1852 / 3 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lars, dessen Identität das öffentliche Ministerium anerkannt hat, einen E gegen das fragliche Regulativ bildet indem dem Gesetzgeber die Absicht nit unterstellt werden kann, daß er dem Handelsstande zumuthe, Massen solcher Drucksachen unbenußt liegen zu lassen, insofern sich die Person des darin Empsfohlenen änderte, ohne das Mittel anzuwenden, welches der Beschuldigte

gewiß nicht gegen die Bestimmung des klaren Buchstabens er-

griffen hat.“

„Iu Erwägung, daß daher au das Polizeigericht die Ausle- uh it theilen T in, welche in einem abschristlich vorgelegten

Schreiben an das Königliche Ober-Postamt in NN. dem Regula-

tiv gegeben wird, weil dem Beschuldigten in keiner Weise zur Last

fällt, daß er die Versendung seiner Avisbriefe zu schriftlichen Mit- theilungen in irgend einer Art benugt habe. p Das óffentlihe Minisierium hat den Cassations-Rekurs ergrif- fen, weil das Kreuzband nur zu Drudcssachen benußt und diejem niht nacchträglich irgend ctwas, sei es durch Handschrift oder eine dieselbe erseßende Vorrichtung, hinzugeseßt werden dürfe, wodur es den Charakter einer s{riftlicen Mittheilung im Sinne des §. 4 des Regulativs erhalte.

U TIDETI:

In Erwágung, daß das Regulativ vom 15. Dezember 1821

die Versendung unter Kreuzband im §. 4 zwar auch den Kaufleu- |

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Gründe,

Der Mühlenbesißer Z. zu G. hatte im Jahre 1845 einen Prozeß wider den Magistrat daselbst geführt, worin er behauptete, daß mehrere für Leßteren auf seiner Mühle ‘haftende Praestanda, als auf dem Gewerbebetrieb beruhend, durch das Gesetz vom 2ten November 1810 für aufgehoben zu erachten seien, Er wurde je- doch mit seinem dieser Behauptung entsprechenden Klageantrage rechtskräftig zurückgewiesen.

Im Oktober 1850 hat nun der Magistrat beim Kreisgericht zu O. wider den 2c. Z, auf Bezahlung einiger rüständigen prae-

standa, im Gesammtbetrage von 657 Nthlr, 3 Sgr. 6 Pf., Klage Der Verklagte zeigte hierauf dem Kreisgericht an, daß

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ten, jedoch nur in der Veschränkung auf gedrucklte Preiscourante |

und eben dergleichen (gedruckte) Cirkularien gestattet hat ; dagegen aber diese Versendungsweise nit zu \chriftlichen Mittheilungen irgend einer Art benußt werden soll z

Daß es aber als eine solhe angeschen werden muß, wenn in einem auch an sich zu Kreuzband-Sendung geeigneten Cirku- lar beliebige Aenderungen in Beziehung auf die Zeit, die Person vder andere Umstände nahgetragen werden: :

In Erwägung, daß ein solher Nachtrag durch den zugeseb- ten Namen A, T... auch im vorliegenden Falle thatsächlich sest-

steht und es ganz gleichgültig ist, ob derselbe mit der Feder oder |

vermittelst einer Vorrichtung anderer Art bewirkt wurde, da das |

Gesetz seinen Worten und seinem Zwette nah Mittheilungen an- derer Art verboten hat und verbieten mußte z diese, im Gegensaße

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des Gedruckten, wie es aus der Presse hervorging, schriftliche |

genannt sind; Daß | : 15. Dezember 1821 §. 4 durch Nichtanwendung auf den vorlie- genden Fall verleßt hat : Aus diesen Gründen

sonach das angegriffene Urtheil das Regulativ vom |

Und indem er die beiden Sachen vereinigt, kassirt der König- | liche Revisions - und Cassationshof die Urtheile des Polizeigerichts

zu K. vom 4, August 1851.

Und indem er in der Sache selbst erkennt, verurtheilt er, an | die Stelle des Polizeigerihts tretend, die verklagte Handlung H. | zu D., wegen der beiden gegen sie zur Sprache gebrachten Con- | traventionsfälle zu einer Geldstrafe von Einem Thaler in Summa |

und in die Kosten. L (Unterschrift.)

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent-

cheidung der Kompetenz-Konflikte vom 22, November 1851 die Kompetenz der General-Kommissionen bei Streitigkeiten über die Zahlung rüdckständiger Real-Abgaben betreffend, Geseß vom 2. November 1810 §, 30 (Gesez-Sammlung S. 86). Verordnung vom 30. Juni 1834 §6, 7 (Geseß-Sammlung S, 96), Gewerbe-Ordnung vom 17, Januar 1845 (Gesez-Sammlung S, 41 ff,) Gese vom 11, März 1850 §, 2 (Geseß-Sammlung S, 146), Auf den von der Königlichen General-Kommission zu Stargard

erhobenen Kompetenz-Konflikft in der bei dem Königlichen Kreisge- richt zu G, anhängigen Prozeßsathe

des Magistrats zu G., Klägers, # wider den Mühlenbesißer Z. daselbst, Verklagten, betreffend die Zahlung rücckständiger Real-Abgaben,

erfennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erahten.

Von Rechts wegen.

erhoben,

er bei der General - Kommission zu Stargard auf Reguliruuig und resp. Ablösung der auf seiner Mühle haftenden Realabgaben ange- tragen und daß er der Klage des Magistrats eine Éinrede „des Zins - Erlasses wegen ausgeführter Neubauten entgegen zu seßen habe, welche mit der Ablösung ganz konnex sei, weshalb er bitte, die Alten an die General - Kommission abzugeben. Da das Kreis- gericht auf diesen Antrag nicht eingehen wollte, so überreichte der Berklagte eine vorläufige Klagebeantwortungss\chrift, stellte darin die Behauptung auf, daß die eingeklagten Vorderungen, als auf seinem Gewerbebetriebe ruhend, durch das Geseß vom 2. November 1810 9. 30 und durch §. 3 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 aufgehoben seien, und suchte hieraus, in Verbindung mit der Vor= {rift im §. 2. des Geseßes vom 11. März 1850, nachzuweisen, daß allein die General-Kommission zum weiteren Betrieb- der Sache kompetent sei. Nachdem hierauf das Kreisgericht die Akten der General-Kommission zu Stargard mitgetheilt und dabei bemerkt hatte, daß es sich nach wie vor für kompetent in der Sache erachte, ist unter dem 17. Januar d, J. von der General-Kommission dDe1 Kompetenz -Konflikt erhoben und demnächst das Rechtsverfahren ein- gestellt worden. Das Kreisgericht zu G. is in dem darüber er- statteten Berichte seiner früher ausgesprochenen Ansicht getreu ge- blieben, welcher sich auch der Vertreter des fHlagenden Magistrats angeschlossen hat. Dagegen hált nicht nur das Ministerium für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten, sondern auch das Appellations- gericht zu Steitin den Kompetenz-Konflikt für gerechtfertigt.

Die leßtere Ansicht ist die richtige.

Der Kompetenz = Konflikt wird von der General-Kommission theils auf die allgemeine Vorschrift, daß die Auseinanderseßungs- behörde außer dem Hauptgegenstande der Regulirung auch alle da- mit zusammenhängenden streitigen Rechtsverhältnisse zu reguliren habe, theils auf eine speziell e Bestimmung im §. 2. des Gesehes vom 141, März 41850, betreffend die auf Mühlengrundstücken haften- den Reallasten, gestützt.

In beiden Beziehungen ist die Ausführung der General-Kom- mission richtig. Die Verordnung vom 30, Juni 1834 enthält im F. 7. folgende Bestimmung :

In den Angelegenheiten, welche bei den General Kommissionen anhängig sind, haben dieselben nicht blos den Hauptgegenstand der Auseinanderseßung, sondern auch alle anderweitigen Rechts- verhältnisse, welche bei vorschristsmäßiger Ausführung der Aus- einanderseßung in ihrer bisherigen Lage -niht verbleiben können, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitigkeiten zu entschei- den und überhaupt alle obrigkfeitlihen Festsegungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinanderseßung zur Ausführung zu bringen und die Interessenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen.

Aus dieser Vorschrift, insbesondere aus den Schlußworten der- selben, ergiebt sih, daß auch streitige Rückstánde solher Real abgaben, welhe den Gegenstand eines bei einer General-Kommission anhängigen Ablösungs - Verfahrens bilden, zu denjenigen mit dem Hauptverfahren konnexen Gegenständen gehören , über welche die General - Kommission mit zu entscheiden hat, Denn vor der Ent= \heidung der Streitigkeiten über dergleichen Abgaben - Rückstände fann man nicht sagen, daß sich die Interessenten in einem völlig geordueten Zustande befinden. Es kommt dazu, daß nach §. 99 des Gesebes vom 2, März 1850 Abgaben - ckständDe unter ge- wissen Bedingungen der Rentenbank überwiesen werden können, eine Borschrift, welche unzweideutig auf der Vorausseßung beruht, daß die Rückstände mit zu den von den Auseinanderseßungs= Behörden zu regulirenden Gegenständen gehören. Da nun der Mühlenmeister Z. seine Verbindlichkeit zur Bezahlung der vom Magistrat zu G. eingeklagten Rückstände , gleichviel aus welchen Gründen, bestreitet, so kann der General-Kommission die Befugniß nicht versagt werden, über diesen Streit in dem Ablösungs-Verfah- ren mit zu entscheiden.

Dasselbe folgt aus der Vorschrift des §. 2 des Geseßes vem 14, Mârz 1850, wonach jeder Prozeß, in welhem die Frage strei= tig ift, i :

ob die auf einem Mühlengrundstück haftenden Abgaben dur die Bestimmungen des §, 30 des Edikts yom 2, November 18410 oder

des §. 3 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar

1845 aufgehoben worden seien? zur Kompetenz der Auseinanderseßzungs = Behörde gehört. Fall liegt hier beantwortungsschrift Lehauptet hat,

Das Kreisgericht zu G. will dies

ei. neuen Streit über die gedachte

nicht, ist gleichgültia.

fann hier kein Zweifel obwalten, _ Aus vorstehenden Gründen hat der erhobene ift für begründet und der Rechtsweg in der erachtet werden müssen.

Berlin, den 22; November 18541.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidunc der Kotttvetenz H A | gy oll tenz

(Unterschrift. )

Plenar=- Beschluß des vom 1, Dezember 4851 einzelner Korrealbere Vie,

3 4 I (0 A i fan L (9 B w Köonitiglihen Ober =Tribunal

Nechnungslegung zu verlan gen Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 5 §8. 450— 4533 Tit, U T a a. Plenar - Beschluß.

dem Falle, in welchem Mehreren das“ ihnen e Recht zusteht,

15 S. 210+;

t F 4

\chaftlic fordern ,

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Kompetenz = Ko! Sache für unzulässig

15

Dieser vor, indem der Verklagte in seiner vorläufigen S | daß die eingeklagten Abgaben durch die allegirten geseßlichen Bestimmungen aufgehoben seien. zwar nicht gelten lassen, weil über jene Frage schon in dem Vorprozes\se rechtsfráäftig entschicden Das Vorhandensein cines solchen Judikats macht indessen einen n Streit Grage noch niht unmöglich, Ob der Streit cine auch nur scheinbare rechtliche Basis hat oder Es kommt vielmehr lediglich auf die That-= jache an, daß jene Frage streitig is, und über diese Thatsache

l

Onutli Eis L ONnTiIite,

8 Vetreffend die Befugniß von den Verpflichteten

) gemein- von einem Dritten Rechnungslegung zu gehört es auch zu den Jndividualrehten des einzelnen

Mitberechtigten, von dem Verpflichteten die Rechnungslegung an

die Gesammtbeit der Berechtigten zu verlangen. Angenommen vom Plenum am 1, Dezember 1851. b. Sitzungs - Protokoll,

Zn der Prozeßsace N, wider N, ist Den: ob einzelne Korrealberechtigte jelben zur Rechnungslegung Verpflichteten zu fordern legitimirt sind,

Zn einem früheren Falle is dies vom ersten Senat 2rtibunals it. 17 Thl. L des Landrechts das Präjudiz Nr. nd eingetragen worden mit den Worten:

Nach demselben Grundsatze (des 8, rere Miterbé

Des Der

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LOL 0,4, 22.) Wnnen i die Legung der Rechnung über Geschäft nur

; S M N, 1 das etnem Vrit- ten vom Erblasser aufgetragene

Erben die Rechnungslegung darüber zu fordern nicht berechtigt. uberein,

als es allgemein ausdrückt, daß bei gemeinschaftlich ge

t A C5 1 dot A \ h H / ot Cd 4A » V 5 ¿f 92 «ov Mao 1 ¡chlojsenen Verträgen das gemeinschaftliche Recht in dey Regel auch

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nur gemeinschaftlich von allen Theilnehmern im Wege der Klage

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verfolgt werden könne. Der vierte Senat hat dagegen in einem Urtheile vom 2

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29, bruar 1850 (Entscheidungen des Ober-Tribunals Bd. 4 S 210)

unterschieden zwischen der Rechnungslegung an die Gesammtheit der Berechtigten, die allerdings den Zutritt Aller vorausseße, und zwi- hen dem Rechte des zu verlangen: daß der Schuldner jener Pfliht nahkomme. Er hat angenommen, daß die Legung der Rechnung auch vom Einzelnen gefordert werden dürfe, indem dieser | das gemeinschaftliche Recht selbst sich nauere Feststellung und Sicherung desselben herbeiführen wolle, was präsumtiv zum Besten Aller gereiche, und daß der Schuldner da- durch nicht in eine üblere Lage verseßt werde, indem derselbe auf Zuziehung aller könne,

Der erste Senat hat jeßt dieser neueren Meinung {ih ange- s{lossen, zur Lösung des dadurch entstandenen Konflikts aber die Sache an das Plenum des Kollegiums gewiesen, wurden heute die Vertreter der Parteien und die besonders für die Plenarfrage ernannten beiden Referenten mit ihrea Votis gebört. Lebtere stimmten der neueren Meinung cbenfalls bei, welche dann auch im Kollegium die überwiegende Mehrheit für si gewann,

Es wurde völlig überzeugend

l gefunden, daß, wenn auch das Rechtsverhältniß mehrerer

Korrealberechtigten zufolge §§. 450 bis

453 Tit, 5 Thl. L. des Allgemeinen Landrechts nach den Grund-

die Frage streitig gewor von dem der Gesammtheit der die Legung der letzteren

verneint und im Anschlusse an die Vorschrift §. 151 308 angenommen meh-

gemeinschaftlich sordernz; der einzelne Erbe ist daher ohne Zuziehung der übrigen

Damit stimmt auch ein spáäieres Präjudiz (Nr. 1870) insofern t

x

Einzelnen von mehreren Korrealberechtigten, |

dadurch keine Verfügung über | anmaße, sondern nur eine ge- |

Interessenten bei seiner Rechnungslegung antragen |

Zu dem Ende |

| säßen vom gemeinschaftlichen Eigenthum beurtheilt und demgemäß | das gemeinschaftliche Recht nur gemeinschafilich ausgeübt werden | folle, dennoch hiervon die Befugnisse zu unterscheiden seien, welche | der einzelne Berechtigte in Bezug auf sein Anrecht an der Gemein- haft in Anspruch nehmen dürfe, und daß dies eigene Recht jedes Theilnehmers nach §. 4 Tit. 17 Thl. L des Allgemeinen Landrechts zu dessen besonderem Eigenthum gehóre, Als einen Ausfluß dieses besonderen Eigenthums sei unter Anderem die Forderung der Rech= nungslegung zu betraten, mit der Beschränkung allerdings, daß | der Einzelne nicht für sich allein dieselbe verlangen, sondern | daß er seinen Antrag nur dahin richten durfe, daß die Rehnung allen Berechtigten gelegt werde, und daß derselbe demgemäß denn auch die Pflicht habe, die Berechtigten anzuzeigen und deren Zuziehung bet der Abnahme der Rechnung zu bewirken, da der | Schuldner nur der Gesammtheit seine Rechnung mit ihren Belägen zu Übergeben verbunden sein könne, Jn dem #0 beschränkten Klage= anirage des einzelnen Theilnehmers liege, wie {on bemerkt fei, | feine Verfügung über die gemeinschaftliche Sache, deren Besiß oder Venußung, welche ihm nach §. 10 Tit. 17 a. a. O, freilich nicht zustehen würde, sondern nur eine auf Sicherung und Feststellung des gemeinschaftlichen Rechts und auf Vorbereitung der künftigen | Theilung abzweckende Maßregel. Es könne dem einzelnen Theil- | haber nicht verwehrt sein, selbstständig solche Schritte zu thun, welche nur die Erhaltung oder Klarmachunga scines Antheils oder | Anrechts bezweckten, möge auch dadurch zugleih eine doch nur vor- | theilhafte Rückwirkung auf die ganze gemeinschaftliche Sache statt= sinden, Cs ward bemerkt, daß analoge Vorschriften bei Rückforde= rung einer von Mehreren gemeinschaftlich niedergelegten Sache, m 9, 90 U, 14 unt ms 7 T4660 Prozeß - Ordnung in Bezug auf das auch einzelnen Miterben unter gewissen Umständen veigelegte Recht, die Vorlegung des Nachlaß - Inventars vom Be= sier der Erbschaft fordern zu dürfen, die aufgestellte Meinung zu unterstüßen geeignet seien, Auch die spezielle Vorschrift des §. 210 Tit. 13, nah welcher wenn ein Bevollmächtigter von Mehreren | zugleich einen Auftrag erhalten habe, er denselben nur gemeinschaft= | lich Rede und Antwort zu geben schuldig sei, stehe niht entgegen, | da in dieser Geseßstelle auf die §§. 450 453 des 6. Titels ver- | wiesen und nichts darin verordnet sei, was dem Vollmachtsauftrage | etwa ganz eigenthümlich wäre, auch bereits zugegeben sei, daß das | eigentlihe Rede = und Antwortgeben, d. h. die wirflihe Uebergabe | der Rechnung und die Abnahme derselben, nicht von dem einzelnen | Correus credendi für si allein verlangt werden dürfe. i: Man erkannte \{ließlich an, daß in vielen Fâllen der nach der bisherigen Erörterung für zulässig erachtete Ansvrau h des Ein- zelnen diesem insofern wenig Nutzen bringen werde, als die Heran=- ziezung der übrigen Mitberechtigten zu dem Nehnungs - Abnahme- Geschäfte eben so viel Schwierigkeiten na ch dem gegen den Schuld= ner erlangten Judikate bereiten könne, als wenn der Kläger sich vorher bemüht hätte, jene zu einer gemeinschaftlichen Srhebung der Klage zu bewegen; doch machte sich andererseits die Betrach= lung geltend, daß vielleiht in eben so vielen Fällen Mitberechtigte, die nur nicht als Kläger hätten auftreten mögen, sich zur Theilnahme an dem Geschäfte der Rehnungsabnahme sofort bereit zeigen würden, wenn einmal durch ein Urtheil entschieden fei, daß die Rechnung gelegt werden solle, und daß daher eine fole Cntscheidung oft genug von Werth sein werde, also auch mit Rücksicht auf den praktishen Er folg kein Grund vorhanden sei, eine dem einzelnen Putberechtigten zustehende Befugniß nicht anzuerkennen oder ' achten, als verdiene,

A s ; i au) Nur geringer 2u

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Kriegs - M inisterium.

DetanntmachU ng dexr Allerhö {sten Kabinets - Ov: í vom 28. November 1851 betreffend die nuchträg

e e Q A2 t à ú é E “R S do A 4 L Cs 4 O It e Heranziehung Der ais CErnabrer hres amiitén

bei den Ersaß -Aushebungen dreimal zur üdgestellte und in Folge dessen der allgemeinen Ersab- Reserve überwiesenen Jndividuen, zum Dienst im stehenden Heere, wenn sie den Zweck der ihnen gewordenen Be - rücktsichtigung nit erfüllen,

Auf den Bericht vom 16. November d. J. bestimme Jch unter Modification der Ordre vom 3, November 1833 zu 4), daß Dienst- pslichtige, welhe alz Ernährer ihrer Gamilien dreimal zurückgestellt

S _— a t a

uind in Folge dessen der allgemeinen Ersaß - Reserve úüberwie- jen worden sind, . den Zweck der ihnen gewordenen Be-

rüdsihtigung aber nicht erfullen, bis zum vollendeten 25sten (in Weslfalen 26sten) Lebensjahre auf Antrag der. Ersaßz-Behörden von den oberen Provinzial-Behörden zur Erfullung ihrer Militairdienst- pfliht dem stehenden Heere aus der allgemeinen Ersaß-Reserve auch in gewöhnlichen Fricdens - Verhältnissen überwiesen werden können. Sie haben diese Ordre durch die Geseß - Sammlung zur allge-