbrauchsbeteiligung ihre

gibt exr nicht die Befugnis zur

ieferung inm Werksselbstverbrauch gemäß 11 1.

(5) Lieferung auf bestehende Ver- brauchsbeteiligungen ist auch ge- stattet, wenn und solange das Eigen- tum des verbrauhenden Werkes mehreren Mitgliedern zusammen

Die Mitglieder sind verpflichtet, über

zeugnisse der Teerdestillationen fallen nicht untex diese Bestimmungen; desgleichen Gaskoks, der von einem Verbraucher erzeugt wird, der in anem der utter U 2—e- ges nannten Rechtsverhältnisse zu einem Mitgliede steht. - Soweit es 5 bei dem Gasfoks um Koks rgendwelcher Art handelt, - der in einex mit einer Pee örtlich oder betrieblich verbundenen Anlage ge- wonnen wird, ist er eme £ 15 Absay 1 dem ‘Kohlenlyndi ät“ zu überlassen. Dies ist auch siherzu- stellen, wenn das O so geregelt wird, d die Anlage sich ganz oder teilweise im Eigentume eines Dritten befindet.

(7) Der Eo Ta Va Gns entscheidet darüber, ob in den eine es Fällen die Bedingungen für en Selbstverbrauch erfüllt sind. Die Anerkennung der Voraus- eßungen unter II 2b bedarf einer

reiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

. (1) die n Betriebe eigener Werke des itgliedes erforderlichen Kohlen, Koks und Briketts, z B.

überschritten oder A erreicht haben.

S 29. (1) Abaabe- und Entschädigungssab für jede Tonne sind in iedem Geschäftsjahr in der ersten Versammlung der Mitglieder festzuseßen. Der Entschädigungs|ay soll

bezirk?

(2) Der in En Anlagen er- uge Koks und die in solhey An- agen hergestellten Briketts sind

B) Verkauf83vereine. 8 95. (1) Mitglieder können für ihre unter diesen Vertrag fallenden Anlagen einen

T ER U N Y E E E Sr

J tit that er Ét erade A D L Ï S E R E —————— E E u S E E E E t m Y E: S n, Err P

a)

Mittel nicht gemäß § 33 Absaß 1 ausge-

DOA » MGERSE N N T E L M E: 2 O i S E E E E E I E E I O E E A E E

ist der Verkäuflichkeit der einzelnen Sorten Meéhnung zu O

(1) An Hand der von der Versammlung der Mitglieder festgeseßten Nichipreise sekt der Vorstand des „Kohlensyndikats Verrechnungspreise für alle Qualitäten und Sorten für iede Zeche der Mitglieder nah deren Anhörung fest. Die Verrech- nungspreise sind den monatlichen Abrech- nungen zu Grunde zu legen.

(2) Solange die Versammlung der Mitglieder ihre Preisvorschriften unver- ändert aufrecht hält, dürfen die festgeseßten Verrechnungspreise nur mit Beginn des Geschäftsjahres, oder wenn die Richtpreise für einen anderen Zeitraum gelten, nuc für die Zeit nah Ablauf dieses Zeitraumes geändert werden, falls nit etwa eine Neufestsebung dur Aenderung in Quali- täten oder Sorten erforderli wird.

(3) Die Verrechnunaspreise sind den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief mitzuieilen. Fnnerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Mitteilung kann jedes Mitglied Antrag auf Aenderung der Ver- rechnungspreise bei der Versammlung der Mitglieder au Händen des „Kohlensyndi- fats”- stellen.

F) Begleichung t Rechnungen.

&

S 382.

Der Geschäftsaus\huß seßt die Bedin- gungen fest, unter denen das „Kohlen- syndikat" den Mitaliedern die von thnen gelieferten Kohlen, Koks und Briketts zu bezahlen haft. /

G) Verteilung Pw Mehreinnahmen.

S 33.

(1) Wenn dem „Kohlensyndikat“ nah

Begleichung der den Mitgliedern gemäß S 31 und 32 zu zahlenden Beträge noch Mittel verfügbar bleiben, so werden sie zunächst zur Decfung der Geschäftskosten 34 Absah 1) verwendet. (9) Bleibt dana noch ein Ueberschuß, \o steht er zur Verfügung der Vereinigung und wird auf die Mitalieder in dem Ver- hältnis verteilt, in dem sie an der Umlage im abgelaufenen Geschäftsiahre teilge- nommen haben oder teilgenommen haben würden, wenn eine Umlage erhoben worden wäre. l

(3) Die Berechnung und Verteilung des Veberschusses erfolat zum Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu Gunsten der zu dieser Zeit vorhandenen Mitglieder, U) Aufbringung "e Geschäfts8fkosten.

8 3, (1) Zux Deckung aller Geschäftskosten einshließlih der Aufwendungen gemäß D die das unbestrittene Gebiet be- treffen, und zur Vermeidung einer sonst eiwa bestehenden Unterbilanz des „Kohlen- syndikats“ wird, soweit die erforderlichen

bracht werden, von allen Mitaliedern eine Abgabe erhoben in Gestalt einer gleich- mäßigen Tonnenumlage auf den ganzen auf Verk’aufs- und Verbrauchsbeteiligung in Anrechnung kommenden Absab.__

(2) Die hierfür maßgebenden Förder- nachweisungen sind bis aum 5. eines jeden Monats dem „Kohlensyndikat" nah einem von der Versammluna der Mitglieder vorzuschreibenden Muster einzureichen.

(3) Soweit son im Laufe des Jahres die Erhebung einer Umlage erforderlich ist, wird. sie von der Versammlung der Mitglieder auf Antraa des „Kohlensyndi- fats* beschlossen.

(4 Die für die einzelnen Monate zu [eistenden Abgaben sind bis zum 20, des folgenden Monats zu entrichten.

(5) Ergibt sich beim Jahres\{luß, daß höhere Umlagen erhoben worden sind, als erforderlih waren, so ist der Mehrbetrag an die Mitglieder in dem Verhältnis zurlickzuzahlen, in dem sie an der Umlage teilgenommen haben Besondere Bestimmungen über den

Vertrieb im bestrittenen Gebiet.

8 35.

Die Negelung des Absaßanspruhs wird nad Sorten oder Sortengruppen vor- U nen die der Auslandaus\huß be-

immt.

8 36.

(1) Für die einzelnen Sorten oder Sortengruppen seßt der Auslandaus\chuß der jeweiligen Marktlage entsprebend die annähernden Preise fest, Sie sind den Mitgliedern monatslich vom „Kohlen- syndikat“ mitzuteilen

(2) Die Mitalieder haben \ich sofort nah dieser Mitteilung zu erklären, ob sie bereit sind, zu diefen Preisen zthre

(3) Ergibt si, daß dur irgendwelche nicht vorauszusehende Verhältnisse (Kurs- versGiebungen, Frachtverteuerungen usw.) der erzielte Durchschnittspreis niedriger ist als der in Aussicht gestellte an- nähernde Preis, so kann das Mitalied niht den leßteren Preis beanspruchen; es muß sih vielmehr mit dem erzielten

Durchschnittspreis Men.

S 38.

(1) Eine Abnahmepflicht für die Be- teiliqunasziffer der einzelnen Sorte oder Sortengruppe besteht nit. Eine Ab- nahme über die Beteiligungsziffer hinaus ift zulässig. Soweit Absaß vorhanden E, muß innerhalb der Sorten oder Sorten- aruppen jedes Mitglied, das gemäß § 36 zu liefern bereit ist, im Rahmen der in dem betreffenden Monat verkauften Mengen aleihmäßig beschäftigt werden, wenn nit bestimmte Gründe, wie z. B. die Frachtlage der betreffenden Zeche, eine anderweitige Verteilung der Auf- träge nach kaufmännishem Ermessen ge- bieten. Legt ein solcher Fall vor, so soll die Mehr- oder Minderabnahme dur entsprechende Minder- dder Mehr- abnahme im unbestrittenen Gebiet aus- geglihen werden. L

(2) Die geldliche Abrechnung erfolgt so, daß das im bestrittenen Gebiet minder- beschäftigte Mitglied mit einem Betrage belastet wird, der sich für die zu wenig abaenommenen Mengen aus dem Unter- \hied zwischen dem für das unbestrittene Gebiet geltenden Verrehnungspreise und dem Auslanddurhschnittserlös bei den be- treffenden Sorten oder Sortengruppen ergibt, während das mehrbeshäftigte Mitglied mit einem in aleiher Weise er- rechneten Betrag zu erkennen ift.

Insoweit die nah dem bisherigen Auslandsgebiet der Syndikatshandels- gesellschaft „Kohlenkontor Weyhenmeyer & Co." in Mülheim abzuseßenden Mengen über den Rhein verftachtet werden, erfolgt der Transport, die Spe- dition und etwaige Lagerung dur die ge- nannte Gesellschaft.

40,

(1) Die Abrechnung erfolgt getrennt von der Abrechnung für das unbestrittene Gebiei und getrennt nah den einzelnen Sorten oder Sortengruppen.

(2) Die Unkosten werden getrennt von den Kosten des Vertriebs im un- bestrittenen Gebiet berechnet und den Mitgliedern durch prozentuale Abzüge belastet.

Gemeinschaftliche Bestimmungen über den Vertrieb im unbeftrittenen

unv im bestrittenen Gebiet.

A) En

§ 41.

Dem „Kohlensyndikat“ steht die Ueber- wachung der Verladung und die Einsicht- nahme in die. Geschäftsbücher und Schrift- stücke der Beer 41

Jedes Mitglied ist allein für die gute und De Lage Lieferung der an das „Kohlensyndikat“ zum Vertrieb über- lassenen Mengen verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch Lieferung ungenügender Qualität oder durh ein

ersehen -bei Ausführung der Lieferung verursaht werden. Die Entscheidung hat das „Kohlensyndikat“ zu treffen und dem Mitglied \{riftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb von vierzehn Tagen na Empfang der Entscheidung Berufung an die Versammlung der Mit- alieder zu Händen des „Kohlensyndikats"

offen. B) Strafen. 8 43

(1) Falls ein Mitglied entgegen den Bestimmungen dieses Berns tein- fohlen, Steinkohlenkoks oder Steinkohlen- briketts verkauft, anbietet oder verbraucht, so hat es an das „Kohlensyndikat“ eine Strafe von 25 Reichsmark für iede Tonne zu entrichten, mindestens aber 3000 NRéichsmark. G

(2) Der gleichen Strafe verfällt ein Mitglied, tvenn ein solcher Verkauf oder Verbrauch oder ein solches Angebot durch einen ihm nach § 16 IT 2a—e angegslie- derten Verbraucher erfolgt, oder wenn dur eine -ihm nakbestehende Handels8- firma ein solder Verkauf stattfindet oder ein Angebot abaecgeben wird. Als nahe- stehende Handelsfirma gili iede, die ein Mitalied des „Kohlensyndikats“ als seine

oll.

(7) Die gemäß Nbtah 1 und Absah 2 verwirkten Strafen werden / treffenden Mitglied vom „Kohlensyndikat" durh eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Alle sonstigen Strafen werden auf Antrag des „Kohlensyndikats" vom Geschäftsaus- verhängt. Die Zustellung der Ent- ch ana erfolgt durch eingeschriebenen rief.

(8) Gegen die Sli eus ift binnen vierzehn Tagen nah der Zustellung Be- rufung an das in 14- vorgesehene Schiedsgericht wás ig. Sie ift durch ein- eschriebenen rief an das „Kohlen- yndikat“ g vichten, Dem Schiedsgericht teht das Recht zu, unter besonderen Um- tänden die Strate u ermäßigen. (9) Eine Berufung gegen die Entk- scheidung des Geschäftsaus|husses an die Versammlung der Mitglieder 11 Ab- (af 18 i) ift im Falle der Verhängung von

rafen_mcht gegeben. “f

t Die Bana der rehtsfräftig feste gestellten Strafe hat alsbald nah Mechts- kraft zu erfolgen. Das R at” ist berehtigt, rechtskräftig fe tgestellte tráfen durch Kürzung der NRechnungs- Leinge des betreffenden Mitglieds einzu- ziehen. (11) Neben der Strafe kann das „Köohlensyndikat“ auch Ersaß des ent- standenen Schadens beanspruchen.

Schluf{bestimmungen.

A) Aufnahme neuer Mitglieder.

44,

(1) Bei riufnokine neuer Mitglieder erfolgt die Festsezung threr Beteiligungen durch die Versammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwet Dritteln der abgegebenen Stimmen. (2) Neu beitretenden Mitgliedern ift, wenn sie es bei ihrem Beitritt verlangen, die der L ihrer Beteiligung ent- sprechende Anzahl von Aktien des „Kohlen- \yndikats“ zur Verfügüng zu stellen. (3) Werden neue Mitglieder auf- genommen, so hat das „Kohlensyndikat" eine Vermögensaufstellung zum Schlüß des Geschaftsjahrs, iu dem die Aufnahme stattgefunden hat, anzufertigen. Diese Vermögensaufstellung soll der Ausein- andersezung zwischen den neuen und den altea Mitgliedern dienen, Die Ausein- anderseßung findet in der Weise statt, daß den alten S die Beträge gul- geschrieben _ werden, die auf sie entfallen würden, wenn zum Schluß des Geschäfts- jahrs eine Auseinandersezung gemäß erfolgte und hierbei die neuen Mitglieder nicht beteiligt wären.

B) Dauer S Vertrags.

Dieser Vertrag tritt mit Ablauf des 30. April 192 in Kraft. Er gilt bis pu 31. März 1930 mit der Maßgabe, ex mit einer Mehrheit von drei Nierteln aller Stimmen zu jedem Monatslehzten, spätestens am 19. des vor- etge onats, gekündigt werden ann. Jedes Mitglied hat in diesem alle das Recht, mit Gn und Verkauf für die Zeit nach Ablauf der Kündigungs- frist vierzehn Tage vor Ablauf dieses Frist zu beginnen, wenn nicht bis in ein E syndikatlicher Zusammenschluß erfolgt, dem es an ét

(1) Sollle während der vovgeschenen Dauer dieses Vertrags über das Ver- mögen eines der Mitglieder das Konkurs- verfahren eröffnet werden, oder sollte bei einem Mitglied ein nee ECreignis eintreten, das nah dem se die Auf- lôsung der Vereinigung zur Folge haben würde, so sollen für alle übrigen Mil- lieder sämtlihe Bestimmungen dieses ertrags na wie vor Geltung behalten.

(2) Jedes A ist verpflichtet, für den Fall, daß über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet werden sollte, auf Anfordern des „Kohlensyndikats“ der Vereinigung unter den Bedingungen, wie ie zur Zeit der -Konkurseröffnung be- tanden, wieder beizutreten, sobald es dié

reie Vermögen

Verfügung E sein

wieder erhalten ¿ (1) Sqheidet ein Mitglied vorzeitig aus

diesem Vertragsverhältnis aus, so_ist e verpflichtet, falls es Aktien des „Kohlen- syndikats“ besißt, sie binnen vier Wochen einer ihm vom Geschäftsauss{uß zu be- ihnenden und zum Erwerb bereiten erson gegen Grstattung der auf die Aktien geleisteten Einzahlungen abzutreten. (2) Als Anteil am Vermögen der Ver-

dem be- e samkeit.

1

Mengen aktgusezen. Die Zusage bedeutet

Ls

Handelsfirma angegeben hat oder an der

einigung erhält es ausgezahlt, was es er-

GeleiS ( der Aktiengesellschaft Westfälisches Kohlen-Syndikat vom

nehmens isl es, einer dur {luß von Zechenbesißern Niederrheinish-westfälif bengbaues gegvündeten als geschäftsführendes Dr unld in dieser evfüllen,

Aktiengesellschaft „Rheinis Kolhlen-Syndikat" und außerhalb Zechen und Werken herrühren. auh Grubenfelder und Bergw erwerben fowie Anlagen betreiben, welche die Lagerung, die Aufbereitung, den Ab- sah und die Beförderung von i bezwecken. fanm fi an Unternehmungen aller Art, welche auf die Erreichung jolcher Zwecdte geritch+ find, beteiligen. Die Aktiengesellschaft handelt bei ihrer gesamten Tätigkeit im eigenen Namen und auf Rechnung der Mitalieder der Vereinigung, darf also für eigene N nung keinerlei Geschäfte betreiben. ERIRLGNGEL S Aktien.

Das Grundkapital beträgt 7 500 000 8 | Reichsmark und ist eingeteilt in fünfund- zwanzigtaufend auf den Namen lautende

Koks

ndigung der

T. aftsvertrag

29, Zuli 1925,

schaft.

t E Die Aktiengesemea t itées e As erar onlen-

„Nheinisch - ' Syndikat”

und hat ihren Siß in Essen, : Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April || bis zum 31.

(ät. Gegenstand des Unterne

G. 2 Aus\cließlih Gegenstand des i datrch Bul q im Bezir i ; ¿n Steinkohlen- | findet innerhalb der ersten ini è Va aares statt.

p verpflich

eneráalversammlung 1 Tagesordnung gzu berufen, wenn die sißer von 1/2 des Aktienkapitals dies be-

we die virtschaft - vom

Außer Stéinkohlen,

auc Briketts vertreiben, der Vereinigung

und Briketts

Aktien von je 300 Reichsmark.

Die Uebertragung der Aktien erfordert \ Erwerbers beze! nende gerichtlich oder notariell beglaubigte Erklärung und ist von der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Generalter-

eine die Person des

sammlung abhängig.

Neue Aktien können zu einem höheren als dem Nennwert ausgegeben fellsch

Organe dex e

S 4, Organe dex Gesellschaft sind;

a) der Vorstand,

b) dex Aufsichtsrat,

c) die Generalversammlung, Vorstand.

S 9, Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche von dem

Aufsichtsrat bestellt werden.

kann der Aufsichbsrat stellvertretende Vor- en, Bei der Aus- wahl der Vorstandsmitglieder ist § 10 bestimmungen Geseß ü Kohlemvirtschaft

standsmitglieder bestellen.

der Ausführungs! 21. August 1919 zum Regelung der 93. März 1919 zu beachten.

Die Zeichnung für die Gesellschaft ge-

schieht rehtsgültig unter deren

der Unieriän

und eines Prokuristen. GRENE Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens aht Mitgliedern und wird in der G Dauer von vier ahren gewählt. Bei der Auswahl der ussichtsratêmitglieder ist § 11 s | und 3 der Ausfühvungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesey über Kohlenwirtschaft

nèvalversammlung für die

Regelung der

23, 2E beachten. Komm

Nest der Mitglieds vorzunehmen,

vis mh dati,

E

N

N IOL E S TE Q L r S I V T R I GURPE I. E SUNIIIN S E A M I I c AUINT L-L DINDES R I SERS P U A vT E Us E T P E E, S

lung der Mever bleiben bis zur Be- Auseinanderseßzung in

Satzungen) ( Nheinisch-

Firma, Siß und Dauer der Gefsells-

hutens.

artellvereinigung

00 zu diénen Eigenschaft alle Aufgaben zu (dhe | Ausführungs- bestimmungen vom 21, August 1919 zum Geseh über die Regelung der Kohlen- 593 Mára 1919 dén

Kohlensyndikaten übertragen. j Steinkohlenkoks

und Steinkohlenbriketts aus den Anlagen

»-Westfälisches Kohlen, welche

ift zweier Mitglieder des Norstands oder eines Vorstandsmitglieds

1919 o

vor Ablauf der As Stelle eines Qu e s zur Erledigung, so ist einé Evsabwa Amtsgeit des M

dirk

G

eine

Vollmacht

der

Ünter- des

Des

antragen.

versamm

Koks von stehenden Sie bann

ertêanteile

C)

Kohlen, Sie

der G auch für eds

Für

t eine

bezeich-

weden, aft.

zulegen. bor Außerdem

erteilen. vom

über die pom

Firma mit

Cs

Absah 2 | verteilt:

die vom

eit die

[ für den | rheinif

a pur ann dic Gde S É de 4A D A M Lied Pr 4M

ochen.

Außerdem soll an jeden im Aktienbuche eingetragenen Aktionär mit gle:ger Frist ine Einladung durch

Brief erfolgen,

eingeschriebenen

§ 10.

ede Aktie gewährt eine Stimme, für die Ausübung des Aktienbuch maßgebend, Stellvertretung éral sammlung auf Gründ privatschriftlicher

Stimmrechts ist das

in der Generalver-

is zulässig. Der Vertreter

braucbt nicht Atnonar zu sein.

Den .Vorsiz in der Generalversamm- lung führt der Vorsizende des Aufsichts- rats ‘oder sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so wivd der Vorsißende von Generalversammlung gewählt.

Der Vorsitzende eröffnet und \{licßt

i (A

die Versammlung, ernennt zwei Stbimm- zähler und leitet P Ea,

Die ordentliche Generalversammlung

Jes Monde Der Vorstand außerordentliche

Angabe der je Bes

L Q mit

S413:

Goes der ordentlichen Generals

ung find insbesondere:

a) die Vorlegung des Jahresberichts,

der Mitgliedèr der Vereinigung kann die b) die Bes sußfassung über die ;

f nehmigung der Jahresrehnung und

der Gewinn- und Verlustrechnung,

die Beschlußfassung über die i

lung der Entlastung b

glieder des Vorstands und des Auf-

nchtsvats,

d) die Wahl der Mitglieder des Bterats L

e) die Wahl fe cat bird

Ges

Erteis

an die Mits

Aufs

Soweit nicht diese Sabungen oder das Goseß strengere i genügt für alle | Generalversammlung,

Erfordernisse aufstellen, Wahlen und Beschlüsse insbesondere

Beschlü]! e

wels E änderungen und Erhöhung des Grund» Papitals betreffend, die éiniade Mehrkt eib der abgegesenen Stimmen.

eschlüsse, welche Abänderung des

Gegenstands des Unternehmens seßung tes Grundkapitals, Auflösung Liguidation der Gesellschaft odex mit einer anderen Gesellschaft betreffen Mehrheit von drei Vierteilen des Aktienkapitals N

Die über die Generalversammlung auf- zunehmende notarielle Nieverschrift braucht nur yon dem Stimmzählern unterschrieben zu werden,

der Aktionär eine Abschrift der Vorlagen \0- wie des Berichts der Rechnungsprüfer zu

Art der D

S La Bekanntmachungen der Si welche dur öffentliche Blätter erfolgen ollen, geschehen nur teichsangeiger Und anzeiger unter der S: „NRheinish-Westfä

E ¿ er Rest ist der Kar Peer im

cAicaiia E

Herabs- und Fustow

Vorsißendea und den beiden Jahresrechnung.

Ia

Der ReO if verpflichtet, für jedes

Geschäft8j

eine Gewinn- und Derlustrecnung auf-

ustellen, sie mit einem

tand.und die Verhältni Ge

entwidelnden Bericht (Jahresbericht) dem

Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen

der ordentlichen Generalversammiung E ochen

r eine Jahresrechnung avis

den Vermögens- e der Gesell{caft

Er hat spätestens zwei

Generalversammlung edem

chaft,

dur den Deutschen Preußischen Staats-

i\ches Kohlen- Sees

und mit dex Unterschrift: „Der Doe

oder „Der Aufsichtsrat“.

Auflösung.

L 18.

Im Falle der Auflösung der Ge ellschaft wird das nach Berichtigun verbleibende Vermögen in

ulden

der | Folgender Weise

Zunächst erhält jeder Aktionär die auf seine Üttlón von ibm oder seinen Rechts- Donar im Eigentum der

ftien ge-

Einzahlungen e. ellvereinigung von

ezirk des Nieder-

- westfälishen Steinkohlenberg-

baues 2) zur Verfügung zu stellen.

a)

Wide ide as ai a B A r Sis c M Lei O L ¡C R G L DELGIE E S