8) die Verwendung des wissenshaftlihen Beamtenkörpers sowie der freiwilligen Mitarbeiter der Geologishen Lande8anstalt und die B Ia den vereinigten Anstalten überwiesenen ‘Fonds.
Der Vorstand leitet die wissenschaftlichen Arbeiten der Anstalt und ist für die Einheitlichkeit und BrauWbarkeit der geologisen Lndesaufnahme verantwortlich.
Befugnisse und Obliegenheiten des Ersten Direktors der Geologischen Landesan stalt und Direktors der Berg- aktademie für beide vereinigte Anstalten.
8 6.
Der Erste Direktor der Geologishen Landesanstalt ist zugleich Direktor der Bergakademiz. Ihm falen für beide vereinigte Anstalten folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
1) Die Vertretung nach außen und dem Minister gegenüber.
2) Die gesamte Verwaltung nah den für die Staatsbehörden er- gangenen Bestimmungen; er ist für die sahgemäße Erledigung der Geschäfte, für die ordnungsmäßige Verwendung der überwiesenen Mittel sowie für die Eirhaltung der etatsmäßigen Grenzen allein verantwortlich. Die Einnahme- und Ausgabeanweisungen und An- träge an den Minister auf Zablungen aus Fonds, welche der be- sonderen miristeriellen Bewilligung vorbehalten wurden, sind von ihm unter dem persönlihen Amtscarakter: „Der Erste Direktor der König- E Geologischen Landesanstalt und Direktor der Bergakademie*“ zu vollziehen.
3) Die Aufsicht über die Kasserverwaltung und Nechnungsfüh- rung; er hat die für die Staatskassen . vorgeschriebcnen ordentlichen und außerordentlichen Kafsenprüfungen abzuhalten.
4) Er hat als Dienstvorgeseßter die Disziplinargewalt über sämtli&e nachgeordnete Beamten der vereinigten Anstalten mit der Zuständigkeit des Vorstehers einer Provinzialbehörde im Sinne der SS 18 und 19 des Geseßes vom 21. Juni 1852, betreffend die Disziplinarvergehen der nit rihterlihen Beamten (G.-S. S. 465).
_ Diese Disziplinarbefugnisse erstrecken sich nit auf die nebenamtlih mit Vorlesungen an der Bergakademie betrauten Beamten, we!ce in R apm der Disziplinargewalt einer anderen Behörde unter-
ellt sind.
Soweit diese Beamten dem Ministerium für Handel und Gewerbe angehören, finden auch die Bestimmungen unter 6 und 7 dieses Para- graphen für sie keine Anwendung. L:
5) Er überwacht die L L Geschäftéfübrung der na&- geordneten Beamten; er hat die Entscheidung in allen Perfonal- angelegenbeiten, namentlich in Fällen der Wiederbesetßzung erledigter Stellen, den bestehenden Vorschriften gemäß entweder vorzubereiten oder selbst zu bewirken (§S 9 und 10). s
6) Er verteilt die Ge]häfte und ordnet den Geschäftsgang, soweit D Ee nah § 5 Sache des Vorstandes der Geolozishen Landes- anîitait 11.
7) Er ist befugt, den Beamten der vereinigten Anstalten Urlaub innerhalb des Deutschen Neichs bis zur Dauer von 6 Wochen und noch dem Ausland bis zur Dauer von 4 Wochen zu erteilen, insoweit dadur niht Kosten für die [Na erwachsen. Jt leßteres der Fall oder wird Urlaub für längere Zeit begehrt, so ist der Antrag dem vergesegzten Minister mit gutactliher Aeußerung vorzulegen. :
Er ift berechtigt, sih selbst bis zu 8 Tagen zu beurlauben. Dienst- lie oder sonstige Abwesenheit des Ersten Direktors oder Bebinde- rung in der Wahrnehmung der Dienstgeshäfte von längerer als fünf- tägiger Dauer ist dem Minister anzuzeigen. -
8) Der Erfte Direktor erledigt sämtlihe vorgenannte Dienst- geschäfte unter dem oben bei 2 genannten persönlichen Amts{arakter.
Zweiter — Wissenschaftliher — Direktor. G 7.
Dem Zweiten — Wissenschaftlihen — Direktor der Geologischen Landesanstalt liegt neben seinen Geschäften als Vorstandsmitglied (vergl. § 5) die ständige Vertretung des Ersten Direktors im Falle dessen Beurlaubung oder forstiger Belinderung in allen Angelegen- heiten der vereinigten Anstalten ob.
Im Falle etwaiger Behinderung des Zweiten Direktors çebt die Vertretung des Ersten Direktors über auf den jeweilig anwesenden dienstältesten Beamten ter vereinigten Anstalten.
Dem Stellvertreter fallen für die Dauer der Vertretung alle Befugnisse und Obliegenheiten des Ersten Direktors obne besondere Ueberweisung zu.
Personal der Geologischen Landesanstalt. & 9.
Unter der Leitung und Mitwirkung des Vorstands werten die Arbeiten der Geol ogiscken Landetanstalt durch mit Staatédiener- eigenschaft angestellte Abteilungédirigenten, Landetgeologen, Kustcden, Bezirk8geologen, etatêmäßige Chemiker, außeretatêmäßige Geologen und Chemiker und cine Anzabl freiwilliger geologisher Mitarbeiter ausgeführt.
Die Landesgeologen werden vom König ernannt.
Die Abteilungsdirigenten, wrelhe in der Regel aus der Zabl der Landesgeologen oder der mit geologischen Aufnahmearbeiten beauf- tragten ordentlichen Lebrer der Bergakademie bervorgeben, werden vom Minister mit ihren Amtsobliegenbeiten betraut
Die Kustoden, Bezirkägeologen und etatêmäßigen Chemiker werden von dem Minifier angestellt
Die außeretatêmäßigen Geologen und Chemiker werden von dem Ersten Direktor berufen (8 6 Nr. 5)
§ 10.°
Das Kollegium der etatsmäßigen Geologen wird gebildet aus den Abteilungstirigenten, Landetgeologen, Kustoden, Bezirksägeologen und den mtt Vorlesungen aus den Gebieten der
ologishen und mineralogischen Wissenschaften betrauten Lehrern ter Bergakademie welche an den Arbeiten der geologischen Arstalt plan- âfita beteiligt sind.
Dieses Kollegium wird in geeigneten Fällen vom Vorstand zu- sammenberuf-n und hat beratende Stimme
1) bei Ecêrterung des Arkteitérlans tür die Kartierung
2) bei Annabme von Geologen und freirwillizen Mitardeitern
3) bei Erêrteruna wissenschattliher Fragen, deren Entscheidung aus Anlaf der geologishen Landesunter'uhung notwendig gewerten ift:
4) bei der Verteilung der Sammlungöfonts zusammen mit dem Lebrkérver der Bergakadernie
5) bei Aunfbebung oder Neucinrichturg den Instituten der Geologishen Landesanstait
6) bei sonstigen vom n L ibm zugchenden Vorlagen
11
Sämtliche Geologen der Anstalt sind berebtigt, in wifensckaft- lichen Fragen gegen die Gatsheidung des Vorstardes Berufung eins zulegen an das Kollegium der etatêmäßizen Geologen cins{lictli | der deiden Direktoren.
Die Berufung ist {riftli unter Begründung an den Ersten
Das Kollegium deschließt alsdann mit
Direktor zu richten. Da | 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
e m
2mmliungen und
Stimmenmehrheit. e des Wifsenschaftlichen Direktors.
111. Von der Bergakademie. Zweck der Bergakademie.
S 12.
Die Königliche Bergakademie ift cine Hobshule mt tem Zweck, eine wissenihaftlide Ausbildung für den béheren Staatédicnit in der Berg-, Hütten- und Salizenverwaltung nah Maßgabe ter bierfür ertafieren besonderen Vorschriften, fär die Leitung größerer Berg-,
ütten- und Salinenwerke des Privatbetriebes und für tas Mark- Seiterach zu geben, sowie tie cinsSläzicen Wiserihaîten und Künste ju Tfilezen. Lehrplan. Ÿ 13,°
Der Lehurlan umfakt die zur Aabilduaz im Berg-, Hiiten- und
S alnenmweien erf Ledrgegenstände.
14;® : Der: Unterricht ift teils na Zähress, teils na Halbizbretlurlen geordnet. ed
S Sämtliche auf Vorbildung, Zulafsung, Unterricht und die Prüfungen an der Bergakademie bezü Ren E e und R inie dn werden in einem jährlich ersheinenden Programm veröffentlicht.
Obliegenheiten des Direktors der Bergakademie. S 16.*
Dem Direktor der Bergakademie liegt ob
1) die Aufnahme der Studierenden und die Zulassung der Hospitanten und anderer Personen ;
2) die Löschung von Studierenden oder Hörern in den Listen der Bergakademie, wenn sie das Studienhonorar nit entriten :
3) die Handhabung der akademischen Disziplin nah Maßgabe der erlafsenen Vorschriften (§ 29);
A die Entscheidung über Honorarerlaß und außerordentliche Unte es von Studierenden fowie die Zuteilung von Preisen und Neisebeibilfen, soweit nit besondere Bestimmungen entgegenstehen ; __9) die Feststellung der Studienpläne, des Verzeichnisses der Vor- träge und Uebungen und des Programms;
6) die Berichterstattung an den Minister bebufs Berufung der ordentlichen Lehrer (etatsmäßigen Professoren und mit Lebrauftrag versebenen Lande8geologen) und behu!ägGrteilunz von Lehraufträgen an außerordentliche Lehrer;
7) die Zulassung von Privatdozenten sowie die Entzießung eines derartigen Lebrauftrags (§ 18);
8) die Vecteilung der Hörfäle;
__ 9) die Festseßung der von den Studierenden zu zahlenden Ge- bühren im Einvernehmen mit dem Vortragenden ;
10) die Einberufung und Leitung der Versammlungen des Lebrer- follegiums3;
5 4 bis 8 nah Anhörung des Kollegiums der ordentlihen Lehrer 8 ; Personal der Bergakademie.
Q 10%
Der Unterricht wird erteilt von ordentlichen Lehrern (etatsmäßigen Professoren und mit Lehrauftrag versebenen Landesgeologen), außer- OTDER I Lehrern und an der Bergakademie habilitierten Privat-
ozenten.
Die etatsmäßigen Professoren werden vom Könige ernannt.
Die aus dec Zakbl der Landesgeologen zu berufenden ordentlien Lehrer und die außerordentlichen Lehrer werden vom Minister für
andel und Gewerbe unter Vorbehalt des Widerrufs mit einzelnen orlesungen beauftragt. e a I
Der Direktor ist berechtigt, Privatdozeuten, welche sh an der Bergakademie babilitieren wollen, zur Uebernahme von Vorlesungen und Uebungen zuzulassen. E10
Das Kollegium der ordentlihen und außerordent- lihen Lehrer hat beratende Stimme
1) bei der Berufung der Lebrer und Privatdozenten ;
2) bei der Feststellung der Studienpläne, des Verzeichnisses der Vorträge und Uebungen und des Programms;
3) bei Entscheidung über Honorarerlaß und außerordentliche Unterstüßung von Studierenden sowie bei Zuteilung von Preisen und Neisebeivilfen, soweit niht besondere Bestimmungen entgegenfteben ;
G bei der Verteilung der Höôörsäâle;
5) bei allgemeinen Lehr- und Prüfungsfragen ;
6) bei der Verteilung der Lehrmittel, Sammlungs- und Aus- flügefonds (vergl. § 10 unter 4);
7) binfihtlih der im Haushaltsplan für die einzeluen Lehrzweige auszuwerfenden Mittel ;
8) bei Aenderung und Erweiterung der Zwecke der Holhschule ;
9) bei fonstigen ibm vom Direktor zugehenden Vorlagen.
Die Mitglieder tes Kollegiums sind befugt, auch ihrerseits bei Beratung von Angelegenbeiten, welche unter die Punkte 1—8 fallen, Anträge an den Direktor zu richten.
Der Zweite — Wissensch=ftlihe — Dir-ktor der Geologischen Landesanstalt zählt mit Rücksicht auf die ständige Vertretung des Grsten Direktors auch zu den fländigen Mitgliedern des Lebrer- kollegiums der Bergakademie mit den Rechten eines ordentlichen Lehrers, selbst wenn er mit Vorlesungeu nicht betraut sein sollte.
Aufnahme der Studierenden. 8 99,°
Die Aufnahme eines Deutschen als Studierenden ter Berg- akademie ist durch die Beibringung des Reifezeugnisses cines deutschen Gymnasiums, eines preußisden Realgymnasiums oder einer preußischen
realschule und des Nachweises über die Ablegung einer in der Regel einjährigen praktischen Lebrzeit bedingt.
Diese Bestimmung gilt auch für diejenigen, welhe von anderen Hothschulen auf die Bergakademie übergeben.
Auênabmen binsihtlib der Schulvorbildung sind nur mit Ge- nehmigung des Ministers für Handel und Geroerbe zuläsßa.
Welche außerpreußischen Lebranstalten den in Atsay 1 bezeichneten
preußischen Lebranstalten als gleistehend gelten, unterliegt der Ent- |
scheidung der zuständigen Minister. 5 Studierende, welche shon eine andere Ho&schule besucht haben,
41 3
müssen bei der Meldung die Zeugnisse der betreffenden Hochschule bei- |
welcke nicht die deutshe Reichsangebörigkeit besiten, |
bringen. Personen, fönnen als Studierende zugelassen werden, wenn sie der deutsea Sprache so weit mächtig sind, taß sie einem Vortrag mit Nuyen zu folgen vermögen und außerdem n2ch Maßkgabe der dafür erlafenen befonteren Bestimmungen den Nachweis liefern, daß sie cine der Vor- dildung cinscklieilich vraktisher Lehrzeit, welhe von den Inläadern gefordert wird, gleihwertige Bildung besigen. Darüber, ob dieser Nachweis erbracht ist, ent'cheidet der Direktor. Soweit dos Zeugnis üder die Vorbiltung nit bereits Aufs&luß darüber gibt, hat der Aufzunebmente si auzmmweisen über seine \fitt- liche Fübrung und geeignetenufalls au über die Einwilligung seines geseyliken Vertreters. S 21 e jedes Studientalbjahres sowie beim Verlassen der tutierenden vom Direktor auf ihren Antrag den Besu der Anstalt und die vor!Hrifts- eten Vorlesungen und Ucbangen erteiit. Diplompvrüfung. § 22 welche cinen Lebrzang im Berg- oder Hüttenwesen
egt und mindeîtcas eia Studienjahr an ter Bergakaderaie zu ebraHt
— L E T LTENOC,
cin Diplom as Berg-, Metall- oder Eisenbütteningenienr erbalten, wodur ibre Kenntnisse und ihre technische Ausbildung bekundet werden.
Die Vorbetinguagen, die Diplomerteilung sowie die für dieselbe zu beitedente Prüfung werden durh von dem Minister für Handel und Gewerbe zu érlafsende besondere Vorschrifien geregelt.
§ 23.
An der Bergakadtemie besteht cine besondere Kommission zur Vor- a2hme der eríten Prüfung für den böberen Staatsdienst in der Berga-, Hüûtten- und Salinenverwaltung. Die Prüfung ist durh die dafü don dem Minister erlassenen besonderen Vorschriften geregelt.
Hospitanten.
2 Tie Stzudiererden der anderen staatlichen Hoh! Sulen Berlins sowie
diejenigen, wel T -y 7 für das Bera-, Bau- und Maschizentach aden haben, que nabme ron atcrricht als Personen, we
Ceirttanten rit die Vorbedingungen zum Eintritt als Studierende der Bergalademie besfigen, können unter der Vorzasicyang,
|
¡ Arbeitsgebiet eines außeretatémäßigen Geologen betrifft.
daß das Unterrihtsinteresse nit leidet, als Hospitanten zugelaffen
__ Die Zulafsun von tem Na2ckweis genügender Vorbildung ab« bängig. ; über die ung erfolgt durch Ee Di- E t der Zeugnisse aus e und Praxis. von Fall _ Den Hospitanten kann der Besu der von ihnen gehörten Vor- lesungen und Uebungen bescheinigt werden; sonstige Ae Toae, niffse e en Os rie die im § 20 Abs. 1 ¿ arkshei glinge, 2 die s eforderte Vors es E betten, werden Vorstehendem gemäß d Hospitamten eingeschrieben.
Hospitanten haben das für die Studierenden vorgeschriebene Honorar zu bezahlen.
8 25. ;
„_ Sonstigen Pèrfonen, welche an einzelnen Vorträgen oder Uebungen teilzunehmen wünschen, ihrer äußeren Lebensftellung nah aber weder als Studierende noch als Hofpitanten eintreten können, darf von dem Direktor im Einverständis mit dem betreffenden Lehrer gestattet werden, dem Unterricht des leßteren gegen Erjtattung des festgesetzten Honorars beizuwohnen. e
Für die Teilnahme an dem Unterriht und an den praktischen Uebungen werden ven dem Studierenden und Hospitanten teils Ge- bühren erboben, teils ift die Teilnahme uncntgeltlich.
Die Grundsätze zur Berechnung der Gebühren werden dur den Minister festgeseßt. 2
__ Mittellosen, dem Deutschen Reiche angehörenden Studierenden können, solange sie fich durch Verhalten als würdig erweisen, die Gebühren erlassen werden (§ 16 unter 4, § 19 unter 3).
Bci Hospitanten kann ein Gebührennahlaß nur in außer- ordentlihen Fällen stattfinden.
28.
Studierende und Hospitanten, welhe troß wiederholter Mahnung und Hinweis auf die Folgen die Unterrihtsgebühren nicht entrihten, können vom Direktor von dem weiteren Besuch der Vorlesungen und Uebungen der Bergakademie ausges{lofsen werden (§ 16 unter 2).
Disziplin. 29.
Die Studierenden und Hospitanten der Bergakademie sind den allgemeinen Geseßen fowie den örtlihen Polizeivorshriften unter- worfen, die Studierenden außerdem den vom Minister erlassenen Vorschriften üder die Disziplin auf den Königlichen Bergakademien zu Berlin und Clausthal.
__ Hospitanten, wekhe gegen diese Geseze und Vorschriften verstoßen, können „ausges{lofsen werde. Zum Lehrerkollegium im Sinne der LIIEN über die Disziplin usw. gehören nur die ordentlichen Lehrer.
Sofera ein Justitiar des Ministeriums für Handel und Gewerbe mit einer Vorlesung an der Bergakademie betraut ist, ist dieser (von mehreren, fofern nicht besondere Bestimmung ergangen ift, der Diensft- âlteste) von den Sißungen des Lehrerkollegiums in Disziplinarsachen (§ 7 der Vorschriften über die Disziplin usw.) zu beriachrihtigen und nimmt dann mit den Rechten eines ordentlichen Lehrers daran teil.
IV. Von der Bibliothek und den Sammlungen. 30.® Die Bibliothek ift außer für die Beamten und Studierenden der vereinigten Anstalten auch für andere Personen zur Benußung und Entleihung von Büchern nah den von dem Ersten Direktor der Geologischen Landesanstalt und Direktor der Bergakademie zu ers lafsenden Vorschriften zugänglich. Üs
Die Sammlungen der vereinigten Anstalten umfassen 1) die geologishen Sammlungen der Geologischen-Landesanstalt einshließlich des Geologishen Landesmuscums (§8 3 unter 5);
2) die Lebrsammlungen der Bergakademie einshließlih des Mine- ralogis{en Museums ;
3) das «Museum für Bergbau gad Hüttenwesen.
8 32. _ Die einzelnen Sammlungen und Museen sind besonderen Vor- stehern zu unterstellen, und zwar die Lehrsjammlungen unter Berück- sichtianng der Vertreter der entsprehenden Untecrichtsfächer.
Die Vorsteber sind verpflichtet, für Inventarisierung sowie Ort- nung der Sammlungen zu sorgen und ihre zweckentsprehende Ver- mehrung zu fördern.
8 33
Das Geologishe Landesmuseum, das MineralogisGe Museum und das Museum für Bergbau und Hüttenwesen sind öffentliche Samirlungen, deren Besuch nach den von dem Ersten Direktor der Geologischen Lande2anstalt und Direktor der Bergakademie zu er- lafsenden Vorschriften allgemein gestattet ift.
Ausführungsbestimmungen zu den Saßungen der Königlichen Geologischen Landes8- anstalt und Bergakademie zu Berlin.
u S L Der Name „Königliche Beooairte Landesanstalt und Berg- akademie“ stellt cuch die Adresse der vereinigten Anstalten dar: der Vordruck® auf den Berichts- und Briefbogen ift daher demgemäß zu gestalten. Zu § 3.
Das Jahrbuch soll den sonalbeftand der Geologishen Landes- anstalt, Arbeitópian und Tätigkeitsberiht, Protokolle wichtigerer Geologenkonferenzen, Berichte über die wissenschaftlichen Ergebnisse der Aufaadmen, geolozisch-fahwissenschaftlihe Aufsätze geringeren Um*angs und Literaturzusammenftellungen enthalten.
Zu ten TS 10 und 11.
Zu den Sitzungen des Kollegiums können au aufßeretatsmükige Weologen bebufs Berichterstattung zugezogen werden. Dies wird namentli dann geschehen, wenn die zu deratente Angelegenheit das Im Be- darftfali werden auch die Mitarbeiter zu den Siyungen des Kollegiums
| geladen; ferner werden in Angelegenheiten der Gesteins- und Boden- | analyse die Vorsteher der betreffenden Laboratoriea, in olen der
Bibliothek der Bibliothekar zuges Diese zugezogenen 2
sonen haden alsdann beratende (s 10) oder teshließende (s 1h
Stimme, die außeretatsniäfizen ologen indes nur in cinem ihre
eigene Angelegenheit betreffenden Fall. Zu Ÿ 13.
Zu den Vorlesungen treten Uebungen, wissenschaftliche Unter-
baben, fêanen auf Grund ciner besonderen Prüfung |
suungen in den Zweiginstituten. praktisde Uebungen in den Zeichen- fâlen und Laboratorien sowie Unterweisungen in den Sammlungen und auf Autflügen
S 14.
Das Studienjabr beglunt Ta Derbii.
Das Winterhalbjahr dauert vom 16. Oktober bis zum 15. Münz, das Sommerbalbiahr vom 186. April bis Ende Juli. állt Vítera auf den 16. April oder später, so beginnt das Sommerhalbjahr am Mittwo§ nach Oftera.
Die Einichreibungen erfolgen nur innerhalb der beiden dem An- fang des Halbjahrs vorausgebenden und der beiden darauf folgenden
Die Aameldungea bei den Lehrern sind in den beiden auf den Anfang der Vorlesungen folgenden Wochen, die Abmeldungea innerbalb der demn des Halbjahrs voraubgehenden und der darauf folgcaden Woche zu bewirken
Außerhalb dicier Fristea ist Cinshreibung und Abmeldung nur mit E henigung des Direktors y Z
tas e, alen, unt Poerlihüttenmrefen sowie fúr das
ondere Studientlinc aufgrftellt, deren June-
dam na) Lr cinen oder anderen RiHtang fich Ausbdildenden em
Hilfeleistun bei Bearbeitung dieser Aufgaben kann i er nn em itglied ‘des ehrkörpers zum Dezernenten berufen werden.
j u s
Das Verfahren bei der Habilitation sowie die Rehte und Pflichten der Privatdozenten werden dur eine besondere, vom Minifter zu er- lassende Habilitationsordnung vorgeschrieben. :
Von der erfolgten Habilitation ist dem Minister Anzeige zu er-
n. R Hilfeleistung bei ten Vorlesungen und Ms können Assistenten von dem Direktor im Einverständnis mit den betreffenden Lehrern nah Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel an- genommen werden.
Zu § 20. Die Aufnahme des Studierenden erfolgt durch Aushändigung einer Legitimationskarte. 4 Der Aufgenommene hat die Verpflichtung, die Kosten seiner durch den Direktor der erge zu bewirkenden Versicherung gegen Unfall und Kraukheit gleichzeitig mit den Unterrihtsgebühren zu be- zahlen.
Zu § 24.
Die Zvlafsunçg erfolgt durch Erteilung einer Erlaubniskarte, welhe dem ania als Ausweis dient. f '
Im allgemeinen follen Hospitanten im Besiß der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst sein und eine mindestens halb- jährige prattishe Tätigkeit ausgeübt baben. e Es
Den Hospitanten ist es freigestellt, an der für die Studierenden vorgeschriebenen Verficherung gegen Unfall und Krankheit gegen Ent- rihtung der Kosten teilzunehmen s 26
u :
Für den von Privatdozenten erteilten Unterricht bleibt die Be- stimmung der Höhe der Gebühren der Vereinbarung mit dem Direktor nad Maßgabe der näheren Bestimmungen der Habilitation8ordnung überla})en. _ 8
Die Zablung der Gebühren für die Vorlesungen muß längstens innerhalb 4 Wochen nach deren Beginn und für die Uebungen in den Laboratorien und pes unmittelbar bei der Anmeldung an die Kasse der vereinigten Anstalten erfolgen.
Eine Rückzablung eingezablter Gebühren findet nur dann statt, wenn eine Vorlefung nit zustande gekommen ist oder innerhalb der ersten Hälfte des Studienhalbjahrs hat abgebroßen werden müfsen. Der leßtere Fall ist als nit vorhanden anzusehen, wenn die Vor- lesung dur einen anderen Lehrer zu Ende geführt wird. :
Der Anspruch auf Rückerstattung geht verloren, wenn er nicht innerhalb desselben A E, geren gemacht wird.
U ;
Studierende, welche Inhaber von preußischen Staatsstipendien oder von solchen sind, die von dem Minister den ersteren in dieser Beziehung gleihgestellt werden, find von der Gebührenzablung befreit.
Beibilfen zu Studienreisen aus den im Etat der Bergakademie au8geworfenen Viitteln fönnen Bergbaubeflissenen und Studierenden, welche Reichs8angehörige sind und mindestens im zweiten Halbjahr die Seibaganemie befuchen, gewährt werden. Hospitanten erhalten keine
eibilfen.
Aus denfelben Fonds können auch einzelnen wenig bemittelten Studierenden Beihilfen gewährt werden (Satzungen § 16 unter 4, S 17 unter 3).
u § 30.
Anschaffungen für die Bibliotkek dürfen nur mit Zustimmung beider Direktoren erfolgen. Zu § 31.
Das Geologishe Landesmuseum und das Museum für Bergbau und Hüttenwesen follen zusammen ein möglichs\t vollständiges Bild der geologiscen Zufammensezung, des Mineralreihtums und des auf diesem beruhenden Teiles der Gewerkbetätigkeit des Landes gewähren.
Berlin, den 21. August 1903.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Möller.
Der Jngenieur und Lehrer an der höheren Maschinen- baushule in Hagen i. W. Ottomar Schierißt ist zum Ober- lehrer ernannt worden.
Betannutma uug.
Gemäß § 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 (Geseyzjammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betricbe der auf preußishem Gebiet gelegenen Strecken der Großherzoglih Oldenburgischen Eisenbahn Quakenbrück—Osnabrück, Jhrhove—Neu- shanz und Oldenburg—Leer im Jahre 1902 ein kom- munalabgabepflihtiger Reinertrag nicht erzielt worden ift.
Münster, den 26. August 1903.
Der Königliche Eisenbahnkommissar. F. V.: Knebel.
Abgercist:
L Seine Excellenz der Staats- und Finanzminister Freiherr von Rheinbaben, mit Urlaub.
Jn der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „RNeichs- nd Staatsanzeigers“ wird cine Genehmigungsurkunde, etreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen er Stadt Hamm auf den Jnhaber, veröffentlicht.
u
Nichtamlliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 2. August.
, Vei Jhren Kaiserlihen und Königlihen Ma- jestäten Fand gestern abend im Nesidenzschlosse zut Cassel eine Festtafel für die Provinz Hessen - Nassau statt. Bei ihr brate Seine Majestät einen Trinkspruh auf das Wohl der
Provinz aus. Heute vormitiag gegen 10 Uhr sind, wie „W. T. B.“ Jhre Kaiserlichen und Königlichen Mazestäten von
meldet, Wilhelmshöhe nah Berlin abgercist.
. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin hielt genern nachmittag in Wilhelmshöhe einen größeren Damen-s empfang ab und erteilte dem Vorsihenden und dem Schrift- führer des Zweigvereins vom Roten Kreuz in Cassel eine Audienz zur ‘gennahme des Erlôses cines Konzerts zum Besten Ucderiroennnten.
Während der bevorstehenden großen Manöver in der Pcovinz Sachsen sind aufurordentlihen Kammerherrn- dienst bei Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin
ohlen worden der Schloßhauptmann Graf von Hohenthal ael Dölkau bei Schfeudiß und der Kammerherr Freiherr von der Recke in Merseburg.
Der Regierungsassessor Dr. Schrader in Königsberg i. Pr. ist dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zur _aus- Ren Beschäftigung bei den Eisenbahnabteilungen über- wiesen.
Laut Meldung “des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Habicht“ am 27. August in Kamerun eingetroffen. ;
S. M. S. „Luchs“ ist am 27. August in Tsingtau eingetroffen. s
S. M. S. „Jaguar“ ist am 28. August in Hankau (Yanatse) eingetroffen. : L
Der Ablösungstransport für die ostasiatische Besaßungsbrigade auf dem Dampfer „Silvia” ift am 28. August wohlbehalten in Colombo eingetroffen und an demselben Tage weitergegangen.
Oesterreich-Ungarn.
Der Kaiser wird, wie das „Ungarische Telegr.-Korrejp.- Bureau“ meldet, wahrscheinlih am 4. oder 5. September den neuen Ministerpräfidenten designiecen. Die für diese Zeit angesagte Teilnahme an den in Südungarn stattfindenden Manövern wird aus diesem Grunde nicht erfolgen.
Der ungarishe Ministerpräsident Graf Ahnen Heder- vary wird sich aus Anlaß des Besuhs des Königs von England nach Wien begeben. i
Zwischen dem ungarischen und dem p enre Me Sen Finanzminister ist eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, nah der vom 1. September ab im Verkehr zwischen Ungarn und Oesterreih auf Zucker eine Surtare von 31/4 Kronen gelegt wird.
Großbritannien und JFrland.
Bei der Ersaßwahl zum Unterhause in Argyll- shire wurde, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern Ainsworth (liberal) mit 4326 Stimmen gegen Stewart (Unionist) ge- wählt, der 2740 Stimmen crhielt.
Der „Daily Mail“ zufolge hat am Donnerstag in Birmingham eine Beratung von Anhängern einer Tarifreform stattgefunden, der der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain beiwohnte. Das genannte Blatt erhielt ferner Mitteilungen über die Vorschläge, die der Staatssekretär in der Herbstkampagne dem Lande zu unterbreiten gedenke. Danach jolle auf Weizen ein Zoll von 2 bis 3 h., ein höherer Zoll auf Mehl und geringe Zölle auf Fleisch, Eier und Molkereiprodukte gelegt werden ; ür Thee, Zucker und Tabak sollten entsprechende Ermäßi- gungen eintreten. Für JIndustrieerzeugnisse solle ein Zollsaß von ungefähr 25 und ein zweiier von ctwa 10 pCt. in Be- tracht kommen, die zur Erlangung guter Neziprozitätsverträge dienen sollten. Der Erirag der Jndustriezölle solle zur Herab- seßung der Einkommensteuer oder zu weiteren E auf Thee, Zucker und Tabak verwendet werden. ies seien lediglih die allgemeinen Umrisse, die noch Abänderungen er- fahren könnten. Der Kornzoll solle herabgeseßt werden, wenn die Kolonien den englishen Jndustrierzeugnifsen keine Vorzugs- behandlung einräumen wollten.
Frankreich. Das amer ikanishe Geshwader is gestern abend um 8 Uhr, wie „W. T. B.“ meldet, von Bilszieanca nah Genua in See gegangen, von wo es wahrscheinlih heute abend nach Beirut abgehen wird.
Jtalien.
Der König besichligte gestern vormittag, wie „W. T. B.“ berichtet, in Gegenwart der Königin auf dem Ererzierfel bei Padua die dort versammelten Truppenteile, die in den bevorstehenden großen Manövern die „blaue Partei“ bilden werden. Allerhöchstdieselben wurden von der Zuschauermenge mit andauernden begeisterten Kundgebungen begrüßt.
Der Deputierte Aguglia wird nach Eröffnung der Kammer die Regierung über den jüngsten Eisenbahn- unfall bei Udine interpellieren und energishe Maß: regeln verlangen, um die Eisenbahngesellshaften zu zwingen, für ein regelmäßiges Funktionieren der Alarmsignale und ein hinreihendes Personal zu sorgen.
Velgien,
Heute ist, dem „W. T. B.“ zufolge, eine Königliche Verordnung erschienen, durch die das Verbot der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial na China aufgehoben wird.
Türkei.
Das Wiener „Telegr.-Korresp.-Bureau“ meldet, über die seit dem 18. d. M. vorgekommenen Kämpfe lägen folgende Nachrichtenvor: Von Bulgarien kommende Teile von Banden sowie auch bereits formierte Komitecbanden sollten mit den Grenzwachen Kämpfe gehabt haben. Bei Tirnowo, nordwestlih Kirkilisse, sollten zwei Bataillonc 3 Tage lang von Komitecbanden um- zingelt gewesen sein.
Dörfern Paspala, Jndzjeköi, Korofkuliba, Geoktepe, Korakalik, Kosti und Brodivo fanden Kämpfe mit Banden statt. Gerüchtweise verlaute, daß auch bei S ufli, einer Bahn- station zwischen Demotiko und Feradjik, cine Komiteebande auf- getaucht sei. Jn Kirkilisse seien rüchte über bevorstehende Dynamitanschläge gegen öffentlihe Gebäude und Konsular agenturen verbreitet. Die Konsulate in Adrianopel hätten beim Wali um Schuß nachgesucht. — Von 24 türkischen Beamten der öitlichen Kreise des Wilajets Ucsküb, deren Bestrafung vom österreichish-ungarishen und dem russishen Konsul bean- tragt und neuerdings în einer Note gefordert worden sei, seien bisher neun bestraft worden. E Nah Meldungen aus Adrianopel sei daselbft Schakir Pasha angekommen. Der Kavalleriedivisionär von Adrianopel, Schukri Pascha, sei nach Kirkilisse abgereist. Der Kommandant von Kirkilisse, Vehdi Pascha, sci mit 3 Bataillonen zur Verfolgung von Banden abgegangen. Muhli Pasha suche die Einwohner der in dec Umeeda g von Kirkilisse, Tirnowo und an der Meeres- küste gelegenen Dörfer, deren Einwohner edenfalls flüchten wollten, zu beruhigen. — Am 25. und W. d. M. seien neuer- dings einige Segelschiffe mit mohammedanischen und griechis
Flüchtlingen aus den Küstengebieten des Sändschak Kir kilisse | i in Konstantinopel eingetroffen.
i Zm Gebiet zwischen Kirkilisse, Tir- | nowo, Wajssililo und Midia und zwar in und nächst den
Von den mobilifierten Redifbataillonen des 2. Korps- bereihs Adrianopel seien viele bereits an ihren Be- stimmungsort abgegangen, die Mehrzahl sei marschbereit. Mobilisiert worden jeien die 5. und 6. Redifdivision Adrianopel- und Pendarma und 16 Bataillone Redifs zweiter Klasse (früher Jlawe), somit im ganzen 3 Divisionen, was, mit den 2 Nizamdivistonen des Korpsbereihs, 5 Di- visionen ergebe. Auch in Konstantinopel würden militärische Marhescitininen getroffen, jedoch nur solcze, die unbedingt notwendig erschienen. Die Gerüchte über große Kriegsvorbereitungen und eine allgemeine Mobilmachung seien unbegründet. Die vorzeitige Ausmusterung des lehten Jahrgangs der Militärshulen und die Zuweisung der aus- “einnifiecten Zöglinge an das Il. und . Korps, die durch- geführt werden folle, werde damit begründet, daß die Redifbataillone zweiter Klasse (früher ZJFlawe) Mangel an Offizieren hätten. Auch die Durchf ührung der angeordneten Aushebungen von Pferden und Tragtieren für die mobilisierten Redifbataillone sowic die in einigen noch nicht mobilisicrten Redifbezirken an die Redifpflichtigen ergangene Benachrichtigung, sih für eine eventuelle Einberufung bereitzuhalten, werde als gewöhnlihe Maßnahme dargestellt, die keinen Grund zur Beunruhigung biete. Diese und andece Maßnahmen sowie die fortdauernden Anschläge der Komitees regien aber sihtlih die Mohammedaner auf.
Nach einer Meldung der „Agence Havas“ greift der Auf- stand im Wilajet Uesfküb rajch um sih. Bei Koile hätten vor vier Tagen Aufständische und türkische Trupycn 11 Stunden lang mit starken Verlusten an Toten und Verwundeten ge- kämpft. Es heiße, daß die Regulären und Baschibozuks in Koile eingedrungen seie, wo sie die Einwohner, die nicht ge- flüchtet seien, furhtbaren Martern unterwo:fen hätten. Jn dem ganzen Distrikt Uesküb hberrshe der Schrecken.
ie „Neue Freie Presse“ meldet aus Saloniki, am 26. d. M. habe eine Jnsurgentenbande im Wilajet Monastir das Dorf Meveska, das 2000 grichish-wallahishe Häuser ähle, überfallen. Die Besazung habe Widerstand geleistet, fi aber wegen der überlegenen Zahl der Aufständischen zu- rückziehen müssen. Als Verstärkung herangekommen sei, seien die Türken zurückgekehrt und hätten die Aufständischen um- zingelt. Nah einem mehrstündigen Kampfe sei die Bande nv eti getötet oder zersprengt, zum Teil gefangen genommen worden.
Jn der chiffrierten Depesche über den Vorfall in Beirut ist, dem „Reutershen Bureau“ zufolge, ein Jrrtum vorgekommen. Es handele sich um einen Mordversuch, nicht um die Ermordung des amerikanischen Vizekonsuls Mangelsen. Ein Unbekannter habe auf ihn geshossen. Die Kugel sei ganz, diht an dem Vizekonsul vorbeigeflogen.
Aus Paris wird dem „W. T. B.“ gemeldet, der Wali von Beirut habe dem Vizekonsul Mangelsen, der keineswegs verwundet sei, zugleih mit der Entschuldigung der Regierung die Mitteilung überbraht, das Jndividuum, das den Schuß gegen den Vizekonsul abgegeben habe, werde zur Rechenschaft gezogen werden. 5
Ein Telegramm der Missionsverwaltung in Boston benachrichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, gestern das Staats- departement, daß der Versuch gemacht worden sei, die der amerifanishen Fremdenmission gehörigen Gebäude des Euphrat-College in Charput (Wilajet Diarbekir) in Brand zu stecken. Die Missionsverwaltung wandte sich dann nochmals an das Staatsdepartement, nachdem ‘sie aus Konstantinopel die telegraphishe Meldung erhalten hatte, daß der Fanatismus in Charput sich faum noch eindämmen lasse und ein längeres Zögern gefährlich sei. Der amerikanische Gesandte in Konstantinopel Leishman hat infolgedessen die türkishe Regierung ersucht, sofort die zum Schuß aller in Charput lebenden Amerikaner erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Griechenland.
In Athen ansässige Mazedonier und Griechen haben, wie „W. T. B.“ erfährt, ein gegen die Bulgaren ge- rihtetes Memorandum aufgesezt und der Regierung und den Botschaften der Mächte überreicht.
Serbien.
Der König ist vorgestern mittag in Kragujevaß ein- getroffen. Beim Empfange der Offiziere, deren Sprecher erklärte, daß die Offiziere sich dem Könige zur Verfügung stellen, erwiderte der Kön ig:
„Wir leben tatsählich in \{icksalss{hweren Tagen ; es bedarf großer Klugheit, Arbeit und Energie, um das serbische Staats\chif gut und glüdlih zu steuern. Unser Vaterland wird vielleicht in Bälde unsere Dienste brauchen; ih hoffe, daß Sie alle sich stets das Interesse der Nation als erstes vor Augen halten werden.“
Am Abend wurde zu Ehren des Königs ein Facktelzug ver- anstaltet. Der Professor Marjanowitsch hieit eine An- sprache an den König, in der er ausführte, der König müsse der Träger der Jdee des glorreichen Karageorg sein, er müsse die Fahne der Befreiung auf dem Balkan entfalten, weil nur auf dieje Weise dem Serbentum eine Zukunft blühen könne. Der König erwiderte: alle müßten an dem Wohle der Nation mitarbeiten, alle Bürger seien seine lieben Freunde, er mache darin keinen Unterschied. Jeder müsse nach seiner Erkenntnis handeln; denn er wünsche und liebe freie Bürger. Wenn der König und das Vo!k einig seien, dann seien alle Bedingungen für eine große und glückliche Zukunft vorhanden.
Bulgarien.
Die „Agence Havas“ berichtet aus Sofia, dort wohnhafte Mazedonier hätten cine“ Bittschrift an die Anführer der Aufständishen Tatarcheff und Matoff verfaßt, in der diese gebeten würden, den Papst um seine Vermittlung zu Gunsten Mazedonitns anzugehen, da Rußland, die zuständige Beschützerin des orthodoxen Glaubens im Orient, die Sache des Balkans vollständig verlassen habe.
Dänemark.
Wie „Rißzaus Bureau“ meldet, würden der Kaiser und die Kaiserin von Rußland sowie der König von England Mitte September gleichzeitig auf Schloß Fredens- borg eintreffen. Der Kaiser und die Kaiserin würden sich von dort zur Teilnahme an der Hochzeit des Prinzen Andreas von Griechenland nach Darmstadt begeben.
Afrika. Aus Saint Louis am Senegal ist, dem „W. T. B.“
zufolge, in Paris die Nachricht eingetroffen, daß der Tuareg- siamm Taitoy-Jduan fsih mit der Verpflichtung, cinen
| Tribut zu zahlen, dem französischen Kommandanten von Tim:
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