1852 / 8 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

betrogen resp, jene falshen Banknoten au si gebracht und in Umlauf gesezt zu haben. Der Kaufmann David Seliger von hier _ist ferner auf Grund des vorgedachten Beschlusses vom 7. August d. J. angeklagt : A die von dem Lithographen Lindstädt in den Jahren 1849 und 1850 gefertigten falschen preußischen Banknoten à 25 Rthlx. resp+ elnen Theil derselben wissentlich im Publikum ver- breitet und dem Verfertiger derselben zu ihrer Verbreitung im Publifum aus Eigennuy oder sonst vorsählich Hülfe geleistet, resp. die falschen Banknoten au sich gebracht und 1n Umlauf geseht zu haben. e Da die beiden Angeklagten Michaelis Ja- cobson und Daniel Seliger dic preußischen Staaten verlassen haben und flüchtig geworden sind, so werden dieselben zur Verhandlung der Sache wt Termin den 10. Mai 185 2, Vormittags 9 Uhr, S im Schwurgerichts - Lokal des. hiesigen Konig- lihen Schlosses mit der Aufforderung vorgeladen, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Richter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können, Soll- ten die Angeklagten im Termin ausbleiben, so wird mit der Entscheidung in contumaciam vVer- fahren werden. Königsberg, den 9, Oktober 18541. Königliches Stadt- und Schwurgericht,

1980] - Nothwendiger Verkauf,

Die in hiesiger Stadt belegenen Grundstücke Nr. 56, 57 und 58, welche zusammen liegen und dem Gastwirth Gustav Lange gehören, und Lon denen Nr. 56 und 57 nebst den dazu gehörenden Montwy -Wiesen auf 2496 Thlr. 21 Sgr. abgeschäßt sind und Nr. 58 nebst der Montwy - Wiese einen Werth von 865 Thlrn. 40 Sgr. hat, zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 48, Februar 1852, Vormittags 11 Uhr, au ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Die dem Aufenthalt nach unbekannte Gläubi-

gerin Friederike Wilhelmine Elisabeth

Manski wird hierdnrch öffentlich vorgeladen. Jnowraclaw, den 18, Oktober 1851. Königl. Kreisgericht, 1, Abtheilurg.

[30]

Die durch das Resolut der Königlichen Re- gierung zu Potsdam vom 22. Februar 1846 und das Reskript des Herrn General-Direktors der Steuern vom 11, November 1846 wider den Schifffnecht Ernst Gottlieb Klose zu Tschiefer bei Neusalz wegen Steuerdefraude festgeseßte Geld- strafe von 52 Thlr. 3 Pf. hat nicht beigetrieben werden fönnen und isst durch unjer Urtel vom 4. September 1851 in eine dreiwöchentliche Ge- singuihPrase umgewandelt worden.

a der 2c. Klose sh entfernt hat, ohne daß das Resolut ihm hat publizirt werden können, so wird ihm dies mit dem Eröffnen bekannt U daß, wenn er sh betreten läßt, die

trafe sofort vollstreckt werden wird.

Perleberg, den 2, Januar 1852,

Königliches Kreisgericht, erste Abtheilung.

[32] Ediktal-Vorladung

der Gläubiger in dem erbschaftlichen Liquidations-

Prozesse über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Johann Ernst Kämmerer.

Ueber den Nachlaß des am 2, Mai 1849 hierx- selbst verstorbenen Kaufmanns Johann Ernst Kämmerer is am 15, September 1850 der erb- schaftliche Liquidations - Prozeß eröffnet worden.

360 Der Termin zur Anmeldung aller Ansprüche steht am

4.7, A pril 1852, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Stadt - und Kreisrichter Dr. Hambrook, im hiesigen Berichtzshause, Verhand- lungszimmer Nr. 2, an.

Wer sich in diesem Termin nicht meldet, wird aller seiner etwanigen Vorrechte für verlustig er- flärt und mit seinen Forderungen nur an das- jeuige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger vou der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden.

Den unbekannten Gläubigern werden die hie- sigen Rechtsanwalte Herren Boie, Matthias und Justizrath Liebert als Mandatarien in Vorschlag gebracht,

Danzig, 24. Dezember 184

Königliches Stadt - und Kreisgericht, I, Abtheilung.

[31] Ediftal- Citation

Auf den Antrag der verwitweten „Frau vou Bergen, geb. Gräfin von Taube, als Allodzal- erbin des am 8. Januar 1851 verstorbenen Ober- Landesgerichts - Assessors Johann Heinxich Goit- lieb von Bergen, werden hiermit die unbekannten Anwarter an das von dem Hofmarschall Albert Christian Ernst von Bergen durch sein am 23, Mai 1776 exrichtetes und am 417, Februar 1777 pu- blizirtes Testament zu einem Familien-Fideikom- miß bestimmte, im landsberger Kreise der Neu- mark belegene Rittergut Marwiß und an den damit verbundeuen Familien-Fideikommiß-Fonds ; im Besonderen die Gebrüder Arnoid Karl Ernst und Friedrich Wilhelm Bernhard von Rhaden und deren eheliche Abkömmlinge männlichen Geschlechts; die männlichen ehelichen Descenden- ten des Königlich preußischen Hauptmanns Frie- drich Johann von Bergen und des fürstlicy an- halt - deßauishen Stallmeisters Johann Philipp von Bergen, Bruders des Fideikommißstifters; des Paul von Bergen zu Düsseldorf, Großvaters des Stifters; Dietrih Christian von Ber- gen zu Deßau, eines Bruders des Gottfried von Bergen zu Jlberstädt, gleichjalls eines Bru- dexs des genannten Großvater des Stüisters ; ferner die Töchter des Königl, preuß. Haupt- manns Friedriß Johann von Bergen und des Herzogl. deßauschen Stallmeisters Johann Phi- lipp von Bergenz cudlich die ehelichen Abkömm- linge männlichen und weiblichen Geschlechts der Schwestern des Stifters, der verehlicht gewesenen Geheime Räthin v. Brenkenhoff, Louise Marie geb. von Bergen und der Henriette von Bergen; des Paul von Bergen zu Düsseldorf und des Gottfried von Bergen zu Jlberstädt, überhaupt Alle, welche an das oben bezeichnete Familien- Fideikommiß Anrechte z.: haben glauben, behufs Anmeldung ihrer Ansprüche auf ven 19, Avril 1802, Dormilggs 41 Ubr, im Schwurgerichtssaale des hiesigen Gerichtsge- bäudes vor dem Kreisrichter Hartmann unter der Verwarnung vorgeladen, daß die, welche sich nicht melden, mit ihren Ansprüchen an die Succession in das von Bergen-Marwißsche Fa- milien-Fideikommiß ausgeschlossen werden, und daß das Rittergut Marwitz sowohl, als der da- mit in Verbindung stehende Familien - Fideikom- miß-Fonds, als Allodialvermögeu des lezten Fi- deifommißbesißers, des im Cingang erwähnten Oberlandesgerichts - Assessors Johanu Heinrich Gottlieb von Bergen, angesehen, an dessen Erben zur freien Verfügung überwiesen und die Fidei- fommiß-Qualität von dem Rittergute Marwiß im Hypothekenbuche gelöscht werde. wird, Als Sachwalter werden. die hiesigen Rechtsanwalte, Justizrath Gottschalck, Ruhnecke, Burchardt und Pescatore vorgeschlagen.

Landsberg a. d. W., den 14. Dezember 1851,

Königl, Kreisgericht. T. Abtheilung.

S E A et N E R E R M E A L E L R M A E D A R E E M R R Y ma AR

Sri P M ET E T O

28] Profilama. „Ueber ven Nachlaß des am 16, Zuli 1850 hierselb verstorbenen früheren GButsbesizers

Friedri) Wilhelm Hevydke is unterm heutigen Tage der erbschaftlihe Liquidations - Prozeß er- öffnet worden,

Sämmiliche Glaubiger des Gemeinschuldners iverden hierdurch vorgeladen, sih sätestens in dem

am 21, April L99210 Borm, 1? U vor dem Kreisgerichts-Rath Nischel3ky an hiesi- ger Gerichtsstelle, Junkerstraße Nr, 1, angeseßten Liquidations - Termine zu gestellen, den Betrag und die Art ihrer Forderungen anzugeben, die vorhandenen Dokumente urschriftlih vorzulegen und demnächst die weitere rechtliche Verhandlung zu erwarten. |

Denjenigen , welche am persönlichen Erscheinen gehindert sind und denen es hierselbst au Be- fanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte, Ju- stiz - Rath Dr. Bardeleben , Justiz -Rath Hanne- mann, Vogel, Keller, Christiani, als Bevoll- mächtigte vorgeschlagen.

Die Ausbleibenden habeu zu gewärtigen, daß sie aller -ihrer etwanigen Vorrechte in Betreff ihrer Forderungen an den Hepydkeschen Nachlaß für verlustig erklärt und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nah Befriedigung der sih meldenden Gläubiger von der Masse etwa übrig bleiben möchte, werden verwiesen werden,

Fkrankfürt a. d. O., den 18. Dezember 1851.

Königliches Kreisgericht, Erste Abtheilung. L E L

Bau der Weichsel - Brücke

(1184 bei Dirschau. S mis lo

Es wird hiermit die Lieferung

von 6,631 Centner gewalzten Platten und

6,457 Centner gewalzten Stäben, zusammen von 13,088 Centner Walzeisen, in fünf Loosen, unter völlig freier Konkurrenz inländischer und ausländischer Bewerber, zur öffentlichen Sub- mission gestellt,

Die Lieferungs-Bedingungen werden auf por- tofreie Gesuche von uns mitgetheilt werden,

DieOferten sind versiegelt und mit der Aufschrift :

„Submission auf die Lieferung von Walz

eisen zum Oberbau der Weichsel-Brücke un-

ter den Bedingungen vom 17, Dezember 1851“ bis zum 31. Januar 1852, 11 Uhr Vormittags, portofrei an uns einzusenden, zu welher Stunde dieselben, in Gegenwart der etwa anwesenden Interessentcn, eröffnet werden sollen,

Es wird bemerkt, daß die Gesammtlieferung des zum Bau der Weichsel-Brücke erforderlichen Walzeisens, von welcher das obige Quantum etwa den zehnten Theil ausmacht, ebenfalls im Wege der Submission, unter freier Konkurrenz des Jn- und Auslandes, vergeben werden soll.

Dirschau, den 17. Dezember 1851,

Königliche Kommission für den Bau der Weichsel- und Nogat-Brücken,

l.

[34]

Die sih in neuerer Zeit immer häufiger er- gebenden Einsendungen von literarischen und ar- tistishen Werken an Se. Majestät den Kaiser vom Auslande her haben die Kaiserliche Regie- rung zu der Bestimmung veranlaßt, daß in Zu- kunft zu jeder aus Preußen beabsichtigten Cin- sendung eines Druck- oder Kunstwerkes vorerst durch die K. K. österreichische Gesandtschaft in Berlin die Bewilligung einzuholen sein wird, und daß alle mit Umgehung dieser Bestimmung ein- langenden Werke ohne Berücksichtigung dem Ein- sender auf seine Kosten werden zurückgeschickt werden.

Berlin, den 9, Dezember 1851.

Die K, K, österreichishe Gesandischaft,

An die Abonnenten der stenographischen Berichte über die Verhandlungen beider Kammern,

Heute den 8. Januar 1352 is ausgegeben worden: Achte! SküUitg ber“ l. Näniiner. ..,, + -:. 1 Bogen,

Total 162 Bogen des 1, Abonnements.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,

Ds Advonnemaent betragt 20 r. UL T Aar ¿n allen Theilen der Monarchie ohn- Preis-Erhöhung. Mit Seiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in BPGerxlin!: 1 Kthlr. 7 Sgr. 6 PVf., F in der ganzen Monarchiz J 1 Kthlr. 174 Sgr Es

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Königlich

Alle Post - Aaflaiten des Jn - und

Auslandes nehmen Sesteilung

den Königl, Preuß. Staats-Anzeiger

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SchadowsS-Straße Ür. 4 R O G i

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Berlin, Sonnabend den 10. Januar

1852.

Se. Majestät der König haben Nlergnádigst geruht:

Feldt, Wittmeyer, Busse und Woyte vom Kriegs-Ministe- rium, so wie den Jntendantur-Secretairen Schluns von der Mi- litair = Intendantur des 7ten und Gummel von der des 3ten Armee «- Corps, den Charakter als Rechnungsrath zu verlethen ; so wie

Den bisherigen Landrathsamts - Verweser Ernst Gregorbo- vius und

Den bisherigen Regicrungs - Assessor Theodor Älbert von Breitenbauch zu Landräthen zu ernennen.

Minifterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Cirfulav-Bexfügüng vom-6 Dezember 1851 Verx s- fend den hleubeteteb der Landwirthe. Aus den Verfügung vom 13, Januar dieses JIaghrcs erstatteten, Verichten ist ersehen worden, daß die Fälle, in dencn Landwirthe, ohne selbst den Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Müller= gewerbes nach Vorschrift des §. 23 der Verordnung vom 9, Februar 1849 geführt zu haben die Lohnniüllerci durch qualifizirte Stell=

welde

vertreter haben ausüben lassen, von den Gerichten wegen unbe= | gezogen und be- | Daieben UND |

fugten Gewerbebetricbes zur Untersuchung raft worden. ao dis Not nur - vereinzelt daß die Verwaltungs - Behörden meist überall die Ausübung der Lohnmülierci seitens der Landwirihe zugelassen haben, wenn sich diese hierzu eines mit den gesehlich vorgeshriebe=- nen Eigenschaften ausgestatietrn Stellvertreters bedient haben. Dessenungeachtct hat die Veso: gniß, daß die Gerichte nah dim Bor gange des Königlichen Kammergerichts in der Untersuchungssache wider die Gebrüder von Klüßow auf Dedelow der entgegensiehen- den Ansicht Raum geben möcten, und daß bei der Durhfüh- rung derselben empfindlihe Nachtheile nicht blos für die Land= wirthe, sondern für das Publikum überhaupt und selbs au für die Müller unausbleiblich fseien, den Wunsch nach ciner Abände- rung oder Declaration der Verordnung vom 9, Februar 1849 fast allgemein hervortreten lassen. Man hat darauf hingewie- sen, daß es den Landwirthen niht möglich sei, neben der Er-= füllung ihres eigentlichen Lebensberufes die Müllerei in derjent:- gen Weise zu erlcrnen, wie es der §. 35 der Verordnung uy Die Zulassung zur Prüfung vorschreibe; daß ihnen für die Benußung ihrer Mühlen kein anderer Weg als der der Verpachtung übrig bleibe, daß aber auch dieser häufig niht zum Ziele führen möchte, weil es an geeigneten, die nöthige Sicherheit gewährenden Päch- Lern: feBien- werbe, Jn vielen Gegenden der Monarchie, in denen der Mühlenbetrieb von den léndlihen Besißern als

ein Nebengewerbe ausgeübt werde und bei weitem nit Ten zur |

Ernährung einer Familie hinreiwdenden Ertrag abtwerfe, werde cine

Nubzung der Mühlen selbst niht durch Verpachtung zu erzielen jein

und der Bevölkerung eine Nahrungsquelle entzogen werden, Aut

welche sie mehx oder weniger angewiesen ci. Eine Entwerthung, ja das völlige Eingehen solcher Mühlen würde sih als nothwendige Folge ergeben. Das Interesse der Müller selbs| werde aber bei Aufrechthaltung der in dem kammergerichtlihen Erkeunt- nisse angenommenen Grundsäße deshalb gefährdet, weil man sich in Zukunft {euen werde, Kapitalien Mühlen herzugeben, da die Befürchtung vor Verlustcn im Falle der Subhastation, der gerade bei Mühlen sehr häufig eintrete, dur die Beschränkung des Kreises der Käufer nahe liege.

Das Gewicht dieser Besorgnisse läßt sid nicht verkennen. Es

bedarf indeß zur Beseitigung derselben keines Aktes der Geset- |

gebung, vielmehr reihen die bestehenden Vorschriften bei richtiger

| darf gemahlen

zur Errichtung von |

e A : fu f | Anwendung aus, um den gefürchteten Uebelständen erfolgreich zu Den Geheimen expedirenden Secretairen und Kalfulatoren |

pegegnen. : Zn der Cirkular-Versügung vom 13. Januar d._J. is bereits

| darauf ausmerfsam gemaht worden, daß die in dem Erkenntnisse

des Königlichen Kammergerichts angenommene Beschränkung weder diejenigen treffe, welche bei dem Erscheinen der Verordnung vom

9, Februar 1849 bereits im Besiße von Mühlen waren und das

Gewerbe der Müllerei betrieben, noch auch diejenigen, deren Müh- len ihren tehnischen Einrichtungen nach als Fabrik - Anstalten im Sinne. des : §. 30 der Verordnung anzusehen -sind, noch endlih solhe Mühlen, auf welhen nur zum eigenen Be- : wird. Außerdem bleibt der Kreis derienti= gen, die Überhaupt der Verpflichtung zur Ablegung einer Prü- fung unterliegen, bei richtiger Auffassung des Begriffs „Müller“ im §. 23 a. a. O. auf ein bestimmtes Feld beschränkt. Das Ver-=

| zeichniß der dort genannten Handwerkerklassen beginnt mit der env X Urte, | Aufzählung der Gewerbtreibenden, von den Königli6en Regierungen auf die Cirkular= |

welche Nahrungsstoffe ver- arbeiten, und unter diesen sind die Müller vorangestellt. So- wohl diese Stellung als auch der allgemeine Sprachgebrauc er- giebt, daß darunter nur solche Gewerbtreibende verstanden sind, welche Mühlen betreiben, die für den menschlichen Konsum arbei- ten, also Getraide - Mühlen jeder Art, daß mithin die Besizer von Müblen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, z. B. von Brett -, Schneide -, Loh=, Oel =- 2c. Mühlen, ausgeschlossen bleiben. So weit hiernach die Verordnuug vom 9, Fe- bruar 1849 auf das Müllergewerbe überhaupt Anwendung fin- det, bietet sie andererseits auch die Mittel dar, Verleßungen und Härten, welche durch die Bestimmungen des §. 23 in Bezug auf den Betrieb der Landwirthe hervorgerufen werde: fönnten, zu vermeiden. Es ist im Allgemeinen festzuhalten, daß überall da, wo der Mühlen - Betrieb nur den Neben -, die Landwirthschaft aber den Haupt -Erwerbszweig bildet, von dem Nachweise der Befähigung, wie in bee L C. L bu stehen is. Dieser Gesichtspunkt findet seine Begründung “in der Vorschrift des §. 30, wonach die Bestimmungen des S 23 auf ‘die Anfertigung von Fabrikaten, deren Erzcugung zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, nicht zur Anwendung gebracht werden sollen. Die Königliche Regierung hat daher forgfältig zu prüfen, ob Verhältnisse, wie sie der §. 30 vorausscßt, in Jhrem Verwaltungs - Vezirke obwal- ten, event. sofort die näheren Festseßungen nach Anhörung des Gewerberathes und der Komwunal =Behörde zu treffen und mir diejenigen Gegenden anzuzeigen, auf welche Sie jene Vor- chrift für anwendbar erachtet hat. Da, wo Jhrer Ansicht nah die Bedingungen des §. 30 nicht vorhanden sind, dessenungeachtet aber der Mühlenbetrieb im Juteresse der Landwirthschast oder der Bevölkerung von den Beschränkungen des handwerksmäßigen Ve-= triebes zu entbinden ist, wie dies in vielen ländlichen Distrik- ten der alten Provinzen der Fall sein mag, wird auf die Be- stimmung des Alinea 2 im §. 26 a. a: V. zurücCzugehen sein, durch welche das Ministerium für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten ermächtigt i|, nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und nah Vernehmung des Gewerberathes oder der nah §. 22 l. c. dessen Stelle vertretenden Kommunal - Be- hôórde den im §, 23 angeordneten Nachweis der Befähiguntg für einzelne Gewerbe ganz zu erlassen. Jch sehe den desfall- sigen Anträgen der Königlichen Regierung binnen kurze! Frist entgegen und bemerke ausdrücklich, daß nicht erst die Anre- gung der Betheiligten abzuwarten, sondern daß jene Anträge, wo sie nach Ueberzeugung der Königlichen Regierung und nah Jhrev Kenntniß der örtlichen Verhältnisse Überhaupt gerechtfertigt cr- cheinen, von Amts wegen, jedoch nach Anhörung des Gewerte- rathes évent. der Kommunal - Bchörden und der Landräthe, zu

bilden sind.